Berichtigung eines rechtswidrigen Bescheides gemäß § 293b Abs. 1 BAO
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RV/3100353/2018-RS1 | Ist der rechtswidrige, mit dem angefochtenen Bescheid berichtigte Bescheid nicht auf eine offensichtliche Unrichtigkeit in der Abgabenerklärung zurückzuführen, sondern auf die Nachlässigkeit der Abgabenbehörde bei der Bearbeitung des richtig Erklärten, kann die Rechtswidrigkeit nicht auf Basis des § 293b BAO beseitigt werden. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R in der Beschwerdesache A, vertreten durch B, gegen den am ausgefertigten Bescheid der belangten Behörde Finanzamt C mit der Bezeichnung EINKOMMENSTEUERBESCHEID 2015 Berichtigung gem. § 293b BAO zu Bescheid vom zu Recht erkannt:
1. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Die Abgabenbehörde hat mit am ausgefertigten Bescheid die Einkommensteuer für das Jahr 2015 mit € -494,00 festgesetzt.
2. Mit dem am ausgefertigten Bescheid hat die Abgabenbehörde das Verfahren wieder aufgenommen und am gleichen Tag einen neuen Sachbescheid erlassen, mit dem sie die Einkommensteuer für das Jahr 2015 mit € 14.295,00 festgesetzt hat.
3. Die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers hat mit Schreiben vom das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass kein Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens vorliege.
4. Die Abgabenbehörde hat mit der am ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung der Beschwerde stattgegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben.
5. Mit dem am ausgefertigten Bescheid hat die Abgabenbehörde den Bescheid vom gemäß § 293b BAO berichtigt und die Einkommensteuer für das Jahr 2015 mit einem Betrag von € 14.295,00 festgesetzt. Begründet führte sie aus, dass der Jahreslohnzettel 2015 der Firma D-AG, welcher EDV-bedingt nicht in den Einkommensteuerbescheid 2015 vom in die Steuerberechnung eingeflossen sei, nun der Besteuerung unterzogen werde. Die Berichtigung gemäß § 293b BAO des ursprünglichen Einkommenssteuerbescheides 2015 vom ergebe sich daraus, dass der Jahreslohnzettel nicht der Besteuerung unterzogen worden sei.
6. Die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers hat mit Schreiben vom gegen den am ausgefertigten Berichtigungsbescheid neuerlich das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde erhoben. Am habe ihr Mandant dann dann seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2015 sowie die Lohnbescheinigung für 2015 für sein Dienstverhältnis bei der D-AG in Papierform bei der Abgabenbehörde eingereicht. Mit sei der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 ergangen, welcher einen Gesamtbetrag der Einkünfte von null der Steuerbemessung zugrunde legte und unter Berücksichtigung eines Alleinverdienerabsetzbetrages von € 494,00 ein Einkommensteuerguthaben für das Jahr 2015 in dieser Höhe ergab. Dieser Bescheid sei rechtskräftig geworden. Nachdem ein Wiederaufnahmeverfahren mangels Vorliegens von Wiederaufnahmegründen nicht möglich wäre, sei nunmehr mit dem angefochtenen Bescheid der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 vom gemäß § 293b BAO geändert und die sich aus der Lohnbescheinigung für das Jahr 2015 ergebenden Einkünfte der Besteuerung unterzogen worden. Voraussetzung für eine Bescheidberichtigung nach § 293b BAO sei die Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärung. Diese Voraussetzung liege nicht vor, da die vom Beschwerdeführer dem Finanzamt übermittelte Abgabenerklärung (Formular L1 und L 17) für das Jahr 2015 keine Unrichtigkeiten enthalte.
7. Die Abgabenbehörde hat mit der am ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe am seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2015 (Formular L1), die Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1k) und eine Lohnbescheinigung (Formular L17) beim Finanzamt C eingebracht. Beim Formular L1 sei auf der vierten Seite wohl die Beilage L1i als angeschlossen angekreuzt, tatsächlich aber kein Formular L1i eingebracht worden. Dieses Formular L1i sei bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt zwingend beizulegen. Da der Beschwerdeführer zweifelsfrei Grenzgänger gewesen sei, liege ein solcher Sachverhalt vor. Nachdem der Einkommensteuerbescheid 2015 vom ohne den Auslandslohnzettel der Firma D-AG erlassen worden sei, weil dieser der EDV-Anlage nicht zur Verfügung stand, seien die ausländischen Lohneinkünfte mit Berichtigungsbescheid gemäß § 293b BAO vom erstmalig der Besteuerung unterzogen worden. Da der Beschwerdeführer wohl im Formular L1 den Hinweis auf die Beilage L1i angekreuzt aber kein diesbezügliches Formular eingebracht habe, habe der Einkommensteuerbescheid 2015 überhaupt erst ohne ausländischen Lohnzettel ergehen können. Wäre nämlich bei Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhaltes das L1i beigelegt worden und richtig mit der Angabe der Grenzgängereigenschaft und der Anzahl der bezugsauszahlenden Stellen ausgefüllt worden, wäre eine Bescheidausfertigung nicht möglich gewesen. Die offensichtliche Unrichtigkeit aus der Abgabenerklärung ergebe sich weiters daraus, dass mit der Veranlagung 2016 allein aus der Aktenlage heraus erkannt worden sei, somit nicht erst aufgrund entsprechender Untersuchungen oder Erhebungen, dass die maßgeblichen steuerpflichtigen Einkünfte fehlten. Da der Erklärung 2015 der ausländischen Lohnzettel beigelegt, jedoch nicht erfasst worden sei, handle es sich um einen Anwendungsfall gemäß § 293b BAO. Ein etwaiges Verschulden der Partei bzw. der Behörde an der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus einer Abgabenerklärung spreche nicht gegen eine Berichtigung.
