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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.07.2018, RV/2101406/2017

Rückforderung der Familienbeihilfe vom anspruchsberechtigten Vater bei Direktüberweisung gemäß § 14 FLAG 1967 auf das Konto des Kindes

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/2101406/2017-RS1
wie RV/7103242/2017-RS1
Liegen beim Vater die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe nicht vor, so ist die Familienbeihilfe von ihm rückzufordern, auch wenn diese direkt an das Kind ausbezahlt wurde, welches im Rückforderungszeitraum bei seiner Mutter haushaltszugehörig war. Durch den Antrag auf Direktzahlung wird kein eigener Anspruch des Kindes auf Gewährung der Familienbeihilfe begründet. Die Auszahlungen an das Kind waren daher dem Vater zuzurechnen.
RV/2101406/2017-RS2
wie RV/7103011/2015-RS1
Auch bei Überweisung der Familienbeihilfe gemäß § 14 FLAG 1967 auf ein Konto des Kindes bleibt der bisherige Anspruchsberechtigte unverändert. Wurden also Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, hat eine Rückforderung vom Anspruchsberechtigten zu erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn die Rückforderung deshalb erfolgt, weil das Kind selbst im Streitzeitraum einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe hat.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache BF, vertreten durch Rechtsanwälte AB , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Umgebung vom , betreffend Familienbeihilfe (Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge von 04/2016 bis 09/2017) zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Vom Beschwerdeführer (BF) erfolgte mit die bescheidmäßige Rückforderung der Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 04/2016 bis 09/2017 für seine Tochter T., da diese die Lehre am abgebrochen habe und seither nicht mehr in Berufs- bzw. Schulausbildung stehe.

Dagegen wurde Beschwerde erhoben im Wesentlichen mit der Begründung, dass für den Fall der Zulässigkeit der Rückforderung, diese Beiträge nicht vom BF sondern von seiner volljährigen Tochter zurückzufordern seien, da auch ausschließlich diese die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag in Form der Direktauszahlung selbst bezogen habe.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde ab unter Hinweis auf die fehlende Berufsausbildung der Tochter. Im Falle von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe ändere die Direktauszahlung an ein Kind nichts am Anspruch und an der Rückzahlungsverpflichtung der anspruchsberechtigten Person, im gegenständlichen Fall der des Vaters.

Ohne neues Vorbringen erfolgte der Vorlageantrag vom  an das BFG.

Sachverhalt

Für die Tochter T. bezog bis 06/2014 die Kindesmutter die Familienbeihilfe wegen Haushaltszugehörigkeit.
Ab 07/2014 bestand für Tochter und Mutter kein gemeinsamer Haushalt mehr und wurde die Familienbeihilfe ab 07/2014 (für die zu diesem Zeitpunkt noch minderjährige Tochter) dem Beschwerdeführer als Anspruchsberechtigtem zuerkannt, nachdem das Finanzamt seinen Anspruch entsprechend geprüft hatte.
Für 07/2014 war die Familienbeihilfe von der Mutter zurückgefordert worden.
Die Tochter wurde mit xx.yy. volljährig.
Die Tochter war mit zz.6.2014 beim Vater (= BF) haushaltszugehörig bzw. gemeldet, welcher offensichtlich auch wegen überwiegender Unterhaltsleistung die Familienbeihilfe weiter bezog, nachdem die Tochter bereits ausgezogen war.

Als Anspruchsberechtigter hatte der Vater eine Direktauszahlung der Familienbeihilfe an die Tochter nach § 14 Abs. 3 FLAG 1967 beantragt, was vom Finanzamt entsprechend durchgeführt wurde.
Die Tochter begann mit  eine Ausbildung als XX, welche sie mit abbrach. Danach stand sie - im beschwerdegegenständlichen Zeitraum -  nicht mehr in Berufsausbildung.
Ab dem Zeitraum 04/2016 forderte das Finanzamt vom BF die zu Unrecht bezogenen Beträge zurück.
Die Rechtmäßigkeit der Rückzahlungsforderung bestritt der BF im Wesentlichen mit dem Hinweis auf die erfolgte Direktauszahlung an die Tochter.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und dem Parteienvorbringen.

Rechtslage / Erwägungen

Nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat primären Anspruch auf Familienbeihilfe die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Führt das Kind beispielsweise einen eigenen Haushalt, ist die Person anspruchsberechtigt, die die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt. Führt das Kind einen eigenen Haushalt und trägt auch niemand überwiegend seine Unterhaltskosten, besteht nach § 6 Abs. 2 iVm Abs. 5 FLAG 1967 ein Eigenanspruch des Kindes.

Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden bzw. eine entsprechende Schulausbildung oder ein Studium betreiben.

§ 14 FLAG 1967 (BGBl. I Nr. 60/2013, ab ) lautet:

"(1) Ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht, kann beim zuständigen Finanzamt beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf sein Girokonto erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.

(2) Eine Überweisung nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe hat. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.

(3) Es kann auch die Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe für ein Kind hat, beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf ein Girokonto dieses Kindes erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde. Dieser Antrag kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.

