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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.05.2018, RV/7100845/2013

Gemeinnütziger Verein – mildtätiger Verein – Gewerbebetrieb?

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7100845/2013-RS1
Vermögenswerte werden auch dann einem Verein begünstigungsschädlich entzogen, wenn sich durch ein Rechtsgeschäft die Rechtsposition des Vereins verschlechtert (hier: Verkauf von bisher sich im Eigentum des Vereins befindlicher Liegenschaft und Wohnhaus an Vereinsfunktionäre).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Be­schwer­desache Bf., AdresseBf, vertreten durch LBG Bur­genland Steu­er­be­ra­tung GmbH, 7503 Großpetersdorf, Ungarnstraße 10/GIP2, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend Körperschaftsteuer 2008 bis 2010 nach der am durch-ge­führten mündlichen Verhandlung entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

 
Entscheidungsgründe

1. Als die im Spruch angeführten Bescheide angefochten wurden, war der Unabhängige Fi­nanzsenat für die Rechtsmittelerledigung zuständig. Diese Zuständigkeit des Unab­hän­gi­gen Finanzsenates endete am . An seine Stelle trat am das Bun­des­finanzgericht (BFG), das alle mit Ablauf des anhängigen Rechtsmittel­ver­fah­ren – und damit auch dieses Rechtsmittelverfahren – weiterführt. Mit Einführung der Ver­waltungsgerichtsbarkeit () haben sich die Bezeichnungen der Rechtsmit­tel ge­ändert. Das Bundesfinanzgericht verwendet in seinen Verfahren die verwaltungs­ge­richts­übliche Terminologie: „Berufungen“ werden als „Beschwerden“ bezeichnet, „Be­ru­fungs­vorentscheidungen“ als „Beschwerdevorentscheidungen“ und „Berufungswerber“ als „Be­schwer­de­führer (Bf.)“.

2. Der Beschwerdeführer (Bf.) ist ein vor den Streitjahren gegründeter und ins Ver­eins­re­gis­ter eingetragener Verein, der seine Tätigkeit lt. Nachschau vom mit „Führung_einer_WG“ beschreibt.

Lt. Vereinsregisterauszug vom wurde der Verein von 1 als Ob­frau vertreten. Schriftführerin war 2 und 3 war Kassier.

3. Aus den Vereinsstatuten:

3.1. Die Vereinsstatuten haben 16 Paragrafen, die in der ab Anfang 2008 geltenden Fas­sung lauten:

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich:

1. Der Verein führt den Namen … 2. Er hat seinen Sitz in … und erstreckt seine Tätig­keit auf das gesamte Bundesgebiet, insbesondere … 3. Der Verein ist gemeinnützig und nicht konfessionell oder parteipolitisch gebunden. 4. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht geplant.

§ 2 Zweck:

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar einem gemeinnützigen Zweck im Sinne der Bundesabgabenordnung und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Ver­ein be­zweckt die Förderung der Entwicklung und Integration von Kindern und Jugend­li­chen in einem schwierigen sozialen Umfeld und Lebenskrisen. Der Verein bezweckt eine sys­temorien­tier­te Stützung und Begleitung der Eltern, der Familien und anderer relevanter Um­welten“.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks:

„1. Der Vereinszweck soll durch die in Abs und Abs 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:
2. Ideelle Mittel: a) Führung_einer_WG; b) Instand­set­zung von kinder- und jugendgerechtem Wohnraum, dessen Erwerb, Anmietung, Einrich­tung und Erhaltung; c) erlebnisorientierte Ferienprojekte; d) sozial-, kultur-, gruppen­päda­go­gische und spielpädagogische Aktionen verschiedener Art und Größe, die die Lern- und Erlebnis­möglichkeiten der Kinder erweitern; e) Workshops, Informationsabende, Gästebe­treu­ung, Kursangebote.
3. Die erforderlichen materiellen Mittel: a) Tagsätze, Betreuungshonorare; b) Mit­glieds­bei­trä­ge; c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse; d) Sponsorengelder und sonsti­ge Zu­wen­dungen.“

§ 4 Arten der Mitgliedschaft:

1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmit­glieder.
2. Ordentliche Mitglieder des Vereins sind jene, die sich voll an der Vereinstätigkeit betei­li­gen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zah­lung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die we­gen be­sonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.“

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft:

„1. Die Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden. Juristische Per­so­nen können nur außerordentliche Mitglieder werden.
2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Mit­glieds­chaft beginnt mit dem Datum des Aufnahmebeschlusses.
3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die General­ver­sammlung.“

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft …

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder …

§ 8 Vereinsorgane ...

§ 9 Die Generalversammlung … 1. Die Generalversammlung ist die Mitgliederver­samm­lung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung …

§ 11 Der Vorstand …

§ 12 Aufgaben des Vorstandes …

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder …

§ 14 Die Rechnungsprüfer …

§ 15 Schiedsgericht ...

§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins:

1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufe­nen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebe­nen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Be­schuss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Ver­einsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen muss, soweit dies möglich und er­laubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein ver­folgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

Die Vorstandsmitglieder sind ab Anfang 2008: 3 (Obmann), 2 (Ob­frau), 4 (Rechnungsprüferin) und 5 (Rechnungs­prü­fer­stell­vertrete­rin).

3.2. Die in Pkt 3.1. wortwörtlich zitierten § 3 Abs 2 lit b und § 16 Abs 2 (letzter Satz) laute­ten in der bis Anfang 2008 geltenden Fassung:

§ 3 Abs 2 lit b: „… b) Instandsetzung von kinder- und jugendgerechtem Wohnraum, des­sen Anmietung, Einrichtung und Erhaltung, ...“

§ 16 Abs 2 (letzter Satz): „Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe“.

Die Vorstandsmitglieder waren bis Anfang 2008: 1 (Obfrau), 2 (Schrift­führerin, 3 (Kassier), 6 (Rechnungsprüferin) und 7 (Rechnungsprüferstellvertreterin).

4. Aus dem Außenprüfungsbericht vom :

Einleitend verwies der Außenprüfer auf § 2 (Zweck) und § 3 Z 3 (erforderliche materielle Mit­tel) der Vereinsstatuten und stellte dazu fest:

Der Erwerb der Mitgliedschaft wird vom Vereinsvorstand bestimmt. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Auf­nah­me kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Aufnahmebeschlusses.

Der Verein besteht aus sechs Mitgliedern: 1, 8, 9, 10, 3 und 2.

Der Vorstand wurde mit der Generalversammlung vom neu bestellt und be­steht aus dem Obmann 3 und der Obfrau 2. Seit der Generalver­samm­lung sind 4 und 5 Rechnungsprüferin­nen.

Der Verein hat mit Kaufvertrag vom Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 9.984 m² und einem Wohnhaus um EUR 235.000,00 erworben.

Im nächsten Absatz des Außenprüfungsberichtes wird § 2 des Vereinsstatuts zitiert, zum 1. Satz ausgeführt: „Der unmittelbare und gemeinnützige Zweck wäre genauestens zu be­schreiben.“ und zum 2. und 3. Satz festgestellt: „Die Vereine der Kinder-, Jugend- und Fa­mi­lienfürsorge gelten als gemeinnützige Vereine“.

Der lt. Vereinsstatut nicht gewinnorientierte Verein hat 2009 Grundstücke und ein Wohn­haus erworben. Er hat lt. Bilanzen folgende Gewinne erwirtschaftet:

2005 Euro 22.218,08; 2006 Euro 24.150,86; 2007 Euro 60.605,88; 2008 Euro 23.885,29; 2009 Euro 37.859,82 und 2010 Euro 64.737,73.

Die Bilanz 2010 weist daher ein Kapital iHv Euro 181.150,42 aus. Zu diesem Kapital seien die Differenz zwischen Verkehrswert und Buchwert des Gebäudes und der Grundstücke hin­zu­zurechnen und die Verkehrswerte der Waldgrundstücke und das bestehen­de bzw. das zuwachsende Holz beim Vereinsvermögen zu berücksichtigen. Eine Mittelthesau­rie­rung und Vermögensmehrung unter dem Deckmantel der Gemeinnützigkeit sei nicht zu­läs­sig.

