Vorschreibung der Abgabe zur Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld bei der Kindesmutter
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. XX in der Beschwerdesache VN-KM NN, Adressbez, Wien, vertreten durch HPP Steuerberatung GmbH, Czerningasse 7a/1/3, 1020 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2010 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der Spruch und die Berechnungen des angefochtenen Bescheides werden abgeändert wie folgt:
Die Anführung der Sozialversicherungsnummer des Kindesvaters auf der ersten Seite entfällt.
Der Punkt 1. wird wie folgt geändert:
erste Zeile: Die Berechnung der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2010 ergibt einen Rückforderungsbetrag von 2.036,16 Euro.
Bei der Berechnung der Abgabe wird in der zweiten Zeile der Betrag von
3.060,06 Euro durch den Betrag von 2.036,16 Euro ersetzt.Der Punkt 2. wird nach der Überschrift wie folgt geändert:
Ausbezahlte Zuschüsse des Jahres 2006 ..................... 2.036,16 Euro
- bisher vorgeschriebene Rückzahlungsbeträge ...................0,00 Euro
- Rückzahlung laut Spruch ............................................ 2.036,16 Euro
verbleibender Rückzahlungsbetrag für Folgejahre ................0,00 Euro
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Sachverhalt laut Akt des Finanzamtes:
VN-KM NN, in der Folge mit Bf. bezeichnet, wurde am GEBURTSTAG Mutter der Kinder NN VN-Kd1, NN VN-Kd2 und NN VN-Kd3, deren Vater NN VN-KV ist. NN VN-Kd3 wurde ab der Geburt vom Bundessozialamt das Vorliegen einer erheblichen Behinderung bescheinigt.
Von 6.1. bis bezog die Bf. einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 2 KBGG in Höhe von 660,54 Euro.
Vom 24.4. bis bezog die Bf. einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG in Höhe von 1.351,38 Euro.
Von 3.12. bis bezog der Kindesvater einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 175,74 Euro.
Die Gebietskrankenkasse forderte den für 1.1. bis gewährten Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld vom Kindesvater und den vom bis gewährten Zuschuss von der Kindesmutter zurück.
Vom 1.1. bis bezog die Bf. einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 2 KBGG in Höhe von 2.036,16 Euro.
Der Kindesvater hatte laut Einkommensteuerbescheid 2010 vom im Jahr 2010 ein steuerbares Einkommen in Höhe von 11.594,66 Euro.
Die Bf. hatte 2010 laut Berufungsvorentscheidung vom betreffend Einkommensteuerbescheid 2010 ein steuerbares Einkommen von 23.173,94 Euro. Bei der Berechnung des Einkommens wurden Kinderbetreuungskosten in Höhe von 540,60 Euro, Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen der Behinderung eines Kindes in Höhe von 3.144,00 Euro sowie nachgewiesene Kosten aus der Behinderung eines Kindes nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 1.452,70 Euro und Kinderfreibeträge für haushaltszugehörige Kinder von
660,00 Euro berücksichtigt. Bei der Bemessung der Einkommensteuer wurde weiters ein Alleinerzieherabsetzbetrag von 889,00 Euro berücksichtigt.
Darüber hinaus hat die Bf. vom 1.1. bis Leistungen des AMS in Höhe von 5.494,19 Euro, vom 30.6. bis in Höhe von 3.381,04 Euro und vom 3.11. bis in Höhe von 71,34 Euro bezogen, insgesamt im Jahr 2010 nicht der Einkommensteuer unterliegende Leistungen von 8.946,57 Euro bezogen.
Bescheid:
Mit Bescheid vom über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2010 setzte das Finanzamt gegenüber der Bf. einen Rückzahlungsbetrag in Höhe von 3.060,06 Euro fest.
Der Berechnung des Rückzahlungsbetrages wurden das Einkommen des Kindesvaters in Höhe von 11.594,66 Euro und das Einkommen der Bf. in Höhe von 23.173,94 Euro unter Hinzurechnung der steuerfreien Einkünfte von 8.946,57 Euro, insgesamt 32.120,51 Euro zugrunde gelegt. Das Gesamteinkommen im Sinne des § 19 KBGG betrug demzufolge 43.715,17 Euro. Die Abgabe gemäß § 19 Abs. 1 KGBB wurde in Höhe von 7 % dieses Gesamteinkommens mit 3.060,06 errechnet.
