Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.06.2018, RV/6100612/2012

Pfändung einer Geldforderung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FA St. Johann Tamsweg Zell am See vom , betreffend Pfändung einer Geldforderung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

I. Verfahrensgang:

Mit Haftungsbescheid vom wurde der Beschwerdeführer als Haftungspflichtiger gemäß § 9 in Verbindung mit § 80 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der xx., Adr, im Ausmaß von € 14.955,17 in Anspruch genommen.

Mit gegenüber der Drittschuldner erlassenem Bescheid vom verfügte die belangte Behörde die Pfändungeiner dem Beschwerdeführer zustehenden Geldforderung (beschränkt pfändbare  Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstige Bezüge im Sinne des § 290a EO) gemäß § 65 AbgEO und erließ gegenüber der Drittschuldnerin einen Bescheid betreffend die Überweisung einer Geldforderung sowie einen Bescheid betreffend ein Verfügungsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer, mit welchem diesem gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO jede Verfügung über die gepfändeten Forderungen sowie die Einziehung der Forderungen untersagt wurde.

Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer Berufung  gegen den Bescheid - Pfändung einer Geldforderung vom   mit der Begründung, dass er den Haftungsbescheid vom nie erhalten hätte und diesen daher nicht anerkennen könne. Überdies sei effektiver Gesellschafter XX gewesen, welcher auch im Gerichtsverfahren vor dem Landesgericht Graz zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Es sei ihm daher unverständlich, weshalb er für diese Sache nochmals herangezogen werden solle.

Am nahm das Finanzamt eine Einschränkung der mit bekämpftem Pfändungsbescheid angeordneten Vollstreckung beim Drittschuldner durch Pfändung und Überweisung einer Geldforderung bis auf Widerruf bzw. bis zum Einlangen eventueller weiterer Forderungspfändungen auf einen monatlich zu überweisenden Betrag von € 200,00 vor.

Mit Fax vom  erfolgte seitens der steuerlichen Vertretung des Bf die Verständigung vom Bezugsende (§ 301 Abs. 4 EO). Das der Pfändung der wiederkehrenden Forderung zugrundeliegende Rechtsverhältnis sei beendet worden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom  wurde die Berufung vom  als unbegründet abgewiesen und ausgeführt:

 "Mit Bescheid vom wurden Sie als im Firmenbuch eingetragener Geschäftsführer der xx. als Haftender gemäß § 9 iVm § 80 BAO in Anspruch genommen. Die Zustellung des Haftungsbescheides erfolgte am durch Hinterlegung. Der Haftungsbescheid wurde von Ihnen am beim Postamt abgeholt, deshalb erfolgte auch keine Zurückstellung des Poststückes an das Finanzamt. Die Abholung wurde von Ihnen dem Finanzamt telefonisch bekannt gegeben (Aktenvermerk vom ).

Da die Haftungsschulden nicht spätestens ein Monat nach Zustellung des Haftungsbescheides, das ist bis zum , entrichtet wurden, ist Vollstreckbarkeit eingetreten. Zur Einbringung der nicht entrichteten Haftungsschulden wurde entsprechend der Bestimmung des § 65 Abgabenexekutionsordnung die Vollstreckung der Geldforderungen des Abgabenschuldners mit Pfändungsbescheid durchgeführt.

Ihre Ausführungen im Berufungsbegehren sind nicht geeignet die Rechtswidrigkeit des Pfändungsbescheides aufzuzeigen, zumal die Unzulässigkeit der Pfändung auf die behauptete Rechtswidrigkeit der Haftungsinanspruchnahme gestützt wird . Im Vollstreckungsverfahren können keine Einwendungen, die sich auf die Heranziehung zur Haftung richten, geltend gemacht werden."

Mit schriftlicher Eingabe vom beantragte der Bf die "Vorlage der Berufung an die 2. Instanz. Zum Datum des Haftungsbescheides am , war ich nicht mehr Geschäftsführer der besagten Firma. Laut Begründung in der Berufungsvorentscheidung vom hätte ich den Haftungsbescheid abgeholt und dies telefonisch bestätigt. Habe ich jedoch nicht. Falls der Haftungsrückstand jedoch den Tatsachen entspricht, ist das ein erheblicher Härtefall für mich, da ich wegen der laufenden Pfändungen keine Arbeitsstelle bekomme. Dazu kommt noch, dass es mit über 50 Jahren extrem schwer ist, einen Job zu erhalten. Sollte es irgendeine Möglichkeit geben, eine Einigung zu erzielen, wäre ich dazu gerne bereit."

Mit Vorlagebericht vom wurde die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die beim UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom BFG als Beschwerden im Sinne des Art 130 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit gegenüber dem Bundesfinanzgericht

Mit Verfügung des Geschäftsstellenausschusses des wurde der streitgegenständliche Fall, der ursprünglich der Gerichtsabteilung 7012 des BFG zugeteilt war, nunmehr der Gerichtsabteilung 7009 des BFG zugeteilt. Damit bestand für die nun zuständige Gerichtsabteilung 7009 des BFG erst ab (Inkrafttreten der Umverteilung) die Möglichkeit, das streitgegenständliche Verfahren abzuführen.

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II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhaltsfeststellungen

Der Beschwerdeführer wurde als handelsrechtlicher Geschäftsführer der xx. mit Haftungsbescheid vom  für deren aushaftende Abgabenschulden iHv insgesamt € 14.955,17 in Anspruch genommen.

