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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 26.04.2018, RV/7101760/2017

Abrechnungsbescheid, Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung, Einwendungen gegen den Anspruch und die Vollstreckung und Aufhebung des Rückstandsausweises, Einstellung der Vollstreckung und Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden R1, den Richter R2 und die weiteren Senatsmitglieder L1 und L2 in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom und , betreffend Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO, Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 15 Abs. 2 AbgEO, Einwendungen gegen den Anspruch und die Vollstreckung gemäß den §§ 12 und 13 AbgEO und Aufhebung des Rückstandsausweises gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 AbgEO, Einstellung der Vollstreckung gemäß § 16 Abs. 1 Z 5 AbgEO und Einstellung der Vollstreckung gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 AbgEO und Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten gemäß § 236 BAO, in der Sitzung am  zu Recht erkannt: 

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom stellte der Beschwerdeführer (Bf) die Anregung der Abschreibung gemäß § 235 BAO und den Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 BAO.

Zur Begründung wurde wie folgt ausgeführt:

„I. Anregung der Abschreibung gemäß § 235 BAO

Der Kontostand des Antragstellers beim Finanzamt Wien 4/5/10 zu St.Nr. Z1 weist per gemäß der Buchungsmitteilung Nr. 2/2014 nunmehr einen Rückstand iHv EUR 25.395,72 auf.

Beweis: Buchungsmitteilung Nr. 2/2014 (./1)

Bisher konnte das Finanzamt Wien durch das finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren nicht befriedigt werden.

Beweis: Abgabenakt, PV des Antragstellers, wie vor- und nachstehend

Der Antragsteller ist aus gesundheitlichen Gründen (Burn Out) seit 2010 freiwillig emeritierter Rechtsanwalt.

Beweis: Gutachten DD (./2), Gutachten DS (./3), Gutachten MA (./4)

Der Antragsteller bezieht seit dem Notstandshilfe, ist erheblich verschuldet und wird auf absehbare Zeit nicht in der Lage sein, seine Verbindlichkeiten auszugleichen. Die vom Antragsteller bezogene Notstandshilfe befindet sich unter Berücksichtigung seiner Unterhaltsverpflichtungen für seine 2 minderjährigen Kinder (7 und 12 Jahre alt) unter dem Existenzminimum. Nach der derzeitigen Lage ist eine Veränderung der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers bis zu seiner Pensionierung nicht zu erwarten, da er nunmehr 43 Jahre alt ist und beim AMS als unvermittelbar eingestuft wurde. Der Antragsteller darf seinem Beruf als Rechtsanwalt mangels Vertrauenswürdigkeit nicht nachgehen, ist seit dem Jahre 2010 nicht in der Liste der Rechtsanwälte eingetragen und seine Wiedereintragungsversuche wurden von der Rechtsanwaltskammer Wien zurückgewiesen.

Beweis: Gläubigerübersicht (./5), Exekutionenübersicht vom (./6), Bestätigung AMS Wien vom (./7), Beschluss Unterhalt vom (./8), Verzichtsbestätigung vom (./9), Brief HAK Wien vom (./10), Auszug aus der Liste der Rechtsanwälte vom (/11)

Der neuerliche Vollzug im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren (Fahrnisexekution) des BG F, der von anderen Gläubigern betrieben wird, ist am erfolglos geblieben, wie sich aus dem dabei aufgenommenen Vermögensverzeichnis ergibt. Alle bisherigen gerichtlichen Vollzugsversuche der anderen, bisher zuständigen Bezirksgerichte haben ebenfalls zu keiner Pfändung von Fahrnissen des Antragstellers geführt. Der Antragsteller verfügt über keine pfändbaren beweglichen Sachen, kein Vermögen und kein pfändbares Einkommen. Schließlich konnte im gerichtlichen Versteigerungsverfahren beim BG K über die einzige Liegenschaft des Antragstellers aufgrund der Höhe des erzielten Meistbotes nur die im ersten Rang einverleibte Forderung der bestbetreibenden Partei, die B-AG, teilweise befriedigt werden.

Beweis: Akt BG F, GZ: Z2, Verteilungsbeschluss vom (./12)

Der Antragsteller hat vor dem BG F die Einstellung der Exekutionen der anderen Gläubiger gemäß § 39 Abs. 1 Z 8 EO begehrt, weil die Fortsetzung der Exekution mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg bringen wird. Dem Antrag wurde vom BG F zum Beispiel im Exekutionsverfahren der B-AG stattgegeben.

Beweis: Einstellungsantrag vom (./13), Einstellung vom (./14), Einstellung vom (/15)

Gemäß § 235 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten von Amts wegen durch Abschreibung gelöscht werden, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden kann, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden.

Beweis: Wie vor- und nachstehend

Aus oben genannten Gründen stellt der Antragsteller die Anregung, das Finanzamt Wien 4/5/10 möge gemäß § 235 BAO die fälligen Abgabenschuldigkeiten des Antragstellers von Amts wegen durch Abschreibung/Nachsicht löschen, den Abgabepflichtigen aus der Gesamtschuld entlassen und das finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren gegen den Antragsteller unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte einstellen.

II. Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 BAO

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Beweis: Wie vor- und nachstehend

Für den Fall, dass das Finanzamt Wien 4/5/10 der oben zu Punkt 1. genannten Anregung nicht von Amts wegen nachkommen sollte, erhebt der Antragsteller sein bisheriges Vorbringen zu seiner inhaltlichen Verantwortung auch im Sinne des § 236 BAO.

Beweis: Wie vor- und nachstehend

Aus oben genannten Gründen stellt der Antragsteller den Antrag, das Finanzamt Wien 4/5/10 möge gemäß § 236 BAO die fälligen Abgabenschuldigkeiten des Antragstellers auf Antrag des Abgabepflichtigen durch Abschreibung/Nachsicht löschen, den Abgabepflichtigen aus der Gesamtschuld entlassen und das finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren gegen den Antragsteller unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte einstellen.“

Mit Eingabe vom stellte der Bf den Antrag auf Akteneinsicht, Antrag auf Herausgabe eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO, Antrag auf Herausgabe einer Rückstandsbescheinigung gemäß § 229a BAO, Antrag auf Aufhebung des Rückstandsausweises gemäß § 16 Abs 1 Z 1 AbgEO, Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 15 Abs 2 AbgEO, Einwendungen gegen den Anspruch und die Vollstreckung gemäß §§ 12 und 13 AbgEO, Antrag auf Einstellung der Vollstreckung gemäß § 16 Abs 1 Z 5 AbgEO und Antrag auf Einstellung der Vollstreckung gemäß § 16 Abs 1 Z 6 AbgEO.

Zur Begründung wurde wie folgt ausgeführt:

„Vorwort

Der Antragsteller hat am beim Finanzamt Wien 4/5/10 eine Anregung der Abschreibung gemäß § 235 BAO sowie einen Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 BAO eingebracht. Sowohl zur Untermauerung seines Rechtsstandpunktes und Unterstützung einer positiven Entscheidung durch das Finanzamt Wien 4/5/10 als auch für den Fall, dass das Finanzamt Wien 4/5/10 seine Anregung der Abschreibung gemäß § 235 BAO sowie seinen Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 BAO zurück- bzw. abweisen sollte, bringt der Antragsteller vor wie nachstehend. Bei allen Anträgen des Antragstellers gibt es keine vorgegebene Reihenfolge, sondern sollen diese in jener Reihenfolge erledigt werden, die den Interessen des Abgabepflichtigen besser entspricht. Ziel des Antragstellers ist eine vollständige Tilgung der bestehenden Abgabenschulden und die Aufhebung der Vollstreckung, damit er die Chance bekommt, sich gesellschaftlich und beruflich zu reintegrieren, wieder einer seiner Ausbildung entsprechenden Berufstätigkeit nachzugehen und die somit erzielten Einnahmen wieder ordnungsgemäß zu besteuern. Der Antragsteller ist i Staatsbürger, lebt aber in Österreich seit 1993 und hatte bis zu seiner Erkrankung keinerlei Abgabenschulden.

Beweis: Wie bisher und nachstehend

Aus allen oben genannten Gründen stellt der Antragsteller die Anregung, das Finanzamt Wien 4/5/10 zu St.Nr. Z1, in eventu das Finanzamt Wien 8/16/17 zu vormals StNr. Z3 und/oder das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf zu vormals St.Nr. Z4 möge über seine Anträge erst nach einem persönlichen Besprechungstermin entscheiden.

I. Antrag auf Akteneinsicht

Gemäß § 90 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist. Gemäß § 90a Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde Akteneinsicht auch in automationsunterstützter Form gestatten. Diese Akteneinsicht ist so zu ermöglichen, dass die Partei auf Antrag der Partei berechtigt wird, Daten dieser Partei im Wege einer automationsunterstützten Datenübertragung mit einem Datenendgerät abzufragen und auszugeben. Der Abgabenakt des Antragstellers und die Ansprüche des Finanzamtes Wien 4/5/10 zu St.Nr. Z1, in eventu des Finanzamtes Wien 8/16/17 zu vormals St.Nr. Z3 und/oder des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf zu vormals St.Nr. Z4 stammen zumindest aus dem Jahre 2007. Da in der Zwischenzeit mehrere Finanzämter infolge Wohnsitzwechsels des Antragstellers mit dem Abgabenakt betraut waren, ist es für den Antragsteller unumgänglich, Einsicht in den aktuellen Abgabenakt zu nehmen, um seine Interesse wahren zu können.

Beweis: PV des Antragstellers, weitere Beweise vorbehalten, wie bisher, vor- und nachstehend

Der Antragsteller stellt daher den Antrag, das Finanzamt Wien 4/5/10 möge ihm gemäß §§ 90 und 90a BAO Akteneinsicht zu St.Nr. Z1, inklusive der Vorakte des Finanzamtes Wien 8/16/17 zu vormals StNr. Z3 und des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf zu vormals St.Nr. Z4, gewähren.

II. Antrag auf Herausgabe eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO

Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig. Der Antragsteller vertritt die Rechtsansicht, dass seine Abgabenschuldigkeiten zumindest teilweise durch Verjährung getilgt wurden. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf das nachstehende Vorbringen und insbesondere auf Punkt VII. verwiesen.

Beweis: Wie bisher, vor- und nachstehend

Der Antragsteller stellt daher den Antrag, das Finanzamt Wien 4/5/10 zu St.Nr. Z1, in eventu das Finanzamt Wien 8/16/17 zu vormals St.Nr. Z3 und/oder das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf zu vormals St.Nr. Z4 möge ihm gemäß § 216 BAO einen Abrechnungsbescheid herausgeben.

