1. Vorlage einer Beschwerde ohne davor erlassener Beschwerdevorentscheidung 2. Nicht erfasste Erlöse 3. Vorsteuerabzug 4. Verdeckte Ausschüttung 5. Schätzung
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7104033/2015-RS1 | Wird dem Bundesfinanzgericht eine Beschwerdesache vorgelegt, in der das Finanzamt rechtswidrig keine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat, ist das Bundesfinanzgericht nicht befugt, über die Beschwerde zu entscheiden und muss die Beschwerde an das Finanzamt zurück verweisen. |
RV/7104033/2015-RS2 | Wird eine Beschwerdesache wegen rechtswidrig nicht erlassener Beschwerdevorentscheidung an das Finanzamt zurückverwiesen, bleibt die Beschwerdesache wegen des (unerledigten) Vorlageantrages beim Bundesfinanzgericht anhängig. |
RV/7104033/2015-RS3 | Hat das Bundesfinanzgericht eine Beschwerdesache wegen rechtswidrig nicht erlassener Beschwerdevorentscheidung an das Finanzamt zurück verwiesen und wird die danach erlassene Beschwerdevorentscheidung rechtskräftig, muss das Bundesfinanzgericht den Vorlageantrag wegen der vor seiner Einbringung rechtswidrig nicht erlassenen Beschwerdevorentscheidung als unzulässig zurückweisen. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf.,
1. über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 01/2010, gemäß § 253 Bundesabgabenordnung (BAO) gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2010 vom gerichtet;
2. über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 12/2011, gemäß § 253 Bundesabgabenordnung (BAO) gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2012 vom gerichtet;
3. über die Beschwerde vom gegen den gemäß § 293 Bundesabgabenordnung (BAO) berichtigten Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 12/2011 vom , gemäß § 253 Bundesabgabenordnung (BAO) gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2012 vom gerichtet;
4. über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 06/2013 bis 12/2013, gemäß § 253 Bundesabgabenordnung (BAO) gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2013 vom gerichtet;
5. über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 01/2014, gemäß § 253 Bundesabgabenordnung (BAO) gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2014 vom gerichtet;
6.über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 02/2014 bis 04/2014, gemäß § 253 Bundesabgabenordnung (BAO) gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2015 vom gerichtet;
7. über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 05/2014, gemäß § 253 Bundesabgabenordnung (BAO) gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2015 vom gerichtet;
8. über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom , betreffend Umsatzsteuer 2011;
9. über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom betreffend Umsatzsteuer 2012;
10.über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom betreffend Umsatzsteuer 2013;
11. über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2010;
12. über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom betreffend Körperschaftsteuer 2010;
13. über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom betreffend Körperschaftsteuer 2011;
14. über die Beschwerde vom gegen den gemäß § 293 Bundesabgabenordnung (BAO) berichtigten Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom betreffend Körperschaftsteuer 2011 vom ;
15. über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom betreffend Körperschaftsteuer 2012;
16. über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom betreffend Körperschaftsteuer 2013;
17. über die Beschwerde vom gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid 2010 des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom und
18. über die Beschwerde vom gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid 2011 des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom
entschieden:
1. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 01/2010 wird stattgegeben. Der Bescheid wird aufgehoben.
Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
2. Der Vorlageantrag vom gegen den Bescheid vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 12/2011 wird gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO idgF iVm § 260 Abs 1 lit a BAO idgF als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
3. Der Beschwerde gegen den gemäß § 293 Bundesabgabenordnung (BAO) berichtigten Bescheid vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 12/2011 vom wird stattgegeben. Der Bescheid wird aufgehoben.
Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
4. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 06/2013 bis 12/2013 wird abgewiesen. Der Bescheid bleibt unverändert.
Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
5. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 01/2014 wird abgewiesen. Der Bescheid bleibt unverändert.
Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
6. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 02/2014 bis 04/2014 wird abgewiesen. Der Bescheid bleibt unverändert.
Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
7. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 05/2014 wird abgewiesen. Der Bescheid bleibt unverändert.
Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
8. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom , betreffend Umsatzsteuer 2011 wird abgewiesen. Der Bescheid bleibt unverändert.
Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
9. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Umsatzsteuer 2012 wird abgewiesen. Der Bescheid bleibt unverändert.
Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
10. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Umsatzsteuer 2013 wird abgewiesen. Der Bescheid bleibt unverändert.
Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
11. Der Vorlageantrag vom gegen den Bescheid vom über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2010 wird gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO idgF iVm § 260 Abs 1 lit a BAO idgF als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
12. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Körperschaftsteuer 2010 wird abgewiesen. Der Bescheid bleibt unverändert.
Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
13. Der Vorlageantrag vom gegen den Bescheid vom betreffend Körperschaftsteuer 2011 wird gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO idgF iVm § 260 Abs 1 lit a BAO idgF als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
14. Die Beschwerde gegen den gemäß § 293 Bundesabgabenordnung (BAO) berichtigten Bescheid vom betreffend Körperschaftsteuer 2011 vom wird stattgegeben. Der Bescheid wird aufgehoben.
Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
15. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Körperschaftsteuer 2012 wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
16. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Körperschaftsteuer 2013 wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
17. Der Beschwerde gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid 2010 vom wird stattgegeben. Der Bescheid wird aufgehoben.
Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
18. Der Beschwerde gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid 2011 vom wird stattgegeben. Der Bescheid wird aufgehoben.
Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerdeführerin (Bf.) wurde am XX.XX.XXXX als Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Geschäftszweig „Entsorgungsunternehmen“ errichtet. Sie hatte ein am 01. Februar beginnendes und am 31. Jänner des Folgejahres endendes abweichendes Wirtschaftsjahr.
Die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift der Bf. lautete bis XX.XX.XXXX: PLZ Ort, Adresse1, und ab XX.XX.XXXX: PLZ2 Ort2.
Alleingesellschafter der Bf. war die A-GmbH, deren Gesellschafter W S, G S und I waren (Firmenbuchauszug vom ).
Geschäftsführer der Bf. waren bis XX.XX.XXXX W S und ab XX.XX.XXXX A B (Außenprüfungsbericht, Seite 3).
2. In diesem Beschwerdeverfahren entscheidet das Bundesfinanzgericht über die Beschwerden vom , , und .
3. Beschwerde vom :
3.1. Angefochtene Bescheide:
Mit der Beschwerde vom wurden (u.a.) folgende Bescheide angefochten:
- Bescheid vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 01/2010: Mit diesem Bescheid wurde Umsatzsteuer iHv EUR 16.239,52 nachgefordert.
- Bescheid vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 12/2011: Mit diesem Bescheid wurde Umsatzsteuer iHv EUR 9.749,84 vorgeschrieben.
- Gemäß § 293 BAO berichtigter Bescheid vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 12/2011: Mit diesem Bescheid wurde der Bescheid vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung 12/2011 (Spruch Pkt. 2.) berichtigt.
Berichtigungsgrund war ein Ausfertigungsfehler beim Gesamtbetrag der Entgelte. Die Umsatzsteuer wurde iHv EUR 5.834,84 vorgeschrieben. Die Berichtigung ergab eine Gutschrift iHv EUR 3.915,00.
- Bescheid vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 06/2013 bis 12/2013. Mit diesem Bescheid wurde Umsatzsteuer iHv EUR 28.890,00 festgesetzt.
- Bescheid vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 01/2014. Mit diesem Bescheid wurde Umsatzsteuer iHv EUR 4.826,25 festgesetzt.
- Bescheid vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 02/2014 bis 04/2014. Mit diesem Bescheid wurde Umsatzsteuer iHv EUR 14.478,75 festgesetzt.
- Bescheid vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 05/2014. Mit diesem Bescheid wurde Umsatzsteuer iHv EUR 2.430,00 festgesetzt.
- Bescheid vom über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2010.
- Bescheid vom betreffend Körperschaftsteuer 2010. Mit diesem Bescheid wurde die Mindestkörperschaftsteuer vorgeschrieben.
- Bescheid vom betreffend Körperschaftsteuer 2011. Mit diesem Bescheid wurde der Verlustvortrag iHv EUR 179.493,31 festgesetzt.
- Gemäß § 293 BAO berichtigter Bescheid vom betreffend Körperschaftsteuer 2011: Mit diesem Bescheid wurde der Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 2011 vom (Spruch Pkt. 13.) berichtigt. Berichtigungsgrund war ein Ausfertigungsfehler beim verrechenbaren Verlust.
- Haftungs- und Abgabenbescheid 2010 vom : Mit diesem Bescheid wurde die Bf. wegen Zufluss von Kapitalerträgen an A B als Haftende aufgefordert, Kapitalertragsteuer iHv EUR 56.346,36 zu entrichten.
- Haftungs- und Abgabenbescheid 2011 vom : Mit diesem Bescheid wurde die Bf. wegen Zufluss von Kapitalerträgen an A B als Haftende aufgefordert, Kapitalertragsteuer iHv EUR 35.936,41 zu entrichten.
3.2. Bescheidbegründungen:
3.2.1. Die Sachbescheide wurden ausschließlich mit Feststellungen im Prüfungsbericht (vom ) und der Niederschrift über die Schlussbesprechung begründet.
3.2.2. Der Verfahrenswiederaufnahmebescheid betreffend Körperschaftsteuer 2010 (Spruch Pkt. 11.) wurde wie folgt begründet: „Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gemäß § 303 (1) BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen im Spruch bezeichneten Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen können auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden“.
3.2.3. Die Haftungs- und Abgabenbescheide (Spruch Pkt. 17. und Spruch Pkt. 18.) wurden damit begründet, dass die Bf. als zum Abzug der Kapitalertragssteuer iHv EUR 56.346,36 (2010) und iHv EUR 35.936,41 (2011) Verpflichtete zur Haftung herangezogen und aufgefordert wurde, EUR 56.346,36 und EUR 35.936,41 zu entrichten.
3.3. Alle in Pkt. 3.1. aufgezählten Bescheide waren innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar.
3.4. Außenprüfungsverfahren:
Bei der Außenprüfung vom über die Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer 2010 bis 2011, den Nachschauen vom für den Zeitraum 01/2012 bis 12/2013 und 01/2014 bis 05/2014 wurde festgestellt:
…. in Tz. 1 Nicht abzugsfähige Vorsteuern 2010, 2011:
Bei der am abgeschlossenen Umsatzsteuerprüfung für die Zeiträume 05/2009 bis 12/2009 wurde festgestellt, dass es sich bei der Geschäftsanschrift [der Bf.] in PLZ Ort, Adresse1, um eine Scheinadresse handelt.
Es wurde folgendes festgestellt:
Von der Außenprüfung wurde recherchiert, dass die geprüfte Gesellschaft an dieser Adresse weder über eigene noch über angemietete Geschäftsräumlichkeiten oder sonstige Einrichtungen verfügt hat, welche eine dem Geschäftsfeld der geprüfte Gesellschaft entsprechende Geschäftstätigkeit ermöglichen könnte und demnach von hier aus nicht tätig geworden ist.
Postsendungen an die geprüfte Gesellschaft werden per Nachsendeauftrag stets auf eine andere Adresse umgeleitet. Angaben des Geschäftsführers, Herrn W S, es könnten jederzeit Büroräume an der Adresse genutzt werden, entsprechen lt. Aussage von Herrn L, Gesellschafter der L OG (Eigentümerin der Liegenschaft in PLZ Ort, Adresse1) nicht den Tatsachen. Demnach handelt es sich um eine reine Scheinadresse, an der die geprüfte Gesellschaft nie existent war und bis dato auch nicht ist.
Fakturen von Lieferanten oder Erbringern sonstiger Leistungen der geprüfte Gesellschaft wurden mit obiger Anschrift versehen. Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 setzt das Vorliegen einer den Bestimmungen des § 11 UStG 1994 entsprechenden Rechnung voraus. Eine diesen Bestimmungen entsprechende Rechnung muss gemäß § 11 Abs 1 Z 2 UStG 1994 den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung enthalten, soweit der Gesamtbetrag einer Rechnung EUR 150,00 übersteigt. Die Angabe einer falschen Adresse des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung schließt die Berechtigung des Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 aus.
lm vorliegenden Fall werden die in Fakturen an die geprüfte Gesellschaft ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge daher von der Außenprüfung nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen. Es kommt demnach im Wirtschaftsjahr 2009/2010 zu einer Vorsteuerkürzung lt. Außenprüfung in Gesamthöhe von EUR 54.029,94.
Die vorgenommene Vorsteuerkürzung wurde bereits gewinnmindernd in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung 2010 geltend gemacht. In der Umsatzsteuerjahreserklärung wurden die nicht anerkannten Beträge in der KZ 062 als Berichtigung ausgewiesen.
Allerdings wurden die in der Kennzahl 060 ausgewiesenen Vorsteuern, die aufgrund der Buchhaltungsunterlagen EUR 55.891,32 betragen würden, um die bei der Umsatzsteuerprüfung nicht anerkannten Beträge erhöht. Es wurden daher insgesamt EUR 109.927,26 Vorsteuern geltend gemacht, somit hätte die Vorsteuerkürzung keine Auswirkung.
Durch die Außenprüfung erfolgt die dementsprechende Berichtigung. Zudem sind aufgrund der o.a. Feststellungen Vorsteuern in Höhe von EUR 14.378,22 der Eingangsrechnungen mit Adresse PLZ Adresse1 nicht abzugsfähig.
Steuerliche Auswirkungen: 2010: Vorsteuer (ohne EUSt) – EUR 54.029,94; 2011: Vorsteuer (ohne EUSt) – EUR 14.378,22.
Durch die Feststellungen in Tz. 1 wurden die Besteuerungsgrundlagen der Umsatzsteuer 2010 bis 2011 geändert.
…. in Tz. 2 Nicht erfasste Erlöse 20% 2010
Am Bankkonto der Bf. sind Zahlungen eingegangen, die Ausgangsrechnungen an die ... betreffen. Die Gesamtsumme dieser Zahlungen beträgt EUR 41.583,12. Vom Geschäftsführer, Herrn Mag. A B wurde eingewendet, dass die betreffenden Beträge irrtümliche Überweisungen wären und sich nicht auf Leistungen der geprüften Gesellschaft beziehen. Daher wurde buchhalterisch die Vorgangsweise gewählt, dass diese Beträge auf Konto 34001 “Verbindlichkeiten andere Unternehmer" umgebucht wurden. Bis dato erfolgten keine Rückzahlungen an die o.a. Kunden. Im Jahr 2011 wurden die gebuchten Verbindlichkeiten als a.o. Ertrag ausgebucht, Umsatzsteuer wurde für diese Erlöse nicht abgeführt.
Bei der am abgeschlossenen Umsatzsteuerprüfung für die Zeiträume 05/2009 bis 12/2009 wurde betreffend der Zahlungen vom xxx festgestellt, dass die Überweisungen aufgrund von Fakturen der Bf. getätigt wurden. Lt. Auskunft durch den Leistungsempfänger hat es zunächst Fakturen einer ARGE gegeben, wobei Formalvorschriften betreffend Rechnungsmerkmale nicht eingehalten wurden. Daraufhin wurden rückdatierte Fakturen mit dem Rechnungsformular der geprüften Gesellschaft gelegt, wobei für diese zum ausgewiesenen Rechnungsausstellungsdatum noch keine Firmenbuchnummer bzw. keine Umsatzsteuer – Identifikationsnummer vergeben war, diese jedoch am Rechnungsformular aufschien.
Dem Rechnungsempfänger war bewusst, dass die betreffenden Fakturen Leistungen betreffen, welche nicht von der geprüften Gesellschaft erbracht wurden. Der Rechnungseingang beim Leistungsempfänger wurde ebenfalls rückdatiert.
Die Steuerschuld nach § 11 Abs 14 UStG 1994 hat zur Voraussetzung, dass eine solche Rechnung erstellt wird, die formal die Voraussetzungen des § 11 Abs 1 UStG 1994 erfüllt (siehe Rz 1505 ff). Der Zweck der Regelung liegt darin, einem unberechtigten Vorsteuerabzug - eine Rechnung ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug - vorzubeugen ().
Eine zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer kann berichtigt werden, wenn der Aussteller der Rechnung die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt hat, ohne dass eine solche Berichtigung vom guten Glauben des Ausstellers der betreffenden Rechnung abhängig gemacht werden darf.
