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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.04.2018, RV/7102402/2013

1. Normverbrauchsabgabe - widerrechtliche Verwendung 2. Kraftfahrzeugsteuer - Standortvermutung und Mittelpunkt der Lebensinteressen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7102402/2013-RS1
§ 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 34, ist im Beschwerdefall noch nicht anzuwenden. Im Falle des § 1 Z 3 zweiter Satz zweiter Fall NoVAG bestimmt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld daher noch nach § 4 Abs. 1 BAO.
RV/7102402/2013-RS2
Die Steuerschuld entsteht vor dem erst in dem Zeitpunkt, zu welchem die Verwendung des Fahrzeuges ohne Zulassung gemäß § 37 KFG in Österreich nicht mehr zulässig war (). Das Finanzamt ist bei der Festsetzung der Normverbrauchsabgabe vom Zeitpunkt der Einbringung ausgegangen, weshalb es erforderlich war, den Wert des Fahrzeuges zum (späteren) Entstehungszeitpunkt zu ermitteln sowie über Gutachten ausgewiesene Fahrzeugschäden mit einzubeziehen und eine Neuberechnung der Normverbrauchsabgabe vorzunehmen.
RV/7102402/2013-RS4
Für Kfz-Steuerpflichtige gilt eine Bekanntgabeverpflichtung nur im Wege der Jahreserklärung (§ 6 Abs. 4 KfzStG 1992). Eine Festsetzung gem. § 201 BAO ist deshalb erst dann zulässig, wenn die Jahreserklärungsfrist (31. März des Folgejahres) ungenützt verstrichen ist.
Folgerechtssätze
RV/7102402/2013-RS3
wie RV/0755-S/09-RS1
Die Kfz-Steuer ist eine Vierteljahresabgabe (§ 6 Abs. 3 KfzStG 1992). Eine Vorschreibung von Monatsbeträgen ist - auch wenn sie in einer zusammengefassten Festsetzung erfolgt - rechtswidrig.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Karoline Windsteig in der Beschwerdesache Bf., adresse, über die Beschwerde vom  gegen die Bescheide der belangten Behörde FA Wien 8/16/17 vom , betreffend die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Monat 5/2008 samt Verspätungszuschlag, die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 6-12/2008, 1-12/2009, 1-12/2010, 1-12/2011, 1-12/2012 und 1-3/2013 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung  am zu Recht erkannt:

Die Normverbrauchsabgabe 2008 wird in Höhe von 17.637,02 € festgesetzt.

Der Verspätungszuschlag für die Normverbrauchsabgabe wird mit 5%, das sind 881,85 € festgesetzt.

Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 6-12/2008 wird ersatzlos aufgehoben.

Der angefochtene  Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 1-3/2013 wird ersatzlos aufgehoben.

Die Bescheide bezüglich der Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 1-12/2009, 1-12/2010, 1-12/2011 und 1-12/2012  bleiben unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist österreichischer Staatsbürger und gab niederschriftlich vor der Finanzpolizei am an, in den Jahren 2008 bis 2013 im Inland über einen Hauptwohnsitz und in den USA über einen Nebenwohnsitz zu verfügen.

Eine ZMR-Abfrage hat ergeben, dass der Bf. in Österreich  im Zeitraum von  bis und im Anschluss daran von bis dato im Inland hauptwohnsitzgemeldet war. Eine Abmeldung des Hauptwohnsitzes erfolgte nur vorübergehend für die Dauer von zehn Monaten.

Dem vorgelegten Akt ist außerdem zu entnehmen, dass der Bf. in Österreich betrieblich veranlagt ist, er bis zu seiner Pension im Jahre 2003 in einem inländischen Transportunternehmen tätig war. Nach der Übergabe des Unternehmens an seine Tochter stand er ihr im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, auch im Streitzeitraum als Konsulent zur Verfügung.

Der Bf. erhielt im Streitzeitraum im Inland Pensionsbezüge, erklärte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und gab in der Steuererklärung 2008 an, im Inland unbeschränkt steuerpflichtig zu sein.

Der Bf. ist motorsportbegeistert, ihm gehört in Wien eine private Sportwagensammlung. Einige dieser Fahrzeuge sind im Inland zum Verkehr zugelassen und haben ein Wechselkennzeichen. Als Mitglied im P Club habe der Bf. wiederholt im Inland Clubabende in seinem privaten Schauraum veranstaltet.

Nach der Aktenlage ergeben sich überdies folgende Sachverhaltsfeststellungen:

Der Bf. gab niederschriftlich vor der Finanzpolizei am bekannt, dass er einen xxx, Silber, U mit einem ausländischen behördlichen Kennzeichen (D, USA) über Deutschland nach Österreich verbracht habe, um dieses im Inland auf Messen und Ausstellungen zu präsentieren. Er habe das Fahrzeug seit dem in Österreich verwendet. "Österreich sei sein Hauptwohnsitz, während D sein Nebenwohnsitz gewesen sei". Außerdem hielt er fest Weltbürger zu sein, ohne seinen Lebensmittelpunkt in Österreich begründet zu haben.

Eine Woche nach dem Import des Fahrzeugs nach Österreich sei es infolge eines Unfalles in eine Werkstätte zur Reparatur gebracht worden. Eine Faktura einer inländischen Reparaturwerkstätte vom  und andere Unterlagen über den Reparaturauftrag vom , über die Kfz-Annahme vom und die Fertigstellung der Reparatur am bestätigten diese Angaben.

Es befinden sich weitere Rechnungen in den Akten:

1. Rechnung vom  , ausgestellt von PS, an österr. Anschrift des Bf (Km- Stand: 7.751 km)

2. Rechnung vom , [Fahrzeugreinigung in Zürich (Anschrift D)]

3. Rechnung vom (Autowäsche in L)

4. Rechnung vom  PL, an österr. Anschrift des Bf. (Km-Stand: 22.377 km).

Der Bf. gab niederschriftlich bekannt, dass er das Fahrzeug am zu Präsentationszwecken in die Schweiz und am nach B in L verbracht habe. Danach sei das Fahrzeug bis in der Garage des Bf. an seiner Meldeadresse gestanden. Das Fahrzeug sei grundsätzlich halbjährlich für zwei Tage ins Ausland verbracht worden.

