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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.03.2018, RV/7500014/2018

Fällt der dem Zahlungserleichterungsansuchen zu Grunde liegende Rückstand an Verwaltungsstrafen im Beschwerdeverfahren in die Zuständigkeit zweier Verwaltungsgerichte, verletzt der Bescheid das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter (hier Verwaltungsstrafen Parkometerabgabe und ruhender Verkehr)

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7500014/2018-RS1
Bei einem Rückstand an Verwaltungsstrafen iZm Zahlungserleichterungsansuchen ist die Identität der Sache nur dann gegeben, wenn nach einer rechtskräftigen Erledigung eines Zahlungserleichterungsansuchens im darauffolgenden Zahlungserleichterungsansuchen nach Art und Höhe derselbe Rückstand den Gegenstand eines weiteren Zahlungserleichterungsverfahrens bilden soll.
RV/7500014/2018-RS2
Fällt der dem Zahlungserleichterungsansuchen zu Grunde liegende Rückstand an Verwaltungsstrafen im Beschwerdeverfahren in die Zuständigkeit zweier Verwaltungsgerichte, verletzt der Bescheid, der über einen solcherart gemischten Rückstand abspricht, das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter und ist bereits aus diesem Grund aufzuheben.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über die Beschwerde der Beschwerdeführerin, A1, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom , Zl.1 u.a., betreffend die Zurückweisung des Ansuchens auf Zahlungserleichterung vom wegen entschiedener Sache, gemäß § 50 Abs 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) zu Recht erkannt:

I. Der Bescheidbeschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben .

II. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde zulässig.

Entscheidungsgründe

Strittig ist laut angefochtenem Bescheid lediglich, ob in einem Verwaltungsstrafverfahren betreffend Zahlungserleichterung zu Recht die Zurückweisung wegen entschiedener Sache ausgesprochen wurde, doch wirft der angefochtene Bescheid darüber hinaus die Frage auf, ob im konkreten Fall durch die Gestaltung des Beschwerdegegenstands das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter verletzt wird.

Verfahrenshergang:

Zunächst begehrte die Bf mit E-Mail vom „Ratenzahlung statt Ersatzfreiheitsstrafe. Ich kann monatlich 40,- Euro zahlen. Eine Anzahlung von 130,- € werde ich kommende Woche leisten.“ Weder Art noch Höhe des Rückstandes ist dem Zahlungserleichterungsansuchen zu entnehmen.

Der Saldenliste bezüglich Verwaltungsstrafen-Parkometerabgaben vom zufolge belief sich der Rückstand auf EUR 5.882,00 und nach der Saldenliste bezüglich Verwaltungsstrafen-ruhender Verkehr vom betrug der Rückstand EUR 256,00.

Mit E-Mail vom übermittelte die belangte Behörde der Bf die „Strafenaufstellung“ … . In der Aufstellung sind 20 Verwaltungsstraffälle-Parkometerabgabe und ein Verwaltungsstraffall-ruhender Verkehr aufgelistet. Mit E-Mai vom selben Tag teilte die belangte Behörde der Bf mit, dass „sich [der] Rückstand an Parkometer- und Verkehrsstrafen … nach Aufbuchung [der Überweisung in Höhe von 130,00 Euro] trotzdem auf EUR 2.776,00 erhöht [habe]. Es [sei] daher eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 200,00 zu leisten, um [das] Ansuchen bewilligen zu können.“

