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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.01.2018, RV/7104431/2017

Zustelltag ist nicht mehr eruierbar, daher kann eine andere als die vom Beschwerdeführer behauptete Zustellung nicht nachgewiesen werden, sodass kein Säumniszuschlag festzusetzen war.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7104431/2017-RS1
Die Vermutung des § 26 Abs. 2 ZustG, wonach Zustellungen am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, ist widerlegbar. Gegenteilige Behauptungen des Empfängers sind daher von Amts wegen zu prüfen. Die Beweislast trifft dabei die Behörde (vgl. , ; ).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Beschwerdesache Dr. H., Deutschland, über die Beschwerde des Abgabepflichtigen vom gegen den Bescheid der belangten Behörde vom über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom wurde über Herrn Dr. H. (in weiterer Folge: Bf.) ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 70,28 festgesetzt, da die Einkommensteuer 2015 von € 3.513,98 nicht fristgerecht bis entrichtet worden sei.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom führte der Bf. aus, dass der Steuerbescheid bei ihm erst am eingetroffen wäre. Nachdem er sich in München über die Ordnungsmäßigkeit des Steuerbescheides erkundigt habe, habe er am die Überweisung vorgenommen. Er lehne es ab, den Säumniszuschlag zu begleichen.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Wien 1/23 vom führte das Finanzamt nach Darstellung von §§ 217 und 210 BAO aus, dass für die Nachforderung der mit Bescheid vom veranlagten Einkommensteuer 2015 von € 3.514,00, die am fällig gewesen sei, ein erster Säumniszuschlag vorzuschreiben gewesen sei, da die Entrichtung unbestritten erst am (unter Berücksichtigung der dreitägigen Respirofrist) erfolgt sei.

Da die verspätete Entrichtung mehr als fünf Tage betragen habe, komme auch die Stornierung des Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 5 BAO nicht in Betracht. Der Säumniszuschlag sei daher dem Grunde und der Höhe nach zu Recht vorgeschrieben worden.

In der Eingabe vom beantragte der Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und wiederholte seine Beschwerdeeinwendungen, wonach er den Steuerbescheid erst am erhalten und die Überweisung am vorgenommen hätte. Er könne dies daher nicht nachvollziehen.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Rechtslage:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

§ 26 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG): Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

§ 26 Abs. 2 ZustG: Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Zur Beschwerde:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Säumniszuschlag eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht ist ( ). Säumniszuschläge fallen grundsätzlich immer dann an, wenn Abgaben nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden und keine im Gesetz taxativ aufgezählten Aufschiebungsgründe oder Ausnahmetatbestände gesetzt wurden. Die Fälligkeit von Abgaben ist in den einschlägigen Abgabenvorschriften geregelt. Die Verwirkung von Säumniszuschlägen setzt kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus (vgl. ; , 2009/17/0125).

Die Abgabenbehörde ist davon ausgegangen, dass der Einkommensteuerbescheid 2015 - wie im § 26 ZustG vorgesehen - spätestens am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan, hier die Post, zugestellt wurde und hat die Fälligkeit unter Einrechnung eines weiteren zeitlichen Puffers wegen des Auslandsbezuges bzw. der Zustellung in Deutschland erst einen Monat und zehn Tage nach Bescheidzustellung angegeben.

Der Bf. bringt wiederholt vor, dass ihm der Abgabenbescheid erst am zugestellt worden wäre.

Die Vermutung des § 26 Abs. 2 ZustG, wonach Zustellungen am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, ist widerlegbar. Gegenteilige Behauptungen des Empfängers sind daher von Amts wegen zu prüfen. Die Beweislast trifft dabei die Behörde. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl. , ; ).

Laut Einkommensteuerakt erfolgte die Zustellung des Einkommensteuerbescheides vom automatisiert durch die BRZ GmbH im Wege der Post ohne Rückschein. Anhaltspunkte, wann die tatsächliche Zustellung erfolgt ist, gibt es im Akt nicht.

Auch wenn die Behauptung der Zustellung erst am ohne nähere Erklärung unglaubwürdig ist, hat im Zweifel die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Da dies mangels Zustellnachweis nicht möglich ist, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Zur Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Auf die oben zitierte Judikatur wird verwiesen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 26 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Verweise
Zitiert/besprochen in
Fuchs in AFS 2018/3, 90
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104431.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at