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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.06.2017, RV/4200027/2012

Verfüllung von Baurestmassen

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/06033/2010, betreffend Altlastenbeitrag zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/06033/2010, wurde für die Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß § 201 Abs.1 und Abs.2 Z.3 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1 lit.c, § 4 Z.3 und § 6 Abs.1 Z.1 lit.b des Altlastensanierungsgesetzes (ALSaG) ein Altlastenbeitrag für das zweite Quartal 2006 in Höhe von € 320,00 und für das vierte Quartal 2006 in Höhe von € 240,00 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf. in Summe 69,22 Tonnen Recyclingmaterial von der Firma INA-Baustoff-Recycling GmbH & Co KG bezogen und bei diversen Bauvorhaben verwendet habe. Da die Firma A-GmbH nicht über ein ausreichendes Qualitätssicherungssystem verfügt habe, sei die beitragsbefreiende Norm des § 3 Abs.1a Z.6 ALSaG nicht anzuwenden, weshalb die Bf. als Beitragsschuldnerin für die verfüllten Abfälle heranzuziehen war.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom in offener Frist Berufung (nunmehr Beschwerde gemäß §§ 85a, 85f ZollR-DG iVm § 243 ff. BAO und § 323 Abs.37 ff. BAO) erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sämtliche von der Firma A-GmbH veräußerten Recyclate qualitätsgesichert im Sinne der geltenden abfallrechtlichen Bestimmungen hergestellt worden seien. Der Berufung war eine Stellungnahme der Firma A-GmbH mit einer Beschreibung des Qualitätssicherungssystems angeschlossen.

Mit Berufungsvorentscheidung (nunmehr Beschwerdevorentscheidung) des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , GZ. 420000/06630/2011, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf. das Material bei der Firma A-GmbH erworben und zur Erfüllung ihr erteilter Aufträge verwendet habe. Veranlasserin der beitragspflichtigen Tätigkeit sei daher die Bf.. Dass ihr dabei nicht bekannt war, dass das Material nicht unter Anwendung eines Qualitätssicherungssystems hergestellt wurde, sei für die Heranziehung des Veranlassers als Beitragsschuldner unerheblich. Die Firma A-GmbH sei jedenfalls bislang nicht in der Lage gewesen, die Anforderungen an ein Qualitätssicherungssystem im Sinne des § 3 Abs.1a Z.6 ALSaG und des Bundesabfallwirtschaftsplans 2006 durch entsprechende Dokumentationen zu belegen.

Gegen  diese Berufungsvorentscheidung hat die Bf. mit Eingabe vom Beschwerde (bezeichnet als Vorlageantrag) erhoben. Diese Beschwerde gilt gemäß §§ 85a, 85f ZollR-DG und § 323 Abs.37 ff. BAO iVm § 264 BAO als Vorlageantrag. Die Bf. verwies dabei auf das Vorbringen in der Berufungsschrift vom , der Stellungnahme vom und eines Schreibens des Rechtsvertreters der Firma A-GmbH vom . Demnach sei die von der belangten Behörde vertretene Rechtsmeinung, die Bf. sei Veranlasserin der altlastenbeitragspflichtigen Tätigkeit, g rundsätzlich verfehlt, da die Verantwortung für die Herstellung der allenfalls nicht qualitätsgesicherten Recyclate ausschließlich bei der Firma A-GmbH liege, die der Bf. das Vorliegen einer Qualitätssicherung ausdrücklich zugesichert habe. Überdies sei das Qualitätssicherungssystem der Firma A-GmbH den Intentionen des Bundesabfallwirtschaftsplans 2006 gerecht geworden.

Sachverhalt:

Die Bf. bezog im Jahre 2006 von der Firma A-GmbH insgesamt 69,22 Tonnen Recyclingmaterial (Grobschlag/Bauschutt, Schüttmaterial, Splitt-Riesel RH8), davon im zweiten Quartal 2006 39,96 Tonnen und im vierten Quartal 2006 29,26 Tonnen. Das Recyclingmaterial wurde von der Bf. im Rahmen der Bauvorhaben „B1“ in C. (zweites Quartal 2006) und „B2“ in D. (viertes Quartal 2006) verwendet.

Die verfahrensgegenständlichen Abfälle wurden zuvor von der Firma A-GmbH als Baustoffrecyclingmaterialien übernommen, in der Folge gebrochen und gesiebt. Analytische Untersuchungen für die einzelnen Recyclingprodukte durch ein befugtes Fremdunternehmen wurden nicht durchgeführt.