Mit Verwaltungsstrafen-Teilzahlungsbescheid vom , Identifikationsmerkmal 065728144099 u.a., zu zahlender Gesamtbetrag EUR 952,00, wurde der Antrag auf "Zahlungsaufschub vom " als unbegründet abgewiesen, weil die Bf ihre aktuelle Zahlungsfähigkeit nicht nachgewiesen habe. Nach den weiteren Bescheidausführungen sei die Bf verpflichtet, gemäß Strafverfügung vom mit der Zahl "MA67PA-571786/7/7 u.a. siehe Beilage" den Gesamtbetrag von EUR 952,00 zu zahlen. Mit Schreiben vom sei die Bf von der Notwendigkeit einer Sofortzahlung iHv EUR 200,00 als Nachweis der Zahlungsfähigkeit in Kenntnis gesetzt worden. Mit seien jedoch nur EUR 100,00 eingelangt und weitere Überweisungen seien nicht erfolgt. Da sich der Gesamtrückstand aufgrund weiterer Verfahren zwischenzeitlich auf insgesamt EUR 4.262,00 erhöht habe und weitere Strafverfahren demnächst in Rechtskraft erwachsen würden, könne dem Ansuchen nicht entsprochen werden.

Bei den im Bescheid vom erwähnten Beilagen handelt es sich um zwei Rückstandsausweise vom . Nach diesen setzt sich der „zu zahlende Gesamtbetrag EUR 952,00“ aus einem Fall Verwaltungsstrafe ruhender Verkehr iHv EUR 96,00 und acht Fällen Verwaltungsstrafen-Parkometerabgaben iHv EUR 856,00 zusammen.

Der Bescheid vom ist offenbar unangefochten geblieben.

Mit Verwaltungsstrafen-Teilzahlungsbescheid vom , Identifikationsmerkmal 130497544099 u.a., zu zahlender Gesamtbetrag EUR 4.520,00, wurde der Antrag auf Zahlungserleichterung vom wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, d a kein neuer Sachverhalt vorliege. Die Bf sei gemäß Strafverfügung vom mit der Zahl MA67PA665252/7/5 u.a. verpflichtet, den zuvor genannten Gesamtbetrag zu zahlen. Mit Bescheid vom sei das Ansuchen vom abgewiesen worden.

Dem zweiten Teilzahlungsbescheid liegen die beiden Rückstandsausweise vom zu Grunde. Jener bezüglich Verwaltungsstrafsachen-Parkometerabgaben weist 38 Fälle bei einem Rückstand von EUR 4.264,00 aus und jener bezüglich Verwaltungsstrafsachen-ruhender Verkehr weist drei Fälle bei einem Rückstand von EUR 256,00 aus. Sämtliche 38 Fälle der Verwaltungsstrafsachen-Parkometerabgaben sind verschieden von jenen, über die der Bescheid vom abgesprochen hat. Von den drei Fällen Verwaltungsstrafsachen-ruhender Verkehr ist einer jener, über den mit Bescheid vom abgesprochen wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde.

Mit E-Mail vom erhob die Bf Bescheidbeschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid, mit der die Bf ausführte wie folgt:

"hiermit lege ich Beschwerde gegen den bescheid vom ein.
ich hatte bereits einen teilbetrag bezahlt. mir ist es keinesfalls möglich, einen so hohen betrag auf einmal zu begleichen.
ich ersuche nochmals um ratenzahlung.
da es sich umso viele Strafzettel handelt, hatte ich den überblick verloren und hatte sie daher nicht rechtzeitig zahlen können.
ich ersuche daher freundlichst, mir teilzahlung zu gewähren."

Im Vorlagebericht vom wird die Bescheidbeschwerde mitsamt dem Verwaltungsakt vorgelegt und "bemerkt, dass der Akt unter einem auch dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegt wurde".

Am erteilt die belangte Behörde auf Ersuchen des BFG zur gleichzeitigen Vorlage an zwei Verwaltungsgerichte telefonisch die Auskunft, dass diese Vorgangsweise deshalb erfolgt sei, weil sich der Rückstand aus Verwaltungsstrafsachen-Parkometerabgaben (Kürzel: MA67-PA) und Verwaltungsstrafen im ruhenden Verkehr (Kürzel: MA67-RV) zusammensetze. Beiden Verwaltungsgerichten würde derselbe angefochtene Bescheid, dieselbe Bescheidbeschwerde, derselbe Akteninhalt vorgelegt, einem Verwaltungsgericht eben in Kopie. Eine Trennung der Verwaltungsstrafsachen „ruhender Verkehr“ und „Parkometerabgaben“ erfolge in Bezug auf die Ausstellung der Rückstandsausweise, jedoch nicht bezüglich Verbuchung, Zahlungserleichterung sowie dem darüber absprechenden Bescheid.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde

Der angefochtene Bescheid wurde am ausgefertigt und am durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Die mit E-Mail vom erhobene Bescheidbeschwerde ist daher fristgerecht.