(4) Der Betrag an Familienbeihilfe für ein Kind, der nach Abs. 1 oder 3 zur Überweisung gelangt, richtet sich nach § 8 Abs. 2 bis 4."

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 2192 der Beilagen XXIV. GP, wurde die Einführung der Möglichkeit, Auszahlungen an das (volljährige) Kind vorzunehmen, wie folgt begründet:

Zu Z 2 (§ 14 Abs. 1):
Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 können grundsätzlich die Eltern einen Anspruch auf die Familienbeihilfe für ihre Kinder geltend machen. Daher erfolgt auch die Auszahlung der Familienbeihilfenbeträge im Rahmen der Vollziehung durch die Finanzbehörden unmittelbar an die Eltern. Nur in Ausnahmefällen können die Kinder selbst einen Anspruch auf die Familienbeihilfe geltend machen, nämlich dann, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht überwiegend nachkommen. In diesem Fall haben die Kinder einen Eigenanspruch auf die Familienbeihilfe.

Es soll nun die Möglichkeit eingeräumt werden, dass die Auszahlung der Familienbeihilfe – bei grundsätzlichem Weiterbestehen des Anspruchs der Eltern – direkt auf das Girokonto von Volljährigen erfolgen kann. Das soll mit einem Antrag der/s Volljährigen beim Finanzamt realisiert werden können.

Bis zur Erlangung der Volljährigkeit wird die Familienbeihilfe im Regelfall unmittelbar an einen Elternteil ausgezahlt. Der Antrag der/s Volljährigen auf die direkte Auszahlung der Familienbeihilfe kann sich in der Folge nur auf künftige Zeiträume beziehen. Für jene Zeiten, in denen die Familienbeihilfe bereits an die Eltern zur Auszahlung gelangt ist, ist eine Direktauszahlung ausgeschlossen.

Bei der Direktauszahlung der Familienbeihilfe an Volljährige soll das Grundprinzip, dass der Anspruch auf die Familienbeihilfe bei einem Elternteil verbleibt, beibehalten werden. Allfällige Rückforderungsmaßnahmen bei der Familienbeihilfe würden sich demzufolge auch an die Eltern richten. Von der Schaffung eines allgemeinen Eigenanspruchs von Volljährigen auf Gewährung der Familienbeihilfe wird abgesehen. Auf Grund der bestehenden Systematiken im Unterhaltsrecht und im Steuerrecht könnte eine derartige Änderung nachteilige Folgen für die Familien bewirken.

Zu Z 2 (§ 14 Abs. 2):
Damit die Auszahlung der Familienbeihilfe an Volljährige rechtmäßig erfolgen kann, hat die Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe hat, dem Antrag der/s Volljährigen nach Abs. 1 zuzustimmen. Diese Zustimmung kann durch die anspruchsberechtigte Person jederzeit widerrufen werden. Für jene Zeiträume, für die die Familienbeihilfe an Volljährige zur Auszahlung gelangt ist, ist ein Widerruf ausgeschlossen.

Zu Z 2 (§ 14 Abs. 3):
Es soll auch die Möglichkeit eingeräumt werden, dass die Eltern einen Antrag auf die Auszahlung der Familienbeihilfe an das Kind stellen können.

Im Rahmen dieser Antragsmöglichkeit durch die Eltern könnte auch eine Auszahlung der Familienbeihilfe an minderjährige Kinder erwirkt werden. Dies ist insofern sinnvoll, als es den Eltern offensteht, beispielsweise für einen Lehrling, der erst das 17. Lebensjahr vollendet hat, die direkte Auszahlung der Familienbeihilfe an das Kind zu ermöglichen.

Die Regelungen in Bezug auf die Auszahlung für vergangene Zeiträume und den Widerruf entsprechen den Bestimmungen bei der Antragstellung durch Volljährige.

Zu Z 2 (§ 14 Abs. 4):
Der Betrag, der auf Grund der Anträge nach Abs. 1 und 3 zur Auszahlung gelangt, richtet sich nach den allgemeinen im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 vorgesehenen Familienbeihilfenbeträgen. Dabei finden der Alterszuschlag, die – neu zu regelnde – anteilige Geschwisterstaffelung und gegebenenfalls auch der Zuschlag wegen erheblicher Behinderung Berücksichtigung.“

Nach § 26 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Nach dem vorliegenden (und insofern unbestritten gebliebenen) Sachverhalt hat die volljährige Tochter des BF mit ihre Lehre als XX vorzeitig abgebrochen und stand seit diesem Zeitpunkt nicht mehr in Berufsausbildung bzw. besuchte auch keine Schule oder absolvierte ein Studium.
Die abgebrochene Lehre wurde auch nicht zu einem späteren Zeitraum fortgesetzt.
Der Umstand, dass die Lehre wegen Krankheit abgebrochen wurde, wie vom BF vorgebracht, hat daher auf die rechtliche Beurteilung keine weitere Auswirkung.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es Ziel einer Berufs­ausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (vgl. ; und ).
Wird hingegen die Tätigkeit, durch die ein Kind „für einen Beruf ausgebildet“ wurde, nicht mehr wiederaufgenommen, sondern krankheitshalber oder aus welchen Gründen auch immer endgültig beendet, so kann ab der Beendigung nicht mehr von einer Berufs­ausbildung des Kindes iSd § 2 Abs. 1 lit. b gesprochen werden () und es besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Damit steht fest, dass ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Lehre für die Tochter kein Familienbeihilfenanspruch mehr bestand und die bereits ausbezahlte Familienbeihilfe vom (nicht weiter) Anspruchsberechtigten, dem BF, zurückzufordern ist.