Da die Bezirkshauptmannschaften pro zugewiesenen und vom Verein auf­ge­nom­me­nen Kind 2008 einen Tagsatz iHv Euro 151,92 zahlen, werde der Verein auch in Zukunft Ge­win­ne erzielen. Lt. Ausgangsrechnungen werde bei einigen zugewiesenen Kindern ein er­mä­ßigter Tagsatz iHv Euro 144,40 verrechnet, was ein Indiz dafür sei, dass der Verein ein wirt­schaftlicher und gewinnorientierten Betrieb sei.

Lt. Auskunft des Vereinsobmannes beträgt der derzeitige Tagsatz Euro 159,00 für ein zu­ge­wiesenes Kind. Mit diesem Tagsatz werden alle anfallenden Kosten des Lebens und des Wohlergehens des Kindes pro Tag und die Gehälter der Aufsichts- und Erziehungs­per­so­nen abgedeckt, woraus ersichtlich sei, dass der Verein auch in Zukunft durch er­höh­te Tagsätze Gewinne erzielen werde und dadurch den Vereinszweck „keine Gewinne zu er­zie­len“ verfehle.

Der Verein habe seit der Gründung Gewinne erzielt; vergleichbare Einrichtungen, die ent­weder als Einzelunternehmen oder als Körperschaft geführt werden, seien ein­kom­men­steu­er- bzw. körperschaftsteuerpflichtig.

Eine Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger habe er­geben, dass die Funktionäre 2 und 3 Arbeitnehmer des Vereins sei­en; der frühere Funktionär 10 bis Arbeitnehmer des Ver­eins ge­wesen sei und das Mitglied 8 2008 Arbeitnehmerin des Vereins sei.

Auffällig seien die im Verhältnis zu anderen Dienstnehmern weit überhöhten monatli­chen Bruttolöh­ne der beiden Obleute 2 und 3 iHv Euro 3.147,36 (2008); Euro 2.769,61 (2009) und Euro 3.139,56 (2010). Die monatlichen Bruttolöhne anderer An­ge­stellter betragen Euro 1.611,00 (2008); Euro 1.770,00 (2009) und Euro 1.819,00 (2010). Werden die Bruttobezüge mit dem für diese Berufsgruppe mit den Sozialpartnern abge­schlos­senen Kollektivvertrag vom Diakonie Österreich” verglichen, seien Er­zie­her/innen, Kindergärtner/innen und Dipl. Sozialpädagogen/innen in der Verwen­dungs­gruppe 7. Die Verwendungsgruppe 7 beginnt in der Gehaltsstufe 1 mit einem monatli­chen Bruttolohn iHv Euro 1.822,40 und endet in der Gehaltsstufe 18 mit Euro 2.532,00.

Werden 2 und 3 als Führungskräfte eingestuft, seien sie lt. Kol­lek­tiv­ver­trag „DiakonieÖsterreich“ in der Verwendungsgruppe 10 (= Führungskräfte bei sons­ti­gen Organisationseinheiten mit inhaltlichem, personellen und finanziellen Verantwor­tungs­be­reich und Fachärzte/innen. Die Verwendungsgruppe 10 beginnt in der Gehaltsstufe 1 mit einem mo­nat­lichen Bruttolohn iHv Euro 2.402,50 und endet in der Gehaltsstufe 18 mit Euro 3.279,00. Mit angerechneten Vordienstzeiten wären beide leitenden Funktionäre in der Verwendungsgruppe 10, Gehaltsstufe 10; ihr monatlicher Bruttolohn betrage jeweils Euro 3.038,60 und entspräche dem ausbezahlten Bruttolohn.

2 und 3 seien wegen ihrer Funktion verpflichtet, für den Verein Spen­den zu lukrieren bzw. Mitglieder zu werben. De dato seien keine Mitglieder ge­wor­ben und kein Mitgliedsbeitrag eingehoben worden, weshalb die Funktion „Ob­mann / Ob­frau“ vernachlässigt worden sei. „Der Vergleich der Aufgaben als „Obmann/Obfrau“ und der tatsächlichen Ausübung der Funktion „Obmann/Obfrau“ mit dem monatlichen Bezug steht in keinem Verhältnis … Die Förderung eines bestimmten Zwecks erfolgt dann selbst­los, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke der Mitglieder einer Kör­perschaft gefordert werden. Die Anstellung der Mitglieder (Funktionäre) mit einem weit überhöhten lohnsteuerpflichtigen Bezug stellt keine Selbstlosigkeit dar. Die Ausübung der Funktion als Obmann/Obfrau erfordert kein Angestelltenverhältnis. Da mit dem lohnsteu­er­pflich­tigen Bezug der angeführten Funktionäre mehrere Dienstnehmer mit gleicher Aus­bil­dung und Verantwortung diese Aufgaben übernehmen konnten“ (© Außenprüfungsbe­richt).

Gemäß § 7 Z 6 Vereinsstatuten werde der Mitgliedsbeitrag von der Generalversammlung fest­ge­setzt. Lt. vorgelegten Unterlagen hat der Verein die Generalversammlun­gen vom , , , und durchgeführt. Mitglieds­bei­träge sind de dato nicht festgesetzt bzw. eingehoben worden. Fehlende Aufnahme­kri­te­ri­en, Aufnahmeverweigerung ohne Angabe von Gründen und nicht festgesetzte Mitglieds­beiträge sprächen dagegen, dass die Mitgliedschaft jedermann offen stehe.

In der Generalversammlung vom ist unter dem Punkt „Allfälliges“ der Vermerk angebracht: „Der offene Kredit wird getilgt, dadurch ist 10 aus der Privat­haf­tung“. Aus den vorgelegten Unterlagen sind die gesamten Geldflüsse nachvollziehbar, aber es ist nicht ersichtlich, dass der damalige Kassier 10 als Privatperson mit seinem privaten Vermögen für den Verein gehaftet hat. Aus den vorgelegten Proto­kollen und Unterlagen ist nicht ersichtlich, für welchen Betrag 10 mit seinem Pri­vatvermögen gehaftet hat. In den Generalversammlungsprotokollen ist weiters zu le­sen, dass die Rechnungsprüfer nicht anwesend sind, der „Vorstand kann nicht entlastet wer­den“, das „Ergebnis der Rechnungsprüferinnen noch offen ist und die Entlastung fin­det unter Vorbehalt statt“. Der Rechnungsprüfungsbericht werde von Privatpersonen, die kei­ne Mitglieder des Vereines seien, geschrieben und bestätigt. Da die Rechnungsprüfer kei­ne Mitglieder des Vereines sind, hätte der Verein nach dem Versammlungsgesetz die Mit­glie­der­versammlung (Mitglieder und Gäste) anzeigen müssen, was lt. General­ver­samm­lungs­pro­tokollen nicht geschehen ist.

Dass die Rechnungsprüfung durch „Nichtmitglieder“ durchgeführt werde, entspreche nicht den üblichen Usancen des täglichen Lebens, da Rechnungsprüfer üblicherweise von der Mitgliederversammlung des Vereines durch Wahl bestellt werden und die bestellten Rech­nungs­prü­fer Mitglieder des Vereines seien.

Bilanzen sind vor der Bestätigung durch die Rechnungsprüfer beim Finanzamt eingereicht wor­den (bspw. Bilanz 2008: am beim Finanzamt eingereicht, Bestätigungs­ver­merk vom ; Bilanz 2009: am beim Finanzamt eingereicht, Bestä­ti­gungs­vermerk vom ). Die Finanzgebarung des Vereins auf ord­nungsgemäße Rechnungslegung und statutengemäße Mittelverwendung sei jedoch innerhalb von vier Mo­naten ab Erstellung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu prüfen.

Privathaftung, Bestellung der Rechnungsprüfer, Abgabe der Erklärungen beim Finanzamt vor dem Prüfbericht der Rechnungsprüfer, Auslegung der eigenen Statuten und des Ver­eins­ge­setzes sprächen auch gegen einen gemeinnützigen Verein.

