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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.05.2018, RV/7104033/2015

1. Vorlage einer Beschwerde ohne davor erlassener Beschwerdevorentscheidung 2. Nicht erfasste Erlöse 3. Vorsteuerabzug 4. Verdeckte Ausschüttung 5. Schätzung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7104033/2015-RS1
Wird dem Bundesfinanzgericht eine Beschwerdesache vorgelegt, in der das Finanzamt rechtswidrig keine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat, ist das Bundesfinanzgericht nicht befugt, über die Beschwerde zu entscheiden und muss die Beschwerde an das Finanzamt zurück verweisen.
RV/7104033/2015-RS2
Wird eine Beschwerdesache wegen rechtswidrig nicht erlassener Beschwerdevorentscheidung an das Finanzamt zurückverwiesen, bleibt die Beschwerdesache wegen des (unerledigten) Vorlageantrages beim Bundesfinanzgericht anhängig.
RV/7104033/2015-RS3
Hat das Bundesfinanzgericht eine Beschwerdesache wegen rechtswidrig nicht erlassener Beschwerdevorentscheidung an das Finanzamt zurück verwiesen und wird die danach erlassene Beschwerdevorentscheidung rechtskräftig, muss das Bundesfinanzgericht den Vorlageantrag wegen der vor seiner Einbringung rechtswidrig nicht erlassenen Beschwerdevorentscheidung als unzulässig zurückweisen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Be­schwer­desache Bf.,

1. über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neun­kir­chen Wiener Neustadt vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 01/2010, gemäß § 253 Bundesabgabenordnung (BAO) gegen den Bescheid betreffend Umsatz­steuer 2010 vom gerichtet;

2. über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neun­kir­chen Wiener Neustadt vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 12/2011, gemäß § 253 Bundesabgabenordnung (BAO) gegen den Bescheid betreffend Umsatz­steuer 2012 vom gerichtet;

3. über die Beschwerde vom gegen den gemäß § 293 Bundesabgaben­ord­nung (BAO) berichtigten Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 12/2011 vom , gemäß § 253 Bundesabgabenordnung (BAO) gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2012 vom gerichtet;

4. über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neun­kir­chen Wiener Neustadt vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 06/2013 bis 12/2013, gemäß § 253 Bundesabgabenordnung (BAO) gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2013 vom gerichtet;

5. über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neun­kir­chen Wiener Neustadt vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 01/2014, gemäß § 253 Bundesabgabenordnung (BAO) gegen den Bescheid betreffend Umsatz­steuer 2014 vom gerichtet;

6.über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neun­kir­chen Wiener Neustadt vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 02/2014 bis 04/2014, gemäß § 253 Bundesabgabenordnung (BAO) gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2015 vom gerichtet;

7. über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neun­kir­chen Wiener Neustadt vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 05/2014, gemäß § 253 Bundesabgabenordnung (BAO) gegen den Bescheid betreffend Umsatz­steuer 2015 vom gerichtet;

8. über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neun­kir­chen Wiener Neustadt vom , betreffend Umsatzsteuer 2011;

9. über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neun­kir­chen Wiener Neustadt vom betreffend Umsatzsteuer 2012;

10.über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neun­kir­chen Wiener Neustadt vom betreffend Umsatzsteuer 2013;

11. über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neun­kir­chen Wiener Neustadt vom über die Wiederaufnahme des Verfahrens be­tref­fend Körperschaftsteuer 2010;

12. über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neun­kir­chen Wiener Neustadt vom betreffend Körperschaftsteuer 2010;

13. über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neun­kir­chen Wiener Neustadt vom betreffend Körperschaftsteuer 2011;

14. über die Beschwerde vom gegen den gemäß § 293 Bundesabgaben­ord­nung (BAO) berichtigten Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom betreffend Körperschaftsteuer 2011 vom ;

15. über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neun­kir­chen Wiener Neustadt vom betreffend Körperschaftsteuer 2012;

16. über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neun­kir­chen Wiener Neustadt vom betreffend Körperschaftsteuer 2013;

17. über die Beschwerde vom gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid 2010 des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom und

18. über die Beschwerde vom gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid 2011 des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom

entschieden:

1. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Umsatzsteuerfest­setzung für 01/2010 wird stattgegeben. Der Bescheid wird aufgehoben.

Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

2. Der Vorlageantrag vom gegen den Bescheid vom betreffend Um­satzsteuerfestsetzung für 12/2011 wird gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO idgF iVm § 260 Abs 1 lit a BAO idgF als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

3. Der Beschwerde gegen den gemäß § 293 Bundesabgabenordnung (BAO) berichtig­ten Bescheid vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 12/2011 vom wird stattgegeben. Der Bescheid wird aufgehoben.

Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

4. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Umsatzsteuerfest­setzung für 06/2013 bis 12/2013 wird abgewiesen. Der Bescheid bleibt unverändert.

Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

5. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Umsatzsteuerfest­set­zung für 01/2014 wird abgewiesen. Der Bescheid bleibt unverändert.

Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

6. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Umsatzsteuerfest­set­zung für 02/2014 bis 04/2014 wird abgewiesen. Der Bescheid bleibt unverändert.

Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

7. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Umsatzsteuerfest­set­zung für 05/2014 wird abgewiesen. Der Bescheid bleibt unverändert.

Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

8. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom , betreffend Umsatzsteuer 2011 wird abgewiesen. Der Bescheid bleibt unverändert.

Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

9. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Umsatzsteuer 2012 wird abgewiesen. Der Bescheid bleibt unverändert.

Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

10. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Umsatzsteuer 2013 wird abgewiesen. Der Bescheid bleibt unverändert.

Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

11. Der Vorlageantrag vom gegen den Bescheid vom über die Wie­deraufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2010 wird gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO idgF iVm § 260 Abs 1 lit a BAO idgF als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

12. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Körperschaftsteuer 2010 wird abgewiesen. Der Bescheid bleibt unverändert.

Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

13. Der Vorlageantrag vom gegen den Bescheid vom betreffend Körperschaftsteuer 2011 wird gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO idgF iVm § 260 Abs 1 lit a BAO idgF als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

14. Die Beschwerde gegen den gemäß § 293 Bundesabgabenordnung (BAO) berichtigten Bescheid vom betreffend Körperschaftsteuer 2011 vom wird statt­ge­geben. Der Bescheid wird aufgehoben.

Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

15. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Körperschaftsteuer 2012 wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

16. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Körperschaftsteuer 2013 wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

17. Der Beschwerde gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid 2010 vom wird stattgegeben. Der Bescheid wird aufgehoben.

Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

18. Der Beschwerde gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid 2011 vom wird stattgegeben. Der Bescheid wird aufgehoben.

Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Die Beschwerdeführerin (Bf.) wurde am XX.XX.XXXX als Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Geschäftszweig „Entsorgungsunternehmen“ errichtet. Sie hatte ein am 01. Februar beginnendes und am 31. Jänner des Folgejahres endendes abweichendes Wirtschaftsjahr.

Die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift der Bf. lautete bis XX.XX.XXXX: PLZ Ort, Adresse1, und ab XX.XX.XXXX: PLZ2 Ort2.

Alleingesellschafter der Bf. war die A-GmbH, deren Gesellschafter W S, G S und I waren (Firmenbuchauszug vom ).

Geschäftsführer der Bf. waren bis XX.XX.XXXX W S und ab XX.XX.XXXX A B (Außenprüfungsbericht, Seite 3).

2. In diesem Beschwerdeverfahren entscheidet das Bundesfinanzgericht über die Be­schwer­den vom , , und .

3. Beschwerde vom :

3.1. Angefochtene Bescheide:

Mit der Beschwerde vom wurden (u.a.) folgende Bescheide angefochten:

- Bescheid vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 01/2010: Mit diesem Bescheid wurde Umsatzsteuer iHv EUR 16.239,52 nachgefordert.

- Bescheid vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 12/2011: Mit diesem Bescheid wurde Umsatzsteuer iHv EUR 9.749,84 vorgeschrieben.

- Gemäß § 293 BAO berichtigter Bescheid vom betreffend Umsatzsteuer­fest­set­zung für 12/2011: Mit diesem Bescheid wurde der Bescheid vom be­tref­fend Umsatzsteuerfestsetzung 12/2011 (Spruch Pkt. 2.) berichtigt.

Berichtigungsgrund war ein Ausfertigungsfehler beim Gesamtbetrag der Entgelte. Die Um­satzsteuer wurde iHv EUR 5.834,84 vorgeschrieben. Die Berichtigung ergab eine Gut­schrift iHv EUR 3.915,00.

- Bescheid vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 06/2013 bis 12/2013. Mit diesem Bescheid wurde Umsatzsteuer iHv EUR 28.890,00 festgesetzt.

- Bescheid vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 01/2014. Mit die­sem Bescheid wurde Umsatzsteuer iHv EUR 4.826,25 festgesetzt.

- Bescheid vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 02/2014 bis 04/2014. Mit diesem Bescheid wurde Umsatzsteuer iHv EUR 14.478,75 festgesetzt.

- Bescheid vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 05/2014. Mit diesem Bescheid wurde Umsatzsteuer iHv EUR 2.430,00 festgesetzt.

- Bescheid vom über die Wiederaufnahme des Verfahrens be­tref­fend Kör­per­schaftsteuer 2010.

- Bescheid vom betreffend Körperschaftsteuer 2010. Mit diesem Be­scheid wur­de die Mindestkörperschaftsteuer vorgeschrieben.

- Bescheid vom betreffend Körperschaftsteuer 2011. Mit diesem Be­scheid wur­de der Verlustvortrag iHv EUR 179.493,31 festgesetzt.

- Gemäß § 293 BAO berichtigter Bescheid vom betreffend Kör­per­schaft­steuer 2011: Mit diesem Bescheid wurde der Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 2011 vom (Spruch Pkt. 13.) berichtigt. Berichtigungsgrund war ein Ausfertigungs­feh­ler beim verrechenbaren Verlust.

- Haftungs- und Abgabenbescheid 2010 vom : Mit diesem Bescheid wurde die Bf. wegen Zufluss von Kapitalerträgen an A B als Haftende aufgefordert, Ka­pitalertragsteuer iHv EUR 56.346,36 zu entrichten.

- Haftungs- und Abgabenbescheid 2011 vom : Mit diesem Bescheid wurde die Bf. wegen Zufluss von Kapitalerträgen an A B als Haftende aufgefordert, Ka­pitalertragsteuer iHv EUR 35.936,41 zu entrichten.

3.2. Bescheidbegründungen:

3.2.1. Die Sachbescheide wurden ausschließlich mit Feststellungen im Prü­fungs­be­richt (vom ) und der Niederschrift über die Schlussbesprechung begründet.

3.2.2. Der Verfahrenswiederaufnahmebescheid betreffend Körperschaftsteuer 2010 (Spruch Pkt. 11.) wurde wie folgt begründet: „Die Wiederaufnahme des Verfahrens er­fol­gte ge­mäß § 303 (1) BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prü­fung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen im Spruch be­zeich­neten Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billig­keits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall über­wiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerli­chen Aus­wirkungen können auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden“.

3.2.3. Die Haftungs- und Abgabenbescheide (Spruch Pkt. 17. und Spruch Pkt. 18.) wur­den da­mit be­grün­det, dass die Bf. als zum Abzug der Kapitalertragssteuer iHv EUR 56.346,36 (2010) und iHv EUR 35.936,41 (2011) Verpflichtete zur Haftung herangezogen und aufge­for­dert wur­de, EUR 56.346,36 und EUR 35.936,41 zu entrichten.

3.3. Alle in Pkt. 3.1. aufgezählten Bescheide waren innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar.

3.4. Außenprüfungsverfahren:

Bei der Außenprüfung vom über die Umsatz-, Körperschaft- und Kapi­tal­er­trag­steuer 2010 bis 2011, den Nachschauen vom für den Zeitraum 01/2012 bis 12/2013 und 01/2014 bis 05/2014 wurde festgestellt:

…. in Tz. 1 Nicht abzugsfähige Vorsteuern 2010, 2011:

Bei der am abgeschlossenen Umsatzsteuerprüfung für die Zeiträume 05/2009 bis 12/2009 wurde festgestellt, dass es sich bei der Geschäftsanschrift [der Bf.] in PLZ Ort, Adresse1, um eine Scheinadresse handelt.

Es wurde folgendes festgestellt:

Von der Außenprüfung wurde recherchiert, dass die geprüfte Gesellschaft an dieser Ad­resse weder über eigene noch über angemietete Geschäftsräumlichkeiten oder sonsti­ge Einrichtungen verfügt hat, welche eine dem Geschäftsfeld der geprüfte Gesellschaft ent­spre­chende Geschäftstätigkeit ermöglichen könnte und demnach von hier aus nicht tä­tig geworden ist.

Postsendungen an die geprüfte Gesellschaft werden per Nachsendeauftrag stets auf eine andere Adresse umgeleitet. Angaben des Geschäftsführers, Herrn W S, es könnten jederzeit Büroräume an der Adresse genutzt werden, entsprechen lt. Aussage von Herrn L, Gesellschafter der L OG (Eigentümerin der Liegen­schaft in PLZ Ort, Adresse1) nicht den Tatsachen. Demnach handelt es sich um eine reine Scheinadresse, an der die geprüfte Gesellschaft nie existent war und bis dato auch nicht ist.

Fakturen von Lieferanten oder Erbringern sonstiger Leistungen der geprüfte Gesellschaft wurden mit obiger Anschrift versehen. Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 setzt das Vorliegen einer den Bestimmungen des § 11 UStG 1994 entsprechenden Rechnung voraus. Eine diesen Bestimmungen entsprechende Rechnung muss gemäß § 11 Abs 1 Z 2 UStG 1994 den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung enthalten, soweit der Gesamtbe­trag einer Rechnung EUR 150,00 übersteigt. Die Angabe einer falschen Adresse des Ab­nehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung schließt die Be­rech­ti­gung des Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 aus.

lm vorliegenden Fall werden die in Fakturen an die geprüfte Gesellschaft ausgewiese­nen Um­satzsteuerbeträge daher von der Außenprüfung nicht zum Vorsteuerabzug zugelas­sen. Es kommt demnach im Wirtschaftsjahr 2009/2010 zu einer Vorsteuerkürzung lt. Außen­prüfung in Gesamthöhe von EUR 54.029,94.

Die vorgenommene Vorsteuerkürzung wurde bereits gewinnmindernd in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung 2010 geltend gemacht. In der Umsatzsteuerjahreserklärung wurden die nicht anerkannten Beträge in der KZ 062 als Berichtigung ausgewiesen.

Allerdings wurden die in der Kennzahl 060 ausgewiesenen Vorsteuern, die aufgrund der Buch­haltungsunterlagen EUR 55.891,32 betragen würden, um die bei der Umsatzsteu­er­prü­fung nicht anerkannten Beträge erhöht. Es wurden daher insgesamt EUR 109.927,26 Vor­steuern geltend gemacht, somit hätte die Vorsteuerkürzung keine Auswirkung.

Durch die Außenprüfung erfolgt die dementsprechende Berichtigung. Zudem sind auf­grund der o.a. Feststellungen Vorsteuern in Höhe von EUR 14.378,22 der Eingangs­rech­nun­gen mit Adresse PLZ Adresse1 nicht abzugsfähig.

Steuerliche Auswirkungen: 2010: Vorsteuer (ohne EUSt) – EUR 54.029,94; 2011: Vor­steuer (ohne EUSt) – EUR 14.378,22.

Durch die Feststellungen in Tz. 1 wurden die Besteuerungsgrundlagen der Umsatzsteuer 2010 bis 2011 geändert.

…. in Tz. 2 Nicht erfasste Erlöse 20% 2010

Am Bankkonto der Bf. sind Zahlungen eingegangen, die Ausgangsrechnungen an die ... betreffen. Die Gesamtsumme dieser Zahlungen beträgt EUR 41.583,12. Vom Ge­schäftsführer, Herrn Mag. A B wurde eingewendet, dass die betreffenden Beträge irrtümliche Überweisungen wären und sich nicht auf Leistungen der geprüften Ge­sellschaft beziehen. Daher wurde buchhalterisch die Vorgangsweise gewählt, dass diese Be­träge auf Konto 34001 “Verbindlichkeiten andere Unternehmer" umgebucht wurden. Bis dato erfolgten keine Rückzahlungen an die o.a. Kunden. Im Jahr 2011 wurden die ge­buch­ten Verbindlichkeiten als a.o. Ertrag ausgebucht, Umsatzsteuer wurde für diese Erlöse nicht abgeführt.

Bei der am abgeschlossenen Umsatzsteuerprüfung für die Zeiträume 05/2009 bis 12/2009 wurde betreffend der Zahlungen vom xxx fest­gestellt, dass die Überweisungen aufgrund von Fakturen der Bf. getätigt wurden. Lt. Aus­kunft durch den Leistungsempfänger hat es zunächst Fakturen einer ARGE gege­ben, wobei Formalvorschriften betreffend Rechnungsmerkmale nicht eingehalten wurden. Da­rauf­hin wurden rückdatierte Fakturen mit dem Rechnungsformular der geprüften Ge­sell­schaft gelegt, wobei für diese zum ausgewiesenen Rechnungsausstellungsdatum noch keine Firmenbuchnummer bzw. keine Umsatzsteuer – Identifikationsnummer verge­ben war, diese jedoch am Rechnungsformular aufschien.

