Normverbrauchsabgabe: Rechtsfolgenhinweis des § 101 Abs. 1 BAO als Voraussetzung für die Bescheidwirksamkeit eines (einheitlichen) Abgabenbescheides bei jenen Gesamtschuldnern, an die der Bescheid nicht zugestellt wurde
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/2100228/2018-RS1 | Hat die belangte Behörde den (auch an die Beschwerdeführerin gerichteten) einheitlichen Abgabenbescheid an deren Ehemann zugestellt, es dabei jedoch entgegen § 101 Abs. 1 BAO unterlassen, in dieser Ausfertigung auf die in dieser Bestimmung genannte Rechtsfolge hinzuweisen, ist die Erledigung gegenüber der Beschwerdeführerin nicht bescheidwirksam geworden. |
RV/2100228/2018-RS2 | Da gemäß § 243 BAO nur Beschwerden gegen (wirksame) Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen haben, zulässig sind, war die Bescheidbeschwerde gemäß § 260 Abs. 1 BAO mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom betreffend Festsetzung von Normverbrauchsabgabe für 12/2017 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann einen einheitlichen Abgabenbescheid betreffend Normverbrauchsabgabe für 12/2017, den sie an den Ehemann der Beschwerdeführerin zustellte.
Mit (gemeinsamem) Schreiben vom erhoben sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann Beschwerden gegen diesen (einheitlichen) Abgabenbescheid.
Die belangte Behörde wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin und auch die Beschwerde ihres Ehemannes mit (einheitlicher) Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. Auch die Beschwerdevorentscheidung stellte die belangte Behörde dem Ehemann der Beschwerdeführerin zu.
Mit (gemeinsamem) Schreiben vom stellten sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann Vorlageanträge gegen die (einheitliche) Beschwerdevorentscheidung.
Die belangte Behörde legte die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht im März 2018 zur Entscheidung vor.
Gemäß § 4 Z 2 Normverbrauchsabgabegesetz ist Abgabenschuldner im Falle der erstmaligen Zulassung (§ 1 Z 3) derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird. Wird das Kraftfahrzeug für mehrere Personen zugelassen, so sind diese Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).
Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann gegen sie ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden, und zwar auch dann, wenn nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis die Abgabe nicht von allen Gesamtschuldnern zu tragen ist (§ 199 BAO).
Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird (§ 101 Abs. 1 BAO).
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde den (auch an die Beschwerdeführerin gerichteten) einheitlichen Abgabenbescheid an deren Ehemann zugestellt. Dabei hat sie es jedoch entgegen § 101 Abs. 1 BAO unterlassen, in dieser Ausfertigung auf die in dieser Bestimmung genannte Rechtsfolge hinzuweisen, weshalb die Erledigung gegenüber der Beschwerdeführerin nicht bescheidwirksam geworden ist.
Da gemäß § 243 BAO nur Beschwerden gegen (wirksame) Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen haben, zulässig sind, war die Bescheidbeschwerde gemäß § 260 Abs. 1 BAO mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen (vgl. auch ).
Die (zulässige) Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin wird unter der GZ. RV/2100220/2018 gesondert erledigt.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 4 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 6 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 199 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 101 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.2100228.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at