Der Bf. sei daher ein nicht begünstigter, gemäß § 1 KStG 1988 körperschaftsteuer­pflich­ti­ger, Verein.

5. In den Körperschaftsteuerbescheiden 2008 – 2010 vom wurde dem Bf. prü­fungs­konform Körperschaftssteuer vorgeschrieben und auf eine gesonderte Begrün­dung ver­wiesen, die sich nicht in den Verwaltungsakten befand.

Alle Bescheide wurden am zugestellt, waren innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wurde mit der Beschwerde vom angefochten, worin der Bf. beantragte, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv jeweils EUR 0,00 zu ver­an­la­gen.

6. Die Beschwerde vom enthielt keine Begründung, weshalb das Finanzamt ein Mängelbehebungsverfahren durchführte und dem Bf. auftrug, die Beschwerde bis zu begründen, was mit dem am eingebrachten Schreiben auch ge­schah. Die Beschwerdeausführungen zusammengefasst brachte der Bf. begründend vor:

6.1. Ad Gemeinnützigkeit: Gemäß Rz 14 VereinsR bedeute „Allgemeinheit“ nicht die ge­sam­te Bevölkerung. Mitglieder ohne Begründung abzulehnen verletze nicht die Be­güns­ti­gungs­voraussetzungen. Sei der geförderte Personenkreis nur wegen des Fördergegen­stan­des klein, werde nicht gegen § 36 BAO idgF verstoßen. Rz 372 VereinsR bezeich­ne Heime als steuerfreien Betrieb.

6.2. Ad Gewinnerzielungsabsicht: Gemäß Rz 216 VereinsR müsse der Verein alle Ein­nah­men nicht sofort dem begünstigten Zweck zuführen; er könne auch Rücklagen bil­den. Seit Jahren gemietete Grundstücke und das Wohnhaus zu kaufen, sei eine Investition in den be­günstigten Zweck. Damals seien die Kosten eines Neubaus vergleichsweise hoch ge­we­sen. Das Vereinsvermögen iHv EUR 181.150,42 diene als Rücklage für zukünfti­ge In­ves­titionen in das Gebäude und als Vorsorge für etwaige schlechte Auslastung. Der Ver­ein könne derzeit 10 Kinder betreuen; von Jänner bis Mai 2012 habe er 9 Kinder be­treut; von Juni bis August 2012 8 Kinder. Am sei das Heim wegen Umbauarbeiten ge­schlossen worden; ab diesem Zeitpunkt habe der Verein keine Einnahmen. Die Rück­la­gen seien deshalb 2012 bestimmungsgemäß verwendet worden. Der Umbau verbesse­re die Qualität des Heimes. Die Baukosten iHv rund EUR 300.000,00 seien durch die ge­bil­de­ten Rücklagen iHv EUR 181.000,00 nicht gedeckt. Es gebe keine stillen Reserven. Die Verkehrswerte der Waldgrundstücke und des stehenden Holzes seien im Kaufpreis ent­hal­ten und deshalb auch aktiviert worden.

6.3. Ad Tagsatzhöhe: Man habe Preisnachlässe gewährt, um den Zuschlag für die Un­ter­brin­gung von 4 Kindern zu bekommen. Damals sei das Heim nicht ausgelastet gewesen. Der Bf. habe nicht gewinnorientiert gehandelt. Der aktuelle Tagsatz betrage EUR 159,00. Da im Sozialbereich gespart werde, sei nicht davon auszugehen, dass die Tagsätze er­höht werden. Gemäß Rz 168 VereinsR könne die Rechtsform frei gewählt werden.

6.4. Ad Funktionärsgehälter: Die Landesregierung fordere eine Funktionstrennung bei den Lei­tungs­aufgaben; 2 sei die pädagogische Leiterin und 3 sei der wirt­schaftliche Leiter des Heims. Nicht jeder Anwerbeversuch sei erfolgreich. „Die hohe Akqui­si­tionsbereitschaft des Obmanns musste der Außenprüfer im Zuge einer Bespre­chung selbst erfahren“ … „Den blumigen Ausführungen betreffend „Opferwilligkeit“ und „Selbstlo­sig­keit“ kann bezüglich Sachverhaltsrelevanz nicht gefolgt werden“ (© Be­schwer­de). Dienstnehmer mit gleicher Ausbildung könnten Führungsaufgaben in jedem Unter­neh­men übernehmen.

6.5. Ad Versammlungsgesetz/Rechnungsprüfer: Einladungen an Nichtmitglieder nach dem Ver­sammlungsgesetz anzuzeigen, entspreche nicht den Erfahrungen des täglichen Le­bens. Nichtmitglieder als Rechnungsprüfer zu bestellen sei üblich; gemeinnützige Vereine bestellen regelmäßig Wirtschaftstreuhänder als Rechnungsprüfer.

6.6. Ad Privathaftung: Es habe sich um eine Vorgabe des Kreditinstituts gehandelt. Des­halb seien Rücklagen angespart worden. Die Privathaftung sei ein Beispiel für „Selbst­lo­sig­keit“ und Opferwilligkeit“ der betreffenden Person.

6.7. Ad Vorzeitige Abgabe der Bilanz: Deshalb könne man nicht unmittelbar von einer un­üb­li­chen Usance ausgehen und die Gemeinnützigkeit in Frage stellen.

6.8. Ad Wettbewerbsverzerrung: Der Verein habe sich wegen seiner Preispolitik im Hoch­preis­segment über die hohen Qualitätsansprüche in der pädagogischen Betreuung po­si­tio­niert. Auf den Grundsatz der freien Rechtsformwahl werde hingewiesen.

7. Die Beschwerde vom gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2008 bis 2009 wurde dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt. Die Beschwerde vom gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2010 wurde damals nicht vorgelegt.

8. Mit Schreiben vom zog der Bf. den Antrag auf Entscheidung durch den ge­sam­ten Senat für alle in der Beschwerde aufgezählten Bescheide zurück.

9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen den Kör­perschaftsteuerbescheid 2010 abgewiesen und begründend vorgebracht:

Die in verschiedenen Abgabengesetzen enthaltenen Befreiungen und sonstigen abga­ben­rechtlichen Begünstigungen bei Betätigung für gemeinnützige Zwecke stehen der je­wei­ligen Körperschaft dann zu, wenn sie die in den §§ 34 bis 47 BAO genannten Vor­aus­set­zungen erfüllt. Nach § 34 Abs 1 BAO ist Voraussetzung für das Einräumen von Steu­er­be­günstigungen, dass der Rechtsträger nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder seiner sons­tigen Rechtsgrundlage und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließ­lich und unmittelbar der Förderung begünstigter Zwecke dient.

Der Verein … wurde am XX.XX.XXXX gegründet und ins Vereinsregister eingetragen. Laut Sta­tuten verfolgt der Verein folgenden Zweck: Der Verein dient ausschließlich und un­mit­tel­bar einem gemeinnützigen Zweck im Sinne der Bundesabgabenordnung und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Verein bezweckt die Förderung der Entwicklung und Inte­gra­ti­on von Kindern und Jugendlichen in einem schwierigen sozialen Umfeld und Lebens­kri­sen. Der Verein bezweckt eine systemorientierte Stützung und Begleitung der Eltern, der Familien und anderer relevanter Umwelten.

Im Rahmen der Betriebsprüfung hat das Finanzamt folgende Feststellungen getroffen:

Gewinnerzielungsabsicht: Der Verein hat in den Statuten aufgenommen, dass er nicht auf Gewinn ausgerichtet ist. Der Betriebsprüfer legte im Bericht vom offen, dass der Verein in den Jahren 2005 - 2010 nicht unerhebliche Gewinne erwirtschaftet hat.

Die Bilanz 2010 weist ein Kapital von Euro 181.150,42 aus. Zu diesem Kapital ist die Dif­fe­renz zwischen Verkehrswert und Buchwert des Gebäudes und der Grundstücke hinzuzu­rech­nen. Weiters sind die Verkehrswerte der Waldgrundstücke und das bestehende bzw. das zuwachsende Holz beim Vereinsvermögen zu berücksichtigen. Eine Mittelthesau­rie­rung und Vermögensmehrung unter dem Deckmantel der Gemeinnützigkeit ist nicht zu­läs­sig.