Auf der Folgeseite war unter dem Punkt 2. Ermittlung des offenen Rückzahlungsbetrages ein Gesamtbetrag der ausbezahlten Zuschüsse bis zum in Höhe von
4.223,82 Euro angeführt. Von diesem wurde die Rückzahlung laut Spruch in Höhe von 3.060,06 Euro abgezogen und ein verbleibender Rückzahlungsbetrag für Folgejahre in Höhe von 1.163,76 Euro errechnet.
Begründend führte das Finanzamt aus, für das Kind NN VN-Kd1 seien Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG seien im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses beide (Ehe)Partner zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Bei einer Gesamtschuld liege es im Ermessen der Behörde, wem und in welchem Ausmaß die Abgabe vorgeschrieben werde. Im Jahr 2010 seien die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß
§ 19 Abs. 1 Z 2 KBGG überschritten worden. Die Behörde habe nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände „Sie“ auf Grund ihrer Einkommensverhältnisse und der Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten durch den anderen Elternteil zur Rückzahlung herangezogen. Auf dem Bescheid waren unter dem Datum und der Telefonnummer des Finanzamtes die Sozialversicherungsnummer und die Steuernummer des Kindesvaters angeführt.
Beschwerde:
Gegen den Bescheid vom erhob die Bf. durch ihre steuerliche Vertretung das „Eventual-Rechtsmittel der Beschwerde“ und führte begründend aus, dieses werde eingebracht, „falls nicht ohnehin eine sprachliche Fehl-Adressierung vorliegt“, gelte für die Rechtsposition der Bf. „das im Aktenstand grundsätzlich Bekannte“.
Dass es sich in der Adressierung vom lediglich um eine „sprachlichen Adressierungsfehler“ handle, Bescheid-Adressat eigentlich und real Herr VN-KV NN sei, sei telefonisch am von der Bf. mit Frau YY abgeklärt worden, die vorliegende Eingabe also lediglich als eine Art „Sicherungsmaßnahme“ zu betrachten.
Es werde höflich um ersatzlose Aufhebung des Bescheides vom ersucht, soweit und falls dieser gegen die Bf. gerichtet bzw. anwendbar sei. Es scheine sich im „bekämpften“ Bescheid vom um einen Ausfertigungsfehler bei der Adressatin zu handeln. Soweit aus der Steuernummer und aus der angedruckten VNR ersichtlich sei, sei die Bescheid-Adressatin nicht die Bf., sondern ganz augenscheinlich der Kindesvater, dessen Geburtsdatum zweifelsfrei der „GebDAT-KV“ sei. Auch aus der Bescheidbegründung ergebe sich zweifelsfrei, dass eigentlich der Kindesvater als Bescheid-Adressat gemeint sei. Die derzeitige Wohnadresse des Kindesvaters müsse durch die Finanzbehörde relativ leicht erforschbar sein, sie sei jedenfalls nicht 1050 Wien, ADRESSE.
Stellungnahme mit Urkundenvorlage vom :
In einer Stellungnahme wendete die Bf. die Unzuständigkeit der Finanzbehörde als Abgabenbehörde des Bundes für das gegenständliche Verfahren ein. „Verfahrensrechtlich zuständig für die gegenständliche Thematik“ sei in konkret gegebener Situation die Wiener Gebietskrankenkasse. Das Verfahren beim und durch das Finanzamt sei somit einzustellen.