Darüberhinaus gab der Bf. an, dass das Fahrzeug im 2. Halbjahr der Jahre 2008 und 2010 sowie im 1. Halbjahr des Jahres 2011 unfallbedingt nicht gefahren worden sei.  Das Fahrzeug sei die meiste Zeit, wenn es nicht repariert, zum Service gebracht oder zu Repräsentationszwecken verwendet worden sei, in Wien in einer Garage  mit anderen Fahrzeugen des Bf. gestanden. In den Akten befanden sich dazu Feststellungen über weitere Rechnungen der Werkstätte vom , Unterlagen über Kfz-Annahme vom und vom .

Zu den aktenkundigen ZMR Daten sagte der Bf. aus, dass er sich vom österreichischen Wohnsitz am , wegen Verzugs in die USA, abgemeldet und sich ca. zehn Monate später am an derselben inländischen Anschrift wieder angemeldet habe. Seine Ehegattin habe an besagter Anschrift ständig ihren Hauptwohnsitz gehabt.

Am unterzeichnete der Bf. einen Gesellschaftsvertrag mit der P O-GmbH, an der er sich als Gesellschafter beteiligte. Einen Tag vor der Abmeldung seines Hauptwohnsitzes im Inland habe der Bf. ein Fahrzeug auf seinen Namen in Österreich zugelassen.  

Für die belangte Behörde sei es unbestritten, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug auf inländischen öffentlichen Strecken verwendet worden sei.

Nach den Angaben des Bf. sei dieser mit dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug wiederholt halbjährlich jeweils für einige Tage über inländische Straßen ins Drittland gefahren. An die amerikanische Anschrift des Bf. ausgestellte Fakturen über Autowäsche sollen dieses Vorbringen belegen. Als ein solches Verbringen ins Drittland unfallbedingt nicht mehr möglich gewesen sei, habe der Bf. am das Fahrzeug in Deutschland verzollt.

Das Finanzamt erließ am den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe in Höhe von 50.103,02 € und ging dabei von einer im Zuge der Verzollung (Einfuhrumsatzsteuerberechnung) in Ansatz gebrachten Bemessungsgrundlage für das Fahrzeug in Höhe von 147.359,48 € aus. Bei dieser Berechnung wurde eine Abwertung des Fahrzeuges bezogen auf das Kaufdatum am im Ausmaß von 36,50 % berücksichtigt.

Die belangte Behörde führte begründend aus, dass die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe erforderlich gewesen sei, weil die Selbstberechnung der Normverbrauchsabgabe unterblieben wäre.

Zur Bemessungsgrundlage für die Berechnung der NoVA ist  ein im Jahre 2010 erstelltes Gutachten aktenkundig, dem zufolge der für 2010 geschätzte Zeitwert des Fahrzeugs 16.403,44 € betragen habe. Als Abwertungen wurden hierbei auch Instandsetzungsarbeiten an der Karosserie in Höhe von 500,000 € und für die Havarie Instandsetzung im Front, Heck- und den beiden Seitenbereichen lt. einer P Schätzung in Höhe von 55.000,00 in Ansatz gebracht.

Ein Verspätungszuschlag zur Normverbrauchsabgabe wurde in Höhe von 10% wegen entschuldbarer Unterlassung der Einreichung der Erklärung verhängt.

In den am ergangenen Bescheiden  über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 06-12/ 2008 , 01-12/ 2009, 01-12/ 2010, 01-12/2011, 01-12/ 2012 und 01-03/ 2013 begründete die belangte  Behörde die Kraftfahrzeugsteuerpflicht mit § 1 KfzStG, welcher in der Z 1 bis 3 festlegt, dass der Kraftfahrzeugsteuer in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge unterliegen, in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet werden bzw. Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).

Die steuerliche Vertretung des Bf. erhob am gegen die oben genannten Bescheide Beschwerde und beantragte ihre Aufhebung.

Zur Festsetzung der NoVA mit Bescheid vom sei bei einer taggenauen Berechnung angesichts der Verbringung des Fahrzeugs am von Atlanta nach Deutschland (Frankfurt) und seiner Abholung von Deutschland am , bereits Verjährungeingetreten.

Außerdem sei der für die Verzollung des Fahrzeugs mangels Berücksichtigung der Fahrzeugschäden aus 2008 und 2010  zu hoch angesetzte Schätzwert, zu Unrecht für die Berechnung der NoVA herangezogen worden. Ein der Beschwerde beigelegtes Zeitwertgutachten des beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen KR W bescheinige einen für die Abgabenbemessung maßgeblichen Zeitwert in Höhe von 16.403,44 € . Aufgrund der regelmäßigen Verbringung des Fahrzeugs in ein Drittland könne nicht der ursprüngliche Wert bei Verbringung in das Gemeinschaftsgebiet im April 2008 herangezogen werden, sondern müsste vielmehr der Wert zu jenem Zeitpunkt (November 2010), indem die Befreiungsbestimmung (6 Monatsfrist) des Zollkodex nicht mehr angewandt werden konnte, maßgeblich sein.

Außerdem sei das Fahrzeug ein  Gebrauchtfahrzeug, da es im Zeitpunkt de Verbringung älter als sechs Monate gewesen sei und mehr als 6.000 km aufgewiesen hätte. 

Der Bf. halte sich mehrere Monate in den USA (D) auf, mehrere Monate befinde er sich auf Reisen innerhalb Europas, was der Bf. auch niederschriftlich vor der Finanzpolizei ausgesagt habe. Insgesamt gesehen halte sich derBf. als Pensionist innerhalb eines Jahres länger an seinem Wohnsitz in den USA als in Österreich auf.

Der Bf. sei demnach kein Inländer im Sinne der §§ 79 ff iVm § 82 Abs. 8 und Abs. 9 KFG, er verwende dieses Fahrzeug darüber hinaus nicht entsprechend § 82 Abs. 8 KFG im Inland sondern habe das Fahrzeug lediglich zu Ausstellungs- und Messezwecken an entsprechende Orte sowie erforderlichenfalls zu Werkstätten gebracht. Das Fahrzeug sei gemeinsam mit anderen "Sammlerautos" in einem Schauraum abgestellt gewesen. Außerdem stehe die einmal jährliche Verbringung des Fahrzeuges in ein Drittland fest und sei eine dauerhafte Rückverbringung des Fahrzeuges in die USA beabsichtigt.