III. Antrag auf Herausgabe einer Rückstandsbescheinigung gemäß § 229a BAO

Gemäß § 229a Abs. 1 BAO hat das Finanzamt auf Antrag des Abgabepflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe des Rückstandes auszustellen (Rückstandsbescheinigung).

Beweis: Wie bisher, vor- und nachstehend

Der Antragsteller stellt daher den Antrag, das Finanzamt Wien 4/5/10 zu St.Nr. Z1, in eventu das Finanzamt Wien 8/16/17 zu vormals St.Nr. Z3 und/oder das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf zu vormals St.Nr. Z4 möge ihm gemäß § 229a BAO eine Rückstandsbescheinigung herausgeben.

IV. Antrag auf Aufhebung des Rückstandsausweises gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 AbgEO

Gemäß § 16 Abs 1 Z 1 AbgEO ist außer in den in den §§ 12 bis 14 angeführten Fällen die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, wenn der ihr zugrunde liegende Exekutionstitel durch rechtskräftige Entscheidung aufgehoben wurde. Am hat das damals zuständige Finanzamt Wien 8/16/17 zu der damaligen Steuernummer des Antragstellers, St.Nr. Z3, einen Rückstandsausweis und einen Vollstreckungsauftrag über einen Rückstand iHv EUR 26.245,04 per gesetzwidrig oder irrtümlich ausgestellt. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf das vor- und nachstehende Vorbringen und insbesondere auf Punkt V. verwiesen.

Beweis: Wie bisher, vor- und nachstehend

Der Antragsteller stellt daher den Antrag, das Finanzamt Wien 4/5/10 zu St.Nr. Z1, in eventu das Finanzamt Wien 8/16/17 zu vormals St.Nr. Z3 und/oder das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf zu vormals St.Nr. Z4 möge gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 AbgEO die gesetzwidrig oder irrtümlich ausgestellten Rückstandsausweis und Vollstreckungsauftrag per aufheben sowie die finanzbehördliche Vollstreckung einstellen.

V. Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 15 Abs. 2 AbgEO

Gemäß § 15 Abs. 2 AbgEO ist eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit vom Finanzamt, das den Exekutionstitel ausgestellt hat, von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners aufzuheben. Mit diesem Antrag kann der Antrag auf Einstellung der Vollstreckung verbunden werden. Am hat das damals zuständige Finanzamt Wien 8/16/17 zu der damaligen Steuemummer des Antragstellers, St.Nr. Z3, einen Rückstandsausweis und einen Vollstreckungsauftrag über einen Rückstand iHv EUR 26.245,04 per ausgestellt. Dem Antragsteller ist nur der Vollstreckungsauftrag zugegangen.

Wie sich nunmehr herausgestellt hat, waren der Rückstandsausweis und der Vollstreckungsauftrag per unrichtig. Der Kontostand des Antragstellers beim Finanzamt Wien 4/5/10 zu St.Nr. Z1weist per gemäß der Buchungsmitteilung Nr. 2/2014 einen Rückstand iHv EUR 25.395,72 auf. Es ist aber denkunmöglich, dass der Rückstand per geringer ausfällt als jener per , da in der Zwischenzeit keine Steuerzahlungen geleistet werden konnten (Siehe unten Punkt VIIl.). Darüber hinaus wurden auf Antrag des Antragstellers die Steuerbescheide für die Jahre 2008 und 2009 aufgehoben, und zwar rückwirkend und zu Gunsten des Antragstellers. Auch aus diesem Grund sind der Rückstandsausweis und der Vollstreckungsauftrag per unrichtig.

Beweis: Vollstreckungsauftrag vom (./1), Buchungsabfrage vom bis (./2), korrigierter Einkommensteuerbescheid 2008 vom (./3), wie bisher, vor- und nachstehend

Der Antragsteller stellt daher den Antrag, das Finanzamt Wien 4/5/10 zu St.Nr. Z1, in eventu das Finanzamt Wien 8/16/17 zu vormals St.Nr. Z3 und/oder das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf zu vormals St.Nr. Z4 möge gemäß § 15 Abs 2 AbgEO die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit hinsichtlich des Rückstandsausweises und des Vollstreckungsauftrages per aufheben sowie die finanzbehördliche Vollstreckung einstellen (§ 16 Abs. 1 Z 7 AbgEO).

VI. Einwendungen gegen den Anspruch und die Vollstreckung gemäß §§ 12 und 13 AbgEO

Gemäß § 12 Abs. 1 AbgEO können gegen den Anspruch im Zuge des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Gemäß § 13 Abs. 1 AbgEO hat der Abgabenschuldner, wenn er bestreitet, dass die Vollstreckbarkeit eingetreten ist oder wenn er behauptet, dass das Finanzamt auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, seine bezüglichen Einwendungen beim Finanzamt (§ 12 Abs. 2) geltend zu machen. Am hat das damals zuständige Finanzamt Wien 8/16/17 zu der damaligen Steuernummer des Antragstellers, St.Nr. Z3, einen Rückstandsausweis und einen Vollstreckungsauftrag über einen Rückstand iHv EUR 26.245,04 per gesetzwidrig oder irrtümlich ausgestellt. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf das vor- und nachstehende Vorbringen und insbesondere auf Punkt V. verwiesen.

Beweis: Wie bisher, vor- und nachstehend

Der Antragsteller stellt daher den Antrag, das Finanzamt Wien 4/5/10 zu St.Nr. Z1, in eventu das Finanzamt Wien 8/16/17 zu vormals StNr. Z3 und/oder das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf zu vormals St.Nr. Z4 möge gemäß §§ 12 und 13 AbgEO die gesetzwidrig oder irrtümlich ausgestellten Rückstandsausweis und Vollstreckungsauftrag per aufheben sowie die finanzbehördliche Vollstreckung einstellen.

VII. Antrag auf Einstellung der Vollstreckung gemäß § 16 Abs. 1 Z 5 AbgEO

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 5 AbgEO ist außer in den in den §§ 12 bis 14 angeführten Fällen die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, wenn das Finanzamt auf den Vollzug der bewilligten Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat oder wenn es von der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens abgestanden ist. Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist. Da der Rückstandsausweis und der Vollstreckungsauftrag per rechtswidrig ergangen sind (Siehe das vor- und nachstehende Vorbringen und insbesondere Punkt V.) und sich alle zur Durchsetzung des Abgabenanspruches unternommenen, nach außen erkennbaren Amtshandlungen darauf stützen, ist die bisherige finanzbehördliche Vollstreckung als gegenstandslos zu betrachten. Somit ist die fünfjährige Einhebungsverjährung im Sinne des § 238 Abs. 1 BAO eingetreten und sind die Abgabenschulden des Antragstellers bereits verjährt.

Beweis: Wie bisher, vor- und nachstehend

Der Antragsteller stellt daher den Antrag, das Finanzamt Wien 4/5/10 zu St.Nr. Z1, in eventu das Finanzamt Wien 8/16/17 zu vormals St.Nr. Z3 und/oder das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf zu vormals St.Nr. Z4 möge gemäß § 16 Abs 1 Z 5 AbgEO die gesetzwidrig oder irrtümlich ausgestellten Rückstandsausweis und Vollstreckungsauftrag per aufheben sowie die finanzbehördliche Vollstreckung einstellen.

VIII. Antrag auf Einstellung der Vollstreckung gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 AbgEO

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 AbgEO ist außer in den in den §§ 12 bis 14 angeführten Fällen die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, wenn sich nicht erwarten lässt, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Ertrag ergeben wird. Der Antragsteller bezieht seit dem Notstandshilfe, ist erheblich verschuldet und wird auf absehbare Zeit nicht in der Lage sein, seine Verbindlichkeiten auszugleichen. Die vom Antragsteller bezogene Notstandshilfe befindet sich unter Berücksichtigung seiner Unterhaltsverpflichtungen für seine 2 minderjährigen Kinder (7 und 12 Jahre alt) unter dem Existenzminimum. Nach der derzeitigen Lage ist eine Veränderung der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers bis zu seiner Pensionierung nicht zu erwarten, da er nunmehr beim AMS als unvermittelbar eingestuft wurde. Der Antragsteller darf seinem Beruf als Rechtsanwalt mangels Vertrauenswürdigkeit nicht nachgehen, ist seit dem Jahre 2010 nicht in der Liste der Rechtsanwälte eingetragen und seine Wiedereintragungsversuche wurden von der Rechtsanwaltskammer Wien zurückgewiesen.

Beweis: Gläubigerübersicht, Exekutionenübersicht vom , Bestätigung AMS Wien vom , Beschluss Unterhalt vom , Verzichtsbestätigung vom , Brief RAK Wien vom , Auszug aus der Liste der Rechtsanwälte vom (alles bereits vorgelegt), wie bisher, vor- und nachstehend

Der neuerliche Vollzug im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren (Fahrnisexekution) des BG F, der von anderen Gläubigem betrieben wird, ist am erfolglos geblieben, wie sich aus dem dabei aufgenommenen Vermögensverzeichnis ergibt. Alle bisherigen gerichtlichen Vollzugsversuche der anderen, bisher zuständigen Bezirksgerichte haben ebenfalls zu keiner Pfändung von Fahrnissen des Antragstellers geführt. Der Antragsteller verfügt über keine pfändbaren beweglichen Sachen, kein Vermögen und kein pfändbares Einkommen. Schließlich konnte im gerichtlichen Versteigerungsverfahren beim BG K über die einzige Liegenschaft des Antragstellers aufgrund der Höhe des erzielten Meistbotes nur die im ersten Rang einverleibte Forderung der bestbetreibenden Partei, die B-AG, teilweise befriedigt werden.

Beweis: Akt BG F, GZ: Z2, Verteilungsbeschluss vom (bereits vorgelegt). Wie bisher, vor- und nachstehend

Der Antragsteller hat vor dem BG F die Einstellung der Exekutionen der anderen Gläubiger gemäß § 39 Abs 1 Z 8 EO begehrt, weil die Fortsetzung der Exekution mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg bringen wird. Dem Antrag wurde vom BG F zum Beispiel im Exekutionsverfahren der B-AG stattgegeben.

