Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.07.2018, RV/7102593/2018

Nach Ablauf der gesetzlichen Fallfrist des §41 Abs. 2 EStG 1988 keine Antragsveranlagung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr.Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom , betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin (Bf.) bezog im gegenständlichen Fall ausschließlich Pensionseinkünfte .

In der Eingabe vom (eingebracht beim Finanzamt am ) teilte die Bf. mit, dass sie am den Steuerausgleich für das Jahr 2012 am Computer gemacht, ausdruckt und gesendet habe. Da sie bis heute nichts vom Finanzamt gehört habe, rief sie beim Finanzamt an und erfuhr, dass dieser Antrag nicht beim Finanzamt angekommen sei. Sie sei sich sicher, dass sie auf „SENDEN“ gedrückt habe und legte eine Kopie des damals ausgedruckten (und gesendeten) Antrages vom bei.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag der Bf. vom auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Zurückweisung erfolgte, weil der Antrag nicht fristgerecht eingebracht worden sei.

Mit Eingabe vom (eingelangt beim Finanzamt am ) erhob die Bf. Beschwerde gegen den oa Bescheid. Begründend wiederholte die Bf. die bereits in der Eingabe vom vorgebrachten Argumente. Abschließend ersuchte die Bf. um Anerkennung ihres Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom (zugestellt am ) wurde die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 vom als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Bf. am einen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung eingebracht habe. Da die Frist zur Abgabe der Erklärung für 2012 mit geendet habe, sei der Antrag als verspätet zurückgewiesen worden. Im Zuge der Beschwerde habe die Bf. ein Berechnungsblatt für das Jahr 2012 vom vorgelegt. Dieses Berechnungsblatt beweise lediglich, dass über Finanzonline eine Vorberechnung durchgeführt worden sei, nicht aber, dass der Antrag auch gesendet worden sei. Ein tatsächlich über Finanzonline eingebrachter Antrag müsse in der Datenbank ersichtlich sein. Auf die telefonische Aufklärung werde verwiesen.

Mit Eingabe vom stellte die Bf. den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Begründend führte die Bf. aus, dass sie keine Erklärung dafür habe, dass der Antrag nicht am Finanzamt angekommen sei, außer, dass die Anlage am Finanzamt an diesem Tag zu dieser Zeit vielleicht defekt gewesen sei.

Dem Akt des Finanzamtes ist nachstehende Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen:

„Die Steuerpflichtige behauptet die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 am über Finanz online eingebracht zu haben. Als Nachweis wird eine Vorberechnung vom vorgelegt.

Beim Finanzamt ist kein Antrag eingelangt. Es ist davon auszugehen, dass die Steuerpflichtige zwar eine“ Vorberechnung durchgeführt hat, den Antrag aber letztendlich nicht abgeschickt hat.“

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die oa Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Der Streitfall ist dadurch bestimmt, dass die Bf. behauptet, dass sie am einen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 über Finanzonline eingebracht habe. Als Nachweis legte die Bf. eine Vorberechnung vom vor.

Beim zuständigen Finanzamt ist tatsächlich kein Antrag eingelangt.

Liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 EStG 1988 (Pflichtveranlagung) nicht vor, so erfolgt eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen (§ 41 Abs. 2 EStG 1988). Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes (idR dem Kalenderjahr) gestellt werden.

Dabei handelt es sich gemäß § 110 Abs. 1 BAO um eine gesetzliche Frist, eine Verlängerung ist ausgeschlossen (; -I/13, RV/1685-W/12; LStR 912).

Der Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung ist an keine Form gebunden () und führt auch nicht zu einer Bindung für spätere Veranlagungsjahre. In der Praxis wird der Antrag durch Abgabe einer Steuererklärung gestellt, die bereits im Erklärungsvordruck einen derartigen Antrag enthält.

Im gegenständlichen Fall langte beim Finanzamt kein Antrag der Bf. innerhalb der gesetzlichen Frist ein.

Wenn die Bf. in der Beschwerde vorbringt, dass sie sicher auf "SENDEN" gedrückt habe, dann ist dem entgegenzuhalten, dass nach Ansicht des BFG der wesentlich wahrscheinlichere Geschehensablauf der war, dass die Bf. den Absendeknopf schlussendlich nicht gedrückt hat, als dass sie ihn gedrückt hat und der Antrag in der Datenbank der Finanzverwaltung eingelangt und wieder verschwunden ist. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung in der Bedienung von Computern, dass einem ein solches Missgeschick des Unterlassens des abschließenden Drückens eines Buttons passiert oder passieren kann.

Damit ist aber das Schicksal der Beschwerde entschieden. Innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Frist gem. § 41 Abs. 2 EStG 1988 langte beim zuständigen Finanzamt kein Antrag der Bf. auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 ein.

Die Frist zur Abgabe des Antrages zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 endete somit am . Da innerhalb dieser Frist kein Antrag der Bf. beim Finanzamt eingelangt ist, erfolgte die Zurückweisung des Antrages zu Recht.

Abschließend ist noch anzumerken, dass die Frist des § 41 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 theoretisch wiedereinsetzbar wäre, ohne dass hier Aussagen über die tatsächlichen Chancen eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 308 BAO getroffen werden können. Entscheidend ist für die vorliegende Entscheidung nur, dass keine Wiedereinsetzung bewilligt worden ist, was im Übrigen eine Antragstellung gem. § 308 BAO voraussetzt; eine solche Antragstellung ist nicht erfolgt. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfolge der verspäteten Antragstellung auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, weshalb diesbezüglich die Revision nicht zulässig ist. Die Feststellung des Sachverhaltes ist ebenfalls nicht revisibel.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 110 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102593.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at