Eine Verwendung auf öffentlichen Straße sei immer mit Grüner Versicherungskarte erfolgt und um den ordentlichen Betrieb des Fahrzeuges aufrecht zu erhalten, das nach seiner Ausstattung und Bauweise nicht als Alltagsfahrzeug angesehen werden könne. Unfallbedingt sei es zudem im 2. Halbjahr 2008 und 2010 sowie im 1. Halbjahr 2011 nicht gebrauchsfähig gewesen. Seit November 2012 wäre das Fahrzeug angesichts der unklaren Lage gar nicht bewegt worden. Eine Kraftfahrzeugssteuerpflicht könne daher für diese Zeiträume nicht bestehen.

Hätte für dieses Fahrzeug aus der Sicht des Bf. eine Anmeldeverpflichtung und NoVA-Pflicht bestanden, hätte der Bf. dieses Fahrzeug zu einem bereits bestehenden Kfz Kennzeichen hinzugemeldet.

Feststehe, dass im vorliegenden Fall die Stellung als "Inländer" gemäß KFG nicht gegeben sei und die Frage des Mittelpunktes der Lebensinteressen des Bf. seitens der Behörde bis dato noch nicht beantwortet worden sei, somit noch offen wäre. Der Bf. habe nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich und könne auf Grund seiner inländischen behördlichen Meldung, weil er Pensionist ist, seine Kinder volljährig sind und die Ehegattin ebenfalls in den USA einen Wohnsitz habe und mit ihm gemeinsam auf Reisen gehe, nicht automatisch als "Inländer" bezeichnet werden.

Die steuerliche Vertretung des Bf. weist auf den Zeitraum hin, in welchem der Bf. wegen überwiegenden Auslandsaufenthaltes gar nicht in Österreich gemeldet gewesen sei. Ferner sei die im Melderegister als "Hauptwohnsitz" bezeichnete Anmeldung nicht relevant für die Beurteilung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Sinne des KFG.

Abschließend ersuchte die steuerliche Vertretung die Tatsache der "Ausländerstellung", das "Nicht Überschreiten der Einmonats- bzw. Einjahresgrenze", die allfällige Verjährung sowie die Tatsache, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Ausstellungs- bzw. Showfahrzeug handle, zu würdigen und die festgesetzte NoVA, Kfz Steuer und den damit zusammenhängenden Verspätungszuschlag nicht festzusetzen. Außerdem verwies der Bf. auf die  zu unrecht vorgeschriebene Einfuhrumsatzsteuer.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, in welcher sie im Wesentlichen ausführte, dass die Verjährungsfrist für die in Rede stehenden Abgaben gemäß § 207 Abs. 2 BAO mit Ablauf des Jahres begonnen und nach fünf Jahren mit Ablauf des Jahres geendet habe. Unter Berücksichtigung einer Verlängerungshandlungam (Einvernahme des Bf. durch die Finanzpolizei) sei jedenfalls im Beschwerdefall noch keine Verjährung eingetreten.

Die belangte Behörde stellte fest, dass das Fahrzeug am infolge der Anmeldung zur Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gem. Art 141 ZK iVm Art 558 ZKDVO im Sinne des Art 866 ZK DVO den Status der Gemeinschaftsware erhalten habe. Der Bf. habe im Zeitpunkt der Anmeldung am im Zollgebiet der Gemeinschaft einen Hauptwohnsitz und sei daher gemeinschaftsansässig gewesen.

Dass der Bf. seinen Lebensmittelpunkt im streitgegenständlichen Zeitraum in Österreich gehabt habe, leitete die belangte Behörde aus nachfolgenden festgestellten Tatsachen ab:

Der Bf. führte bis zu seiner Pensionierung im Jahre 2003 ein Transportunternehmenmit über 100 Mitarbeitern, das er danach seiner Tochter übergab und für das er nach wie vor als Konsulent tätig sei. Laut Firmenbuch sei der Bf. darüber hinaus bis Gesellschafter bei einer inländischen GmbH gewesen.

Darüberhinaus sei der Bf. seit Gesellschafterbei der G GmbH, seit handelsrechtlicher Geschäftsführer der GV- GmbH, deren 100% Gesellschafter die G GmbH ist, außerdem ist der Bf. wesentlich beteiligter Gesellschafter an der P O GmbH. Die Firmenbucheintragungen weisen diesbezüglich die inländische als Hauptwohnsitz des Bf. gemeldete Anschrift aus. 

Der Bf. ist Ehrenmitglied im P Club Wien, unterhält eine private Autosammlung der Marken P und S in Wien, die zum Teil im Inland zum Verkehr zugelassen sind.

Es widerspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens anzunehmen, dass jemand den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen unter den vorhin dargelegten Aspekten ins Ausland verlagere. Sämtliche Kfz-Zulassungen blieben aufrecht, einen Tag vor der vorübergehenden Abmeldung des Wohnsitzes in Österreich, am , habe der Bf. noch ein Kfz auf seinen Namen im Inland zugelassen.

Vor diesem Hintergrund und angesichts des halbjährlichen Verbringens des Fahrzeuges ins Ausland werde auch nicht das Entstehen der NoVA-Schuld gehemmt. Das Fahrzeug werde dadurch vielmehr wiederholt widerrechtlich ohne gültige inländische Zulassung auf österreichischen Straßen verwendet.

Außerdem sei das gegenständliche Fahrzeug kein Vorführfahrzeug, weil es keiner bestimmten Type entspreche, von der der Händler eine größere Anzahl verkaufen will und kann.

Ebenso wenig sei es ein Ausstellungsstück, da die auf Basis von zwei Werkstattrechnungen dokumentierten gefahrenen Kilometer im Zeitraum bis in Höhe von 14.600 km dagegen spreche.

Der Bf. gab selbst im Zuge seiner Befragung durch die Finanzpolizei an, dass er ein Weltbürger sei, seinen Hauptwohnsitz in Österreich und seinen Nebenwohnsitz im Drittland habe. Außerdem teilte er mit, dass er das streitgegenständliche Fahrzeug, mit einer einzigen Ausnahme, immer selbst fahren würde. An seinem inländischen Hauptwohnsitz befinde sich auch seine private Autosammlung, zu welcher auch das streitgegenständliche Fahrzeug zählte.

Eine Grundstücksabfrage ergab, dass sowohl die historische als auch die aktuelle in der ZMR als Hauptwohnsitz geführte Liegenschaft jeweils im Alleineigentum des Bf. bzw. seiner Ehegattin gestanden wäre.