Beweis: Einstellungsantrag vom , Einstellung vom , Einstellung vom (alles bereits vorgelegt). Wie bisher, vor- und nachstehend

Der Antragsteller begehrt daher die Einstellung der Vollstreckung gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 AbgEO weil die Fortsetzung der Vollstreckung mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg bringen wird, die Kosten der Vollstreckung mit hoher Wahrscheinlichkeit den Ertrag übersteigen werden, die Verwertung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, die Vollstreckung auf Sachen geführt wird, die nach den gesetzlichen Vorschriften nicht der Vollstreckung unterliegen und die Abgabenbehörde kein rechtliches Interesse mehr an der Aufrechterhaltung der Vollstreckung hat. Der dem Antragsteller dienende Tatbestand des § 16 Abs. 1 Z 6 AbgEO entspricht der Vollstreckungsvoraussetzung, dass ein Vollstreckungsinteresse der vollstreckenden Abgabenbehörde vorliegen muss. Zwecklose Vollstreckungen sind nämlich unzulässig und aus Gründen des Schuldnerschutzes ist eine überflüssige und damit zwecklose Vollstreckung jederzeit einzustellen.

Vollstreckungen, bei denen keine Aussicht auf irgendeinen Erlös für die Befriedigung der Abgabenbehörde bestehe, sind nach § 16 Abs. 1 Z 6 AbgEO als zwecklos einzustellen. Es ist nicht zulässig, eine Vollstreckung wie die vorliegende lediglich als ein ständiges Druckmittel gegen den Antragsteller aufrechtzuhalten. Darüber hinaus wird der gegenständliche Antrag auf jeden erdenklichen Rechtsgrund gestützt, da die Rechtsprechung die Ansicht vertritt, dass die Aufzählung der Einstellungsgründe in § 16 Abs. 1 AbgEO nicht erschöpfend ist, sondern die Vollstreckung immer dann einzustellen ist, wenn ein den Einstellungsgründen rechtsähnlicher Sachverhalt vorliegt.

Beweis: Wie bisher, vor- und nachstehend

Der Antragsteller stellt daher den Antrag, das Finanzamt Wien 4/5/10 zu St.Nr. Z1, in eventu das Finanzamt Wien 8/16/17 zu vormals St.Nr. Z3 und/oder das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf zu vormals StNr. Z4 möge gemäß § 16 Abs 1 Z 6 AbgEO die finanzbehördliche Vollstreckung gegen den Antragsteller unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte einstellen.“

Mit Abrechnungsbescheid vom entschied die Abgabenbehörde gemäß § 216 BAO, dass die Verpflichtung zur Zahlung der nachstehend angeführten Abgaben im Betrag von 25.395,72 Euro nicht erloschen ist:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabenart
Zeitraum
Fälligkeit
Höhe in Euro
Einkommensteuer
2007
18.968,66
Anspruchszinsen
2007
1.024,35
Stundungszinsen
2010
290,37
Erster Säumniszuschlag
2010
685,47
Umsatzsteuer
12/2009
1.493,71
Stundungszinsen
2010
677,97
Pfändungsgebühren
2011
270,70
Barauslagenersatz
2011
6,06
Verspätungszuschlag
12/2009
129,99
Erster Säumniszuschlag
2011
100,44
Umsatzsteuer
2008
115,78
Zweiter Säumniszuschlag
2011
50,22
Umsatzsteuer
2011
321,67
Einkommensteuer
2011
488,00
Umsatzsteuer
2012
233,33
Einkommensteuer
2012
179,00
Umsatzsteuer
2013
360,00

Zur Begründung wurde wie folgt ausgeführt:

„Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.

Nach § 238 Abs. 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Die älteste der im Spruch angeführten Abgaben, die Umsatzsteuer 2008, war gemäß § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) am fällig.

Im Folgenden werden nun einige Unterbrechungshandlungen angeführt, welche durch die Abgabenbehörde seit dem gesetzt wurden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
Unterbrechungshandlung
Erhebungen der wirtschaftlichen Verhältnisse durch einen Vollstrecker der Abgabensicherung, Abfrage im Zentralen Melderegister, Abfrage im Kfz-Zentralregister und Versicherungsdatenauszug.
Bescheid über die Pfändung einer Geldforderung
Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch einen Vollstrecker der Abgabensicherung
Versicherungsdatenauszug
bis dato
Mehrere Nichtannahmen von außergerichtlichen Ausgleichsvorschlägen

Es war somit festzustellen, dass bezüglich der im Spruch genannten Abgaben, welche den derzeitigen Gesamtrückstand bilden, keine Einhebungsverjährung eingetreten und die Zahlungsverpflichtung nicht erloschen ist“.

Mit Bescheid vom wies die Abgabenbehörde den Antrag vom betreffend Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 15 Abs. 2 AbgEO ab.

Zur Begründung wurde wie folgt ausgeführt:

„Gemäß § 226 BAO sind Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar.

§ 229 BAO lautet: Als Grundlage für die Einbringung ist über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.

Der im vorliegenden Antrag beanstandete Rückstandsausweis vom betraf folgende Abgaben:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabenart
Zeitraum
Fälligkeitstag
Zahlungsfrist
Betrag in €
Einkommensteuer
2007
25.220,69
Anspruchszinsen
2007
1.024,35
Summe
 
 
 
26.245,04
 
 
 
 
 
 

Warum eine Herabsetzung der Einkommensteuer 2008 und 2009 Auswirkungen auf den gegenständlichen Rückstandsausweis haben sollte, kann vom Finanzamt nicht nachvollzogen werden, da die von der Herabsetzung vom betroffenen Bescheide erst am ergingen.

Wie aus dem Abrechnungsbescheid gleichen Datums dieses Bescheides hervorgeht, ist bis dato keine Einhebungsverjährung eingetreten.

Die Abgabenbehörde konnte somit keine Gesetzwidrigkeit in der Ausstellung des Rückstandsausweises vom erkennen.

Der vorliegende Antrag war daher abzuweisen.

Informativ ist noch hinzuzufügen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach § 229 BAO lediglich die Ausfertigung (im Sinne von Ausstellung) eines Rückstandsausweises als Grundlage für die Einbringung im Vollstreckungsverfahren erforderlich. Eine Zusendung desselben an den Abgabenpflichtigen ist demgegenüber nicht vorgesehen. Der Rückstandsausweis bestätigt den Bestand und die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld und ist weder ein dem Abgabenschuldner noch ein dem Verpflichteten im Exekutionsverfahren zuzustellender Bescheid. Somit kann auch keinesfalls ein Rückstandsausweis oder der Eintritt der Vollstreckbarkeit mit der Begründung bestritten werden, dass dem Verpflichteten keine mit Vollstreckbarkeitsbestätigung versehene Ausfertigung des Rückstandsausweises vor Durchführung der Exekution übergeben worden ist.

Im Übrigen ist der derzeit gültige Rückstandsausweis vom und umfasst einen Betrag von € 25.395,72.

Die Kontenbewegungen, welche zu diesem Rückstand geführt haben, können den im Rahmen des Antrages um Akteneinsicht übermittelten Belegen entnommen werden“.

Mit Bescheid vom wies die Abgabenbehörde die Eingabe vom betreffend Einwendungen gegen den Anspruch und die Vollstreckung gemäß den §§ 12 und 13 AbgEO und Aufhebung des Rückstandsausweises gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 AbgEO, Einstellung der Vollstreckung gemäß § 16 Abs. 1 Z 5 AbgEO und Einstellung der Vollstreckung gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 AbgEO zurück.

Zur Begründung wurde wie folgt ausgeführt:

“Die Zurückweisung erfolgte, weil die Eingabe aus folgendem Grund nicht zulässig ist:

Die Rechtswirkung der gegenständlichen Anträge besteht in einer Einstellung und Beseitigung aller im eingestellten Verfahren gesetzten Exekutionsakte, insbesondere auch in der Auflassung der erworbenen Pfandrechte, so als hätten sie niemals stattgefunden. Da es im gegenständlichen Fall allerdings bei erfolglosen Vollstreckungsversuchen verblieb und weder eine Vollstreckung beweglicher körperlicher Sachen gemäß §§ 27 ff AbgEO noch eine Vollstreckung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen gemäß §§ 53 ff AbgEO vollzogen wurde, konnte die Vollstreckung weder eingestellt noch aufgeschoben werden“.

Mit Bescheid vom wies die Abgabenbehörde den Antrag vom um Bewilligung einer Nachsicht in Höhe von € 25.395,72 ab.

Zur Begründung wurde wie folgt ausgeführt:

„Die im Ermessen der Abgabenbehörde liegende Entscheidung, ob eine Nachsicht zu bewilligen ist, hat zur Voraussetzung, dass die Einhebung der Abgabenschuldigkeit nach der Lage des Falles unbillig ist. Die Frage der Beurteilung der Unbilligkeit der Einhebung ist somit keine Ermessensentscheidung.

Hinsichtlich dieser Feststellung ist zu unterscheiden zwischen:

Persönlicher Unbilligkeit: Eine persönliche Unbilligkeit liegt dann vor, wenn gerade die Einhebung der Abgabe die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet oder die Abstattung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten (so insbesondere einer Vermögensverschleuderung) verbunden wäre.

Eine Unbilligkeit ist nach der Judikatur jedoch dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts ändern würde.

Im vorliegenden Fall wurde im Ansuchen ein Schuldenstand von insgesamt € 522.256,91 angegeben, darin enthalten ein Betrag an Abgabenschulden zum Zeitpunkt des Ansuchens in Höhe von € 25.035,72. Dies entspricht einem Anteil der Steuerrückstände von lediglich ca. 4,8 %. Somit ist eine angenommene wirtschaftliche Gefährdung nicht in der Einhebung des Abgabenrückstandes begründet.

Wie den Erhebungen zur wirtschaftlichen Lage und vorgelegten Vermögensverzeichnissen, als auch den Darstellungen des Antragstellers zu entnehmen ist, verfügt der Nachsichtswerber weder über nennenswerte Fahrnisse noch über pfändbares Liegenschaftsvermögen. Das Einkommen liegt am bzw. unter dem Existenzminimum. Da unter diesen Umständen keine Exekutionsmöglichkeit für das Finanzamt besteht, droht auch keine Abgabeneinhebung, weshalb eine durch die Abgabeneinhebung verursachte Existenzgefährdung nicht gegeben ist. Somit liegt keine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung vor, weil es infolge der Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden zu keiner Auswirkung der Abgabeneinhebung auf die Einkommens- und Vermögenslage des Abgabepflichtigen kommen kann.