Vergleich der Gehälter an Mitarbeiter und Funktionäre: Wie im Prüfbericht dargelegt, wer­den vom Verein höhere Gehälter an Mitarbeiter und höhere Vergütungen an Funktionä­re als in Vergleichsbetrieben gezahlt.

Tatsächliche Geschäftsführung: Der Betriebsprüfer weist an Hand einiger Beispiele nach, dass einzelne Bestimmungen in den Statuten nicht gelebt wurden. Des Weiteren ha­ben die Statuten keine Bestimmungen über die Aufnahme von Mitgliedern, sodass nicht be­ur­teilt werden kann, ob die Mitgliedschaft für die Allgemeinheit offen ist.

Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr: Bei den ausgestellten Ausgangs­rech­nun­gen konnte man ersehen, dass bei einzelnen zugewiesenen Kindern ein ermäßigter Tagsatz verrechnet wurde, einzelne Sozialreferate der Bezirkshauptmannschaften Preis­nach­lässe erhalten haben und der Tagsatz sich im Prüfungszeitraum erhöht habe. Preis­nach­lässe und Schwankungen im Tagsatz sind ein Anzeichen, dass der Betrieb gewinn­orien­tiert handelt und am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Vergleichba­re Einrichtungen, die entweder als Einzelunternehmen oder als Körperschaft geführt wer­den, werden der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer unterworfen.

Aus diesem Grund waren auch der Beschwerdeführerin steuerliche Begünstigungen auf Grund der Gemeinnützigkeit zu versagen“.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde mit Vorlageantrag vom angefoch­ten.

10.Aus den Verwaltungsakten:

10.1. Lt. Kontenplan 2008 – 2011 wurden keine Rückstellungen für Investitionen gebildet.

10.2. Mit dem als Notariatsakt vom errichteten Kaufvertrag über den Grund­stücks­kauf ..., haben 3, Be­hin­der­ten­fachbetreuer, und 2, Sozialpädagogin, das Grundstück für den Verein ge­kauft. Der Kaufpreis beträgt EUR 235.000,00. Davon sind EUR 60.000,00 bei Vertrags­un­ter­fertigung zu zahlen. Der Restkaufpreis iHv EUR 175.000,00 zuzüglich jährlich 3% Zin­sen ist beginnend mit auf 10 Jahre verteilt in gleich hohen monatlichen Ra­ten zu zahlen. Lt. Grundbuchauszug vom ist der Verein Alleineigentü­mer des Grund­stücks ....

10.3. Lt. Schreiben vom sind 1, 8, 9, 10, 3 und 2 Vereinsmitglieder.

10.4. Die dem Außenprüfer vorgelegten Protokolle der Generalversammlungen vom , , und enthalten keine Be­schlüs­se über Kauf und Verkauf der Liegenschaft und des Wohngebäudes, keine Be­schlüs­se über „Ansparen der Gewinne“ und keine Beschlüsse über Investitionen in die Liegen­schaft und in das Wohngebäude.

10.5. Aktiva Adaptierung fremder Gebäude lt. Bilanzen: EUR 22.412,46 (Saldo 2008), EUR 269.182,05 (Saldo 2009) und EUR 262.768,53 (Saldo 2010).

10.6. Betriebsergebnisse des Bf. in den Folgejahren: EUR 69.946,11 (Jahresgewinn 2011), EUR – 83.372,74 (Jahresverlust 2012), EUR 31.023,38 (Jahresgewinn 2013). Die Daten ab 2014 liegen dem Bundesfinanzgericht nicht vor.

10.7. Der Verein ist Zulassungsbesitzer der Kleinkrafträder (Kennzeichen xx und xx) und des geleasten Pkw (Kennzeichen xx).

11. BFG – Ermittlungen:

11.1. Prüfungsauftrag vom ; Antwortschreiben vom :

Nach der Entscheidung , ist zwischen Grund­ver­sor­gung (die idR der Kostenträger der Sozial- oder Behindertenhilfe an den Verein zahlt) und Zu­satzleistungen (die der Heimbewohner zahlt) zu unterscheiden. Hat der Heim­bewoh­ner eine Leistung, die zur Grundversorgung gehört, als Zusatzleistung bezahlt, erwirtschaftet der Heimbetreiber einen begünstigungsschädlichen Gewinn. Auf die vom Finanzamt im Auftrag des Bundesfinanzgerichtes gestellten, entscheidungsbezogenen, Fragen ant­wor­te­te der Bf.:

a) Frage: Wie wird der Heimplatz finanziert? Antwort: Mit Tagsatzvereinbarungen mit den zuständigen Jugendämtern.

b) Frage: Zahlt ein Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe einen Tagsatz für jeden Heim­platz an den Verein? Wenn ja, wie hoch ist dieser Tagsatz pro Heimplatz? Antwort: Ju­gend­ämter zahlen ausschließlich den Tagsatz.

c) Frage: Welche Leistungen sind mit dem Tagsatz abgegolten? Antwort: siehe Be­treu­ungs­vertrag

d) Frage: Welche Leistungen gehören zur Grundversorgung; welche Leistungen sind Zu­satz­leis­tun­gen? Antwort: siehe Betreuungsvertrag

e) Frage: ldR werden Heimverträge und privatrechtliche Betreuungsverträge abgeschlos­sen; wie lauten die Vereinbarungen in den Heim- und Betreuungsverträgen? Antwort: Es gibt keine Heimverträge und privatrechtlichen Betreuungsverträge. Vertragspartner ist aus­schließlich das Jugendamt. Es gibt keine Verträge mit den Heimbewohnern und den jewei­li­gen Eltern.

f) Frage: Fand ein Verzicht auf Rückforderung der Ausgaben für Zusatzleistungen statt? Antwort: Es gibt keineZusatzleistungen und daher kann es keine Forderungen betref­fend Zusatzleistungen geben.

g) Frage: Werden Heimbewohner durch gesetzliche Vertreter oder Sachwalter vertreten, die keine Angehörigen sondern Rechtsanwälte sind? Antwort: Nein

11.2. Ein Musterbetreuungsvertrag wurde vorgelegt. Die allgemeinen Geschäftsbedin­gun­gen des Vereins sind Bestandteil des Betreuungsvertrages; sie lauten auszugsweise:

1. Der Auftragnehmer übernimmt gegen Bezahlung des vereinbarten Tagsatzes zuzüg­lich der gesetzlichen Umsatzsteuer die tägliche stationäre, sozialpädagogische Betreuung so­wie Pflege und Erziehung der/des Minderjährigen.

1.1. Die Kosten der Betreuung werden jeweils im Nachhinein am Monatsende zur Abrech­nung gebracht und sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

1.2. Mit Bezahlung des Tagsatzes sind alle gewöhnlichen Betreuungskosten abgedeckt. All­fällige Sonderkosten (wie etwa Therapiekosten, medizinische Hilfsmittel, Heilbehelfe, Roll­stühle, Kosten einer notwendigen Selbstversicherung zur Sozialversicherung, etc.) sind bis zu einem Jahresbetrag von EUR 3.000,- pro Kind im kostendeckenden Tagsatz ab­gedeckt. Bei unterjährigem Ein- bzw. Austritt wird dieser Betrag aliquotiert. Der über EUR 3.000,00 hinaus gehende Betrag wird nach Rechnungslegung vom Auftraggeber über­nommen.

1.3. Bei einer allfällig notwendigen Einzelbetreuung werden die daraus resultierenden Kos­ten vorab vom Auftragnehmer kalkuliert und mit dem Auftraggeber besprochen. Hinsicht­lich dieser Kosten ist sodann eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.

1.4. Der Tagsatz ist für 365 Tage/Jahr kalkuliert, weshalb dieser Tagsatz auch bei Orts­ab­we­senheit des zu betreuenden Kindes (Urlaub, Heimfahrten, Krankenhausaufenthalt...) dem Auftragnehmer gebührt.