Es sei der Wiener Gebietskrankenkasse zumindest seit dem Kalenderjahr 2010 bekannt gewesen, dass für die Bf. von der Einkommenssituation her eine Art „Grenzfall“ vorliege. Diesem Umstand habe die WGKK im Kalenderjahr 2010 für den Rückforderungsanspruch des KBG-Zuschusses des Jahres 2005 umgesetzt. Die behördliche Zuständigkeit für „das jetzt verfahrensgegenständliche Jahr, nämlich – augenscheinlich – die Jahre 2004 und 2006“ könne nicht anders sein. Für die zuständige Behörde, die WGKK sei zumindest im Jahr 2010 bekannt gewesen, dass für die Bf. auch für das Jahr 2004 bzw. das Jahr 2006 eine Überschreitung der Zuverdienstgrenze vorliegen könne. Die zuständige Behörde hätte bereits in den Jahren 2010 bzw. 2011 entsprechende Nachforschungen betreiben können, habe dies jedoch unterlassen. Es werde daher „speziell, soweit jetzt das Jahr 2004 betroffen“ sei „insbesondere dafür Verjährung eingewendet“. Im „jüngsten Schreiben des dortigen Finanzamtes“ werde nicht dargestellt, auf welches Jahr bzw. auf welche Jahre sich der ausbezahlte Zuschuss im vom Finanzamt ausgewiesenen Betrag von 4.048,08 Euro beziehe.
Die Bf. lebe seit 04/2007 alleinerziehend; sie müsse für alle 3 Kinder alleine aufkommen. Sie bekomme von ihrem Ex-Mann keinerlei Unterhalt; der Ex-Gatte, zugleich Kindesvater, Herr NN VN-KV, sei auch mit dem Kindesunterhalt seit dem 04/2014 säumig. Die Bf. könne wegen der Pflichten gegenüber den Kindern als alleinerziehende Mutter und wegen der Lage am Arbeitsmarkt aktuell nur einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Ein Kind der Bf. sei in einem solchen Ausmaß behindert, dass erhöhte Familienbeihilfe bezogen werden müsse. Die Bf. trage die mit der Haushaltszugehörigkeit der Kinder verbundenen Lasten alleine. Die Rückzahlung des Zuschusses oder eines Teiles davon durch die Bf. sei zur Gänze unbillig. Der Kindesvater habe sich für den Fall des Anlasses zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Der Zuschuss möge vom Kindesvater eingefordert werden, der ohnehin seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkomme. Es könne ja wohl aus der Beurteilung eines „gesunden und billigen Rechtsempfindens nicht so sein, dass sich der Kindesvater sämtlichen Verpflichtungen, sei es finanzieller und auch inhaltlicher Art, entziehe, die alleinerziehende Mutter, die alle Lasten alleine trage, vom Staat auch noch mit Rückzahlungsbegehren konfrontiert und an die Grenze des Machbaren getrieben werde.
Das Formular zur Erklärung des Einkommens für das Jahr 2010 werde, zur Vervollständigung der Aktenlage, jetzt übermittelt.
Vorgelegt wurde ein Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , mit welchem die Bf. schuldig gesprochen wurde, den im Zeitraum vom bis bezogenen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld an die Gebietskrankenkasse zurückzuzahlen. Das Gericht ging bezüglich des Einkommens des Kindesvaters von einem Grenzbetrag gemäß § 12 Abs. 1 KBGG von 18.000,00 Euro aus. Die Bf. habe die Kontoauszüge des Ehegatten nur hauptsächlich geschwärzt vorgelegt. Laut einem beiliegenden Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse vom wurde aus (hier nicht vorliegenden) Lohnunterlagen des Kindesvaters im Dezember 2005 von diesem ein (Brutto-)Einkommen von 1.873,70 Euro erzielt. Davon ausgehend errechnete die Gebietskrankenkasse ein fiktives Jahreseinkommen von 23.538,06 Euro, welches den Richtsatz von 18.000,00 Euro übersteige. Dieses Einkommen wurde auch dem Urteil zugrunde gelegt.
Vorgelegt wurde weiters die vom Finanzamt vorausgefüllte und im Auftrag von der steuerlichen Vertretung mit unterfertigte Erklärung des Einkommens der Bf. und des Kindesvaters gemäß § 23 KBGG. Die Bf. hat die im Formular eingefügten Angaben nicht korrigiert.
Außerdem wurde ein Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom ****2008 betreffend die einvernehmliche Scheidung der Bf. vom Kindesvater vorgelegt.
