Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.10.2016, RV/7501034/2016

Zustelladresse war keine Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in insgesamt 19 Verwaltungsstrafsachen gegen den Beschuldigten B, vertreten durch Dr. Lennart Binder LL.M., Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, Rechtsanwalt, betreffend Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, jeweils in der geltenden Fassung, und zwar

1.) MA 67 PA-677834/4/2,   2.) MA 67 PA-703568/4/1,   3.) MA 67 PA-704130/4/6,
4.) MA 67 PA-704456/4/3,   5.) MA 67 PA-710204/4/5,   6.) MA 67 PA-712104/4/1,
7.) MA 67 PA-714097/4/9,   8.) MA 67 PA-737707/4/7,   9.) MA 67 PA-737776/4/0,
10.) MA 67 PA-743078/4/8, 11.) MA 67 PA-745067/4/2, 12.) MA 67 PA-746552/4/3,
13.) MA 67 PA-748668/4/9, 14.) MA 67 PA-749503/4/4, 15.) MA 67 PA-751682/4/8,
16.) MA 67 PA-754492/4/9, 17.) MA 67 PA-755459/4/9, 18.) MA 67 PA-766929/4/2
und 19.) MA 67 PA-767313/4/0,

über dessen 38 Bescheidbeschwerden gegen die in diesen Verwaltungsstrafsachen erlassenen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien, MA 67, betreffend

1.) Zurückweisung von 19 gegen die Strafverfügungen gerichteten Einsprüchen wegen Verspätung und

2.) Zurückweisung von 19 Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,

im Beisein des Schriftführers 1 und der Schriftführerin 2 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am  zu Recht erkannt:

I.) Den Bescheidbeschwerden wird Folge gegeben.

II.) Die unter Punkt 1.) bezeichneten Bescheide werden insoweit abgeändert, als an die Stelle der Wortfolge "wegen Verspätung" die Wortfolge "als unzulässig" tritt.

Die unter Punkt 2.) bezeichneten Bescheide bleiben unverändert.

III.) Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit 19 Straferkenntnissen des Magistrats der Stadt Wien (MA 67) wurde nach Durchführung von Ermittlungsverfahren (Ausforschung des Lenkers) ausgesprochen, der Beschuldigte habe ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Fahrzeug an den nachfolgend angeführten Tagen und Zeiten in Wien an den nachfolgend angeführten Orten in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und dieses weder mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet noch einen elektronischen Parkschein aktiviert und dadurch die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Der Bf habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung idgF iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 idgF begangen. Über ihn wurden Geldstrafen und im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen in nachfolgend dargestellter Höhe verhängt.

Tabellarische Darstellung von Zeit und Ort der Beanstandungen, des jeweils beanstandeten Kraftfahrzeugs sowie der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen:


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Nr
Tag
Uhr
Ort der Beanstandung
Kennz.
Geldstr. (Ersatzfreiheitstr.)
1.)
11:35
Wien 2, Taborstraße 82-88
W1
118,00 (24)
2.)
11:50
Wien 16, Hippgasse geg. 14
W2
118,00 (24)
3.)
21:44
NäheWohnadresse1
W2
118,00 (24)
4.)
14:45
Wien 16, Hippgasse  zw. 20 und 22
W2
118,00 (24)
5.)
15:14
Wien 15, Mariahilfer Straße 142
W1
118,00 (24)
6.)
21:10
NäheWohnadresse2
W2
118,00 (24)
7.)
14:02
Wien 9, Bleichergasse 8
W2
118,00 (24)
8.)
15:10
NäheWohnadresse3
W2
91,00 (20)
9.)
18:04
Wien 3, Markhofgasse 21
W2
91,00 (20)
10.)
13:17
NäheWohnadresse4
W2
91,00 (20)
11.)
09:43
NäheWohnadresse4
W2
90,00 (18)
12.)
09:06
Wien 10, Laxenburger Straße 30
W2
90,00 (18)
13.)
15:58
Wien 2, Praterstern, Franzensbrstr R1
W1
90,00 (18)
14.)
13:47
NäheWohnadresse2
W2
90,00 (18)
15.)
12.18
NäheWohnadresse5
W2
90,00 (18)
16.)
16:28
Wien 11, Simmeringer Hauptstraße 23
W1
170,00 (34)
17.)
15:13
Wien 19, Billrothstraße 8
W2
90,00 (18)
18.)
16:10
Wien 11, Simmeringer Hauptstr. 189-191
W1
170,00 (34)
19.)
11:45
Wien 11, Simmeringer Hauptstraße 110
W1
170,00 (34)

Insgesamt belaufen sich die Geldstrafen aus diesen 19 Fällen auf den Betrag von € 2.149,00.

In allen Fällen wurde vom Magistrat der Stadt Wien (in der Folge: belangte Behörde) festgestellt, dass die Fahrzeuge auf die Firma F, AdresseFirmaF, zugelassen waren. Die Firma wurde zur Bekanntgabe des Lenkers aufgefordert und hat in allen Fällen den Beschuldigten mit der Adresse A1, als Lenker bekanntgegeben. Sämtliche Strafverfügungen wurden in der Folge gemäß den Lenkerauskünften nach Zustellversuchen an besagter Adresse durch Hinterlegung gem § 17 Abs 3 ZustellG zugestellt und vom Beschuldigten nicht behoben. Sämtlichen vorgelegten Akten liegen die diesbezüglich rückgelangten Kuverts mit dem Vermerk "zurück - nicht behoben" ein.

[...]


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nr
Zustell-
versuch
Hinterlegung
1. Tag der
Abholung
Einspruchsfrist
Beginn/Ende
Rechtskraft seit/
Einspruch am
2.), 3.), 4.), 5.), 6.), 7.)
/
/
1.), 8.), 9.), 10.), 11.)
/
/
12.), 13.), 14.) 15.), 16.), 17.)
/
/
18.), 19.)
/
/

Die belangte Behörde ging von einer Abgabestelle iSd ZustellG und folglich davon aus, dass die Strafverfügungen in Rechtskraft erwachsen sind.

Die in allen Fällen an den Beschuldigten mit der Adresse A1, erlassenen Vollstreckungsverfügungen wurden - der Verwaltungspraxis entsprechend - ohne Zustellnachweis versendet.

Laut den den vorgelegten Verwaltungsakten einliegenden Auszügen aus dem Zentralen Melderegister war der Beschuldigte vom bis an besagter Adresse gemeldet. Erst die Vollstreckungsstelle des Magistrats der Stadt Wien, MA 6 - Bh 32, stellte durch Abfragen im Zentralmelderegister die neue Adresse A2, des Beschuldigten fest.

Am traf der Vollstrecker den Beschuldigen an der neuen Adresse an und hat mit ihm ein Vermögensverzeichnis aufgenommen.