Da das Anbringen der Bf lediglich die Bezeichnung "Beschwerde" als Überschrift trägt, inhaltlich jedoch ausschließlich als Ansuchen auf (nochmalige) Zahlungserleichterung anzusehen ist, wurde die Bf zur Klärung, wie ihr Anbringen zu verstehen sei, geladen. Die Zustellung der Ladung vom wurde zu eigenen Handen verfügt und ordnungsgemäß am durch Hinterlegung zugestellt. Die Bf ist zum Ladungstermin unentschuldigt nicht erschienen. Am gelangte die Sendung mit dem Vermerk "nicht behoben, zurück" wiederum beim BFG ein.

Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen (). Die Erforschung der Absicht der Partei setzt die Mitwirkung der Partei voraus. Da die Bf der Ladung keine Folge geleistet hat, kann nicht geklärt werden, ob das Anbringen als ein nochmaliges Ansuchen auf Zahlungserleichterung oder als eine Bescheidbeschwerde gemeint ist.

Eine Mängelbehebung kann nur erfolgen, wenn die Rechtsnatur des Anbringens feststeht.

Ohne Mitwirkung der Bf wird das Anbringen als Beschwerde angesehen, weil die Beschwerde dem Rechtsunterworfenen den höchsten Rechtsschutz bietet, auch wenn es eine unzureichende Begründung – nämlich gerichtet auf Zahlungserleichterung - enthält.

Mit der Beschwerde wird erkennbar die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.

Die Bescheidbeschwerde ist daher mängelfrei und einer meritorischen Erledigung zugänglich.

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 44 VwGVG sieht vor:

Absatz 1: "Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen."

Absatz 2: "Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist."

Da der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Sachverhaltsfeststellung

Den zu vergleichenden Bescheiden liegen nach Art (Verwaltungsstrafen-Parkometerabgaben und Verwaltungsstrafen-ruhender Verkehr) und Höhe (EUR 952,00 und EUR 4.520,00) verschiedene Rückstände zu Grunde.

Der Bescheid vom spricht über neun vollstreckbare Verwaltungsstrafen iHv EUR 952,00 ab, eine davon eine Verwaltungsstrafe-ruhender Verkehr, und zwar MA 67-RV123781/6/1, über EUR 96,00, EUR 856,00 daher Verwaltungsstrafen-Parkometerabgaben.

Der angefochtene Zurückweisungsbescheid spricht über 41 vollstreckbare Verwaltungsstrafen iHv EUR 4.520,00 ab, drei davon Verwaltungsstrafen-ruhender Verkehr über EUR 256,00, darunter jene mit der GZ MA 67-RV123781/6/1, und 38 Verwaltungsstrafen-Parkometerabgaben iHv EUR 4.264,00. Die Rückstände der beiden zu betrachteten Bescheide differieren um 40 Verwaltungsstrafen über EUR 4.424,00, also nur die Verwaltungsstrafsache GZ MA 67-RV123781/6/1 kommt in beiden Bescheiden vor.

Im Vergleich der beiden Sachverhalte hat die belangte Behörde ausschließlich auf die Zahlungsunfähigkeit abgestellt.

Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter

Rechtsgrundlagen:

Art 83 Abs 2 B-VG ordnet an:

„Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.“

§ 28 Abs 1 VwGVG lautet:

„Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“

Zur Vollstreckung von Geldstrafen sieht § 54b VStG 1991 Folgendes vor:

„(1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.“

Würdigung:

Die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter belastet einen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge sachlicher Unzuständigkeit. Eine Rechtswidrigkeit infolge sachlicher Unzuständigkeit ist in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen aufzugreifen.

Mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zum wurde das neu eingerichtete Bundesverwaltungsgericht für Finanzen (BFG) unter anderem sachlich zuständig für die Erledigung von Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen der Gemeinde Wien, soweit diese Vergehen Parkometerabgabensachen betreffen. Für Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafverfahren des ruhenden Verkehrs wurde das ebenfalls neu eingerichtete Verwaltungsgericht des Landes Wien sachlich zuständig. Bis war in beiden Fällen der Unabhängige Verwaltungssenat Wien sachlich zuständige Rechtsmittelbehörde.

Bei genauer rechtlicher Betrachtung sind die vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, zu verwaltenden Verwaltungsstrafsachen seit dem bereits ab ovo im Hinblick auf ein mögliches Rechtsmittelverfahren – und sei es wie im konkreten Fall im Verfahrensstadium der Vollstreckung der Geldstrafe – entsprechend der Zuständigkeit der nachfolgenden Verwaltungsgerichte zu trennen, um dem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf den gesetzlichen Richter zu entsprechen.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde eine Sache erledigt, die im Rechtsmittelverfahren in die Zuständigkeit zweier Verwaltungsgerichte fällt, nämlich die Zahlungserleichterung bezüglich der rechtskräftigen Verwaltungsstrafen-Parkometerabgaben iHv EUR 4.264,00, die in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts fällt, und die Zahlungserleichterung bezüglich der rechtskräftigen Verwaltungsstrafen-ruhender Verkehr iHv EUR 256,00, die in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Landes Wien fällt.

Eine Trennung nach der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung, dass im Fall einer Bescheidbeschwerde jedes der zwei Verwaltungsgerichte bezüglich des in seine Zuständigkeit fallenden Rückstandsteiles zuständig wird und sich selber „seinen“ Rückstandsteil aus dem einen (Anm: zu verstehen als "1") angefochtenen Bescheid "herauspickt", ist rechtlich nicht haltbar. Vielmehr hat die belangte Behörde, MA 67, die Verwaltungsstrafsachen PA und RV auch im Bereich der Vollstreckung der Geldstrafen zu trennen.

Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, ist seit Diener zweier Herren. Diese Janusköpfigkeit hat der belangten Behörde in organisatorischer Hinsicht die Verwaltung nicht vereinfacht.

Auch bei Stattgabe eines Ratenansuchens erscheint die von der belangten Behörde für beide Verwaltungsstrafsachen gemeinsam betriebene Hereinbringung problematisch, weil sich die Frage stellt, wie Ratenzahlungen verbucht werden. Die Ratenzahlungen korrespondieren nicht mit der Höhe der einzelnen Strafen. Demnach werden manche Geldstrafen mit einer Ratenzahlung gänzlich entrichtet und andere bloß teilweise. Eine gesetzliche Grundlage, wie die Verbuchung vorzunehmen ist und in welchem Zeitpunkt Entrichtung eintritt, enthält weder das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 noch das Verwaltungsstrafgesetz 1991 noch das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991. Ganz generell werden Zahlungen auf die dem Fälligkeitstag nach älteste verbuchte Schuld geleistet. Das ist im Anwendungsbereich des ABGB oder im Bankverkehr ein allgemein anerkannter Grundsatz und bei Abgabenschulden gesetzlich angeordnet (s. § 214 Abs 1 BAO - Bundesabgabenordnung)

Die Zusammensetzung des Rückstandes verdeutlicht die aufgezeigte Problematik:

Der Rückstand an Verwaltungsstrafen in Parkometerangelegenheiten des angefochtenen Bescheides umfasst Strafverfügungen, die im Zeitraum vom bis rechtskräftig geworden sind. In diesen Zeitraum fallen die Verwaltungsstrafen ruhender Verkehr mit Rechtskraftdaten vom , und vom . Ein in zeitlicher Hinsicht in der Mitte des Gesamtrückstandes angesiedelte Verwaltungsstrafe RV würde bei Trennung der Rechtssache zur ältesten Verwaltungsstrafe RV. Welche Zahlung hätte jedoch welche konkrete Geldstrafe zum Erlöschen gebracht und welche konkrete Verwaltungsstrafe blieben dann offen und wäre im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe zu tilgen?