Der Bf. habe mit seinem Beschwerdevorbringen nach Ansicht der belangten Behörde keinen Beweis erbracht, dass der dauernde Standort des Fahrzeugs im Ausland gelegen wäre. Dies gelte insbesondere auch aus der Sicht, dass den Bf. für Sachverhalte, die einen Bezug zum Ausland haben, eine erhöhte Mitwirkungs-, Beweismittelbeschaffungs- und Beweisvorsorgepflicht treffe.

Die belangte Behörde stellte fest, dass das Fahrzeug unregelmäßig im Inland und im Drittland auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gefahren worden sei. Am habe der Kilometerstand 7.751 betragen, am einen Kilometerstand von 22.377. Es widerspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass ein solches Fahrzeug in Österreich unter diesem Gesichtspunkt lediglich garagiert worden wäre. Beide Werkstattrechnungen aus dem Jahre 2008 und 2011 wären an den Bf. und an seine inländische Anschrift gerichtet gewesen.

Dass das Fahrzeug angeblich wenig auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bewegt worden wäre, ändere nichts an der Entstehung der NoVA-Schuld gem. § 1 Z 3 NoVAG. Bemessungsgrundlage für die NoVA ist der für die Ermittlung der Einfuhrumsatzsteuer relevante Wert und nicht wie der Bf. annehme, der für 2010 geschätzte Zeitwert. Außerdem sei zu Recht Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten gewesen, da es sich um einen Import aus dem Drittland gehandelt habe, der sowohl bei Neu- als auch bei Gebrauchtwagen zur Einfuhrumsatzsteuerpflicht führe.

Der Bf. habe außerdem zur Widerlegung der Standortvermutung weder ein Fahrtenbuch noch andere geeignete Aufzeichnungen, anhand derer die im Inland bzw. im Drittland zurückgelegten Kilometer, der Zeitraum sowie der Zweck der Fahrten nachvollziehbar wären, vorgelegt. Ein an die Anschrift des Bf.  in D gerichteter Beleg über eine Autoreinigung habe demgegenüber die Standortvermutung im Inland nicht widerlegen können. Ebenso wenig könnten Behauptungen betreffend die Nichtbenutzbarkeit des Kfz im Inland aufgrund von Unfällen ohne jeglichen Nachweis als glaubwürdig angesehen werden.

Dass der Bf. seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland habe stützte die belangte Behörde darauf, dass dieser rund 18 Jahre seinen Hauptwohnsitz mit einer 10-wöchigen Unterbrechung in Österreich gehabt habe. Seine Ehegattin habe ihren Hautwohnsitz an besagter Anschrift ununterbrochen seit 1969 gehabt. Außerdem weise eine aufrechte langjährige Ehe, der Familienwohnsitz im Inland und die Umstände, dass die Tochter das Unternehmen des Bf. fortgeführt habe, der Bf. diesem Unternehmen weiterhin als Konsulent zur Verfügung stehe, und er überdies weiterhin im Inland am Wirtschafts- und Gesellschaftsleben teilnehme, auf das Vorliegen eines Mittelpunktes der Lebensinteressen in Österreich hin.

Die steuerliche Vertretung brachte im Vorlageantrag ergänzend vor:

Eine Nutzung sei im angegebenen Zeitraum gar nicht möglich gewesen. Andere Unterlagen als die Reparaturrechnung sei von der belangten Behörde nie abverlangt worden.

Die Lage des Arbeitsplatzes sei nicht maßgebend für einen Pensionisten.

Vereinsmitgliedschaften bestünden auch in den USA.

Der Beschwerdeführer bzw. seine steuerliche Vertretung führte in der mündlichen Verhandlung am ergänzend aus:

Im Dezember 1995 habe der Bf. ein Haus in D gekauft und seit damals dort einen Wohnsitz. Die Meldebestätigungen seien in Amerika nicht vergleichbar mit den österreichischen.

Der Bf. legt einen amerikanischen Führerschein vor, in dem die Anschrift in D ausgewiesen war. Vorgelegt wird auch eine schriftliche Aufzeichnung über die Dauer der Aufenthalte in Amerika, zwischen dem und dem . Festgehalten wird, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am nach Österreich verbracht wurde und bis dato in Österreich verwendet wurde.

Der Bf. legt in diesem Zusammenhang eine Aufstellung der mit dem gegenständlichen Fahrzeug gefahrenen Kilometer im In- und im Ausland. Eine Aufteilung der zurückgelegten Fahrten in inländische und ausländische ist nicht erfolgt.

Die Amtspartei verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen in der BVE und gibt ergänzend an, dass der amerikanische Führerschein alleine nicht nachweise, dass der Bf. in den USA ansässig sei. Festgestellt wird auch, dass das Auto nach den Ausführungen des Bf., sich sehr gut eigne, auf inländischen Straßen zu fahren. Darüber hinaus hat der Bf. mehrmals zum Ausdruck gebracht, dass er in Österreich verwurzelt und mit ganzem Herzen mit seinem Elternhaus in Österreich verbunden sei. Die vorgelegten Unterlagen über die Zeiträume, die der Bf. in den USA verbracht habe sowie jene Unterlagen, die die zurückgelegten Kilometer mit dem Fahrzeug darlegen, könnten an seiner inländischen Ansässigkeit nichts ändern. Der Bf. hat außerdem angegeben, motorsportlich Weltbürger zu sein.

Die steuerliche Vertretung gab an, dass Kernfrage selbstverständlich sei, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. gewesen wäre. Unbestritten ist, dass die Wurzeln des Bf. in F lägen. Trotzdem muss darauf hingewiesen werden, dass die im Reisepass dokumentierte Aufenthaltsdauer in Amerika und die vielen Freunde, die der Bf. nunmehr in Amerika hat, Anhaltspunkte für den im Ausland liegenden Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. seien.

Die Richterin hielt fest, dass Unterlagen nicht bewiesen haben, dass das Fahrzeug ab 2012 nicht mehr bewegt worden sei.

Abschließend hielt die steuerliche Vertretung fest, dass der Bf., bevor er das Fahrzeug nach Österreich verbracht habe, sich beim FA und beim ZA über zu zahlenden Abgaben erkundigt habe und lediglich die Auskunft erhalten, Einfuhrabgaben entrichten zu müssen. Informationen, dass er ebenso NoVA und KFZ-Steuer zahlen hätte müssen, wären nicht gegeben worden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis der Aktenlage, dem Parteienvorbringen und den Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen fest:

Standortvermutung/Mittelpunkt der Lebensinteressen

Daten des Zentralen Melderegisters bescheinigen, dass der Bf. im Zeitraum bis und danach vom bis dato einen Hauptwohnsitz an der Anschrift adresse, gemeldet hatte. Angaben des Bf. in seiner niederschriftlichen Einvernahme im Jahre 2008 und in der mündlichen Verhandlung am  bestätigen überdies, dass dieser in den USA seit dem Dezember 1995 über einen weiteren Wohnsitz verfügt.