Unbestritten ist, dass sich der Abgabepflichtige derzeit in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation befindet. Sollte dieser jedoch zukünftig wieder in der Lage sein, seinen Beruf als Rechtsanwalt oder eine andere Tätigkeit wieder auszuüben, wäre eine Abstattung des Rückstandes in Raten zu prüfen.

Sachliche Unbilligkeit: Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung kommt. Jedenfalls muss es, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einer atypischen Belastungswirkung kommen.

Eine Unbilligkeit des Einzelfalles ist nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst erfolgt.

Eine sachliche Unbilligkeit wurde im vorliegenden Ansuchen nicht vorgebracht. Für eine Ermessensentscheidung blieb daher der Abgabenbehörde kein Raum. Dem Nachsichtsansuchen konnte somit nicht stattgegeben werden“.

Mit Eingabe vom erhob der Bf Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung der Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten vom , Abrechnungsbescheid vom , Bescheid über die Abweisung der Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung und Bescheid über die Zurückweisung vom betreffend Einwendungen gegen den Anspruch und die Vollstreckung gemäß §§ 12 und 13 AbgEO, Aufhebung des Rückstandsausweises gemäß § 16 Abs. 1 Z1 AbgEO und Einstellung der Vollstreckung gemäß § 16 Abs. 1 Z 5 AbgEO.

Zur Begründung wurde wie folgt ausgeführt:

„Vorwort

Bei allen Beschwerden des Antragstellers und Beschwerdeführers gibt es keine vorgegebene Reihenfolge, sondern sollen diese in jener Reihenfolge erledigt werden, die den Interessen des Abgabepflichtigen besser entspricht.

Ziel des Antragstellers ist eine vollständige Tilgung der bestehenden Abgabenschulden und die Aufhebung der Vollstreckung, damit er die Chance bekommt, sich gesellschaftlich und beruflich zu reintegrieren, wieder einer seiner Ausbildung entsprechenden Berufstätigkeit nachzugehen und die somit erzielten Einnahmen wieder ordnungsgemäß zu besteuern. Der Antragsteller ist i Staatsbürger (S), lebt aber in Österreich seit 1993 und hatte bis zu seiner Erkrankung keinerlei Abgabenschulden.

I. Bescheid über die Abweisung der Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten vom

Gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien vom , GZ: St.Nr. Z1, zugestellt am , erhebt der Antragsteller und Beschwerdeführer Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesfinanzgericht.

Im Einzelnen wird hierzu ausgeführt wie folgt:

„Sachverhalt

Der Kontostand des Antragstellers beim Finanzamt zu St.Nr. Z1 weist per gemäß der Buchungsmitteilung Nr. 2/2014 nunmehr einen Rückstand iHv EUR 25.395,72 auf. Bisher konnte das Finanzamt Wien durch das finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren nicht befriedigt werden.

Der Antragsteller ist aus gesundheitlichen Gründen (Burn Out) seit 2010 freiwillig emeritierter Rechtsanwalt. Der Antragsteller bezieht seit dem Notstandshilfe, ist erheblich verschuldet und wird auf absehbare Zeit nicht in der Lage sein, seine Verbindlichkeiten auszugleichen. Die vom Antragsteller bezogene Notstandshilfe befindet sich unter Berücksichtigung seiner Unterhaltsverpflichtungen für seine 2 minderjährigen Kinder (7 und 12 Jahre alt) unter dem Existenzminimum.

Nach der derzeitigen Lage ist eine Veränderung der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers bis zu seiner Pensionierung nicht zu erwarten, da er nunmehr 43 Jahre alt ist und beim AMS als unvermittelbar eingestuft wurde. Der Antragsteller darf seinem Beruf als Rechtsanwalt mangels Vertrauenswürdigkeit nicht nachgehen, ist seit dem Jahre 2010 nicht in der Liste der Rechtsanwälte eingetragen und seine Wiedereintragungsversuche wurden von der Rechtsanwaltskammer Wien zurückgewiesen. Der Antragsteller verfügt über keine pfändbaren beweglichen Sachen, kein Vermögen und kein pfändbares Einkommen.

Der Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten. Geltend gemacht werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung die Existenz des Steuerpflichtigen oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde oder die Abstattung mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre. Dies trifft im gegenständlichen Fall zu. Der Antragsteller hat in seinem Antrag auf Nachsicht sowie mehrmals in der Korrespondenz der letzten Jahre dem Finanzamt seine persönliche Situation und die drohende Existenzgefährdung wahrheitsgemäß dargelegt.

Der Antragsteller wird nur als Rechtsanwalt wieder in der Lage sein, ein entsprechendes Einkommen zu lukrieren, um seine Steuer- und sonstige Schulden zu tilgen. Da jedoch die Rechtsanwaltskammer Wien ihm die Vertrauenswürdigkeit abspricht, solange Schulden vorhanden sind, ist der Antragsteller nur dann in der Lage, in die Liste der Rechtsanwälte wieder eingetragen zu werden, wenn seine Steuer- und sonstige Schulden bereits bereinigt sind. Die Einhebung des Abgabenrückstandes kommt daher beim Antragsteller einem Berufsverbot gleich.

Die Gewährung der beantragten Nachsicht hätte daher den Sanierungseffekt, dass der Antragsteller wieder als Rechtsanwalt arbeiten kann. Dies unter der Voraussetzung, dass auch die sonstigen Schulden befriedigt wurden. In diesem Zusammenhang wird der Antragsteller durch den Verein CC, Verein zur Förderung und Unterstützung österreichischer kleiner und mittlerer Unternehmen, Adr1, unterstützt. Es konnten auf diese Weise bereits einige der sonstigen Schulden getilgt werden. Der vom Finanzamt angegebene Schuldenstand iHv EUR 522.256,91 ist daher unrichtig. Auch dem Finanzamt hat der Verein CC eine Abschlagszahlung angeboten, diese wurde jedoch ohne Angabe von konkreten Gründen abgelehnt. Erwähnenswert ist auch, dass bereits in der Vergangenheit das Finanzamt die Vergleichsvorschläge des Antragstellers abgelehnt hat, der sich immer bemüht hat, seine Steuerrückstände - zumindest teilweise - zu bezahlen.

Eine anderweitige Beschäftigung scheidet aus, zumal der Antragsteller beim AMS als unvermittelbar eingestuft wurde. Selbst in dem Fall, dass der Antragsteller eine andere Tätigkeit ausüben würde, wäre er nie in der Lage, seine hohen Steuerrückstände durch Zahlungserleichterungen zu tilgen. Auch diesbezüglich sind die Ausführungen des Finanzamtes unrichtig. Die Gewährung der beantragten Nachsicht hätte daher den Sanierungseffekt, dass der Antragsteller bei Aufnahme einer anderen Tätigkeit nicht der Einhebung des Abgabenrückstandes ausgesetzt wäre.

Unrichtig ist daher, dass sich der Antragsteller nur derzeit in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befindet. Richtig ist vielmehr im Sinne der oben genannten Ausführungen, dass der Antragsteller ohne die Gewährung der beantragten Nachsicht nie wieder in der Lage sein wird, seinen Beruf als Rechtsanwalt oder einer anderen Tätigkeit auszuüben.

Das Finanzamt hat keine ausreichenden Erhebungen zur Feststellung der persönlichen Unbilligkeit des Antragstellers durchgeführt. So hat das Finanzamt insbesondere keinen Kontakt zum Verein CC aufgenommen, obwohl ihm dies mehrmals angeboten wurde. Desweiteren hat das Finanzamt eine Abschlagszahlung durch den Verein CC nicht einmal in Betracht gezogen. Bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte das Finanzamt dem Antrag auf Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten stattgegeben. Schließlich hat das Finanzamt über den Antrag entschieden, ohne vorher den Antragsteller anzuhören, obwohl er in seinem Antrag ausdrücklich um einen persönlichen Besprechungstermin ersucht hat.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer stellt daher an das Bundesfinanzgericht die Anträge, das Bundesfinanzgericht möge als Senat (§ 272 BAO) in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten vollinhaltlich stattgegeben wird; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Finanzamt zurückverweisen.“

II. Abrechnungsbescheid vom

Gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien vom , GZ: St.Nr. Z1, zugestellt am , erhebt der Antragsteller und Beschwerdeführer Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z1 B-VG an das Bundesfinanzgerichtes.

Im Einzelnen wird hierzu ausgeführt wie folgt:

„Sachverhalt

Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen.

Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag gestellt.

Der Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten.

Der Antragsteller vertritt die Rechtsansicht, dass seine Abgabenschuldigkeiten zumindest teilweise durch Verjährung getilgt wurden. Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist. Da der Rückstandsausweis und der Vollstreckungsauftrag per rechtswidrig ergangen sind (siehe unten) und sich alle zur Durchsetzung des Abgabenanspruches unternommenen, nach außen erkennbaren Amtshandlungen darauf stützen, ist die bisherige finanzbehördliche Vollstreckung als rechtswidrig bzw. gegenstandslos zu betrachten. Somit ist die fünfjährige Einhebungsverjährung im Sinne des § 238 Abs. 1 BAO eingetreten und sind die Abgabenschulden des Antragstellers bereits verjährt.

Am hat das damals zuständige Finanzamt zu der damaligen Steuernummer des Antragstellers, St.Nr. Z3, einen Rückstandsausweis und einen Vollstreckungsauftrag über einen Rückstand iHv EUR 26.245,04 per ausgestellt. Dem Antragsteller ist nur der Vollstreckungsauftrag zugegangen. Wie sich nunmehr herausgestellt hat, waren der Rückstandsausweis und der Vollstreckungsauftrag per unrichtig.

Selbst aus dem angefochtenen Abrechnungsbescheid ergibt sich per kein aushaftender Saldo iHv EUR 26.245,04. Wenn man auch die Positionen des Abrechnungsbescheides zusammenrechnet, die per fällig gewesen sein sollen (EUR 18.968,66; 1.024,35; 290,37; 685,47; 1.493,71 und 115,78), ergibt dies EUR 22.578,34 und nicht den Betrag iHv EUR 26.245,04.

Darüber hinaus wurden auf Antrag des Antragstellers die Steuerbescheide für die Jahre 2008 und 2009 aufgehoben, und zwar rückwirkend und zu Gunsten des Antragstellers.

Im Rückstandsausweis und im Vollstreckungsauftrag per sind als E 2007 EUR 25.220,69 angegeben, im Abrechnungsbescheid jedoch EUR 18.968,66.