Dem Rechnungsempfänger war bewusst, dass die betreffenden Fakturen Leistungen be­treffen, welche nicht von der geprüften Gesellschaft erbracht wurden. Der Rechnungs­ein­gang beim Leistungsempfänger wurde ebenfalls rückdatiert.

Die Steuerschuld nach § 11 Abs 14 UStG 1994 hat zur Voraussetzung, dass eine solche Rechnung erstellt wird, die formal die Voraussetzungen des § 11 Abs 1 UStG 1994 erfüllt (siehe Rz 1505 ff). Der Zweck der Regelung liegt darin, einem unberechtigten Vorsteuer­abzug - eine Rechnung ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug - vorzubeugen ().

Eine zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer kann berichtigt werden, wenn der Aussteller der Rechnung die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und voll­stän­dig beseitigt hat, ohne dass eine solche Berichtigung vom guten Glauben des Ausstellers der betreffenden Rechnung abhängig gemacht werden darf.

Kraft Rechnungslegung werden die o.a. Überweisungen, die aufgrund von Ausgangsrech­nungen der Bf. getätigt wurden, von der Außenprüfung der Umsatzsteuer unterzogen und als Erlöse 20% im Jahr 2010 erfasst.

Es ergeben sich folgende Feststellungen: 2010 20% USt EUR 6.930,52 …..

Durch die Feststellungen in Tz. 2 wurden die Besteuerungsgrundlagen der Umsatzsteuer 2010 geändert.

…. in Tz. 3 Einkauf Lkw 2011

Im Jahr 2011 wurde auf dem Konto Wareneinkauf 20% eine Eingangsrechnung der Firma P für den Ankauf eines Lkw inklusive Anhänger mit einem Betrag von netto EUR 21.000,00 gebucht. Mit gleichem Datum erfolgte die Buchung für den Verkauf des Lkw an die Firma 1 in Deutschland in Höhe von 25.000,00; deren Geschäftsführer ebenfalls Mag. A B ist. Der Einkauf wurde zum Großteil mittels Gegenverrechnung, die für die Außenprüfung nicht nachvollziehbar ist, beglichen, der Rest wurde bar bezahlt. Auch der Verkauf wurden in bar beglichen, wobei bereits am EUR 10.000,00 beglichen wurden, obwohl der Lkw erst Ende März gekauft wurde. Die Abmeldung der Firma P und die Anmeldung der Firma 1 erfolgte Zug um Zug am .

Der Verkauf wurde als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erfasst. Die Anmel­dung erfolgte jedoch auf Firma 1 in Ort3 bei Ort4. Da der Lkw offenbar in Österreich verblieb, liegt jedenfalls keine steuerfreie innergemein­schaft­li­che Lieferung vor.

Der o.a. Geschäftsvorgang konnte nicht nachvollziehbar aufgeklärt werden.

Nach Ansicht der Außenprüfung war der besagte Lkw samt Anhänger nie im Betriebs­ver­mö­gen der Bf., es sind lediglich die Rechnungen entsprechend ausgestellt; tatsächli­che Ge­schäftspartner waren allerdings die Firma P und die Firma A GmbH. Zudem ist der Lkw samt Anhänger in Österreich in Verwendung.

Die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen iHv EUR 21.000,00 und Vor­steu­ern iHv EUR 4.200,00 sind somit nicht abzugsfähig.

Durch die Feststellungen in Tz. 3 wurden die Besteuerungsgrundlagen der Umsatz- und Körperschafsteuer 2011 geändert.

…. in Tz. 4 Aufwand Vorsteuern 2011

Die im Jahr 2011 als Aufwand geltend gemachten Vorsteuerbeträge iHv EUR 4.947,00 be­tref­fen die Nachforderungen aufgrund der Umsatzsteuerprüfung.

Die Umsatzsteuernachforderungen wurden jedoch bereits im Jahr 2010 gewinnmin­dernd geltend gemacht und sind somit im Jahr 2011 nicht abzugsfähig.

Durch die Feststellungen in Tz. 4 wurden die Besteuerungsgrundlagen der Umsatzsteuer geändert.

…. in Tz. 5 Mietaufwand 2010

lm Wirtschaftsjahr 2010 wurden Aufwendungen iHv netto EUR 2.326,66 für diverse Bag­ger­arbeiten von der Firma E geltend gemacht. Arbeitsunterlagen und Detail­auf­zeich­nungen zu den geleisteten Arbeiten bzw. wo genau diese Arbeiten verrichtet wur­den, wurden nicht vorgelegt.

Durch die Außenprüfung wurde die o.a. Aufwendungen nicht als Betriebsausgabe aner­kannt.

Da die darin enthaltenen Vorsteuern bereits aufgrund der in Tz. 1 angeführten Feststel­lun­gen nicht abzugsfähig waren und daher als Betriebsausgabe geltend gemacht wurden, sind die Aufwendungen brutto iHv EUR 2.792,00 auszuscheiden.

Durch die Feststellungen in Tz. 5 wurden die Besteuerungsgrundlagen der Umsatz- und Körperschaftsteuer 2010 geändert.

…. in Tz. 6 Leihmieten 20% 2010

Im Wirtschaftsjahr 2010 wurden Mietaufwendungen für Lkw, gemietet von der P-GmbH (...), geltend gemacht.

Bei der am abgeschlossenen Umsatzsteuerprüfung für die Zeiträume 05/2009 bis 12/2009 wurde folgendes festgestellt:

Über die oben angeführte Firma wurde per das Konkursverfahren eröffnet. Ge­schäftsführer dieser GmbH war Herr Mag. (FH) A B.

Lt. Aussage des Geschäftsführers der Bf., Herrn S, ist Mag. (FH) A B u.a. - nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung - in Einzelfällen für das Aus­stel­len von Ausgangsfakturen der Bf. zuständig.

Diesbezüglich wird von der Außenprüfung angemerkt, dass im Prüfungszeitraum von P-GmbH diverse Rechnungen über Fahrzeugvermietungen in nach Ansicht der Außenprü­fung überhöhtem Ausmaß an die Bf. gelegt wurden.

Pro Monat wurden für die Vermietung von Sattelzugfahrzeugen inklusive Auflieger bzw. Con­tainerfahrzeugen mit Hänger EUR 7.000,00 verrechnet.

Lt. Recherchen durch die Außenprüfung ist eine diesbezügliche Monatsmiete iHv ca. EUR 4.000,00 branchenüblich.

Darüber hinaus wird bemerkt, dass in Zusammenhang mit den oben genannten Leis­tun­gen meist eine unübliche Zahlungsweise - entweder als Barauszahlungen oder mittels ln­lands­postanweisung - gewählt wurde. Als Zahlungsempfänger der Postanweisungen scheint jeweils Mag. A B auf, der die entsprechenden Beträge bar beheben konnte.

Grundaufzeichnungen und schriftliche Verträge zu den oben angeführten Leistungen wur­den der Außenprüfung nicht vorgelegt, die Verträge wurden lt. Aussage des Geschäfts­führers, Herrn Mag. A B nur mündlich ausverhandelt. Dass diese Mietver­trä­ge über die Nutzung der Lkw nur mündlich vereinbart wurden, und keinerlei schriftliche Ver­einbarungen über anfallende Versicherungszahlungen, lnstandhaltungskosten, Haf­tun­gen usw. getroffen wurden, ist für die Außenprüfung nicht nachvollziehbar.

Die geltend gemachten Aufwendungen betreffend die Leihmieten dieser Fahrzeuge von der Firma P-GmbH werden von der Außenprüfung nur im branchenüblichen Ausmaß aner­kannt. Die darüber hinaus geltend gemachten Aufwendungen werden nicht als Betriebs­aus­gabe anerkannt und stellen eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, die der Kapital­ertragsteuer zu unterziehen ist.

Die nicht abzugsfähigen Vorsteuern wurden bereits aufgrund der in Tz. 1 dargestellten Fest­stellungen als nicht abzugsfähig berücksichtigt und wurden somit als Betriebsausga­be geltend gemacht. Die Aufwendungen sind daher brutto nicht abzugsfähig.

Durch die Feststellungen in Tz. 6 wurden die Besteuerungsgrundlagen der Körperschaft- und Kapitalertragsteuer 2010 geändert.

…. in Tz. 7 Leasingaufwand 2011

lm Wirtschaftsjahr 2011 wurden Leasingaufwendungen für das Leasingobjekt „9“ als Betriebsausgaben geltend gemacht. Aus dem vorgelegten Leasingvertrag geht jedoch hervor, dass nicht die Bf. als Vertragspartner den Vertrag abgeschlossen hat, Leasingnehmer ist die Firma 7. Da der Sach­verhalt nicht schlüssig und nachvollziehbar aufgeklärt werden konnte, sind die Auf­wen­dungen iHv EUR 19.440,71 nicht abzugsfähig.

Durch die Feststellungen in Tz. 7 wurden die Besteuerungsgrundlagen der Körper­schaft­steu­er 2011 geändert.

…. in Tz. 8 Übrige Aufwendungen 2010, 2011

In den Jahren 2010 und 2011 wurden Aufwendungen für Reifenentsorgung, Entsorgungs­kosten EU, Bezugskosten, km-Gelder, Treibstoffe, Lkw-Instandhaltungen und Lagermiete iHv EUR 107.056,40 (2010) und EUR 334.575,17 (2011) geltend gemacht.

Grundaufzeichnungen, Verträge und nähere Details zu den jeweiligen Eingangsrech­nun­gen und den geleisteten Zahlungen wurden der Außenprüfung nicht vorgelegt. Zudem wur­den z.B. bei den Entsorgungskosten unübliche und für die Außenprüfung nicht nach­voll­ziehbare Barzahlungen geleistet. Teilweise sind nur namenlosen Belege in den Buch­hal­tungsunterlagen vorhanden.

Betreffend die Bezugkosten war es nicht möglich, die Transportpapiere den jeweiligen Ein­gangsrechnungen zuzuordnen.

Hinsichtlich der Treibstoffrechnungen wurde trotz Aufforderung keine Aufstellung der im Prüfungszeitraum betrieblich genutzten Lkw bzw. dementsprechende Verträge vorgelegt.

Auch betreffend die Kilometergelder und Diäten wurden weder Aufzeichnungen noch eine Aufstellung der entsprechenden Empfänger vorgelegt.

Die Bücher und Aufzeichnungen sind demnach in ihrer sachlichen Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, sodass eine zuverlässige Ermittlung der tatsächlichen Ausgaben nicht möglich ist. Um von einer ordnungsgemäßen Aufzeichnungsführung iSd § 163 BAO sprechen zu kön­nen, muss auch ein Rechenwerk und ein Belegwesen vorhanden sein, das einem sach­ver­ständigen Dritten ohne weitere Nachforschungen einen zuverlässigen Überblick über die Vollständigkeit und Richtigkeit der verbuchten Geschäftsfälle bietet.

Der Außenprüfung ist es aufgrund der fehlenden Grundaufzeichnungen bzw. des nicht ge­klärten Sachverhaltes nicht möglich, die Geschäftsfälle und die Verbuchung dieser schlüs­sig nachzuvollziehen.

Die geltend gemachten Aufwendungen werden demnach gemäß § 184 BAO im Schät­zungs­wege um rund 30% gekürzt.

Durch die Feststellungen in Tz. 8 wurden die Besteuerungsgrundlagen der Körperschaft­steu­er 2010 bis 2011 geändert.

…. in Tz. 9 Erlöse 20% 2011

Im Jahr 2011 wurden Ausgangsrechnungen iHv netto EUR 14.810,98 als Erlöse 10% ge­bucht, obwohl diese Rechnungen dem Umsatzsteuersatz von 20% unterliegen und auch mit richtigem USt - Ausweis ausgestellt wurden.

Durch die Feststellungen in Tz. 9 wurden die Besteuerungsgrundlagen der Umsatzsteuer 2011 geändert.

…. in Tz. 10 Sicherheitszuschlag 2010 - 2011

Bei einer durch die Außenprüfung für die Jahre 2010-2013 durchgeführten Verprobung der Vollständigkeit der Ausgangsrechnungen wurden erhebliche Mängel festgestellt. Zum einen ergaben sich umfangreiche Lücken hinsichtlich der Ausgangsrechnungsnummer, die nicht aufgeklärt bzw. nachvollziehbar belegt werden konnten, zum anderen wurden Rech­nun­gen im Jahr 2010 gebucht und auch von den Kunden bezahlt, ein Jahr später wur­den für diese Rechnungen Gutschriften ausgestellt und in selber Höhe Ausgangsrech­nun­gen mit anderem Rechnungsdatum und anderer Rechnungsnummer; es wurden je­doch weder die Gutschriften noch die neuen Rechnungen in der Buchhaltung erfasst. Der Sachver­halt dazu konnte nicht aufgeklärt werden.

Zudem wurden im Wirtschaftsjahr 2010 Bareinlagen iHv EUR 54.400,00 getätigt, die trotz Aufforderung nicht belegmäßig nachgewiesen wurden.

Betreffend die Erlöse EU ist es nicht möglich, festzustellen, ob die Verbringungspapiere voll­ständig vorhanden sind; die vorgelegten Papiere können nicht ohne weiteres den je­weiligen Ausgangsrechnungen zugeordnet werden.

Die Bücher und Aufzeichnungen sind demnach in ihrer sachlichen Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, sodass eine zuverlässige Ermittlung der tatsächlichen Einnahmen nicht möglich ist.

Aufgrund der o.a. Ausführungen werden die erklärten Betriebsergebnisse gemäß § 184 BAO im Schätzungswege um einen Sicherheitszuschlag iHv rund 30% im Jahr 2010 und rund 20% im Jahr 2011 der bisher erklärten Umsätze erhöht. Da die steuerfreien Ausfuh­ren nicht nachgewiesen wurden, ist der Sicherheitszuschlag steuerpflichtig,

Die Aufteilung der Umsätze in 20% und 10% erfolgt im Verhältnis 98:2 anhand der bisher erklärten Erlöse.

Die Hinzurechnung stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.

Durch die Feststellungen in Tz. 10 wurden die Besteuerungsgrundlagen der Umsatz-, Kör­perschaft- und Kapitalertragsteuer 2010 bis 2011 geändert.

…. in Tz. 11 Rückstellung Körperschaftsteuer 2010, 2011

Die Körperschaftsteuernachforderungen werden periodengerecht rückgestellt.

Durch die Feststellungen in Tz. 11 wurden die Besteuerungsgrundlagen der Körperschaft­steuer 2010 bis 2011 geändert.

…. in Tz. 12 Sanierungsgewinn 2011

Die in Tz. 2 angeführten nicht erfassten Erlöse iHv EUR 41.583,12 wurden in der Jahres­er­klärung als Sanierungsgewinn erfasst. Tatsächlich beträgt der in den Einkünften ent­hal­te­ne Sanierungsgewinn jedoch EUR 21.088,20.

Durch die Feststellungen in Tz. 12 wurden die Besteuerungsgrundlagen der Körperschaft­steuer 2011 geändert.

…. in Tz. 13 Umsatzsteuernachschau 02/2011 - 12/2012

Aufgrund der in Tz. 11 angeführten Feststellungen hinsichtlich Lücken in den Ausgangs­rech­nungen und nicht nachvollziehbarer Verbringungspapiere werden die Bemes­sungs­grund­lagen für den Zeitraum 02/2011-12/2013 durch die Außenprüfung gemäß § 184 BAO im Schätzungswege um einen Sicherheitszuschlag iHv 20% erhöht. Die Aufteilung in 20% und 10%ige Umsätze erfolgt anhand der bisher gemeldeten Bemessungsgrundla­gen im Verhältnis 35:65.

Aus verfahrensökonomischen Gründen erfolgen die Festsetzungen im Dezember des je­wei­ligen Jahres.

…. in Tz. 14 Umsatzsteuernachschau 01-12/2013

Für die Zeiträume 01-04/2013 hat bereits eine Umsatzsteuerprüfung stattgefunden und die Bemessungsgrundlagen wurden entsprechend den vorgelegten Unterlagen und Fest­stel­lun­gen festgesetzt.

Für die Zeiträume 05-12/2013 wurden weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch Vorauszahlungen geleistet. Für den Zeitraum 05/2013 wurden die Bemessungs­grund­la­gen von der Finanzverwaltung bereits im Schätzungswege ermittelt und entspre­chend festgesetzt.

Da der Außenprüfung für die Zeiträume 06/2013 - 12/2013 keine Buchhaltungsdaten und keine Belegsammlung vorgelegt wurden, erfolgt die Ermittlung der Bemessungsgrund­la­gen für diese Zeiträume gemäß § 184 BAO im Schätzungswege in Anlehnung an die Vor­jah­re. Da keinerlei Unterlagen vorgelegt wurden, sind eventuelle Vorsteuern mangels Be­le­ge nicht abzugsfähig.

… bei der Umsatzsteuernachschau 01/2014 – 05/2014:

Da für die Zeiträume 01/2014 – 05/2014 keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgege­ben, keine Vorauszahlungen geleistet, keine Buchhaltungsunterlagen und keine Beleg­samm­lung vorgelegt wurden, seien die Bemessungsgrundlagen wie in den Vorjahren zu schät­zen und Vorsteuern seien mangels Belege nicht abzugsfähig.