Beweiswürdigung:

Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt Klagenfurt Villach vorgelegten Verwaltungsakten, dem Vorlageantrag vom samt Beilagen, der gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen DI E.F. vom und der Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft G. über die Zurückziehung der Feststellungsanträge gemäß § 10 ALSAG vom und .

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 201 Abs.1 BAO kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

Gemäß Abs.2 Z.3 leg.cit. kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs.4 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vom Amts wegen vorliegen würden.

Gemäß § 3 Abs.1 Z.1 lit. c ALSaG unterliegt das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen dem Altlastenbeitrag.

Gemäß § 3 Abs.1a Z.6 ALSaG sind von der Beitragspflicht mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichen Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs.1 Z.1 lit.c verwendet werden, ausgenommen.

Im Erkenntnis vom , Zl. Ra 2014/07/0031, hat sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend mit den Fragen auseinandergesetzt, was unter einem Qualitätssicherungssystem, das die gleichbleibende Qualität der Baurestmassen gewährleisten soll, zu verstehen ist, ob ein Qualitätssicherungssystem bereits im Zeitpunkt des Einbaus des Materials bzw. des Entstehens der Beitragsschuld gegeben sein muss, ob auch nachträglich der Nachweis erbracht werden kann, es sei damals ein solches System vorgelegen, oder ob noch im Nachhinein durch entsprechende Untersuchungen die geforderte Qualität (Nachweis der Umweltverträglichkeit) des Materials bestätigt werden kann.

Darin kommt der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass ein Qualitätssicherungssystem eine Aufbauorganisation, Verantwortlichkeiten, Abläufe, Verfahren und Mittel zur Verwirklichung des Ziels der Garantie gleichbleibender Qualität umfasst. Die Qualität wird durch die im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006 genannten Eluatstoffe und ihre Grenzwerte bestimmbar. Darüber hinaus beinhaltet ein Qualitätssicherungssystem auch Vorgaben zur Eingangskontrolle, zur Eigen- und Fremdüberwachung, zu Aufzeichnungspflichten sowie gegebenenfalls zur Kennzeichnung als Information für Anwender. Beide Voraussetzungen für die Beitragsbefreiung und zwar einerseits das Vorliegen aller für die Ausnahme notwendigen rechtlichen Voraussetzungen (Vorliegen der erforderlichen Bewilligungen, Anzeigen oder Nichtuntersagungen), andererseits das Vorliegen eines Qualitätssicherungssystems müssen bereits im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld gegeben sein. Die gesicherte gleichmäßige Qualität der Baurestmassen muss von Anfang der Verwendung des Materials an gewährleistet sein.

In seiner Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof durch den Verweis auf den gemäß § 8 Abs.1 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) erstellten Bundesabfallwirtschaftsplan 2006 somit deutlich gemacht, dass die Vorgaben des Bundesabfallwirtschaftsplanes für die Beurteilung des Vorliegens eines Qualitätssicherungssystems maßgeblich sind ().

Die Frage des Vorliegens eines Qualitätssicherungssystems bei der Firma A-GmbH hat der Amtssachverständige DI E.F. bei der Beurteilung eines gleichgelagerten Falles im Rahmen eines bei der Bezirkshauptmannschaft G. anhängigen Feststellungsverfahrens nach § 10 ALSAG beurteilt.

Maßgebliche Kriterien waren dabei,

• die Festlegung der angestrebten Qualitätsklasse(n) und der erforderlichen Maßnahmen/ Prozesse (Maßnahmen sind visuelle Kontrolle des In- und Outputs, getrennte Lagerung der Ausgangsmaterialien für die jeweilige Qualitätsklasse, regelmäßige Beprobung und Analysen der Abfälle nach dem Stand der Technik),

• die Sicherung der gleichbleibenden Qualität durch die Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen (idR einschließlich Fremdüberwachung) und

• die Führung diesbezüglicher Aufzeichnungen/Dokumentationen (Beschreibung der Herkunft des Materials, In- und Outputaufzeichnungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht).

Hinsichtlich der erforderlichen regelmäßigen Beprobung und Analyse der Abfälle nach dem Stand der Technik verwies der Amtssachverständige auf die Ausführungen der Richtlinie für Recyclingbaustoffe, Grüne Richtlinie, 7. Auflage, August 2007, des Österreichischen Baustoff Recycling Verbandes, die im Wesentlichen der 6. Auflage, Juni 2004, entspricht. Demnach haben für alle vorgesehenen Recyclingbaustoffe zumindest alle 10.000 Jahrestonnen eine Beprobung und Analyse der Abfälle nach dem Stand der Technik durch ein befugtes Fremdunternehmen zu erfolgen. In dieser Richtlinie werden neben der Korngrößenverteilung (Sieblinie) auch Eigenschaften, wie Widerstand gegen Zertrümmerung, Frostbeständigkeit, Frostsicherheit, Verunreinigungen etc. zur Gütebestimmung und Einteilung der Recyclingbaustoffe zu bestimmten Güteklassen gefordert.