Unbestritten ist die private Verwendung des gegenständlichen Fahrzeuges im streitgegenständlichen Zeitraum in Österreich, demnach kann im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG die Standortvermutung am Hauptwohnsitz dann greifen, wenn feststeht, dass der Bf. als Verwender des Fahrzeuges den Mittelpunkt der Lebensinteressen am Hauptwohnsitz im Inland hat.

Im Allgemeinen ist ein Steuerpflichtiger in jenem Staat ansässig, in dem er einen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat. Ist dies, wie im  Beschwerdefall in mehreren Staaten der Fall, dann ist die Ansässigkeit dort, wo die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang nachfolgende Feststellungen getroffen, die sich in der mündlichen Verhandlung am  überdies bestätigten:

Der Bf. leitete im Inland ein Transportunternehmen, in welchem er 100 Mitarbeiter beschäftigte, das er nach seiner Pensionierung im Jahre 2003 seiner Tochter übergab, für welche er nach wie vor und auch im Streitzeitraum als Konsulent tätig gewesen ist.

Firmenbucheintragungen bescheinigen, dass der Bf. darüber hinaus bis Gesellschafter bei einer inländischen GmbH war. Seit dem ist er Gesellschafter bei der G GmbH und seit handelsrechtlicher Geschäftsführer der GV- GmbH, deren 100% Gesellschafter die G GmbH ist. Außerdem hält der Bf. eine wesentliche Beteiligung als Gesellschafter an der PL GmbH. Aus den Firmenbuchauszügen ist zu dem erkennbar, dass der Bf. als Gesellschafter mit seiner inländischen Anschrift ausgewiesen ist.

Der Bf. hat im Inland im Streitzeitraum Pensionseinkünfte und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versteuert. Unbestritten ist seine Motorsportbegeisterung und dass er in Wien eine private Sportwagensammlung unterhält und als Mitglied des inländischen P Club regelmäßig Clubabende in seinem privaten Schauraum im Inland veranstaltete.

Die Familie des Bf., seine Ehegattin und seine erwachsene Tochter leben in Österreich. Der Bf. lebt mit seiner Ehegattin, wenn er sich in Österreich aufhält an der meldebehördlich angegebenen Anschrift und hat daher nach dem Gesamtbild der dargelegten Umstände zweifellos starke persönliche Beziehungen zu Österreich. In der mündlichen Verhandlung wurde auch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Bf. in F "verwurzelt" und mit seinem Elternhaus emotional verbunden sei, was insgesamt gesehen auch seine inländische Ansässigkeit begründet.

Der Einwand des Bf., dass er sich im Jahr überwiegend an seinem Wohnsitz in den USA aufhalte, sich mehrere Monate auf Reisen innerhalb Europas befinde und die restliche Zeit in Österreich verbringe, ist angesichts der zahlreichen oben festgestellten inländischen Anknüpfungspunkte nicht geeignet, sowohl in persönlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht, den Mittelpunkt der Lebensinteressen in den USA nachzuweisen.

Dass der Bf. aus motorsportlicher Sicht als Weltbürger zu bezeichnen ist, er sich vorübergehend meldebehördliche von seinem Wohnsitz in Österreich abgemeldet hatte, vermag zu keiner anderen Beurteilung führen. 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Meldung nach dem Meldegesetz 1991 in der Frage des Hauptwohnsitzes nicht von entscheidender Bedeutung. Es kann daher die Annahme, eine Person habe in einem bestimmten Ort ihren Hauptwohnsitz, weder auf den Umstand der Meldung in diesem Ort als Hauptwohnsitz alleine gegründet, noch durch den Hinweis auf die Meldung in einem anderen Ort widerlegt werden. Maßgebend ist vielmehr der nach den tatsächlichen Anknüpfungspunkten zu ermittelnde Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person (vgl. , ).

Eine Aufgabe der Unterkunft ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich dann anzunehmen, wenn aus den äußeren Umständen hervorgekommen ist, dass eine Person ihre faktische Beziehung zur Unterkunft gänzlich gelöst hat (vgl. ).

Im Beschwerdefall wurde die an der angegebenen Anschrift bestehende eheliche Wohngemeinschaft im besagten Zeitraum nicht aufgelöst, vielmehr hat der Bf. auch durch die neuerliche Anmeldung des Hauptwohnsitzes an besagter Anschrift keineswegs seine Absicht bekundet, den Hauptwohnsitz im Inland gänzlich aufzugeben, sondern vielmehr seine Absicht des Verbleibens im Inland zum Ausdruck gebracht. Anhaltspunkt dafür ist unter anderem die von der belangten Behörde festgestellte Tatsache, dass der Bf. am , einen Tag vor seiner vorübergehenden meldebehördlichen Abmeldung in Österreich ein Kfz auf seinen Namen im Inland zugelassen hatte und die übrigen Kfz Zulassungen aufrecht hielt.

Aus all dem folgt, dass die Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen des Bf., wie zB die regelmäßigen Veranstaltung von Clubabenden, die Teilnahme am Vereinsleben sowie die private Sammlung von Fahrzeugen im Inland, ein überwiegendes Naheverhältnis des Bf. zum Inland und nicht zu seinem weiteren Wohnsitz in den USA aufzeigen.  Dies ergibt sich auch beim Abstellen auf die Verhältnisse auf einen längeren Zeitraum (vgl. , ). Dabei muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes am Wohnsitz nicht der Schwerpunkt der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen bestehen, sondern es muss sich bei Betrachtung des beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Umfeldes eines Menschen ergeben, dass er dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (, vgl. auch ).