Der Umsatzsteuermehrbetrag für 01-05/2014 beträgt EUR 19.305,00.

Der Umsatzsteuermehrbetrag für 05/2014 beträgt EUR 2.430,00.

3.5. Fristverlängerungsantrag:

Am beantragte die Bf., die Beschwerdefristen für 25 Bescheide bis zu verlängern. Der Fristverlängerungsantrag wurde auch für die unter Pkt. 3.1. aufge­zähl­ten Bescheide gestellt.

Dem Fristverlängerungsantrag wurde mit Bescheid vom stattgegeben.

3.6. Fristverlängerungsantrag:

Am beantragte die Bf., die Beschwerdefristen für 25 Bescheide bis zu verlängern. Der Fristverlängerungsantrag wurde auch für die unter Pkt. 3.1. aufge­zähl­ten Bescheide gestellt.

Dem Fristverlängerungsantrag wurde mit Bescheid vom stattgegeben.

3.7. Beschwerde vom :

3.7.1. Am brachte die Bf. die Beschwerde gegen die unter Pkt. 3.1. aufgezähl­ten 14 Bescheide ein. Ihr Beschwerdevorbringen lautete:

zu Tz. 1 des Prüfungsberichtes: Die Adresse in Ort sei keine Schein­adresse; sie sei im Firmenbuch eingetragen gewesen. Die Bf. sei an der Adresse präsent gewesen, was die Abgabenforderung der Gemeinde Ort beweise. Auf die Beschwerde vom gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 05-12/2009 und die Ergänzung vom wird verwiesen. Ein Betriebsanlagengenehmigungsverfahren für den Stand­ort Ort sei durchgeführt worden; aus den dort vorgelegten Unterlagen gehe der Stand­ort Ort hervor. Die für die Genehmigung notwendigen Unterlagen seien zum Teil vom Vermieter Herrn L zur Verfügung gestellt worden. Der Sachverständige ha­be vor Ort in Ort einen Lokalaugenschein durchgeführt. Der Bescheid des Amtes der ... ist an die Adresse in Ort adressiert.

zu Tz. 2 des Prüfungsberichtes: Nach Verweis auf die Beschwerde vom wird ausgeführt, dass die Bf. zum Zeitpunkt der Rechnungslegung nicht existiert habe, wes­halb sie die Rechnungen nicht ausgestellt und keine Leistungen erbracht habe. Die Verbuchung als a.o. Ertrag bei der Bilanzerstellung sei erfolgt, da die offenen Verbind­lich­kei­ten vor der Bilanzerstellung 2011 wegen der Insolvenz der Bf. bewertet worden sind. Da im Sanierungsverfahren die irrtümlich erhaltenen Zahlungen nicht rückgefordert wer­den konnten, seien die Zahlungen als a.o. Ertrag ergebniswirksam ausgebucht worden. Da es ursprünglich keinen Leistungsaustausch gegeben habe, gebe es auch keine Um­satz­steuerpflicht.

zu Tz. 3 des Prüfungsberichtes: Die Papiere seien erst bei der Besprechung am angefordert worden; sie konnten wegen der Insolvenz vom Geschäftsführer nicht beigebracht werden. Nach den beiliegenden Unterlagen sei das strittige Fahrzeug im Auf­trag des Käufers 1 nach Afrika verschifft worden; es sei nicht in Ös­ter­reich verblieben. Die Verbuchung als betrieblicher Aufwand und die Behandlung des Ver­kaufs­vorganges als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung sei deshalb richtig.

zu Tz. 5 des Prüfungsberichtes: Der Geschäftsführer Mag. A B habe bei der Besprechung vom erläutert, wozu die Baggerarbeiten (Planierung eines Lagerplatzes) gedient haben. Warum die Behörde meine, keine Informationen er­hal­ten zu haben, könne nicht nachvollzogen werden. Auch habe im normalen Arbeits­le­ben immer der leistende Unternehmer die Arbeitsunterlagen, weshalb sie die Bf. nicht habe. Die Eingangsrechnung liege vor, die Leistung sei erbracht worden, eine Betriebs­aus­ga­be liege vor.

zu Tz. 6 des Prüfungsberichtes: Auf die Begründung der Beschwerde () wird verwiesen.

zu Tz. 7 des Prüfungsberichtes: Der Leasingaufwand sei von der 7 an die Bf. weiter verrechnet worden. Der Originalleasingvertrag sei vorgelegt wor­den. Der Leasingvertrag musste im Lkw mitgeführt werden. Die Aufwandkürzung sei nicht rich­tig.

zu Tz. 8 des Prüfungsberichtes: Die griffweise Kürzung bei Reifenentsorgung, Ent­sor­gungskosten EU, Bezugskosten, Kilometergeldern, Treibstoffkosten, Lkw-In­stand­hal­tun­gen und Lagermiete sei nicht nachvollziehbar. Die pauschale Begründung von feh­len­den Grundaufzeichnungen, Verträgen und näheren Details sei unklar und unbestimmt.

© „Welche Grundaufzeichnungen, sind gemeint? Welche Grundaufzeichnungen außer Rech­nungen sollen beispielsweise bei Lkw Instandhaltungen noch vorliegen?

Barzahlung sei bei italienischen und ungarischen Vertragspartnern und Firmen üblich.

Die Zuordnung der Transportpapiere zu den Eingangsrechnungen betreffend Bezugs­kos­ten sei lt. Geschäftsführung möglich und könne anhand von Belegen demonstriert wer­den. Im Prüfungszeitraum seien 2 – 4 Lkw im Einsatz gewesen. Welche Aufstellung für eine Über­prüfung notwendig sei bzw. in welcher Weise eine fehlende Aufstellung die Ein­gangs­rechnungen (Treibstoffe, Reparaturen u.ä.) zweifelhaft erscheinen lassen und die sach­li­che Richtigkeit der Aufwendungen in Frage stelle, könne nicht nachvollzogen werden. Die Anzahl der benutzen Pkw könne z.B. auch anhand der Mautrechnungen (Kennzeichen) nach­vollzogen werden. Die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen zu be­zwei­feln, sei daher nicht schlüssig.

Nicht gesetzlich gedeckt sei, dass Rechenwerk und Belegwesen ohne weitere Nachfor­schun­gen einen zuverlässigen Überblick bieten müsse, da § 131 Abs 1 BAO davon spre­che, dass einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Frist ein Über­blick mög­lich sein müsse.

Die z.B. in , geforderte Begründung der Schätzung liege nicht vor. Der ungefähr 30%ige Kürzungsbetrag sei aus dem Prüfungsbericht nicht nach­vollziehbar; er sei offenbar willkürlich gewählt. Es gebe keinen Anlass für eine Kür­zung. Wie die freie Beweiswürdigung hier gehandhabt werde, sei äußerst fragwürdig und un­zulässig. Die Behörde könne nicht begründen, warum ausgerechnet 30% der geprüf­ten Rechnungsbeträge gekürzt worden sind. Richtig wäre, auf die einzelnen Rechnungen ein­zu­gehen und darzulegen, welche Leistungen vermeintlich nicht erbracht worden seien.

zu Tz. 10 des Prüfungsberichtes – Mängel bei Vollständigkeit der Ausgangs­rech­nun­gen: Die Stornorechnungen seien nach der Besprechung am vom Ge­schäfts­führer übergeben worden; er könne sie einzeln und die Lücken in den Aus­gangs­rech­nungen erklären.

Die Bareinlagen iHv EUR 54.400,00 seien von Mag. A B zur Verfügung ge­stellt wor­den, er habe sie von der A erhalten. Die Verbringungspapiere (? ZMR-Papie­re) können den Ausgangsrechnungen zugeordnet werden, weshalb die sachliche Richtig­keit der Bücher aus diesem Titel nicht zweifelhaft sei.

Ad Aufteilung verschiedener Umsatzsteuersätze beim Sicherheitszuschlag: Die Erlöse EU seien erbrachte Umsätze aus sonstigen Leistungen. Gemäß § 3a (6) UStG liege der Leis­tungs­ort bei einem ausländischen Leistungsempfänger nicht in Österreich sondern am Empfängerort; es gebe daher keine steuerfreien Ausfuhren sondern es lägen in Öster­reich nicht steuerbare Umsätze vor. Der Begriff „Ausfuhren“ beziehe sich auf Lieferungen und nicht auf sonstige Leistungen. Die Behörde verwechsle nicht steuerbar und steuerfrei. Der Sicherheitszuschlag werde dem Grunde und der Höhe nach unrichtig den steuerbaren Um­sätzen und Steuersätzen zugeordnet. Die Schätzung des Sicherheitszuschlages wer­de nicht ausreichend begründet.

zu Tz. 13 des Prüfungsberichtes: Die Zuschätzung sei dem Grunde und der Höhe nach unrichtig und werde mangelhaft begründet. Warum die Feststellungen der Be­hörde dem Dezember des jeweiligen Jahres und nicht dem Jänner als letztem Monat des Wirt­schafts­jahres zugeordnet werden, sei nicht nachvollziehbar. Die Bf. beantragt, die Um­satz­steu­er für den Zeitraum 2/2011 – 1/2012 lt. Umsatzsteuererklärung 2012 festzusetzen.

zu Tz. 14 des Prüfungsberichtes bzw. Umsatzsteuer 06-12/2013: Eine sach­li­che Be­grün­dung für den Sicherheitszuschlag liege nicht vor, weshalb die Umsatzsteuer für den Zeit­raum 01 – 04/2013 aufgrund der Umsatzsteuerprüfung festzusetzen sei. Für den Zeit­raum 05 – 12/2013 wird beantragt, die Belegsammlung als Grundlage iSd § 115 BAO idgF heran zu ziehen.

zu Tz. 1 des Prüfungsberichtes vom : Die Bf. beantragt, die Beleg­samm­lung für den Zeitraum 01 – 05/2014 als Umsatzsteuergrundlage iSd § 115 BAO idgF heran zu ziehen. Die Umsatzsteuer für den Monat Mai 2014 sei bereits in der Nieder­schrift vom festgesetzt worden, obwohl sie lt. § 21 UStG erst am fällig werde.

3.7.2. Wie in der Beschwerde ausgeführt, lägen keine Wiederaufnahmegründe vor.

3.7.3. Die Bf. beantragt: 1.) Die Abgaben wie in den Bescheiden vor der Wiederaufnah­me fest­zu­setzen. 2.) Die Körperschaftsteuer 2010 bis 2011 und die Umsatzsteuer 2010 bis 2011 lt. Steuererklärungen festzusetzen mit Ausnahme von Tz. 4 und Tz. 9 des Prüfungs­be­richtes. 3.) Die Umsatzsteuer für den Zeitraum 2/2011 – 1/2012 lt. Steuererklärung 2012 fest­zusetzen. 4.) Die Haftungsbescheide ersatzlos aufzuheben.

3.7.4. Der Beschwerde waren beigelegt: 1.) Bill of Lading vom , keine Be­schrei­bung des verschifften Gutes. 2.) Mietvereinbarung und Benützungsbewilligung für ein Fahr­zeug vom XX.XX.XXXX, abgeschlossen zwischen A und der Bf., p.A. Ort; adressiert an die Bf. p.A. Ort2. 3.) Kassabeleg der A für die Aus­zahlung von EUR 15.400,00 an die Bf. und Kassabeleg der A für die Auszahlung von EUR 30.000,00 an Herrn S. 4.) Einreichunterlagen vom für den Be­triebsstandort Ort. 5.) Bescheid vom der Gemeinde Ort, worin die von der Bf. zu entrichtende Kommunalsteuer festgesetzt wird. 6.) Stromendrechnung vom , p.A. der Bf. in Ort. 7.) Mietanbot der 11 vom für Mietfahrzeuge, adressiert an 12, z.H. Mag. A B, Ort12. 8.) Bescheid der Gemeinde Ort10 an die KG. 9.) Bescheid des Amtes der ... vom , adressiert an die Bf. p.A. Ort.

3.8. Beschwerdevorentscheidungen:

3.8.1. Mit den Beschwerdevorentscheidungen vom , zugestellt am , wur­de über die Beschwerden gegen folgende Bescheide entschieden:

- Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Umsatzsteuerfest­set­zung für 01/2010: Die Beschwerde wurde abgewiesen; die Begründung erging gesondert.

- Beschwerde gegen den gemäß § 293 BAO berichtigter Bescheid be­tref­fend Umsatzsteuerfestsetzung für 12/2011 vom : Der Bescheid wurde abgeän­dert; die Begründung erging gesondert.

- Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Umsatzsteuerfestset­zung für 06/2013 bis 12/2013: Die Beschwerde wurde abgewiesen; die Begründung erging ge­son­dert.

- Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Umsatzsteuerfestset­zung für 01/2014: Die Beschwerde wurde abgewiesen; die Begründung erging gesondert.

- Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Umsatzsteuerfestset­zung für 02/2014 bis 04/2014: Die Beschwerde wurde abgewiesen; die Begründung erging ge­son­dert.

- Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Umsatzsteuerfestset­zung für 05/2014: Die Beschwerde wurde abgewiesen; die Begründung erging gesondert.

- Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Körperschaftsteuer 2010: Der Bescheid wurde abgeändert (Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 38.544,81 statt EUR 35.752,81); die Begründung erging gesondert.

- Beschwerde gegen den gemäß § 293 BAO berichtigter Bescheid vom be­tref­fend Körperschaftsteuer 2011 vom : Der Bescheid wurde abgeändert (Einkünf­te aus Gewerbebetrieb EUR 212.854,30 statt EUR 232.295,01); die Begründung erging ge­sondert.

- Beschwerde gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid 2010 vom : Die Be­schwerde wurde abgewiesen; auf die gesonderte Begründung vom wurde ver­wie­sen.

- Beschwerde gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid 2011 vom : Die Be­schwerde wurde abgewiesen; auf die gesonderte Begründung vom wurde ver­wie­sen.

3.8.2. Beschwerdevorentscheidungen mit Entscheidungen über den Bescheid vom be­treffend Umsatzsteuerfestsetzung für 12/2011 (Spruch Pkt. 2.), den Be­scheid vom über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körper­schaft­steuer 2010 (Spruch Pkt. 11.) und den Bescheid vom betreffend Kör­per­schaft­steuer 2011 (Spruch Pkt. 13.) wurden damals nicht erlassen.

3.8.3. Die gesonderte Begründung der Beschwerdevorentscheidungen vom be­tref­fend a). Umsatzsteuerfestsetzungen 01/2010, 12/2011, 06/2013 bis 12/2013, 12/2012, 01/2014, 02/2014 bis 04/2014, 05/2014 und b). Körperschaftsteuer 2010 und 2011 lau­tete:

Tz. 1 Wie aus dem Bericht zu entnehmen ist, ergeben sich die Feststellungen aufgrund der bei der Umsatzsteuerprüfung 05-12/2009 festgestellten Sachverhalte. Gegen die Fest­set­zung wurde am ein Vorlageantrag eingebracht, das Beschwerdeverfahren ist bis dato noch offen. Die Entscheidung ist abzuwarten!

Tz. 2 Wie aus dem Bericht zu entnehmen ist, ergeben sich die Feststellungen aufgrund der bei der Umsatzsteuerprüfung 05-12/2009 festgestellten Sachverhalte. Gegen die Fest­setzung wurde am ein Vorlageantrag eingebracht, das Beschwerdeverfahren ist bis dato noch offen. Die Entscheidung ist abzuwarten!

Tz. 3 Lt. ha Unterlagen scheint ab als Zulassungsbesitzer die Firma A GmbH in Ort3 bei Ort4 auf, demnach ist das Fahrzeug in Österreich ge­meldet. Bei der in der Beilage der Beschwerde übermittelten “Bill of Lading" ist weder die Bf. noch die Firma 1 als Verbringer ersichtlich, zudem ist das Schrift­stück mit datiert. Es ist somit kein Zusammenhang mit dem im Bericht dar­ge­stell­ten Sachverhalt gegeben.

Tz. 5 Stattgabe

Tz. 6 Wie aus dem Bericht zu entnehmen ist, ergeben sich die Feststellungen aufgrund der bei der Umsatzsteuerprüfung 05 -12/2009 festgestellten Sachverhalte. Gegen die Fest­setzung wurde am ein Vorlageantrag eingebracht, das Beschwerde­ver­fahren ist bis dato noch offen. Die Entscheidung ist abzuwarten!

Tz. 7 Stattgabe

Tz. 8 Die Feststellungen sind dem Bericht zu entnehmen. lm Zuge des Prüfungsverfah­rens wurden mehrmals die Detailunterlagen zu den geltend gemachten Aufwendungen abverlangt.

Bereits mit Mail vom wurde die Aufstellung der noch notwendigen Unterlagen bzw. noch offenen Fragen an den steuerlichen Vertreter übermittelt. Da bis 03/2014 ein Großteil der Fragen noch nicht geklärt bzw. auch die erforderlichen Unterlagen nicht vor­ge­legt wurden, erfolgte mit Mail vom die Aufforderung, die offenen Punkte bis zum vereinbarten Besprechungstermin am zu klären.

Mit Mail vom wurde seitens der Außenprüfung eine detaillierte Aufstellung der bisher nicht schlüssig nachgewiesenen bzw. noch fragwürdigen Aufwandspositionen mit dem Ersuchen um Nachweis bzw. Klärung des Sachverhaltes übermittelt.