Fällt der dem Zahlungserleichterungsansuchen zu Grunde liegende Rückstand an Verwaltungsstrafen im Beschwerdeverfahren in die Zuständigkeit zweier Verwaltungsgerichte, verletzt der Bescheid, der über einen solcherart gemischten Rückstand abspricht, das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter und ist bereits aus diesem Grund aufzuheben.

Die Rechtssache wird durch den Spruch des angefochtenen Bescheides bestimmt und ist nicht teilbar. Der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsanschauung steht auch der Wortlaut des § 28 Abs 1 VwGVG entgegen, wonach die Rechtssache durch das Verwaltungsgericht zu erledigen ist, und nicht die eine (Anm. zu verstehen als "1") Rechtssache durch zwei Verwaltungsgerichte in zwei Teilerledigungen erledigt wird. Eine Rechtssache ist durch ein Verwaltungsgericht zur Gänze zu erledigen. Teilerledigungen sind unzulässig (aA , wo das BFG für sich den Rückstand Parkometer selbst bestimmt hat und meritorisch entschieden hat).

Die belangte Behörde muss in die Lage versetzt werden, zu jedem Zeitpunkt anhand der Gebarung der Verwaltungsstrafen exakt feststellen zu können, welche konkrete Geldstrafe entrichtet wurde und welche noch unberichtigt aushaftet. Kann diese Feststellung nicht zweifelsfrei und für den Rechtsunterworfenen transparent getroffen werden, belastet das die zu vollstreckende Ersatzfreiheitsstrafe. Der bei der Tilgung von Geldschulden generell geltenden Grundsatz, dass Zahlungen auf die älteste Schuld zu verbuchen sind, ist dabei zu beachten.

Wäre der angefochtene Bescheid nicht aus diesem Grund aufzuheben, so wäre er aus folgendem Grund aufzuheben, weshalb alternativ wie folgt begründet wird:

keine entschiedene Sache

Rechtsgrundlagen:

§ 68 AVG normiert:

Absatz 1: "Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."

Würdigung:

Mit § 68 Abs 1 AVG wird das Prinzip der materiellen Rechtskraft festgelegt, welche sich auf eine bestimmte Verwaltungssache bezieht (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, dritte Auflage, Seite 459). Diese wird dadurch zur entschiedenen Sache (res iudicata) ().

Aus § 68 Abs 1 AVG ist das im Verwaltungsverfahren geltende Prinzip abzuleiten, dass über ein und dieselbe Verwaltungssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit dem Bescheid unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der res iudicata entgegen (vgl uva).

Der tragende Grundsatz der Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (vgl , Rz 7). "Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat ().

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Beh einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss ( mwN).

Die Identität der Rechtslage ist evident.

Das BFG hat in zwei vergleichbaren Fällen die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht der rec iudicata geteilt (, und ). Die Zusammensetzung des Rückstandes wurde dabei nicht geprüft.

Von einer identen Sachlage kann bereits deshalb keine Rede sein, wenn den Bescheiden vom und vom allein der Höhe nach (EUR 952,00 und EUR 4.520,00) verschiedene Rückstände bzw Rückstandsteile zu Grunde liegen. Die fehlende Identität der Sache ist im konkreten Fall daher offenkundig. Wie oben festgestellt wurde, ist im Fall des angefochtenen Bescheides nur eine Strafverfügung iHv EUR 99,00 ident mit dem relevanten Vorbescheid vom . Aber selbst wenn der Rückstand des ersten Bescheides im Rückstand des zweiten Bescheides unverändert enthalten wäre, wäre aufgrund der neu hinzugekommenen rechtskräftigen Strafverfügungen die Identität der Sache dennoch nicht mehr gegeben, weil sich die Rückstände nach Art und Höhe im Verhältnis 1:47,083 unterscheiden.