Beschwerdevorentscheidung:
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde ab und führte begründend außer der Anführung der Bezug habenden gesetzlichen Bestimmungen aus, gemäß den Meldungen der zuständigen Gebietskrankenkasse habe die Bf. von 6.1. bis sowie von 1.1. bis und der Kindesvater vom
3.12. bis einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld gemäß § 18
Abs. 1 Z 2 KBGG in Höhe von 4.223,82 Euro bezogen. Laut Abfragedaten des Zentralen Melderegisters hätten die Bf. und der Kindesvater im Zuschusszeitraum eine gemeinsame Meldung in 1050 Wien, ADRESSE gehabt. Das Gesamteinkommen beider Elternteile im Sinne des § 19 KBGG habe im Jahr 2010 43.715,17 Euro betragen und somit erstmalig die Grenze des § 19 Abs. 2 KBGG (35.000,00 Euro) überstiegen.
Gemäß § 22 KBGG obliege die Erhebung der Abgabe in Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes zuständigen Finanzamt. Die Berechnung und Erstellung der Bescheide werde daher durch das für den 15. Wiener Bezirk zuständige Finanzamt durchgeführt. Die Vorschreibung der Rückzahlung sei aufgrund des Gesamtschuldverhältnisses auf das Abgabenkonto des Kindesvaters erfolgt. Leider sei dadurch irrtümlich auch die Angabe der Sozialversicherungsnummer des Kindesvaters am Bescheid der Kindesmutter erfolgt. Das Wesen der Gesamtschuld sei es, dass es im Ermessen des Gläubigers stehe, wem gegenüber er die gesamte Schuld geltend mache. Im Rahmen dieser Ermessensübung seien die Einkommensverhältnisse und die mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten zu berücksichtigen. Maßgebend für die Rückzahlungsverpflichtung sei das Einkommen des Jahres, für das die Rückzahlung vorgeschrieben worden sei (2010). Die Vorschreibung der Gesamtsumme sei auf Grund des gegenüber dem Kindesvater wesentlich höheren Einkommens der Bf. im Jahr 2010 nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt.
Vorlageantrag:
Die Bf. stellte einen Vorlageantrag. Die steuerliche Vertretung brachte ergänzend vor, die Verfahrensabwicklung des Finanzamtes 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf sei für die Kanzlei nicht mehr nachvollziehbar. Bescheidadressat sei der Kindesvater gewesen. Es seien dessen persönliche Daten „angedruckt“ worden. Das Finanzamt bestätige, dass die Abgabe auf dem Abgabenkonto des Kindesvaters vorgeschrieben worden sei. Somit sei es wohl denkunmöglich, dass auch der Kindesmutter vorgeschrieben werde.
Das Einkommen des Vaters sei zwar geringer gewesen, als das Einkommen der Mutter, allerdings habe der Vater in den Jahren 2008 bis 2011 weder Wohn- noch Wohnnebenkosten zu leisten gehabt, weil er gratis im Haus seiner Eltern habe wohnen dürfen und auch keine sonstigen Kosten für das Haus habe tragen müssen.
Die Bf. habe mit ihrem Einkommen für vier Personen aufzukommen gehabt. Beim Einkommen der Bf. im Jahr 2010 habe es sich um Bezüge ohne inländischen Steuerabzug gehandelt, wo keine Sonderzahlungen in Abzug gebracht worden seien und bei den steuerfreien Einkünften habe es sich um das einmalig im Jahr 2010 bezogene AMS-Geld gehandelt. Von diesem Einkommen habe die Bf. noch Einkommensteuer zu bezahlen gehabt, womit sich das Realeinkommen um 3.209,00 Euro reduziere. In all den anderen Jahren sei das Einkommen des Kindesvaters immer höher gewesen.
Beim Nettoeinkommen des Kindesvaters in 2010 seien Sonderzahlungen und erhaltene, steuerfreie Zulagen bei der Ermittlung der Abgabe nicht berücksichtigt worden, somit sei das Realeinkommen des Kindesvaters 2010 18.240,00 Euro netto gewesen (Bemessungsgrundlage Bezirksgericht Wien / Unterhaltsberechnung). Zusätzlich habe der Kindesvater alleine das Jahr 2010 betreffend einen Unterhaltsrückstand von
3.486,00 Euro (der von ihm geleistete Unterhalt belaufe sich auf 146,16 Euro pro Kind). Insgesamt beliefen sich seine Unterhaltsschulden auf 10.155,16 Euro (Bestätigung des Jugendamtes Wien). Am Sonderbedarf für die Drillinge habe sich der Kindesvater in all den Jahren niemals beteiligt.