Aufgrund des Konkursverfahrens wurde diese Aufstellung auch an den Masseverwalter per Mail am versandt.

Die Kürzung der Aufwendungen iHv 30% ergibt sich aufgrund der dieser Aufstellung zu ent­nehmenden nicht nachgewiesenen bzw. fragwürdigen geltend gemachten Ausgaben. So­wohl der steuerliche Vertreter, als auch der Masseverwalter und Geschäftsführer der Bf. wurden auf die Nichtanerkennung dieser Betriebsausgaben hingewiesen.

Tz. 10 Die Feststellungen sind dem Bericht zu entnehmen.

Wie der Aufstellung, die per Mail vom an den steuerlichen Vertreter und per Mail vom an den Masseverwalter übermittelt wurde, zu entnehmen ist, sind sowohl im Wirtschaftsjahr 2010 als auch 2011 bisher nicht geklärte Lücken bei den Aus­gangs­rechnungen vorhanden.

Der Geschäftsführer wurde aufgefordert, zu konkreten Ausgangsrechnungen (bestimmte Geschäftsfälle) die entsprechenden Verbringungspapiere vorzulegen. Im Zuge des Prü­fungs­verfahrens wurden zwar diverse Unterlagen vorgelegt, eine Zuordnung zu den Aus­gangsrechnungen war jedoch nicht möglich.

Zudem wurden offenbar die in der Aufstellung angeführten Ausgangsrechnungen und Gut­schriften nicht gebucht, der Sachverhalt wurde bis dato nicht geklärt.

lm Zuge des Prüfungsverfahrens wurden trotz mehrmaliger Aufforderung keinerlei Unter­la­gen betreffend den Nachweis der Bareinlagen vorgelegt. Die der Beschwerde beigeleg­ten Kassabelege sind für die Außenprüfung nicht nachvollziehbar.

Tz. 13 Stattgabe

Tz. 14 Die Feststellungen sind dem Bericht zu entnehmen.

Die Umsatzsteuer 01-05/2013 wurde von der Außenprüfung nicht neu festgesetzt, die Be­schwerde ist daher unbegründet.

Für die Zeiträume 06-12/2013 wurden der Außenprüfung weder eine Buchhaltung noch eine Belegsammlung vorgelegt, die als Grundlage herangezogen werden könnten.

Tz. 1 (USO) Die Feststellungen sind dem Bericht zu entnehmen.

Für die Zeiträume 01-05/2014 wurden der Außenprüfung weder eine Buchhaltung noch eine Belegsammlung vorgelegt, die als Grundlage herangezogen werden könnten.

Die Bemessungsgrundlagen wurden bis zur Konkurseröffnung Mitte Mai 2014 im Schät­zungs­wege festgesetzt“.

3.8.4. Die gesonderte Begründung der Beschwerdevorentscheidungen vom be­tref­fend Umsatzsteuer 2011 und Körperschaftsteuer 2012 bis 2013 lau­tete:

Tz. 1 Wie aus dem Bericht zu entnehmen ist, ergeben sich die Feststellungen aufgrund der bei der Umsatzsteuerprüfung 5-12/2009 festgestellten Sachverhalte. Gegen die Fest­set­zung wurde am ein Vorlageantrag eingebracht, das Beschwerdeverfahren ist bis dato noch offen. Die Entscheidung ist abzuwarten!

Tz. 2 Wie aus dem Bericht zu entnehmen ist, ergeben sich die Feststellungen aufgrund der bei der Umsatzsteuerprüfung 5-12/2009 festgestellten Sachverhalte. Gegen die Fest­setzung wurde am ein Vorlageantrag eingebracht, das Beschwerdeverfah­ren ist bis dato noch offen. Die Entscheidung ist abzuwarten!

Tz. 3 Lt. ha Unterlagen scheint ab als Zulassungsbesitzer die Firma A GmbH in Ort3 bei Ort4 auf, demnach ist das Fahrzeug in Österreich ge­mel­det. Bei der in der Beilage der Beschwerde übermittelten "Bill of Lading" ist weder die Bf. noch die Firma A als Verbringer ersichtlich, zudem ist das Schriftstück mit datiert. Es ist somit kein Zusammenhang mit dem im Bericht darge­stell­ten Sachverhalt gegeben.

Tz. 9 Die Feststellung und die Begründung ist dem Bericht zu entnehmen.

Tz. 10 Die Feststellungen sind dem Bericht zu entnehmen.

Wie der Aufstellung, die per Mail vom an den steuerlichen Vertreter und per Mail vom an den Masseverwalter übermittelt wurde, zu entnehmen ist, sind so­wohl im Wirtschaftsjahr 2010 als auch 2011 bisher nicht geklärte Lücken bei den Aus­gangs­rechnungen vorhanden.

Der Geschäftsführer wurde aufgefordert, zu konkreten Ausgangsrechnungen (bestimmte Geschäftsfälle) die entsprechenden Verbringungspapiere vorzulegen. lm Zuge des Prü­fungsverfahrens wurden zwar diverse Unterlagen vorgelegt, eine Zuordnung zu den Aus­gangsrechnungen war jedoch nicht möglich.

Zudem wurden offenbar die in der Aufstellung angeführten AR und Gutschriften nicht ge­bucht, der Sachverhalt wurde bis dato nicht geklärt.

lm Zuge des Prüfungsverfahrens wurden trotz mehrmaliger Aufforderung keinerlei Unter­la­gen betreffend den Nachweis der Bareinlagen vorgelegt. Die der Berufung beigelegten Kas­sabelege sind für die Außenprüfung nicht nachvollziehbar.

Tz. 13 Stattgabe

Die in der Körperschaftsteuererklärung 2012 und 2013 beantragten Verlustvorträge wur­den nicht anerkannt, da sich aufgrund der Feststellungen der Außenprüfung der Jahre 2010 - 2011 keine vortragsfähigen Verluste ergeben. Die Entscheidung des Beschwerde­ver­fahrens ist abzuwarten.

3.8.5.Die gesonderte Begründung der Beschwerdevorentscheidungen vom be­tref­fend Haftungs- und Abgabenbescheid 2010 und 2011 wurde nicht vorgelegt.

3.8.6. Die Beschwerdevorentscheidungen waren innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Vor­lageantrag anfechtbar.

3.9. Vorlageanträge:

Mit Vorlageantrag vom wurden die Bescheide Spruch Pkt. 1 – 7, 11 – 14 und 17 – 18 angefochten.

Nach Verweis auf Tz. 8 wurde der Behörde vorgeworfen, sie habe die Grundlagen für die Berechnung der griffweisen Kürzung der Betriebsausgaben nicht dargelegt. Der Ge­schäfts­führer Mag. A B habe angeboten, die Lücken und offenen Fragen auf­zuklären; er sei jedoch nicht dazu befragt worden.

4. Beschwerde vom :

4.1. Mit dem Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 2012 vom , zugestellt am , wurde der Verlustvortrag iHv EUR 0,00 festgesetzt. Begründend wurde auf einen Außenprüfungsbericht und eine Niederschrift/Schlussbesprechung verwiesen.

4.2. Der v.a. Bescheid wurde mit der Beschwerde vom angefochten. Das Be­schwerdebegehren lautete:

Warum der Verlustvortrag nicht anerkannt worden sei, könne nicht nachvollzogen werden.

© Bf.: „Betreffend Begründung für die Nichtanerkennung der behördlichen Feststellun­gen wird auf die eingebrachte Beschwerde vom verwiesen“.

4.3. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , wur­de die Beschwerde abgewiesen. Auf eine gesonderte Begründung wurde hingewiesen. In der gesonderten Begründung wurde ausgeführt:

Tz. 1 Wie aus dem Bericht zu entnehmen ist, ergeben sich die Feststellungen aufgrund der bei der Umsatzsteuerprüfung 05-12/2009 festgestellten Sachverhalte. Gegen die Fest­set­zung wurde am ein Vorlageantrag eingebracht, das Beschwerdeverfah­ren ist bis dato noch offen. Die Entscheidung ist abzuwarten!

Tz. 2 Wie aus dem Bericht zu entnehmen ist, ergeben sich die Feststellungen aufgrund der bei der Umsatzsteuerprüfung 05-12/2009 festgestellten Sachverhalte. Gegen die Fest­setzung wurde am ein Vorlageantrag eingebracht, das Beschwerdeverfah­ren ist bis dato noch offen. Die Entscheidung ist abzuwarten!

Tz. 3 Lt. ha Unterlagen scheint ab als Zulassungsbesitzer die Firma A GmbH in Ort3 bei Ort4 auf, demnach ist das Fahrzeug in Österreich ge­mel­det. Bei der in der Beilage der Beschwerde übermittelten “Bill of Lading" ist weder die Bf. noch die Firma 1 als Verbringer ersichtlich, zudem ist das Schrift­stück mit datiert. Es ist somit kein Zusammenhang mit dem im Be­richt dar­gestellten Sachverhalt gegeben.

Tz. 9 Die Feststellung und die Begründung sind dem Außenprüfungsbericht zu entneh­men.

Tz. 10 Die Feststellungen sind dem Außenprüfungsbericht zu entnehmen.

Wie der Aufstellung, die per Mail vom an den steuerlichen Vertreter und per Mail vom an den Masseverwalter zu entnehmen ist, sind sowohl im Wirt­schafts­jahr 2010 als auch 2011 bisher nicht geklärte Lücken bei den Ausgangsrechnun­gen vorhanden.

Der Geschäftsführer wurde aufgefordert, zu konkreten Ausgangsrechnungen (bestimmte Ge­schäftsfälle) die entsprechenden Verbringungspapiere vorzulegen. Im Zuge des Prü­fungs­verfahrens wurden zwar diverse Unterlagen vorgelegt, eine Zuordnung zu den Aus­gangsrechnungen war jedoch nicht möglich.

Zudem wurden offenbar die in der Aufstellung angeführten Ausgangsrechnungen und Gut­schriften nicht gebucht, der Sachverhalt wurde bis dato nicht geklärt.

lm Zuge des Prüfungsverfahrens wurden trotz mehrmaliger Aufforderung keinerlei Unter­lagen betreffend den Nachweis der Bareinlagen vorgelegt. Die der Beschwerde beigeleg­ten Kassabelege sind für die Außenprüfung nicht nachvollziehbar.

Tz. 13 Stattgabe

Die in der Körperschaftsteuererklärung 2012 und 2013 beantragten Verlustvorträge wur­den nicht anerkannt, da sich aufgrund der Feststellungen der Außenprüfung der Jahre 2010 bis 2011 keine vortragsfähigen Verluste ergeben. Die Entscheidung des Be­schwer­de­verfahrens ist abzuwarten“.

4.4. Die Beschwerdevorentscheidung wurde mit Vorlageantrag vom ange­foch­ten. Betreffend Tz. 10 wurde auf die Begründung in der Beschwerde verwiesen. Die Ab­ga­ben­be­hör­de habe verabsäumt, die Grundlagen und die Berechnung für die griffweise Kür­zung der Betriebsausgaben darzulegen. Der Geschäftsführer der Bf. habe angeboten, die Lücken und offenen Fragen aufzuklären; er sei jedoch nicht befragt worden. Auf die Aus­füh­rungen in der Beschwerde vom werde verwiesen.

5. Beschwerde vom :

5.1. Mit dem Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2011 vom wurden die inner­ge­meinschaftlichen Lieferungen iHv EUR 0,00 festgesetzt, da ein Lkw nicht in den Sene­gal verschifft worden sei. Begründend wurde auf einen Außenprüfungsbericht und eine Nie­derschrift/Schlussbesprechung verwiesen.

5.2. Der v.a. Bescheid wurde mit der Beschwerde vom angefochten. Das Be­schwerdebegehren lautete: Warum der Verlustvortrag nicht anerkannt worden sei, könne nicht nachvollzogen werden. © Bf.: „Betreffend Begründung für die Nichtanerkennung der behördlichen Feststellungen wird auf die eingebrachte Beschwerde vom ver­wie­sen“.

5.3. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , wur­de die Beschwerde abgewiesen. Auf eine gesonderte Begründung wurde hingewiesen. Ad Ausführungen in der gesonderten Begründung: siehe Pkt. 4.3.

5.4. Die Beschwerdevorentscheidung wurde mit Vorlageantrag vom angefoch­ten. Ad Beschwerdeausführungen im Vorlageantrag: siehe Pkt. 4.4.

6. Beschwerde vom :

6.1. Mit dem Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 2013 vom wurde kein Ver­lust­vortrag festgesetzt. Begründend wurde auf einen Außenprüfungsbericht und eine Nie­derschrift/Schlussbesprechung verwiesen.

6.2.Der v.a. Bescheid wurde mit Beschwerde vom angefochten. Das Be­schwer­de­begehren lautete: Warum der Verlustvortrag nicht anerkannt worden sei, könne nicht nach­vollzogen werden. © Bf.: „Betreffend Begründung für die Nichtanerkennung der be­hörd­lichen Feststellungen wird auf die eingebrachte Beschwerde vom ver­wie­sen“.

6.3. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , wur­de die Beschwerde abgewiesen. Auf eine gesonderte Begründung wurde hingewiesen. Ad Ausführungen in der gesonderten Begründung: siehe Pkt. 4.3.

6.4. Die Beschwerdevorentscheidung wurde mit Vorlageantrag vom angefoch­ten. Ad Beschwerdeausführungen im Vorlageantrag: siehe Pkt. 4.4.

7. Beschwerdevorlagen: Die Beschwerden vom , , und wurden dem Bundesfinanzgericht am vorgelegt.

8. Beschlüsse wegen rechtswidrig nicht erlassener Beschwerdevorentscheidun­gen:

8.1. Mit Beschluss vom erkläre das Bundesfinanzgericht, wegen rechtswid­rig nicht erlassenen Beschwerdevorentscheidungen derzeit nicht zuständig zu sein, über die Be­schwer­den gegen die Bescheide über die Verfahrenswiederaufnahme betreffend Kör­per­schaft­steu­er 2010 vom und Umsatzsteuerfestsetzung für 12/2011 zu ent­schei­den. Die Beschwerden wurden an das Finanzamt zurückgewiesen.

Mit den Beschwerdevorentscheidungen vom wurden die Beschwerden gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2010 vom und Festsetzung der Umsatzsteuer 12/2011 vom ab­ge­wiesen. Die Beschwerdevorentscheidungen wurden nicht mit Vorlageanträgen ange­foch­ten.

8.2. Mit Beschluss vom erkläre das Bundesfinanzgericht, wegen rechtswid­rig nicht erlassener Beschwerdevorentscheidung derzeit nicht zuständig zu sein, über die Be­schwer­de gegen den Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 2011 vom zu ent­schei­den. Die Beschwerde wurde an das Finanzamt zurückgewiesen.

Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom teilweise stattgegeben. Der Verlustvortrag wurde mit EUR 00,00 festgesetzt. Der Leasingaufwand wurde als Betriebsausgabe anerkannt. Die Beschwerdevorent­schei­dung wurde nicht mit Vorlageantrag angefochten.

9. Aus den Verwaltungsakten:

9.1. Beschwerde gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für die Monate 05/2009 bis 12/2009 vom , lautend:

„… - Erhöhung der steuerpflichtigen Umsätze / lt. Tz. 1 Niederschrift vom

Die Erhöhung der Umsätze um EUR 24.375,00 erfolgte unserer Meinung zu Unrecht, da diese Umsätze sich nicht auf unsere Klientin beziehen, von dieser auch nicht ausgeführt wur­den bzw. auch die dementsprechenden Rechnungen auch nicht von ihr ausgestellt wur­den.

Die Buchhaltungsabteilung des Leistungsempfängers (xxx GmbH) hat beim Telefonat mit dem Prüfungsorgan … zugegeben, dass die Fakturen von ihnen selbst erstellt wurden, da es mit dem leistenden Unternehmen (irgendeiner Arge) Probleme gegeben habe.

Es war der Firma „xxx GmbH“ bewusst, dass unsere Klien­tin die Leistungen nicht erbracht haben konnte, da sie zum Leistungszeitpunkt noch gar nicht existent war. Auch wurde nachweislich und zugegebenermaßen der Rechnungs­ein­gang vom Leistungsempfänger rückdatiert. (siehe auch Niederschrift vom 27.04.)

Die von der Behörde angeführte Begründung der Steuerschuld kraft Rechnungslegung gemäß § 11 (14) UStG geht daher ins Leere, da sich diese Bestimmung immer auf den Aus­steller der Rechnung bezieht. Da unsere Klientin weder die Leistung erbracht noch eine Faktura ausgestellt hat, kann die Bestimmung des § 11 (14) UStG hier nicht grei­fen!

Wie ersuchen daher die Umsatzzurechnung wieder zu stornieren.

- Vorsteuerkürzung

Die Behörde vermeint an der auf den Eingangsrechnungen angegebenen Adresse eine Schein­adresse zu erblicken.

Lt. Auskunft der Geschäftsleitung wurde mit dem Eigentümer der Liegenschaft, Herrn L (Gesellschafter der L OG) sehr wohl Kontakte bzgl. eventuellen Kauf der Liegenschaft bzw. Nutzung derselben gepflegt. Herr L hat auch ange­geb­en, dass Lkw Ladungen auf dem Gelände abgeladen und auch wieder abgeholt wurden. Es wurde daher eine Tätigkeit ausgeübt.