Nach den weiteren Feststellungen des Amtssachverständigen und der Betriebsprüfung Zoll sind im konkreten Fall die Baustoffrecyclingmaterialien von der behördlich genehmigten Abfallbehandlungsanlage der Firma INA-Baustoff-Recycling GmbH & Co KG übernommen worden. Ein ausreichendes Qualitätssicherungssystem verlangt vom Anlagenbetreiber, dass Qualitätsklassen festzulegen sind, wie z.B. jeweils eine Qualitätsklasse für Asphaltgranulat 0/22, Rieselkorn aus gemischten Hochbaurestmassen 6/18 und Sand aus Hochbaurestmassen 0/5 (vergleichbar mit der Güteklasse IV für RA und RMH) und eine entsprechende Eingangs- und Qualitätskontrolle sowie deren Dokumentation (entspricht weitgehend auch den Auflagen des abfallrechtlichen Genehmigungsbescheides) durchzuführen ist. Zusätzlich sind Untersuchungen der analytischen (chemischen) (Umwelt)Qualität der Recyclingprodukte – zumindest eine Beprobung und Analyse des Asphaltgranulats 0/22 und des Sandes aus Hochbaurestmassen 0/5 (Kabelsand) und des Asphalt-Beton Mischgranulats je 10.000 Tonnen nach dem Stand der Technik durch ein befugtes Fremdunternehmen durchführen zu lassen. Dabei ist der Amtssachverständige zum Schluss gekommen, dass für die einzelnen Recyclingprodukte die analytischen Untersuchungen durch ein befugtes Fremdunternehmen fehlen und daher ein Qualitätssicherungssystem im Sinne des § 3 Abs.1a Z.6 ALSAG bei der Firma INA-Baustoff-Recycling GmbH & Co KG nicht vorlag.

Beitragsschuldner ist gemäß § 4 ALSAG

• der Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs.1 Z.1 bis 3 vorgenommen wird (Z.1),

• im Falle des Beförderns von gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften n otifizierungspflichtigen Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs.1 Z.1 bis 3 außerhalb des Bundesgebietes die notifizierungspflichtige Person (Z.2),

• in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar ist, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet (Z.3).

Mit Erkenntnis vom . Zl. 2004/07/0141, hat der VwGH ausgesprochen: "Nach § 4 Z.3 ALSAG haftet (nach der damals geltenden Rechtslage) als Beitragsschuldner derjenige, der die Geländeverfüllung vornimmt. Hierbei kommt es darauf an, wer die Verfüllungstätigkeit veranlasst und in wessen Verantwortung sie vorgenommen wurde. Wie den Materialien zur ALSaG- Novelle nach dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201 ( R  72 BlgNR 20. GP: "Zu Artikel 87 Z.4") zu entnehmen ist, sollte mit dieser Novellierung klargestellt werden, dass als veranlassende Personen jene Personen anzusehen seien, in deren Verantwortung die Tätigkeit vorgenommen wird, und jene Personen, die illegale Verfüllungen oder Ablagerungen auf ihrer Liegenschaft geduldet haben, als Beitragsschuldner anzusehen seien. Sollten von der Beitragsschuld für einen bestimmten Anfall mehrere Personen betroffen sein, so sei grundsätzlich der Reihenfolge des § 4 leg.cit. zu folgen".

Demzufolge sind jene Personen als Beitragsschuldner anzusehen, die beitragspflichtige Verfüllungen (Geländeanpassungen) mit Abfällen veranlasst und diese auch zu verantworten haben. Veranlassen bedeutet dafür zu sorgen, dass etwas Bestimmtes geschieht. Im konkreten Fall bedeutet dies durch aktives Tun dafür zu sorgen, dass beitragspflichtige Baurestmassen verfüllt werden. Die Verwendung der beitragspflichtigen Baurestmassen ist demnach eindeutig und alleine im Verantwortungsbereich der Bf. erfolgt. Dabei ist es, wie schon von Zollamt dargelegt, unerheblich ob der Bf. das Fehlen eines Qualitätssicherungssystems bewusst war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3 Abs. 1a Z 6 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.4200027.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at