Die Einkommensgrenzen für die Rückzahlung seien bereits 2004 überschritten worden (unter Hinweis auf einen Gehaltszettel aus 2004 VN-KV NN und Infoblatt WGKK über die Einkommensgrenzen), ebenso 2006 (unter Hinweis auf den Gehaltszettel VN-KV NN 2006 und die Lohnsteuerbescheinigung VN-KM NN 2006). Die Rückforderung bzw. Rückzahlung hätte bereits durch die WGKK erfolgen müssen und müssten diese verjährt sein.
Die Finanzbehörde zitiere sehr oft die Gesetzeslage zum „KBG“ in der bis geltenden Fassung. Es sei denkunmöglich, dass eine Gesetzeslage, die nur bis inklusive dem Jahr 2009 gegolten habe, „auf einen Sachverhalt und ein Ereignis“ des Jahres 2010 angewendet werde. Es werde daher der Antrag gestellt, „für das Verfahren über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum KBG bzw. betreffend für das Jahr 2010 die Rechtslage des Jahres 2010 anzuwenden“.
Die Ehe der Bf. sei am ****2008 geschieden worden. Davor hätten die Eheleute bereits seit fast 2 Jahren getrennt gelebt.
Die Bf. sei bereits seit dem Monat 04/2007 alleinerziehend und müsse für alle drei Kinder alleine aufkommen. Der Kindesvater habe es in den jüngeren Jahren unterlassen, Unterhalt für seine Kinder zu bezahlen. Der Sohn VN-Kd3 habe in seinen ersten Lebensjahren 12 Operationen gehabt und habe in den Jahren 2009 und 2010 insgesamt 14 Wochen in einem Gips-Bett liegen müssen. Der Kindesvater habe bereits 2008 den Kontakt zu seinen Söhnen abgebrochen.
Der Kindesvater habe aus einem Hausverkauf ein Barvermögen über 90.000,00 Euro. Er stelle sich dem Anschein nach lediglich „als vermögenslos“ dar.
Laut Unterlagen der Bf. sei die jährliche Überprüfung des gemeinsamen Einkommens beider Elternteile von Seiten der Finanzbehörde nicht durchgeführt worden, da bereits im Jahr 2007 die Einkommensgrenzen für die Rückforderung überschritten worden seien (siehe Einkommensteuererklärung VN-KV NN 2007 / Strafanzeige 2007/2008 und Lohnsteuerbescheinigung VN-KM NN 2007).
Wie das Gesamteinkommen beider Elternteile bzw. des Kindesvaters im Jahr 2010 im Detail gewesen sei, lasse sich für die Bf. „real betrachtet de facto“ nicht nachvollziehen. Das „freie Einkommen nach Tragung der Lebenshaltungskosten“ des Kindesvaters in den Jahren 2008 bis 2011 sei deutlich über jenem der jetzt in Anspruch genommenen Bf. gelegen.
Die Einstellung des gesamten Verfahrens werde ersucht, aus Gründen der Billigkeit und/oder der Umsetzung beim Kindesvater und/oder der Verjährung und/oder Unzuständigkeit der jetzt einschreitenden Behörde.
Vorgelegt wurde ein Hauptverhandlungsprotokoll vom in der Strafsache gegen VN-KV NN wegen Verletzung der Unterhaltspflicht. In diesem erklärte der Kindesvater auf Seite zwei, er habe ein Haus von seinen Eltern erhalten. Er habe dieses nicht selbst erhalten können, weil er zu wenig Geld verdient habe und dann hätten es seine Eltern zurückgenommen. Die Schenkung sei rückgängig gemacht und das Haus in der Folge verkauft worden. Seine Eltern hätten ihm eine Reise nach LAND aus dem Kaufpreis finanziert. Er habe von diesen kein Geld bekommen, es seien nur „Dinge“ bezahlt worden. Er habe in das Haus insgesamt 48.000,00 Euro gesteckt und habe das Haus seinen Eltern zurückgegeben ohne dafür eine Gegenleistung zu verlangen. Auf die Frage, ob er über viele Monate von 2013 bis 2015 keinen Unterhalt bezahlt habe, erklärte der Kindesvater, es habe immer Exekutionen gegeben. In dem Zeitraum, seit er arbeitslos geworden sei, habe er nie etwas freiwillig bezahlt, den Betrag wisse er aber nicht. Er könne nicht sagen, ob freiwillig oder durch Exekution.