Weiters ist festzuhalten, dass gem. § 12 UStG der Vorsteuerabzug an das Vorliegen einer Rechnung gemäß § 11 UStG geknüpft ist.

Eines der Rechnungsmerkmale ist der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers. Dies dient der Feststellung, ob der Rechnungsempfänger auch der Leistungsempfänger ist.

Unsere Klientin hat die fragliche Adresse in Ort auch als firmenbuchmäßigen Sitz ge­wählt und war dieser auch so im Firmenbuch eingetragen. Da durch die Firmenbuch­ein­tra­gung bzw. der Firmenbuchnummer in Verbindung mit dem Namen unserer Klientin eine Iden­tifikation eindeutig möglich war bzw. ist, erscheint eine Vorsteuerverweigerung unter Hinweis auf eine ,,fehlerhafte“ Adresse eindeutig überzogen. (siehe auch Ruppe, Kom­men­tar zum Umsatzsteuergesetz, § 12 Rz 46).

Auch der EuGH hat in seiner Judikatur betont, dass Anforderungen an Rechnungen nicht so gestaltet sein dürfen, dass die Mehrwertsteuerneutralität in Frage gestellt ist. Im Urteil vom , Rs C-25/03 ”HE“, UR 2005, 324 kommt der EuGH daher zu der Er­kennt­nis, dass es mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar ist, einen Vor­steu­er­ab­zug nur deshalb zu verweigern, weil die Rechnung nicht die vom nationalen Recht vor­ge­schriebenen Angaben enthält.

Zusammenfassend ist daher zu sagen, dass sehr wohl eine Tätigkeit an der strittigen Ad­res­se ausgeführt wurde und daher unserer Meinung nach die Rechnungen korrekt sind. Außerdem ist alleine durch die Angabe der Firmenbuchnummer in Verbindung mit dem Fir­mennamen eine eindeutige Identifikation des Leistungsempfängers möglich und daher den Vorschriften des § 11 bzw. § 12 UStG Genüge getan.

Ergänzend ist auch noch die Rechtsprechung des EuGH betr. überzogener Formal­er­for­der­nisse an Rechnungen zu bedenken.

Wir ersuchen daher, die Vorsteuer wieder anzuerkennen.

- Leistungen P-GmbH

Lt. Geschäftsleitung ist der bezahlte Betrag von EUR 7.000,00/Monat für die Miete von Sat­telfahrzeugen sehr wohl im branchenüblichen Rahmen. Die Recherchen der Außenprü­fung können aufgrund mangelnder Unterlagen diesbezüglich nicht nachvollzogen wer­den (lt. Außenprüfung üblich nur EUR 4.000,00/Monat).

Warum eine Barzahlung oder eine Postanweisung unüblich ist, kann ebenfalls nicht nach­voll­zogen werden. Ebenso erscheint es nicht ungewöhnlich, dass als Zahlungsempfän­ger ein Herr Mag. A B aufgeschienen ist, zumal dieser der Geschäftsführer der Firma „P-GmbH“ war!“

9.2. Die Ergänzung vom befand sich nicht in den dem Bundesfinanzgericht vor­ge­legten Akten; sie konnte von der Bf. nicht vorgelegt werden.

9.3. Im Körperschaftsteuerbescheid 2010 vom erfolgte kein Verlustabzug vom positiven Gesamtbetrag der Einkünfte.

9.4. Im Körperschaftsteuerbescheid 2011 vom erfolgte ein Verlustabzug iHv EUR 179.493,31 vom positiven Gesamtbetrag der Einkünfte.

Im gemäß § 293 BAO idgF berichtigten Körperschaftsteuerbescheid 2011 vom er­folgte kein Verlustabzug vom positiven Gesamtbetrag der Einkünfte.

In der Beschwerdevorentscheidung vom erfolgte kein Verlustabzug vom po­si­ti­ven Gesamtbetrag der Einkünfte 2011.

9.5. Im Körperschaftsteuerbescheid 2012 vom erfolgte kein Verlustabzug vom po­sitiven Gesamtbetrag der Einkünfte.

9.6. Im Körperschaftsteuerbescheid 2013 vom erfolgte kein Verlustabzug vom negativen Gesamtbetrag der Einkünfte.

10. Aus dem Arbeitsbogen der Außenprüfung:

Die Zahlungsbelege zu den Rechnungen, die den Feststellungen in Tz. 1, 2, 5, 6, 7 und 8 zugrunde liegen, befanden sich nicht im Arbeitsbogen der Außenprüfung.

11. BFG – Ermittlungen:

11.1. Mit Vorhalt vom wurde das Finanzamt ersucht, die Frage „Welche nicht erklärten Erlöse in welcher Höhe und welche nicht anerkannten Vorsteuern in welcher Hö­he ergeben die Nachforderung iHv EUR 16.239,51 bei der Umsatzsteuerfestsetzung 01/2010 vom ?“ zu beantworten und allenfalls vorhandene Unterlagen über die Be­rechnung der Bemessungsgrundlagen vorzulegen.

Die Antwortschreiben vom und zusammengefasst antworte das Finanzamt: „Die Berechnung der USt - Nachforderung 1/2010 erfolgte als Differenz aller Feststellungen aus Außenprüfungsberichten für das Wirtschaftsjahr 2/2009 - 1/2010 ab­züglich der bereits gebuchten USt - Feststellungen für die Kalendermonate des Jahres 2009 (Darstellung der Prüferin liegt bei.)

„Feststellungen Umsatzsteuer (Bilanzstichtag )

… Tz. 2 Nicht erfasste Erlöse … Tz. 10 Sicherheitszuschlag 2010 … Tz. 1 nicht abzugs­fähi­ge Vorsteuern … Tz. 1 Kürzung gemäß § 12 UStG… Zahllast lt. Bp. 64.919,85 … bis­her – 10.296,61 … Mehrbetrag lt. Bp. 54.623,24.

64.919,85 + 10.296,61 = 75.216,46 – 54.029,94 (bereits in FSU) – 4.947,00 (bereits in FSU) = 16.239,52 OK! (bisher -163,79 - > Festsetz. 16.075,73)“

11.2. Mit Vorhalt vom wurden der Bf. die Antwortschreiben vom und übermittelt. Sie wurde ersucht, folgende Fragen zu beantworten und all­fällige Beweismittel vorzulegen:

1. Wird der Beweisantrag, den Geschäftsführer Mag A B zu den Lücken und offenen Fragen zu befragen, aufrechterhalten? 2. Wird der Beweisantrag, Zuordnung der Transportpapiere zu den Eingangsrechnungen betreffend Bezugskosten, die anhand von Belegen demonstriert werden könne (Beschwerde vom , Seite 5), aufrecht er­hal­ten? 3. Die Ergänzung vom befindet sich nicht im Akt; bitte legen Sie dieses Schreiben vor. 4. Die Zahlung der Rechnungen, die den Feststellungen in Tz. 1, 2, 5, 6, 7 und 8 zugrunde liegen, ist nachzuweisen.

Am antwortete die Bf., dass die Beweisanträge nicht aufrecht erhalten werden und dass die Ergänzung vom und Zahlungsbelege zu den Rechnungen, die den Feststellungen in Tz. 1, 2, 5, 6, 7 und 8 zugrunde liegen, nicht vorhanden seien und daher nicht vorgelegt werden können.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Da die Vorlageanträge vom und frist- und formgerecht eingebracht sind, scheiden die Beschwerdevorentscheidungen vom gegen die in Pkt. 3.8. aufgezählten Bescheide und die Beschwerdevorentscheidungen vom gegen die in Pkt. 4 – Pkt. 6 aufgezählten Bescheide mit dieser Entscheidung aus dem Rechts­be­stand aus und werden zum Vorhalt.

Im ggstl. Beschwerdeverfahren ist daher a) über die Beschwerdevorbringen aus den Be­schwerden vom , , und und b) über die Be­schwerdevorbringen aus den Vorlageanträgen vom und – und da­mit über folgende Bescheide – zu entscheiden.

1. Bescheid vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 01/2010:

1.1. Beschwerdepunkt/e

Strittig ist die eine Nachforderung iHv EUR 16.239,51 ergebende Umsatzsteuerfest­set­zung für den Monat 01/2010. Die Bf. beantragt, die Umsatzsteuer für den Monat 01/2010 er­klärungskonform festzusetzen.

1.2. Sach- und Beweislage

Der Entscheidung ist folgende Sach- und Beweislage zugrunde zu legen:

1. Die Bf. hat ein im Februar beginnendes und im Jänner des Folgejahres endendes ab­wei­chendes Wirtschaftsjahr.

Über das im Februar 2009 beginnende und im Jänner 2010 endende Wirtschaftsjahr sind in Außenprüfungsberichten nicht erfassten Erlöse, ein Sicherheitszuschlag, nicht ab­zugs­fähige Vorsteuern und eine Kürzung gemäß § 12 UStG festgestellt worden.

2. Die Nachforderung ist die Differenz aller Feststellungen aus Außenprüfungsberich­ten für das Wirtschaftsjahr Februar 2009 bis Jänner 2010 abzüglich der bereits gebuchten Um­satzsteuergut- und Umsatzsteuerlastschriften des Wirtschaftsjahres 2009/2010.

In den Außenprüfungsberichten ist nicht festgestellt worden, welche Erlöse im Jänner 2010 nicht erfasst, nicht abzugsfähige Vorsteuern abgezogen, Sicherheitszuschläge ver­hängt und § 12 UStG - Kürzungen durchgeführt worden sind.

1.3. Rechtslage

Gemäß § 21 Abs 1 UmsatzsteuergesetzUStG 1994 idgF hat der Unternehmer spä­tes­tens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungs­zeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Um­satzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungs­zeit­raum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuerer­klä­rung.

Gemäß § 20 Abs 1 UStG 1994 idgF ist bei der Berechnung der Steuer von der Summe der Umsätze auszugehen, für welche die Steuerschuld im Laufe eines Veranlagungs­zeit­raumes entstanden ist. Dem ermittelten Betrag sind die nach § 11 Abs 12 und 14, die nach § 16 Abs 2 und die gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz, Abs 1a, Abs 1b, Abs 1c, Abs 1d und Abs 1e geschuldeten Beträge hinzuzurechnen.

Gemäß § 20 Abs 2 UStG 1994 idgF sind 1. von dem nach Abs 1 errechneten Betrag die in den Veranlagungszeitraum fallenden, nach § 12 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge ab­zusetzen und fällt 2. die abziehbare Einfuhrumsatzsteuer in jenen Kalendermonat, in dem sie entrichtet worden ist.

1.4. Rechtliche Würdigung und Entscheidung

01/2010“ bezeichnet den Jänner 2010, der ein Voranmeldungszeitraum im Sinne des § 21 Abs 1 UStG 1994 idgF ist. Nach der vorzit. Rechtslage ist die Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum 01/2010 nach den Umsätzen zu berechnen, für die die Umsatz­steuerschuld im Jänner 2010 entstanden ist. Die im Jänner 2010 geschuldeten Beträge sind hinzuzurechnen und die im Jänner 2010 abziehbare Vorsteuer ist abzuziehen.

Wie der ggstl. Sach- und Beweislage zu entnehmen ist, ist aus den Außenprüfungs­be­rich­ten nicht nachvollziehbar, welche Erlöse im Jänner 2010 nicht erfasst, nicht abzugs­fähige Vorsteuern abgezogen, Sicherheitszuschläge verhängt und § 12 UStG - Kürzungen durch­ge­führt worden sind. Die auf den Voranmeldungszeitraum 01/2010 entfallende Um­satz­steu­er ist daher betragsmäßig nicht feststellbar, weshalb der Beschwerde in diesem Punkt statt­zugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Umsatzsteuerbescheid 2010 durch diese Entscheidung nicht abzuändern ist. Im Umsatzsteuerbescheid 2010 wird das gesamte Wirtschaftsjahr Februar 2009 bis Jänner 2010 veranlagt, dessen Besteuerungs­grundlagen in den Außenprüfungsberichten festgestellt worden sind. Da die Bf. den Um­satzsteuerbescheid 2010 nicht angefochten hat, hat das Bundesfinanzgericht nicht dar­über zu entscheiden, ob dessen Besteuerungsgrundlagen rechtsrichtig festgestellt wor­den sind oder nicht.

1.5. Revision

Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt. Grundsätzlich bedeutende Rechtsfragen musste das Bundesfinanzgericht nicht be­antworten, da das Gesetz alle Rechtsfragen beantwortet.

Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

2. Bescheid vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 12/2011:

2.1. Beschwerdepunkt/e, Sach- und Beweislage, Rechtslage, rechtliche Würdigung und Entscheidung

Der Entscheidung ist zugrunde zu legen, dass das Finanzamt keine Beschwerdevorent­scheidung erlassen hatte, als die Bf. den Vorlageantrag vom stellte, wes­halb das Bundesfinanzgericht erklärte, wegen rechtswidrig nicht erlassener Beschwerde­vor­entscheidung derzeit nicht zuständig zu sein, über die Beschwerde zu entscheiden und be­schloss, die Beschwerde an das Finanzamt zurückzuverweisen. Danach hat das Fi­nanz­amt die davor rechtswidrig nicht erlassene Beschwerdevorentscheidung erlassen, die rechtskräftig geworden ist, da sie die Bf. nicht mit Vorlageantrag angefochten hat.

Gemäß § 264 Abs 1 Bundesabgabenordnung – BAO idgF kann gegen eine Beschwer­de­vorentscheidung innerhalb eines Monats ab deren Bekanntgabe der Antrag auf Ent­schei­dung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt werden (Vor­lageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO idgF ist auf Vorlageanträge § 260 Abs 1 BAO idgF (Unzu­läs­sigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 264 Abs 5 BAO idgF obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht frist­ge­recht eingebrachter Vorlageanträge dem Bundesfinanzgericht.

Nach der vorzit. Rechtslage sind ausschließlich Beschwerdevorentscheidungen mit Vor­la­ge­antrag anfechtbar, weshalb ein Vorlageantrag, der sich nicht gegen eine Beschwerde­vor­ent­schei­dung richtet, als nicht zulässig zurückzuweisen ist.

Wird ein Vorlageantrag gestellt, bevor das Finanzamt eine Beschwerdevorentscheidung er­lassen hat, und wird dieser Vorlageantrag (sofort) als nicht zulässig zurückgewiesen, wird das Beschwerdeverfahren beendet. Damit ein Beschwerdeverfahren nicht vorzeitig be­endet wird, hat das Bundesfinanzgericht zu erklären, der­zeit nicht zuständig zu sein und die Beschwerde an das Finanzamt zurück zu verweisen, was in dieser Beschwerdesa­che auch geschehen ist.

Die vom Finanzamt nach der Zurückverweisung erlassene Beschwerdevorentscheidung hat die Bf. nicht angefochten, weshalb de dato „nur“ ein Vorlageantrag beim Bundes­fi­nanz­gericht anhängig ist, vor dessen Einbringung eine Beschwerdevorentscheidung rechts­widrig nicht erlassen worden ist. Dieser Vorlageantrag ist nach der vorzit. Rechts­lage nicht zulässig und wird vom Bundesfinanzgericht gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO idgF iVm § 260 Abs 1 lit a BAO idgF zurückgewiesen.

2.2. Revision

Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt. Grundsätzlich bedeutende Rechtsfragen musste das Bundesfinanzgericht nicht be­antworten, da das Gesetz alle Rechtsfragen beantwortet.

Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

3. Gemäß § 293 Bundesabgabenordnung berichtigter Bescheid vom be­tref­fend Umsatzsteuerfestsetzung für 12/2011 vom :

3.1. Beschwerdepunkt/e, Sach- und Beweislage, Rechtslage, rechtliche Würdigung und Entscheidung

Strittig ist der (berichtigte) Gesamtbetrag der Entgelte.

Der Entscheidung ist zugrunde zu legen, dass das Finanzamt den Gesamtbetrag der Ent­gelte wegen eines Ausfertigungsfehlers berichtigt hat. Nachdem der Gesamt­be­trag der Ent­gelte berichtigt war, ist der (nicht berichtigte) Gesamtbetrag der Entgelte mit jetzt rechts­kräftiger Beschwerdevorentscheidung vom bestätigt worden.

Gemäß § 293 BundesabgabenordnungBAO idgF kann die Abgabenbehörde auf An­trag einer Partei oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Re­chen­feh­ler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächli­che oder aus­schließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbei­tungs­an­lage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.

Nach der vorzit. Rechtslage dürfen nur Ausfertigungsfehler berichtigt werden, was hier auch geschehen ist, da das Finanzamt einen betragsmäßig unrichtigen Gesamt­be­trag der Ent­gelte berichtigt hat. Der nicht berichtigte Gesamtbetrag der Entgelte ist je­doch mit einer jetzt rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung bestätigt worden, wes­halb der Grund für die Berichtigung nachträglich weggefallen ist.

Da der Berichtigungsgrund nachträglich weggefallen ist, wird der Beschwerde in diesem Punkt stattgegeben und der Berichtigungsbescheid aufgehoben.

3.2. Revision

Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht be­antworten, da das Gesetz alle Rechtsfragen beantwortet.

Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

4. Bescheid vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 06/2013 bis 12/2013:

4.1. Beschwerdepunkt/e

Strittig ist die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen. Die Bf. beantragt, die Beleg­samm­lung im Sinne des § 115 BAO idgF als Bemessungsgrundlage zu ver­wen­den.