Mit Schriftsatz vom erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte

  • Antrag auf Zustellung

  • WIEDEREINSETZUNG in den vorigen Stand

  • EINSPRUCH gegen die Strafverfügungen

  • ANTRAG auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit

  • ANTRAG auf Aufschub der Vollstreckung

in insgesamt 33 durch Angabe der Geschäftszahlen näher bestimmten Fällen, deren Geldstrafen insgesamt mit € 3.835,61 angegeben sind.

Zum Antrag auf Zustellung der Strafverfügungen wird unter 1.) des Schriftsatzes ausgeführt, dass die Adresse A1, keine Zustelladresse iSd ZustellG sei, sondern nur ein Nebenwohnsitz, an dem der in der Slowakei wohnhafte Einschreiter nicht aufhältig war. In der A1, habe eine Bekannte des Beschuldigten, Z1, gewohnt, die den Beschuldigten nicht verständigt habe, wenn Hinterlegungsanzeigen im Postfach hinterlegt wurden. Aus diesem Grund werde die neuerliche Zustellung an den ausgewiesenen Vertreter beantragt.

Weitere Ausführungen beziehen sich darauf, weshalb die Strafverfügungen zu Unrecht ausgestellt wurden, wobei der belangten Behörde vorgeworfen wird, im Zeitpunkt der Erlassung der Strafverfügungen von deren Unrechtmäßigkeit gewusst zu haben, weil Unregelmäßigkeiten in der F hervorgekommen seien.

Zum Beweis werde die Einvernahme der Zeugin Frau Z1, A1, beantragt.

Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird unter 2.) des Schriftsatzes ausgeführt, dass der Beschuldigte von den Strafverfügungen erst durch die Vollstreckungshandlung am erfahren habe, weshalb die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag gewahrt sei.

Auf das Vorbringen unter 1.) werde verwiesen. Den Einschreiter treffe kein Verschulden, allenfalls nur ein minderer Grad des Versehens, dass er von den Zustellungen keine Kenntnis erlangt habe. In der Zustellung an eine Adresse, an der der Einschreiter dauerhaft ortsabwesend gewesen sei, liege ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis.

Es wird daher der Antrag gestellt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Einspruchsfrist zu bewilligen und dem Antrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Unter 3.) werden unter Verweis auf die obigen Ausführungen Einsprüche gegen die genannten Strafverfügungen erhoben.

Der Einschreiter sei bei einer Firma F beschäftigt gewesen, deren Geschäftsführer mit dem Firmenauto offenbar Delikte gegen die Straßenverkehrsordnung beging und fälschlicher Weise den Einschreiter als Fahrer bekannt gegeben hat, auch für Zeiträume, in denen der Einschreiter nicht mehr bei dieser Firma tätig gewesen sei. Bei diesen Personen, die den Einschreiter zu Unrecht beschuldigten und gegen die von der Magistratsabteilung auch ein Strafverfahren eingeleitet wurde, dürfte es sich um Person1 und Person3 handeln.

Er erhebe daher gegen die angeführten Strafverfügungen Einspruch und stelle den Antrag, die angeführten Strafverfügungen aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Einschreiter einzustellen.

Die Zeugin ist der Ladung zur Zeugenaussage nicht gefolgt, worüber der Beschuldigte mit Schriftsatz der belangten Behörde vom  in Kenntnis gesetzt wurde.

BESCHEIDE:

Mit den angefochtenen Bescheiden, mit denen die Einsprüche wegen Verspätung zurückgewiesen wurden, vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass es sich bei der Adresse A1, im fraglichen Zeitraum sehr wohl um eine Abgabestelle iSd Zustellgesetzes gehandelt habe, und hat diese Rechtsanschauung in allen Fällen gleichlautend begründet wie folgt:

"Der Beweis, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es läge ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. ). 

In der Lenkerauskunft der F wurden Sie als Lenker mit der Adresse A1, bekanntgegeben. Sie brachten aber vor, sich an Ihrem damaligen Nebenwohnsitz nicht aufgehalten zu haben und führten Fr. Z1 als Zeugin für Ihr Vorbringen an. Die Zeugin wurde von der Behörde geladen, ist aber zum Ladungstermin nicht erschienen.

Regelmäßiger Aufenthalt an der Abgabestelle liegt auch dann vor, wenn der Empfänger, von kurzfristigen - in vielen Fällen auch periodischen - Abwesenheiten abgesehen, immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt. Die berufliche Abwesenheit von der Wohnung während des Tages, ja während der Wochentage (sogenannte Pendler: 2359 f, 2435 f/77) ist keine vorübergehende Abwesenheit, schließt also den regelmäßigen Aufenthalt nicht aus. Somit ergibt sich aus Ihrem Verweis auf den Hauptwohnsitz in der Slowakei nicht automatisch ein Zustellmangel.

Es wurde in weiterer Folge nicht in einer der Überprüfung durch die Behörde zugänglichen Weise eine nach dem Zustellgesetz relevante Abwesenheit von der bekannt gegebenen Adresse, welche die Zustellung der Strafverfügung durch Hinterlegung unwirksam gemacht hätte, dargestellt und eine solche auch nicht belegt. Daher kann die Behörde von Ihrer Ortsanwesenheit zum fraglichen Zeitpunkt und einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung durch Hinterlegung ausgehen."

Mit den weiters angefochtenen Bescheiden wurden die Wiedereinsetzungsanträge in den vorigen Stand nach Wiedergabe des Wortlauts des § 71 AVG im Wesentlichen deshalb zurückgewiesen, weil ein Zustellmangel nach stRSp des Verwaltungsgerichtshofs keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstelle, weil diesfalls eine Frist nicht zu laufen begonnen hätte.

BESCHEIDBESCHWERDEN

Gegen die Bescheide, mit denen die Einsprüche wegen Verspätung zurückgewiesen wurden, wurde im Beschwerdeschriftsatz vorgetragen, dass eine Verspätung mangels Abgabeselle nicht vorliege, was die Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belaste. Weiteres Vorbringen ist inhaltlich gegen die Strafverfügungen gerichtet. Die belangte Behörde habe nach Kenntnis des PV Strafverfahren gegen die F bzw deren Verantwortlichen eingeleitet, die den Beschuldigten in den Lenkerauskünften unrichterweise als Lenker bezeichneten hätten, und zwar zu einer Zeit, wo der Beschuldigte bei der F nicht mehr tätig gewesen sei. Schließlich werde nochmals die Einvernahme der Zeugin beantragt sowie beantragt

a) die angeführten Bescheide aufzuheben;
b) allenfalls zur Ergänzung des Verfahrens an die 1. Instanz zurückzuverweisen;
c) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

Gegen die Bescheide, mit denen die Wiedereinsetzungsantäge als unzulässig zurückgewiesen wurden, wurde in den Beschwerden vorgetragen, dass bereits mit Schriftsatz vom

-) ein Antrag auf neuerliche Zustellung,
-) für den Fall der ordnungsgemäßen Zustellung (die bestritten wird), die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt,
-) sowie ein Einspruch erhoben, und
-) Anträge auf Aufhebung bzw. Aufschub der Vollstreckbarkeit gestellt worden seien.  

Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien somit (Anm des BFG: erst dann) zu behandeln, sofern kein Zustellmangel vorliege. Ob ein Zustellmangel vorliegt, sei offenbar bisher von der Behörde nicht entschieden worden.

Schließlich wird die Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt.

Die mündliche Beschwerdeverhandlung wurde für den anberaumt, zu der sich die belangte Behörde am telefonisch entschuldigt hat.

Mit Schriftsatz des BFG vom erging eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und Aufforderung zur Beweismittelvorlage an beide Verfahrensparteien. Das BFG hatte festgestellt, dass der Beschuldigte die Adresse A1, auch als Wohnsitz beim Firmenbuchgericht angegeben hatte, und zwar iZm der Eintragung der CC-GmbH, AdresseCC-GmbH, am Datum12014, Gesellschaftsvertrag vom Datum2014. Bis zu deren Löschung im Firmenbuch am 2016 sei keine Änderung des Wohnsitzes erfolgt.

Zum Hauptwohnsitz in der Slowakei wurde der Beschuldigte mit diesem Schriftsatz binnen einer Frist von 4 Wochen ab Zustellung um Vorlage von beispielhaft angeführten Beweismitteln ersucht. Die Beweismittel sind innerhalb dieser Frist nicht eingelangt.

Neben der vom Beschuldigten beantragten Zeugin wurden weiters die im fraglichen Zeitraum für die Lenkerauskunftserteilungen verantwortlichen Geschäftsführer der - zwischenzeitig wegen Konkurseröffnung aufgelösten F, AdresseFirmaF, als Zeugen vorgeladen:

1. NameGF1, selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin vom bis

2. NameGF2, selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer vom bis zur Übergabe an den Masseverwalter am

Die mündliche Verhandlung, der der drittgeladene Zeuge unentschuldigt ferngeblieben ist, fand plangemäß in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Vertreters am von 9:00 Uhr bis 12:30 Uhr im Verhandlungssaal 02 des Bundesfinanzgerichtes statt.

Der Beschuldigte legte als Beweis für seinen in der Slowakei behaupteten Hauptwohnsitz einen Auszug aus dem Grundbuch, Bratislava in deutscher Übersetzung vor. Demzufolge ist er gemeinsam mit seiner geschiedenen Ehefrau (BG) und deren Bruder (BH) zu 1/3 grundbücherlicher Eigentümer. Für die anteiligen Kosten und Betriebskosten (Strom, Gas) würde er monatlich seiner geschiedenen Ehefrau etwa € 70,00 in bar ohne Beleg geben. Das BFG stellte fest, dass die diesbezüglichen Rechnungen allesamt auf den Namen seiner geschiedenen Ehefrau ausgestellt sind. Zum Zahlungsmodus gab er an, dass er ihr das Geld monatlich in deren Wiener Wohnung A2, in bar bringe. Das ginge etwa seit dem Jahr 2000 so. Er und BG hätten einen gemeinsamen Sohn, der in Wien bei ihr lebe. Allein wegen der Besuche des Sohnes fahre er 5-6 Mal pro Monat nach Wien. Wenn er nach Wien komme, halte er sich in der Wohnung seiner geschiedenen Frau auf. Sie habe nicht gewollt, dass er sich an ihrer Wohnung anmelde.

Gefragt nach dem Grund, weshalb er seine Meldedaten nicht in Ordnung halte, gab der Beschuldigte an, dass er in Österreich seit ca 2006 keinen Wohnsitz mehr habe. Den habe er wegen Einkommenslosigkeit verloren. Um eine Arbeit in Österreich bekommen zu können, benötige er aber einen Wohnsitz. Er habe daher Frau Z1 gebeten, dass er sich an ihrer Adresse anmelden dürfe. Trotz seiner Meldung an dieser Adresse habe er keinerlei Kontakt mit Frau Z1 gehabt.

Im Zeitpunkt der Firmengründung der CC-GmbH, AdresseCC-GmbH, am Datum2014 sei er noch in der A1, gemeldet gewesen. Seit September 2014 wohne er in der Wohnung seiner geschiedenen Ehefrau in der Brigittenau und seit diesem Zeitpunkt bekäme seine geschiedene Ehefrau als Kostenbeitrag für den inländischen und den slowakischen Wohnsitz gemeinsam monatlich zwischen EUR 280,00 bis EUR 350,00. Auch diese Geldbeträge gebe er ihr in bar ohne Beleg. Daneben unterstütze er den Sohn mit monatlich EUR 100,00 bis EUR 200,00.

Zum Dienstverhältnis zur F gab der Beschuldigte an, diesbezüglich keine Beweismittel vorlegen zu können. Er habe keinen schriftlichen Dienstvertrag erhalten. Das Dienstverhältnis habe etwa von März 2014 bis Mai 2014 gedauert, er sei als Bauleiter beschäftigt gewesen. Es sei ein monatlicher Nettobezug von EUR 2.000,00 zuzüglich Prämien vereinbart gewesen. Den Arbeitsvertrag habe er mit Person1 und Person2 in einem Lokal in Ottakring mündlich geschlossen. Beide seien ihm gegenüber im Namen der F aufgetreten. Ihm sei bekannt, dass in einer GmbH der Geschäftsführer „der Chef“ sei bzw. „das Sagen“ habe. Er habe von keinem der beiden Herren eine Visitenkarte erhalten; im Firmenbuch habe er sich über die Geschäftsführerbestellung nicht informiert. Im März 2014 habe er vom Steuerberater der Firma eine elektronische Anmeldung zur Wiener Gebietskrankenkasse erhalten.

Da der Parteienvertreter auf Frage der Richterin die Erlaubnis zur Akteneinsicht in den Einkommensteuerakt 2014 des Beschuldigten erteilt hat, wurde ein Auszug zum Jahr 2014 aus dem elektronischen Finanzamtsakt des Beschuldigten von der Richterin besorgt. Demzufolge war der Beschuldigte im Zeitraum 11. März bis bei der F beschäftigt. Der Beschuldigte gab an, dass das stimmen könnte. Nach den Finanzamtsdaten hat der Beschuldigte weiters nicht den Nettolohn von EUR 2.000,00 erhalten. Der Beschuldigte gab an, dass ihm die F noch immer Lohn schuldig sei. Er habe dann gekündigt.