Die Abgabenbehörde hat von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn ein Ereignis eintritt, dass abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder den Umfang eines Abgabenanspruchs hat (§§ 208, 295a BAO). Dies ist aber nicht geschehen. Auch aus diesem Grund sind der Rückstandsausweis und der Vollstreckungsauftrag per unrichtig.

Der Ordnung halber wird festgehalten, dass nach der herrschenden Judikatur die vom Finanzamt als Unterbrechungshandlungen angegebenen Tätigkeiten nicht als solche zu werten sind. Dies gilt vor allem für außergerichtliche Ausgleichsvorschläge.

Das Finanzamt hat einen unrichtigen Rückstandsausweis und Vollstreckungsauftrag per verwendet. Bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte das Finanzamt dem Antrag auf Feststellung, dass die Abgabenschuldigkeiten zumindest teilweise durch Verjährung getilgt wurden, stattgegeben und einen richtigen Abrechnungsbescheid ausgestellt.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer stellt daher an das Bundesfinanzgericht die Anträge, das Bundesfinanzgericht möge als Senat (§ 272 BAO) in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben wird und ein richtiger Abrechnungsbescheid ausgestellt wird samt der Feststellung, dass die Abgabenschuldigkeiten zumindest teilweise durch Verjährung getilgt wurden; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Finanzamt zurückverweisen.

III. Bescheid über die Abweisung der Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gem. § 15 Abs. 2 AbgEO

Gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien vom , GZ: St.Nr. Z1, zugestellt am , erhebt der Antragsteller und Beschwerdeführer Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z1 B VG an das Bundesfinanzgerichtes.

Im Einzelnen wird hierzu ausgeführt wie folgt:

„Gemäß § 15 Abs. 2 AbgEO ist eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit vom Finanzamt, das den Exekutionstitel ausgestellt hat, von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners aufzuheben. Mit diesem Antrag kann der Antrag auf Einstellung der Vollstreckung verbunden werden. Der Antragsteller und Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag gestellt.

Der Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten.

Da der Rückstandsausweis und der Vollstreckungsauftrag per rechtswidrig ergangen sind (siehe unten) und sich alle zur Durchsetzung des Abgabenanspruches unternommenen, nach außen erkennbaren Amtshandlungen darauf stützen, ist die bisherige finanzbehördliche Vollstreckung als rechtswidrig bzw. gegenstandslos zu betrachten.

Am hat das damals zuständige Finanzamt Wien 8/16/17 zu der damaligen Steuernummer des Antragstellers St.Nr. Z3 einen Rückstandsausweis und einen Vollstreckungsauftrag über einen Rückstand iHv EUR 26.245.04 per ausgestellt. Dem Antragsteller ist nur der Vollstreckungsauftrag zugegangen. Wie sich nunmehr herausgestellt hat, waren der Rückstandsausweis und der Vollstreckungsauftrag per unrichtig.

Selbst aus dem angefochtenen Abrechnungsbescheid ergibt sich per kein aushaftender Saldo iHv EUR 26.245,04. Wenn man auch die Positionen des Abrechnungsbescheides zusammenrechnet, die per fällig gewesen sein sollen (EUR 18.968,66; 1.024,35; 290,37; 685,47; 1.493,71 und 115,78), ergibt dies EUR 22.578,34 und nicht den Betrag iHv EUR 26.245,04.

Darüber hinaus wurden auf Antrag des Antragstellers die Steuerbescheide für die Jahre 2008 und 2009 aufgehoben, und zwar rückwirkend und zu Gunsten des Antragstellers.

Im Rückstandsausweis und der Vollstreckungsauftrag per sind als E 2007 EUR 25.220,69 angegeben, im Abrechnungsbescheid jedoch EUR 18.968,66.

Die Abgabenbehörde hat von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn ein Ereignis eintritt, dass abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder den Umfang eines Abgabenanspruchs hat (§§ 208. 295a BAO). Dies ist aber nicht geschehen. Auch aus diesem Grund sind der Rückstandsausweis und der Vollstreckungsauftrag per unrichtig.

Das Finanzamt hat einen unrichtigen Rückstandsausweis und der Vollstreckungsauftrag per verwendet. Bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte das Finanzamt dem Antrag auf Aufhebung der gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit hinsichtlich des Rückstandsausweises und des Vollstreckungsauftrages per stattgegeben.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer stellt daher an das Bundesfinanzgericht die Anträge, das Bundesfinanzgericht möge als Senat (§ 272 BAO) in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben wird, sowie die gesetzwidrig oder irrtümlich ausgestellten Rückstandsausweis und Vollstreckungsauftrag samt Vollstreckbarkeitsbestätigung über einen Rückstand iHv EUR 26.245,04 per aufheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Finanzamt zurückverweisen.

IV. Bescheid über die Zurückweisung vom betreffend Einwendungen gegen den Anspruch und die Vollstreckung gemäß §§ 12 und 13 AbgEO, Aufhebung des Rückstandsausweises gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 AbgEO und Einstellung der Vollstreckung gemäß § 16 Abs 1 Z 5 AbgEO.

Gegen den Bescheid des Finanzamtes vom . GZ: St.Nr. Z1 zugestellt am erhebt der Antragsteller und Beschwerdeführer Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z1 B VG an das Bundesfinanzgerichtes. Im Einzelnen wird hierzu ausgeführt wie folgt:

„Gemäß § 12 Abs. 1 AbgEO können gegen den Anspruch im Zuge des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Gemäß § 13 Abs. 1 AbgEO hat der Abgabenschuldner, wenn er bestreitet, dass die Vollstreckbarkeit eingetreten ist oder wenn er behauptet, dass das Finanzamt auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, seine bezüglichen Einwendungen beim Finanzamt (§ 12 Abs. 2) geltend zu machen.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 AbgEO ist außer in den in den §§ 12 bis 14 angeführten Fällen die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, wenn der ihr zugrunde liegende Exekutionstitel durch rechtskräftige Entscheidung aufgehoben wurde.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 5 AbgEO ist außer in den in den §§ 12 bis 14 angeführten Fällen die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, wenn das Finanzamt auf den Vollzug der bewilligten Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat oder wenn es von der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens abgestanden ist. Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fähig geworden ist.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag gestellt.

Der Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten.

Am hat das damals zuständige Finanzamt Wien 8/16/17 zu der damaligen Steuernummer des Antragstehers, St.Nr. Z3, einen Rückstandsausweis und einen Vollstreckungsauftrag über einen Rückstand iHv EUR 26.245,04 per gesetzwidrig oder irrtümlich ausgestellt. Dem Antragsteher ist nur der Vollstreckungsauftrag zugegangen. Wie sich nunmehr herausgestellt hat, waren der Rückstandsausweis und der Vollstreckungsauftrag per unrichtig.

Selbst aus dem separat angefochtenen Abrechnungsbescheid ergibt sich per kein aushaftender Saldo iHv EUR 26.245,04. Wenn man auch die Positionen des Abrechnungsbescheides zusammenrechnet, die per fällig gewesen sein sollen (EUR 18.968,66; 1.024,35; 290,37; 685,47; 1.493,71 und 115,78) ergibt dies EUR 22.578,34 und nicht den Betrag iHv EUR 26.245,04.

Darüber hinaus wurden auf Antrag des Antragstellers die Steuerbescheide für die Jahre 2008 und 2009 aufgehoben, und zwar rückwirkend und zu Gunsten des Antragstellers.

Im Rückstandsausweis und Vollstreckungsauftrag per sind als E 2007 EUR 25.220,69 angegeben, im Abrechnungsbescheid jedoch EUR 18.968,66.

Die Abgabenbehörde hat von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn ein Ereignis eintritt, dass abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder den Umfang eines Abgabenanspruchs hat (§§ 208, 295a BAO).

Dies ist aber nicht geschehen. Auch aus diesem Grund sind der Rückstandsausweis und der Vollstreckungsauftrag per unrichtig.

Das Finanzamt hat einen unrichtigen Rückstandsausweis und Vollstreckungsauftrag per verwendet. Bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte das Finanzamt dem Antrag auf Aufhebung des rechtswidrig ausgestellten Rückstandsausweises und des Vollstreckungsauftrages über einen Rückstand iHv EUR 26.245,04 per stattgegeben.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer stellt daher an das Bundesfinanzgericht die Anträge, das Bundesfinanzgericht möge als Senat (§ 272 BAO) in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben wird, sowie die gesetzwidrig oder irrtümlich ausgestellten Rückstandsausweis und Vollstreckungsauftrag samt Vollstreckbarkeitsbestätigung über einen Rückstand iHv EUR 26.245,04 per aufheben und die finanzbehördliche Vollstreckung endgültig einstellen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Finanzamt zurückverweisen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde vom gegen den Abrechnungsbescheid vom als unbegründet ab und führte zur Begründung wie folgt aus:

„Da die Begründung der Beschwerde im Wesentlichen nicht vom ursprünglich eingereichten Antrag abweicht, wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen.

Folgendes ist hinzuzufügen:

Der gegenständliche Abrechnungsbescheid sprach über den zum Zeitpunkt der Aussteilung und noch bis dato offenen Rückstand von € 25.395,72 ab.

Der Vollstreckungshandlung vom lag ein Rückstandsausweis gleichen Datums in Höhe von 26.245,04 zu Grunde und beinhaltete folgende Abgaben:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabenart
Zeitraum
Fälligkeitstag
Betrag
Einkommensteuer
2007
25.220,69
Anspruchszinsen
2007
1.024,35
Vollstreckbarer Betrag
26.245,04

Auf die Einkommensteuer 2007 wurden nachträglich folgende sonstige Gutschriften verrechnet:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Buchungstag
Abgabenart
Zeitraum
Betrag
Umsatzsteuer
11/2009
315,16
Umsatzsteuer
01/2010
188,22
Umsatzsteuer
02/2010
73,98
Umsatzsteuer
03/2010
251,67
Einkommensteuer
2010
3.360,00
Einkommensteuer
2011
2.063,00
Summe
6.252,03

Die Einkommensteuer 2007 in Höhe von 25.220,69 abzüglich der sonstigen Gutschriften von € 6.252,03 ergibt die Einkommensteuer 2007 laut dem Abrechnungsbescheid von € 18.968,66.

Aus dem Dargestellten ergibt sich die Erklärung für die vom Beschwerdeführer vermeinte Diskrepanz. Die ändert jedoch nicht die Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheides.

