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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.05.2018, RV/7101595/2011

Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 2 GebG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache der BF vertreten durch V Wien  über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , betreffend Erhöhung einer Rechtsgebühr, ErfNr. ****** zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am schlossen die Bf als Vermieterin und die X GmbH als Mieterin einen Mietvertrag über einen Gastronomiebetrieb gelegen in der Liegenschaft „P“ sowie über die angrenzenden Büro- Lager- und Geschäftsflächen ab.

Der Vertrag wurde von der Bf an die M GmbH mit der Bitte um Vergebührung übersandt, wobei in diesem Schreiben ausdrücklich hervorgehoben wird, dass als Basis der Vergebührung die 5jährige Befristung gilt.

Die M führte am die Selbstberechnung der Gebühr durch.

Im Zuge einer Überprüfung stellte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel fest, dass die Gebühr für diesen Mietvertrag nicht ordnungsgemäß berechnet worden war und erließ am einen Bescheid gemäß § 201 BAO. Hierin bemaßte das Finanzamt die Gebühr für diesen Mietvertrag gemäß § 33 TP 5 GebG in Höhe von € 10.689,17, brachte von diesem Betrag die seitens der M selbstberechnete Gebühr in Höhe von € 5.344,57 in Abzug und erhob des weiteren eine Erhöhung gemäß § 9 Abs. 2 GebG in Höhe von € 267,23 (das sind 5% von € 5.344,60 = die verkürzte Gebühr).

Der Bescheid wurde hinsichtlich der Erhöhung wie folgt begründet:

lm Sinne des § 9 Abs.2 GebG kann das Finanzamt zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung oder nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige eine Gebührenerhöhung bis zum Ausmaß der verkürzten  (gesetzmäßigen) Gebühr erheben.
Bei Festsetzung dieser Gebührenerhöhung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes zugemutet werden konnte, ob eine Gebührenanzeige geringfügig oder beträchtlich verspätet erstattet wurde sowie ob eine Verletzung der Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt ist.
ln Ausübung des Ermessens - unter Berücksichtigung der Ermessenskriterien - wird eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 5 % der verkürzten Gebühr festgesetzt
.“

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wie das Finanzamt die Berufung ab.

Mit Schriftsatz vom beantragte die Bf die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz.

Die gegenständliche Berufung war am beim unabhängigen Finanzsenat anhängig und es ist daher die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 323 Abs. 38 BAO auf das Bundesfinanzgericht übergegangen. Es ist die Rechtssache somit als Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Das Bundesfinanzgericht hat Einsicht genommen in den Bemessungsakt des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ErfNr. ******.

Im Akt befindet sich u.a. ein Schreiben der Bf mit dem der Mietvertrag an die M GmbH mit der Bitte um Vergebührung übersendet wird, wobei in diesem Schreiben ausdrücklich hervorgehoben wird, dass als Basis der Vergebührung die 5jährige Befristung gilt.

An Hand eines Stempels auf der ersten Seite des Mietvertrages lässt sich erkenne, dass die M am eine Gebühr für diesen Vertrag selbst berechnet hatte.

Anläßlich einer Überprüfung von Verträgen Ende 2010 beanstandete das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel jedoch die Vergebührung des gegenständlichen Mietvertrages, was zur Erlassung des beschwerdegegenständlichen Bescheides vom führte.

Über die Beschwerde wird erwogen:

Das Finanzamt kann gemäß § 9 Abs 2 GebG zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung oder nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige bei den im Abs. 1 genannten Gebühren zusätzlich eine Erhöhung bis zu 50 vH, bei den anderen Gebühren eine Erhöhung bis zum Ausmaß der verkürzten (gesetzmäßigen) Gebühr erheben.
Bei Festsetzung dieser Gebührenerhöhung ist insbesondere zu berücksichtigen,
 inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes zugemutet werden konnte,
 ob eine Gebührenanzeige geringfügig oder beträchtlich verspätet erstattet wurde sowie,
 ob eine Verletzung der Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt ist.

Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Hinsichtlich der Gebühr gemäß § 33 TP 5 GebG wurde eine Selbstberechnung durchgeführt.

Im Zuge einer Prüfung wurde seitens des Finanzamtes festgestellt, dass die Berechnung der Gebühr nicht richtig vorgenommen wurde.

Das Finanzamt hat daher mit Bescheid gemäß § 201 BAO die Gebühren nach § 33 TP 5 Abs 1 GebG wegen unrichtiger Selbstberechnung festgesetzt und als Folge dessen auch eine Erhöhung gem § 9 Abs. 2 GebG vorgenommen.

Da eine zweifelhafte Rechtsfrage hinsichtlich der Gebührenpflicht nicht vorlag, wäre es für den Fall, dass die Bf. einen zur bisherigen Rechtslage unterschiedlichen Rechtsstandpunkt eingenommen hätte, ihre Obliegenheit gewesen, eine entsprechende Gebührenanzeige unter ausdrücklichem Vorbehalt ihres Rechtsstandpunktes zu erstatten ( und , 92/16/0135).

Dass der Bf die Bestimmungen des Gebührengesetzes und die Beurteilung gebührenpflichtiger Mietverträge bekannt sind, lässt sich aus dem an die M gerichteten Schreiben eindeutig erkennen.

(Hinsichtlich der Vergebührung des Mietvertrages erging das Erkenntnis ebenfalls mit heutigem Tag.)

Nach § 9 Abs. 2 zweiter Satz GebG ist bei der Gebührenerhöhung auch auf den Umstand abzustellen, ob eine Gebührenverletzung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Hat das Finanzamt, keine konkreten Ausführungen darüber getroffen, "ob eine Verletzung der Gebührenbestimmung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist", dann darf die Abgabenbehörde zweiter Instanz in freier Beweiswürdigung davon ausgehen, dass vom Finanzamt keine früheren Gebührenverletzungen festgestellt werden konnten und somit zu unterstellen ist, dass die gegenständliche Verfehlung erstmalig war.

Das Bundesfinanzgericht kommt daher bei der Entscheidung des vorliegenden Berufungsfalles zum Ergebnis, dass auf Grund der oben dargelegten Umstände die Vorschreibung der Gebührenerhöhung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gerechtfertigt war.
Es erscheint eine Gebührenerhöhung von 5 % als sachlich angemessen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Auf die oa. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichthofes ( und , 92/16/0135) wird verwiesen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101595.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at