Unrichtiger NoVA-Schuldentstehungszeitraum im Bescheidspruch
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Rechtsanwälte RA, gegen die Bescheide des Finanzamts Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum: November 2016 und über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags betreffend Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum: November 2016 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) auf Grund von Erhebungen der Finanzpolizei zur Feststellung des Verwenders des Fahrzeuges: KFZ mit dem deutschen Kennzeichen X (in der Folge: KFZ) (vgl. Niederschrift vom ) Normverbrauchsabgabe (NoVA) für den Zeitraum November 2016 in Höhe von 6.636,36 Euro und ein Verspätungszuschlag betreffend NoVA für den Zeitraum November 2016 in Höhe von 663,64 Euro vorgeschrieben.
In der dagegen gerichteten Beschwerde vom beantragte der Bf. die ersatzlose Bescheidaufhebung mit der Begründung, dass er das KFZ nicht iSd § 82 Abs. 8 KFG "verwende" bzw. das KFZ den dauernden Standort nicht im Inland habe.
Darüber entschied die belangte Behörde mit (abweisender) Beschwerdevorentscheidung vom .
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom , in welchem auch die Einvernahme der Ehegattin des Bf. in der mündlichen Verhandlung beantragt wurde.
Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor.
Zu diesem Vorlagebericht nahm der Bf. im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung vom im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass sich schon auf Grund der Aussage des Bf. bzw. der Ehegattin im Oktober 2016, jedenfalls aber auf Grund der nunmehr dokumentierten Bewegungen des KFZ von Februar 2017 bis heute (eindeutig) ergäbe, dass der dauernde Standort des KFZ nicht in Österreich liege und der von der belangten Behörde vermisste Gegenbeweis durch den Bf. erbracht worden sei.
Mit verfahrensleitendem Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom wurde dem Bf. und der belangten Behörde vorgehalten, dass im vorliegenden Fall unter der Annahme, dass der Gegenbeweis hinsichtlich des dauernden Standortes des KFZ nicht gelungen sei, die NoVA-Schuld durch Einbringung in das Bundesgebiet bzw. Verwendung im Bundesgebiet richtigerweise bereits im Oktober 2016 entstanden sei. Demnach wären die angefochtenen Bescheide aber aufzuheben.
Die belangte Behörde schloss sich in einer Mitteilung vom der Auffassung an, dass die NoVA inkl. Verspätungszuschlag richtigerweise für Oktober 2016 (und nicht für November 2016) festzusetzen gewesen wäre.
Der Bf. zog im Schreiben vom den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch den Senat und auf mündliche Verhandlung zurück.
Über die Beschwerde wurde Folgendes erwogen:
§ 1 Z 3 NoVAG lautet:
Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden Vorgänge: (...)
a) Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist.
b) Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war, sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe in jener Höhe erbracht, die im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung im Inland zu entrichten gewesen wäre.
§ 7 Abs. 1 NoVAG lautet:
Die Steuerschuld entsteht (...)
2. im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.
§ 82 Abs. 8 KFG lautet:
Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit , die Behandlung einer Beschwerde gegen die Entscheidung , betreffend die Frage des Zeitraums der Entstehung der NoVA-Schuld als Spruchbestandteil gemäß § 33a VwGG unter Hinweis auf , abgelehnt.
Somit ist bei der NoVA-Festsetzung in allen Fällen, in denen im Festsetzungsbescheid ein Monatszeitraum angegeben wird, wesentlich, dass im Bescheid derjenige Monatszeitraum angegeben wird, innerhalb dessen sich der Zeitpunkt der Entstehung der NoVA-Schuld befindet.
Im vorliegenden Fall wurde eine NoVA für den Zeitraum: November 2016 festgesetzt.
Allerdings wäre hier die NoVA-Schuld unter der Annahme, dass der Gegenbeweis hinsichtlich des dauernden Standortes des Fahrzeuges nicht gelungen ist, auf Grund der Einbringung in das Bundesgebiet bzw. Verwendung im Bundesgebiet - unbestrittenermaßen ( vgl. Niederschrift mit dem Bf. und dessen Ehegattin vom ; Beschwerde; Vorhaltsbeantwortung des Bf. vom ; Mitteilung des Finanzamts vom ) - bereits im Oktober 2016 auch schon bereits im Oktober 2016 entstanden (vgl. § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 in der ab geltenden Fassung; Haller, Normverbrauchsabgabesetz Kommentar (2017), 261).
Die angefochtenen Bescheide sind daher wegen Anführung des unzutreffenden Monatszeitraumes jedenfalls aufzuheben.
Im Übrigen haben der Bf. bzw. die belangte Behörde gegen eine derartige Vorgangsweise nichts vorgebracht bzw. dieser sogar ausdrücklich zugestimmt.
Der Vollständigkeit halber wird schließlich auch noch klargestellt, dass diese Vorgangsweise die belangte Behörde nicht daran hindert, gegebenenfalls eine neuerliche NoVA-Festsetzung, und zwar unter Anführung des zutreffenden Zeitraumes der Entstehung der NoVA-Schuld, vorzunehmen.
Von der beantragten Zeugeneinvernahme konnte deshalb abgesehen werden, weil die laut Antrag unter Beweis zu stellenden Tatsachen (betreffend die Frage nach dem dauernden Standort des KFZ) hier - entsprechend dem oben Gesagten - unerheblich sind.
Somit war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (insbes. Abweichen der Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Fehlen einer solchen Rechtsprechung, uneinheitliche Beantwortung der zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zukommt.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.2100862.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at