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ASoK 3, März 2021, Seite 114

Homeoffice-Maßnahmenpaket 2021

Initiativantrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden, IA 1301/A 27. GP, online abrufbar unter https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/A/A_01301/index.shtml; Initiativantrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Gebührengesetz 1957, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994 und das Investitionsprämiengesetz geändert werden (2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz – 2. COVID-19-StMG), IA 1241/A 27. GP, online abrufbar unter https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/A/A_01241/index.shtml, und AB 669 BlgNR 27. GP.

Zur lange Zeit angekündigten Neuregelung der Homeoffice-Nutzung wurden Initiativanträge in den Nationalrat eingebracht. Die darin vorgesehen steuerlichen Regelungen wurden zuletzt im Finanzausschuss adaptiert. Die wesentlichen Punkte der vorläufigen Neuregelung (die endgültige Gesetzwerdung bleibt abzuwarten) unter Berücksichtigung der Änderungen im Finanzausschuss sind:

1. Aus arbeitsrechtlicher Sicht kann das Homeoffice nur freiwillig und im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Arbeitsvertragsparteien als Arbeitsort festgelegt werden. S. 115Die Vereinbarung ist grundsätzlich schrift...

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