Danach sei er arbeitslos gemeldet gewesen; gegenüber dem AMS habe er ebenfalls die A1, angegeben. Vom Arbeitsamt sei ihm keine Post zugestellt worden. Die Post vom AMS habe er immer persönlich abgeholt. Als er beim AMS war, sei ihm eine Erledigung persönlich überreicht und eine weitere Erledigung an die Adresse A, 1, zugestellt. Z1 habe ihn telefonisch kontaktiert und ihn über das Schriftstück des AMS informiert.

Auf Befragen, wie der Beschuldigte ohne Kraftfahrzeug eine Baufirma habe führen wollen, gab er an, dass das nicht richtig sei. Ihm habe ein Mercedes-Bus jener Firma zur Verfügung gestanden, von der er das Firmenbüro in der AdresseVersicherungsmakler, um monatlich EUR 780,00 gemietet habe. Er selbst habe kein Fahrzeug und es sei auch kein Fahrzeug auf die Firma CC-GmbH zugelassen gewesen. Der Beschuldigte behauptet, dass sein Lokalvermieter (Herr NameVersicherungsmakler, AdresseVersicherungsmakler; er leitet ein Versicherungsbüro) einen Chrysler (Kennzeichen nicht mehr erinnerlich) bei der Haftpflichtversicherung auf den Namen der CC-GmbH angemeldet habe. Die Haftpflichtversicherungsprämie sei von Herrn NameVersicherungsmakler bezahlt worden. Er habe für die Nutzung dieses Autos nichts bezahlen müssen und auch tatsächlich nichts bezahlt. Wenn er Baumaterial auf eine Baustelle habe transportieren müssen, habe ihm NameVersicherungsmakler den Mercedes-Bus derart zur Verfügung gestellt, dass dessen Chauffeur Person4 den Transport durchgeführt habe. Der Beschuldigte habe auf der Baustelle B-Straße, drei Monate gearbeitet.

Der Beschuldigte bestritt, von der F überhaupt ein KFZ zur Verfügung gestellt bekommen zu haben, und zwar auch nicht während der Zeit des Dienstverhältnisses. Als Bauleiter der F sei er mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gefahren.

Die Richterin stellte fest, dass in den Fällen 3, 6, 8, 10, 11, 14, 15 das Fahrzeug in der Nähe der Wohnung der geschiedenen Ehefrau beanstandet worden sei. Der Beschuldigte gab an, sich das nicht erklären zu können.

Die Richterin stellte fest, dass im Fall 17 das beanstandete Fahrzeug in der Nähe der Geschäftsadresse der Firma CC-GmbH abgestellt gewesen war.

Der Beschuldigte gab an, seine Aussage berichtigen zu wollen. Er könne diesen Umstand doch erklären, und zwar wie folgt: Mit dem KFZ (Kennzeichen W2) sei Person2 gefahren und habe den Beschuldigten in einem Lokal gegenüber der Wohnadresse seiner geschiedenen Frau getroffen. Den Treffpunkt habe Herr Person2 bestimmt. Der Treffpunkt habe nichts damit zu tun, dass sich die Wohnung seiner geschiedenen Frau gleich dort befinde. Auf Befragen räumt der Beschuldigte ein, dass es tatsächlich branchenunüblich sei, als Bauleiter kein Firmenfahrzeug zur Verfügung zu haben.

Die Zeugin Z1, nicht fremd, wahrheitserinnert und rechtsbelehrt, gab an, von Mitte 2012 bis August 2014 mit dem Beschuldigten eine Beziehung gehabt zu haben und von ihrem Verweigerungsrecht keinen Gebrauch machen zu wollen.

Der Beschuldigte sei zwei oder drei Mal an ihrer Adresse A, 1  Wien, gemeldet gewesen. Das letzte Mal im Jahr 2014. Jedes Mal sei die Meldung mit ihrer Zustimmung erfolgt. Auch während der Beziehung habe der Beschuldigte in der Wohnung nie geschlafen. Seine Aufenthalte in der Wohnung seien während dieser Zeit nur stundenweise bis halbtags zwei bis drei Mal in der Woche erfolgt.

Die Zustellungen vom Magistrat der Stadt Wien hätten von August 2014 bis November 2014 gedauert. Da die Zustellungen von Anfang an ein größeres Ausmaß angenommen hätten, habe sie sofort versucht, den Beschuldigten unter der ihr bekannten Handynummer anzurufen. Sie habe ihn aber nicht erreichen können. Da die Zustellungen nicht weniger geworden seien, habe sie beim zuständigen MBA vorgesprochen. Die diesbezügliche Niederschrift vom , worin sie bekannt gegeben hat, dass der Beschuldigte an besagter Adresse seine Unterkunft mit August 2014 aufgegeben habe, übergab sie dem BFG. Der Grund für die Vorsprache sei gewesen, dass regelmäßig die Polizei in der Nacht bei ihr erschienen sei und den Beschuldigten gesucht habe.

Die Zeugin gab weiters an, nach wie vor an den Beschuldigten gerichtete behördliche Post an ihrer Adresse vorzufinden und legte als Beweis die Hinterlegungsanzeige einer gerichtlichen Erledigung eines Bezirksgerichtes vom vor.

Die Zeugin NameGF1, fremd, wahrheitserinnert und rechtsbelehrt, gab an, Unterlagen zum Dienstverhältnis des Beschuldigten zur F nicht zu besitzen, solche müsste der Nachfolgegeschäftsführer NameGF2 haben. Sie wisse nicht mehr genau, von wann bis wann das Dienstverhältnis des Beschuldigten zur F gedauert habe. Der Beschuldigte sei als Arbeiter beschäftigt gewesen. Die Funktion als Bauleiter ist ihr nicht bekannt. Das Dienstverhältnis mit dem Beschuldigten sei durch sie abgewickelt worden. Der Gesellschafter Person1 habe sie informiert, dass der Beschuldigte bei der F GmbH ein Dienstverhältnis beginnen werde. Sie habe daraufhin die Anmeldung bei der WGKK im Wege des Steuerberaters (Dr.H) veranlasst. Die Arbeiten seien dem Beschuldigten durch Person1 zugeteilt worden.

Auf Frage der Richterin gab sie an, dass ihr die Person Person2 bekannt sei. Herr Person2 sei durch den Gesellschafter Person1 Anfang 2014 in die F eingeführt worden. Im Raum sei gestanden, dass er Gesellschafter werden sollte, was jedoch nie geschah. Herr Person2 und der Gesellschafter Person1 hätten auf den Baustellen die Führung übernommen, sie hätten faktisch gemeinsam die Bauleitung inne gehabt. Sowohl Person2 als auch der Gesellschafter Person1 hätten sich als unehrlich herausgestellt; Herr Person2 habe die in diesem Verfahren gegenständlichen Kraftfahrzeuge im Namen der F behördlich und versicherungsmäßig angemeldet, ohne Geschäftsführer gewesen zu sein. Von NameVersicherungsmakler wisse sie, dass diese Anmeldungen von Person2 gemacht worden seien. NameVersicherungsmakler sei von ihr zur Rede gestellt worden und habe ihr gesagt, dass er ein Freund von Person2 sei und er aus Freundschaft diese KFZ-Meldungen gemacht habe. NameVersicherungsmakler habe weiters mitgeteilt, dass diese Vorgangsweise häufig gemacht worden sei, also über die vier Fahrzeuge der F weit hinausgehe.

