Zurückgenommenerklärung eines Vorlageantrages wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zum Nachweis der Bevollmächtigung einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung nicht befugten Person
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
RV/3100269/2018-RS1 | Ein nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugter Einschreiter hat dann, wenn auch keiner der Ausnahmefälle des § 83 Abs. 4 BAO vorliegt, seine Bevollmächtigung nachzuweisen. Fehlt eine Vollmacht im Aktenbestand, ist gemäß § 85 Abs. 4 BAO iVm § 85 Abs. 2 BAO mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen und bei Nichterfüllung desselben die Eingabe (hier: Vorlageantrag) mit Beschluss als zurückgenommen zu erklären. |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. RI in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2010 beschlossen:
I.
Der Vorlageantrag vom wird gem. § 85 Abs. 4 BAO iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 83 Abs. 1 BAO können sich die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.
Gemäß § 83 Abs. 2 BAO richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 85 Abs. 2 BAO von Amts wegen zu veranlassen.
Gemäß § 83 Abs. 4 BAO kann die Abgabenbehörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 25), Haushaltsangehörige oder Angestellte handelt und Zweifel über das Bestehen und den Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Gemäß § 85 Abs. 4 BAO gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß, wenn ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht wird, ohne dass sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne dass § 83 Abs. 4 BAO Anwendung findet.
Mit Schriftsatz vom wurde betreffend „Bf.-NN Bf.-VN, Abgabenkontonr. ZZZ/ZZZZ“ ein Vorlageantrag eingebracht. Dieser weist im Briefkopf die Angabe "B. & Partner Adr. Tel. Tel.Nr.1 / Tel.Nr.2" auf. Gezeichnet wurde das Schriftstück mit der Beifügung der Angabe "I.A. Mag. G. H.".
Nach der vorliegenden Aktenlage hat eine den Wirtschaftstreuhandberuf ausübende Personengesellschaft "B. & Partner" nicht bestanden und kann eine solche nach § 66 WTBG auch nicht bestanden haben. Mag. H. kann daher nur in direkter Vertretung von Bf.-NN gehandelt haben. Mag. H. scheint nicht im Verzeichnis der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer auf, weshalb eine (bloße) Berufung auf eine erteilte Bevollmächtigung gem. § 88 Abs. 9 WTBG bzw. § 77 Abs. 11 WTBG 2017 nicht Platz greifen kann. Es liegt auch keiner der Fälle des § 83 Abs. 4 BAO vor, in denen von der Beibringung einer ausdrücklichen Vollmacht abgesehen werden könnte. Eine Bevollmächtigung des Mag. H. durch Bf.-NN ist nicht aktenkundig. Bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 2013/13/0110 wurde den Ausführungen im Erkenntnis vom zufolge der angeforderte urkundliche Nachweis einer Bevollmächtigung nicht erbracht.
Aufgrund der sich daraus ergebenden Zweifel an Bestand, Inhalt und Umfang eines Vertretungsverhältnisses erließ das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom einen Mängelbehebungsauftrag nach § 85 Abs. 2 BAO iVm §§ 2a und 269 Abs. 1 BAO und forderte darin Mag. G. H. auf, die schriftliche Vollmacht durch Dr. Bf.-VN Bf.NN beizubringen.
Mit Schriftsatz vom führte Mag. H. aus:
„Fristgerecht, unter Inanspruchnahme der Frist von 4 Wochen behebe ich den Mangel und sende Ihnen in der Beilage die Vollmacht an die Kanzlei B.-VN B., von mir im Vorlageantrag hinsichtlich der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes fehlerhaft als B. & Partner, statt richtig B.-VN B. bezeichnet. Die Adresse, Adr. stimmt jedoch.
Weiters lege ich einen finanzonline-Ausdruck des Abgabenkontos von Dr. Bf.-VN Bf.NN vom bei, den ich von der Kanzlei B. erhalten habe und somit ein weiterer Beleg der Richtigkeit der Vertretung von dieser bedeutet. Ich selbst habe zwar den Hauptwohnsitz in Österreich, bin aber Partner einer deutschen Steuerberatungskanzlei und in Österreich in Verbindung mit Kollegen.“
Die beigelegte Kopie der Vollmacht an Steuerberater B-VN B. vom weist die Unterschrift von Bf.-NN auf, sie ist jedoch nicht vom Bevollmächtigten gegengezeichnet. Der Finanzonline-Ausdruck umfasst die Buchungen des Zeitraumes vom bis und weist eine lediglich unvollständige Internetadresse in der Fußzeile auf.