4.2. Sach- und Beweislage

Der Entscheidung ist die Sach- und Beweislage zugrunde zu legen, dass die Bf. für die Mo­nate 06/2012 bis 12/2013 keine Um­satzsteuervoranmeldungen abgegeben, keine Um­satzsteuervorauszahlungen geleis­tet und keine Belegsammlung vorgelegt hat.

4.3. Rechtslage

Gemäß § 184 Abs 1 BundesabgabenordnungBAO idgF sind die Grundlagen für die Ab­gabenerhebung zu schätzen, wenn diese nicht ermittelt oder berechnet werden kön­nen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Be­deutung sind. Gemäß § 184 Abs 2 BAO idgF ist insbesondere dann zu schätzen, wenn Abgabe­pflich­ti­ge über ihre Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermögen oder wei­te­re Auskunft über Umstände verweigern, die für die Ermittlung der Grundlagen nach Abs 1 leg.cit. wesentlich sind. Gemäß § 184 Abs 3 BAO idgF ist ferner zu schät­zen, wenn Ab­ga­bepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die sie nach den Abgabenvorschrif­ten zu füh­ren haben, nicht vorlegen oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich un­rich­tig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Rich­tig­keit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Ist eine Schätzung zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsme­tho­de der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei, doch muss das Schätzungsverfah­ren ein­wand­frei abgeführt werden, müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Ge­dan­kengänge schlüssig und folgerichtig sein und muss das Ergebnis, das in der Fest­stellung der Be­steu­erungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung im Ein­klang stehen. Das gewählte Ver­fahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Be­steuerungsgrundlagen zu er­mitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Rich­tig­keit für sich haben. Dabei muss im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Ab­gabepflichtigen sub­stan­tiiert vor­ge­tra­genen und für die Schätzung re­le­van­ten Be­hauptungen eingegangen werden (bspw. ; , 2010/15/0088, 0089, mwN, und vom , 2010/13/0016). Die Be­gründung muss in einer Weise erfolgen, dass der Denk­prozess, der in der Erledi­gung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Ab­ga­be­pflich­tigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für die­sen nach­voll­zieh­bar ist (bspw. , mwN).

Gemäß § 115 Abs 1 BAO idgF haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu er­for­schen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu er­mitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

4.4. Rechtliche Würdigung und Entscheidung

Ohne gemeldete Umsätze, gemeldete Vorsteuern und Belegsammlung sind die Besteue­rungs­grund­la­gen nicht ermittel- und berechenbar. Wie hoch die Umsätze und Vorsteuern in den Monaten 06/2013 – 12/2013 gewesen sind, ist nur der Bf. bekannt und ohne die Be­legsammlung für die Monate 06/2013 – 12/2013 zu haben, kann das Finanzamt die Um­sätze und Vorsteuern für diesen Zeitraum nicht aus der Belegsammlung berechnen. Das Finanzamt ist daher berechtigt gewesen, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen.

Wie bereits ausgeführt, hat die Bf. die Belegsammlung nicht vorgelegt, weshalb das Be­schwer­debegehren, die Besteuerungsgrundlagen mittels Belegsammlung zu berechnen, abzuweisen ist.

4.5. Revision

Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht be­antworten, da primär die Besteuerungsgrundlagen der Höhe nach strittig waren und Sach­fragen nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sind ().

Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

5. Bescheid vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 01/2014:

5.1. Beschwerdepunkt/e

Strittig ist die Schätzung der Besteuerungsgrundlage. Die Bf. beantragt, die Belegsamm­lung im Sinne des § 115 BAO idgF als Bemessungsgrundlage zu verwenden.

5.2. Sach- und Beweislage, Rechtslage, rechtliche Würdigung und Entschei­dung

Der Entscheidung ist die Sach- und Beweislage zugrunde zu legen, dass die Bf. keine Um­satzsteuervoranmeldung abgegeben, keine Um­satzsteuervorauszahlung geleis­tet und keine Buchhaltungsunterlagen und Belegsammlung vorgelegt hat. Die Besteuerungs­grund­lagen können daher nicht aus Unterlagen der Bf. ermittelt und berechnet werden.

Können die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden, sind sie nach der zu Spruch Pkt. 4. zitierten Rechtslage gemäß § 184 BAO idgF zu schätzen. Eine Be­leg­sammlung kann nicht als Bemessungsgrundlage verwendet werden, da sie dem Fi­nanz­amt nicht vorgelegt worden ist und von der Bf. nicht vorgelegt werden kann. Das Be­schwer­debegehren, eine Belegsammlung als Umsatz­steu­er­bemessungsgrundlage zu ver­wen­den, ist daher abzuweisen.

5.3. Revision

Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht be­antworten, da primär die Besteuerungsgrundlage der Höhe nach strittig war und Sach­fragen nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sind ().

Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

6. Bescheid vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 02/2014 bis 04/2014:

6.1. Beschwerdepunkt/e

Strittig ist die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen. Die Bf. beantragt, die Belegsamm­lung im Sinne des § 115 BAO idgF als Bemessungsgrundlage zu verwenden.

6.2. Sach- und Beweislage, Rechtslage, rechtliche Würdigung und Entschei­dung

Der Entscheidung ist die Sach- und Beweislage zugrunde zu legen, dass die Bf. keine Um­satzsteuervoranmeldungen abgegeben, keine Umsatzsteuervorauszahlungen geleis­tet und keine Buchhaltungsunterlagen und Belegsammlung vorgelegt hat. Die Besteuerungs­grund­lagen können daher nicht aus Unterlagen der Bf. ermittelt und berechnet werden.

Können die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden, sind sie nach der zu Spruch Pkt. 4. zitierten Rechtslage gemäß § 184 BAO idgF zu schätzen. Eine Be­leg­sammlung kann nicht als Bemessungsgrundlage verwendet werden, da sie dem Fi­nanz­amt nicht vorgelegt worden ist und von der Bf. nicht vorgelegt werden kann. Das Be­schwerdebegehren, eine Belegsammlung als Umsatzsteuerbemessungsgrundlage zu ver­wen­den, ist daher abzuweisen.

6.3. Revision

Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht be­antworten, da primär die Besteuerungsgrundlagen der Höhe nach strittig waren und Sach­fragen nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sind ().

Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

7. Bescheid vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 05/2014:

7.1. Beschwerdepunkt/e

Strittig ist die Schätzung der Besteuerungsgrundlage. Die Bf. beantragt, die Belegsamm­lung im Sinne des § 115 BAO idgF als Bemessungsgrundlage zu verwenden.

7.2. Sach- und Beweislage, Rechtslage, rechtliche Würdigung und Entschei­dung

Der Entscheidung ist die Sach- und Beweislage zugrunde zu legen, dass die Bf. keine Um­satzsteuervoranmeldung abgegeben, keine Um­satzsteuervorauszahlung geleis­tet und keine Buchhaltungsunterlagen und Belegsammlung vorgelegt hat. Die Besteuerungs­grund­lagen können daher nicht aus Unterlagen der Bf. ermittelt und berechnet werden.

Können die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden, sind sie nach der zu Spruch Pkt. 4. zitierten Rechtslage gemäß § 184 BAO idgF zu schätzen. Eine Be­leg­sammlung kann nicht als Bemessungsgrundlage verwendet werden, da sie dem Fi­nanz­amt nicht vorgelegt worden ist und von der Bf. nicht vorgelegt werden kann. Das Be­schwer­debegehren, eine Belegsammlung als Umsatzsteuerbemessungsgrundlage zu ver­wen­den, ist daher abzuweisen.

7.3. Revision

Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht be­antworten, da primär die Besteuerungsgrundlage der Höhe nach strittig war und Sach­fragen nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sind ().

Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

8. Bescheid vom betreffend Umsatzsteuer 2011:

8.1. Beschwerdepunkt/e

Mit Umsatzsteuerbescheid 2011 ist das Wirtschaftsjahr bis ver­an­lagt worden. Auf die Umsatzsteuer 2011 bezogen hat die Bf. die Feststellungen in Tz. 1 (nicht abzugsfähige Vorsteuern), Tz. 3 (Einkauf Lkw 2011) und Tz. 10 (Sicherheits­zu­schlag 2011) des Außen­prüfungsberichtes vom angefochten. Aus Beschwer­de und Tz. 1, Tz. 3, und Tz. 10 des Außenprüfungsberichtes sind folgende Beschwerde­punk­te fest­zu­stel­len:

1.) Beschwerdepunkt lt. Tz. 1 des Außenprüfungsberichtes: Sind EUR 14.378,22 als Vor­steuer abziehbar, wenn die Bf. an der in den Rechnungen angegebenen Anschrift an­geb­lich nicht tätig gewesen ist oder nicht tätig gewesen sein kann?

2.) Beschwerdepunkt lt. Tz. 3 des Außenprüfungsberichtes: Sind EUR 4.200,00 aus der Rechnung über den Einkauf eines Lkw als Vorsteuer aus einer innergemeinschaftli­chen Lie­ferung abziehbar, wenn die Bf. diesen Lkw angeblich nicht gekauft und/oder verkauft hat?

3.) Beschwerdepunkt lt. Tz. 10 des Außenprüfungsberichtes: Sind die Umsätze um 20% zu er­höhen, wenn a) die Ausgangsrechnungen nicht vollständig sind und b) irgend­je­mand Gut­schriften zu im Vorjahr bereits bezahlten Rechnungen und Ausgangsrechnungen in Hö­he dieser Gutschriften mit anderem Rechnungsdatum und anderer Rechnungsnum­mer aus­gestellt hat?

8.2. Sach- und Beweislage, Rechtslage, rechtliche Würdigung und Entschei­dung

8.2.1. Der Entscheidung über den Beschwerdepunkt Vorsteuerabzug (EUR 14.378,22) ist die Sach- und Beweislage zugrunde zu legen, dass die Bf. an der in den Rechnungen an­ge­gebenen Adresse keine eigenen und keine angemieteten Räume hat, nach Aussage des Grundeigentümers sich dort befindende Büroräume nicht nutzen konnte und Post­sen­dun­gen an eine andere Adresse umgeleitet hat. Zur entscheidungsrelevanten Sach- und Be­weislage gehört auch, dass die in den Rechnungen angegebene Adresse der Sitz der Bf. lt. Firmenbuch ist und dass es dort eine behördlich genehmigte Betriebsanlage der Bf. gibt.

Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UmsatzsteuergesetzUStG 1994 idgF kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung iSd § 11 UStG 1994 idgF an ihn ge­sondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Un­ternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.

Gemäß § 11 Abs 1 UStG 1994 idgF muss eine Rechnung – soweit in den nachfolgen­den Absätzen nichts anderes bestimmt ist – die folgenden Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die An­schrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000,00 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leis­tungs­empfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird; ...

Nach der vorzit. Rechtslage muss eine Rechnung alle in § 11 UStG 1994 idgF aufge­zähl­ten Rechnungsangaben enthalten, damit der Vorsteuerabzug für die darin verrechnete Um­satzsteuer zulässig ist. Fehlt eine dieser Rechnungsangaben oder stimmen bspw. die in der Rechnung angegebene Geschäftsadresse und der wahre Ort der Geschäftstätig­keit nicht überein, ist der Vorsteuerabzug zu versagen.

Im (Barlis 06) hat der Europäische Gerichts­hof die Vorlagefrage nach den Anforderungen an die Rechnungsangaben dahingehend beant­wor­tet, dass in einer Rechnung zumindest angeführt sein muss, wer wann an wen was ge­leis­tet hat und wie hoch das Entgelt gewesen ist. Fehlt eine dieser Mindestanforderun­gen an eine Rechnung oder sind die Angaben in der Rechnung fehlerhaft, ist ein Vorsteuer­ab­zug nur dann zulässig, wenn die Beschwerde führende Partei den Nachweis erbringt, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind. Wird dieser Nach­weis nicht erbracht, ist der Vorsteuerabzug zu versagen.

Als Nachweis der materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ist jede von der Be­schwerde führenden Partei beigebrachte Information zu berücksichtigen. Ob die Bf. an der in den Rechnungen angegebene Adresse ihre Geschäftstätigkeit ausgeübt hat oder nicht, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortende Sachfrage. Bei die­ser Beweisführung darf jedes geeignete und zweckdienliche Beweismittel verwen­det wer­den und nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens ist nach freier Überzeugung zu beur­tei­len, welche Fakten als erwiesen oder nicht erwiesen anzunehmen sind (§ 166 BAO idgF, § 167 Abs 2 BAO idgF). Von mehreren Versionen darf die wahrscheinlichste als er­wie­sen angenommen wer­den (Ritz, BAO4, § 167, Tz. 8, und die do. zit. Judikate ; …).

Die Bf. hat zwar an der in den Rechnungen angegebenen Adresse ihren im Firmenbuch ein­getragenen Sitz; dies bedeutet jedoch nicht, dass sie dort auch eine Geschäftstätig­keit ausgeübt hat.

Wer eine Betriebsanlage behördlich bewilligen lässt, will diese Betriebsanlage errichten, wes­halb die Bf. mit dem Anlagenbewilligungsbescheid zwar nachgewiesen hat, dass sie an der in den Rechnungen angegebene Adresse eine Betriebsanlage errichten will; ob sie diese Betriebsanlage dort auch tatsächlich errichtet und für betriebliche Zwecke verwen­det hat, hat sie nicht nachgewiesen, da sie bspw. keinen Miet- oder Pachtvertrag vorgelegt hat. Auch hat der Grundeigentümer ausgesagt, dass die Bf. dort keine Büroräu­me nützen kann, was gegen eine Geschäftstätigkeit spricht. Davon abgesehen hat sich die Bf. die Post an eine andere Adresse nachsenden lassen, was nur dadurch erklärbar ist, dass die Bf. an­der­norts geschäftlich tätig ist.

Von dieser Sach- und Beweislage ausgehend ist als erwiesen anzusehen und der Ent­schei­dung zugrunde zu legen, dass die Bf. an der in den Rechnungen angegebenen Ad­res­se keine Geschäftstätigkeit ausgeübt hat und dass die in den Rechnungen angegebe­ne An­schrift nicht die wahre Ad­res­se der Bf. ist.

Das Beschwerdebegehren, den Vorsteuerabzug (EUR 14.378,22) zuzulassen, ist daher ab­zuweisen.

8.2.2. Der Entscheidung über den Beschwerdepunkt Lkw - Einkauf als innergemein­schaft­li­che Lieferung ist die Sach- und Beweislage zugrunde zu legen, dass auf Konten der Bf. am selben Tag der von der Firma P (angeblich) gekaufte und an die Firma 1 in Deutschland (angeblich) verkaufte Lkw samt Anhänger verbucht wor­den ist. Am ist dieser Lkw samt Anhänger von der Firma P ab­gemeldet und von der Firma 1 in Ort3 bei Ort4 angemel­det worden. Die Bf. habe den Einkaufspreis mittels nicht nachvollziehbarer Gegenverrech­nung und Restzahlung bar bezahlt. Der Verkaufspreis sei bar bezahlt worden. Am seien EUR 10.000,00 bezahlt worden, obwohl der Lkw erst Ende März „gekauft“ worden sei. Lt. „BillofLading“ sind am vier „Units“ nach Mali verschifft worden.

Gemäß § 3 Abs 1 UmsatzsteuergesetzUStG 1994 idgF sind Lieferungen Leistun­gen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Die Verfügungsmacht über den Gegenstand kann von dem Unternehmer selbst oder in dessen Auftrag durch einen Drit­ten verschafft werden.

Wer einen Gegenstand kauft, erlangt die Verfügungsmacht über diesen Gegenstand. Wer einen Gegenstand verkauft, verliert die Verfügungsmacht über diesen Gegenstand.

Sollte die Bf. tatsächlich den Lkw samt Anhänger von der Firma P gekauft ha­ben, hätte die Firma P die Verfügungsmacht über den Lkw samt Anhänger ver­lo­ren und die Bf. hätte diese Verfügungsmacht erlangt. Nach der v.a. Sach- und Beweis­lage hat die Firma P den Lkw abgemeldet, was nur dadurch erklärbar ist, dass die Firma P die Verfügungsmacht über den Lkw samt Anhänger nicht verloren hat.

Nach dieser Sach- und Beweislage ist iVm der in Pkt. 8.2.1. zitierten Rechtsprechung zu § 166 f BAO idgF als erwiesen anzusehen und festzustellen, dass die Bf. den Lkw samt Anhänger nicht gekauft hat, folglich auch nicht verkauft haben kann, weshalb eine der Bf. zurechenbare innergemeinschaftliche Lieferung des Lkw samt Anhänger nicht stattgefun­den hat.

Das Beschwerdebegehren, die steuerlichen Auswirkungen lt. Tz. 3 des Außenprüfungs­be­rich­tes zu stornieren, ist daher abzuweisen.

8.2.3. Der Entscheidung über den Beschwerdepunkt Sicherheitszuschlag 20% ist die Sach- und Beweislage zugrunde zu legen, dass a) Ausgangsrechnungen nicht fortlaufend num­meriert sind und dass b) irgendjemand Gutschriften zu im Vorjahr bereits bezahlten Rech­nungen und Ausgangsrechnungen in Höhe dieser Gutschriften mit anderem Rech­nungs­datum und anderer Rechnungsnummer ausgestellt hat. Die Bf. hat die fehlen­den Aus­gangsrechnungen nicht vorgelegt und hat sich zu dem unter Pkt b) beschriebenen Ge­schäfts­fall nicht geäußert. Entscheidungsrelevant ist außerdem, dass Verbrin­gungs­pa­pie­re nicht bestimmten Ausgangsrechnungen zuordenbar sind.