Zu den Lenkerauskünften gab sie an, dass sie dem Beschuldigten die Autoschlüssel zu den beiden Fahrzeugen nicht gegeben habe. Sie habe die Lenkerauskünfte auf Anweisung und nach Angaben des Person1 erstellt. Person1 habe ihr gesagt, dass der Beschuldigte die Autos alleine gefahren habe, um die Baustellen der F aufzusuchen. Sie wisse daher nicht, wer mit diesen beiden Fahrzeugen gefahren sei. Sie habe sehr wohl danach gefragt, aber nie eine Antwort erhalten. Sie habe auch die Fahrzeuge nie gesehen. Aus eigener Wahrnehmung könne sie nicht sagen, dass die beiden KFZ dem Beschuldigten überlassen worden waren. Von Person2 kannte sie aber keine Adresse; auch die Polizei kennt keine Adresse zu dieser Person.

Etwa im Mai 2014 seien ihr zu Person2 und Person1 gravierende Bedenken gekommen. Sie habe die Autos nicht gesehen, die Bareinnahmen zu den Baustellen nicht bekommen, ihr seien ständig irgendwelche Schmierzettel gegeben worden.

Unter dem Namen F sei die GmbH erst seit Jänner 2014 im Firmenbuch eingetragen gewesen. Davor sei die Firma in einem anderen Geschäftszweig tätig gewesen. Die Namensänderung im Jänner stehe im Zusammenhang mit dem Kennenlernen des Gesellschafters Person1 und des Person2. Es sei ausgemacht gewesen, dass diese beiden Personen ihr Bauwissen in die GmbH einbringen und sie und ihr geschiedener Ehemann Person3 das wirtschaftliche Wissen. Sie sei nur handelsrechtliche Geschäftsführerin gewesen.

Sie sei als Geschäftsführerin auch zur Haftung herangezogen worden und habe zahlreiche Verwaltungsstrafen in Parkometerangelegenheiten für den Beschuldigten bezahlt.

Die Zeugin legte folgende Beweismittel vor:

  • Niederschrift beim Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, als Auskunftsperson in Sachen F.

  • Anzeigenbestätigung über Urkundenfälschung bei der LPD Wien vom

  • Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien vom

  • Antrag auf Zulassung/Bewilligung des KFZ W1 (Fälschungsnachweis)

  • Antrag auf Zulassung/Bewilligung des KFZ W2 (Fälschungsnachweis)

  • Bescheid des MAG Wien MA 6, BH 32 zur Kontonummer 1234 u.a. vom zur Haftungsheranziehung

Die Verhandlung wird um 12:30 Uhr mit Verkündung des Erkenntnisses geschlossen.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Die Bescheidbeschwerden sind zulässig und begründet. Die beantragte mündliche Verhandlung fand antragskonform statt.

Nach der eingangs dargestellten Tabelle über die 19 Verwaltungsstrafen wurden die Übertretungen im Zeitraum bis begangen; die Verständigung von der Hinterlegung der diesbezüglichen Strafverfügungen erfolgte im Zeitraum bis .

Entscheidungsrelevant ist allein, ob die Adresse A1, im Zeitraum bis als Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustellG des Beschuldigten anzusehen ist.

Aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

Der Beschuldigte hat ausgesagt, ab September 2014 in der Wohnung seiner geschiedenen Ehefrau A2, zu wohnen und ihr dafür monatlich in bar etwa EUR 210,00 bis EUR 280,00 (=EUR 280,00 bzw. EUR 350,00 minus EUR 70,00) zu zahlen.

Die letzten beiden Meldungen des Beschuldigten in der A1, als Nebenwohnsitz dauerten laut ZMR vom bis und vom bis . Die Abmeldung am wurde auf Antrag der Unterkunftgeberin Z1 von Amts wegen durchgeführt. In der Zeit vom bis scheint im ZMR für den Beschuldigten kein Hauptwohnsitz in Österreich auf. Seit ist der Beschuldigte in der A2, als Hauptwohnsitz gemeldet. Die letzte Meldung entspricht daher nicht dem tatsächlichen Wohnen des Beschuldigten in der A2.

Das Dienstverhältnis bei der F dauerte laut WGKK vom bis . Zum Beginn des Dienstverhältnisses war der Beschuldigte von der A1, bereits wieder abgemeldet. Nach der Kündigung bei der F wurde der Beschuldigte ab im AMS erfasst. Kurz danach erfolgte die Anmeldung in der A1, am . Während seines Dienstverhältnisses bei der F war der Beschuldigte in Österreich daher gar nicht im ZMR erfasst.

In die Zeit des Beschäftigungsverhältnisses fallen nur die Übertretungen 1 () bis 7 ().

Für die Gesellschaft war NameGF1 in der Zeit vom bis und NameGF2 in der Zeit vom bis zur Übergabe an den Masseverwalter am selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer/in.

Die Gesellschaft wurde erst Jänner 2014 unter der Firma F geführt. Davor hieß die Gesellschaft XX GmbH. Anfang 2014 wurde Person1 Gesellschafter. Dieser hat Person2 mitgebracht, der an der F weder beteiligt war noch als Geschäftsführer bestellt war noch Prokura oder Handlungsvollmacht hatte noch in einem Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft stand. Person1 und Person2 haben NameGF1 sukzessive aus ihrer Funktion als Geschäftsführerin verdrängt und Person2 hat an ihr vorbei im Zusammenwirken mit dem Versicherungsmakler EL NameVersicherungsmakler die beiden inkriminierten Kraftfahrzeuge W2 (Mercedes C200 CDI) und W1 (Mercedes C220 DTT) - sowie zwei weitere KFZ - zur gesetzlichen Haftpflichtversicherung angemeldet.

Das KFZ W2 wurde am und das KFZ W1 am auf Grundlage gefälschter Unterlagen auf die F zugelassen, sodass sie als Zulassungsbesitzerin aufschien. Die Zeichnungen der Anmeldungen zur gesetzlichen Haftpflichtversicherungen stimmen nicht mit den Zeichnungen der von NameGF1 erteilten Lenkerauskünfte überein; sie tragen nicht ihre Unterschrift und es wurde auch nicht der Firmenstempel verwendet. Anzeigen wegen Urkundenfälschung wurden erstattet, wobei auch die Vollmacht gefälscht wurde. NameGF1 als alleinvertretungsbefugte Geschäftsführerin hat keine entsprechende (Handlungs)Vollmachten erteilt.

