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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.05.2018, RV/7101764/2018

Pflichtveranlagung nach Freibetragsbescheid

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrenslauf:

Mit Bescheid vom wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge Bf.) gemäß § 63 Abs. 1 EStG 1988 ein Lohnsteuerfreibetrag von monatlich 73,09 Euro für das Jahr 2017 zuerkannt. Am brachte der Bf. den Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung (L1) elektronisch beim Finanzamt ein. Es erfolgte eine erklärungsgemäße Veranlagung, die mit Bescheid vom zu einer Nachforderung in Höhe von 258,00 Euro führte.

Mit Schriftsatz, datiert mit , eingenlagt am erhob der Bf. Beschwerde gegen den Bescheid vom mit der Begründung, er habe Notariatskosten in Höhe von 1.027,20 Euro (in der Beschwerde als „steuerberaterliche Kosten im Zuge der Vertragserrichtung“ bezeichnet) nicht geltend gemacht. Außerdem sei unklar, wie es zu der genannten Nachforderung komme.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom erfolgte eine Abweisung der Beschwerde mit folgender Begründung:

„Die Notariatskosten für eine Vertragserrichtung stellen keine abzugsfähigen Aufwendungen im Sinne des Einkommensteuergesetz 1988 dar.

Sie haben die Mitteilung für den Freibetrag beim Arbeitgeber abgegeben. Wenn Sie diese MITTEILUNG an Ihren Arbeitgeber weiterleiten, hat dieser den Freibetrag bei der Lohnverrechnung 2017 zu berücksichtigen. Dies ist jedoch nur eine vorläufige Maßnahme, die tatsächlichen Aufwendungen des Jahres 2017 sind bei der Veranlagung für das Jahr 2017 beim Finanzamt geltend zu machen.

Sollten die tatsächlichen Aufwendungen geringer sein, als die im Freibetragsbescheid angeführten, so müssen Sie mit einer Nachforderung rechnen.“

Am brachte der Bf. ein mit datiertes Schreiben ein. Dieses enthält u.a. folgenden Text:

Einkommensteuerbescheid 2017 vom

Gegen den oben angeführten Bescheid erhebe ich innerhalb offener Frist

B E S C H W E R D E

und begründe dies wie folgt:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde für 2017 eine Nachzahlung in Höhe von 258 € festgesetzt.

In meinem Fall liegen die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung gem. § 41 Abs. 1 nicht vor, sodass es sich um eine Antragsveranlagung gem. § 41 Abs. 2 handelt.

Ich ziehe hiermit meinen Antrag auf Veranlagung zurück und beantrage die ersatzlose Aufhebung des oben angeführten Einkommensteuerbescheides.“

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wird dem Erkenntnis zu Grunde gelegt:

Der Bf. erzielte im Jahr 2017 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit von einem einzigen Dienstgeber. Mit Bescheid vom wurde dem Bf. gemäß § 63 Abs. 1 EStG 1988 ein Lohnsteuerfreibetrag von monatlich 73,09 Euro für das Jahr 2017 zuerkannt. Die diesbezügliche Mitteilung an den Arbeitgeber hat der Bf. bei seinem Arbeitgeber eingereicht und wurde der Freibetrag bei der Berechnung der Lohnsteuer für das Jahr 2017 vom Arbeitgeber in voller Höhe berücksichtigt.

Im Jahr 2017 fielen beim Bf. Notariatskosten in Höhe von 1.027,20 Euro an. Bei diesen Kosten handelt es sich um Ausgaben für die Überprüfung des Grundbuchstandes, Besprechen und Verfassen eines Vertrages, Anzeige dieses Vertrages beim Finanzamt, Nebenarbeiten, Antrag beim Grundbuchsgericht auf grundbücherliche Durchführung des Vertrages, Überprüfung des Grundbuchstandes nach der Durchführung des Vertrages, Errichtung eines Testamentes und Registrierung im Zentralen Testamentsregister.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen in den Eingaben des Bf. insbesondere aus der Rechnung samt Leistungsbeschreibung des öffentlichen Notars N. Die Inanspruchnahme des Freibetrages ergibt sich aus dem vom Arbeitgeber des Bf. dem Finanzamt übermittelten Lohnzettel, der einen berücksichtigten Freibetrag gemäß § 63 oder 103a EStG in Höhe von 877,08 Euro ausweist. Dieser Betrag entspricht jenem des Freibetragsbescheids vom (73,09 Euro mal 12 Monate ergibt 877,08 Euro).

Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen:

§ 264 Abs. 1 BAO lautet:

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Für die „Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung“ genügt es, dass aus dem gesamten Inhalt des Antragsschreibens hervorgeht, wogegen es sich richtet, und das Verwaltungsgericht aufgrund des Antragsvorbringens nicht zweifeln kann, welche Beschwerdevorentscheidung angefochten ist (vgl. Rauscher, in SWK 6/2015, 356). Zwar ist die mit datierte Eingabe des Bf. mit „Beschwerde“ bezeichnet, doch ergibt sich aus dem Inhalt des Schreibens für das Verwaltungsgericht kein Zweifel, dass der Bf. damit eine Vorlage an das Verwaltungsgericht bezwecken wollte.

Auch die Benennung des Erstbescheides (und nicht der Beschwerdevorentscheidung) als bekämpfter Bescheid ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts unschädlich, wenn aufgrund des Antragsvorbringens nicht daran gezweifelt werden kann, gegen welche Beschwerdevorentscheidung der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt wird (vgl. abermals Rauscher, aaO). Zumal sowohl die zeitliche Nähe zwischen Beschwerdevorentscheidung und dem genannten Anbringen, datiert mit , als auch der Umstand, dass dem Bf. neben der Beschwerdevorentscheidung keine weiteren, die Einkommensteuer 2017 betreffende Bescheide zugestellt wurden, ergibt sich für das Verwaltungsgericht zweifelsfrei, dass das angesprochene Anbringen einen Vorlageantrag iSd. § 264 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer 2017 darstellt.

Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden sind gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.

Der Begriff der Steuerberatungskosten im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 umfasst allgemein die Beratung und Hilfeleistung in Abgabensachen (). Nach dem festgestellten Sachverhalt handelt es sich bei den Kosten des Bf. für notarielle Tätigkeiten nicht um solche, die für Abgabensachen, sondern um solche, die in zivilrechtlichen Sachen angefallen sind. Eine Abziehbarkeit dieser Kosten im Rahmen des § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 war daher zu verneinen.

Gemäß § 63 Abs.1 EStG 1988 hat das Finanzamt für die Berücksichtigung bestimmter Ausgaben beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gemeinsam mit einem Veranlagungsbescheid einen Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber zu erlassen. Der Freibetragsbescheid und eine Mitteilung sind jeweils für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende Jahr zu erstellen. Der Arbeitgeber hat gemäß § 64 Abs.1 EStG 1988 den auf der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber ausgewiesenen Freibetrag beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen. 

Im § 41 Abs. 1 EStG 1988 werden die Voraussetzungen für eine Veranlagung von Amts wegen festgelegt, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind. Sind die Voraussetzungen nach § 41 leg.cit. gegeben, so wird ein fehlerhafter Lohnsteuerabzug - soweit nicht einer der in Abs. 4 leg.cit. genannten Ausnahmefälle vorliegt - bei der Veranlagung korrigiert (). Ein solcher Fall der Pflichtveranlagung liegt nach § 41 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 vor, wenn ein Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr gemäß § 63 Abs. 1 EStG 1988 bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde.

Da nach dem festgestellten Sachverhalt bei der Lohnverrechnung für das Jahr 2017 ein Freibetrag gemäß § 63 Abs. 1 EStG 1988 in Höhe von 877,08 Euro berücksichtigt worden ist, hat eine Veranlagung zu erfolgen. Das Beschwerdebegehren, den Antrag auf Veranlagung der Einkommensteuer 2017 zurückzuziehen, war daher abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall stützt sich die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes auf die in dieser Entscheidung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. In dieser Entscheidung wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist somit nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101764.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at