Eine zusammenfassende Wertung all dieser Umstände ergibt, dass Österreich für den Bf. der bedeutendere Staat ist, wobei eben neben familiären Bindungen auch Betätigungen gesellschaftlicher Art zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen sowie nachgewiesenermaßen Verbindungen zu Privatsammlungen und die Mitgliedschaft in Vereinen  dafür den Ausschlag gaben. Letztlich war die Ansässigkeit des Bf. im Inland auch deshalb zu bejahen, da dieser allein die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

Die auf Basis von Reisepasseintragungen erstellten schriftlichen Aufzeichnungen für den Zeitraum ab , wonach sich der Bf. im Jahr überwiegend auf Reisen in den USA und in diesem Zusammenhang auch an seinem dortigen Wohnsitz aufgehalten habe, müssen vor dem Hintergrund der aufgezeigten inländischen Anknüpfungspunkte und der durch die vorliegenden Aufzeichnungen nicht gegebenen eindeutigen Nachweisbarkeit des von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geforderten Überwiegens der wirtschaftlichen und persönlichen Beziehungen zum Wohnsitz in den USA, als nicht entscheidend beurteilt werden. Ohne Nachweis von gesellschaftlichen Lebensbeziehungen im Ausland bleibt auch das Vorbringen, der Bf. habe in den USA einen großen Freundeskreis, ohne Erfolg.

Widerlegung der Standortvermutung

Der Bf. verbrachte das verfahrensgegenständliche Kfz am über Deutschland nach Österreich, welches unbestrittenermaßen ab dem Mai 2008 bis zum Jahre 2013 vom Bf. in Österreich verwendet wurde. Eine überwiegende Verwendung des Fahrzeuges im Ausland wurde in diesem Zusammenhang durch den Bf. auch nicht in der mündlichen Verhandlung belegt. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte schriftliche Aufzeichnung, dass der Bf. mit dem Fahrzeug  in der Zeit von Juni 2008 bis März 2013 ca. 18.880 km gefahren ist, legt nicht dar, in welchem Ausmaß mit dem in Rede stehenden Fahrzeug  in zeitlicher und kilometermäßiger Hinsicht im Ausland gefahren worden ist. Es muss daher jedenfalls als erwiesen angesehen werden, dass der Bf. im streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend im Inland mit dem Fahrzeug gefahren ist.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges zu treffen (vgl. ). Dabei kann es insgesamt nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn der Beschwerdeführer entgegen der ihn treffenden Beweislast, die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges im Dunkeln lässt, dass die belangte Behörde aus den zu Tage getretenen Indizien auf eine länger dauernde Verwendung des Fahrzeuges im Inland geschlossen hat (vgl. , 2006/15/0025).

Vor diesem Hintergrund muss auch im konkreten Fall festgehalten werden, dass der Bf. mit seinem Vorbringen und den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Aufzeichnungen eine überwiegende Verwendung des Fahrzeugs im Ausland nicht nachweisen konnte, weshalb in freier Beweiswürdigung von einer überwiegenden Verwendung des Fahrzeugs im Inland auszugehen war.

Zieht man überdies in Betracht, dass der Hauptwohnsitz einer Person im Inland nur Indizwirkung für den dauernden Standort des Fahrzeuges im Inland hat, dieser aber nicht vom Hauptwohnsitz abhängt, so muss die gegenständlich erwiesene überwiegende tatsächliche inländische Verwendung des Fahrzeugs auch dann zu einem Standort im Inland führen, wenn der Hauptwohnsitz des Bf. außerhalb des Inlandes liegen würde (vgl. , RV/0163-F/04).

Das Bundesfinanzgericht ist demzufolge in einer Gesamtbetrachtung der ermittelten Umstände zum Ergebnis gekommen, dass über das gegenständliche Fahrzeug im streitgegenständlichen Zeitraum auf Dauer hauptsächlich vom Standort in Österreich verfügt wurde und sich somit sein dauernder Standort im Inland befindet.

Dem Beschwerdevorbringen, der Bf. verwende das Fahrzeug nur für Ausstellungs- und Messezwecke muss entgegnet werden, dass jedes Befahren öffentlicher Straßen im Inland ein inländisches Verwenden des Fahrzeuges darstellt (vgl. ). Demnach geht das Argument des Bf., dass er mit dem Fahrzeug auch zu Ausstellungen und Messen gefahren sei und es überdies reparaturbedingt Ruhevorgänge gegeben habe und deshalb ein Verwenden im Inland auszuschließen wäre, ins Leere.

Dass der Bf. das Fahrzeug seit November 2012 gar nicht mehr bewegt habe, ist nicht erwiesen, zumal er in der mündlichen Verhandlung einräumte, bis zum März 2013 mit dem Fahrzeug gefahren zu sein.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Verjährung:

Gemäß § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist bei allen übrigen Abgaben, somit auch bei der Normverbrauchsabgabe  und der Kraftfahrzeugsteuer fünf Jahre. Die Verjährung beginnt in den genannten Fällen mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist ( § 208 Abs. 1 BAO). 

Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Juni bis Dezember 2008 spätestens am und für die nachfolgenden Zeiträume innerhalb der fünfjährigen Frist ab Entstehung des Abgabenanspruches festzusetzen war.

Zur Dauer der Steuerpflicht bestimmt der § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG, dass bei widerrechtlicher Verwendung (§1 Z 3) eines Kraftfahrzeuges die Steuerschuld von Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Verwendung endet, dauert. Folglich geht der Einwand des Bf., es sei eine tageweise Berechnung vorzunehmen gewesen ins Leere.

Die Festsetzung der NoVA und der Kraftfahrzeugsteuer erfolgte daher innerhalb der Bemessungsverjährung.

Normverbrauchsabgabe

Im Beschwerdefall ist das NoVAG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007; BGBl. I Nr. 24/2007, anzuwenden.

Gemäß § 1 Z 3 NoVAG unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland der Normverbrauchsabgabe. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Z 2 KfzStG in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland und nach § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtliche Zulassung verwendet werden.

Ob nun ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen zum Verkehr zuzulassen ist oder nicht, richtet sich nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), worin eine Unterscheidung zwischen Fahrzeugen mit und ohne dauernden Standort im Inland getroffen wird.

§ 82 Abs. 8 KFG 1967 bestimmt neben der bereits dargestellten Standortvermutung und deren Widerlegbarkeit, dass die Verwendung von Fahrzeugen mit dauerndem Standort im Inland ohne Zulassung gemäß § 37 im Regelfall nur während eines unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Monats zulässig ist. Werden solche Fahrzeuge, die nach dem KFG 1967 somit im Inland zuzulassen wären bzw. ohne die kraftfahrrechtliche inländische Zulassung im Inland verwendet, liegt eine sogenannte widerrechtliche Verwendung vor und die Tatbestände des § 1 Abs 1 Z 3 KfzStG und des § 1 Z 3 NoVAG sind erfüllt.