Kraft Rechnungslegung werden die o.a. Überweisungen, die aufgrund von Ausgangsrechnungen der Bf. getätigt wurden, von der Außenprüfung der Umsatzsteuer unterzogen und als Erlöse 20% im Jahr 2010 erfasst.
Es ergeben sich folgende Feststellungen: 2010 20% USt EUR 6.930,52 …..
Durch die Feststellungen in Tz. 2 wurden die Besteuerungsgrundlagen der Umsatzsteuer 2010 geändert.
…. in Tz. 3 Einkauf Lkw 2011
Im Jahr 2011 wurde auf dem Konto Wareneinkauf 20% eine Eingangsrechnung der Firma P für den Ankauf eines Lkw inklusive Anhänger mit einem Betrag von netto EUR 21.000,00 gebucht. Mit gleichem Datum erfolgte die Buchung für den Verkauf des Lkw an die Firma 1 in Deutschland in Höhe von 25.000,00; deren Geschäftsführer ebenfalls Mag. A B ist. Der Einkauf wurde zum Großteil mittels Gegenverrechnung, die für die Außenprüfung nicht nachvollziehbar ist, beglichen, der Rest wurde bar bezahlt. Auch der Verkauf wurden in bar beglichen, wobei bereits am EUR 10.000,00 beglichen wurden, obwohl der Lkw erst Ende März gekauft wurde. Die Abmeldung der Firma P und die Anmeldung der Firma 1 erfolgte Zug um Zug am .
Der Verkauf wurde als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erfasst. Die Anmeldung erfolgte jedoch auf Firma 1 in Ort3 bei Ort4. Da der Lkw offenbar in Österreich verblieb, liegt jedenfalls keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor.
Der o.a. Geschäftsvorgang konnte nicht nachvollziehbar aufgeklärt werden.
Nach Ansicht der Außenprüfung war der besagte Lkw samt Anhänger nie im Betriebsvermögen der Bf., es sind lediglich die Rechnungen entsprechend ausgestellt; tatsächliche Geschäftspartner waren allerdings die Firma P und die Firma A GmbH. Zudem ist der Lkw samt Anhänger in Österreich in Verwendung.
Die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen iHv EUR 21.000,00 und Vorsteuern iHv EUR 4.200,00 sind somit nicht abzugsfähig.
Durch die Feststellungen in Tz. 3 wurden die Besteuerungsgrundlagen der Umsatz- und Körperschafsteuer 2011 geändert.
…. in Tz. 4 Aufwand Vorsteuern 2011
Die im Jahr 2011 als Aufwand geltend gemachten Vorsteuerbeträge iHv EUR 4.947,00 betreffen die Nachforderungen aufgrund der Umsatzsteuerprüfung.
Die Umsatzsteuernachforderungen wurden jedoch bereits im Jahr 2010 gewinnmindernd geltend gemacht und sind somit im Jahr 2011 nicht abzugsfähig.
Durch die Feststellungen in Tz. 4 wurden die Besteuerungsgrundlagen der Umsatzsteuer geändert.
…. in Tz. 5 Mietaufwand 2010
lm Wirtschaftsjahr 2010 wurden Aufwendungen iHv netto EUR 2.326,66 für diverse Baggerarbeiten von der Firma E geltend gemacht. Arbeitsunterlagen und Detailaufzeichnungen zu den geleisteten Arbeiten bzw. wo genau diese Arbeiten verrichtet wurden, wurden nicht vorgelegt.
Durch die Außenprüfung wurde die o.a. Aufwendungen nicht als Betriebsausgabe anerkannt.
Da die darin enthaltenen Vorsteuern bereits aufgrund der in Tz. 1 angeführten Feststellungen nicht abzugsfähig waren und daher als Betriebsausgabe geltend gemacht wurden, sind die Aufwendungen brutto iHv EUR 2.792,00 auszuscheiden.
Durch die Feststellungen in Tz. 5 wurden die Besteuerungsgrundlagen der Umsatz- und Körperschaftsteuer 2010 geändert.
…. in Tz. 6 Leihmieten 20% 2010
Im Wirtschaftsjahr 2010 wurden Mietaufwendungen für Lkw, gemietet von der P-GmbH (...), geltend gemacht.
Bei der am abgeschlossenen Umsatzsteuerprüfung für die Zeiträume 05/2009 bis 12/2009 wurde folgendes festgestellt:
Über die oben angeführte Firma wurde per das Konkursverfahren eröffnet. Geschäftsführer dieser GmbH war Herr Mag. (FH) A B.
Lt. Aussage des Geschäftsführers der Bf., Herrn S, ist Mag. (FH) A B u.a. - nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung - in Einzelfällen für das Ausstellen von Ausgangsfakturen der Bf. zuständig.
Diesbezüglich wird von der Außenprüfung angemerkt, dass im Prüfungszeitraum von P-GmbH diverse Rechnungen über Fahrzeugvermietungen in nach Ansicht der Außenprüfung überhöhtem Ausmaß an die Bf. gelegt wurden.
Pro Monat wurden für die Vermietung von Sattelzugfahrzeugen inklusive Auflieger bzw. Containerfahrzeugen mit Hänger EUR 7.000,00 verrechnet.
Lt. Recherchen durch die Außenprüfung ist eine diesbezügliche Monatsmiete iHv ca. EUR 4.000,00 branchenüblich.
Darüber hinaus wird bemerkt, dass in Zusammenhang mit den oben genannten Leistungen meist eine unübliche Zahlungsweise - entweder als Barauszahlungen oder mittels lnlandspostanweisung - gewählt wurde. Als Zahlungsempfänger der Postanweisungen scheint jeweils Mag. A B auf, der die entsprechenden Beträge bar beheben konnte.
Grundaufzeichnungen und schriftliche Verträge zu den oben angeführten Leistungen wurden der Außenprüfung nicht vorgelegt, die Verträge wurden lt. Aussage des Geschäftsführers, Herrn Mag. A B nur mündlich ausverhandelt. Dass diese Mietverträge über die Nutzung der Lkw nur mündlich vereinbart wurden, und keinerlei schriftliche Vereinbarungen über anfallende Versicherungszahlungen, lnstandhaltungskosten, Haftungen usw. getroffen wurden, ist für die Außenprüfung nicht nachvollziehbar.
Die geltend gemachten Aufwendungen betreffend die Leihmieten dieser Fahrzeuge von der Firma P-GmbH werden von der Außenprüfung nur im branchenüblichen Ausmaß anerkannt. Die darüber hinaus geltend gemachten Aufwendungen werden nicht als Betriebsausgabe anerkannt und stellen eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, die der Kapitalertragsteuer zu unterziehen ist.
Die nicht abzugsfähigen Vorsteuern wurden bereits aufgrund der in Tz. 1 dargestellten Feststellungen als nicht abzugsfähig berücksichtigt und wurden somit als Betriebsausgabe geltend gemacht. Die Aufwendungen sind daher brutto nicht abzugsfähig.
Durch die Feststellungen in Tz. 6 wurden die Besteuerungsgrundlagen der Körperschaft- und Kapitalertragsteuer 2010 geändert.
…. in Tz. 7 Leasingaufwand 2011
lm Wirtschaftsjahr 2011 wurden Leasingaufwendungen für das Leasingobjekt „9“ als Betriebsausgaben geltend gemacht. Aus dem vorgelegten Leasingvertrag geht jedoch hervor, dass nicht die Bf. als Vertragspartner den Vertrag abgeschlossen hat, Leasingnehmer ist die Firma 7. Da der Sachverhalt nicht schlüssig und nachvollziehbar aufgeklärt werden konnte, sind die Aufwendungen iHv EUR 19.440,71 nicht abzugsfähig.
Durch die Feststellungen in Tz. 7 wurden die Besteuerungsgrundlagen der Körperschaftsteuer 2011 geändert.
…. in Tz. 8 Übrige Aufwendungen 2010, 2011
In den Jahren 2010 und 2011 wurden Aufwendungen für Reifenentsorgung, Entsorgungskosten EU, Bezugskosten, km-Gelder, Treibstoffe, Lkw-Instandhaltungen und Lagermiete iHv EUR 107.056,40 (2010) und EUR 334.575,17 (2011) geltend gemacht.
Grundaufzeichnungen, Verträge und nähere Details zu den jeweiligen Eingangsrechnungen und den geleisteten Zahlungen wurden der Außenprüfung nicht vorgelegt. Zudem wurden z.B. bei den Entsorgungskosten unübliche und für die Außenprüfung nicht nachvollziehbare Barzahlungen geleistet. Teilweise sind nur namenlosen Belege in den Buchhaltungsunterlagen vorhanden.
Betreffend die Bezugkosten war es nicht möglich, die Transportpapiere den jeweiligen Eingangsrechnungen zuzuordnen.
Hinsichtlich der Treibstoffrechnungen wurde trotz Aufforderung keine Aufstellung der im Prüfungszeitraum betrieblich genutzten Lkw bzw. dementsprechende Verträge vorgelegt.
Auch betreffend die Kilometergelder und Diäten wurden weder Aufzeichnungen noch eine Aufstellung der entsprechenden Empfänger vorgelegt.
Die Bücher und Aufzeichnungen sind demnach in ihrer sachlichen Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, sodass eine zuverlässige Ermittlung der tatsächlichen Ausgaben nicht möglich ist. Um von einer ordnungsgemäßen Aufzeichnungsführung iSd § 163 BAO sprechen zu können, muss auch ein Rechenwerk und ein Belegwesen vorhanden sein, das einem sachverständigen Dritten ohne weitere Nachforschungen einen zuverlässigen Überblick über die Vollständigkeit und Richtigkeit der verbuchten Geschäftsfälle bietet.
Der Außenprüfung ist es aufgrund der fehlenden Grundaufzeichnungen bzw. des nicht geklärten Sachverhaltes nicht möglich, die Geschäftsfälle und die Verbuchung dieser schlüssig nachzuvollziehen.
Die geltend gemachten Aufwendungen werden demnach gemäß § 184 BAO im Schätzungswege um rund 30% gekürzt.
Durch die Feststellungen in Tz. 8 wurden die Besteuerungsgrundlagen der Körperschaftsteuer 2010 bis 2011 geändert.
…. in Tz. 9 Erlöse 20% 2011
Im Jahr 2011 wurden Ausgangsrechnungen iHv netto EUR 14.810,98 als Erlöse 10% gebucht, obwohl diese Rechnungen dem Umsatzsteuersatz von 20% unterliegen und auch mit richtigem USt - Ausweis ausgestellt wurden.
Durch die Feststellungen in Tz. 9 wurden die Besteuerungsgrundlagen der Umsatzsteuer 2011 geändert.
…. in Tz. 10 Sicherheitszuschlag 2010 - 2011
Bei einer durch die Außenprüfung für die Jahre 2010-2013 durchgeführten Verprobung der Vollständigkeit der Ausgangsrechnungen wurden erhebliche Mängel festgestellt. Zum einen ergaben sich umfangreiche Lücken hinsichtlich der Ausgangsrechnungsnummer, die nicht aufgeklärt bzw. nachvollziehbar belegt werden konnten, zum anderen wurden Rechnungen im Jahr 2010 gebucht und auch von den Kunden bezahlt, ein Jahr später wurden für diese Rechnungen Gutschriften ausgestellt und in selber Höhe Ausgangsrechnungen mit anderem Rechnungsdatum und anderer Rechnungsnummer; es wurden jedoch weder die Gutschriften noch die neuen Rechnungen in der Buchhaltung erfasst. Der Sachverhalt dazu konnte nicht aufgeklärt werden.
Zudem wurden im Wirtschaftsjahr 2010 Bareinlagen iHv EUR 54.400,00 getätigt, die trotz Aufforderung nicht belegmäßig nachgewiesen wurden.
Betreffend die Erlöse EU ist es nicht möglich, festzustellen, ob die Verbringungspapiere vollständig vorhanden sind; die vorgelegten Papiere können nicht ohne weiteres den jeweiligen Ausgangsrechnungen zugeordnet werden.
Die Bücher und Aufzeichnungen sind demnach in ihrer sachlichen Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, sodass eine zuverlässige Ermittlung der tatsächlichen Einnahmen nicht möglich ist.
Aufgrund der o.a. Ausführungen werden die erklärten Betriebsergebnisse gemäß § 184 BAO im Schätzungswege um einen Sicherheitszuschlag iHv rund 30% im Jahr 2010 und rund 20% im Jahr 2011 der bisher erklärten Umsätze erhöht. Da die steuerfreien Ausfuhren nicht nachgewiesen wurden, ist der Sicherheitszuschlag steuerpflichtig,
Die Aufteilung der Umsätze in 20% und 10% erfolgt im Verhältnis 98:2 anhand der bisher erklärten Erlöse.
Die Hinzurechnung stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
Durch die Feststellungen in Tz. 10 wurden die Besteuerungsgrundlagen der Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer 2010 bis 2011 geändert.
…. in Tz. 11 Rückstellung Körperschaftsteuer 2010, 2011
Die Körperschaftsteuernachforderungen werden periodengerecht rückgestellt.
Durch die Feststellungen in Tz. 11 wurden die Besteuerungsgrundlagen der Körperschaftsteuer 2010 bis 2011 geändert.
…. in Tz. 12 Sanierungsgewinn 2011
Die in Tz. 2 angeführten nicht erfassten Erlöse iHv EUR 41.583,12 wurden in der Jahreserklärung als Sanierungsgewinn erfasst. Tatsächlich beträgt der in den Einkünften enthaltene Sanierungsgewinn jedoch EUR 21.088,20.
Durch die Feststellungen in Tz. 12 wurden die Besteuerungsgrundlagen der Körperschaftsteuer 2011 geändert.
…. in Tz. 13 Umsatzsteuernachschau 02/2011 - 12/2012
Aufgrund der in Tz. 11 angeführten Feststellungen hinsichtlich Lücken in den Ausgangsrechnungen und nicht nachvollziehbarer Verbringungspapiere werden die Bemessungsgrundlagen für den Zeitraum 02/2011-12/2013 durch die Außenprüfung gemäß § 184 BAO im Schätzungswege um einen Sicherheitszuschlag iHv 20% erhöht. Die Aufteilung in 20% und 10%ige Umsätze erfolgt anhand der bisher gemeldeten Bemessungsgrundlagen im Verhältnis 35:65.
Aus verfahrensökonomischen Gründen erfolgen die Festsetzungen im Dezember des jeweiligen Jahres.
…. in Tz. 14 Umsatzsteuernachschau 01-12/2013
Für die Zeiträume 01-04/2013 hat bereits eine Umsatzsteuerprüfung stattgefunden und die Bemessungsgrundlagen wurden entsprechend den vorgelegten Unterlagen und Feststellungen festgesetzt.
Für die Zeiträume 05-12/2013 wurden weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch Vorauszahlungen geleistet. Für den Zeitraum 05/2013 wurden die Bemessungsgrundlagen von der Finanzverwaltung bereits im Schätzungswege ermittelt und entsprechend festgesetzt.
Da der Außenprüfung für die Zeiträume 06/2013 - 12/2013 keine Buchhaltungsdaten und keine Belegsammlung vorgelegt wurden, erfolgt die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für diese Zeiträume gemäß § 184 BAO im Schätzungswege in Anlehnung an die Vorjahre. Da keinerlei Unterlagen vorgelegt wurden, sind eventuelle Vorsteuern mangels Belege nicht abzugsfähig.
… bei der Umsatzsteuernachschau 01/2014 – 05/2014:
Da für die Zeiträume 01/2014 – 05/2014 keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, keine Vorauszahlungen geleistet, keine Buchhaltungsunterlagen und keine Belegsammlung vorgelegt wurden, seien die Bemessungsgrundlagen wie in den Vorjahren zu schätzen und Vorsteuern seien mangels Belege nicht abzugsfähig.
Der Umsatzsteuermehrbetrag für 01-05/2014 beträgt EUR 19.305,00.
Der Umsatzsteuermehrbetrag für 05/2014 beträgt EUR 2.430,00.