Mag. H. legte keine Vollmacht vor, mit der er selbst von Bf.-NN zur Einreichung des gegenständlichen Vorlageantrages bevollmächtigt worden ist, und behauptet in seinen Ausführungen auch nicht das Bestehen einer solchen Bevollmächtigung. Statt dessen verweist er auf eine an B-VN B. erteilte Vollmacht, welche nur Bf.-NN, nicht aber Hr. B. unterzeichnet hat, sowie darauf, dass er als Partner einer deutschen Steuerberatungskanzlei in Österreich in Verbindung mit Kollegen stehe. Weder wurden diese Angaben in einer einer Nachprüfung zugänglichen Art konkretisiert noch hinsichtlich der Rechtsnatur der Verbindung mit Kollegen präzisiert. Das Bestehen einer Zeichnungsberechtigung oder einer Unterbevollmächtigung wurde nicht behauptet und lässt sich aus den vorgelegten Unterlagen auch nicht ableiten. Zum einen ist schon die Vollmacht an B-VN B. nicht vom Bevollmächtigten unterzeichnet, zum anderen vermag der Besitz eines FinanzOnline-Ausdruckes, so er tatsächlich von B-VN B. stammt, nicht Dokumente, die das Rechtsverhältnis zwischen Mag. H. und B-VN B. unmittelbar belegen, zu ersetzen. Der Umstand, dass im Briefkopf nicht B-VN B. sondern eine nicht existente Personengesellschaft angeführt ist, spricht sogar explizit gegen das Bestehen eines solchen Rechtsverhältnisses. Bestünde eine Zeichnungsberechtigung oder Unterbevollmächtigung wäre eine (bloße) Fehlbezeichnung dieser Art undenkbar, weil deren inhaltlicher Gehalt präsent wäre. Die Angabe einer nichtexistenten Personengesellschaft mit erfundenem Gesellschaftsnamen kann daher nicht aus Versehen geschehen sein, wie dies im Schriftsatz vom geltend gemacht wird. Der Umstand, dass die Adresse mit Adr. richtig angeführt wurde, vermag daran nichts zu ändern, zumal sich an dieser Adresse ein Bürogebäude mit einer Vielzahl von Unternehmen, u.a. auch einem weiteren Wirtschaftsprüfungsunternehmen, befindet (vgl.www......).
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass das mit dem Zusatz „i.A.“ aufgezeigte Vertretungsverhältnis infolge der Anführung einer nichtexistenten Gesellschaft als Einschreiter nur in einem direkten Vertretungsverhältnis zwischen Mag. H. und Bf.-NN bestehen könnte. Das Vorbringen im Schriftsatz vom , wonach die Vorlage der Vollmacht an B.-VN B. den Mangel des Vorlageantrages behebe, führt dabei zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen wurde B-VN B. nämlich überhaupt nicht als Einschreiter bezeichnet , zum anderen wurde weder der Rechtsgrund benannt, aus dem Mag. H. für B-VN B. zeichnungsberechtigt sei, noch wurde ein solcher nachgewiesen.
Mag. H. ist kein befugter Parteienvertreter nach dem WTBG bzw. WTBG 2017 und ein Ausnahmefall nach § 83 Abs. 4 BAO liegt ebenfalls nicht vor. Ein Vollmachtsverhältnis zwischen ihm und Bf.-NN wäre daher nachzuweisen. Die mit der Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages vorgelegte Belege, nämlich die Vollmacht von Bf.-NN an B-VN B. und der FinanzOnline-Ausdruck, sind zum Nachweis der Bevollmächtigung des Mag. H. durch Bf.-NN nicht geeignet. Dem Mängelbehebungsauftrag vom wurde sohin nicht entsprochen, weshalb gem. § 85 Abs. 4 BAO iVm § 85 Abs. 2 BAO auszusprechen war, dass der Vorlageantrag als zurückgenommen gilt.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, deren Lösung sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, andererseits waren über den Einzelfall nicht hinausgehende Sachverhaltsfragen entscheidungswesentlich.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 83 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 83 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 83 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 85 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 66 WTBG, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999 § 88 Abs. 9 WTBG, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999 § 77 Abs. 11 WTBG 2017, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 137/2017 |
Schlagworte | Vollmachtsnachweis |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.3100269.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at