Somit war die vorliegende Beschwerde abzuweisen.“

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom über die Abweisung des Antrags betreffend Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 15 Abs. 2 AbgEO als unbegründet ab und führte zur Begründung wie folgt aus:

„Es wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und der am ergangenen Beschwerdevorentscheidung betreffend dem Abrechnungsbescheid vom verwiesen.

Folgendes ist hinzuzufügen:

Sonstige Gutschriften wirken mit dem jeweils sich aus den Abgabenvorschriften ergebenden Wirksamkeitstag oder, falls hier kein solcher festgelegt ist, mit dem Datum des zur Gutschrift führenden Bescheides. Nachträgliche sonstige Gutschriften haben daher keinen Einfiuss auf einen vorangegangenen Rückstandausweis und die auf diesen zurückzuführenden Vollstreckungshandiungen.

Ausnahme: Im Falle einer nachträglichen Herabsetzung einer vom Rückstandsausweis umfassten Abgabe wäre dies entsprechend zu berücksichtigen.

Die vom beanstandeten Rückstandausweis betroffenen Abgaben, nämlich die Einkommensteuer 2007 und die dazugehörenden Anspruchszinsen wurden bis dato nicht herabgesetzt.

Die Begründung der vorliegenden Beschwerde geht daher ins Leere.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom über die Zurückweisung der Einwendungen gegen den Anspruch und die Vollstreckung gemäß den §§ 12 und 13 AbgEO und der Anträge auf Aufhebung des Rückstandsausweises gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 AbgEO, Einstellung der Vollstreckung gemäß § 16 Abs. 1 Z 5 AbgEO und Einstellung der Vollstreckung gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 AbgEO als unbegründet ab und verwies zur Begründung a uf die Begründung des angefochtenen Bescheides und den Beschwerdevorentscheidungen vom betreffend Abrechnungsbescheid und Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom über die Abweisung des Nachsichtansuchens vom als unbegründet ab und führte zur Begründung wie folgt aus:

„Grundsätzlich wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen.

Folgendes ist hinzuzufügen: Pkt. 4.2, auf Seite 3 von 8 der Beschwerde: Es ist unrichtig, dass das Finanzamt keinen Kontakt zum Verein CC aufgenommen hätte. Richtig ist vielmehr, dass am telefonisch mit dem Verein Kontakt aufgenommen und dieser ersucht wurde, statt einer "symbolischen Abschlagszahlung" ein konkretes Angebot zu unterbreiten. Weiters wurde die Aufstellung aller Gläubiger und deren Zustimmung zum außergerichtlichen Ausgleich abverlangt. Da weiterhin kein konkretes Angebot erfolgte, konnte das Ausgleichsangebot nur aus diesem Grund abgelehnt werden. Anhörung des Antragstellers: Auf Grund der in den gegenständlichen Anträgen vom Beschwerdeführer ohnehin sehr umfangreichen angeführten Argumente war vom Finanzamt keine weiterer neuer Sachverhalt aus einer mündlichen Anhörung anzunehmen, so dass dem Grundsatz der Schriftlichkeit der Vorrang eingeräumt wurde.

Auf Grund der Neuerungsmöglichkeit im Beschwerdeverfahren kann hier kein gravierender, nichtbehebbarer Verfahrensmangel erkannt werden. Weiters: Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass ohne Stattgabe seines Nachsichtansuchens in Zukunft die Ausübung seines Berufs als Rechtsanwalt unmöglich wäre. Hier wird jedoch übersehen, dass, sollte der Beschwerdeführer wieder als Rechtsanwalt tätig werden, wieder eine Einbringlichkeit der Abgaben gegeben sein könnte. Aus einem Schreiben der Rechtsanwaltskammer vom ergibt sich, dass selbst nach einer Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach der Erfüllung eines angenommenen Zahlungsplans wieder ein Antrag auf die Eintragung bei der Rechtsanwaltskammer gestellt werden könnte.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.“

Mit Vorlageantrag vom stellte der Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht und verwies auf die Ausführungen in den Beschwerden. Im Übrigen brachte der Bf wie folgt vor:

„Zur Beschwerdevorentscheidung zur Beschwerde zum Bescheid über die Abweisung der Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten vom

Das Finanzamt hat bisher jegliche einvernehmliche Erledigung der Abgabenschuldigkeiten ohne Begründung abgelehnt.

Das Finanzamt hat zwar ein Telefonat mit dem Verein CC geführt, es handelte sich dabei jedoch keinesfalls um ein konstruktives Gespräch seitens des Finanzamtes. Das Finanzamt beanstandet insbesondere, dass vom Verein CC kein konkretes Angebot unterbreitet wurde. Tatsache ist aber, dass das Finanzamt das später vom Beschwerdeführer und Antragsteller persönlich unterbreitete konkrete Angebot einer Abschlagzahlung von EURO 1.000 ohne weitere Begründung und ohne weitere Verhandlungen abgelehnt hat.

Beweis: Mitteilung vom (./2)

Das Finanzamt hat die Zustimmung sämtlicher Gläubiger zu einem außergerichtlichen Ausgleich verlangt. Dies ist nicht nur rechtlich unrichtig, da es sich beim Angebot vom Verein CC um ein Angebot durch Dritte gehandelt hat, sondern auch von vornherein ein Hindernis für jegliche Erledigung der Abgabenschuldigkeiten des Beschwerdeführers und Antragstellers mit dem Finanzamt. Dem Finanzamt ist bekannt, dass der Beschwerdeführer und Antragsteller in der Vergangenheit schon mal einen außergerichtlichen Ausgleich mit seinen Gläubigern - einschließlich des Finanzamtes - versucht hat, die entsprechenden Anträge und Informationen wurden damals dem Finanzamt übergeben. Dem Finanzamt ist auch bekannt, dass kein außergerichtlicher Ausgleich stattgefunden hat, eben weil einige Gläubiger nicht zugestimmt haben.

Beweis: Steuerakt

Das Finanzamt verkennt, dass der Beschwerdeführer und Antragsteller seinem Beruf als Rechtsanwalt in Zukunft erst dann nachgehen kann, wenn seine Schulden vor der Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte getilgt sind.

Das Vorhandensein von Schulden ist der Hauptgrund, warum die Wiedereintragungsversuche des Beschwerdeführers und Antragstellers von der Rechtsanwaltskammer Wien zurückgewiesen wurden und zwar wegen Mangel der Vertrauenswürdigkeit. Ein Rechtsanwalt kann nicht überschuldet sein (19 Os 3/14 a, AnwBI 2015, 488). Bei Prüfung der Vertrauenswürdigkeit ist das gesamte berufliche und außerberufliche Verhalten des Eintragungswerbers zu würdigen).

Das Finanzamt zitiert die Rechtsanwaltskammer Wien, wonach nach Erfüllung eines Zahlungsplanes wieder ein Antrag auf Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte gestellt werden kann. Dies ist im Fall des Beschwerdeführers und Antragstellers gleichermaßen unzutreffend. Zum einen weiß das Finanzamt bereits, dass einige der Gläubiger keine Zustimmung erteilen würden - da sie ohnehin dem außergerichtlichen Ausgleich nicht zugestimmt haben - zum anderen würde ein Insolvenzverfahren und ein damit zusammenhängender Zahlungsplan Geldmittel voraussetzen, über die der Beschwerdeführer und Antragsteller nicht verfügt und schließlich ist kein einziger Fall österreichweit bekannt, wonach ein ehemaliger Rechtsanwalt nach durchgeführter Insolvenz je wieder in die Liste der Rechtsanwälte wieder aufgenommen worden wäre.

Selbst wenn das vom Finanzamt angenommene Szenario zutreffen würde, wäre der Beschwerdeführer und Antragsteller - ausgehend von einer durchschnittlichen Dauer eines Privatkonkurses in Österreich - erst in 7 Jahren ab Insolvenzeröffnung wieder schuldenfrei, sohin frühestens erst im Alter von 53 Jahren. Da der Wiederaufbau einer selbstständigen Anwaltskanzlei mindestens 5 Jahre in Anspruch nehmen würde, wäre der Beschwerdeführer und Antragsteller erst ab einem Alter von 58 Jahren wieder als zahlungsfähig anzusehen.

Darüber hinaus übersieht das Finanzamt, dass im Falle eines Insolvenzverfahrens die Abgabenschuldigkeiten des Beschwerdeführers und Antragsteller ohnehin nicht einbringlich gemacht werden könnten - und zwar weder im Insolvenzverfahren noch danach. Ein Insolvenzverfahren müsste ohne jegliche nennenswerte Zahlung an die Gläubiger auskommen - da der Beschwerdeführer und Antragsteller bekanntlich seit Jahren Notstand bezieht - und nach dem Insolvenzverfahren wären die Abgabenschulden des Beschwerdeführers und Antragsteller ohnehin durch die - wenn auch minimale - Quote im Insolvenzverfahren getilgt.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer hält daher sein bisheriges Vorbringen und seine Anträge wie in der Beschwerde aufrecht.

Zur Beschwerdevorentscheidung zur Beschwerde zum Abrechnungsbescheid vom

Das Finanzamt hat die Diskrepanz nicht (rechtzeitig) beseitigt:

Der Rückstandsausweis und der Vollstreckungsauftrag per waren und sind bis heute noch unrichtig. Selbst aus dem angefochtenen Abrechnungsbescheid ergibt sich per kein aushaftender Saldo iHv EUR 26.245,04. Das Finanzamt hat den Rückstandsausweis und den Vollstreckungsauftrag per bis heute noch nie berichtigt bzw. angepasst, und zwar auch nicht nach Aufhebung der Steuerbescheide für die Jahre 2008 und 2009.

Die Begründung des Finanzamtes im Rahmen einer Vorabentscheidung ist keine rechtzeitige und keine ausreichende Richtigstellung bzw. Anpassung. Das Finanzamt hat bis heute noch einen unrichtigen Rückstandsausweis und Vollstreckungsauftrag per verwendet - und zwar jedenfalls bis zum Rückstandausweis vom (siehe aber unten).

Im Übrigen sind der angefochtene Abrechnungsbescheid und der Rückstandausweis vom ebenfalls unrichtig bzw. unvollständig, da sich daraus die Gutschriften von EURO 6.252,03 gar nicht eindeutig ergeben.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer hält daher sein bisheriges Vorbringen und seine Anträge wie in der Beschwerde aufrecht.