Weiters wurde eine Mitteilung des Bezirksgerichtes Fünfhaus an die Kinder des Bf., welche durch die Mutter vertreten waren, vorgelegt, wonach dem Kindesvater die Exekutionsbewilligung nicht zugestellt werden habe können, weil dieser vom bis ortsabwesend sei.
Vorgelegt wurde weiters der Rückforderungsbescheid der Wiener Gebietskrankenkasse betreffend den der Bf. vom bis gewährten Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld. Gemäß diesem habe der Ehegatte bzw. Lebensgefährte der Bf. im Zeitraum vom bis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 1.519,85 Euro erzielt. Daraus errechne sich gemäß § 8 KBGG für das Jahr 2005 ein maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten bzw. Lebensgefährten in Höhe von 23.538,06 Euro.
Weiters wurde ein Schreiben der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse an VN-KV NN betreffend eine Rückforderung in Höhe von 2.024,04 Euro vorgelegt, welche bereits bezahlt worden war. Laut händischer Ergänzung handelte es sich dabei um die Rückforderung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse für 2005 ( bis ).
Vorgelegt wurde eine so gut wie unleserliche E-Mail des Magistrates der Stadt Wien betreffend den Unterhaltsrückstand für die Kinder.
Außerdem wurde ein Auszug eines Protokolls des Bezirksgerichtes xyz vom vorgelegt zum „Beweis, dass der Kindesvater keine Werbungskosten hatte“. In diesem sagte die Mutter des Kindesvaters aus, ihr Sohn sei aus der Ehe geflüchtet und seelisch und finanziell am Ende gewesen. Er sei finanziell am Ende gewesen, weil er damals schon für die drei Kinder habe zahlen müssen. Ihr Sohn habe auf der Liegenschaft gratis gewohnt und dort auch keinerlei Kosten zu tragen gehabt. Die Eltern zahlten die Grundsteuer und die Betriebskosten sowie die verbrauchsabhängigen Kosten, also Strom, Warmwasser und dergleichen.
Vorlagebericht:
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht mit folgender Stellungnahme des Finanzamtes vorgelegt:
„Die Rückforderung der Krankenkasse betraf nur den Zuschuss für das Jahr 2005 (Finanzamt 2004 und 2006) und das Nettoeinkommen (2011) der Kindesmutter ist auch nach Berücksichtigung von Steuer und div. Aufwendungen (siehe E-Bescheid ca. € 23.200,-- plus steuerfreie E. ca. € 9.000,--) noch wesentlich höher als jenes des Kindesvaters (ca. € 18.200,--). Hinsichtlich der Lasten aufgrund der Haushaltszugehörigkeit der Kinder bei der Mutter wird auch auf den Bezug der Familienbeihilfe von mtI. ca. € 1.400,-- durch die Kindesmutter hingewiesen. Darüber hinaus liegt keine Festsetzungsverjährung vor, da der Abgabenanspruch gem. § 21 KBGG erst mit Ende des Jahres 2010 entstand und durch die Zusendung einer Erklärung
im Jahr 2015 eine Verlängerungshandlung gesetzt wurde.
Hinsichtlich des Bescheidadressaten ist darauf zu verweisen, daß der Adressat namentlich zu nennen ist (). Das Adressfeld gehört nach der Judikatur (z.B. ) zum Bescheidspruch (siehe Ritz, BAO Kommentar, § 93, Tz 6). Nachdem in dem Bescheid vom und der Beschwerdevorentscheidung vom eindeutig Fr. NN, wohnhaft in der ADRESSE, 1050 Wien, angegeben ist, kann es keinen Zweifel an dem Bescheidadressaten geben.