Wird ein Sicherheitszuschlag verhängt, sind die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO idgF geschätzt worden. Auf die zu Spruch Pkt. 4. zitierte Rechtslage wird verwiesen; sie wird dadurch zur Rechtsgrundlage der Entscheidung über den Beschwerdepunkt „Si­cher­heits­zuschlag“ erklärt.

Von dieser Rechtslage ausgehend wird festgestellt:

Sind Ausgangsrechnungen nicht fortlaufend nummeriert, beweisen die fehlenden Aus­gangs­rechnungen, dass Geschäftsfälle nicht verbucht und deshalb die Aufzeich­nun­gen sach­lich un­richtig sind, weshalb die Besteuerungsgrundlagen schon aus diesem Grund ge­mäß § 184 BAO idgF ge­schätzt werden dürfen.

Können Verbringungspapiere nicht bestimmten Ausgangsrechnungen zugeordnet wer­den, sind die Erlöse EU nicht der Höhe nach feststellbar, da fraglich ist, ob alle Ausgangs­rech­nun­gen in den Aufzeichnungen erfasst worden sind oder nicht. Die Erlöse EU dürfen da­her geschätzt werden.

Stimmen Gutschriften und Rechnungsbeträge mit im Vorjahr bezahlten Rechnungsbeträ­gen betragsmäßig überein, ist davon auszugehen, dass ein und der selbe Geschäfts­vor­gang doppelt verrechnet worden ist. Dass die Bf. zweimal denselben Rechnungsbetrag ge­zahlt hat, hat sie nicht nachgewiesen, weshalb auch wegen dieser Gutschrift und Aus­gangs­rechnung geschätzt werden darf, da sie gegen sachlich richtige Aufzeichnungen spre­chen.

Da das Finanzamt berechtigt gewesen ist, zu schätzen und bei mangelhaften Aufzeich­nun­gen wahrscheinlich ist, dass nicht nur die nachweisbar nicht verbuchten Vor­gänge son­dern auch andere Vorgänge nicht aufgezeichnet worden sind, ist die Schät­zung mit­tels Si­cherheitszuschlag anzuwenden (z.B. ). Einen Si­cher­heits­zuschlag zu verhängen ist daher die am besten geeignete Schätzungs­me­thode ge­we­sen.

Die Bf. hat vorgebracht, der Sicherheitszuschlag sei dem Grunde und der Höhe nach un­richtig den steuerbaren Umsätzen und Steuersätzen zugeordnet worden. Mit welchen Be­trä­gen der Sicherheitszuschlag dem Grunde und der Höhe nach richtig den steuerba­ren Um­sätzen und Steuersätzen zuzuordnen ist, hat die Bf. nicht konkretisiert. Mit dem be­trags­mäßig nicht konkretisierten Beschwerdebegehren hat sich das Bundesfinanzgericht nicht auseinander zu setzen.

Die Beschwerdebegehren zur Schätzung mittels Sicherheitszuschlag sind daher ab­zu­wei­sen.

8.3. Revision

Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht be­antworten, da primär Sach- und Beweisfragen zu beantworten waren, deren Beant­wor­tung nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens ist ().

Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

9. Bescheid vom betreffend Umsatzsteuer 2012:

9.1. Beschwerdepunkt/e

Mit Umsatzsteuerbescheid 2012 ist das Wirtschaftsjahr bis ver­an­lagt worden. Auf die Umsatzsteuer bezogene Feststellungen über dieses Wirt­schafts­jahr sind in Tz. 13 (Umsatzsteuernachschau 02/2011 bis 12/2012) des Außenprüfungsberich­tes vom getroffen worden. Strittig ist daher, ob ein Sicherheitszuschlag iHv 20% der gemeldeten Umsatzsteuer – Bemessungsgrundlagen verhängt werden darf, wenn a.) Ausgangsrechnungen nicht durchgehend nummeriert sind und b.) Verbrin­gungs­pa­pie­re nicht bestimmten Ausgangsrechnungen zuordenbar sind.

9.2. Sach- und Beweislage, Rechtslage, rechtliche Würdigung und Entschei­dung

Der Entscheidung über diesen Beschwerdepunkt sind 1.) nicht durchgehend nummerier­te Ausgangsrechnungen und nicht bestimmten Ausgangsrechnungen zuordenbare Ver­brin­gungspapiere zugrunde zu legen und 2.) dass der Sicherheitszuschlag im Verhältnis der da­mals gemeldeten Bemessungsgrundlagen aufgeteilt worden ist.

Wird ein Sicherheitszuschlag verhängt, sind die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO idgF geschätzt worden. Auf die zu Spruch Pkt. 4. zitierte Rechtslage wird verwie­sen; sie wird dadurch zur Rechtsgrundlage der Entscheidung über den Beschwerdepunkt „Si­cher­heits­zuschlag“ erklärt.

Über diesen Beschwerdepunkt und der ihr zugrunde liegenden Sach- und Beweislage hat das Bundesfinanzgericht in Spruch Pkt. 8.2.3. entschieden. Diese Entscheidung wird zur Begründung der Entscheidung über den ggstl. Beschwerdepunkt erklärt und dazu er­gän­zend festgestellt, dass das Finanzamt vor allem wegen der nicht durchgehend num­me­rier­ten Ausgangsrechnungen aber auch wegen der nicht bestimmten Ausgangs­rech­nun­gen zu­ordenbaren Verbringungspapiere berechtigt gewesen, die Erlöse aus den feh­len­den Aus­gangsrechnungen mittels Sicherheitszuschlag zu schätzen, wobei mit der Auf­tei­lung des Sicherheitszuschlages im Verhältnis der damals gemeldeten Be­mes­sungs­grund­la­gen für die Schätzung bedeutsame Umstände im Sinne des § 184 Abs 1 BAO idgF berück­sich­tigt worden sind.

Das Beschwerdebegehren, keinen Sicherheitszuschlag zu verhängen, ist daher abzu­wei­sen.

9.3. Revision

Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht be­antworten, da primär Sach- und Beweisfragen zu beantworten waren, deren Beant­wor­tung nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens ist ().

Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

10. Bescheid vom betreffend Umsatzsteuer 2013:

10.1. Beschwerdepunkt/e

Mit Umsatzsteuerbescheid 2013 ist das Wirtschaftsjahr bis ver­an­lagt worden. Auf die Umsatzsteuer bezogene Feststellungen über dieses Wirtschafts­jahr sind in Tz. 13 (Umsatzsteuernachschau 02/2011 bis 12/2012) und Tz. 14 (Umsatz­steuer­nach­schau 01/2013 bis 12/2013) des Außenprüfungsberichtes getroffen worden. Strittig ist daher, ob ein Sicherheitszuschlag verhängt werden darf, wenn a.) Ausgangsrechnun­gen nicht durchgehend nummeriert sind; b.) Verbringungspapiere nicht bestimmten Aus­gangs­rech­nungen zuordenbar sind und c.) Buchhaltungsdaten und Belegsamm­lun­gen nicht vor­ge­legt worden sind.

10.2. Sach- und Beweislage, Rechtslage, rechtliche Würdigung und Entschei­dung

Der Entscheidung über diesen Beschwerdepunkt sind 1.) nicht durchgehend nummerier­te Aus­gangsrechnungen und nicht bestimmten Ausgangsrechnungen zuordenbare Ver­brin­gungs­papiere zugrunde zu legen und 2.) dass die Bf. Buchhaltungsdaten und Beleg­samm­lun­gen nicht vorgelegt hat.

Wird ein Sicherheitszuschlag verhängt, sind die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO idgF geschätzt worden. Auf die zu Spruch Pkt. 4. zitierte Rechtslage wird verwiesen; sie wird dadurch zur Rechtsgrundlage der Entscheidung über den Beschwerdepunkt „Si­cher­heits­zuschlag“ erklärt.

Über diesen Beschwerdepunkt und der ihr zugrunde liegenden Sach- und Beweislage hat das Bundesfinanzgericht in Spruch Pkt. 8.2.3. entschieden. Diese Entscheidung wird zur Begründung der Entscheidung über den ggstl. Beschwerdepunkt erklärt und dazu er­gän­zend festgestellt, dass das Finanzamt vor allem wegen der nicht durchgehend num­me­rier­ten Ausgangsrechnungen aber auch wegen der nicht bestimmten Ausgangs­rech­nun­gen zu­ordenbaren Verbringungspapiere sowie nicht vorgelegter Buchhaltungsdaten und Be­leg­sammlungen berechtigt gewesen ist, die Erlöse zu schätzen.

Das Beschwerdebegehren, nicht zu schätzen, ist daher abzuweisen.

10.3. Revision

Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht be­antworten, da primär Sach- und Beweisfragen zu beantworten waren, deren Beant­wor­tung nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens ist ().

Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

11. Bescheid vom über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2010:

11.1. Beschwerdepunkt/e, Sach- und Beweislage, Rechtslage, rechtliche Würdi­gung und Entscheidung

Der Entscheidung ist zugrunde zu legen, dass das Finanzamt keine Beschwerdevorent­schei­dung erlassen hatte, als die Bf. den Vorlageantrag vom stellte, wes­halb das Bundesfinanzgericht erklärte, wegen rechtswidrig nicht erlassener Beschwerde­vor­entscheidung derzeit nicht zuständig zu sein, über die Beschwerde zu entscheiden und be­schloss, die Beschwerde an das Finanzamt zurückzuverweisen. Danach hat das Fi­nanz­amt die davor rechtswidrig nicht erlassene Beschwerdevorentscheidung erlassen, die rechtskräftig geworden ist, da sie die Bf. nicht mit Vorlageantrag angefochten hat.

Von dieser Sachlage ausgehend hat das Bundesfinanzgericht über einen Vorlageantrag zu entscheiden, mit dem keine Beschwerdevorentscheidung angefochten ist.

Nach der zu Spruch Pkt. 2. zitierten, mit diesem Verweis zur Rechtsgrundlage der Ent­schei­dung über diesen Beschwerdepunkt erklärten, Rechtslage sind ausschließlich Be­schwer­devorentscheidungen mit Vorlageantrag anfechtbar, weshalb ein Vorlageantrag, der sich nicht gegen eine Beschwerdevorentscheidung richtet, als nicht zulässig zurück­zu­wei­sen ist.

Der Vorlageantrag ist daher gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO idgF iVm § 260 Abs 1 lit a BAO idgF zurückzuweisen.

11.2. Revision

Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt. Grundsätzlich bedeutende Rechtsfragen musste das Bundesfinanzgericht nicht be­antworten, da das Gesetz alle Rechtsfragen beantwortet.

Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

12. Bescheid vom betreffend Körperschaftsteuer 2010:

12.1. Beschwerdepunkt/e

Auf die Körperschaftsteuer 2010 bezogene Feststellungen sind in Tz. 5 (Mietaufwand), Tz. 6 (Leihmieten), Tz. 8 (Übrige Aufwendungen) und Tz. 10 (Sicherheits­zu­schlag 30%) des Außenprüfungsberichtes vom getroffen worden. Die Bf. hat Tz. 5, Tz. 6, Tz. 8 und Tz. 10 des Außenprüfungsberichtes gefochten, weshalb strittig ist, ob 1.) Aus­gaben für diverse Baggerarbeiten Betriebsausgaben sind (Tz. 5), 2.) nicht branchen­üb­li­che Leih­mie­ten für Sattelzugfahrzeuge Betriebsausgaben sind (Tz. 6), 3.) Ausgaben für Rei­fenent­sor­gung, Entsorgungskosten EU, Bezugskosten, Kilometergelder, Treibstoffe, Lkw-Instand­hal­tungen und Lagermiete Betriebsausgaben sind (Tz. 8) und 4.) ein Sicher­heits­zu­schlag verhängt werden darf, wenn a) Ausgangsrechnungen nicht durchgehend num­meriert sind, b) irgendjemand Gutschriften zu im Vorjahr bereits bezahlten Rech­nun­gen und Ausgangs­rech­nungen in Höhe dieser Gutschriften mit anderem Rechnungsda­tum und anderer Rech­nungsnummer ausgestellt hat, c) Bareinlagen (EUR 54.400,00) be­leg­mä­ßig nicht nach­gewiesen werden, d) Verbringungspapiere nicht vollständig vorgelegt wer­den und des­halb bestimmten Ausgangsrechnungen nicht zuordenbar sind.

12.2. Sach- und Beweislage, Rechtslage, rechtliche Würdigung und Entschei­dung

12.2.1. Der Entscheidung über den Beschwerdepunkt Mietaufwand (Tz. 5) ist die Sach- und Beweislage zugrunde zu legen, dass die Bf. nur durch eine Rechnung und nicht bspw. auch durch Arbeitsunterlagen und Detailaufzeichnungen nachgewiesen hat, dass die Fir­ma E diverse Baggerarbeiten um EUR 2.792,00 durchgeführt hat.

Gemäß § 7 Abs 2 KörperschaftsteuergesetzKStG 1988 in der in den Streitjahren gel­ten­den Fassung ist das Einkommen von Körperschaften nach dem Ein­kom­men- und Kör­perschaftsteuergesetz zu ermitteln.

Gemäß § 4 Abs 4 EinkommensteuergesetzEStG 1988 idgF sind betrieblich veran­lass­te Ausgaben Betriebsausgaben. Gemäß § 19 Abs 2 EStG 1988 idgF sind Ausga­ben in dem Kalenderjahr absetzbar, in dem sie geleistet worden sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Ausgabe im Sinne des § 19 Abs 2 EStG 1988 idgF dann „geleistet“, wenn Geld aus dem Vermögen aus­schei­det und dadurch die wirtschaftliche Verfügungsmacht über dieses Geld verloren geht ().

Ob die Bf. EUR 2.792,00 im Sinne des § 19 Abs 2 EStG 1988 idgF geleistet hat oder nicht,  ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortende Sachfrage. Bei dieser Be­weisführung darf jedes geeignete und zweckdienliche Beweismittel verwen­det werden und nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens ist nach freier Überzeugung zu beurteilen, wel­che Fakten als erwiesen oder nicht erwiesen anzunehmen sind (§ 166 BAO idgF, § 167 Abs 2 BAO idgF). Von mehreren Versionen darf die wahrscheinlichste als erwiesen an­ge­nom­men werden (Ritz, BAO4, § 167, Tz. 8, und die do. zit. Judikate ; …).

Mit Vorhalt vom hat das Bundesfinanzgericht die Bf. u.a. ersucht, nachzu­wei­sen, dass sie EUR 2.792,00 an die Firma E gezahlt hat. Diesen Nachweis hat die Bf. nicht erbracht.

Das Beschwerdebegehren, EUR 2.792,00 als Betriebsausgaben anzuerkennen, ist daher anzuweisen.

12.2.2. Der Entscheidung über den Beschwerdepunkt Leihmieten (Tz. 6) ist die Sach- und Beweislage zugrunde zu legen, dass die Firma P-GmbH Rechnungen über vermietete Sat­tel­zugfahrzeuge gelegt hat, nicht branchenübliche Leihmieten verrechnet hat, die Bf. die Rech­nungsbeträge entweder bar oder mit Postanweisungen bezahlt hat und Zah­lungs­emp­fänger der Postanweisungen nicht die Leihfirma sondern deren Geschäftsfüh­rer ist.

Insoweit die Bf. die Rechnungen der P-GmbH mit Postanweisungen bezahlt hat, hat sie im Sinne der in Pkt. 12.2.1. zitierten Rechtslage „geleistet“. Die Bf. hat aber die Rechnungs­beträge teilweise bar bezahlt und kann daher nicht nachweisen, dass sie dies getan hat. Die Postanweisungen hat die Bf. nicht vorgelegt, obwohl sie mit Vorhalt vom ersucht worden ist, die Zahlung der Rechnungen nachzuweisen.

Ohne Postanweisungen ist nicht nachweisbar, in welcher Höhe die Leihmieten tatsäch­lich gezahlt worden sind. Die als Betriebsausgaben anzuerkennenden Leihmieten sind da­her gemäß § 184 BAO idgF zu schätzen. Als Schätzungsmethode ist der äußere Betriebsver­gleich anzuwenden, der dadurch erfolgt, dass die branchenüblichen Leihmieten als Be­triebs­ausgaben anerkannt werden.

Die branchenüblichen Leihmieten sind im angefochtenen Bescheid als Betriebsausgaben gewinnmindernd veranlagt worden. Das Beschwerdebegehren, die branchenüblichen Leih­mieten übersteigende Leihmieten als Betriebsausgaben anzuerkennen, ist abzuwei­sen.

12.2.3. Der Entscheidung über den Beschwerdepunkt übrige Aufwendungen (Tz. 8) ist die Sach- und Beweislage zugrunde zu legen, dass die Bf. die Ausgaben für Reifenentsor­gung, Entsorgungskosten EU, Bezugskosten, Kilometergelder, Treibstoffe, Lkw-Instand­hal­tungen und Lagermiete teilweise bar bezahlt hat, teilweise „namenlose“ (© Außen­prü­fung) Belege vorgelegt hat und vorgelegte Belege nicht den jeweiligen Eingangsrechnun­gen zuordenbar sind. Mit Vorhalt vom hat das Bundesfinanzgericht die Bf. er­sucht, die Zahlung der Rechnungen, die der Feststellung in Tz. 8 zugrunde liegen, nach­zu­weisen. Diesen Nachweis hat die Bf. nicht erbracht.