3.5. Fristverlängerungsantrag:
Am beantragte die Bf., die Beschwerdefristen für 25 Bescheide bis zu verlängern. Der Fristverlängerungsantrag wurde auch für die unter Pkt. 3.1. aufgezählten Bescheide gestellt.
Dem Fristverlängerungsantrag wurde mit Bescheid vom stattgegeben.
3.6. Fristverlängerungsantrag:
Am beantragte die Bf., die Beschwerdefristen für 25 Bescheide bis zu verlängern. Der Fristverlängerungsantrag wurde auch für die unter Pkt. 3.1. aufgezählten Bescheide gestellt.
Dem Fristverlängerungsantrag wurde mit Bescheid vom stattgegeben.
3.7. Beschwerde vom :
3.7.1. Am brachte die Bf. die Beschwerde gegen die unter Pkt. 3.1. aufgezählten 14 Bescheide ein. Ihr Beschwerdevorbringen lautete:
… zu Tz. 1 des Prüfungsberichtes: Die Adresse in Ort sei keine Scheinadresse; sie sei im Firmenbuch eingetragen gewesen. Die Bf. sei an der Adresse präsent gewesen, was die Abgabenforderung der Gemeinde Ort beweise. Auf die Beschwerde vom gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 05-12/2009 und die Ergänzung vom wird verwiesen. Ein Betriebsanlagengenehmigungsverfahren für den Standort Ort sei durchgeführt worden; aus den dort vorgelegten Unterlagen gehe der Standort Ort hervor. Die für die Genehmigung notwendigen Unterlagen seien zum Teil vom Vermieter Herrn L zur Verfügung gestellt worden. Der Sachverständige habe vor Ort in Ort einen Lokalaugenschein durchgeführt. Der Bescheid des Amtes der ... ist an die Adresse in Ort adressiert.
… zu Tz. 2 des Prüfungsberichtes: Nach Verweis auf die Beschwerde vom wird ausgeführt, dass die Bf. zum Zeitpunkt der Rechnungslegung nicht existiert habe, weshalb sie die Rechnungen nicht ausgestellt und keine Leistungen erbracht habe. Die Verbuchung als a.o. Ertrag bei der Bilanzerstellung sei erfolgt, da die offenen Verbindlichkeiten vor der Bilanzerstellung 2011 wegen der Insolvenz der Bf. bewertet worden sind. Da im Sanierungsverfahren die irrtümlich erhaltenen Zahlungen nicht rückgefordert werden konnten, seien die Zahlungen als a.o. Ertrag ergebniswirksam ausgebucht worden. Da es ursprünglich keinen Leistungsaustausch gegeben habe, gebe es auch keine Umsatzsteuerpflicht.
… zu Tz. 3 des Prüfungsberichtes: Die Papiere seien erst bei der Besprechung am angefordert worden; sie konnten wegen der Insolvenz vom Geschäftsführer nicht beigebracht werden. Nach den beiliegenden Unterlagen sei das strittige Fahrzeug im Auftrag des Käufers 1 nach Afrika verschifft worden; es sei nicht in Österreich verblieben. Die Verbuchung als betrieblicher Aufwand und die Behandlung des Verkaufsvorganges als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung sei deshalb richtig.
… zu Tz. 5 des Prüfungsberichtes: Der Geschäftsführer Mag. A B habe bei der Besprechung vom erläutert, wozu die Baggerarbeiten (Planierung eines Lagerplatzes) gedient haben. Warum die Behörde meine, keine Informationen erhalten zu haben, könne nicht nachvollzogen werden. Auch habe im normalen Arbeitsleben immer der leistende Unternehmer die Arbeitsunterlagen, weshalb sie die Bf. nicht habe. Die Eingangsrechnung liege vor, die Leistung sei erbracht worden, eine Betriebsausgabe liege vor.
… zu Tz. 6 des Prüfungsberichtes: Auf die Begründung der Beschwerde () wird verwiesen.
… zu Tz. 7 des Prüfungsberichtes: Der Leasingaufwand sei von der 7 an die Bf. weiter verrechnet worden. Der Originalleasingvertrag sei vorgelegt worden. Der Leasingvertrag musste im Lkw mitgeführt werden. Die Aufwandkürzung sei nicht richtig.
… zu Tz. 8 des Prüfungsberichtes: Die griffweise Kürzung bei Reifenentsorgung, Entsorgungskosten EU, Bezugskosten, Kilometergeldern, Treibstoffkosten, Lkw-Instandhaltungen und Lagermiete sei nicht nachvollziehbar. Die pauschale Begründung von fehlenden Grundaufzeichnungen, Verträgen und näheren Details sei unklar und unbestimmt.
© „Welche Grundaufzeichnungen, sind gemeint? Welche Grundaufzeichnungen außer Rechnungen sollen beispielsweise bei Lkw Instandhaltungen noch vorliegen?“
Barzahlung sei bei italienischen und ungarischen Vertragspartnern und Firmen üblich.
Die Zuordnung der Transportpapiere zu den Eingangsrechnungen betreffend Bezugskosten sei lt. Geschäftsführung möglich und könne anhand von Belegen demonstriert werden. Im Prüfungszeitraum seien 2 – 4 Lkw im Einsatz gewesen. Welche Aufstellung für eine Überprüfung notwendig sei bzw. in welcher Weise eine fehlende Aufstellung die Eingangsrechnungen (Treibstoffe, Reparaturen u.ä.) zweifelhaft erscheinen lassen und die sachliche Richtigkeit der Aufwendungen in Frage stelle, könne nicht nachvollzogen werden. Die Anzahl der benutzen Pkw könne z.B. auch anhand der Mautrechnungen (Kennzeichen) nachvollzogen werden. Die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen zu bezweifeln, sei daher nicht schlüssig.
Nicht gesetzlich gedeckt sei, dass Rechenwerk und Belegwesen ohne weitere Nachforschungen einen zuverlässigen Überblick bieten müsse, da § 131 Abs 1 BAO davon spreche, dass einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Frist ein Überblick möglich sein müsse.
Die z.B. in , geforderte Begründung der Schätzung liege nicht vor. Der ungefähr 30%ige Kürzungsbetrag sei aus dem Prüfungsbericht nicht nachvollziehbar; er sei offenbar willkürlich gewählt. Es gebe keinen Anlass für eine Kürzung. Wie die freie Beweiswürdigung hier gehandhabt werde, sei äußerst fragwürdig und unzulässig. Die Behörde könne nicht begründen, warum ausgerechnet 30% der geprüften Rechnungsbeträge gekürzt worden sind. Richtig wäre, auf die einzelnen Rechnungen einzugehen und darzulegen, welche Leistungen vermeintlich nicht erbracht worden seien.
… zu Tz. 10 des Prüfungsberichtes – Mängel bei Vollständigkeit der Ausgangsrechnungen: Die Stornorechnungen seien nach der Besprechung am vom Geschäftsführer übergeben worden; er könne sie einzeln und die Lücken in den Ausgangsrechnungen erklären.
Die Bareinlagen iHv EUR 54.400,00 seien von Mag. A B zur Verfügung gestellt worden, er habe sie von der A erhalten. Die Verbringungspapiere (? ZMR-Papiere) können den Ausgangsrechnungen zugeordnet werden, weshalb die sachliche Richtigkeit der Bücher aus diesem Titel nicht zweifelhaft sei.
Ad Aufteilung verschiedener Umsatzsteuersätze beim Sicherheitszuschlag: Die Erlöse EU seien erbrachte Umsätze aus sonstigen Leistungen. Gemäß § 3a (6) UStG liege der Leistungsort bei einem ausländischen Leistungsempfänger nicht in Österreich sondern am Empfängerort; es gebe daher keine steuerfreien Ausfuhren sondern es lägen in Österreich nicht steuerbare Umsätze vor. Der Begriff „Ausfuhren“ beziehe sich auf Lieferungen und nicht auf sonstige Leistungen. Die Behörde verwechsle nicht steuerbar und steuerfrei. Der Sicherheitszuschlag werde dem Grunde und der Höhe nach unrichtig den steuerbaren Umsätzen und Steuersätzen zugeordnet. Die Schätzung des Sicherheitszuschlages werde nicht ausreichend begründet.
… zu Tz. 13 des Prüfungsberichtes: Die Zuschätzung sei dem Grunde und der Höhe nach unrichtig und werde mangelhaft begründet. Warum die Feststellungen der Behörde dem Dezember des jeweiligen Jahres und nicht dem Jänner als letztem Monat des Wirtschaftsjahres zugeordnet werden, sei nicht nachvollziehbar. Die Bf. beantragt, die Umsatzsteuer für den Zeitraum 2/2011 – 1/2012 lt. Umsatzsteuererklärung 2012 festzusetzen.
… zu Tz. 14 des Prüfungsberichtes bzw. Umsatzsteuer 06-12/2013: Eine sachliche Begründung für den Sicherheitszuschlag liege nicht vor, weshalb die Umsatzsteuer für den Zeitraum 01 – 04/2013 aufgrund der Umsatzsteuerprüfung festzusetzen sei. Für den Zeitraum 05 – 12/2013 wird beantragt, die Belegsammlung als Grundlage iSd § 115 BAO idgF heran zu ziehen.
… zu Tz. 1 des Prüfungsberichtes vom : Die Bf. beantragt, die Belegsammlung für den Zeitraum 01 – 05/2014 als Umsatzsteuergrundlage iSd § 115 BAO idgF heran zu ziehen. Die Umsatzsteuer für den Monat Mai 2014 sei bereits in der Niederschrift vom festgesetzt worden, obwohl sie lt. § 21 UStG erst am fällig werde.
3.7.2. Wie in der Beschwerde ausgeführt, lägen keine Wiederaufnahmegründe vor.
3.7.3. Die Bf. beantragt: 1.) Die Abgaben wie in den Bescheiden vor der Wiederaufnahme festzusetzen. 2.) Die Körperschaftsteuer 2010 bis 2011 und die Umsatzsteuer 2010 bis 2011 lt. Steuererklärungen festzusetzen mit Ausnahme von Tz. 4 und Tz. 9 des Prüfungsberichtes. 3.) Die Umsatzsteuer für den Zeitraum 2/2011 – 1/2012 lt. Steuererklärung 2012 festzusetzen. 4.) Die Haftungsbescheide ersatzlos aufzuheben.
3.7.4. Der Beschwerde waren beigelegt: 1.) Bill of Lading vom , keine Beschreibung des verschifften Gutes. 2.) Mietvereinbarung und Benützungsbewilligung für ein Fahrzeug vom XX.XX.XXXX, abgeschlossen zwischen A und der Bf., p.A. Ort; adressiert an die Bf. p.A. Ort2. 3.) Kassabeleg der A für die Auszahlung von EUR 15.400,00 an die Bf. und Kassabeleg der A für die Auszahlung von EUR 30.000,00 an Herrn S. 4.) Einreichunterlagen vom für den Betriebsstandort Ort. 5.) Bescheid vom der Gemeinde Ort, worin die von der Bf. zu entrichtende Kommunalsteuer festgesetzt wird. 6.) Stromendrechnung vom , p.A. der Bf. in Ort. 7.) Mietanbot der 11 vom für Mietfahrzeuge, adressiert an 12, z.H. Mag. A B, Ort12. 8.) Bescheid der Gemeinde Ort10 an die KG. 9.) Bescheid des Amtes der ... vom , adressiert an die Bf. p.A. Ort.
3.8. Beschwerdevorentscheidungen:
3.8.1. Mit den Beschwerdevorentscheidungen vom , zugestellt am , wurde über die Beschwerden gegen folgende Bescheide entschieden:
- Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 01/2010: Die Beschwerde wurde abgewiesen; die Begründung erging gesondert.
- Beschwerde gegen den gemäß § 293 BAO berichtigter Bescheid betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 12/2011 vom : Der Bescheid wurde abgeändert; die Begründung erging gesondert.
- Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 06/2013 bis 12/2013: Die Beschwerde wurde abgewiesen; die Begründung erging gesondert.
- Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 01/2014: Die Beschwerde wurde abgewiesen; die Begründung erging gesondert.
- Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 02/2014 bis 04/2014: Die Beschwerde wurde abgewiesen; die Begründung erging gesondert.
- Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 05/2014: Die Beschwerde wurde abgewiesen; die Begründung erging gesondert.
- Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Körperschaftsteuer 2010: Der Bescheid wurde abgeändert (Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 38.544,81 statt EUR 35.752,81); die Begründung erging gesondert.
- Beschwerde gegen den gemäß § 293 BAO berichtigter Bescheid vom betreffend Körperschaftsteuer 2011 vom : Der Bescheid wurde abgeändert (Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 212.854,30 statt EUR 232.295,01); die Begründung erging gesondert.
- Beschwerde gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid 2010 vom : Die Beschwerde wurde abgewiesen; auf die gesonderte Begründung vom wurde verwiesen.
- Beschwerde gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid 2011 vom : Die Beschwerde wurde abgewiesen; auf die gesonderte Begründung vom wurde verwiesen.
3.8.2. Beschwerdevorentscheidungen mit Entscheidungen über den Bescheid vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 12/2011 (Spruch Pkt. 2.), den Bescheid vom über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2010 (Spruch Pkt. 11.) und den Bescheid vom betreffend Körperschaftsteuer 2011 (Spruch Pkt. 13.) wurden damals nicht erlassen.
3.8.3. Die gesonderte Begründung der Beschwerdevorentscheidungen vom betreffend a). Umsatzsteuerfestsetzungen 01/2010, 12/2011, 06/2013 bis 12/2013, 12/2012, 01/2014, 02/2014 bis 04/2014, 05/2014 und b). Körperschaftsteuer 2010 und 2011 lautete:
„Tz. 1 Wie aus dem Bericht zu entnehmen ist, ergeben sich die Feststellungen aufgrund der bei der Umsatzsteuerprüfung 05-12/2009 festgestellten Sachverhalte. Gegen die Festsetzung wurde am ein Vorlageantrag eingebracht, das Beschwerdeverfahren ist bis dato noch offen. Die Entscheidung ist abzuwarten!
Tz. 2 Wie aus dem Bericht zu entnehmen ist, ergeben sich die Feststellungen aufgrund der bei der Umsatzsteuerprüfung 05-12/2009 festgestellten Sachverhalte. Gegen die Festsetzung wurde am ein Vorlageantrag eingebracht, das Beschwerdeverfahren ist bis dato noch offen. Die Entscheidung ist abzuwarten!
Tz. 3 Lt. ha Unterlagen scheint ab als Zulassungsbesitzer die Firma A GmbH in Ort3 bei Ort4 auf, demnach ist das Fahrzeug in Österreich gemeldet. Bei der in der Beilage der Beschwerde übermittelten “Bill of Lading" ist weder die Bf. noch die Firma 1 als Verbringer ersichtlich, zudem ist das Schriftstück mit datiert. Es ist somit kein Zusammenhang mit dem im Bericht dargestellten Sachverhalt gegeben.
Tz. 5 Stattgabe
Tz. 6 Wie aus dem Bericht zu entnehmen ist, ergeben sich die Feststellungen aufgrund der bei der Umsatzsteuerprüfung 05 -12/2009 festgestellten Sachverhalte. Gegen die Festsetzung wurde am ein Vorlageantrag eingebracht, das Beschwerdeverfahren ist bis dato noch offen. Die Entscheidung ist abzuwarten!
Tz. 7 Stattgabe
Tz. 8 Die Feststellungen sind dem Bericht zu entnehmen. lm Zuge des Prüfungsverfahrens wurden mehrmals die Detailunterlagen zu den geltend gemachten Aufwendungen abverlangt.
Bereits mit Mail vom wurde die Aufstellung der noch notwendigen Unterlagen bzw. noch offenen Fragen an den steuerlichen Vertreter übermittelt. Da bis 03/2014 ein Großteil der Fragen noch nicht geklärt bzw. auch die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt wurden, erfolgte mit Mail vom die Aufforderung, die offenen Punkte bis zum vereinbarten Besprechungstermin am zu klären.
Mit Mail vom wurde seitens der Außenprüfung eine detaillierte Aufstellung der bisher nicht schlüssig nachgewiesenen bzw. noch fragwürdigen Aufwandspositionen mit dem Ersuchen um Nachweis bzw. Klärung des Sachverhaltes übermittelt.