8. Mit Schreiben vom beantragte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Beantragt wurde des Weiteren die Entscheidung durch den Senat (§ 272 Abs. 2 BAO) und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 274 Abs. 1 BAO).
9. Die Abgabenbehörde hat die Bescheidbeschwerde mit Bericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
10. Die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers hat die Anträge auf Entscheidung durch den Senat (§ 272 Abs. 2 BAO) und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 274 Abs. 1 BAO) mit Schreiben vom zurückgenommen.
II. Sachverhalt
Folgender Sachverhalt ist für das Bundesfinanzgericht entscheidungswesentlich, unbestritten und erwiesen:
1. Der Beschwerdeführer hat am bei der Abgabenbehörde die Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2015 (Formular L1-2015), eine Beilage zu dieser Erklärung (Formular L 1k-2015) und die Lohnbescheinigung (Formular L 17-PDF-2015) seines ausländischen Arbeitgebers D-AG eingereicht.
2. Die Abgabenbehörde hat bei der Ausfertigung des Bescheides betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2015 am die vom Beschwerdeführer mit dem Formular L 17-PDF-2015 erklärten Einkünfte des ausländischen Arbeitgebers nicht berücksichtigt und den Gesamtbetrag der Einkünfte mit einem Betrag von € 0,00 angesetzt.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Abgabenbehörde den am ausgefertigten Bescheid betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2015 dahingehend abgeändert, dass, ohne Abweichen von den erklärten Daten, die mit dem Formular L 17-PDF-2015 deklarierten Einkünfte des ausländischen Arbeitgebers übernommen und der Einkommensbesteuerung des Beschwerdeführers für das Jahr 2015 zu Grunde gelegt wurden.
III. Rechtliche Beurteilung
1. § 293b BAO lautet:
Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht.
2. Die Bestimmung soll eine Handhabe für Fälle bieten, in denen im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Parteien Unrichtigkeiten, selbst wenn diese offensichtlich sind, aus den Abgabenerklärungen (einschließlich Beilagen) in Bescheide übernommen werden (ErlAB 1162 BlgNR XVII. GP 15; ).
3. § 293b BAO setzt voraus, dass die Abgabenbehörde den Inhalt einer Abgabenerklärungen übernimmt, wobei diesem Inhalt eine offensichtliche Unrichtigkeit zugrunde liegt. Dies wird dann zu bejahen sein, wenn die Abgabenbehörde bei ordnungsgemäßer Prüfung der Abgabenerklärung die Unrichtigkeit hätte erkennen müssen, ohne ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Unrichtigkeit kann sowohl in einer unzutreffenden Rechtsauffassung als auch in einer in sich widersprüchlichen oder eindeutig gegen menschliches Erfahrungsgut sprechenden Sachverhaltsdarstellung zum Ausdruck kommen (; ; ; ).
4. Die vom Beschwerdeführer am eingereichte Abgabenerklärung enthielt keine Unrichtigkeiten. Die vollständige Übernahme der Erklärungsdaten hätte zu einem rechts- und tatsachenrichtigen Sachbescheid geführt. Nur die Tatsache, dass nicht alle erklärten Daten bei der Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2015 von der Abgabenbehörde berücksichtigt wurden, hat zu einem rechtswidrigen Bescheid geführt. Ist der rechtswidrige, mit dem angefochtenen Bescheid berichtigte Bescheid nicht auf eine offensichtliche Unrichtigkeit in der Abgabenerklärung zurückzuführen sondern auf die Nachlässigkeit der Abgabenbehörde bei der Bearbeitung des richtig Erklärten, kann die Rechtswidrigkeit nicht auf Basis des § 293b BAO beseitigt werden. Entgegen der von der Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung vorgetragenen Ansicht, kann aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine ausländischen Einkünfte nur mit dem Formular L 17-PDF-2015 bekanntgegeben und kein Formular L 1i eingereicht hat, nicht geschlossen werden, die eingereichte Abgabenerklärung enthalte eine Unrichtigkeit. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Formulare enthalten alle tatbestandsrelevanten Informationen für die rechtsrichtige Besteuerung des Einkommens des Beschwerdeführers im Jahr 2015, zusätzlicher Informationen aus dem Formular L 1i bedurfte es dazu nicht. Dies hat die Abgabenbehörde selbst durch den am ausgefertigten Einkommensteuerbescheid 2015 und, nach dessen Aufhebung, auch durch den angefochtenen Bescheid belegt, indem sie diese Bescheide ausschließlich auf Basis des vom Beschwerdeführer Erklärten erlassen hat. Zum Nachreichen des Formulars L 1i hat sie den Beschwerdeführer jedenfalls nicht aufgefordert. Demzufolge war spruchgemäß zu entscheiden und er angefochtene Bescheid gemäß § 279 Abs. 1 BAO aufzuheben.
III. Zulässigkeit einer Revision
Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt vor Allem dann vor, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage, wann ein Berichtigungsgrund iSd § 293b BAO vorliegt, ist durch die zitierte Rechtsprechung ausreichend geklälrt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | Schuster in SWK 23-24/2018, 1001 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.3100353.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at