2. Beide Vertragsparteien können den gegenständlichen Vertrag unter Einhaltung einer 14-tägigen Kündigungsfrist schriftlich aufkündigen. Bei gravierenden Vertragsverletzun­gen (wie etwa Zahlungsverzug nach Mahnung, Betreuungsmängel...) steht beiden Vertrags­par­teien ein außerordentliches, fristloses Kündigungsrecht zu.

3. Es wird eine Probezeit von 6 Wochen ab Betreuungsbeginn vereinbart, während wel­cher beide Vertragsparteien die Vereinbarung jederzeit beenden können.

4. Der Unterfertigende bestätigt zum Abschluss dieses Vertrages ermächtigt zu sein und den Auftraggeber bzw. den dahinter stehenden Rechtsträger verpflichten zu können.

5. Allfällige Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, es bestehen keine mündlichen Nebenabreden...

Bei einer Maßnahme der freiwilligen vollen Erziehung werden dem Heim Pflege (= Wah­rung des körperlichen Wohles und der Gesundheit, unmittelbare Aufsicht, Bestim­mung des Auf­ent­haltes), Erziehung (= Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sitt­li­chen Kräfte; Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungs­mög­lich­kei­ten; Ausbildung in Schule und Beruf) und gesetzliche Vertretung übertragen.

11.3. BFG-Anfrage vom ; Antwortschreiben vom :

Am antwortete der Bf.:

Es wurden (in den Jahren 2008 bis 2010) keine Rücklagen im buchungstechnischen bzw. unternehmensrechtlichen Sinn gebildet, da keine Rechnungslegungsverpflichtung nach dem UGB bestanden hat bzw. besteht. Dazu bestand auch keine Veranlassung, zumal vor dem Hintergrund des § 39 Z 2 BAO idgF keine Gewinnausschüttung an die Mitglieder zu­lässig ist und deshalb der Bilanzgewinn ausschließlich zur Mittelverwendung innerhalb des gemeinnützigen Vereines zweckgebunden ist.

Mit anderen Worten entspricht bei Erfüllung der §§ 34ff BAO der Bilanzgewinn dem Begriff der Rücklage iSd von uns zitierten Rz 216 Vereinsrichtlinien. Damit ist die Frage, in wel­cher Höhe und zu welchen Zeitpunkten Rücklagen gebildet bzw. angespart wurden, mit Hin­weis auf die laufende Entwicklung des Bilanzgewinnes bis einschließlich zu beantworten.

Die Kaufpreisanzahlung von € 60.000,00 wurde aus dem zuvor erläuterten Bilanzgewinn finanziert (Eigenfinanzierung). Als Nachweis dürfen wir die entsprechende Überweisung vom … Geschäftskonto … zum beilegen.

Ergänzend möchten wir darauf hinweisen, dass im Jahr 2012 nicht nur die Anzahlung und die Nebenkosten des Grundstückkaufes aus dem Gewinn der vergangenen Jahre finan­ziert wurden, sondern in weiterer Folge auf Grund von Behördenauflagen umfangreiche Um­bauarbeiten in Höhe von ca. € 143.000,00 durchgeführt werden mussten. Durch diese Umbauarbeiten war eine Schließung des Heimes für ca. zwei Monate nötig.

Dies führte zu einem Jahresverlust von € 83.372,74 im Jahr 2012. Da die für den Ankauf und den Umbau aus der Eigenfinanzierung gebildeten Reserven nicht ausreichend waren, musste zusätzlich eine Fremdfinanzierung in Form eines Bankkredites bei der … in Höhe von € 120.000,00 in Anspruch genommen werden. Wir verweisen idZ auf die umfassende Darstellung auf Seite 3 Absatz 3f unserer Eingabe vom .“

11.4. BFG-Vorhalt vom :

Mit diesem Schreiben wurde der Bf. ersucht, spätestens in der mündlichen Verhandlung fol­gende auf die Streitjahre sich beziehende Fragen zu beantworten und Beweismittel vor­zu­legen: 1. Wie hoch ist der Mitgliedsbeitrag? Wie hoch ist der erhöhte Mitgliedsbeitrag? 2. Wie viele Mitglieder hat der Verein? Eine Mitgliederliste mit Namen, Adressen, Beginn der Mitgliedschaft und Ende der Mitgliedschaft ist vorzulegen. 3. Wie viele Angestellte hat der Verein? Eine Liste mit Namen und Adressen aller Angestellten ist vorzulegen. 4. Alle Rechnungen zum „Personalverbrauch“ sind vorzulegen. 5. Alle der Privathaftung zugrunde lie­genden Vereinbarungen und alle Darlehensverträge sind vorzulegen. 6. Wie wurde die Anzahlung für den Grundstückskauf finanziert? Alle darauf sich beziehende Belege sind vor­zulegen. 7. Alle Rechnungen (Belege) für „Bekleidung“, „Arztkosten Heilbehelfe“, „Ur­laub Ferien Freizeit Kinder“, „Erlebnispädagogik“, „Dekoration“, „Therapie Kinder“, „freiwil­li­ger Sozialaufwand“, „Ausbildung Fortbildung“ sind vorzulegen. 8. Alle Rechnungen (Be­le­ge) für „Taschengeld“ sind vorzulegen; Name und Anschrift der Taschengeldempfänger und die Einzelbeträge sind bekannt zu geben. 9. Alle Rechnungen (Belege) für „Geschen­ke“ sind vorzulegen; Name und Adresse der Geschenkempfänger und die Einzelbeträge sind bekanntzugeben. Die Geschenke sind zu beschreiben. 10. Alle Rechnungen (Bele­ge) für „Reisespesen Arbeiter“ sind vorzulegen. Reiseziel, Rei­se­zweck, Name und Adres­se der Reisenden und Einzelbeträge sind bekannt zu geben. 11. Alle Rechnungen (Belege) für „Reisespesen Angestellte“ sind vorzulegen. Reiseziel, Reisezweck, Name und Adres­se der Reisenden und Einzelbeträge sind bekannt zu geben.

11.5. Aus dem Grundbuch: Lt. Grundbuchauszug idF haben 2 und 3 die Liegenschaft ... mit Kauf­vertrag vom vom Bf. gekauft und sind de dato je zur Hälfte Grundstücks­eigen­tü­mer. Der Kaufpreis betrug EUR 270.000,00.

In Pkt. XI. des Kaufvertrages erklärt der Bf., dass die Liegenschaft zu 100% zum Betrieb einer WG benützt wird. Die Liegenschaft ist daher dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb eines gemeinnützigen Vereins zuzurechnen, zumal der Bf. die Liegenschaft ausschließlich für seinen gemeinnützigen Vereinszweck nutzt. Der Bf. ist daher von der Immobilienertragssteuer befreit.

12. Mündliche Verhandlung:

12.1.Aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung

„Vorgelegt werden die Vereinsstatuten in der ab 2008 geltenden Fassung und die Auf­stel­lun­gen der Konten zu Pkt. 7. bis 9. des Vorhaltes vom ; sie werden zum Akt ge­nommen.

