TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.07.2018, RV/5102070/2016

Behauptete einmalige Versäumung einer Zahlungsfrist.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Gmunden Vöcklabruck vom zu StNr, mit dem von der Umsatzsteuer 07/2016 gemäß § 217 BAO ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 54,90 € festgesetzt wurde, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen das Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Nach den im Gewerbeinformationssystem Austria gespeicherten Daten betrieb der Beschwerdeführer von bis das reglementierte Gewerbe „Technisches Büro für technische Chemie - § 127 Zif. 10 GewO“ und ab das freie Gewerbe „Handels- und Handelsagentengewerbe“. Für das Jahr 2016 wurden Umsätze in Höhe von 102.051,03 € erklärt (Umsatzsteuererklärung vom , Bescheid vom ).

Mit Bescheid vom wurde der Einkommensteuerbescheid 2011 vom aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr zu Steuernummer gemäß § 295 Abs. 1 BAO geändert und die Einkommensteuer mit 21.082,00 € festgesetzt, woraus sich für den Beschwerdeführer eine Nachforderung in Höhe von 22.265,00 € ergab, welche vom Beschwerdeführer auch entrichtet wurde.

Dieser geänderte Einkommensteuerbescheid wurde mit Bescheid vom neuerlich gemäß § 295 Abs. 1 BAO geändert, und die Einkommensteuer wieder in ursprünglicher Höhe festgesetzt, was zu einer Abgabengutschrift in Höhe von 22.265,00 € führte. Davon wurde am ein Betrag von 21.765,20 € an den Beschwerdeführer zurückbezahlt, der Restbetrag diente zur Abdeckung von Abgabenverbindlichkeiten. So wurde die am fällig gewordene Einkommensteuervorauszahlung für das zweite Quartal 2016 zur Gänze abgedeckt, ebenso der Großteil der am fälligen Umsatzsteuervorauszahlung 03/2016, von der jedoch ein Restbetrag von 200,00 € offen blieb, welcher erst mit Überweisung vom entrichtet wurde. Mit eben dieser Überweisung wurde auch die bereits am fällig gewesene Umsatzsteuer 04/2016 abgedeckt. Diese verspätete Entrichtung führte zu keiner Festsetzung eines Säumniszuschlages, da dieser die in § 217 Abs. 10 BAO normierte Bagatellgrenze von 50 Euro nicht erreichte.

In einer automationsunterstützt erstellten Erinnerung vom wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er seiner Verpflichtung zur Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum Juli 2016 bisher nicht nachgekommen sei. Er möge diese bis spätestens nachreichen. Ferner wurde in dieser standardisierten Erinnerung unter anderem darauf hingewiesen, dass die Nichtabgabe bzw. verspätete Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die nicht fristgerechte Steuerentrichtung abgabenrechtliche Konsequenzen auslösen können (Säumniszuschlag gemäß § 217 BAO, Verspätungszuschlag gemäß § 135 BAO, Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO, eventuell auch Einleitung eines Finanzstrafverfahrens). Sollte die Umsatzsteuervoranmeldung für den genannten Zeitraum bereits eingereicht worden sein, sei dieses Schreiben als gegenstandslos zu betrachten.

Am wurden die Umsatzsteuervoranmeldung für Juli, August und September 2016 eingereicht. In der Voranmeldung für Juli 2016 wurde eine Zahllast von 2.745,73 € erklärt.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt von der Umsatzsteuervorauszahlung 07/2016 in Höhe von 2.745,73 € gemäß § 135 BAO einen Verspätungszuschlag in Höhe von 2 % und damit 54,91 € fest.

Mit einer per wirksamen Überweisung wurde die am fällig gewesene Umsatzsteuer 07/2016 entrichtet. Die Vorauszahlung betrug wie erwähnt 2.745,73 €, am Fälligkeitstag bestand am Abgabenkonto ein Guthaben von 0,96 €, woraus sich eine verspätet erfolgte Bezahlung in Höhe von 2.744,77 € ergab.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt daher von der Umsatzsteuer 07/2016 in Höhe von 2.744,77 € gemäß § 217 BAO einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von 54,90 € fest, da diese Abgabenschuldigkeit nicht bis entrichtet worden sei.

Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom , beim Finanzamt eingelangt am , eine als „Berufung“ bezeichnete Beschwerde, die sich sowohl gegen die Vorschreibung des Verspätungszuschlages, als auch gegen die Festsetzung des Säumniszuschlages richtet. Begründet wurde die Beschwerde wie folgt:

„Bei der Abgabe meiner Umsatzsteuererklärungen für August und September 2016 am setzte ich mit Entsetzen fest, dass ich die Umsatzsteuererklärung für Juli 2016 übersehen hatte. Daher erledigte ich diese zusammen mit denen für August und September am . Noch am selben Tag entrichtete ich sowohl die bereits fällige Umsatzsteuer für Juli und die noch nicht fälligen Beträge für August und September, wie auch die erst am fällige Einkommensteuervorauszahlung für 10-12/2016. Es handelt sich also bei der - darüber hinaus lediglich um 11 Tage überschrittenen Frist - übersehenen Frist um kein grobes Verschulden meinerseits (vergl. dazu unten stehenden Text von § 217 Abs 7 BAO). Darüber hinaus habe ich die Umsatzsteuer für Juli 2016 am erledigt. Erst danach, am , wurde mir das Anschreiben des Finanzamtes vom zugestellt, in dem auf mögliche Säumnisfolge hingewiesen wird und dass das Schreiben als gegenstandslos zu betrachten sei, wenn die Umsatzsteuervoranmeldung für den genannten Zeitraum bereits entrichtet worden ist. Die Umsatzsteuer war zum Zeitpunkt des Einlangens des genannten Schreibens bereits entrichtet, sodass auch eventuell mögliche Konsequenzen (Säumniszuschlag und Verspätungszuschlag) als gegenstandslos zu betrachten sind. In diesem Zusammenhang möchte ich auch noch darauf hinweisen, dass ich 2015 € 22.265,00 aus angeblicher Änderung des Einkommensteuerbescheides 2011 entrichten musste, die ich nach Korrektur des Bescheides zwar wieder vollständig zurückbekam, die mit der Finanzierung verbundenen Kosten aber selbst zu tragen hatte. Aus der rechtswidrigen Festsetzung (falsche Fakten und Verjährung aus 2004) durch das Finanzamt leitete ich damals auch keine Forderungen an die Finanz ab. Aus all den genannten Gründen stelle ich sohin den Antrag auf ersatzlose Behebung der angefochtenen Bescheide.“

Unter der Unterschrift des Beschwerdeführers findet sich noch eine wörtliche Zitierung der Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO.

Das Finanzamt sprach mit der vorliegenden Beschwerdevorentscheidung vom allein über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Säumniszuschlages ab, wies diese als unbegründet ab und führte dazu im Wesentlichen aus, dass die Festsetzung eines Säumniszuschlages unterbleiben könne, wenn den Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis treffe. Auffallend sorglos handle, wer die im Verkehr mit und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lasse (). Dies könne angenommen werden, wenn die fehlende Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juli 2016 erst bei der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate August und September erkannt werde. Die Festsetzung des Säumniszuschlages sei daher zu Recht erfolgt.

Mit Vorlageantrag vom brachte der Beschwerdeführer einen „Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) gegen den Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages vom und gegen den Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags vom “ ein und führte aus:

„Gegen beide Bescheide bringe ich innerhalb offener Frist das Rechtsmittel des Antrags auf Entscheidung über die Beschwerde ein und begründe sie wie folgt:

Der Inhalt der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung ist nicht nachvollziehbar und in sich unschlüssig. Ich verwies in meinen Beschwerden vom bereits auf den Inhalt von § 217(7) BAO, dass auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen sind, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Nach dieser Vorschrift hat die Finanzbehörde in keiner Weise die Freiheit darüber zu entscheiden, ob oder ob sie nicht Säumniszuschläge festsetzt, sondern hat in Fällen wo keine grobes Verschulden vorliegt, lediglich die Wahlmöglichkeit der Herabsetzung oder Nichtfestsetztung von Säumniszuschlägen. Im der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung wird noch dazu richtig wiedergegeben, dass eine leichte Fahrlässigkeit dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft. Schließlich wird zusätzlich noch eine VwGH-Entscheidung zitiert, dass jemand auffällig sorglos handelt, der die im Verkehr mit und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt. Ich arbeite als Einzelunternehmer und erledige, um Kosten zu sparen, sämtliche mit der Finanzbehörde zusammenhängenden Vorgänge persönlich, ohne Zuhilfenahme eines Steuerberaters. Seit über 20 Jahren habe ich eine Frist erstmals um einige Tage übersehen, was eben „gelegentlich" einem sorgfältigen Menschen unterlaufen kann. Hingegen wurde mir mit Bescheid vom eine Einkommensteuernachzahlung in Höhe von € 21.082,00 vorgeschrieben und mit Bescheid vom wieder aufgehoben mit einer Gutschrift von € 22.265,00, weil die Behörde offensichtlich übersehen hatte, dass 2015 eventuelle Abgabenschulden aus 2004 bereits längst verjährt waren. In diesem Fall wurde eine Frist um mehrere Jahre überschritten und niemand von der Finanzbehörde hat diesen Fehler als auffallende Sorglosigkeit und große Fahrlässigkeit geahndet, obwohl die Behörde mit sämtlichen elektronischen Hilfsmitteln ausgestattet ist und deren Mitarbeiter spezielle Schulungen und Unterweisungen genossen, damit derartige Fehler nicht unterlaufen. Es ist wohl undenkbar, dass die idente Behörde mit dermaßen ungleichen Maßstäben obsiegen könne. Selbst wenn gesetzliche Vorschriften eine dermaßen ungleiche Behandlung vorschrieben, wäre diese als sittenwidrig anzusehen und wären sie unbeachtlich. Der gegenständliche Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass die selbe Behörde, die ihre eigenen groben Fahrlässigkeiten und ihre eigene auffallende Sorglosigkeit im Umgang mit Steuerpflichtigen ungeahndet lässt, den Steuerpflichtigen wegen einer Lappalie, also einem Fehler, der gelegentlich einem sorgfältigen Menschen unterläuft, mit Säumniskosten belastet. Ich wies in meinen Beschwerden nicht nur auf § 217 Abs. 7 BAO hin, sondern gab den Gesetzestext wörtlich in der Beschwerde wider. Umso unverständlicher ist die „Argumentation" der Beschwerdevorentscheidung. Aus all den genannten Gründen stelle ich sohin den Antrag auf Stattgebung des Vorlageantrags und ersatzlose Behebung der angefochtenen Bescheide.“

Erst mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde gegen den Verspätungszuschlagsbescheid stattgegeben und der festgesetzte Verspätungszuschlag in Höhe von 54,91 € aufgehoben.

Mit Vorlagebericht vom , welcher dem Beschwerdeführer gemäß § 265 Abs. 4 BAO zur Kenntnis gebracht wurde, legte das Finanzamt die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom betreffend Säumniszuschlag vor. In seiner Stellungnahme wies das Finanzamt unter anderem darauf hin, dass dem Abgabenpflichtigen als langjährigem Unternehmer die zur Termineinhaltung maßgeblichen Fristen durchaus bekannt wären und er sohin auch um die Bedeutung der Einhaltung von diesen wisse. Da er die ihm zumutbare Sorgfalt der Einhaltung der Fristen außer Acht gelassen hätte, habe er auffallend sorglos gehandelt und sei daher dem Antrag auf Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages nicht Folge zu geben gewesen. Anzumerken sei, dass bereits die am fällig gewesenen Umsatzsteuer 04/2016 erst mit Überweisung vom erfolgt sei, nur mangels Überschreiten der Bagatellgrenze gemäß § 217 Abs. 10 BAO zu keinem Säumniszuschlag geführt habe, und auch die Umsatzsteuer 03/2016 am Fälligkeitstag nicht zur Gänze entrichtet worden sei.

Beweiswürdigung

Der unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus den zitierten Aktenteilen, dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den zur gegenständlichen Steuernummer gespeicherten Daten im Abgabeninformationssystem.

Rechtslage und Erwägungen

1) Wirkungsloser Vorlageantrag betreffend den Verspätungszuschlagsbescheid

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Verspätungszuschlagsbescheid vom als auch gegen den Säumniszuschlagsbescheid vom . Das Finanzamt erledigte mit Beschwerdevorentscheidung vom zunächst nur die Beschwerde gegen den Säumniszuschlagsbescheid, erst mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde auch über die Beschwerde gegen den Verspätungszuschlagsbescheid entschieden. Ungeachtet dessen wurde bereits mit dem Vorlageantrag vom der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde gegen beide Bescheide gestellt. Soweit sich der Vorlageantrag auf die Beschwerde gegen den Verspätungszuschlagsbescheid bezieht, wurde er damit bereit vor Ergehen der diesbezüglichen Beschwerdevorentscheidung gestellt.