Das Finanzamt hat im angefochtenen Bescheid die Normverbrauchsabgabe für das streitgegenständliche Fahrzeug für den Kalendermonat 05/2008festgesetzt. Damit hat es unterstellt, dass die Normverbrauchsabgabenschuld für dieses Fahrzeug im Mai 2008 entstanden ist.

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Bf. das Fahrzeug am nach Österreich verbracht und am erstmals im Inland verwendet.

§ 1 Z 3 NoVAG 1991 regelt als steuerbaren Tatbestand die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem KFG zuzulassen gewesen wäre. Der § 7 NoVAG enthält in der für das Streitjahr anzuwendenden Fassung keinen Tatbestand betreffend die Entstehung der Steuerschuld in Fällen der Verwendung eines solchen Fahrzeuges im Inland, sodass der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld nach § 4 Abs. 1 BAO zu beurteilen war.

Nach § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

Die Steuerschuld entsteht somit in dem Zeitpunkt, zu welchem die Verwendung des Fahrzeuges ohne Zulassung in Österreich nicht mehr zulässig war.

Im Beschwerdefall sind die Voraussetzungen des § 82 Abs. 8 KFG, Vermutung des dauernden Standortes des Kfz im Inland und die inländische Verwendung des Fahrzeugs mit ausländischem Kennzeichen ohne Zulassung gemäß § 37 durch den in Österreich ansässigen Bf. in der Zeit nach der Einbringung des Fahrzeuges am gegeben. Die Verwendung dieses Kfz im Inland war daher nach Ablauf eines Monats ab der Einbringung, somit im Juni 2008 unzulässig.

Dies bedeutet, dass das gegenständliche Fahrzeug im Juni 2008 zuzulassen gewesen wäre, demnach die NoVA für den Juni 2008 festzusetzen war. Zur Bemessungsgrundlage für die Berechnung der NoVA verweist die steuerliche Vertretung des Bf. auf ein im Jahre 2010 erstelltes Gutachten, mit dem der für 2010 geschätzte Zeitwert in Höhe von 16.403,44 € als Basis für die Einfuhrumsatzsteuerberechnung angegeben wurde. Diesem Einwand ist zu entgegnen, dass nach § 5 Abs. 2 NoVAG 1991 die Abgabe in den Fällen des § 1 Z 2, Z 3 und Z 4 NoVAG 1991 nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen ist. Damit ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld gemeint und nicht ein in einem späteren Jahr geschätzter Wert.

Zu beachten ist allerdings, dass dem Fahrzeug erwiesenermaßen im Mai 2008 ein Unfallschaden zuzurechnen war, der nach dem oben erwähnten Gutachten unter der Position Havarie-Instandsetzung sowie pauschale Lackschäden im Frontbereich im Ausmaß von insgesamt 55.500,00 € ausgewiesen wurde. Die Bemessungsgrundlage für die NoVA beträgt daher 91.859,48 € (147.359,48 € -55.500,00 €). Die belangte Behörde wurde mit email vom davon in Kenntnis gesetzt.

Berechnung der NoVA:


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Bemessungsgrundlage:
NoVA (16%)
91.859,48 €
14.697,52 €
Abgabenerhöhung (§ 6 Abs. 6)
  2.939,50
Normverbrauchsabgabe
17.637,02 €

Zu beachten ist, dass der § 6a NoVAG 1991 in den Fällen der erstmaligen inländischen Lieferung ( § 1 Z 1 NoVAG 1991) und der erstmaligen Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland ( § 1 Z 3 NoVAG 1991) nach dem anzuwenden war (vgl. § 15 Abs. 10 NoVAG 1991). Im Beschwerdefall entstand der  erstmalige steuerbare Tatbestand bereits vor dem , weshalb der § 6a NoVAG 1991 im konkreten Fall nicht anzuwenden war.

Der angefochtene Bescheid, dem bereits der oben festgestellte Sachverhalt zu Grunde gelegt worden war, war daher dahingehend zu ändern als die NoVA in Höhe von 17.637,02 € für den Monat Juni 2008 festzusetzen war.

Verspätungszuschlag

Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde einen Zuschlag bis zu 10 Prozent (10%) der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Verspätungszuschläge, die den Betrag von EUR 50,00 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen (§ 135 BAO).

Der Verspätungszuschlag ist formell akzessorisch und damit von der Höhe der betroffenen Abgaben abhängig (vgl. ; , 2001/13/0167).

Die Festsetzung des Verspätungszuschlages liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. ). Dabei hat diese die grundsätzliche Zielrichtung des Verspätungszuschlages sowie Art und Ausmaß der objektiven Pflichtwidrigkeit des säumigen Abgabepflichtigen zu Grunde zu legen (vgl. , ).

Im gegenständlichen Fall ist eine entschuldbare Verspätung nicht erkennbar und auch nicht vom Bf. vorgebracht worden. Belastende Umstände, wie eine wiederholte Säumnis, Nichtabgabe der Erklärung trotz mehrfacher Urgenzen liegen nicht vor, die  insgesamt gesehen auf eine grundsätzliche Neigung des Bf. zur Missachtung abgabenrechtlicher Pflichten hinweisen, sodass die Verhängung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 5% als angemessen beurteilt wird. 

Der Verspätungszuschlag war daher in Höhe von 881,85 € festzusetzen.

Kraftfahrzeugsteuer

Die Bestimmung des § 82 KFG 1967 (BGBl. Nr. 267/1967) geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002 regelt in Absatz 8, dass Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG  ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Vorstehende Ausführungen ergaben, dass der Bf. den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland hatte, er das in Rede stehende Fahrzeug ab dem ins Inland gebracht und in diesem verwendet hatte. Einen Gegenbeweis hat der Bf. nicht erbracht, sodass davon auszugehen war, dass das Fahrzeug seinen dauerndem Standort im Inland hatte.

Nach der Entscheidung des (und folgend , , 2008/15/0276) setzt die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs 8 KFG 1967 nicht im Bundesgebiet hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeuge bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht. Trotz mehrmaliger Aufforderung zur Erbringung des geforderten Gegenbeweises wurde dieser -wie oben dargestellt- nicht erbracht.