Im Beschwerdefall ist die Überweisung der Familienbeihilfe gemäß § 14 Abs. 3 FLAG 1967 auf das Konto der Tochter erfolgt.
Aus dieser Direktzahlung an die Tochter vermeint der BF ableiten zu können, dass auch ausschließlich von der Tochter die Rückforderung zu erfolgen habe.
Anspruchsberechtigter und Bezieher der Familienbeihilfe sowie der Kinderabsetzbeträge ist aber dennoch - ungeachtet der Weitergabe der Beträge - der BF gewesen bzw. geblieben.
Da dieser demnach die in Rede stehenden Beträge dem Grunde nach zu Unrecht bezogen hat, ist auch der BF für die Rückzahlung heranzuziehen. Eine Direktauszahlung an eine andere Person nach § 14 FLAG 1967 macht diese noch nicht zur Anspruchsberechtigten.

Dies geht auch aus den seitens des Finanzamtes dem BF übermittelten Mitteilungen über den Bezug der Familienbeihilfe hervor, welchen zu entnehmen ist, dass der BF als anspruchsberechtigte Person angesehen wird, der Tatsachen, die bewirken können, dass der Anspruch auf die Beihilfe erlischt (z.B. Beendigung der Berufsausbildung) auch im eigenen Interesse (zB. zur Vermeidung von Rückforderungen) umgehend dem Finanzamt mitzuteilen hat.
Weiters ist der Mitteilung zu entnehmen, dass eine Direktauszahlung an die Tochter vorgemerkt und die Beihilfe auf das angeführte Konto überwiesen wird.

Das Finanzamt hat lediglich dem bestehenden Antrag des BF auf direkte Auszahlung an die Tochter entsprochen. Ein Widerruf dieses Antrages bzw. der Zustimmung auf Direktzahlung seitens des BF ist nicht aktenkundig und wurde im Übrigen auch nie behauptet.

Den gesetzlichen Bestimmungen des § 14 FLAG 1987 in Verbindung mit der erklärten Absicht des Gesetzgebers ist zu entnehmen, dass dem Kind durch die eingeführte Direktzahlungsmöglichkeit kein eigener, auch nicht vom Anspruchsberechtigten abgeleiteter, Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe eingeräumt werden sollte.

Die gesetzlichen Regelungen sind so zu verstehen, dass der Zustimmungserklärung nach § 14 Abs. 2 FLAG 1967 bzw. der Antrag nach Abs. 3 die Funktion ähnlich einer Zahlungsanweisung zukommt, während der Anspruch nach wie vor vom dazu Berechtigten geltend zu machen ist.

Selbst wenn man davon ausgehen müsste, dass der BF aufgrund der aufgehobenen gemeinsamen Haushaltsführung (und auch nicht überwiegender Unterhaltsleistung) keinen Familienbeihilfenanspruch mehr gehabt hätte und somit ein Eigenanspruch der Tochter bestanden hätte, wäre die Familienbeihilfe umso mehr zu Unrecht vom BF bezogen worden und zurückzufordern gewesen. 

In jedem Fall wäre spätestens ab Abbruch der Berufsausbildung gemäß § 25 FLAG 1967 bekanntzugeben gewesen, dass kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr besteht.

Die Rückforderung umfasst damit auch die Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen, die auf das Konto der Tochter überwiesen worden sind.

Hinzuweisen ist auch auf das Erkenntnis des : Die Bekanntgabe einer Kontonummer und der Bezeichnung, auf wen das Konto lautet, die nicht notwendigerweise den Namen des Anspruchsberechtigten tragen muss, allein bewirkt in Verbindung mit der späteren Auszahlung auf dieses Konto noch nicht, dass der als Anspruchsberechtigter Auftretende, der diese Angaben getätigt hat, die Familienbeihilfe nicht mehr bezogen hätte, sondern ein anderer über dieses Konto Verfügungsberechtigter.
Und weiters: Gibt ein vom Finanzamt als Anspruchsberechtigter Angesprochener eine Kontonummer bekannt und wird die Familienbeihilfe anschließend auf dieses Konto überwiesen, so ist dies dem Fall gleichzuhalten, dass der Betreffende diese Beträge erhalten und - gegebenenfalls - an eine andere Person weitergegeben hat (vgl. ).

Da der BF nicht bestreitet, dass die Tochter die rückgeforderten Beträge tatsächlich erhalten hat, besteht die Rückforderung auch betragsmäßig zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da die objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 auf der ständigen Judikatur des VwGH beruht.

Graz, am

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