Aufgrund des Konkursverfahrens wurde diese Aufstellung auch an den Masseverwalter per Mail am versandt.
Die Kürzung der Aufwendungen iHv 30% ergibt sich aufgrund der dieser Aufstellung zu entnehmenden nicht nachgewiesenen bzw. fragwürdigen geltend gemachten Ausgaben. Sowohl der steuerliche Vertreter, als auch der Masseverwalter und Geschäftsführer der Bf. wurden auf die Nichtanerkennung dieser Betriebsausgaben hingewiesen.
Tz. 10 Die Feststellungen sind dem Bericht zu entnehmen.
Wie der Aufstellung, die per Mail vom an den steuerlichen Vertreter und per Mail vom an den Masseverwalter übermittelt wurde, zu entnehmen ist, sind sowohl im Wirtschaftsjahr 2010 als auch 2011 bisher nicht geklärte Lücken bei den Ausgangsrechnungen vorhanden.
Der Geschäftsführer wurde aufgefordert, zu konkreten Ausgangsrechnungen (bestimmte Geschäftsfälle) die entsprechenden Verbringungspapiere vorzulegen. Im Zuge des Prüfungsverfahrens wurden zwar diverse Unterlagen vorgelegt, eine Zuordnung zu den Ausgangsrechnungen war jedoch nicht möglich.
Zudem wurden offenbar die in der Aufstellung angeführten Ausgangsrechnungen und Gutschriften nicht gebucht, der Sachverhalt wurde bis dato nicht geklärt.
lm Zuge des Prüfungsverfahrens wurden trotz mehrmaliger Aufforderung keinerlei Unterlagen betreffend den Nachweis der Bareinlagen vorgelegt. Die der Beschwerde beigelegten Kassabelege sind für die Außenprüfung nicht nachvollziehbar.
Tz. 13 Stattgabe
Tz. 14 Die Feststellungen sind dem Bericht zu entnehmen.
Die Umsatzsteuer 01-05/2013 wurde von der Außenprüfung nicht neu festgesetzt, die Beschwerde ist daher unbegründet.
Für die Zeiträume 06-12/2013 wurden der Außenprüfung weder eine Buchhaltung noch eine Belegsammlung vorgelegt, die als Grundlage herangezogen werden könnten.
Tz. 1 (USO) Die Feststellungen sind dem Bericht zu entnehmen.
Für die Zeiträume 01-05/2014 wurden der Außenprüfung weder eine Buchhaltung noch eine Belegsammlung vorgelegt, die als Grundlage herangezogen werden könnten.
Die Bemessungsgrundlagen wurden bis zur Konkurseröffnung Mitte Mai 2014 im Schätzungswege festgesetzt“.
3.8.4. Die gesonderte Begründung der Beschwerdevorentscheidungen vom betreffend Umsatzsteuer 2011 und Körperschaftsteuer 2012 bis 2013 lautete:
Tz. 1 Wie aus dem Bericht zu entnehmen ist, ergeben sich die Feststellungen aufgrund der bei der Umsatzsteuerprüfung 5-12/2009 festgestellten Sachverhalte. Gegen die Festsetzung wurde am ein Vorlageantrag eingebracht, das Beschwerdeverfahren ist bis dato noch offen. Die Entscheidung ist abzuwarten!
Tz. 2 Wie aus dem Bericht zu entnehmen ist, ergeben sich die Feststellungen aufgrund der bei der Umsatzsteuerprüfung 5-12/2009 festgestellten Sachverhalte. Gegen die Festsetzung wurde am ein Vorlageantrag eingebracht, das Beschwerdeverfahren ist bis dato noch offen. Die Entscheidung ist abzuwarten!
Tz. 3 Lt. ha Unterlagen scheint ab als Zulassungsbesitzer die Firma A GmbH in Ort3 bei Ort4 auf, demnach ist das Fahrzeug in Österreich gemeldet. Bei der in der Beilage der Beschwerde übermittelten "Bill of Lading" ist weder die Bf. noch die Firma A als Verbringer ersichtlich, zudem ist das Schriftstück mit datiert. Es ist somit kein Zusammenhang mit dem im Bericht dargestellten Sachverhalt gegeben.
Tz. 9 Die Feststellung und die Begründung ist dem Bericht zu entnehmen.
Tz. 10 Die Feststellungen sind dem Bericht zu entnehmen.
Wie der Aufstellung, die per Mail vom an den steuerlichen Vertreter und per Mail vom an den Masseverwalter übermittelt wurde, zu entnehmen ist, sind sowohl im Wirtschaftsjahr 2010 als auch 2011 bisher nicht geklärte Lücken bei den Ausgangsrechnungen vorhanden.
Der Geschäftsführer wurde aufgefordert, zu konkreten Ausgangsrechnungen (bestimmte Geschäftsfälle) die entsprechenden Verbringungspapiere vorzulegen. lm Zuge des Prüfungsverfahrens wurden zwar diverse Unterlagen vorgelegt, eine Zuordnung zu den Ausgangsrechnungen war jedoch nicht möglich.
Zudem wurden offenbar die in der Aufstellung angeführten AR und Gutschriften nicht gebucht, der Sachverhalt wurde bis dato nicht geklärt.
lm Zuge des Prüfungsverfahrens wurden trotz mehrmaliger Aufforderung keinerlei Unterlagen betreffend den Nachweis der Bareinlagen vorgelegt. Die der Berufung beigelegten Kassabelege sind für die Außenprüfung nicht nachvollziehbar.
Tz. 13 Stattgabe
Die in der Körperschaftsteuererklärung 2012 und 2013 beantragten Verlustvorträge wurden nicht anerkannt, da sich aufgrund der Feststellungen der Außenprüfung der Jahre 2010 - 2011 keine vortragsfähigen Verluste ergeben. Die Entscheidung des Beschwerdeverfahrens ist abzuwarten.
3.8.5.Die gesonderte Begründung der Beschwerdevorentscheidungen vom betreffend Haftungs- und Abgabenbescheid 2010 und 2011 wurde nicht vorgelegt.
3.8.6. Die Beschwerdevorentscheidungen waren innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Vorlageantrag anfechtbar.
3.9. Vorlageanträge:
Mit Vorlageantrag vom wurden die Bescheide Spruch Pkt. 1 – 7, 11 – 14 und 17 – 18 angefochten.
Nach Verweis auf Tz. 8 wurde der Behörde vorgeworfen, sie habe die Grundlagen für die Berechnung der griffweisen Kürzung der Betriebsausgaben nicht dargelegt. Der Geschäftsführer Mag. A B habe angeboten, die Lücken und offenen Fragen aufzuklären; er sei jedoch nicht dazu befragt worden.
4. Beschwerde vom :
4.1. Mit dem Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 2012 vom , zugestellt am , wurde der Verlustvortrag iHv EUR 0,00 festgesetzt. Begründend wurde auf einen Außenprüfungsbericht und eine Niederschrift/Schlussbesprechung verwiesen.
4.2. Der v.a. Bescheid wurde mit der Beschwerde vom angefochten. Das Beschwerdebegehren lautete:
Warum der Verlustvortrag nicht anerkannt worden sei, könne nicht nachvollzogen werden.
© Bf.: „Betreffend Begründung für die Nichtanerkennung der behördlichen Feststellungen wird auf die eingebrachte Beschwerde vom verwiesen“.
4.3. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , wurde die Beschwerde abgewiesen. Auf eine gesonderte Begründung wurde hingewiesen. In der gesonderten Begründung wurde ausgeführt:
„Tz. 1 Wie aus dem Bericht zu entnehmen ist, ergeben sich die Feststellungen aufgrund der bei der Umsatzsteuerprüfung 05-12/2009 festgestellten Sachverhalte. Gegen die Festsetzung wurde am ein Vorlageantrag eingebracht, das Beschwerdeverfahren ist bis dato noch offen. Die Entscheidung ist abzuwarten!
Tz. 2 Wie aus dem Bericht zu entnehmen ist, ergeben sich die Feststellungen aufgrund der bei der Umsatzsteuerprüfung 05-12/2009 festgestellten Sachverhalte. Gegen die Festsetzung wurde am ein Vorlageantrag eingebracht, das Beschwerdeverfahren ist bis dato noch offen. Die Entscheidung ist abzuwarten!
Tz. 3 Lt. ha Unterlagen scheint ab als Zulassungsbesitzer die Firma A GmbH in Ort3 bei Ort4 auf, demnach ist das Fahrzeug in Österreich gemeldet. Bei der in der Beilage der Beschwerde übermittelten “Bill of Lading" ist weder die Bf. noch die Firma 1 als Verbringer ersichtlich, zudem ist das Schriftstück mit datiert. Es ist somit kein Zusammenhang mit dem im Bericht dargestellten Sachverhalt gegeben.
Tz. 9 Die Feststellung und die Begründung sind dem Außenprüfungsbericht zu entnehmen.
Tz. 10 Die Feststellungen sind dem Außenprüfungsbericht zu entnehmen.
Wie der Aufstellung, die per Mail vom an den steuerlichen Vertreter und per Mail vom an den Masseverwalter zu entnehmen ist, sind sowohl im Wirtschaftsjahr 2010 als auch 2011 bisher nicht geklärte Lücken bei den Ausgangsrechnungen vorhanden.
Der Geschäftsführer wurde aufgefordert, zu konkreten Ausgangsrechnungen (bestimmte Geschäftsfälle) die entsprechenden Verbringungspapiere vorzulegen. Im Zuge des Prüfungsverfahrens wurden zwar diverse Unterlagen vorgelegt, eine Zuordnung zu den Ausgangsrechnungen war jedoch nicht möglich.
Zudem wurden offenbar die in der Aufstellung angeführten Ausgangsrechnungen und Gutschriften nicht gebucht, der Sachverhalt wurde bis dato nicht geklärt.
lm Zuge des Prüfungsverfahrens wurden trotz mehrmaliger Aufforderung keinerlei Unterlagen betreffend den Nachweis der Bareinlagen vorgelegt. Die der Beschwerde beigelegten Kassabelege sind für die Außenprüfung nicht nachvollziehbar.
Tz. 13 Stattgabe
Die in der Körperschaftsteuererklärung 2012 und 2013 beantragten Verlustvorträge wurden nicht anerkannt, da sich aufgrund der Feststellungen der Außenprüfung der Jahre 2010 bis 2011 keine vortragsfähigen Verluste ergeben. Die Entscheidung des Beschwerdeverfahrens ist abzuwarten“.
4.4. Die Beschwerdevorentscheidung wurde mit Vorlageantrag vom angefochten. Betreffend Tz. 10 wurde auf die Begründung in der Beschwerde verwiesen. Die Abgabenbehörde habe verabsäumt, die Grundlagen und die Berechnung für die griffweise Kürzung der Betriebsausgaben darzulegen. Der Geschäftsführer der Bf. habe angeboten, die Lücken und offenen Fragen aufzuklären; er sei jedoch nicht befragt worden. Auf die Ausführungen in der Beschwerde vom werde verwiesen.
5. Beschwerde vom :
5.1. Mit dem Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2011 vom wurden die innergemeinschaftlichen Lieferungen iHv EUR 0,00 festgesetzt, da ein Lkw nicht in den Senegal verschifft worden sei. Begründend wurde auf einen Außenprüfungsbericht und eine Niederschrift/Schlussbesprechung verwiesen.
5.2. Der v.a. Bescheid wurde mit der Beschwerde vom angefochten. Das Beschwerdebegehren lautete: Warum der Verlustvortrag nicht anerkannt worden sei, könne nicht nachvollzogen werden. © Bf.: „Betreffend Begründung für die Nichtanerkennung der behördlichen Feststellungen wird auf die eingebrachte Beschwerde vom verwiesen“.
5.3. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , wurde die Beschwerde abgewiesen. Auf eine gesonderte Begründung wurde hingewiesen. Ad Ausführungen in der gesonderten Begründung: siehe Pkt. 4.3.
5.4. Die Beschwerdevorentscheidung wurde mit Vorlageantrag vom angefochten. Ad Beschwerdeausführungen im Vorlageantrag: siehe Pkt. 4.4.
6. Beschwerde vom :
6.1. Mit dem Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 2013 vom wurde kein Verlustvortrag festgesetzt. Begründend wurde auf einen Außenprüfungsbericht und eine Niederschrift/Schlussbesprechung verwiesen.
6.2.Der v.a. Bescheid wurde mit Beschwerde vom angefochten. Das Beschwerdebegehren lautete: Warum der Verlustvortrag nicht anerkannt worden sei, könne nicht nachvollzogen werden. © Bf.: „Betreffend Begründung für die Nichtanerkennung der behördlichen Feststellungen wird auf die eingebrachte Beschwerde vom verwiesen“.
6.3. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , wurde die Beschwerde abgewiesen. Auf eine gesonderte Begründung wurde hingewiesen. Ad Ausführungen in der gesonderten Begründung: siehe Pkt. 4.3.
6.4. Die Beschwerdevorentscheidung wurde mit Vorlageantrag vom angefochten. Ad Beschwerdeausführungen im Vorlageantrag: siehe Pkt. 4.4.
7. Beschwerdevorlagen: Die Beschwerden vom , , und wurden dem Bundesfinanzgericht am vorgelegt.
8. Beschlüsse wegen rechtswidrig nicht erlassener Beschwerdevorentscheidungen:
8.1. Mit Beschluss vom erkläre das Bundesfinanzgericht, wegen rechtswidrig nicht erlassenen Beschwerdevorentscheidungen derzeit nicht zuständig zu sein, über die Beschwerden gegen die Bescheide über die Verfahrenswiederaufnahme betreffend Körperschaftsteuer 2010 vom und Umsatzsteuerfestsetzung für 12/2011 zu entscheiden. Die Beschwerden wurden an das Finanzamt zurückgewiesen.
Mit den Beschwerdevorentscheidungen vom wurden die Beschwerden gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2010 vom und Festsetzung der Umsatzsteuer 12/2011 vom abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidungen wurden nicht mit Vorlageanträgen angefochten.
8.2. Mit Beschluss vom erkläre das Bundesfinanzgericht, wegen rechtswidrig nicht erlassener Beschwerdevorentscheidung derzeit nicht zuständig zu sein, über die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 2011 vom zu entscheiden. Die Beschwerde wurde an das Finanzamt zurückgewiesen.
Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom teilweise stattgegeben. Der Verlustvortrag wurde mit EUR 00,00 festgesetzt. Der Leasingaufwand wurde als Betriebsausgabe anerkannt. Die Beschwerdevorentscheidung wurde nicht mit Vorlageantrag angefochten.
9. Aus den Verwaltungsakten:
9.1. Beschwerde gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für die Monate 05/2009 bis 12/2009 vom , lautend:
„… - Erhöhung der steuerpflichtigen Umsätze / lt. Tz. 1 Niederschrift vom
Die Erhöhung der Umsätze um EUR 24.375,00 erfolgte unserer Meinung zu Unrecht, da diese Umsätze sich nicht auf unsere Klientin beziehen, von dieser auch nicht ausgeführt wurden bzw. auch die dementsprechenden Rechnungen auch nicht von ihr ausgestellt wurden.
Die Buchhaltungsabteilung des Leistungsempfängers (xxx GmbH) hat beim Telefonat mit dem Prüfungsorgan … zugegeben, dass die Fakturen von ihnen selbst erstellt wurden, da es mit dem leistenden Unternehmen (irgendeiner Arge) Probleme gegeben habe.
Es war der Firma „xxx GmbH“ bewusst, dass unsere Klientin die Leistungen nicht erbracht haben konnte, da sie zum Leistungszeitpunkt noch gar nicht existent war. Auch wurde nachweislich und zugegebenermaßen der Rechnungseingang vom Leistungsempfänger rückdatiert. (siehe auch Niederschrift vom 27.04.)
Die von der Behörde angeführte Begründung der Steuerschuld kraft Rechnungslegung gemäß § 11 (14) UStG geht daher ins Leere, da sich diese Bestimmung immer auf den Aussteller der Rechnung bezieht. Da unsere Klientin weder die Leistung erbracht noch eine Faktura ausgestellt hat, kann die Bestimmung des § 11 (14) UStG hier nicht greifen!
Wie ersuchen daher die Umsatzzurechnung wieder zu stornieren.