Vorangegangener Zulassungsbesitzer war beim Mercedes W2 die AA GmbH in der A-Straße Bezirk Wien, und beim Mercedes W1 die BB, B-Straße, BezirkB Wien.

Person1 und Person2 sind nach außen hin als für die F vertretungsbefugte Personen aufgetreten und haben auf den Baustellen auch Gelder vereinnahmt, die sie der Geschäftsführerin nicht weitergegeben haben. NameGF1 hat bei der LPD Wien Person2 auf einem Foto identifizieren können. Sie kennt von ihm keine Adresse, wie auch die Polizei.

NameGF1 hat weder die vier KFZ noch deren Typenscheine noch die Autoschlüssel gesehen. Da sie sich geweigert hat, die inkriminierten Fahrzeuge als Firmenfahrzeuge der F anzusehen und die Versicherungsprämie für die Gesellschaft zu übernehmen, sind die Fahrzeug bald wieder abgemeldet worden. Die Lenkerauskünfte hat sie auf Anweisung nach Angaben des Person1 erteilt. Ihr ist gesagt worden, dass der Beschuldigte mit den Fahrzeugen die Baustellen der F befahren hätte. Sie selbst hatte keine eigene Wahrnehmung darüber.

Die Wohnung in der A1, wird von Z1 als Hauptmieterin genutzt. Sie ist an dieser Adresse seit gemeldet. Z1, eine gebürtige Serbin, ist mit dem Beschuldigten, einem gebürtigen Serben, und dessen ehemaliger Ehefrau BG, einer Slowakin, schon länger bekannt. Der Beschuldigte hat nach Einkommenslosigkeit seine Wohnung in Österreich im Jahr 2006 verloren und benötigte zur Arbeitssuche und zum Bezug von AMS-Leistungen einen Wohnsitz in Österreich. Seit dem Jahr 2007 ist er weiters geschieden. Er hat sich insgesamt drei Mal an der Adresse A1, angemeldet als Nebenwohnsitz, und zwar jedes Mal mit Zustimmung von Z1.

Z1 und der Beschuldigte standen von Mitte 2012 bis August 2014 in einer Beziehung, wobei der Beschuldigte in ihrer Wohnung nie eingezogen ist und dort nie übernachtet hat. Z1 besaß vom Beschuldigten eine Handynummer, die der Beschuldigte jedoch nach der Trennung beendete.

Ende August 2014 haben die Zustellversuche seitens der belangten Behörde an der Adresse A1, begonnen. Z1 hat sofort versucht, den Beschuldigten über die ihr bekannte Handynummer zu erreichen, doch konnte sie das nicht, da der Beschuldigte die Handynummer beendet hatte. Nicht nur die Hinterlegungsanzeigen fand sie weiter an ihrer Adresse vor, auch die Polizei suchte den Beschuldigten in ihrer Wohnung, und das sogar mitten in der Nacht. Am sprach Z1 schließlich beim zuständigen MBA vor und beantragte die amtliche Abmeldung des Beschuldigten von der A1. Als Grund gab sie niederschriftlich an, dass der Beschuldigte seit August 2014 die Unterkunft aufgegeben habe bzw dort nicht mehr wohne und schlafe, sich keine persönlichen Sachen des Beschuldigten in der Wohnung befänden, nicht die Möglichkeit einer Rückkehr bestehe und der Beschuldigte keinen postalischen Nachsendeauftrag habe. Die amtliche Abmeldung ist laut ZMR am erfolgt.

Zufolge dem Grundbuchauszug ist der Beschuldigte gemeinsam mit seiner geschiedenen Ehefrau (BG) und deren Bruder (BH) zu 1/3 grundbücherlicher Eigentümer mit der Lageadresse Bratislava. Als Erwerbstitel ist für alle drei Anteilseigener der Kaufvertrag vom sowie zum Anteil des Beschuldigten ein Pfandrecht für den nichtbezahlten Teil des Wohnungspreises ausgewiesen. Die vorgelegten Rechnungen für Strom etc lauten sämtliche auf den Namen seiner geschiedenen Ehefrau. Anteilige Kosten für die Liegenschaft hat der Beschuldigte in Wien an seine geschiedene Ehefrau in bar ohne Belege oder Zahlungsnachweise geleistet. Weitere Beweismittel zum slowakischen Hautpwohnsitz wurden nicht vorgelegt.

Von den 19 Beanstandungen erfolgten die Beanstandungen 3, 6, 8, 10, 11, 14, 15 in der Nähe der Wohnung der geschiedenen Ehefrau, A2, und die Beanstandung 17 in der Nähe der im September 2014 gegründeten Firma CC-GmbH:


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Nr
Tag
Uhr
Ort der Beanstandung
Kennz.
Geldstr. (Ersatzfreiheitstr.)
3.)
21:44
NäheWohnadresse1
W2
118,00 (24)
6.)
21:10
NäheWohnadresse2
W2
118,00 (24)
8.)
15:10
NäheWohnadresse3
W2
91,00 (20)
10.)
13:17
NäheWohnadresse4
W2
91,00 (20)
11.)
09:43
NäheWohnadresse4
W2
90,00 (18)
14.)
13:47
NäheWohnadresse2
W2
90,00 (18)
15.)
12.18
NäheWohnadresse5
W2
90,00 (18)
17.)
15:13
Wien 19, Billrothstraße 8
W2
90,00 (18)

Das BG Favoriten hat im September 2016 in einem gegen den Beschuldigten geführten Exekutionsverfahren einen Zustellversuch in der A1, vorgenommen.

Beweismittel:

  • Auszug aus dem Grundbuch, Bratislava

  • Niederschrift wegen Abmeldung vom , MBA 001-2014

  • Hinterlegungsanzeige des BG Favoriten

  • Auszug aus dem elektronischen Finanzamtsakt zum Jahr 2014

  • Niederschrift mit der NameGF1 beim Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, als Auskunftsperson in Sachen F.

  • Anzeigenbestätigung über Urkundenfälschung bei der LPD Wien vom

  • Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien vom

  • Antrag auf Zulassung/Bewilligung des KFZ W1 (Fälschungsnachweis)

  • Antrag auf Zulassung/Bewilligung des KFZ W2 (Fälschungsnachweis)

  • Bescheid des MAG Wien MA 6, Bh 32 zur Kontonummer 1234 u.a. vom zur Haftungsheranziehung der Zeugin NameGF1

  • Firmenbuchauszug zur CC-GmbH

  • ZMR-Auskünfte zum Beschuldigten und der Z1

Beweiswürdigung:

Bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Fakten ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum und schon davor in der Wohnung seiner geschiedenen Ehefrau, A2, wohnhaft war, und nicht erst ab September 2014, wie er selbst in der Verhandlung ausgesagt hat.