Zur Beschwerdevorentscheidung zur Beschwerde zum Bescheid über die Abweisung der Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 15 Abs 2 AbgEO

Das Finanzamt verkennt die Auswirkungen des Rückstandsausweises und des Vollstreckungsauftrages per :

Der Rückstandsausweis und der Vollstreckungsauftrag per wurde bis heute noch - und zwar jedenfalls bis zum Rückstandausweis vom - rechtswidrig verwendet und alle zur Durchsetzung des Abgabenanspruches unternommenen, nach außen erkennbaren Amtshandlungen, die sich darauf stützen, sind als rechtswidrig bzw. gegenstandslos zu betrachten.

Die Gutschriften von EURO 6.252,03 waren auch nach Eintritt deren Fälligkeit nicht für die Vollstreckungsorgane des Finanzamtes ersichtlich, da sie nicht im Rückstandsausweis und der Vollstreckungsauftrages per enthalten waren.

Egal ob aufgrund einer Gutschrift oder einer Herabsetzung war der im Rückstandsausweis und Vollstreckungsauftrag per enthaltene Betrag von EURO 26.245,04 als offene Abgabenschuldigkeiten spätestens nach Aufhebung der Steuerbescheide für die Jahre 2008 und 2009 nicht mehr in dieser Form korrekt bzw. aktuell bzw. richtig.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer hält daher sein bisheriges Vorbringen und seine Anträge wie in der Beschwerde aufrecht.

Zur Beschwerdevorentscheidung zur Beschwerde zum Bescheid über die Zurückweisung vom betreffend Einwendungen gegen den Anspruch und die Vollstreckung gemäß §§ 12 und 13 AbgEO, Aufhebung des Rückstandsausweises gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 AbgEO, Einstellung der Vollstreckung gemäß § 16 Abs 1 Z 5 AbgEO

Der Antragsteller und Beschwerdeführer hält daher sein bisheriges Vorbringen und seine Anträge wie in der Beschwerde aufrecht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Abrechnungsbescheid vom

Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.

Bei einem Abrechnungsbescheid nach § 216 BAO geht es um die Klärung umstrittener abgabenrechtlicher Gebarungsakte, wobei die Partei im Abrechnungsverfahren auch die Behauptungslast und die Konkretisierungspflicht hinsichtlich der Fragen der strittigen Verrechnungsvorgänge und Gebarungskomponenten trifft (). Ein Abrechnungsbescheid kommt beispielsweise in Betracht bei Meinungsverschiedenheiten über die Frage, ob ein Abgabenzahlungsanspruch verjährt ist (Ritz, BAO4, § 216, Tz 2).

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob hinsichtlich der Abgabenschuldigkeiten im Gesamtbetrag von € 25.395,72 die Einhebungsverjährung eingetreten ist.

Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt sinngemäß.

Gemäß § 238 Abs. 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Nach ständiger Rechtsprechung genügt es für die Unterbrechungswirkung einer Amtshandlung im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO, dass sie nach außen in Erscheinung tritt und erkennbar den Zweck verfolgt, den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Amtshandlung zur Erreichung des angestrebten Erfolges konkret geeignet war und ob der Abgabenschuldner von der Amtshandlung Kenntnis erlangte ().

Der im Antrag vertretenen Rechtsansicht, dass die Abgabenschuldigkeiten zumindest teilweise durch Verjährung getilgt worden seien, wurden im angefochtenen Bescheid die Unterbrechungshandlungen vom , , und entgegen gehalten, sodass bezüglich der ab fälligen Abgaben keine Einhebungsverjährung eingetreten sei.

Entgegen dem Einwand, dass die vom Finanzamt als Unterbrechungshandlungen angegebenen Tätigkeiten nach der herrschenden Judikatur nicht als solche zu werten seien, stellen sowohl die Erhebungen der wirtschaftlichen Verhältnisse durch einen Vollstrecker der Abgabensicherung vom und als auch die mit Bescheid vom durchgeführte Forderungspfändung, welche in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht bestritten werden, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (, , 2005/16/0095) unzweifelhaft zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlungen und somit Unterbrechungshandlungen im Sinn des § 238 Abs. 2 BAO dar.

Der Meinung, dass die fünfjährige Einhebungsverjährung im Sinne des § 238 Abs. 1 BAO eingetreten sei, weil die bisherige finanzbehördliche Vollstreckung als rechtswidrig bzw. gegenstandslos zu betrachten sei, da der Rückstandsausweis und der Vollstreckungsauftrag per rechtswidrig ergangen seien und sich alle zur Durchsetzung des Abgabenanspruches unternommenen, nach außen erkennbaren Amtshandlungen darauf stützten, ist vorerst zu entgegnen, dass auch fehlerhafte Amtshandlungen der Abgabenbehörde taugliche Unterbrechungshandlungen darstellen, sofern die übrigen Voraussetzungen dafür vorliegen (vgl. ).

Selbst der Umstand, dass ein die Einhebungsverjährung unterbrechender Bescheid in der Folge im Instanzenzug behoben wird, vermag an seiner Eignung, die Einhebungsverjährung zu unterbrechen, nichts zu ändern, da die Rechtskraft des Behördenaktes nicht zu den in § 238 Abs. 2 BAO geforderten rechtserheblichen Merkmalen der eine Unterbrechung bewirkenden Amtshandlungen zählt (). Das Wesen einer Unterbrechungshandlung liegt ausschließlich darin, dass die Behörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise etwas zur Durchsetzung des Abgabenanspruches unternimmt ().

Zudem ist hinsichtlich des Vorwurfes, dass die finanzbehördliche Vollstreckung als rechtswidrig bzw. gegenstandslos zu betrachten sei, da der – ihm nicht zugegangene -Rückstandsausweis und der Vollstreckungsauftrag per rechtswidrig ergangen seien, vorerst zu bemerken, dass der Rückstandsausweis kein dem Abgabenschuldner im Exekutionsverfahren zuzustellender Bescheid ist (vgl. ), sondern eine öffentliche Urkunden über Bestand und Vollstreckbarkeit von Abgabenschulden.

Der Rückstandsausweis vom stellt eine aus den Rechnungsbehelfen der Behörde gewonnene Aufstellung über Zahlungsverbindlichkeiten () zum dar, sodass ein anderslautender Gesamtbetrag im Abrechnungsbescheid vom keinesfalls eine Rechtwidrigkeit des Rückstandsausweises darzulegen vermag, weil damit lediglich das Vorliegen weiterer danach erfolgter Verrechnungsvorgänge dargetan wird, nicht aber, dass die Vollstreckbarkeit von Abgabenschuldigkeiten bestätigt wird, welche bereits getilgt sind bzw. hinsichtlich derer das Recht zur Einhebung bzw. zwangsweisen Einbringung (Vollstreckbarkeit) nach § 238 Abs. 1 BAO bereits verjährt ist.

Da aufgrund der bereits erwähnten Unterbrechungshandlungen die Einhebungsverjährung hinsichtlich der ausgewiesenen Abgabenschuldigkeiten nicht eingetreten ist, liegt eine Rechtwidrigkeit des beanstandeten Rückstandsausweises auch nicht vor.

Zum Einwand, dass im Rückstandsausweis und im Vollstreckungsauftrag per als Einkommensteuer 2007 € 25.220,69 angegeben seien, im Abrechnungsbescheid jedoch € 18.968,66, wurde bereits mit Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, dass die Einkommensteuer 2007 in Höhe von 25.220,69 abzüglich der sonstigen Gutschriften von € 6.252,03 die Einkommensteuer 2007 laut dem Abrechnungsbescheid von € 18.968,66 ergibt.

Dass sich die Gutschriften von € 6.252,03 nicht eindeutig aus dem Abrechnungsbescheid ergeben, macht diesen weder unrichtig noch unvollständig, da Gegenstand der Antragstellung nach § 216 BAO und Gegenstand des Abrechnungsbescheides die behauptete Verjährung der Einhebung hinsichtlich der aushaftenden Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 25.395,72 war, sodass die Abgabenbehörde mit angefochtenem Abrechnungsbescheid lediglich zu entschieden hatte, dass die Verpflichtung zur Zahlung der angeführten Abgaben im Betrag von € 25.395,72 nicht erloschen ist. Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich konkreter Gebarungsakte wurden im Antrag vom nicht vorgebracht, daher erweist sich auch der Hinweis auf die Aufhebung der Steuerbescheide für die Jahre 2008 und 2009 am als nicht zielführend.

Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 15 Abs. 2 AbgEO

Gemäß § 15 Abs. 1 AbgEO sind im Exekutionstitel (§ 4) unterlaufene offenbare Unrichtigkeiten von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners zu berichtigen.

Gemäß § 15 Abs. 2 AbgEO ist eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit vom Finanzamt, das den Exekutionstitel ausgestellt hat, von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners aufzuheben. Mit diesem Antrag kann der Antrag auf Einstellung oder Aufschiebung der Vollstreckung verbunden werden.

Gemäß § 4 AbgEO kommen als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht. Rückstandsausweise bilden als Exekutionstitel die Grundlage der finanzbehördlichen und gerichtlichen Vollstreckung. Sie sind öffentliche Urkunden über Bestand und Vollstreckbarkeit von Abgabeschulden, nicht aber Bescheide ().

Gemäß § 229 BAO ist ein Rückstandsausweis über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten auszufertigen. Demzufolge liegt eine Rechtswidrigkeit von Rückstandsausweisen dann vor, wenn in diesen die Vollstreckbarkeit nicht (mehr) vollstreckbarer Abgabenschulden bestätigt wird. Rechtswidrig sind etwa Rückstandsausweise, mit welchen die Vollstreckbarkeit von Abgabenschuldigkeiten bestätigt wird, welche bereits getilgt sind bzw. hinsichtlich derer das Recht zur Einhebung bzw. zwangsweisen Einbringung (Vollstreckbarkeit) nach § 238 Abs 1 BAO bereits verjährt ist.

Über Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit von Rückstandsausweisen ist im Falle ihrer Strittigkeit bescheidmäßig nach § 13 AbgEO abzusprechen. Durch § 13 leg.cit. wird dem Vollstreckungsschuldner die Möglichkeit eingeräumt, gegen den Titel als solchen Einwendungen zu erheben ().

Gegenstand der Anträge nach § 15 AbgEO können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () behauptete Fehler des Rückstandsausweises sein, wie etwa das Nichtübereinstimmen der Rückstandssumme mit dem Leistungsgebot bzw. mit der tatsächlich offenen Schuld oder die Nichtübereinstimmung des materiellen im Abgabenrecht ausgewiesenen Abgabenschuldners mit dem im Rückstandsausweis genannten Vollstreckungsschuldner (Stoll, BAO Kommentar, 2380).