Gemäß § 260 Abs. 2 BAO darf zwar eine Beschwerde nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde. Diese Bestimmung wird jedoch in § 264 Abs. 4 BAO, der die sinngemäße Anwendung einer Reihe von Bestimmungen der Bundesabgabenordnung auch für Vorlageanträge anordnet, nicht angeführt und gilt damit nicht für Vorlageanträge. Vor Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung eingebrachte Vorlageanträge sind daher wirkungslos (Ritz, BAO, 6. Auflage, § 260 Tz 27 mit Judikaturnachweisen). Das Rechtsmittelverfahren betreffend den Verspätungszuschlagsbescheid wurde daher mit der diesbezüglichen Beschwerdevorentscheidung vom rechtskräftig erledigt.

2) Säumniszuschlag

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).

Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist (§ 217 Abs. 5 BAO).

Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt (§ 217 Abs. 7 BAO).

Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Dies gilt für Abgaben, deren Selbstberechnung nach Abgabenvorschriften angeordnet oder gestattet ist, mit der Maßgabe, dass die Summe der Säumniszuschläge für Nachforderungen gleichartiger, jeweils mit einem Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid geltend gemachter Abgaben maßgebend ist (§ 217 Abs. 10 BAO).

Der Säumniszuschlag ist eine „Sanktion eigener Art“. Er ist eine objektive Säumnisfolge und ein „Druckmittel“ zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht. Sein Zweck liegt darin, die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich. Die Verwirkung von Säumniszuschlägen setzt kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus. Ein fehlendes (grobes) Verschulden ist hingegen bedeutsam für § 217 Abs. 7 BAO (Ritz, BAO, 6. Auflage, § 217 Tz 2 und 3 mit zahlreichen Judikaturnachweisen).

Im gegenständlichen Fall wird die verspätete Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung 07/2016 vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Es liegt auch kein Fall einer ausnahmsweisen Säumnis im Sinne des § 217 Abs. 5 BAO vor, weil die Säumnis mehr als fünf Tage beträgt.

Anträge gemäß § 217 Abs. 7 BAO können innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist und auch in einer Beschwerde oder im Vorlageantrag betreffend den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (vgl. ). Für die Herabsetzung des Säumniszuschlags bzw. die Unterlassung der Festsetzung eines solchen kommt es auf die Umstände der konkreten Säumnis an. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Leichte Fahrlässigkeit wiederum liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Auffallend sorgloses Handeln schließt leichte Fahrlässigkeit aus (vgl. ).

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes ist in einem Verfahren gemäß § 217 Abs. 7 BAO allein aus dem Hinweis des Abgabepflichtigen, bei der Entrichtung anderer Abgaben nicht säumig zu sein, nichts zu gewinnen, weil es auf ein Wohlverhalten bezüglich der Entrichtung bzw. Abfuhr anderer Abgaben - wie im Übrigen auch auf die sofortige Nachholung der Zahlung - nicht ankommt (vgl. ). In diesem Sinn kommt weder dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Zahlung sofort nach Erkennen der Säumnis nachgeholt, Bedeutung zu, noch dem Hinweis, er habe eine Nachforderung aus dem geänderten Einkommensteuerbescheid 2011 vom entrichtet, die sich in weiterer Folge als ungerechtfertigt erwiesen habe.

Die einmalige Versäumung einer Frist lässt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zwar für sich allein noch nicht den Schluss zu, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen nicht sichergestellt ist (: in diesem Fall hatte die Revisionswerberin unbestritten die Abgaben über Jahre hinweg rechtzeitig zum Fälligkeitszeitpunkt abgeführt). Im gegenständlichen Fall liegt aber keine bloß einmalige Versäumung einer Frist in einem mehrjährigen Zeitraum vor. Der Beschwerdeführer behauptet zwar im Vorlageantrag, dass er seit „über 20 Jahren eine Frist erstmals um einige Tage übersehen“ habe, was auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen können. Dem hat bereits das Finanzamt in dem auch dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Vorlagebericht zutreffend entgegen gehalten, dass bereits die am fällig gewesenen Umsatzsteuer 04/2016 erst mit Überweisung vom erfolgt sei, was nur mangels Überschreiten der Bagatellgrenze gemäß § 217 Abs. 10 BAO zu keinem Säumniszuschlag geführt habe, und auch die Umsatzsteuer 03/2016 am Fälligkeitstag nicht zur Gänze entrichtet worden sei (vgl. dazu auch die eingangs getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, wonach der größte Teile der Abgabengutschrift aus dem geänderten Einkommensteuerbescheid 2011 vom an den Beschwerdeführer zurückgezahlt wurde und der am Abgabenkonto verbleibende Restbetrag die Umsatzsteuer 03/2016 nur zum Teil abdeckte). Ferner ergab sich auch aus der Veranlagung des Beschwerdeführers zur Umsatzsteuer 2014 eine Nachforderung von 7.966,98 €, die zur Festsetzung eines Säumniszuschlages in Höhe von 159,34 € mit Bescheid vom führte. Liegt eine wiederholte Säumigkeit bei der Entrichtung von Abgaben vor, kann nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens ausgegangen werden (vgl. ).