Aufgrund der Gesetzeslage hat die Behörde für das Greifen der Vermutung des Standortes im Inland eine Benutzung des Fahrzeuges im Inland auf öffentlichen Straßen durch eine Person mit (Hauptwohn)-Sitz im Inland nachzuweisen. Den Verwender, der dagegen einen dauernden Standort im Ausland behauptet, trifft schon aufgrund der Verwendung des Fahrzeuges im Inland und des gegebenen Auslandsbezuges die Pflicht, für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen (Beweisvorsorgepflicht) und erforderliche Beweismittel beizuschaffen. Nach der Entscheidung des trifft den Verwender nach § 82 Abs 8 KFG die Beweislast. Er hat nachzuweisen, dass die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt ist. Der Abgabepflichtige muss den Beweis erbringen, dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht in Österreich ist. Er muss auch den Ort benennen, der als dauernder Standort anzusehen wäre. Ist er dagegen bestrebt, die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges im Dunkeln zu lassen, kann es insgesamt nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Behörde aus den zu Tage getretenen Indizien auf eine länger dauernde Verwendung des Fahrzeuges im Inland schließt. Nachzuweisen wäre somit seitens des Abgabepflichtigen zweifelsfrei der regelmäßige Ort der Verwendung sowie die Art und Weise der Verwendung (Zweck der Reise, Verwender, Dauer der Reise, Km-Anzahl,..).

Nach § 119 BAO sind seitens der Abgabepflichtigen im Zusammenhang mit Abgabepflichten alle maßgeblichen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. Der Abgabenbehörde ist ein klares und vollständiges Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umstände zu verschaffen. Dieser Offenlegung dient unter anderem auch die Beantwortung von Vorhalten. Bloße Behauptungen ohne die Vorlage von diesen Behauptungen unterstützenden objektiv nachprüfbaren Nachweisen genügt der Offenlegungspflicht nicht.

Aufgrund des Gesetzeswortlautes "Gegenbeweis" ist auch eine Glaubhaftmachung der überwiegenden Verwendung in einem anderen Staat nicht ausreichend. Vielmehr muss die Behörde aufgrund der vorgelegten Beweise in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis kommen, dass die Vermutung des dauernden Standortes im Inland widerlegt ist. Gelingt der Nachweis des dauernden Standortes, wie im konkreten Fall in einem anderen Staat nicht, muss die Behörde bei gegebenen Voraussetzungen für den vermuteten dauernden Standort im Inland nicht das überwiegende Verwenden im Inland nachweisen. Dieses wird dann von § 82 Abs. 8 KFG vermutet.

Aus diesen Gründen hat die Kraftfahrzeugsteuerpflicht mit Beginn des Monates Juni 2008 begonnen.

Gemäß § 4 Z 3 KfzStG dauert die Steuerpflicht bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonats in dem die Verwendung endet.

Im gegenständlichen Fall ist der Ablauf der Monatsfrist - wie oben bezüglich der NoVA ausgeführt – im Juni 2008 eingetreten. Die widerrechtliche Verwendung hat somit erst in diesem Monat begonnen. Damit kann die Kraftfahrzeugsteuer erst ab dem Juni 2014 vorgeschrieben werden.

Aus § 6 Abs. 3 KfzStG folgt, dass bei der Kraftfahrzeugsteuer der Selbstberechnungs- und Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr ist (siehe u.a. auch ). Ein Kraftfahrzeugsteuerbescheid für mehrere Quartale eines Kalenderjahres ist kein Sammelbescheid sondern ein gemäß § 201 Abs. 4 BAO zusammengefasster Bescheid. Ein derartiger Bescheid kann nur einheitlich beurteilt werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Festsetzung nach § 201 BAO muss für alle zusammengefassten Quartale vorliegen. Das KfzStG kennt keine Regelung, die diesen Zeitraum für den Fall verkürzt, dass die Kfz-Steuerpflicht nur in einem Teil des Vierteljahres gegeben ist, weil Monatsabgaben eben nicht vorgesehen sind (siehe ; , RV/0455-L/12; , RV/0755-S/09).

Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 6-12/2008 vom :

Das Finanzamt hat die Kraftfahrzeugsteuer in einem der angefochtenen Bescheide für die Monate 06-12/2008, somit also für sieben Monate festgesetzt. Dieser Zeitraum geht jedoch über die mögliche Zusammenfassung zweier Quartale hinaus und ist damit unzulässig. Bei einer Steuerpflicht von Juni bis Dezember müssten daher die Quartale derart zusammengefasst werden, dass 4-12/2008 angegeben wird.

Der Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 6-12/2008  war daher aus formellen Gründen ersatzlos aufzuheben. Eine inhaltliche Entscheidung über das Bestehen der Abgabepflicht hatte zu unterbleiben. Da die Aufhebung nur aus formellen Gründen zu erfolgen hat, steht dies einer - weiterhin erstmaligen - Festsetzung durch die belangte Behörde für die gesetzlich vorgesehenen Besteuerungszeiträume nicht entgegen (keine res iudicata, vgl. ), sofern nicht Verjährung eingetreten ist.

Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 1-3/2013 vom :

Voraussetzung für eine Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer nach § 201 BAO ist, dass der Abgabepflichtige gesetzlich verpflichtet ist, dem Finanzamt den selbst berechneten Betrag im Wege einer Steuererklärung bekannt zugeben.

Der § 6 Abs. 3 KfzStG regelt, dass die Kraftfahrzeugsteuer jeweils für ein Kalendervierteljahr selbst zu berechnen und abzuführen ist. Aus § 6 Abs. 4 KfzStG ergibt sich eine Erklärungspflicht, nach der bis zum 31.3. des Folgejahres eine Jahreserklärung abzugeben ist. Eine Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer im Sinne des § 201 BAO kann somit nicht vor dem 1. April des Folgejahres erfolgen.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-3/2013 frühestens erlassen hätte werden dürfen, wenn bis zum keine Erklärung eingereicht worden wäre. Da der besagte Bescheid bereits davor, am ergangen ist, war dieser aufzuheben (vgl. ).

Die übrigen angefochtenen Bescheide über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer sind nach den obigen Ausführungen rechtsrichtig ergangen und bleiben unverändert. 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt  bzw. ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar aus dem Gesetz. Die Zulässigkeit einer Revision war deshalb zu versagen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952
§ 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 Abs. 1 Z 3 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952
§ 1 Abs. 1 Z 3 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 4 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 5 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 15 Abs. 10 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 201 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise






-F/04
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102402.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at