Es wird daher beantragt, die Bescheidbeschwerde gem. § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abzuweisen.“
Stellungnahme vom
Zum Vorlagebericht wurde in einer Stellungnahme vorgebracht, die Bf. habe keinesfalls in irgendeinem Kalenderjahr monatlich Familienbeihilfe von ca. 1.400,00 Euro bezogen. Die Familienbeihilfe für die drei Kinder sei monatlich 385,90 Euro gewesen. Für ein Kind sei die erhöhte Familienbeihilfe von 138,30 Euro pro Monat bezogen worden. Es läge eine sehr massive finanzielle, organisatorische und auch faktische Mehrbelastung der alleinerziehenden Mutter vor. Das Nettoeinkommen der Bf. im Jahr 2011 könne nicht verfahrensrelevant sein.
Vorhalt vom
Nach Rücksprache mit dem Finanzamt wurde der Bf. Folgendes vorgehalten:
„Sie und Ihr ehemaliger Ehemann haben in den Jahren 2004 und 2006 Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG in folgender Höhe bezogen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum | ||||
von | bis | Empfänger | Betrag | |
NN VN-KM | 660,54 | Euro | ||
NN VN-KM | 1.351,38 | Euro | ||
NN VN-KV | 175,74 | Euro | ||
NN VN-KM | 2.036,16 | Euro | ||
Summe | 4.223,82 | Euro |
Voraussetzung des Bezuges solcher Zuschüsse war die Unterfertigung einer Verpflichtungserklärung gemäß § 15 KBGG.
Rückforderungen der ausbezahlten Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gemäß
§ 31 KBGG haben die Gebietskrankenkassen vorgenommen, wenn sie innerhalb der Verjährungsfrist Kenntnis davon erhalten haben, dass der Bezug erschlichen wurde.
Wurde der Bezug nicht erschlichen bzw. haben die Gebietskrankenkassen keine Rückforderung vorgenommen, so ist es bei Vorliegen bestimmter Einkommensverhältnisse der Eltern zur Vorschreibung einer Abgabe (§§ 18 und 19 KBGG) gekommen. Im Falle erschlichener Leistungen ist auch nicht einzusehen, dass deren Bezieher günstiger gestellt sein sollen als jene, welche die Leistungen aufgrund von persönlicher Bedürftigkeit erhalten haben. § 23 KBGG sah bezüglich dieser Abgabe eine Verpflichtung der Eltern vor, eine Abgabenerklärung über ihr im Kalenderjahr erzieltes Einkommen einzureichen (§ 23 KBGG). Gemäß § 22 KBGG oblag die Zuständigkeit zur Erhebung der Abgabe in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt des Elternteiles, in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes, nach dem Tod des Vaters dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen der Mutter des Kindes zuständigen Finanzamt.
Die Vorschriften betreffend die Vorschreibung der Abgabe wurden nachträglich zugunsten der Eltern geändert (vgl. ). Gemäß § 49
Abs. 23 KBGG traten die §§ 1, 8 Abs. 2, 8a, Abschnitt 3 und 4, §§ 24 und 25 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2009 zwar mit Ablauf des außer Kraft. Die Bestimmungen sind jedoch auf Geburten bis weiter anzuwenden. Letzteres gilt nur, sofern kein Anwendungsfall des Abs. 22 vorliegt.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen hat das für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes zuständige Finanzamt zunächst die Rückzahlung des gesamten Betrages dem Kindesvater vorgeschrieben. Dieser hat die Abgabe jedoch nicht bezahlt.
Aufgrund der finanziellen Lage des Kindesvaters geht das Finanzamt davon aus, dass die Abgaben bei diesem uneinbringlich sind und hat die Abgabe daher Ihnen vorgeschrieben. Die Vorschreibung der gesamten Abgabe bei Ihnen ist insofern nicht von der Hand zu weisen, als Sie im Jahr 2010 rund doppelt so hohe Einkünfte erzielt haben, wie ihr geschiedener Ehemann. Aufgrund der geltenden unterhaltsrechtlichen Bestimmungen ist davon auszugehen, dass bei diesem nach Abzug des den Kindern zustehenden Unterhaltes kein pfändbares Einkommen mehr verbleibt.