Steuerberater/Bf.: Die Arztkosten – Heilbehelfe betrafen z.B. homöopathische Mittel, die nicht von der Krankenkasse bezahlt werden. Man sei bemüht, den Kindern eine häusliche Um­ge­bung zu schaffen. Dazu gehöre auch, Kleidung für die Kinder zu kaufen. Vorge­legt wird der Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich inkl. Gehaltstabelle. Beides wird zum Akt genommen. Der ‚Kollektivvertrag Diakonie' ist nicht auf den Verein anwendbar. Die ‚Rei­sespesen Arbeiter‘ und ‚Reisespesen Angestellte‘ fallen an, wenn dienstliche Fahr­ten mit dem Privat Pkw durchgeführt werden. Der Pkw xx ist ein Kleinbus, der für Aus­flüge und den täglichen Transport der Kinder verwendet wird. Ein Moped gehörte einem zu betreuenden Kind, das sich die Versicherung nicht leisten konnte, weshalb das Mo­ped auf den Verein zugelassen wurde. Das andere Moped wurde deshalb auf den Ver­ein zugelassen, damit die Kinder damit fahren können (‚Belohnungssystem‘). Vorgelegt wird eine Kreditzusage vom , woraus ersichtlich ist, dass beispielsweise 2 als Bürgin und Zahlerin haftet. Die Ausbildung und Fortbildung wird nur teilweise be­zahlt, weshalb die Restbeträge privat bezahlt wurden. 3 hat dazu ein Darlehen auf­genommen (= ‚Darlehen 3 4.000,00 Euro‘), das mittlerweile zurückgezahlt wurde. Der ‚Personalverbrauch‘ stellt eine fiktive Buchung (Aufwand gegen Ertrag) zur buch­hal­te­ri­schen Dokumentation eines gegebenenfalls steuerpflichtigen Sachbezugs dar. Ein Mit­glieds­beitrag wurde nicht festgesetzt. Der Verein hatte sieben Mitglieder, davon waren fünf Angestellte des Vereines (eine davon nur kurzfristig). Man müsse in den Vereinsstatu­ten alle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes anführen um nicht die Gemeinnützigkeit zu verlieren. Von den darin angeführten Mitteln wurde im Wesentlichen nur die Führung_einer_WG verwirklicht. Der Verein wurde gegründet, um eine Wohngemeinschaft zu errichten. Alle anderen Projekte konnten aus Zeitmangel nicht verwirklicht werden. Der Verein könnte auch ein mildtätiger Verein sein.

Finanzamt: Gibt es einen Generalversammlungsbeschluss über Hauskauf, Ansparen und Investitionen?

Vorgelegt werden diverse Protokolle.

Dem Bf. wird Gelegenheit gegeben, weitere Unterlagen innerhalb 1 Monats nach Ende der mündlichen Verhandlung vorzu­le­gen.

Steuerberater/Bf.: Der Verein hatte 2012 (83.292,00 Euro), 2015 (72.625,00 Euro) und 2016 (28.492,00 Euro) Verluste. Darüber hinaus darf bereits nach § 1 Vereinsgesetz ein Verein nicht auf die Gewinnerzielung gerichtet sein, diese Voraussetzung gilt unabhängig vom Vorliegen einer steuerlichen Gemeinnützigkeit. Das Erfordernis, dass ein Verein nicht auf Gewinnerzielung gerichtet sein darf, darf daher nicht zu eng ausgelegt werden (in der Praxis werden diese Gewinne als Zufallsgewinne bezeichnet). Ohne einen finanziellen Pol­ster müsste jeder Verein auch bei nur kurzfristiger Verlustsituation im Falle einer rea­len Überschuldung unverzüglich Insolvenz anmelden. Die Liegenschaft wurde verkauft, um dem Verein liquide Mittel zuzuführen.“

12.2. Aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Belege

12.2.1.: Die Vereinsstatuten in der ab Anfang 2008 geltenden Fassung unterscheiden sich von der davor geltenden Fassung bspw. dadurch, dass in § 3 Z 2 lit b vor „Anmietung“ „Er­werb“ eingefügt wurde und im letzten Satz von § 16 Z 2 das Wort „soll“ durch das Wort „muss“ ersetzt wurde.

12.2.2.: Der Bf. legte Konten vor, woraus ersichtlich ist, dass die Ausgaben lt. Pkt. 7. bis 9. des Vorhaltes vom für die Kinder getätigt worden sind.

12.2.3.: Lt. Gehaltstabelle zum Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich beträgt der Bruttolohn in der Gehaltsstufe 9 (8) EUR 2.419,84.

12.2.4.: Lt. Kreditzusage vom hat der Verein einen Kredit für betriebliche Zwe­cke iHv EUR 30.000,00 aufgenommen. Als Bürge und Zahler haften für einen Teil­be­trag iHv jeweils EUR 6.000,00 1, 3, 2, 10, 6 und 8.

12.2.5.: Das Gesprächsprotokoll vom besteht aus einer Adresse.

12.2.6.: Lt. Gesprächsprotokoll vom will der Verein den Mietvertrag um 3 Jah­re verlängern und versuchen, günstigere Mietkonditionen auszuverhandeln.

12.2.7.: Im Protokoll über die Vorstandssitzung vom werden u.a. verschiede­ne Investitionen aufgezählt und bei einer offenbar durchgeführten Abstimmung über 3 Varian­ten für den Umbau des Leiterbüros wurde Variante 1 einstimmig angenommen.

12.2.8.: Lt. Protokoll „Vorstand “ wurden u.a. verschiedene Varianten der Kauf­preiskonditionen/Liegenschaftskauf besprochen.

12.3. Ad. Auftrag an den Bf., Generalversammlungsprotokolle innerhalb 1 Monats nach der münd­li­chen Ver­handlung vorzulegen

Mit eMail vom legte der Bf. eine Exceldatei mit der Bezeichnung „Auftrags­sum­men “ über „1 Bmstr, 2 Zimmerer, 4 HKLS, 5 Elektro, 6 Parkett, 7 Linoleum, 10 Maler, 8 Fenster“; Angebotssummer EUR 96.066,17 brutto, und die Vorstandssitzungs­pro­to­kolle vom , , , und vor.

Lt. den v.a. Protokollen hat der Vorstand u.a. Umbauten besprochen. Beschlüsse wurden nicht gefasst.

Generalversammlungsprotokolle wurden nicht vorgelegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Als das Finanzamt die Beschwerde gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2008 bis 2009 dem Unabhängigen Finanzsenat vorlegte, hatte der Gesetzgeber eine Beschwer­de­vor­ent­schei­dung nicht zwingend vorgeschrieben.

Als das Finanzamt die Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2010 dem Bun­desfinanzgericht vorlegte, hatte der Gesetzgeber eine Beschwerdevorentscheidung zwingend vorgeschrieben. Diese Beschwerdevorentscheidung hat das Finanzamt erlas­sen und da der Bf. die Beschwerdevorentscheidung innerhalb offener Vorlagefrist angefoch­ten hat, scheidet sie aus dem Rechtsbestand aus und wird zum Vorhalt.

Da der Bf. die Beschwerde gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2008 – 2010 frist- und nach behobenen Mängeln auch formgerecht eingebracht hat, ist über alle mit Beschwerde vom angefochtenen Bescheide „in der Sache“ zu entscheiden.

2. Beschwerdepunkt/e

In der Sache ist strittig, ob der Bf. ein gemeinnütziger oder mildtätiger – und damit kör­per­schaft­steuerbefreiter – Verein ist oder nicht.

3. Sach- und Beweislage

Der Entscheidung ist folgende, aus den Vereinsstatuten, dem Außenprüfungsbericht, den Beweisaufnahmen und den Verwaltungsakten sich ergebende Sach- und Beweislage zu­grun­de zu legen:

3.1. Gemäß § 1 Vereinsstatut ist der Bf. ein gemeinnütziger Verein.

3.2. Gemäß § 2 Vereinsstatut dient der Verein ausschließlich und unmittelbar einem ge­mein­nützigen Zweck im Sinne der Bundesabgabenordnung und ist nicht auf Gewinn aus­ge­richtet. Der Verein bezweckt die Förderung der Entwicklung und Integration von Kin­dern und Jugendlichen in einem schwierigen sozialen Umfeld und Lebenskrisen. Der Ver­ein be­zweckt eine systemorientierte Stützung und Begleitung der Eltern, der Fa­mi­li­en und an­de­rer relevanter Umwelten.

3.3. Gemäß § 3 Z 2 Vereinsstatut soll der Vereinszweck mit den ideellen Mitteln „a) Führung_einer_WG; b) Instandsetzung von kinder- und jugendgerechtem Wohnraum, dessen Erwerb [erst ab Anfang 2008], Anmietung, Einrich­tung und Erhaltung; c) erlebnisorientierte Ferienprojekte; d) sozial-, kultur-, gruppen­päda­go­gische und spielpädagogische Aktionen verschiedener Art und Größe, die die Lern- und Erlebnismöglichkeiten der Kinder erweitern; e) Workshops, Informationsabende, Gästebe­treu­ung, Kursangebote“ und den materiellen Mitteln „a) Tagsätze, Betreuungshonorare; b) Mit­gliedsbeiträge; c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse; d) Sponsorengelder und sonsti­ge Zuwendungen“ erreicht werden.