Gegenstand der Anträge gemäß § 15 AbgEO sind Umstände, die bereits im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises existent waren (Reeger - Stoll, Abgabenexekutionsordnung, S 56).

Der im vorliegenden Antrag beanstandete Rückstandsausweis vom betraf Einkommensteuer und Anspruchszinsen 2007 im Gesamtbetrag von € 26.245,04.

Laut Aktenlage ergingen an den Bf am auch die zugrunde liegenden Abgabenbescheide (Leistungsgebote). Die im Rückstandsausweis ausgewiesenen Beträge entsprechen zwar nur hinsichtlich der Anspruchszinsen 2007 dem bescheidmäßig festgesetzten Betrag von € 1.024,35, doch liegen auch hinsichtlich der Einkommensteuer 2007 keine offenbare Unrichtigkeiten vor, da der im Rückstandsausweis ausgewiesene Betrag von € 25.220,69 kleiner ist als der bescheidmäßig festgesetzte Betrag von € 31.767,91, was auf die Berücksichtigung geleisteter Zahlungen oder sonstiger Gutschriften zurückzuführen ist.

Dass die ausgewiesenen Beträge tatsächlich bereits entrichtet und die entsprechende Abgabenschuld damit getilgt worden wäre, wird vom Bf ebenso wenig wie ein anderer der Vollstreckbarkeit des gegenständlichen Rückstandsausweises allfällig entgegenstehender Tatbestand (Stundungen oder Verzichtserklärungen) dargetan.

Mangels im Exekutionstitel unterlaufene offenbare Unrichtigkeiten erweist sich somit die im angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung des Antrages auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung, als rechtmäßig, zumal der eingewendete Rückstand des Bf zum von € 25.395,72 und die Aufhebung der Steuerbescheide für die Jahre 2008 und 2009 am keine Umstände sind, die bereits im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises existent waren, sodass sie schon aus diesem Grund keine Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung zu bewirken vermögen.

Einwendungen gegen den Anspruch und die Vollstreckung gemäß den §§ 12 und 13 AbgEO und Aufhebung des Rückstandsausweises gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 AbgEO, Einstellung der Vollstreckung gemäß § 16 Abs. 1 Z 5 AbgEO und Einstellung der Vollstreckung gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 AbgEO

Gemäß § 12 Abs. 1 AbgEO können gegen den Anspruch im Zuge des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind.

Die Einwendungen sind gemäß § 12 Abs. 2 AbgEO bei jenem Finanzamt anzubringen, von welchem der Exekutionstitel ausgegangen ist.

Gemäß § 12 Abs. 3 AbgEO müssen alle Einwendungen, die der Abgabenschuldner zur Zeit der Antragstellung vorzubringen imstande war, bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend gemacht werden.

Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist gemäß § 12 Abs. 4 AbgEO die Vollstreckung einzustellen.

Wenn der Abgabenschuldner bestreitet, dass die Vollstreckbarkeit eingetreten ist oder wenn er behauptet, dass das Finanzamt auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, so hat er gemäß § 13 Abs. 1 AbgEO seine bezüglichen Einwendungen beim Finanzamt (§ 12, Abs. (2)) geltend zu machen.

Gemäß § 13 Abs. 2 AbgEO finden die Bestimmungen des § 12, Abs. 3 und 4, sinngemäß Anwendung.

Gemäß § 16 Abs. 1 AbgEO ist außer in den in den §§ 12 bis 14 angeführten Fällen die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen

1. wenn der ihr zugrunde liegende Exekutionstitel durch rechtskräftige Entscheidung aufgehoben wurde;

2. wenn die Vollstreckung auf Sachen oder Forderungen geführt wird, die nach den geltenden Vorschriften der Vollstreckung überhaupt oder einer abgesonderten Vollstreckung entzogen sind;

3. wenn die Vollstreckung gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt gemäß § 8, Abs. (3), für unzulässig erklärt wurde;

4. wenn die Vollstreckung aus anderen Gründen durch rechtskräftige Entscheidung für unzulässig erklärt wurde;

5. wenn das Finanzamt auf den Vollzug der bewilligten Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat oder wenn es von der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens abgestanden ist;

6. wenn sich nicht erwarten läßt, daß die Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Ertrag ergeben wird;

7. wenn die erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit rechtskräftig aufgehoben wurde.

Nach der Entstehung des dem Vollstreckungsverfahren zu Grunde liegenden Exekutionstitels (Rückstandsausweis) eingetretene, den Anspruch aufhebende bzw. hemmende Tatsachen - so auch die Einbringungsverjährung nach § 238 Abs 1 BAO - können gemäß § 12 Abs 1 BAO eingewendet werden (vgl Liebeg, AbgEO § 12 Tz 10, ).

Der Bf hat in seinem, dem verwaltungsbehördlichen Verfahren zu Grunde liegenden Schriftsatz vom den Einwand erhoben, dass das Recht, die Abgaben einzuheben bzw. zwangsweise einzubringen, gemäß § 238 Abs 1 BAO bereits teilweise verjährt sei. Bei diesem Vorbringen des Bf handelt es sich um Einwendungen gemäß § 12 Abs. 1 AbgEO, doch wurde diesbezüglich bereits auf die getätigten Unterbrechungshandlungen hingewiesen.

Mit angefochtenem Bescheid vom wurde dem Bf bereits vorgehalten, dass es im gegenständlichen Fall bei erfolglosen Vollstreckungsversuchen verblieben ist und weder eine Vollstreckung beweglicher körperlicher Sachen gemäß §§ 27 ff AbgEO noch eine Vollstreckung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen gemäß §§ 53 ff AbgEO vollzogen worden ist.

Dagegen wurde vom Bf nichts vorgebracht, sondern lediglich der Vorwurf der Verwendung eines unrichtigen Rückstandsausweises und Vollstreckungsauftrages per wiederholt.

Die Rechtswirkung einer Einstellung besteht in der Beseitigung aller im eingestellten Verfahren gesetzten Exekutionsakte, insbesondere auch in der Auflassung der erworbenen Pfandrechte, so als hätten sie niemals stattgefunden (vgl. Liebeg, AbgEO-Kommentar § 16 Rz 2). Da es im gegenständlichen Fall allerdings bei - erfolglosen - Vollstreckungsversuchen verblieb und weder eine Vollstreckung beweglicher körperlicher Sachen gemäß §§ 27 ff AbgEO noch eine Vollstreckung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen gemäß §§ 53 ff AbgEO vollzogen wurde, konnte die Vollstreckung weder eingestellt noch aufgeschoben werden.

Die ohne rechtliches Interesse gestellten Anträge auf Aufhebung des Rückstandsausweises und Einstellung der Vollstreckung gemäß § 16 AbgEO und Einwendungen gegen den Anspruch und die Vollstreckung gemäß den §§ 12 und 13 AbgEO wurden somit mangels Durchführung einer Vollstreckung mit Bescheid vom zu Recht als nicht zulässig zurückgewiesen.

Bescheid über die Abweisung der Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten gemäß § 236 BAO vom

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Gemäß § 236 Abs. 2 BAO findet Abs. 1 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Gesetzgeber geforderte Tatbestand der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen dann gegeben, wenn die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben, also ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt.

Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein.

Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleich käme. Einbußen an vermögenswerten Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden gleich berühren, stellen eine Unbilligkeit nicht dar.

Für die Beurteilung der Unbilligkeit kommt es auf die Auswirkungen der Abgabeneinhebung auf die Einkommens- und Vermögenslage des Abgabepflichtigen an (). Eine Unbilligkeit ist dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auf die Gewährung der beantragten Nachsicht an der Existenzgefährdung nichts ändern würde ().

Die Gewährung der beantragten Nachsicht hätte nach dem Vorbringen des Bf den Sanierungseffekt, dass er wieder als Rechtsanwalt arbeiten könne, denn nur als Rechtsanwalt werde er wieder in der Lage sein, ein entsprechendes Einkommen zu lukrieren, um seine Steuer- und sonstige Schulden zu tilgen. Dies unter der Voraussetzung, dass auch die sonstigen Schulden befriedigt würden. Das Vorhandensein von Schulden sei der Hauptgrund, warum die Wiedereintragungsversuche des Bf von der Rechtsanwaltskammer Wien zurückgewiesen worden seien.

Dem wurde bereits im angefochtenen Bescheid entgegen gehalten, dass der Bf einen Schuldenstand von insgesamt € 522.256,91 inklusive der nachsichtsgegenständlichen Abgabenschulden von € 25.035,72 angegeben hat, was einem Anteil der Steuerrückstände von lediglich ca. 4,8% entspricht, sodass eine wirtschaftliche Gefährdung nicht in der Einhebung des Abgabenrückstandes begründet ist.

Zudem wurde vom Bf auch vorgebracht, dass einige der Gläubiger bereits einem außergerichtlichen Ausgleich nicht zugestimmt hätten.

Durch die beantragte Abgabennachsicht würde somit nur ein geringer Teil der aushaftenden Schulden nachgelassen werden, ohne dass eine realistische Hoffnung auf einen Ausgleich respektive Wiedereintragung in der Liste der Rechtsanwälte besteht. Dies wird auch durch die Ausführungen des Bf selbst bestätigt, wonach eine Veränderung seiner wirtschaftlichen Situation bis zu seiner Pensionierung nicht zu erwarten sei. Auch die Behauptung, dass der vom Finanzamt angegebene Schuldenstand iHv € 522.256,91 unrichtig sei, weil bereits einige der sonstigen Schulden hätten getilgt werden können, vermag daran schon mangels ziffernmäßiger Konkretisierung nichts zu ändern.

Die Abgabenbehörde war daher mangels einer realistische Hoffnung auf Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Bf zur Gewährung einer Abgabennachsicht nicht verhalten (vgl. ).

Zur Rüge, dass das Finanzamt bisher jegliche einvernehmliche Erledigung der Abgabenschuldigkeiten, insbesondere das konkrete Angebot einer Abschlagzahlung von € 1.000,00 ohne Begründung abgelehnt habe, ist zu bemerken, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom ist. Über eine einvernehmliche Erledigung der Abgabenschuldigkeiten des Bf ist vom Verwaltungsgericht hingegen nicht zu entscheiden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 12 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 13 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 16 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101760.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at