Gegen die Annahme der in der Slowakei gelegenen Wohnung Bratislava, als Abgabestelle spricht, dass keinerlei Beweise vorgelegt wurden, die eine faktische körperliche Nahebeziehung des Beschuldigten, also ein Wohnen an dieser Adresse dartun können. Sogar die Begleichung anteiliger Kosten des slowakischen Wohnsitzes wurde in Wien in bar ohne Belege abgewickelt. Es erscheint nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte in Bratislava, gewohnt hat, wo er fast zur selben Zeit in Wien die Firma CC-GmbH gründet hat und einer Firmengründung erfahrensgemäß eine Vorbereitungsphase vorangeht. Es erscheint weiters nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte in Wien ein Beschäftigungsverhältnis hatte und täglich von Bratislava nach Wien auf Baustellen mit öffentlichen Verkehrsmitteln gefahren ist, denn laut Sachverhalt will der Beschuldigte sowohl während der Zeit seines Dienstverhältnisses als auch während der Zeit als Geschäftsführer die Baustellen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln aufgesucht haben.

Gegen die Annahme der Wohnung A1, als Abgabestelle spricht die von der Unterkunftgeberin Z1 am beantragte amtliche Abmeldung des Beschuldigten. Laut Niederschrift hat sich der Beschuldigte seit August 2014 nicht mehr an ihrer Wohnung aufgehalten. Z1 stand bei ihrer Aussage im Gegensatz zum Beschuldigten unter Wahrheitspflicht, weshalb ihr mehr Glauben geschenkt wird. Sie hat in der Verhandlung glaubhaft versichert, dass sie sich entgegen den Angaben des Beschuldigten sehr wohl bemüht hat, den Beschuldigten über die Hinterlegungsanzeigen zu informieren. Zum Beschwerdevorbringen, Z1 hätte den Beschuldigten über die Hinterlegungsanzeigen nicht informiert, hatte Beschuldigte verschwiegen, dass sie zur fraglichen Zeit eine veraltete Handynummer hatte und ihn daher gar nicht erreichen konnte.

Auch das ungewöhnliche Vorbringen, der Beschuldigte wäre nie in die Wohnung A1, eingezogen und hätte dort nie übernachtet, erscheint bei einer Gesamtschau der Faktenlage glaubhaft. Dieses Vorbringen passt ins Bild des vorliegenden ungewöhnlichen Meldeverhaltens, wonach sich der Beschuldigte mit Beginn seines Beschäftigungsverhältnisses bei der F abgemeldet hat. Auch seine eigene Aussage, bereits ab September 2014 in der Wohnung seiner geschiedenen Ehefrau zu wohnen und dafür zu bezahlen, findet keinen Niederschlag in den Meldedaten. Das Meldeverhalten des Beschuldigten lässt eher vermuten, dass er für Behörden nur dann greifbar sein möchte, wenn es für ihn zum Vorteil ist, zB für den Bezug von Arbeitslosengeld. Dass die Polizei den Beschuldigten sogar in der Nacht an besagter Adresse gesucht hat, stützt diese Würdigung ebenfalls.

Die von der Geschäftsführerin NameGF1 als Zeugin erteilten Lenkerauskünfte haben sich als unrichtig erwiesen, sodass sich die belangte Behörde darauf nicht stützen kann. Rechtlich korrekt wäre ihre Lenkerauskunft dann gewesen, wenn NameGF1 den Fakten entsprechend vorgetragen hätte, dass sie keine genaue Kenntnis darüber hat, wem die Fahrzeuge überlassen gewesen waren. Person2 hat die Fahrzeuge angemeldet und hatte jedenfalls Fahrzeugpapiere und Fahrzeugschlüssel in seinem Gewahrsam. Ihn hätte die Zeugin aber nur unvollständig, nämlich ohne Anschrift angeben können. Angesichts der nachgewiesenen Ermittlungen von Abgabenbehörde und Polizei sowie der nachgewiesenen Urkundenfälschung bezüglich der inkriminierten Fahrzeuge ist es glaubhaft, dass Person1 und Person2 sukzessive versucht haben, die Zeugin und ihren geschiedenen Ehemann aus der Gesellschaft zu verdrängen. NameGF1 hat auch ausgesagt, dass es sich bei der Adresse A1, um die Meldeadresse des Beschuldigten gehandelt habe. Offenbar hat der Beschuldigte auch gegen seine Arbeitnehmerpflichten verstoßen, nämlich seinen Arbeitgeber von der mit Beginn seines Beschäftigungsverhältnisses bei der F erfolgten Abmeldung von der A1, in Kenntnis zu setzen. Auch diese Abmeldung erhärtet die Annahme, dass der Beschuldigte versucht hat, nur für bestimmte Behörde (s.o. AMS) greifbar zu sein.

Die Aussage des Beschuldigten, dass mit dem KFZ W2 Person2 gefahren sei und dieser den Beschuldigten in einem von ihm bestimmten Lokal gegenüber der Wohnadresse der geschiedenen Frau des Beschuldigten getroffen habe und dass dieser Treffpunkt nichts damit zu tun habe, dass sich die Wohnung seiner geschiedenen Frau gleich dort befinde, erscheint unglaubwürdig. In 7 von 19 Fällen befindet sich der Ort der Beanstandung in unmittelbarer Nähe zur Wohnung der geschiedenen Frau des Beschuldigten. Aufgrund dieser Fakten ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bereits vor dem September 2014 in der Wohnung seiner geschiedenen Ehefrau gewohnt hat.

Der Beschuldigte hat als erster die Person des Person2 ins Spiel gebracht, und zwar zunächst als Geschäftsführer der F, dann als Freund des NameVersicherungsmakler, einem Versicherungsmakler mit einer dubiosen Vorgangsweise bei KFZ-Versicherungen, und schließlich als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen W2, der das Lokal in der Nähe der A2, bestimmt habe. Der Beschuldigte hat sich in die Nähe des Person2 und des Person1 gerückt und damit selbst in den Kreis der unredlichen Personen eingereiht. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist aufgrund des Verhandlungsergebnisses nicht Person3 als unredlich anzusehen, sondern Person2. Die Zeugin NameGF1 hat glaubhaft ausgeführt, dass der Beschuldigte immer mit Person2 und Person1 "beisammen" war und dass Person2 und Person1 als Geschäftsführer und Bauleiter der F aufgetreten sind, und damit die Angaben des Beschuldigten bestätigt.

Dem Beschwerdevorbringen der Arbeitnehmerstellung des Beschuldigten kommt weniger Gewicht zu, weil der Beschuldigte dem Kreis des Person2 und des Person1 zuzuordnen ist, die bei der Abgabenbehörde in Verdacht stehen, Schwarzeinnahmen getätigt zu haben. Selbst in der von ihm geführten Gesellschaft CC-GmbH hat der Beschuldigte in Sachen KFZ-Versicherung die dubiosen Praktiken des Person2 übernommen.