Dass es bei Zahlungserleichterungsansuchen auch auf die Zusammensetzung des Rückstandes ankommt, hat der unabhängige Finanzsenat iZm Zahlungserleichterungen nach § 212 BAO zu Recht erkannt (, argumento "Zusammensetzung der Rückstände nahezu unverändert", weshalb res iudicata bestätigt wurde).

Bei einem Rückstand an Verwaltungsstrafen iZm Zahlungserleichterungsansuchen ist die Identität der Sache nur dann gegeben, wenn nach einer rechtskräftigen Erledigung eines Zahlungserleichterungsansuchens im darauffolgenden Zahlungserleichterungsansuchen nach Art und Höhe nahezu derselbe Rückstand den Gegenstand eines weiteren Zahlungserleichterungsverfahrens bildet.

Dass in beiden Fällen allein die Tatsache der akuten Zahlungsunfähigkeit besteht, bedeutet noch keine unveränderte Sachlage im hier geforderten Rechtssinn. Solcherart wäre es dem Rechtsunterworfenen nie möglich, selbst bei einem gänzlich geänderten Rückstand in einen Rechtszug einzutreten und die Rechtsmäßigkeit einer behördlichen Erledigung zur Frage der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit überprüfen lassen zu können. Dies muss besonders vor dem rechtlichen Hintergrund bedenklich erscheinen, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren das Neuerungsverbot nicht gilt.

Mangels Identität der Sache hätte die belangte Behörde eine meritorische Entscheidung treffen müssen.

Das Bundesfinanzgericht ist nicht befugt, erstmals eine Sachentscheidung über ein Zahlungserleichterungsansuchen zu treffen. Auch dieser Bescheidmangel ist nicht sanierbar. Eine erstmalige Entscheidung über das Zahlungserleichterungsansuchen durch das BFG verstieße ebenfalls gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter und würde die Entscheidung des BFG mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belasten.

Zahlungserleichterungsansuchen

Eine meritorische Entscheidung ist dem BFG aufgrund obiger Ausführungen verwehrt, doch wird darüber hinaus zum Thema Zahlungserleichterung Folgendes bemerkt:

Wenn die Bf in ihrem Vermögensverzeichnis vom angibt, derzeit kein Einkommen zu haben ("Ex-Mann unterstützt mich"), dann ist sie zu fragen, ob und wie sich diese Umstände in absehbarer Zeit ändern werden. Dazu gibt der Verwaltungsakt keine Auskunft. Stand bereits am fest, dass der Umstand, dass die Bf kein Einkommen bezieht, länger andauern wird, war bereits damals Uneinbringlichkeit iSd § 54b Abs 2 VStG 1991 gegeben.

Aus dem Akt geht nicht hervor, dass die belangte Behörde die Bf angehalten hätte, einen Tilgungsplan mit einem realistischen Zeithorizont für die zügige Entrichtung der offenen Geldstrafen, der also auch das Interesse der Allgemeinheit berücksichtigt, vorzulegen. Selbst bei einem Rückstand von EUR 952,00 sind angebotene Raten von EUR 40,00 zu gering, um in vertretbarer Zeit die Entrichtung des Rückstandes zu bewerkstelligen. Konnte die Bf aus wirtschaftlichen Gründen tatsächlich nicht höhere Raten anbieten, war mit diesem Tilgungsplan die Zahlungsunfähigkeit anzunehmen. Der Aufforderung vom , noch EUR 200,00 zu leisten, hätte es daher nicht mehr bedurft.

Dennoch schrieb die belangte Behörde am : „Die einzige Lösung, die ich Ihnen noch anbieten kann: Sie überwiesen sofort 250,00 Euro und in einem Monat noch einmal 250,00 Euro. Dann wird wieder ein Zahlungsaufschub auf 6 Monate bewilligt. Sofern sich der Rückstand nicht erhöht.“

Die Rückstandsausweise vom  weisen rückständige Strafverfügungen aus, deren jüngste am rechtskräftig und vollstreckbar geworden ist. Am bestand bei der belangten Behörde demnach ein vollstreckbarer Rückstand an zumindest 50 Verwaltungsstrafen über EUR 5.376,00 (Summe beider Bescheide abzüglich EUR 96,00).