Werden Rechnungen teilweise bar bezahlt, gibt es „namenlose“ Belege und stimmen Be­lege nicht mit Eingangsrechnungen überein, ist nicht feststellbar, welche Ausgaben Be­triebsausgaben sind und in welcher Höhe sie Betriebsausgaben sind. Die Ausgaben sind daher nicht in der erklärten Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Wieviel die Bf. mittels Postanweisungen gezahlt hat, ist nicht feststellbar, da die Bf. die Postanweisungen nicht vor­ge­legt hat. Die als Betriebsausgaben abziehbaren Ausgaben sind daher der Höhe nach zu schätzen.

Das Finanzamt hat die als Betriebsausgaben abziehbaren Ausgaben dadurch geschätzt, dass 30% von den erklärten Ausgaben abgezogen worden sind. Grundsätzlich kann die Schätzungsmethode frei gewählt werden (); jedoch ist die Schätzungsmethode zu wählen, die am besten geeignet scheint, die wahren Bemessungs­grundlagen zu ermitteln (). Die erklärten Ausgaben um 30% zu kürzen, scheint die am besten geeignete Methode zu sein, die Betriebsausgaben zu schätzen, wenn ihre Höhe nicht feststellbar ist. Die Schätzung wird daher vom Bundes­fi­nanz­gericht bestätigt.

Die als Betriebsausgaben anerkannten Ausgaben sind betragsmäßig niedriger als die er­klär­ten Ausgaben. Das Beschwerdebegehren, die Betriebsausgaben erklärungskon­form zu veranlagen, ist daher abzuweisen.

12.2.4. Der Entscheidung über den Beschwerdepunkt Sicherheitszuschlag (Tz. 10) ist die Sach- und Beweislage zugrunde zu legen, dass a) Ausgangsrechnungen nicht durch­ge­hend nummeriert sind, b) irgendjemand Gutschriften zu im Vorjahr bereits bezahlten Rech­nun­gen und Ausgangsrechnungen in Höhe dieser Gutschriften mit anderem Rech­nungs­da­tum und anderer Rechnungsnummer ausgestellt hat, c) Bareinlagen (EUR 54.400,00) be­leg­mäßig nicht nachgewiesen werden, d) Verbringungspapiere nicht vollständig vor­ge­legt werden und deshalb bestimmten Ausgangsrechnungen nicht zuordenbar sind.

Wird ein Sicherheitszuschlag verhängt, sind die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO idgF geschätzt worden. Auf die zu Spruch Pkt. 4. zitierte Rechtslage wird verwiesen; sie wird dadurch zur Rechtsgrundlage der Entscheidung über den Beschwerdepunkt „Si­cher­heits­zuschlag“ erklärt.

Über diesen Beschwerdepunkt und der ihr zugrunde liegenden Sach- und Beweislage hat das Bundesfinanzgericht in Spruch Pkt. 8.2.3. entschieden. Diese Entscheidung wird zur Begründung der Entscheidung über den ggstl. Beschwerdepunkt erklärt und dazu er­gän­zend festgestellt, dass das Finanzamt auch bei diesem Beschwerde­punkt berechtigt ge­we­sen ist, zu schätzen und dabei die Schätzungsmethode angewendet hat, die am bes­tens geeignet scheint, die wahren Bemessungsgrundlagen zu ermitteln.

Die v.a. Ausführungen ergänzend wird festgestellt, dass die belegmäßig nicht nach­weis­ba­re Bareinlage (EUR 54.400,00) auch dafür spricht, dass Einnahmen nicht erklärt worden sind, weshalb das Finanzamt auch wegen dieser Bareinlage berechtigt gewesen ist, zu schätzen.

Die Schätzung des Finanzamtes wird daher vom Bundesfinanzgericht bestätigt und das Be­schwerdebegehren, keinen Sicherheitszuschlag zu verhängen, ist daher abzuwei­sen.

12.3. Revision

Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht be­antworten, da primär Sach- und Beweisfragen zu beantworten waren, deren Beant­wor­tung nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens ist ().

Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

13. Bescheid vom betreffend Körperschaftsteuer 2011:

13.1. Beschwerdepunkt/e, Sach- und Beweislage, Rechtslage, rechtliche Würdi­gung und Entscheidung

Der Entscheidung ist zugrunde zu legen, dass das Finanzamt keine Beschwerdevorent­schei­dung erlassen hatte, als die Bf. den Vorlageantrag vom stellte, wes­halb das Bundesfinanzgericht erklärte, wegen rechtswidrig nicht erlassener Beschwerde­vor­entscheidung derzeit nicht zuständig zu sein, über die Beschwerde zu entscheiden und be­schloss, die Beschwerde an das Finanzamt zurückzuverweisen. Danach hat das Fi­nanz­amt die davor rechtswidrig nicht erlassene Beschwerdevorentscheidung erlassen, die rechtskräftig geworden ist, da sie die Bf. nicht mit Vorlageantrag angefochten hat.

Von dieser Sachlage ausgehend hat das Bundesfinanzgericht über einen Vorlageantrag zu entscheiden, mit dem keine Beschwerdevorentscheidung angefochten ist.

Nach der zu Spruch Pkt. 2. zitierten, mit diesem Verweis zur Rechtsgrundlage der Ent­schei­dung über diesen Beschwerdepunkt erklärten, Rechtslage sind ausschließlich Be­schwer­devorentscheidungen mit Vorlageantrag anfechtbar, weshalb ein Vorlageantrag, der sich nicht gegen eine Beschwerdevorentscheidung richtet, als nicht zulässig zurück­zu­wei­sen ist.

Der Vorlageantrag ist daher gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO idgF iVm § 260 Abs 1 lit a BAO idgF zurückzuweisen.

13.2. Revision

Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt. Grundsätzlich bedeutende Rechtsfragen musste das Bundesfinanzgericht nicht be­antworten, da das Gesetz alle Rechtsfragen beantwortet.

Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

14. Gemäß § 293 Bundesabgabenordnung berichtigter Bescheid vom betreffend Körperschaftsteuer 2011 vom :

14.1. Beschwerdepunkt/e, Sach- und Beweislage

Strittig ist die (auch als „Verlustvortrag“ bezeichnete) Sonderausgabe „Verlustabzug“. Die Bf. be­antragt, den Verlustvortrag iHv EUR 179.493,31 vom Gesamtbetrag der Einkünf­te ab­zuziehen.

Der Entscheidung ist zugrunde zu legen, dass ein Verlustabzug iHv EUR 179.493,31 im Kör­perschaftsteuerbescheid 2011 vom vom positiven Gesamtbetrag der Ein­künfte erfolgt ist und weder im gemäß § 293 BAO idgF berichtigten Körperschaftsteuer­be­scheid 2011 vom noch in der jetzt rechtskräftiger Beschwerdevorentschei­dung auf­scheint, mit der das Finanzamt über die Beschwerde gegen den Körperschaftsteuer­be­scheid 2011 vom abgesprochen hat.

14.2. Rechtslage, rechtliche Würdigung und Entscheidung

Der Entscheidung ist die Rechtslage lt. Spruch Pkt. 3. und damit zugrunde zu legen, dass gemäß § 293 BAO idgF nur Ausfertigungsfehler berichtigt werden dürfen.

Gemäß § 8 Abs 4 Z 2 KStG 1988 in der in den Streitjahren geltenden Fassung iVm § 18 Abs 6 EStG 1988 in der in den Streitjahren geltenden Fassung sind bei der Ermittlung des Ein­kom­mens von Körperschaften auch Verluste als Sonderausgaben abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur, wenn die Ver­lus­te durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und soweit die Verlus­te nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksich­tigt wur­den. Die Höhe des Verlustes ist nach den §§ 4 bis 14 EStG 1988 idgF zu ermit­teln.

Nach der vorzit. Rechtslage ist ein Verlustabzug nicht zulässig, wenn Verluste in den Vor­jahren nicht angefallen oder durch Verlustabzüge bereits verrechnet sind oder wenn sie nicht durch ordnungsgemäß geführte Bücher und/oder Aufzeichnungen ermittelt wor­den sind.

Wie Tz. 10 des Außenprüfungsberichtes zu entnehmen ist, sind bspw. bereits 2010 Aus­gangs­rechnungen nicht durchgehend nummeriert gewesen, weshalb die Besteuerungs­grund­lagen wegen nicht ordnungsgemäßer Buchhaltung geschätzt werden durften. Fehlt eine ordnungsgemäße Buchführung, liegen die Voraussetzungen für den Verlustabzug nicht vor, was entweder für eine nicht beachtete Sachlage oder eine rechtlich unrichtig ge­wür­digte Sachlage spricht.

Wird rechtlich gewürdigt, findet der Denkprozess der Willensbildung statt. Wird daher eine Sachlage nicht beachtet, kann sie nicht Gegenstand der Willensbildung sein und be­wirkt eine unrichtige oder unvollständige Willensbildung. Eine unrichtige oder unvollständi­ge Willensbildung kann nicht gemäß § 293 BAO idgF berichtigt werden ().

Der Beschwerde ist daher in diesem Punkt stattzugeben und der berichtigte Bescheid ist aufzuheben.

14.3. Revision

Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht be­antworten, da das Gesetz alle Rechtsfragen beantwortet.

Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

15. Bescheid vom betreffend Körperschaftsteuer 2012:

15.1. Beschwerdepunkt/e, Sach- und Beweislage, Rechtslage, rechtliche Würdi­gung und Entscheidung

Die Bf. beantragt den Verlustvortrag. Der Entscheidung über diesen Beschwerdepunkt ist die Sachlage zugrunde zu legen, dass im Vorjahr kein Verlust angefallen ist und allen­falls davor anfallende Verluste entweder bereits verrechnet oder nicht durch ordnungsge­mä­ße Buchführung ermittelt worden sind.

Gemäß § 8 Abs 4 Z 2 KStG 1988 in der in den Streitjahren geltenden Fassung iVm § 18 Abs 6 EStG 1988 in der in den Streitjahren geltenden Fassung sind bei der Ermittlung des Ein­kom­mens von Körperschaften auch Verluste als Sonderausgaben abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur, wenn die Ver­lus­te durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und soweit die Verlus­te nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksich­tigt wur­den. Die Höhe des Verlustes ist nach den §§ 4 bis 14 EStG 1988 idgF zu ermitteln.

Von der vorzit. Rechtslage ausgehend wird iVm der vorzit. Sach- und Beweislage festge­stellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Verlustvortrag nicht vorliegen, wes­halb das Beschwerdebegehren abzuweisen ist.

15.2. Revision

Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht be­antworten, da das Gesetz alle Rechtsfragen beantwortet.

Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

16. Bescheid vom betreffend Körperschaftsteuer 2013:

16.1. Beschwerdepunkt/e, Sach- und Beweislage, Rechtslage, rechtliche Würdi­gung und Entscheidung

Die Bf. beantragt den Verlustvortrag. Der Entscheidung über diesen Beschwerdepunkt ist die Sachlage zugrunde zu legen, dass im Vorjahr kein Verlust angefallen ist und allen­falls davor anfallende Verluste entweder bereits verrechnet oder nicht durch ordnungsge­mä­ße Buchführung ermittelt worden sind.

Gemäß § 8 Abs 4 Z 2 KStG 1988 in der in den Streitjahren geltenden Fassung iVm § 18 Abs 6 EStG 1988 in der in den Streitjahren geltenden Fassung sind bei der Ermittlung des Ein­kom­mens von Körperschaften auch Verluste als Sonderausgaben abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur, wenn die Ver­lus­te durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und soweit die Verlus­te nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksich­tigt wur­den. Die Höhe des Verlustes ist nach den §§ 4 bis 14 EStG 1988 idgF zu ermitteln.

Von der vorzit. Rechtslage ausgehend wird iVm der vorzit. Sach- und Beweislage festge­stellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Verlustvortrag nicht vorliegen, wes­halb das Beschwerdebegehren abzuweisen ist.

16.2. Revision

Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht be­antworten, da das Gesetz alle Rechtsfragen beantwortet.

Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

17. Haftungs- und Abgabenbescheid 2010 vom :

17.1. Beschwerdepunkt/e

Strittig ist, ob die Bf. für Kapitalertragsteuer haftet, wenn die kapitalertragsteuerpflichti­gen Kapitalerträge ihrem Geschäftsführer A B zugeflossen sind. Die Bf. be­an­tragt die ersatzlose Bescheidaufhebung.

17.2. Sach- und Beweislage

Der Entscheidung ist zugrunde zu legen, dass der im angefochtenen Bescheid angege­be­ne Haftungsgrund die Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge ist, die aus den in Tz. 6 (Leih­mie­ten 20%) und Tz. 10 (Sicherheitszuschlag) festgestellten verdeckten Ausschüttun­gen stammt und dass der Geschäftsführer der Bf., A B, als Empfänger der ver­deckt ausgeschütteten Kapitalerträge angegeben wird, der weder Gesellschafter der Bf. noch Gesellschafter der Alleingesellschafterin der Bf. ist.

17.3. Rechtslage

Gemäß § 93 Abs 1 EStG 1988 in der in den Streitjahren geltenden Fassung wird die Ein­kommensteuer bei inländischen Kapitalerträgen durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben.

Gemäß § 95 Abs 2 EStG 1988 in der in den Streitjahren geltenden Fassung ist der Em­pfän­ger der Kapitalerträge der Schuldner der Kapitalertragsteuer. Die Kapitalertragsteu­er ist durch Ab­zug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete haftet dem Bund für die Ein­be­haltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.

17.4. Rechtliche Würdigung und Entscheidung

Nach , , und , darf eine ausschüttende Ge­sellschaft zur Haf­tung für die Kapitalertragsteuer aus verdeckten Ausschüttungen heran gezogen werden.

Per definitionem sind verdeckte Ausschüttungen alle nach ihrer äußeren Erscheinungs­form nicht als Einkommensverteilung erkennbare Vorteile, die eine Gesellschaft den un­mit­telbar oder mittelbar an ihr Beteiligten gewährt (, mwN). Die Bf. muss daher an unmittelbar oder mittelbar an ihr Beteiligte verdeckt aus­ge­schüt­tet haben, damit sie zur Haftung für die Kapitalertragsteuer aus verdeckten Aus­schüt­tun­gen herangezogen werden kann.

Unmittelbar an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Beteiligte sind ihre Ge­sell­schaf­ter. A B ist nicht Gesellschafter der Bf., da deren Alleingesellschafte­rin  eine andere Gesellschaft mit beschränkter Haf­tung ist. A B ist daher nicht unmittelbar an der Bf. beteiligt. A B ist nicht Gesellschafter der Alleingesell­schaf­terin der Bf., weshalb er an der Bf. auch nicht mit­tel­bar beteiligt ist.

Ist A B weder unmittelbar noch mittelbar an der Bf. beteiligt, hat die Bf. keine Kapitalerträge verdeckt an ihn ausgeschüttet. Hat die Bf. keine Kapitalerträge verdeckt an A B ausgeschüttet, ist keine Kapitalertragsteuer zu erheben, weshalb die Bf. nicht für zu erhebende Kapitalertragsteuer haftet.

Die v.a. Ausführungen zusammenfassend ist dem Beschwerdebegehren stattzugeben und der angefochtene Bescheid ist aufzuheben.

17.5. Revision

Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht be­antworten, da das Gesetz alle Rechtsfragen beantwortet und die Sach- und Be­weis­fra­gen nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sind ().

Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

18. Haftungs- und Abgabenbescheid 2011 vom :

18.1. Beschwerdepunkt/e, Sach- und Beweislage, Rechtslage, rechtliche Wür­di­gung und Entscheidung

Der Entscheidung ist zugrunde zu legen, dass der im angefochtenen Bescheid angege­be­ne Haftungsgrund die Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge ist, die aus der in Tz. 10 (Si­cher­heitszuschlag) festgestellten verdeckten Ausschüttung stammt und dass der Ge­schäfts­führer der Bf., A B, als Empfänger der verdeckt ausgeschütteten Ka­pi­talerträge angegeben wird, der weder Gesellschafter der Bf. noch Gesellschafter der Allein­gesell­schaf­te­rin der Bf. ist.

Von dieser Sachlage und der Definition der verdeckten Ausschüttung lt. Spruch Pkt. 17.4. ausgehend wird festgestellt, dass die Bf. nicht an A B verdeckt ausgeschüt­tet hat, weil er weder unmittelbar noch mittelbar an der Bf. beteiligt ist, wes­halb nach der hier anzuwendenden Rechtslage lt. Spruch Pkt. 17.3. Kapitalertragsteuer nicht zu erhe­ben ist und die Bf. nicht für zu erhebende Kapitalertragsteuer haftet.

Dem Beschwerdebegehren ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ist auf­zu­heben.

18.2. Revision

Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht be­antworten, da das Gesetz alle Rechtsfragen beantwortet und die Sach- und Be­weis­fra­gen nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sind ().

Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104033.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at