- Vorsteuerkürzung
Die Behörde vermeint an der auf den Eingangsrechnungen angegebenen Adresse eine Scheinadresse zu erblicken.
Lt. Auskunft der Geschäftsleitung wurde mit dem Eigentümer der Liegenschaft, Herrn L (Gesellschafter der L OG) sehr wohl Kontakte bzgl. eventuellen Kauf der Liegenschaft bzw. Nutzung derselben gepflegt. Herr L hat auch angegeben, dass Lkw Ladungen auf dem Gelände abgeladen und auch wieder abgeholt wurden. Es wurde daher eine Tätigkeit ausgeübt.
Weiters ist festzuhalten, dass gem. § 12 UStG der Vorsteuerabzug an das Vorliegen einer Rechnung gemäß § 11 UStG geknüpft ist.
Eines der Rechnungsmerkmale ist der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers. Dies dient der Feststellung, ob der Rechnungsempfänger auch der Leistungsempfänger ist.
Unsere Klientin hat die fragliche Adresse in Ort auch als firmenbuchmäßigen Sitz gewählt und war dieser auch so im Firmenbuch eingetragen. Da durch die Firmenbucheintragung bzw. der Firmenbuchnummer in Verbindung mit dem Namen unserer Klientin eine Identifikation eindeutig möglich war bzw. ist, erscheint eine Vorsteuerverweigerung unter Hinweis auf eine ,,fehlerhafte“ Adresse eindeutig überzogen. (siehe auch Ruppe, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, § 12 Rz 46).
Auch der EuGH hat in seiner Judikatur betont, dass Anforderungen an Rechnungen nicht so gestaltet sein dürfen, dass die Mehrwertsteuerneutralität in Frage gestellt ist. Im Urteil vom , Rs C-25/03 ”HE“, UR 2005, 324 kommt der EuGH daher zu der Erkenntnis, dass es mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar ist, einen Vorsteuerabzug nur deshalb zu verweigern, weil die Rechnung nicht die vom nationalen Recht vorgeschriebenen Angaben enthält.
Zusammenfassend ist daher zu sagen, dass sehr wohl eine Tätigkeit an der strittigen Adresse ausgeführt wurde und daher unserer Meinung nach die Rechnungen korrekt sind. Außerdem ist alleine durch die Angabe der Firmenbuchnummer in Verbindung mit dem Firmennamen eine eindeutige Identifikation des Leistungsempfängers möglich und daher den Vorschriften des § 11 bzw. § 12 UStG Genüge getan.
Ergänzend ist auch noch die Rechtsprechung des EuGH betr. überzogener Formalerfordernisse an Rechnungen zu bedenken.
Wir ersuchen daher, die Vorsteuer wieder anzuerkennen.
- Leistungen P-GmbH
Lt. Geschäftsleitung ist der bezahlte Betrag von EUR 7.000,00/Monat für die Miete von Sattelfahrzeugen sehr wohl im branchenüblichen Rahmen. Die Recherchen der Außenprüfung können aufgrund mangelnder Unterlagen diesbezüglich nicht nachvollzogen werden (lt. Außenprüfung üblich nur EUR 4.000,00/Monat).
Warum eine Barzahlung oder eine Postanweisung unüblich ist, kann ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Ebenso erscheint es nicht ungewöhnlich, dass als Zahlungsempfänger ein Herr Mag. A B aufgeschienen ist, zumal dieser der Geschäftsführer der Firma „P-GmbH“ war!“
9.2. Die Ergänzung vom befand sich nicht in den dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Akten; sie konnte von der Bf. nicht vorgelegt werden.
9.3. Im Körperschaftsteuerbescheid 2010 vom erfolgte kein Verlustabzug vom positiven Gesamtbetrag der Einkünfte.
9.4. Im Körperschaftsteuerbescheid 2011 vom erfolgte ein Verlustabzug iHv EUR 179.493,31 vom positiven Gesamtbetrag der Einkünfte.
Im gemäß § 293 BAO idgF berichtigten Körperschaftsteuerbescheid 2011 vom erfolgte kein Verlustabzug vom positiven Gesamtbetrag der Einkünfte.
In der Beschwerdevorentscheidung vom erfolgte kein Verlustabzug vom positiven Gesamtbetrag der Einkünfte 2011.
9.5. Im Körperschaftsteuerbescheid 2012 vom erfolgte kein Verlustabzug vom positiven Gesamtbetrag der Einkünfte.
9.6. Im Körperschaftsteuerbescheid 2013 vom erfolgte kein Verlustabzug vom negativen Gesamtbetrag der Einkünfte.
10. Aus dem Arbeitsbogen der Außenprüfung:
Die Zahlungsbelege zu den Rechnungen, die den Feststellungen in Tz. 1, 2, 5, 6, 7 und 8 zugrunde liegen, befanden sich nicht im Arbeitsbogen der Außenprüfung.
11. BFG – Ermittlungen:
11.1. Mit Vorhalt vom wurde das Finanzamt ersucht, die Frage „Welche nicht erklärten Erlöse in welcher Höhe und welche nicht anerkannten Vorsteuern in welcher Höhe ergeben die Nachforderung iHv EUR 16.239,51 bei der Umsatzsteuerfestsetzung 01/2010 vom ?“ zu beantworten und allenfalls vorhandene Unterlagen über die Berechnung der Bemessungsgrundlagen vorzulegen.
Die Antwortschreiben vom und zusammengefasst antworte das Finanzamt: „Die Berechnung der USt - Nachforderung 1/2010 erfolgte als Differenz aller Feststellungen aus Außenprüfungsberichten für das Wirtschaftsjahr 2/2009 - 1/2010 abzüglich der bereits gebuchten USt - Feststellungen für die Kalendermonate des Jahres 2009 (Darstellung der Prüferin liegt bei.)“
„Feststellungen Umsatzsteuer (Bilanzstichtag )
… Tz. 2 Nicht erfasste Erlöse … Tz. 10 Sicherheitszuschlag 2010 … Tz. 1 nicht abzugsfähige Vorsteuern … Tz. 1 Kürzung gemäß § 12 UStG… Zahllast lt. Bp. 64.919,85 … bisher – 10.296,61 … Mehrbetrag lt. Bp. 54.623,24.
64.919,85 + 10.296,61 = 75.216,46 – 54.029,94 (bereits in FSU) – 4.947,00 (bereits in FSU) = 16.239,52 OK! (bisher -163,79 - > Festsetz. 16.075,73)“
11.2. Mit Vorhalt vom wurden der Bf. die Antwortschreiben vom und übermittelt. Sie wurde ersucht, folgende Fragen zu beantworten und allfällige Beweismittel vorzulegen:
1. Wird der Beweisantrag, den Geschäftsführer Mag A B zu den Lücken und offenen Fragen zu befragen, aufrechterhalten? 2. Wird der Beweisantrag, Zuordnung der Transportpapiere zu den Eingangsrechnungen betreffend Bezugskosten, die anhand von Belegen demonstriert werden könne (Beschwerde vom , Seite 5), aufrecht erhalten? 3. Die Ergänzung vom befindet sich nicht im Akt; bitte legen Sie dieses Schreiben vor. 4. Die Zahlung der Rechnungen, die den Feststellungen in Tz. 1, 2, 5, 6, 7 und 8 zugrunde liegen, ist nachzuweisen.
Am antwortete die Bf., dass die Beweisanträge nicht aufrecht erhalten werden und dass die Ergänzung vom und Zahlungsbelege zu den Rechnungen, die den Feststellungen in Tz. 1, 2, 5, 6, 7 und 8 zugrunde liegen, nicht vorhanden seien und daher nicht vorgelegt werden können.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Da die Vorlageanträge vom und frist- und formgerecht eingebracht sind, scheiden die Beschwerdevorentscheidungen vom gegen die in Pkt. 3.8. aufgezählten Bescheide und die Beschwerdevorentscheidungen vom gegen die in Pkt. 4 – Pkt. 6 aufgezählten Bescheide mit dieser Entscheidung aus dem Rechtsbestand aus und werden zum Vorhalt.
Im ggstl. Beschwerdeverfahren ist daher a) über die Beschwerdevorbringen aus den Beschwerden vom , , und und b) über die Beschwerdevorbringen aus den Vorlageanträgen vom und – und damit über folgende Bescheide – zu entscheiden.
1. Bescheid vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 01/2010:
1.1. Beschwerdepunkt/e
Strittig ist die eine Nachforderung iHv EUR 16.239,51 ergebende Umsatzsteuerfestsetzung für den Monat 01/2010. Die Bf. beantragt, die Umsatzsteuer für den Monat 01/2010 erklärungskonform festzusetzen.
1.2. Sach- und Beweislage
Der Entscheidung ist folgende Sach- und Beweislage zugrunde zu legen:
1. Die Bf. hat ein im Februar beginnendes und im Jänner des Folgejahres endendes abweichendes Wirtschaftsjahr.
Über das im Februar 2009 beginnende und im Jänner 2010 endende Wirtschaftsjahr sind in Außenprüfungsberichten nicht erfassten Erlöse, ein Sicherheitszuschlag, nicht abzugsfähige Vorsteuern und eine Kürzung gemäß § 12 UStG festgestellt worden.
2. Die Nachforderung ist die Differenz aller Feststellungen aus Außenprüfungsberichten für das Wirtschaftsjahr Februar 2009 bis Jänner 2010 abzüglich der bereits gebuchten Umsatzsteuergut- und Umsatzsteuerlastschriften des Wirtschaftsjahres 2009/2010.
In den Außenprüfungsberichten ist nicht festgestellt worden, welche Erlöse im Jänner 2010 nicht erfasst, nicht abzugsfähige Vorsteuern abgezogen, Sicherheitszuschläge verhängt und § 12 UStG - Kürzungen durchgeführt worden sind.
1.3. Rechtslage
Gemäß § 21 Abs 1 Umsatzsteuergesetz – UStG 1994 idgF hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung.
Gemäß § 20 Abs 1 UStG 1994 idgF ist bei der Berechnung der Steuer von der Summe der Umsätze auszugehen, für welche die Steuerschuld im Laufe eines Veranlagungszeitraumes entstanden ist. Dem ermittelten Betrag sind die nach § 11 Abs 12 und 14, die nach § 16 Abs 2 und die gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz, Abs 1a, Abs 1b, Abs 1c, Abs 1d und Abs 1e geschuldeten Beträge hinzuzurechnen.
Gemäß § 20 Abs 2 UStG 1994 idgF sind 1. von dem nach Abs 1 errechneten Betrag die in den Veranlagungszeitraum fallenden, nach § 12 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen und fällt 2. die abziehbare Einfuhrumsatzsteuer in jenen Kalendermonat, in dem sie entrichtet worden ist.
1.4. Rechtliche Würdigung und Entscheidung
„01/2010“ bezeichnet den Jänner 2010, der ein Voranmeldungszeitraum im Sinne des § 21 Abs 1 UStG 1994 idgF ist. Nach der vorzit. Rechtslage ist die Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum 01/2010 nach den Umsätzen zu berechnen, für die die Umsatzsteuerschuld im Jänner 2010 entstanden ist. Die im Jänner 2010 geschuldeten Beträge sind hinzuzurechnen und die im Jänner 2010 abziehbare Vorsteuer ist abzuziehen.
Wie der ggstl. Sach- und Beweislage zu entnehmen ist, ist aus den Außenprüfungsberichten nicht nachvollziehbar, welche Erlöse im Jänner 2010 nicht erfasst, nicht abzugsfähige Vorsteuern abgezogen, Sicherheitszuschläge verhängt und § 12 UStG - Kürzungen durchgeführt worden sind. Die auf den Voranmeldungszeitraum 01/2010 entfallende Umsatzsteuer ist daher betragsmäßig nicht feststellbar, weshalb der Beschwerde in diesem Punkt stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Umsatzsteuerbescheid 2010 durch diese Entscheidung nicht abzuändern ist. Im Umsatzsteuerbescheid 2010 wird das gesamte Wirtschaftsjahr Februar 2009 bis Jänner 2010 veranlagt, dessen Besteuerungsgrundlagen in den Außenprüfungsberichten festgestellt worden sind. Da die Bf. den Umsatzsteuerbescheid 2010 nicht angefochten hat, hat das Bundesfinanzgericht nicht darüber zu entscheiden, ob dessen Besteuerungsgrundlagen rechtsrichtig festgestellt worden sind oder nicht.
1.5. Revision
Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Grundsätzlich bedeutende Rechtsfragen musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten, da das Gesetz alle Rechtsfragen beantwortet.
Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
2. Bescheid vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 12/2011:
2.1. Beschwerdepunkt/e, Sach- und Beweislage, Rechtslage, rechtliche Würdigung und Entscheidung
Der Entscheidung ist zugrunde zu legen, dass das Finanzamt keine Beschwerdevorentscheidung erlassen hatte, als die Bf. den Vorlageantrag vom stellte, weshalb das Bundesfinanzgericht erklärte, wegen rechtswidrig nicht erlassener Beschwerdevorentscheidung derzeit nicht zuständig zu sein, über die Beschwerde zu entscheiden und beschloss, die Beschwerde an das Finanzamt zurückzuverweisen. Danach hat das Finanzamt die davor rechtswidrig nicht erlassene Beschwerdevorentscheidung erlassen, die rechtskräftig geworden ist, da sie die Bf. nicht mit Vorlageantrag angefochten hat.
Gemäß § 264 Abs 1 Bundesabgabenordnung – BAO idgF kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab deren Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
Gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO idgF ist auf Vorlageanträge § 260 Abs 1 BAO idgF (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 264 Abs 5 BAO idgF obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Bundesfinanzgericht.
Nach der vorzit. Rechtslage sind ausschließlich Beschwerdevorentscheidungen mit Vorlageantrag anfechtbar, weshalb ein Vorlageantrag, der sich nicht gegen eine Beschwerdevorentscheidung richtet, als nicht zulässig zurückzuweisen ist.
Wird ein Vorlageantrag gestellt, bevor das Finanzamt eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat, und wird dieser Vorlageantrag (sofort) als nicht zulässig zurückgewiesen, wird das Beschwerdeverfahren beendet. Damit ein Beschwerdeverfahren nicht vorzeitig beendet wird, hat das Bundesfinanzgericht zu erklären, derzeit nicht zuständig zu sein und die Beschwerde an das Finanzamt zurück zu verweisen, was in dieser Beschwerdesache auch geschehen ist.
Die vom Finanzamt nach der Zurückverweisung erlassene Beschwerdevorentscheidung hat die Bf. nicht angefochten, weshalb de dato „nur“ ein Vorlageantrag beim Bundesfinanzgericht anhängig ist, vor dessen Einbringung eine Beschwerdevorentscheidung rechtswidrig nicht erlassen worden ist. Dieser Vorlageantrag ist nach der vorzit. Rechtslage nicht zulässig und wird vom Bundesfinanzgericht gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO idgF iVm § 260 Abs 1 lit a BAO idgF zurückgewiesen.
2.2. Revision
Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Grundsätzlich bedeutende Rechtsfragen musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten, da das Gesetz alle Rechtsfragen beantwortet.
Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
3. Gemäß § 293 Bundesabgabenordnung berichtigter Bescheid vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 12/2011 vom :
3.1. Beschwerdepunkt/e, Sach- und Beweislage, Rechtslage, rechtliche Würdigung und Entscheidung
Strittig ist der (berichtigte) Gesamtbetrag der Entgelte.
Der Entscheidung ist zugrunde zu legen, dass das Finanzamt den Gesamtbetrag der Entgelte wegen eines Ausfertigungsfehlers berichtigt hat. Nachdem der Gesamtbetrag der Entgelte berichtigt war, ist der (nicht berichtigte) Gesamtbetrag der Entgelte mit jetzt rechtskräftiger Beschwerdevorentscheidung vom bestätigt worden.
Gemäß § 293 Bundesabgabenordnung – BAO idgF kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.
Nach der vorzit. Rechtslage dürfen nur Ausfertigungsfehler berichtigt werden, was hier auch geschehen ist, da das Finanzamt einen betragsmäßig unrichtigen Gesamtbetrag der Entgelte berichtigt hat. Der nicht berichtigte Gesamtbetrag der Entgelte ist jedoch mit einer jetzt rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung bestätigt worden, weshalb der Grund für die Berichtigung nachträglich weggefallen ist.