Die belangte Behörde scheint gänzlich ihren öffentlich-rechtlichen Auftrag zur Hereinbringung der rechtskräftigen Verwaltungsstrafen aus den Augen verloren zu haben, an der die Allgemeinheit ein Interesse hat. Mit diesem Verhalten wird die Dauer zur Hereinbringung geradezu verewigt. Diese Vorgangsweise entspricht nicht den Verfahrensgrundsätzen des § 39 Abs 2 AVG 1991, letzter Satz, wonach sich die Behörde bei allen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat.

Ein Rückstand an Verwaltungsstrafen wegen fahrlässiger Verkürzung der Parkometerabgabe sollte gar nicht erst auf den Betrag von über EUR 5.000,00 anwachsen (bzw auf EUR 10.400,00 wie im Beschwerdefall ). Es darf nicht übersehen werden, dass sich der Rückstand aus 50 Verwaltungsstrafen zusammensetzt, sodass die Bf es in der Hand hatte, verwaltungsstrafrechtliche Tatbestände zu verwirklichen oder nicht. Auch wenn die Bf wiederholt vorträgt, die Übersicht über ihre Verwaltungsstrafen verloren zu haben, so ist dazu zu sagen, dass sie 50 Mal einen Sachverhalt verwirklicht hat, der einem verwaltungsstrafrechtlichen Tatbild entsprach, also 50 Mal deliktisches Handels gesetzt hat. Dieses notorische Fehlverhalten ist nicht geeignet, darzutun, dass sich die Bf mit den gesetzlich geschützten Werten verbunden fühlt.

Wird der Rückstand nicht in vertretbarer Zeit entrichtet, ist die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollstrecken. Die Fristen des § 54b VStG 1991 sind in concreto längst abgelaufen. Bei Uneinbringlichkeit steht keine Zahlungserleichterung zu. Das Verhalten der belangten Behörde steht dem Wortlaut des § 54b Abs 2 VStG 1991 entgegen, der da lautet: "Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. ..."

Geldschulden sind Bringschulden. Das gilt umso mehr für Geldstrafen. Die Zahlungserleichterung nach § 54b Abs 3 VStG 1991 ist ein Antragsrecht, weshalb der/die Beschuldigte verpflichtet ist, von sich aus seine/ihre Zahlungsfähigkeit nachzuweisen und seinen/ihren Zahlungswillen unter Beweis zu stellen.

Angesichts von rechtkräftigen Strafverfügungen sogar noch aus den Jahren 2015 und 2016 hätte die belangte Behörde bereits viel früher zu erkennen geben müssen, dass der Begriff „Ersatzfreiheitsstrafe“ ernst zu nehmen ist. Bemerkt wird, dass nach der Aktenlage schon seit von Uneinbringlichkeit iSd § 54b Abs 2 VStG 1991 auszugehen ist.

Die von der Bf im Vermögensverzeichnis am gemachten Angaben zur Beschäftigung/Branche "selbständig" lassen nicht erkennen, dass sie auf mehreren wirtschaftlichen Beinen steht. Diese Angabe ist zu unkonkret. Zum einen betreibt sie xx1 und weiters sei sie "xx2." Sie weist auf xx3 hin und bezeichnet sich selbst als xx4 Sie besitzt auch eine eigene Homepage x11

Quellen:

http://xx5 (Abfrage vom )

https://www.xx6 (Abfrage am )

https://www.xx7 (Abfrage vom )

https://xx8/  (Abfrage vom )

http://xx9 (Abfrage vom )

http://xx10 (Abfrage am )

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG zulässig, da zur Falllösung Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten waren , zu denen bislang eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 68 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 54b VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 7 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 28 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 69 Abs. 1 Z 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 39 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
Art. 83 Abs. 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Verweise






Anmerkung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500014.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at