Dazu kommt, dass § 217 Abs. 7 BAO einen Begünstigungstatbestand normiert, welcher vom Antragsprinzip beherrscht wird (z.B. , ). Dies bedeutet, dass der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt. Dieser hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (z.B. ; ; ; ; ; vgl. auch und zu § 212 BAO). Aus dieser erhöhten Behauptungs- und Beweislast des Antragstellers folgt, dass es seine Sache ist, ein fehlendes grobes Verschulden an der Säumnis aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall in keiner Weise dargelegt, ob und wie er die Zahlungstermine vormerkt und deren fristgerechte Wahrnehmung sicherstellt. Auch aus diesem Grund wurde vom Beschwerdeführer nicht hinreichend dargetan, dass ihn an der gegenständlichen Säumnis kein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft.

Aus dem Hinweis des Beschwerdeführers auf das automationsunterstützt erstellte Erinnerungsschreiben vom zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum Juli 2016 ist für das gegenständliche Verfahren nichts zu gewinnen, ändert doch die (verspätete) Entrichtung der Vorauszahlung 07/2016 auch dann nichts an der eingetretenen Säumnis, wenn die Zahlung noch vor Erhalt der Erinnerung veranlasst wurde. Auch kann aus dem Hinweis in dieser Erinnerung, dass dieselbe als gegenstandslos zu betrachten sei, sollte die Umsatzsteuervoranmeldung bereits eingereicht worden sei, nicht abgeleitet werden, dass damit auch die Festsetzung eines Säumniszuschlages nicht mehr möglich wäre, wie dies in der Beschwerde zum Ausdruck gebracht wurde.

Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (§ 20 BAO). Der Beschwerdeführer hat im Vorlageantrag zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO der Abgabenbehörde kein Ermessen einräumt. Schon damit besteht aber kein Raum für eine Berücksichtigung der behaupteten Unbilligkeit, die der Beschwerdeführer darin erblickt, dass er aus der zu Unrecht erfolgten Einkommensteuernachzahlung für das Jahr 2011 keine Forderungen an die Finanz ableitete, wohingegen nunmehr für eine betragsmäßig geringere Abgabennachforderung bei kürzerer Fristüberschreitung ein Säumniszuschlag anfällt. Auch kann eine allfällige auffallende Sorglosigkeit, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dieser Einkommensteuernachforderung der Finanzbehörde unterstellt, nicht mit seinem Verschulden an der verspäteten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung 07/2016 gleichsam aufgerechnet werden, wie dies der Beschwerdeführer im Vorlageantrag sinngemäß zum Ausdruck bringt. Für eine derartige wechselseitige Aufrechnung von behördlichem Verschulden und Verschulden des Abgabepflichtigen – noch dazu unterschiedliche Abgaben betreffend – fehlt jede Rechtsgrundlage.

Schließlich sei der Vollständigkeit halber noch darauf hingewiesen, dass auch aus der stattgebenden Erledigung der Beschwerde betreffend den Verspätungszuschlag durch das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom nichts für den Beschwerdeführer für das gegenständliche Verfahren betreffend den Säumniszuschlag zu gewinnen ist. Zum einen besteht keinerlei Bindungswirkung zwischen diesen Verfahren, zum anderen bedeutet eine entschuldbare Verspätung im Zusammenhang mit der nicht termingerechten Einreichung einer Voranmeldung nicht automatisch, dass damit den Abgabepflichtigen auch kein grobes Verschulden an der verspäteten Entrichtung der Vorauszahlung treffen kann. Gerade die wiederholte Säumigkeit bei der Abgabenentrichtung, die getrennt von der gegebenenfalls nur ausnahmsweise verspätet erfolgten Einreichung einer Voranmeldung zu sehen ist, sprach im gegenständlichen Fall gegen die Nichtfestsetzung oder Herabsetzung des Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO.

Unter Berücksichtigung aller Umstände erweist sich der angefochtene Säumniszuschlagsbescheid als rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ob ein Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO vorliegt, unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung und stellt regelmäßig keine Rechtsfrage dar, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. ). Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise






ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5102070.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at