Der Beschuldigte hat insbesondere durch seine korrigierten Aussagen bezüglich der Beanstandungen in der Nähe der Wohnung seiner geschiedenen Gattin den Eindruck vermittelt, zunächst alles zu leugnen. Er scheint aber selbst zur Einsicht gekommen zu sein, dass seine zunächst getätigte Aussage unglaubwürdig erscheint. Seinen Aussagen kommt daher weniger Gewicht zu, zumal er nicht wie die Zeugen unter Wahrheitspflicht ausgesagt hat.

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 2 Z 4 Zustellgesetz (ZustG) idgF bedeutet "Abgabestelle": die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;

Gemäß § 13 Abs 1 S 1 ZustG idgF ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.

rechtliche Beurteilung:

Die Zustellung darf nur an einer Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG erfolgen (vgl § 13 Abs. 1 erster Satz leg.cit.), wobei die in § 2 Z 4 ZustG genannten Abgabenstellen in keiner Rangordnung zueinander stehen, und die Auswahl der Abgabestelle, wenn mehrere bestehen, der Behörde überlassen bleibt.

Nach stRSp des VwGH hat eine Eintragung im Zentralen Melderegister zwar Indizwirkung, bietet aber keinen Beweis für eine Wohnadresse (; , mwN). Für eine Abgabenstelle ist von Bedeutung, dass der Empfänger tatsächlich dort wohnt.

Als Wohnung iSd § 4 ZustG werden laut stRSp des VwGH Räumlichkeiten verstanden, die im Zeitpunkt der Zustellung dem Empfänger tatsächlich als Unterkunft in der Art eines Heimes dienen; Räumlichkeiten also, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er gewöhnlich zu nächtigen oder sich sonst aufzuhalten pflegt (vgl , mwN). Laut Sachverhaltsfeststellung hat der Beschuldigte an der Adresse A1, nie gewohnt. Das bloß stundenweise bis maximal halbtägige Aufsuchen der Wohnung der Unterkunftgeberin Z1 zwei bis drei Mal wöchentlich, ohne dort zu übernachten oder persönliche Dinge in der Wohnung zu haben, ist nicht als Wohnen iS der VwGH-Judikatur anzusehen. Vielmehr hat Z1 dem Beschuldigten einen Gefallen getan, damit dieser Arbeit in Österreich finden bzw AMS-Leistungen beziehen kann.

Der Beschuldigte hat laut Sachverhalt aber auch nicht in Bratislava, wie in der Beschwerde vorgetragen, gewohnt.

Im fraglichen Zeitraum war die Adresse A1, keine Abgabestelle iS leg.cit., sodass keine rechtswirksame Zustellung der zu Grunde liegenden 19 Strafverfügungen erfolgt ist. Sie sind als Nichtbescheide zu qualifizieren. Gleiches gilt für die an die A1, zugestellten Vollstreckungsverfügungen, deren Zustellungen im Zeitraum bis erfolgten.

Der Geschäftsführer NameGF2 ist rechtswidrig seiner Zeugenvorladung nicht nachgekommen. Als Stiefsohn des Person1 hätte er sich allenfalls einer Vernehmung entschlagen können. Entscheidungsreife ist bereits aufgrund des Verhandlungsergebnisses gegeben.

Betont wird, dass die Sachverhaltsfeststellung, wonach das KFZ W2 am und das KFZ W1 am auf Grundlage gefälschter Unterlagen „auf die F zugelassen“ wurde, keine Beantwortung der zivilrechtlichen Frage ist, ob Person2 unter rechtlichen Aspekten tatsächlich die F verpflichten konnte bzw verpflichtet hat. Die im gegenständlichen Verfahren zu Tage gekommenen Fakten sprechen dagegen, dass Person2 rechtmäßig im Namen der F aufgetreten ist.

Darüber hinaus wird bemerkt, dass eine (schriftliche oder elektronische) Entschuldigung der belangten Behörde zum Fernbleiben von der Verhandlung beim BFG nicht eingegangen ist. Bei einer Sachlage wie im gegenständlichen Fall, wo die belangte Behörde offenbar schon Informationen über die Malversationen in der F hatte und laut Beschwerdevorbringen die belangte Behörde sogar Strafverfahren eingeleitet haben soll, ist die Behörde vielmehr zur Teilnahme an der Verhandlung verpflichtet. Aus den vorgelegten Akten ergeben sich keine Hinweise auf strafrechtlich relevante Handlungen unter dem Mantel der F. Auch im Vorlagebericht hat die belangte Behörde dazu keine Ausführungen gemacht.

Begründungsänderung und Spruchgestaltung:

1.) Zurückweisung der gegen die Strafverfügungen gerichteten Einsprüchen wegen Verspätung

Dem Beschwerdeantrag auf Bescheidaufhebung konnte in diesen Fällen nicht entsprochen werden, weil aufgrund des vom BFG durchgeführten Ermittlungsergebnisses die Strafverfügungen als Nichtbescheide anzusehen sind und sich der Zurückweisungsgrund deshalb ergibt, weil die Einsprüche gegen Nichtbescheide gerichtet sind. Zusätzlich wird obige Begründung des BFG an die Stelle der Begründung der belangten Behörde gesetzt.

2.) Zurückweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

D ie Auseinandersetzung mit der Tauglichkeit eines Wiedereinsetzungsgrundes ist bereits eine reformatorische Entscheidung, und keine bloße Formalerledigung, weshalb die  Wiedereinsetzungsanträge richtigerweise abzuweisen gewesen wären. Diesfalls wäre durch Entscheidung über die Beschwerde eine Spruchänderung der angefochtenen Bescheide erkennbar, weil an die Stelle der Abweisung die Zurückweisung zu treten hätte.

Die Zurückweisung ist nunmehr damit zu begründen, dass die 19 Strafverfügungen aufgrund des Zustellmangels nicht Bescheidqualität erlangt haben und deshalb keine Fristen versäumt wurden, in die der Beschuldigte wiedereingesetzt werden könnte. In diesen Fällen wird lediglich obige Begründung des BFG an die Stelle der Begründung der belangten Behörde gesetzt.

Bemerkt wird, dass eine Bescheidaufhebung nur im Fall von Beschwerden gegen die Vollstreckungsverfügungen hätte erfolgen können, weil eine Vollstreckungsverfügung tatbestandsbezogen einen rechtskräftigen Titelbescheid verlangt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ob eine Wohnung als Abgabenstelle iSd § 2 Z 4 ZustG in Betracht kommt, ist eine auf der Tatsachenebene zu lösende Sachverhaltsfrage, und keine Rechtsfrage. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts wurde die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Indizwirkung der Meldeadresse und zum Erfordernis des Wohnens an der Abgabenstelle beachtet.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Z 4 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Verweise


ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501034.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at