Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 25.07.2018, RV/7101772/2017

Zurückweisung einer Beschwerde gegen Bescheide, die mangels rechtswirksamer Zustellung nicht existent geworden sind

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache Bf., [Adresse], vertreten durch Eckhardt Wirtschaftsprüfung und SteuerberatungsgmbH, Hauptstraße 58, 7033 Pöttsching, gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom betreffend Haftung zur Abfuhr der Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für 2010 bis 2016 beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF. (BAO) als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Im Rahmen von im Unternehmen des Beschwerdeführers durchgeführten die Jahre 2010 bis 2012, 2013 bis 2014 und den Nachschauzeitraum 01/2015 bis 08/2016 umfassenden Außenprüfungen gemäß den §§ 147 ff. BAO wurde festgestellt, dass im Prüfungszeitraum Beträge aus Eingangsrechnungen mehrerer Fremdleistungsfirmen, welche als Scheinunternehmen eingestuft wurden (siehe hierzu den Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der  Außenprüfung vom , ABNr. xx/16), als Aufwand verbucht wurden. Weil die betreffenden Firmen aus Sicht der Außenprüfung keine faktische Geschäftstätigkeit ausgeübt hatten, wurden die aus der angeblichen Geschäftsverbindung mit diesen Firmen geltend gemachten Aufwendungen nicht anerkannt. Die Außenprüfung ging daher davon aus, dass es sich bei den Rechnungen dieser Firmen um Deckungsrechnungen für die Beschäftigung einer unbekannten Anzahl von Dienstnehmern durch den Beschwerdeführer handle. Mangels Vorliegens von Unterlagen wurden 50% der geltend gemachten Aufwendungen als Lohnaufwand im Wege der Schätzung nach § 184 BAO ermittelt.

In den als Bescheide betreffend Haftung für Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für  2010 bis 2016 intendierten Erledigungen vom  schloss sich die belangte Behörde den Feststellungen der Außenprüfung an, zog den Beschwerdeführer für den anerkannten Lohnaufwand zur Haftung für Lohnsteuer heran und setzte den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag unter Einbeziehung des anerkannten Lohnaufwandes fest.

Die als Bescheide intendierten Erledigungen ergingen an den Beschwerdeführer persönlich.

In den fristgerecht von der steuerlichen Vertretung eingebrachten Beschwerden wurde zunächst - neben inhaltlichen Einwendungen - moniert, dass die "Bescheide" trotz aufrechter Vollmacht dem Bf. selbst und nicht seiner steuerlichen Vertretung zugestellt worden seien.

Mit den Beschwerdevorentscheidungen vom , die dem Beschwerdeführer zuhanden seiner steuerlichen Vertretung zugestellt wurden, wies das Finanzamt die Beschwerden unter Hinweis auf die Feststellungen der Außenprüfungen als unbegründet ab.

Dagegen wurden von der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers rechtzeitig Vorlageanträge eingebracht.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde einerseits die belangte Behörde  aufgefordert bekannt zu geben, ob die angefochtenen Bescheide trotz aufrechter Zustellvollmacht der ausgewiesenen steuerlichen Vertretung dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt worden waren.

Desgleichen wurde der Beschwerdeführer aufgefordert,  bekannt zu geben, ob und wann die angefochtenen Bescheide der steuerlichen Vertretung im Original zugekommen waren.

In Entsprechung dieses Beschlusses bestätigte die belangte Behörde, dass die angefochtenen Bescheide trotz aufrechter Zustellvollmacht dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt worden waren.

Die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers gab bekannt, dass die angefochtenen Bescheide ausschließlich dem Beschwerdeführer im Original zugegangen seien und dieser sie per E-Mail an seine steuerliche Vertretung weitergeleitet habe. 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Einsicht genommen wurde in die von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakten und die darin abgehefteten Schriftstücke.

Es wird von folgendem Verwaltungsgeschehen ausgegangen:

Die als Bescheide intendierten Erledigungen vom betreffend Haftung für Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für 2010 bis 2012 und vom betreffend Haftung für Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für 2013 bis 2016 wurden allesamt trotz aufrechter Zustellvollmacht dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt, der diese per E-Mail an seine steuerliche Vertretung weiterleitete. 

Die Feststellung des Verwaltungsgeschehens beruht auf den im vorgelegten Verwaltungsakt befindlichen Unterlagen, den übereinstimmenden Ausführungen beider Parteien und hinsichtlich der Kenntnisnahme der steuerlichen Vertretung von den als Bescheiden intendierten Erledigungen auf den nicht anzuzweifelnden Aussagen der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO bei schriftlichen Erledigungen, abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen, durch Zustellung.

Gemäß § 98 Abs. 1 BAO sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, ausgenommen Abschnitt III (Elektronische Zustellung), vorzunehmen, soweit in der BAO - für den Beschwerdefall unerheblich - nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 Zustellgesetz können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde gemäß § 9 Abs. 3 Zustellgesetz, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Es ist unstrittig, dass die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der "Bescheiderlassung" über eine aufrechte Zustellvollmacht verfügte. Die belangte Behörde hätte daher nach § 9 Abs. 3 Zustellgesetz die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers als Empfängerin der angefochtenen "Bescheide" bezeichnen müssen.

Als Empfänger der als Bescheide intendierten Erledigungen wurde jedoch der Beschwerdeführer selbst bezeichnet. Die genannten Schriftstücke wurden auch nur ihm zugestellt. Die mit einer aufrechten Zustellvollmacht ausgestattete steuerliche Vertretung kam niemals in den Besitz der Originalschriftstücke sondern erhielt lediglich eine per E-Mail übermittelte Ablichtung .

Eine Adressierung und Zustellung einer Erledigung an den Vollmachtgeber, obwohl eine aufrechte Zustellvollmacht besteht, hat die Wirkung, dass die Zustellung rechtsunwirksam ist (vgl. ). Eine Sanierung ist jedoch nach § 9 Abs. 3 zweiter Satz Zustellgesetz möglich, wenn das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt.

Ein tatsächliches Zukommen setzt voraus, dass der Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstückes gelangt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhaltes des Schriftstückes z.B. durch Übermittlung einer Ablichtung etwa per Fax oder E-Mail (vgl. Ritz, BAO6, Zustellgesetz § 7 Tz 7, und die dort wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Da lediglich Ablichtungen der als Bescheide intendierten Erledigungen vom und vom der als Zustellbevollmächtigten ausgewiesenen steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers per E-Mail übermittelt wurden, konnte die in § 9 Abs. 3 zweiter Satz Zustellgesetz vorgesehene Heilungswirkung nicht eintreten. Die "Bescheide" konnten daher mangels rechtswirksamer Zustellung auch keine Rechtswirksamkeit gegenüber dem Beschwerdeführer entfalten.

Mit Beschwerde anfechtbar sind aber nur rechtswirksam ergangene Bescheide. Eine gegen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordene Bescheide gerichtete Bescheidbeschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO6, § 260 Tz 8).

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat konnte gemäß § 272 Abs. 4 BAO und  § 274 Abs. 3 Z  iVm. § 274 Abs. 5 BAO abgesehen werden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen einen nicht rechtswirksam ergangenen Bescheid bereits aus dem Gesetz ergibt und die Rechtsunwirksamkeit der Zustellung der angefochtenen Bescheide im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beurteilt wurde, war mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101772.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at