Da der Berichtigungsgrund nachträglich weggefallen ist, wird der Beschwerde in diesem Punkt stattgegeben und der Berichtigungsbescheid aufgehoben.
3.2. Revision
Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten, da das Gesetz alle Rechtsfragen beantwortet.
Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
4. Bescheid vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 06/2013 bis 12/2013:
4.1. Beschwerdepunkt/e
Strittig ist die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen. Die Bf. beantragt, die Belegsammlung im Sinne des § 115 BAO idgF als Bemessungsgrundlage zu verwenden.
4.2. Sach- und Beweislage
Der Entscheidung ist die Sach- und Beweislage zugrunde zu legen, dass die Bf. für die Monate 06/2012 bis 12/2013 keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, keine Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet und keine Belegsammlung vorgelegt hat.
4.3. Rechtslage
Gemäß § 184 Abs 1 Bundesabgabenordnung – BAO idgF sind die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, wenn diese nicht ermittelt oder berechnet werden können. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Gemäß § 184 Abs 2 BAO idgF ist insbesondere dann zu schätzen, wenn Abgabepflichtige über ihre Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermögen oder weitere Auskunft über Umstände verweigern, die für die Ermittlung der Grundlagen nach Abs 1 leg.cit. wesentlich sind. Gemäß § 184 Abs 3 BAO idgF ist ferner zu schätzen, wenn Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die sie nach den Abgabenvorschriften zu führen haben, nicht vorlegen oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Ist eine Schätzung zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei, doch muss das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt werden, müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein und muss das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Dabei muss im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen und für die Schätzung relevanten Behauptungen eingegangen werden (bspw. ; , 2010/15/0088, 0089, mwN, und vom , 2010/13/0016). Die Begründung muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist (bspw. , mwN).
Gemäß § 115 Abs 1 BAO idgF haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
4.4. Rechtliche Würdigung und Entscheidung
Ohne gemeldete Umsätze, gemeldete Vorsteuern und Belegsammlung sind die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittel- und berechenbar. Wie hoch die Umsätze und Vorsteuern in den Monaten 06/2013 – 12/2013 gewesen sind, ist nur der Bf. bekannt und ohne die Belegsammlung für die Monate 06/2013 – 12/2013 zu haben, kann das Finanzamt die Umsätze und Vorsteuern für diesen Zeitraum nicht aus der Belegsammlung berechnen. Das Finanzamt ist daher berechtigt gewesen, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen.
Wie bereits ausgeführt, hat die Bf. die Belegsammlung nicht vorgelegt, weshalb das Beschwerdebegehren, die Besteuerungsgrundlagen mittels Belegsammlung zu berechnen, abzuweisen ist.
4.5. Revision
Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten, da primär die Besteuerungsgrundlagen der Höhe nach strittig waren und Sachfragen nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sind ().
Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
5. Bescheid vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 01/2014:
5.1. Beschwerdepunkt/e
Strittig ist die Schätzung der Besteuerungsgrundlage. Die Bf. beantragt, die Belegsammlung im Sinne des § 115 BAO idgF als Bemessungsgrundlage zu verwenden.
5.2. Sach- und Beweislage, Rechtslage, rechtliche Würdigung und Entscheidung
Der Entscheidung ist die Sach- und Beweislage zugrunde zu legen, dass die Bf. keine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben, keine Umsatzsteuervorauszahlung geleistet und keine Buchhaltungsunterlagen und Belegsammlung vorgelegt hat. Die Besteuerungsgrundlagen können daher nicht aus Unterlagen der Bf. ermittelt und berechnet werden.
Können die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden, sind sie nach der zu Spruch Pkt. 4. zitierten Rechtslage gemäß § 184 BAO idgF zu schätzen. Eine Belegsammlung kann nicht als Bemessungsgrundlage verwendet werden, da sie dem Finanzamt nicht vorgelegt worden ist und von der Bf. nicht vorgelegt werden kann. Das Beschwerdebegehren, eine Belegsammlung als Umsatzsteuerbemessungsgrundlage zu verwenden, ist daher abzuweisen.
5.3. Revision
Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten, da primär die Besteuerungsgrundlage der Höhe nach strittig war und Sachfragen nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sind ().
Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
6. Bescheid vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 02/2014 bis 04/2014:
6.1. Beschwerdepunkt/e
Strittig ist die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen. Die Bf. beantragt, die Belegsammlung im Sinne des § 115 BAO idgF als Bemessungsgrundlage zu verwenden.
6.2. Sach- und Beweislage, Rechtslage, rechtliche Würdigung und Entscheidung
Der Entscheidung ist die Sach- und Beweislage zugrunde zu legen, dass die Bf. keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, keine Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet und keine Buchhaltungsunterlagen und Belegsammlung vorgelegt hat. Die Besteuerungsgrundlagen können daher nicht aus Unterlagen der Bf. ermittelt und berechnet werden.
Können die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden, sind sie nach der zu Spruch Pkt. 4. zitierten Rechtslage gemäß § 184 BAO idgF zu schätzen. Eine Belegsammlung kann nicht als Bemessungsgrundlage verwendet werden, da sie dem Finanzamt nicht vorgelegt worden ist und von der Bf. nicht vorgelegt werden kann. Das Beschwerdebegehren, eine Belegsammlung als Umsatzsteuerbemessungsgrundlage zu verwenden, ist daher abzuweisen.
6.3. Revision
Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten, da primär die Besteuerungsgrundlagen der Höhe nach strittig waren und Sachfragen nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sind ().
Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
7. Bescheid vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 05/2014:
7.1. Beschwerdepunkt/e
Strittig ist die Schätzung der Besteuerungsgrundlage. Die Bf. beantragt, die Belegsammlung im Sinne des § 115 BAO idgF als Bemessungsgrundlage zu verwenden.
7.2. Sach- und Beweislage, Rechtslage, rechtliche Würdigung und Entscheidung
Der Entscheidung ist die Sach- und Beweislage zugrunde zu legen, dass die Bf. keine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben, keine Umsatzsteuervorauszahlung geleistet und keine Buchhaltungsunterlagen und Belegsammlung vorgelegt hat. Die Besteuerungsgrundlagen können daher nicht aus Unterlagen der Bf. ermittelt und berechnet werden.
Können die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden, sind sie nach der zu Spruch Pkt. 4. zitierten Rechtslage gemäß § 184 BAO idgF zu schätzen. Eine Belegsammlung kann nicht als Bemessungsgrundlage verwendet werden, da sie dem Finanzamt nicht vorgelegt worden ist und von der Bf. nicht vorgelegt werden kann. Das Beschwerdebegehren, eine Belegsammlung als Umsatzsteuerbemessungsgrundlage zu verwenden, ist daher abzuweisen.
7.3. Revision
Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten, da primär die Besteuerungsgrundlage der Höhe nach strittig war und Sachfragen nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sind ().
Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
8. Bescheid vom betreffend Umsatzsteuer 2011:
8.1. Beschwerdepunkt/e
Mit Umsatzsteuerbescheid 2011 ist das Wirtschaftsjahr bis veranlagt worden. Auf die Umsatzsteuer 2011 bezogen hat die Bf. die Feststellungen in Tz. 1 (nicht abzugsfähige Vorsteuern), Tz. 3 (Einkauf Lkw 2011) und Tz. 10 (Sicherheitszuschlag 2011) des Außenprüfungsberichtes vom angefochten. Aus Beschwerde und Tz. 1, Tz. 3, und Tz. 10 des Außenprüfungsberichtes sind folgende Beschwerdepunkte festzustellen:
1.) Beschwerdepunkt lt. Tz. 1 des Außenprüfungsberichtes: Sind EUR 14.378,22 als Vorsteuer abziehbar, wenn die Bf. an der in den Rechnungen angegebenen Anschrift angeblich nicht tätig gewesen ist oder nicht tätig gewesen sein kann?
2.) Beschwerdepunkt lt. Tz. 3 des Außenprüfungsberichtes: Sind EUR 4.200,00 aus der Rechnung über den Einkauf eines Lkw als Vorsteuer aus einer innergemeinschaftlichen Lieferung abziehbar, wenn die Bf. diesen Lkw angeblich nicht gekauft und/oder verkauft hat?
3.) Beschwerdepunkt lt. Tz. 10 des Außenprüfungsberichtes: Sind die Umsätze um 20% zu erhöhen, wenn a) die Ausgangsrechnungen nicht vollständig sind und b) irgendjemand Gutschriften zu im Vorjahr bereits bezahlten Rechnungen und Ausgangsrechnungen in Höhe dieser Gutschriften mit anderem Rechnungsdatum und anderer Rechnungsnummer ausgestellt hat?
8.2. Sach- und Beweislage, Rechtslage, rechtliche Würdigung und Entscheidung
8.2.1. Der Entscheidung über den Beschwerdepunkt Vorsteuerabzug (EUR 14.378,22) ist die Sach- und Beweislage zugrunde zu legen, dass die Bf. an der in den Rechnungen angegebenen Adresse keine eigenen und keine angemieteten Räume hat, nach Aussage des Grundeigentümers sich dort befindende Büroräume nicht nutzen konnte und Postsendungen an eine andere Adresse umgeleitet hat. Zur entscheidungsrelevanten Sach- und Beweislage gehört auch, dass die in den Rechnungen angegebene Adresse der Sitz der Bf. lt. Firmenbuch ist und dass es dort eine behördlich genehmigte Betriebsanlage der Bf. gibt.
Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 Umsatzsteuergesetz – UStG 1994 idgF kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung iSd § 11 UStG 1994 idgF an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.
Gemäß § 11 Abs 1 UStG 1994 idgF muss eine Rechnung – soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist – die folgenden Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000,00 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird; ...
Nach der vorzit. Rechtslage muss eine Rechnung alle in § 11 UStG 1994 idgF aufgezählten Rechnungsangaben enthalten, damit der Vorsteuerabzug für die darin verrechnete Umsatzsteuer zulässig ist. Fehlt eine dieser Rechnungsangaben oder stimmen bspw. die in der Rechnung angegebene Geschäftsadresse und der wahre Ort der Geschäftstätigkeit nicht überein, ist der Vorsteuerabzug zu versagen.
Im (Barlis 06) hat der Europäische Gerichtshof die Vorlagefrage nach den Anforderungen an die Rechnungsangaben dahingehend beantwortet, dass in einer Rechnung zumindest angeführt sein muss, wer wann an wen was geleistet hat und wie hoch das Entgelt gewesen ist. Fehlt eine dieser Mindestanforderungen an eine Rechnung oder sind die Angaben in der Rechnung fehlerhaft, ist ein Vorsteuerabzug nur dann zulässig, wenn die Beschwerde führende Partei den Nachweis erbringt, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, ist der Vorsteuerabzug zu versagen.
Als Nachweis der materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ist jede von der Beschwerde führenden Partei beigebrachte Information zu berücksichtigen. Ob die Bf. an der in den Rechnungen angegebene Adresse ihre Geschäftstätigkeit ausgeübt hat oder nicht, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortende Sachfrage. Bei dieser Beweisführung darf jedes geeignete und zweckdienliche Beweismittel verwendet werden und nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens ist nach freier Überzeugung zu beurteilen, welche Fakten als erwiesen oder nicht erwiesen anzunehmen sind (§ 166 BAO idgF, § 167 Abs 2 BAO idgF). Von mehreren Versionen darf die wahrscheinlichste als erwiesen angenommen werden (Ritz, BAO4, § 167, Tz. 8, und die do. zit. Judikate ; …).
Die Bf. hat zwar an der in den Rechnungen angegebenen Adresse ihren im Firmenbuch eingetragenen Sitz; dies bedeutet jedoch nicht, dass sie dort auch eine Geschäftstätigkeit ausgeübt hat.
Wer eine Betriebsanlage behördlich bewilligen lässt, will diese Betriebsanlage errichten, weshalb die Bf. mit dem Anlagenbewilligungsbescheid zwar nachgewiesen hat, dass sie an der in den Rechnungen angegebene Adresse eine Betriebsanlage errichten will; ob sie diese Betriebsanlage dort auch tatsächlich errichtet und für betriebliche Zwecke verwendet hat, hat sie nicht nachgewiesen, da sie bspw. keinen Miet- oder Pachtvertrag vorgelegt hat. Auch hat der Grundeigentümer ausgesagt, dass die Bf. dort keine Büroräume nützen kann, was gegen eine Geschäftstätigkeit spricht. Davon abgesehen hat sich die Bf. die Post an eine andere Adresse nachsenden lassen, was nur dadurch erklärbar ist, dass die Bf. andernorts geschäftlich tätig ist.
Von dieser Sach- und Beweislage ausgehend ist als erwiesen anzusehen und der Entscheidung zugrunde zu legen, dass die Bf. an der in den Rechnungen angegebenen Adresse keine Geschäftstätigkeit ausgeübt hat und dass die in den Rechnungen angegebene Anschrift nicht die wahre Adresse der Bf. ist.
Das Beschwerdebegehren, den Vorsteuerabzug (EUR 14.378,22) zuzulassen, ist daher abzuweisen.
8.2.2. Der Entscheidung über den Beschwerdepunkt Lkw - Einkauf als innergemeinschaftliche Lieferung ist die Sach- und Beweislage zugrunde zu legen, dass auf Konten der Bf. am selben Tag der von der Firma P (angeblich) gekaufte und an die Firma 1 in Deutschland (angeblich) verkaufte Lkw samt Anhänger verbucht worden ist. Am ist dieser Lkw samt Anhänger von der Firma P abgemeldet und von der Firma 1 in Ort3 bei Ort4 angemeldet worden. Die Bf. habe den Einkaufspreis mittels nicht nachvollziehbarer Gegenverrechnung und Restzahlung bar bezahlt. Der Verkaufspreis sei bar bezahlt worden. Am seien EUR 10.000,00 bezahlt worden, obwohl der Lkw erst Ende März „gekauft“ worden sei. Lt. „BillofLading“ sind am vier „Units“ nach Mali verschifft worden.
Gemäß § 3 Abs 1 Umsatzsteuergesetz – UStG 1994 idgF sind Lieferungen Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Die Verfügungsmacht über den Gegenstand kann von dem Unternehmer selbst oder in dessen Auftrag durch einen Dritten verschafft werden.
Wer einen Gegenstand kauft, erlangt die Verfügungsmacht über diesen Gegenstand. Wer einen Gegenstand verkauft, verliert die Verfügungsmacht über diesen Gegenstand.
Sollte die Bf. tatsächlich den Lkw samt Anhänger von der Firma P gekauft haben, hätte die Firma P die Verfügungsmacht über den Lkw samt Anhänger verloren und die Bf. hätte diese Verfügungsmacht erlangt. Nach der v.a. Sach- und Beweislage hat die Firma P den Lkw abgemeldet, was nur dadurch erklärbar ist, dass die Firma P die Verfügungsmacht über den Lkw samt Anhänger nicht verloren hat.
Nach dieser Sach- und Beweislage ist iVm der in Pkt. 8.2.1. zitierten Rechtsprechung zu § 166 f BAO idgF als erwiesen anzusehen und festzustellen, dass die Bf. den Lkw samt Anhänger nicht gekauft hat, folglich auch nicht verkauft haben kann, weshalb eine der Bf. zurechenbare innergemeinschaftliche Lieferung des Lkw samt Anhänger nicht stattgefunden hat.
Das Beschwerdebegehren, die steuerlichen Auswirkungen lt. Tz. 3 des Außenprüfungsberichtes zu stornieren, ist daher abzuweisen.
8.2.3. Der Entscheidung über den Beschwerdepunkt Sicherheitszuschlag 20% ist die Sach- und Beweislage zugrunde zu legen, dass a) Ausgangsrechnungen nicht fortlaufend nummeriert sind und dass b) irgendjemand Gutschriften zu im Vorjahr bereits bezahlten Rechnungen und Ausgangsrechnungen in Höhe dieser Gutschriften mit anderem Rechnungsdatum und anderer Rechnungsnummer ausgestellt hat. Die Bf. hat die fehlenden Ausgangsrechnungen nicht vorgelegt und hat sich zu dem unter Pkt b) beschriebenen Geschäftsfall nicht geäußert. Entscheidungsrelevant ist außerdem, dass Verbringungspapiere nicht bestimmten Ausgangsrechnungen zuordenbar sind.
