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Werbungskostenpauschale für Vertreter: Notwendiges Ausmaß der Außendiensttätigkeit im Kalenderjahr 2020
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten geändert wird, BGBl II 2021/39.
Nach der Verordnung zum Werbungskostenpauschale (Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl II 2001/382, zuletzt geändert durch BGBl II 2018/271) können Vertreter dieses nur dann geltend machen, wenn sie mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit im Außendienst verbracht haben. Durch eine Änderung dieser Verordnung wurde nunmehr im Hinblick auf die COVID-19-Krise festgelegt, dass das Werbungskostenpauschale im Kalenderjahr 2020 ausnahmsweise auch dann anwendbar ist, wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt wurde.