Dieser Haftungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am gemäß § 17 Zustellgesetz durch Hinterlegung beim Postamt PLZ zugestellt und ist demgemäß in Rechtskraft erwachsen. Laut Aktenvermerk im Veraltungsakt vom wurde seitens des Bf überdies telefonisch bestätigt, den gegenständlichen Haftungsbescheid an diesem Tag bei der Post behoben zu haben, weshalb auch keine Rücksendung desselben an das Finanzamt erfolgte.

Der Rückstandsausweis vom  weist eine nach Abgabenart gegliederte Abgabenschuld iHv insgesamt € 14.955,17 auf, enthält den Namen und die Anschrift des Beschwerdeführers, die Fälligkeitstermine sowie den Vermerk, dass die  Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist.

Am wurde somit gegen den Bf ein vollstreckbarer Rückstandsausweis über die bezifferten Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 14.955,17 ausgestellt. Auf Grund dieses vollstreckbaren Rückstandsausweises wurden mit Bescheid - Pfändung einer Geldforderung vom die dem Bf gegen die Drittschuldner zustehenden beschränkt pfändbaren wiederkehrenden Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstigen Bezüge im Sinne des § 290a EO finanzbehördlich gepfändet und dem Drittschschuldner verboten, soweit diese Forderung gepfändet ist, an den Abgabenschuldner zu zahlen.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellung hinsichtlich der Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers und seiner Inanspruchnahme für aushaftende Abgabenschulden ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus dem darin befindlichen Firmenbuchauszug sowie aus dem rechtskräftigen Haftungsbescheid vom . Die Feststellungen hinsichtlich des Rückstandsausweises vom  und der Bescheide vom sowie die Feststellungen hinsichtlich der von der belangten Behörde vorgenommenen Amtshandlungen ergeben sich ebenso unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung

§ 17 Abs. 1 BAO lautet: Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht § 67 leg.cit. zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei unbeschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben. Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen (§ 65 Abs. 3 AbgEO).

Gemäß § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld gegliedert nach Abgabenschuldigkeiten sowie den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel).

Der Rückstandsausweis stellt einen Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren dar. Der Rückstandsausweis bestätigt den Bestand und die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld. Die Vollstreckbarkeit von Rückstandsausweisen hängt auch nicht von ihrer vorherigen Zustellung ab (vgl. , 0200; , 2000/17/0100).

Liegt ein Rückstandausweis vor, so hat das Finanzamt die Vollstreckung von Amts wegen einzuleiten und durchzuführen (§ 5 Abs. 2 AbgEO), da dem im Abgabenverfahren herrschenden Offizialprinzip entsprechend, die Frage ob eine Vollstreckung vorzunehmen ist, nicht im Ermessen der Behörde liegt (Reeger/Stoll, Abgabenexekutionsordnung 213). Gemäß § 3 leg.cit kann eine Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen, auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körpersicher Sachen sowohl im finanzbehördlichen als auch im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren durchgeführt werden.

In der Beschwerde wird nicht vorgebracht, dass die Vollstreckbarkeit iSd § 226 BAO nicht gegeben gewesen wäre oder dass die Abgaben nicht im Rückstandsausweis iSd § 229 BAO enthalten gewesen wären.

Soweit der Bf vorbringt, lediglich pro forma Geschäftsführer gewesen zu sein, und mit diesem Vorbringen die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsverfahrens in Zweifel zu ziehen versucht, ist darauf hinzuweisen, dass dem Vollstreckungsverfahren der Rückstandsausweis vom , der alle erforderlichen Merkmale des § 229 BAO aufweist, als Exekutionstitel zugrunde liegt.

Die materielle Richtigkeit der der Vollstreckung zugrunde liegenden Abgabenforderung ist im Rechtsmittelverfahren betreffend die Abgabenvorschreibung zu prüfen, nicht jedoch im Vollstreckungsverfahren (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2380). Etwaige Einwendungen gegen den Abgabenanspruch wären daher mit Berufung gegen die Abgabenbescheide geltend zu machen gewesen (vgl. schon ) und stellen unzulässige Einwendungen gegen den Exekutionstitel dar ().

Die rechtswirksame Zustellung des Haftungsbescheides durch Hinterlegung gemäß § 17 Zustellgesetz ist durch den Zustellnachweis vom belegt.

Ein vom Postbediensteten ordnungsgemäß ausgestellter Rückschein über die Zustellung eines Poststückes durch Hinterlegung gemäß § 17 Zustellgesetz macht als öffentliche Urkunde Beweis über die Rechtmäßigkeit der Zustellung. Es wäre somit Sache des Empfängers gewesen, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit  des Zustellvorganges aufkommen zu lassen ().

Allein der gänzlich unbelegten Behauptung des Bf, den Haftungsbescheid vom nie erhalten zu haben, konnte als reine Schutzbehauptung kein Erfolg beschieden sein, und steht auf Grund der vorliegenden Beweise (Zustellnachweis vom und Aktenvermerk des Sachbearbeiters SB vom ) im Widerspruch zur Aktenlage. Dass der Bf am nach damaligen eigenen Angaben den Haftungsbescheid tatsächlich auch persönlich bei der Post behoben hat, ist umso mehr als glaubwürdig zu erachten, als tatsächlich keine Rücksendung des Poststückes von der Post an das Finanzamt erfolgt ist.

Da der gegenständlichen Forderungspfändung ein rechtsgültiger Rückstandsausweis zu Grunde liegt, wurde der Bescheid betreffend Pfändung einer Geldforderung von der belangten Behörde zu Recht erlassen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 

Im gegenständlichen Verfahren basiert die Entscheidung direkt auf den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen der BAO und der AbgEO und folgt der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist daher nicht zulässig.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.6100612.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at