Wird ein Sicherheitszuschlag verhängt, sind die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO idgF geschätzt worden. Auf die zu Spruch Pkt. 4. zitierte Rechtslage wird verwiesen; sie wird dadurch zur Rechtsgrundlage der Entscheidung über den Beschwerdepunkt „Sicherheitszuschlag“ erklärt.
Von dieser Rechtslage ausgehend wird festgestellt:
Sind Ausgangsrechnungen nicht fortlaufend nummeriert, beweisen die fehlenden Ausgangsrechnungen, dass Geschäftsfälle nicht verbucht und deshalb die Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind, weshalb die Besteuerungsgrundlagen schon aus diesem Grund gemäß § 184 BAO idgF geschätzt werden dürfen.
Können Verbringungspapiere nicht bestimmten Ausgangsrechnungen zugeordnet werden, sind die Erlöse EU nicht der Höhe nach feststellbar, da fraglich ist, ob alle Ausgangsrechnungen in den Aufzeichnungen erfasst worden sind oder nicht. Die Erlöse EU dürfen daher geschätzt werden.
Stimmen Gutschriften und Rechnungsbeträge mit im Vorjahr bezahlten Rechnungsbeträgen betragsmäßig überein, ist davon auszugehen, dass ein und der selbe Geschäftsvorgang doppelt verrechnet worden ist. Dass die Bf. zweimal denselben Rechnungsbetrag gezahlt hat, hat sie nicht nachgewiesen, weshalb auch wegen dieser Gutschrift und Ausgangsrechnung geschätzt werden darf, da sie gegen sachlich richtige Aufzeichnungen sprechen.
Da das Finanzamt berechtigt gewesen ist, zu schätzen und bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur die nachweisbar nicht verbuchten Vorgänge sondern auch andere Vorgänge nicht aufgezeichnet worden sind, ist die Schätzung mittels Sicherheitszuschlag anzuwenden (z.B. ). Einen Sicherheitszuschlag zu verhängen ist daher die am besten geeignete Schätzungsmethode gewesen.
Die Bf. hat vorgebracht, der Sicherheitszuschlag sei dem Grunde und der Höhe nach unrichtig den steuerbaren Umsätzen und Steuersätzen zugeordnet worden. Mit welchen Beträgen der Sicherheitszuschlag dem Grunde und der Höhe nach richtig den steuerbaren Umsätzen und Steuersätzen zuzuordnen ist, hat die Bf. nicht konkretisiert. Mit dem betragsmäßig nicht konkretisierten Beschwerdebegehren hat sich das Bundesfinanzgericht nicht auseinander zu setzen.
Die Beschwerdebegehren zur Schätzung mittels Sicherheitszuschlag sind daher abzuweisen.
8.3. Revision
Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten, da primär Sach- und Beweisfragen zu beantworten waren, deren Beantwortung nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens ist ().
Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
9. Bescheid vom betreffend Umsatzsteuer 2012:
9.1. Beschwerdepunkt/e
Mit Umsatzsteuerbescheid 2012 ist das Wirtschaftsjahr bis veranlagt worden. Auf die Umsatzsteuer bezogene Feststellungen über dieses Wirtschaftsjahr sind in Tz. 13 (Umsatzsteuernachschau 02/2011 bis 12/2012) des Außenprüfungsberichtes vom getroffen worden. Strittig ist daher, ob ein Sicherheitszuschlag iHv 20% der gemeldeten Umsatzsteuer – Bemessungsgrundlagen verhängt werden darf, wenn a.) Ausgangsrechnungen nicht durchgehend nummeriert sind und b.) Verbringungspapiere nicht bestimmten Ausgangsrechnungen zuordenbar sind.
9.2. Sach- und Beweislage, Rechtslage, rechtliche Würdigung und Entscheidung
Der Entscheidung über diesen Beschwerdepunkt sind 1.) nicht durchgehend nummerierte Ausgangsrechnungen und nicht bestimmten Ausgangsrechnungen zuordenbare Verbringungspapiere zugrunde zu legen und 2.) dass der Sicherheitszuschlag im Verhältnis der damals gemeldeten Bemessungsgrundlagen aufgeteilt worden ist.
Wird ein Sicherheitszuschlag verhängt, sind die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO idgF geschätzt worden. Auf die zu Spruch Pkt. 4. zitierte Rechtslage wird verwiesen; sie wird dadurch zur Rechtsgrundlage der Entscheidung über den Beschwerdepunkt „Sicherheitszuschlag“ erklärt.
Über diesen Beschwerdepunkt und der ihr zugrunde liegenden Sach- und Beweislage hat das Bundesfinanzgericht in Spruch Pkt. 8.2.3. entschieden. Diese Entscheidung wird zur Begründung der Entscheidung über den ggstl. Beschwerdepunkt erklärt und dazu ergänzend festgestellt, dass das Finanzamt vor allem wegen der nicht durchgehend nummerierten Ausgangsrechnungen aber auch wegen der nicht bestimmten Ausgangsrechnungen zuordenbaren Verbringungspapiere berechtigt gewesen, die Erlöse aus den fehlenden Ausgangsrechnungen mittels Sicherheitszuschlag zu schätzen, wobei mit der Aufteilung des Sicherheitszuschlages im Verhältnis der damals gemeldeten Bemessungsgrundlagen für die Schätzung bedeutsame Umstände im Sinne des § 184 Abs 1 BAO idgF berücksichtigt worden sind.
Das Beschwerdebegehren, keinen Sicherheitszuschlag zu verhängen, ist daher abzuweisen.
9.3. Revision
Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten, da primär Sach- und Beweisfragen zu beantworten waren, deren Beantwortung nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens ist ().
Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
10. Bescheid vom betreffend Umsatzsteuer 2013:
10.1. Beschwerdepunkt/e
Mit Umsatzsteuerbescheid 2013 ist das Wirtschaftsjahr bis veranlagt worden. Auf die Umsatzsteuer bezogene Feststellungen über dieses Wirtschaftsjahr sind in Tz. 13 (Umsatzsteuernachschau 02/2011 bis 12/2012) und Tz. 14 (Umsatzsteuernachschau 01/2013 bis 12/2013) des Außenprüfungsberichtes getroffen worden. Strittig ist daher, ob ein Sicherheitszuschlag verhängt werden darf, wenn a.) Ausgangsrechnungen nicht durchgehend nummeriert sind; b.) Verbringungspapiere nicht bestimmten Ausgangsrechnungen zuordenbar sind und c.) Buchhaltungsdaten und Belegsammlungen nicht vorgelegt worden sind.
10.2. Sach- und Beweislage, Rechtslage, rechtliche Würdigung und Entscheidung
Der Entscheidung über diesen Beschwerdepunkt sind 1.) nicht durchgehend nummerierte Ausgangsrechnungen und nicht bestimmten Ausgangsrechnungen zuordenbare Verbringungspapiere zugrunde zu legen und 2.) dass die Bf. Buchhaltungsdaten und Belegsammlungen nicht vorgelegt hat.
Wird ein Sicherheitszuschlag verhängt, sind die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO idgF geschätzt worden. Auf die zu Spruch Pkt. 4. zitierte Rechtslage wird verwiesen; sie wird dadurch zur Rechtsgrundlage der Entscheidung über den Beschwerdepunkt „Sicherheitszuschlag“ erklärt.
Über diesen Beschwerdepunkt und der ihr zugrunde liegenden Sach- und Beweislage hat das Bundesfinanzgericht in Spruch Pkt. 8.2.3. entschieden. Diese Entscheidung wird zur Begründung der Entscheidung über den ggstl. Beschwerdepunkt erklärt und dazu ergänzend festgestellt, dass das Finanzamt vor allem wegen der nicht durchgehend nummerierten Ausgangsrechnungen aber auch wegen der nicht bestimmten Ausgangsrechnungen zuordenbaren Verbringungspapiere sowie nicht vorgelegter Buchhaltungsdaten und Belegsammlungen berechtigt gewesen ist, die Erlöse zu schätzen.
Das Beschwerdebegehren, nicht zu schätzen, ist daher abzuweisen.
10.3. Revision
Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten, da primär Sach- und Beweisfragen zu beantworten waren, deren Beantwortung nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens ist ().
Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
11. Bescheid vom über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2010:
11.1. Beschwerdepunkt/e, Sach- und Beweislage, Rechtslage, rechtliche Würdigung und Entscheidung
Der Entscheidung ist zugrunde zu legen, dass das Finanzamt keine Beschwerdevorentscheidung erlassen hatte, als die Bf. den Vorlageantrag vom stellte, weshalb das Bundesfinanzgericht erklärte, wegen rechtswidrig nicht erlassener Beschwerdevorentscheidung derzeit nicht zuständig zu sein, über die Beschwerde zu entscheiden und beschloss, die Beschwerde an das Finanzamt zurückzuverweisen. Danach hat das Finanzamt die davor rechtswidrig nicht erlassene Beschwerdevorentscheidung erlassen, die rechtskräftig geworden ist, da sie die Bf. nicht mit Vorlageantrag angefochten hat.
Von dieser Sachlage ausgehend hat das Bundesfinanzgericht über einen Vorlageantrag zu entscheiden, mit dem keine Beschwerdevorentscheidung angefochten ist.
Nach der zu Spruch Pkt. 2. zitierten, mit diesem Verweis zur Rechtsgrundlage der Entscheidung über diesen Beschwerdepunkt erklärten, Rechtslage sind ausschließlich Beschwerdevorentscheidungen mit Vorlageantrag anfechtbar, weshalb ein Vorlageantrag, der sich nicht gegen eine Beschwerdevorentscheidung richtet, als nicht zulässig zurückzuweisen ist.
Der Vorlageantrag ist daher gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO idgF iVm § 260 Abs 1 lit a BAO idgF zurückzuweisen.
11.2. Revision
Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Grundsätzlich bedeutende Rechtsfragen musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten, da das Gesetz alle Rechtsfragen beantwortet.
Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
12. Bescheid vom betreffend Körperschaftsteuer 2010:
12.1. Beschwerdepunkt/e
Auf die Körperschaftsteuer 2010 bezogene Feststellungen sind in Tz. 5 (Mietaufwand), Tz. 6 (Leihmieten), Tz. 8 (Übrige Aufwendungen) und Tz. 10 (Sicherheitszuschlag 30%) des Außenprüfungsberichtes vom getroffen worden. Die Bf. hat Tz. 5, Tz. 6, Tz. 8 und Tz. 10 des Außenprüfungsberichtes gefochten, weshalb strittig ist, ob 1.) Ausgaben für diverse Baggerarbeiten Betriebsausgaben sind (Tz. 5), 2.) nicht branchenübliche Leihmieten für Sattelzugfahrzeuge Betriebsausgaben sind (Tz. 6), 3.) Ausgaben für Reifenentsorgung, Entsorgungskosten EU, Bezugskosten, Kilometergelder, Treibstoffe, Lkw-Instandhaltungen und Lagermiete Betriebsausgaben sind (Tz. 8) und 4.) ein Sicherheitszuschlag verhängt werden darf, wenn a) Ausgangsrechnungen nicht durchgehend nummeriert sind, b) irgendjemand Gutschriften zu im Vorjahr bereits bezahlten Rechnungen und Ausgangsrechnungen in Höhe dieser Gutschriften mit anderem Rechnungsdatum und anderer Rechnungsnummer ausgestellt hat, c) Bareinlagen (EUR 54.400,00) belegmäßig nicht nachgewiesen werden, d) Verbringungspapiere nicht vollständig vorgelegt werden und deshalb bestimmten Ausgangsrechnungen nicht zuordenbar sind.
12.2. Sach- und Beweislage, Rechtslage, rechtliche Würdigung und Entscheidung
12.2.1. Der Entscheidung über den Beschwerdepunkt Mietaufwand (Tz. 5) ist die Sach- und Beweislage zugrunde zu legen, dass die Bf. nur durch eine Rechnung und nicht bspw. auch durch Arbeitsunterlagen und Detailaufzeichnungen nachgewiesen hat, dass die Firma E diverse Baggerarbeiten um EUR 2.792,00 durchgeführt hat.
Gemäß § 7 Abs 2 Körperschaftsteuergesetz – KStG 1988 in der in den Streitjahren geltenden Fassung ist das Einkommen von Körperschaften nach dem Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz zu ermitteln.
Gemäß § 4 Abs 4 Einkommensteuergesetz – EStG 1988 idgF sind betrieblich veranlasste Ausgaben Betriebsausgaben. Gemäß § 19 Abs 2 EStG 1988 idgF sind Ausgaben in dem Kalenderjahr absetzbar, in dem sie geleistet worden sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Ausgabe im Sinne des § 19 Abs 2 EStG 1988 idgF dann „geleistet“, wenn Geld aus dem Vermögen ausscheidet und dadurch die wirtschaftliche Verfügungsmacht über dieses Geld verloren geht ().
Ob die Bf. EUR 2.792,00 im Sinne des § 19 Abs 2 EStG 1988 idgF geleistet hat oder nicht, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortende Sachfrage. Bei dieser Beweisführung darf jedes geeignete und zweckdienliche Beweismittel verwendet werden und nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens ist nach freier Überzeugung zu beurteilen, welche Fakten als erwiesen oder nicht erwiesen anzunehmen sind (§ 166 BAO idgF, § 167 Abs 2 BAO idgF). Von mehreren Versionen darf die wahrscheinlichste als erwiesen angenommen werden (Ritz, BAO4, § 167, Tz. 8, und die do. zit. Judikate ; …).
Mit Vorhalt vom hat das Bundesfinanzgericht die Bf. u.a. ersucht, nachzuweisen, dass sie EUR 2.792,00 an die Firma E gezahlt hat. Diesen Nachweis hat die Bf. nicht erbracht.
Das Beschwerdebegehren, EUR 2.792,00 als Betriebsausgaben anzuerkennen, ist daher anzuweisen.
12.2.2. Der Entscheidung über den Beschwerdepunkt Leihmieten (Tz. 6) ist die Sach- und Beweislage zugrunde zu legen, dass die Firma P-GmbH Rechnungen über vermietete Sattelzugfahrzeuge gelegt hat, nicht branchenübliche Leihmieten verrechnet hat, die Bf. die Rechnungsbeträge entweder bar oder mit Postanweisungen bezahlt hat und Zahlungsempfänger der Postanweisungen nicht die Leihfirma sondern deren Geschäftsführer ist.
Insoweit die Bf. die Rechnungen der P-GmbH mit Postanweisungen bezahlt hat, hat sie im Sinne der in Pkt. 12.2.1. zitierten Rechtslage „geleistet“. Die Bf. hat aber die Rechnungsbeträge teilweise bar bezahlt und kann daher nicht nachweisen, dass sie dies getan hat. Die Postanweisungen hat die Bf. nicht vorgelegt, obwohl sie mit Vorhalt vom ersucht worden ist, die Zahlung der Rechnungen nachzuweisen.
Ohne Postanweisungen ist nicht nachweisbar, in welcher Höhe die Leihmieten tatsächlich gezahlt worden sind. Die als Betriebsausgaben anzuerkennenden Leihmieten sind daher gemäß § 184 BAO idgF zu schätzen. Als Schätzungsmethode ist der äußere Betriebsvergleich anzuwenden, der dadurch erfolgt, dass die branchenüblichen Leihmieten als Betriebsausgaben anerkannt werden.
Die branchenüblichen Leihmieten sind im angefochtenen Bescheid als Betriebsausgaben gewinnmindernd veranlagt worden. Das Beschwerdebegehren, die branchenüblichen Leihmieten übersteigende Leihmieten als Betriebsausgaben anzuerkennen, ist abzuweisen.