3.4. Gemäß § 4 Vereinsstatut hat der Verein ordentliche, außerordentliche und Eh­ren­mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die sich voll an der Vereinstätig­keit be­teiligen. Außerordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder werden wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt.

3.5. Gemäß § 16 Z 2 Vereinsstatut hat die außerordentliche Generalversammlung ‑ sofern Ver­eins­vermögen vorhanden ist – auch über die Liquidation zu beschließen. Insbesonde­re hat sie einen Liquidator zu berufen und Be­schuss darüber zu fassen, wem dieser das nach Ab­deckung der Passiven verbleibende Ver­einsvermögen zu übertragen hat. Die­ses Vermö­gen soll [bis Anfang 2008] und muss [ab Anfang 2008], soweit dies möglich und er­laubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein ver­folgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

3.6. 2012, 2015 und 2016 ausgenommen erwirtschaftete der Verein im Zeitraum 2004 bis 2016 Gewinne.

3.7. Der Verein hat 2009 eine Liegenschaft mit Wohnhaus gekauft, die er 2015 an die Ob­frau 2 und den Obmann 3 verkauft hat. 2 und 3 sind Arbeitnehmer des Vereins.

3.8. Die Protokolle der Generalversammlungen vom , , und enthalten keine Beschlüsse über Kauf und Verkauf der Lie­gen­schaft und des Wohngebäudes, keine Beschlüsse über „Ansparen der Gewinne“ und keine Beschlüsse über Investitionen in die Liegenschaft und in das Wohngebäude.

Generalversammlungsprotokolle mit Beschlüssen über Liegenschaftskauf, Lie­gen­schafts­verkauf, Ansparen und/oder Investitionen hat der Bf. nicht vorgelegt. Die Vorstands­sit­zungs­protokolle enthalten keine derartigen Beschlüsse.

Der Verein hat daher nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dass er seine Gewin­ne für Investi­tio­nen angespart hat.

3.9. Der Verein wirbt keine Mitglieder an und führt keine Mitgliederversammlungen durch.

3.10. Der Bf. hat glaubwürdig dargelegt, dass er die in Pkt. 7. bis 9. des Vorhaltes vom aufgezählten Ausgaben für die von ihm betreuten Kinder getätigt hat.

4. Rechtslage

Gemäß § 1 Vereinsgesetz 2002 ist ein Verein ein auf Dauer angelegter, mit Rechts­per­sön­lichkeit ausgestatteter Zusammenschluss von mindestens zwei Personen auf Grund von Statuten, zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zweckes. Er darf nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein und sein Vermögen nur im Sinne des Vereins­zweckes einsetzen.

Gemäß § 5 Z 6 Körperschaftsteuergesetz 1988KStG 1988 idgF sind Körperschaften, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der §§ 34 bis 47 Bundesabgabenordnung dienen, von der Körperschaftsteuer befreit.

Gemäß § 34 Abs 1 BundesabgabenordnungBAO idgF sind die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrecht­li­chem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, an die Voraussetzun­gen ge­knüpft, dass die Körperschaft, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Sat­zung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Ge­schäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient.

Gemäß § 35 Abs 1 BAO idgF sind solche Zwecke gemeinnützig, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Gemäß § 35 Abs 2 BAO idgF liegt eine Förderung der All­gemeinheit nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sitt­li­chem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt bspw. für die Förderung der Kinder-, Ju­gend- und Familienfürsorge.

Gemäß § 36 Abs 1 BAO idgF ist ein Personenkreis nicht als Allgemeinheit aufzufassen, wenn er durch ein engeres Band, wie Zugehörigkeit zu einer Familie, zu einem Familien­ver­band oder zu einem Verein mit geschlossener Mitgliederzahl, durch Anstellung an einer be­stimm­ten Anstalt und dergleichen fest abgeschlossen ist oder wenn infolge seiner Ab­gren­zung nach örtlichen, beruflichen oder sonstigen Merkmalen die Zahl der in Be­tracht kom­men­den Personen dauernd nur klein sein kann.

Gemäß § 37 BAO idgF sind solche Zwecke mildtätig (humanitär, wohltätig), die darauf ge­richtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.

Gemäß § 39 BAO idgF liegt eine ausschließliche Förderung vor, wenn folgende fünf Vor­aus­setzungen zutreffen:

1. Die Körperschaft darf, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine an­de­ren als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.

2. Die Körperschaft darf keinen Gewinn erstreben. Die Mitglieder dürfen keine Gewinn­an­tei­le und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.

3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Kör­perschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sach­einlagen zurückerhalten, der nach dem Zeitpunkt der Leistung der Einlagen zu be­rech­nen ist.

4. Die Körperschaft darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstands­ge­häl­ter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen.

5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwe­ckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mit­glieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen über­steigt, nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.

Gemäß § 41 Abs 1 BAO idgF muss die Satzung der Körperschaft eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben; als Satzung im Sinn der §§ 41 bis 43 gilt auch jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Kör­perschaft.

Gemäß § 41 Abs 2 BAO idgF liegt eine ausreichende Bindung der Vermögensverwen­dung im Sinn des § 39 Z 5 vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwen­den ist, in der Satzung so genau bestimmt wird, dass auf Grund der Satzung geprüft wer­den kann, ob der Verwendungszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuer­ken­nen ist.

Wird eine Satzungsbestimmung, die eine Voraussetzung der Abgabenbegünstigung be­trifft, nachträglich geändert, ergänzt, eingefügt oder aufgehoben, so hat dies die Körper­schaft binnen einem Monat jenem Finanzamt bekanntzugeben, das für die Festsetzung der Umsatzsteuer der Körperschaft zuständig ist oder es im Falle der Umsatzsteuerpflicht der Körperschaft wäre ( § 41 Abs 3 BAO idgF).

Gemäß § 42 BAO idgF muss die tatsächliche Geschäftsführung einer Körperschaft auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirch­li­chen Zweckes eingestellt sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung auf­stellt.

5. Rechtliche Würdigung und Entscheidung

5.1. Damit eine Körperschaft wegen gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Betäti­gung abgabenrechtlich begünstigt ist, müssen bereits ihre Rechtsgrundlagen eine aus­schließ­liche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen Zweck vorsehen und den gemeinnützigen Zweck genau umschreiben (§ 41 Abs 1 BAO idgF; ). Von dieser Rechtslage und Rechtsprechung ausgehend ist bei Vereinen vor­ran­gig zu prüfen, ob ihre Vereinsstatuten einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirch­li­chen Zweck vorsehen und ge­nau umschreiben.

Da § 39 Abs 5 BAO idgF iVm § 41 Abs 2 BAO idgF eine ausreichende Bindung des Ver­eins­ver­mö­gens in drei Fällen vorschreibt, ist auch vorrangig zu prüfen, ob die Vereins­sta­tu­ten Re­gelungen für die in § 41 taxativ aufgezählten drei Fälle der Auflösung, der Auf­he­bung und des Wegfalls (oder der Änderung) des bisherigen Zwecks enthalten, die aus­schlie­ßen, dass das Vereinsvermögen anderen Zwecken als gemeinnützigen, mildtäti­gen oder kirchlichen Zwecken zugewendet wird.

Sehen die Vereinsstatuten einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck im Sinne des § 41 Abs 1 BAO idgF vor, beschreiben sie ihn genau im Sinne des § 41 Abs 1 BAO idgF und ist das Vereinsvermögen im Sinne des § 41 Abs 2 BAO idgF ausrei­chend gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich zweckgebunden, ist zu prüfen, ob die tatsächli­che Ge­schäftsführung gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient.

Von dieser Rechtslage und Rechtsprechung ausgehend wird über das Vereinssta­tut des Bf. festgestellt:

1. Steht im Vereinsstatut, dass der Verein einem „gemeinnützigen Zweck im Sinne der Bun­desabgabenordnung“ dient, ist ein gemeinnütziger Zweck im Vereinsstatut weder vor­ge­sehen noch genau umschrieben.

