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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.07.2018, RV/7500334/2018

Mangelnde Aktivlegitimation des Beschwerdeführers

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die
Beschwerde des P1, A1, gegen den
Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom , betreffend Zurückweisung
des Einspruchs gegen die Strafverfügung vom , MA 67-PA-704170/7/6,
zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung vom , MA 67-PA-704170/7/6, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde über P2 wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Stunden, verhängt.

Dagegen richtete sich folgender, am von der Mailadresse ...P1@hotmail.com versendeter, Einspruch:

"Von meinem iPhone gesendet

Sehr geehrte Damen und Herren der MA67,

Ich muss Ihnen leider mitteilen das es kein Mercedez ist.

Mit freundlichen Grüße

P1"

Nach Durchführung eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 10 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG und § 24 VStG (P1 wurde ersucht, seine Vertretungsbefugnis betreffend P2 durch eine Vollmacht nachzuweisen) wurde dieser Einspruch mangels Vorlage einer diesbezüglichen Vollmacht von der belangten Behörde mit Bescheid als unzulässig zurückgewiesen.

Im Zurückweisungsbescheid vom , MA 67-PA-704170/7/6 (gegenständliches Verfahren) führte die belangte Behörde aus:

"Mit Schreiben vom erhoben Sie im eigenen Namen Einspruch gegen die an Herrn P2 gerichtete Strafverfügung zur Zahl MA 67-PA-704170/7/6.

Gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch erheben.

Beschuldigter ist die in der Strafverfügung als solche bezeichnete Person.

Gemäß § 10 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.

Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (§ 13 Abs. 3 AVG).

Gemäß § 13 Abs. 4 AVG kann der Einschreiter nach Maßgabe des Abs. 3 bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität des Anbringens, zum Nachweis der Identität oder zum Nachweis der Authentizität des Anbringens unter Hinweis auf die Kontumazfolge binnen einer angemessenen aufgefordert werden.

Deshalb wurde Herr P1 mit Schreiben vom aufgefordert, binnen zwei Wochen bekannt zu geben, ob eine für das Verwaltungsstrafverfahren gültige Vollmacht für diesen vorliegt und bejahendenfalls besagte Vollmacht der Magistratsabteilung 67 zu übermitteln.

Daraufhin gab Herr P1 an, über keine persönlichen Daten bzw. keine Vollmacht des Herrn P2 zu verfügen.

Zumal ihnen in diesem Verfahren somit keine Parteistellung und somit kein Einspruchsrecht zukam, war der Einspruch als unzulässig zurückzuweisen."

In seiner dagegen eingebrachten Beschwerde brachte P1 als Beschwerdeführer (Bf.) vor:

"Wie bereits erwähnt, bleibe ich betreffend der Strafverfügung vom bei meiner letzten Aussage, da ich keinen Kontakt mit Herrn P2 habe und auch keinen über von Ihm erteilten Vollmacht verfüge, bin ich nicht bereit die verhängte Geldbusse zu leisten. Somit ersuche ich sie nochmals um die Annullierung der Strafverfügung."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Unter Bezugnahme auf obige Ausführungen ist festzuhalten, dass Herr P2 unbestrittener Maßen exklusiver Adressat der vom Bf. beeinspruchten Strafverfügung ist.

Wem die Berechtigung zur Erhebung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung zukommt ergibt sich unmittelbar aus § 49 VStG:

"(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen."

in Verbindung mit § 32 VStG:

"(1) Beschuldigter ist die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG."

Dem zu Folge ist zur Erhebung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung nur derjenige berechtigt, gegen den sich die Strafverfügung richtet. Dabei handelt es sich um jene Person, die in der betreffenden Strafverfügung als Adressat genannt ist. Nur diese Person genießt Parteistellung und steht im Verdacht eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben.

Im vorliegenden Fall hat jedoch nicht der Adressat der Strafverfügung, Herr P2, sondern Herr P1, der Bf., im eigenen Namen Einspruch erhoben.

Das ergibt sich eindeutig und zweifelsfrei aus der Textierung des Einspruchs vom , die keine Hinweise darauf enthält, dass der Bf. im Namen des P2 eingeschritten ist oder von diesem zur Einbringung des Rechtsmittels bevollmächtigt wurde.

Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies nun, dass der Bf. mangels einer
an ihn gerichteten Strafverfügung nicht Partei des zu Grunde liegenden Verwaltungsstrafverfahrens sein konnte, weshalb er auch nicht zur Einspruchserhebung berechtigt war.

Hat die Behörde aufgrund des objektiven Erklärungswertes einer Eingabe keinen Zweifel, dass diese einer nicht Parteistellung genießenden Person zuzurechnen ist, hat die Behörde weder weitere Ermittlungen im Sinn des § 37 AVG noch ein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG durchzuführen, sondern die sofortige Zurückweisung zu veranlassen (vgl. , mwN).

Somit hat die belangte Behörde den Einspruch des Bf. gegen die Strafverfügung mangels Parteistellung zu Recht zurückgewiesen.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der im oben angeführten Erkenntnis zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie. 

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen den vorliegenden Beschluss auszusprechen. 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 49 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 32 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500334.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at