12.2.3. Der Entscheidung über den Beschwerdepunkt übrige Aufwendungen (Tz. 8) ist die Sach- und Beweislage zugrunde zu legen, dass die Bf. die Ausgaben für Reifenentsorgung, Entsorgungskosten EU, Bezugskosten, Kilometergelder, Treibstoffe, Lkw-Instandhaltungen und Lagermiete teilweise bar bezahlt hat, teilweise „namenlose“ (© Außenprüfung) Belege vorgelegt hat und vorgelegte Belege nicht den jeweiligen Eingangsrechnungen zuordenbar sind. Mit Vorhalt vom hat das Bundesfinanzgericht die Bf. ersucht, die Zahlung der Rechnungen, die der Feststellung in Tz. 8 zugrunde liegen, nachzuweisen. Diesen Nachweis hat die Bf. nicht erbracht.
Werden Rechnungen teilweise bar bezahlt, gibt es „namenlose“ Belege und stimmen Belege nicht mit Eingangsrechnungen überein, ist nicht feststellbar, welche Ausgaben Betriebsausgaben sind und in welcher Höhe sie Betriebsausgaben sind. Die Ausgaben sind daher nicht in der erklärten Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Wieviel die Bf. mittels Postanweisungen gezahlt hat, ist nicht feststellbar, da die Bf. die Postanweisungen nicht vorgelegt hat. Die als Betriebsausgaben abziehbaren Ausgaben sind daher der Höhe nach zu schätzen.
Das Finanzamt hat die als Betriebsausgaben abziehbaren Ausgaben dadurch geschätzt, dass 30% von den erklärten Ausgaben abgezogen worden sind. Grundsätzlich kann die Schätzungsmethode frei gewählt werden (); jedoch ist die Schätzungsmethode zu wählen, die am besten geeignet scheint, die wahren Bemessungsgrundlagen zu ermitteln (). Die erklärten Ausgaben um 30% zu kürzen, scheint die am besten geeignete Methode zu sein, die Betriebsausgaben zu schätzen, wenn ihre Höhe nicht feststellbar ist. Die Schätzung wird daher vom Bundesfinanzgericht bestätigt.
Die als Betriebsausgaben anerkannten Ausgaben sind betragsmäßig niedriger als die erklärten Ausgaben. Das Beschwerdebegehren, die Betriebsausgaben erklärungskonform zu veranlagen, ist daher abzuweisen.
12.2.4. Der Entscheidung über den Beschwerdepunkt Sicherheitszuschlag (Tz. 10) ist die Sach- und Beweislage zugrunde zu legen, dass a) Ausgangsrechnungen nicht durchgehend nummeriert sind, b) irgendjemand Gutschriften zu im Vorjahr bereits bezahlten Rechnungen und Ausgangsrechnungen in Höhe dieser Gutschriften mit anderem Rechnungsdatum und anderer Rechnungsnummer ausgestellt hat, c) Bareinlagen (EUR 54.400,00) belegmäßig nicht nachgewiesen werden, d) Verbringungspapiere nicht vollständig vorgelegt werden und deshalb bestimmten Ausgangsrechnungen nicht zuordenbar sind.
Wird ein Sicherheitszuschlag verhängt, sind die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO idgF geschätzt worden. Auf die zu Spruch Pkt. 4. zitierte Rechtslage wird verwiesen; sie wird dadurch zur Rechtsgrundlage der Entscheidung über den Beschwerdepunkt „Sicherheitszuschlag“ erklärt.
Über diesen Beschwerdepunkt und der ihr zugrunde liegenden Sach- und Beweislage hat das Bundesfinanzgericht in Spruch Pkt. 8.2.3. entschieden. Diese Entscheidung wird zur Begründung der Entscheidung über den ggstl. Beschwerdepunkt erklärt und dazu ergänzend festgestellt, dass das Finanzamt auch bei diesem Beschwerdepunkt berechtigt gewesen ist, zu schätzen und dabei die Schätzungsmethode angewendet hat, die am bestens geeignet scheint, die wahren Bemessungsgrundlagen zu ermitteln.
Die v.a. Ausführungen ergänzend wird festgestellt, dass die belegmäßig nicht nachweisbare Bareinlage (EUR 54.400,00) auch dafür spricht, dass Einnahmen nicht erklärt worden sind, weshalb das Finanzamt auch wegen dieser Bareinlage berechtigt gewesen ist, zu schätzen.
Die Schätzung des Finanzamtes wird daher vom Bundesfinanzgericht bestätigt und das Beschwerdebegehren, keinen Sicherheitszuschlag zu verhängen, ist daher abzuweisen.
12.3. Revision
Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten, da primär Sach- und Beweisfragen zu beantworten waren, deren Beantwortung nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens ist ().
Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
13. Bescheid vom betreffend Körperschaftsteuer 2011:
13.1. Beschwerdepunkt/e, Sach- und Beweislage, Rechtslage, rechtliche Würdigung und Entscheidung
Der Entscheidung ist zugrunde zu legen, dass das Finanzamt keine Beschwerdevorentscheidung erlassen hatte, als die Bf. den Vorlageantrag vom stellte, weshalb das Bundesfinanzgericht erklärte, wegen rechtswidrig nicht erlassener Beschwerdevorentscheidung derzeit nicht zuständig zu sein, über die Beschwerde zu entscheiden und beschloss, die Beschwerde an das Finanzamt zurückzuverweisen. Danach hat das Finanzamt die davor rechtswidrig nicht erlassene Beschwerdevorentscheidung erlassen, die rechtskräftig geworden ist, da sie die Bf. nicht mit Vorlageantrag angefochten hat.
Von dieser Sachlage ausgehend hat das Bundesfinanzgericht über einen Vorlageantrag zu entscheiden, mit dem keine Beschwerdevorentscheidung angefochten ist.
Nach der zu Spruch Pkt. 2. zitierten, mit diesem Verweis zur Rechtsgrundlage der Entscheidung über diesen Beschwerdepunkt erklärten, Rechtslage sind ausschließlich Beschwerdevorentscheidungen mit Vorlageantrag anfechtbar, weshalb ein Vorlageantrag, der sich nicht gegen eine Beschwerdevorentscheidung richtet, als nicht zulässig zurückzuweisen ist.
Der Vorlageantrag ist daher gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO idgF iVm § 260 Abs 1 lit a BAO idgF zurückzuweisen.
13.2. Revision
Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Grundsätzlich bedeutende Rechtsfragen musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten, da das Gesetz alle Rechtsfragen beantwortet.
Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
14. Gemäß § 293 Bundesabgabenordnung berichtigter Bescheid vom betreffend Körperschaftsteuer 2011 vom :
14.1. Beschwerdepunkt/e, Sach- und Beweislage
Strittig ist die (auch als „Verlustvortrag“ bezeichnete) Sonderausgabe „Verlustabzug“. Die Bf. beantragt, den Verlustvortrag iHv EUR 179.493,31 vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen.
Der Entscheidung ist zugrunde zu legen, dass ein Verlustabzug iHv EUR 179.493,31 im Körperschaftsteuerbescheid 2011 vom vom positiven Gesamtbetrag der Einkünfte erfolgt ist und weder im gemäß § 293 BAO idgF berichtigten Körperschaftsteuerbescheid 2011 vom noch in der jetzt rechtskräftiger Beschwerdevorentscheidung aufscheint, mit der das Finanzamt über die Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2011 vom abgesprochen hat.
14.2. Rechtslage, rechtliche Würdigung und Entscheidung
Der Entscheidung ist die Rechtslage lt. Spruch Pkt. 3. und damit zugrunde zu legen, dass gemäß § 293 BAO idgF nur Ausfertigungsfehler berichtigt werden dürfen.
Gemäß § 8 Abs 4 Z 2 KStG 1988 in der in den Streitjahren geltenden Fassung iVm § 18 Abs 6 EStG 1988 in der in den Streitjahren geltenden Fassung sind bei der Ermittlung des Einkommens von Körperschaften auch Verluste als Sonderausgaben abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur, wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden. Die Höhe des Verlustes ist nach den §§ 4 bis 14 EStG 1988 idgF zu ermitteln.
Nach der vorzit. Rechtslage ist ein Verlustabzug nicht zulässig, wenn Verluste in den Vorjahren nicht angefallen oder durch Verlustabzüge bereits verrechnet sind oder wenn sie nicht durch ordnungsgemäß geführte Bücher und/oder Aufzeichnungen ermittelt worden sind.
Wie Tz. 10 des Außenprüfungsberichtes zu entnehmen ist, sind bspw. bereits 2010 Ausgangsrechnungen nicht durchgehend nummeriert gewesen, weshalb die Besteuerungsgrundlagen wegen nicht ordnungsgemäßer Buchhaltung geschätzt werden durften. Fehlt eine ordnungsgemäße Buchführung, liegen die Voraussetzungen für den Verlustabzug nicht vor, was entweder für eine nicht beachtete Sachlage oder eine rechtlich unrichtig gewürdigte Sachlage spricht.
Wird rechtlich gewürdigt, findet der Denkprozess der Willensbildung statt. Wird daher eine Sachlage nicht beachtet, kann sie nicht Gegenstand der Willensbildung sein und bewirkt eine unrichtige oder unvollständige Willensbildung. Eine unrichtige oder unvollständige Willensbildung kann nicht gemäß § 293 BAO idgF berichtigt werden ().
Der Beschwerde ist daher in diesem Punkt stattzugeben und der berichtigte Bescheid ist aufzuheben.
14.3. Revision
Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten, da das Gesetz alle Rechtsfragen beantwortet.
Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
15. Bescheid vom betreffend Körperschaftsteuer 2012:
15.1. Beschwerdepunkt/e, Sach- und Beweislage, Rechtslage, rechtliche Würdigung und Entscheidung
Die Bf. beantragt den Verlustvortrag. Der Entscheidung über diesen Beschwerdepunkt ist die Sachlage zugrunde zu legen, dass im Vorjahr kein Verlust angefallen ist und allenfalls davor anfallende Verluste entweder bereits verrechnet oder nicht durch ordnungsgemäße Buchführung ermittelt worden sind.
Gemäß § 8 Abs 4 Z 2 KStG 1988 in der in den Streitjahren geltenden Fassung iVm § 18 Abs 6 EStG 1988 in der in den Streitjahren geltenden Fassung sind bei der Ermittlung des Einkommens von Körperschaften auch Verluste als Sonderausgaben abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur, wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden. Die Höhe des Verlustes ist nach den §§ 4 bis 14 EStG 1988 idgF zu ermitteln.
Von der vorzit. Rechtslage ausgehend wird iVm der vorzit. Sach- und Beweislage festgestellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Verlustvortrag nicht vorliegen, weshalb das Beschwerdebegehren abzuweisen ist.
15.2. Revision
Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten, da das Gesetz alle Rechtsfragen beantwortet.
Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
16. Bescheid vom betreffend Körperschaftsteuer 2013:
16.1. Beschwerdepunkt/e, Sach- und Beweislage, Rechtslage, rechtliche Würdigung und Entscheidung
Die Bf. beantragt den Verlustvortrag. Der Entscheidung über diesen Beschwerdepunkt ist die Sachlage zugrunde zu legen, dass im Vorjahr kein Verlust angefallen ist und allenfalls davor anfallende Verluste entweder bereits verrechnet oder nicht durch ordnungsgemäße Buchführung ermittelt worden sind.
Gemäß § 8 Abs 4 Z 2 KStG 1988 in der in den Streitjahren geltenden Fassung iVm § 18 Abs 6 EStG 1988 in der in den Streitjahren geltenden Fassung sind bei der Ermittlung des Einkommens von Körperschaften auch Verluste als Sonderausgaben abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur, wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden. Die Höhe des Verlustes ist nach den §§ 4 bis 14 EStG 1988 idgF zu ermitteln.
Von der vorzit. Rechtslage ausgehend wird iVm der vorzit. Sach- und Beweislage festgestellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Verlustvortrag nicht vorliegen, weshalb das Beschwerdebegehren abzuweisen ist.
16.2. Revision
Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten, da das Gesetz alle Rechtsfragen beantwortet.
Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
17. Haftungs- und Abgabenbescheid 2010 vom :
17.1. Beschwerdepunkt/e
Strittig ist, ob die Bf. für Kapitalertragsteuer haftet, wenn die kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge ihrem Geschäftsführer A B zugeflossen sind. Die Bf. beantragt die ersatzlose Bescheidaufhebung.
17.2. Sach- und Beweislage
Der Entscheidung ist zugrunde zu legen, dass der im angefochtenen Bescheid angegebene Haftungsgrund die Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge ist, die aus den in Tz. 6 (Leihmieten 20%) und Tz. 10 (Sicherheitszuschlag) festgestellten verdeckten Ausschüttungen stammt und dass der Geschäftsführer der Bf., A B, als Empfänger der verdeckt ausgeschütteten Kapitalerträge angegeben wird, der weder Gesellschafter der Bf. noch Gesellschafter der Alleingesellschafterin der Bf. ist.
17.3. Rechtslage
Gemäß § 93 Abs 1 EStG 1988 in der in den Streitjahren geltenden Fassung wird die Einkommensteuer bei inländischen Kapitalerträgen durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben.
Gemäß § 95 Abs 2 EStG 1988 in der in den Streitjahren geltenden Fassung ist der Empfänger der Kapitalerträge der Schuldner der Kapitalertragsteuer. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
17.4. Rechtliche Würdigung und Entscheidung
Nach , , und , darf eine ausschüttende Gesellschaft zur Haftung für die Kapitalertragsteuer aus verdeckten Ausschüttungen heran gezogen werden.
Per definitionem sind verdeckte Ausschüttungen alle nach ihrer äußeren Erscheinungsform nicht als Einkommensverteilung erkennbare Vorteile, die eine Gesellschaft den unmittelbar oder mittelbar an ihr Beteiligten gewährt (, mwN). Die Bf. muss daher an unmittelbar oder mittelbar an ihr Beteiligte verdeckt ausgeschüttet haben, damit sie zur Haftung für die Kapitalertragsteuer aus verdeckten Ausschüttungen herangezogen werden kann.
Unmittelbar an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Beteiligte sind ihre Gesellschafter. A B ist nicht Gesellschafter der Bf., da deren Alleingesellschafterin eine andere Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. A B ist daher nicht unmittelbar an der Bf. beteiligt. A B ist nicht Gesellschafter der Alleingesellschafterin der Bf., weshalb er an der Bf. auch nicht mittelbar beteiligt ist.
Ist A B weder unmittelbar noch mittelbar an der Bf. beteiligt, hat die Bf. keine Kapitalerträge verdeckt an ihn ausgeschüttet. Hat die Bf. keine Kapitalerträge verdeckt an A B ausgeschüttet, ist keine Kapitalertragsteuer zu erheben, weshalb die Bf. nicht für zu erhebende Kapitalertragsteuer haftet.
Die v.a. Ausführungen zusammenfassend ist dem Beschwerdebegehren stattzugeben und der angefochtene Bescheid ist aufzuheben.
17.5. Revision
Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten, da das Gesetz alle Rechtsfragen beantwortet und die Sach- und Beweisfragen nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sind ().
Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
18. Haftungs- und Abgabenbescheid 2011 vom :
18.1. Beschwerdepunkt/e, Sach- und Beweislage, Rechtslage, rechtliche Würdigung und Entscheidung
Der Entscheidung ist zugrunde zu legen, dass der im angefochtenen Bescheid angegebene Haftungsgrund die Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge ist, die aus der in Tz. 10 (Sicherheitszuschlag) festgestellten verdeckten Ausschüttung stammt und dass der Geschäftsführer der Bf., A B, als Empfänger der verdeckt ausgeschütteten Kapitalerträge angegeben wird, der weder Gesellschafter der Bf. noch Gesellschafter der Alleingesellschafterin der Bf. ist.
Von dieser Sachlage und der Definition der verdeckten Ausschüttung lt. Spruch Pkt. 17.4. ausgehend wird festgestellt, dass die Bf. nicht an A B verdeckt ausgeschüttet hat, weil er weder unmittelbar noch mittelbar an der Bf. beteiligt ist, weshalb nach der hier anzuwendenden Rechtslage lt. Spruch Pkt. 17.3. Kapitalertragsteuer nicht zu erheben ist und die Bf. nicht für zu erhebende Kapitalertragsteuer haftet.
Dem Beschwerdebegehren ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ist aufzuheben.
18.2. Revision
Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten, da das Gesetz alle Rechtsfragen beantwortet und die Sach- und Beweisfragen nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sind ().
Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104033.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at