2. Was unter „Förderung der Entwicklung und Integration von Kindern und Jugendlichen in einem schwierigen sozialen Umfeld und Lebenskrisen“ und „systemorientierte Stützung und Begleitung der Eltern, der Familien und anderer relevanter Umwelten“ zu verstehen ist, ist unklar, weshalb ein ausschließlich gemeinnütziger Vereinszweck den oben be­schrie­benen Tätigkeiten nicht entnommen werden kann.

3. Ist der Vereinszweck, Führung einer Wohngemeinschaft, wäre der Verein nur dann ge­meinnützig, wenn mit der Führung der Wohngemeinschaft der begünstigte Zweck der Kin­der-, Jugend- und/oder Familienfürsorge verfolgt wird. Ist der Vereinszweck, kinder- und jugendgerechten Wohnraum zu erwerben, anzumieten, einzurichten und/oder in­stand­zu­setzen, kann der Verein sowohl den begünstigte Zweck der Kinder-, Jugend- und/oder Fa­milienfürsorge verfolgen als auch anderen nicht begünstigten Zwecken dienen; gleiches gilt für erlebnisorientierte Ferienprojekte und sozial-, kultur-, gruppen- und spielpädago­gi­sche Aktionen. Sind jedoch Workshops, Informationsabende, Gästebetreuung und Kurs­an­gebote Vereinszwecke, sind diese Zwecke keine begünstigten Zwecke.

Werden in einem Vereinsstatut begünstigte und nicht begünstigte Zwecke angeführt, sind die nicht begünstigten Zwecke nicht begünstigungsschädlich, wenn darin geregelt wird, dass die nicht begünstigten Zwecke dem begünstigten Zweck untergeordnet sind (; ). Eine derartige Rangordnung kann dem Vereinsstatut des Bf. nicht entnommen werden, weshalb alle darin angeführten begünstigten und nicht begünstigen Zwecke gleichrangige Hauptzwecke sind.

4. Mit § 16 Z 2 enthält das Vereinsstatut eine Zweckwidmung des Vereinsvermögens für den in § 41 Abs 2 BAO idgF aufgezählten Fall der freiwilligen Auflösung des Vereins. Für die in § 41 Abs 2 BAO idgF auch aufgezählten Fälle der (behördlichen) Aufhebung des Vereins und des Wegfalls eines bisher begünstigten Zweckes enthält das Vereinsstatut keine Zweckwidmung des Vereinsvermögens.

5.Die v.a. Ausführungen zusammenfassend ist bereits der im Vereinsstatut nicht genau um­schriebene Vereinszweck begünstigungsschädlich, zumal daraus feststellbar ist, dass der Bf. auch andere nicht begünstigte Zwecke verfolgt, die gleichrangige Haupt­zwe­cke sind. Begünstigungsschädlich ist außerdem, dass das Vereinsstatut keine Zweckwid­mung des Vereinsvermögens für die Fälle der Aufhebung des Vereins und des Wegfalls eines bis­her begünstigten Zweckes enthält. Die Zweckwidmung im Falle der Auflösung des Ver­eins ist nicht bindend, da die außerordentliche Generalversammlung bestimmt, wem das Vereinsvermögen zugewendet wird.

Das Bundesfinanzgericht stellt daher fest, dass der Bf. kein gemeinnütziger Verein im Sin­ne der §§ 34 ff BAO idgF ist. Das Beschwerdebegehren ist daher bereits aus den oben an­ge­führ­ten Gründen abzuweisen.

6. Wird – wie im Beschwerdefall geschehen – der Vereinszweck im Vereinsstatut im Sin­ne des § 41 Abs 1 BAO idgF nicht genau umschrieben und ist das Vereinsvermögen nicht bei allen in § 41 Abs 2 BAO idgF aufgezählten Fällen zweckgewidmet, sind Gewinnstreben, Ge­winne und tatsächliche Geschäftsführung nicht näher zu untersuchen. Der Voll­stän­dig­keit halber wird jedoch dazu festgestellt, dass die tatsächliche Geschäftsführung aus fol­gen­den Gründen begünstigungsschädlich ist:

Wer Betreuungsleistungen zu kostendeckenden Tagsätzen anbietet, strebt zwar grund­sätz­lich nicht nach Gewinnen und auch der Bf. hat im Vereinsstatut verneint, Gewinne an­zu­streben, jedoch hat er in den Streitjahren und in den Jahren davor Gewinne iHv mehr als EUR 20.000,00 erzielt. Da Gewinne nachhaltig in einer nicht völlig unbedeutenden Grö­ßenordnung anfallen, sind diese Gewinne keine Zufallsgewinne und sind damit be­güns­tigungsschädlich. Diese Gewinne sind auch nicht für Investitionen und/oder andere Vereinszwecke angespart worden, da der Verein dies lt. Generalversammlungsprotokoll­en vom , , und nicht beschlossen hat.

Auch hat der Bf. Liegenschaft und Wohnhaus an Obfrau und Obmann verkauft und hat ihnen dadurch die Möglichkeit verschafft, arbeitsloses Einkommen zu lukrieren, da Ob­frau und Obmann Liegenschaft und Wohnhaus entgeltlich vermieten oder verpachten können.

Die Rechtsposition des Vereins hat sich durch den Verkauf erheblich verschlechtert, da die neuen Eigentümer Liegenschaft und Wohnhaus dadurch für eigene Zwecke nützen können, dass sie bspw. vom Verein Miete verlangen, dem Verein die Führung der Wohn­gemeinschaft verbieten oder Liegenschaft und Wohnhaus an Andere vermieten. Rechts­po­sitionen sind auch Vermögenswerte. Da sich die Rechtsposition des Vereins durch den Verkauf von Liegenschaft und Wohnhaus verschlechtert hat, haben Obfrau und Ob­mann dem Verein Vereinsvermögen entzogen.

Als er noch Eigentümer der Liegenschaft und des Wohnhauses gewesen ist, hat der Ver­ein seine Einnahmen (auch dazu) verwendet, um wertsteigernd und abgabenbegünstigt in die Liegenschaft zu investieren und das Wohnhaus zu sanieren und umzubauen. Die Aus­ga­ben für diese Investitionen sind lt. Kaufvertrag nicht kaufpreiserhöhend abgegolten wor­den, weshalb auch dadurch dem Bf. Vereinsvermögen entzogen und Obfrau und Ob­mann zu­gewendet worden ist.

Lt. § 4 Vereinsstatut wird ordentliches Vereinsmitglied, wer „sich voll an der Vereinstätig­keit beteiligt“. „Voll an der Vereinstätigkeit“ beteiligen kann sich nur, wer eine Funktion im Verein innehat. Funktionen im Verein haben Obfrau, Obmann, Kassier und Rechnungs­prü­fer, weshalb der Verein ein geschlossener Verein ist, da die als ordentliche Vereins­mit­glie­der in Frage kommenden Personen jederzeit den Vereinszweck ändern oder dem Verein Vermögen entziehen können, was beim Verkauf der Liegenschaft und des Wohn­hau­ses auch geschehen ist.

Die v.a. Ausführungen zusammenfassend ist das Beschwerdebegehren auch wegen der tatsächlichen Geschäftsführung abzuweisen.

5.2. Ein Verein betätigt sich mildtätig, wenn der Vereinszweck im Vereinsstatut so genau umschrieben wird, dass seine mildtätige Tätigkeit aus dem Vereinsstatut ersichtlich ist. Der Bf. ist kein mildtätiger Verein, da die im Vereinsstatut beschriebenen Zwecke eine mild­tätige Tätigkeit ausschließen. Das Beschwerdebegehren, den Bf. als mildtätigen kör­per­schaftsteuerbefreiten Verein einzustufen, wird daher abgewiesen.

5.3. Damit Ausgaben als Betriebsausgaben abziehbar sind, müssen sie betrieblich veran­lasst sein. Nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens sind alle Ausgaben betrieblich ver­an­lasst. Die angefochtenen Bescheide sind daher nicht gewinnerhöhend abzuändern.

6. Revision

Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht be­antworten, da §§ 34 ff BAO idgF alle Rechtsfragen beantworten.

Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 39 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100845.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at