Über Vorhalt hat das Finanzamt erklärt, dass die monatlichen Leistungen, welche an Sie für die Kinder (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) gewährt wurden,
700,00 Euro betragen haben und dass das Einkommensjahr 2010 betroffen ist. Die falschen Angaben im Vorlagebericht erfolgten irrtümlich und wurde ersucht, dies zu entschuldigen. Ob eine fehlerhafte telefonische Information des Finanzamtes vorlag oder Sie etwas falsch verstanden haben, konnte der für das Rechtsmittelverfahren zuständige Sachbearbeiter nicht beurteilen.
Zur Frage der Verjährung wird festgehalten, dass die Erklärung des Einkommens für das Jahr 2010 betreffend die Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld von Ihnen am - offenbar in Reaktion auf eine diesbezügliche Aufforderung des Finanzamtes - abgegeben wurde. Die Vorschreibung der Abgabe im Jahr 2016 ist aufgrund dieser Unterbrechungshandlung rechtzeitig erfolgt.
Eine Verjährung würde nur dann vorliegen, wenn in den Jahren vor 2010 die Einkommensgrenze für die Vorschreibung der Abgabe überschritten worden wäre und bei richtiger Vorschreibung kein offener Rest verblieben wäre. Dies haben Sie in Punkt 8 der Beschwerde vom angedeutet. Sie haben jedoch in den Jahren 2007, 2008 und 2009 zwar jeweils den Alleinerzieherabsetzbetrag bezogen, es wurden jedoch keine Lohnzettel übermittelt. Auch Ihr geschiedener Mann hatte kein Einkommen, welches eine Vorschreibung der Abgabe nach den gesetzlichen Bestimmungen erlaubt hätte.
Sie können zu den obigen Rechtsausführungen und zum Sachverhalt noch eine Stellungnahme abgeben und Beweismittel vorlegen.“
Vorhaltsbeantwortung vom
Die Bf. hat dazu folgende Stellungnahme abgegeben:
„1. Vom Grundsatz her wird festgehalten, dass die Mandantin die ausbezahlten Zuschüsse zum KBG definitiv nicht „erschlichen“ hat.
Durch die nicht vorhersehbare Trennung/Scheidung musste meine Mandantin früher als geplant wieder ihrer Arbeit nachgehen, da sie sonst über kein Einkommen verfügt hätte.
2. Eine Detailanalyse der anzuwendenden Rechtsvorschriften wirkt notwendig; diese wird nachfolgend dargelegt; die Grenze des Verständnisses für die Rechtslage scheint, zumindest für uns, überschritten; der Gesetzgeber hat damals unserer Meinung nach einen Rechts-Dschungel geschaffen, der nicht mal für Fachinteressierte durchdringbar ist; geschweige denn für die betroffenen Normadressaten, nämlich „durchschnittliche Eltern“.
3. Zum Zeitpunkt der Auszahlung des Zuschusses zum KBG, hier konkret für das Verfahren der Jahre 2004 und 2006, lag ein Anwendungsfall des § 18 Abs. 1 Zi. 2 KBGG vor; denn im Auszahlungsjahr lagen die Voraussetzungen bzw. die Anwendung des § 9 Abs. 1 Zi. 2 KBGG, verheiratete Mütter, vor.
Im Kalenderjahr 2010, Trennung der vormaligen Ehegatten bereits ca. 2006, Scheidung am ****2008, liegt definitiv der Sachverhalt und die Konstellation des § 18 (2) KBGG vor. Bereits an jetziger Stelle unserer Stellungnahme darf und muss der Wunsch und Auftrag des Gesetzgebers (nochmals) wiederholt werden:
Es ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 22 KBGG war die Zuständigkeit für die Erhebung der Abgabe und somit auch für die Erklärungspflicht gemäß § 23 KBGG im konkreten Fall eindeutig das für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters zuständige Finanzamt gegeben.
Soweit uns bekannt ist, wurden vom Kindesvater sämtliche notwendigen Erklärungen, Formulare und ähnlich für alle jüngeren Jahre, insbesondere für die Jahre 2004 bis inklusive 2010, beim dafür zuständigen Finanzamt vorgelegt.
Eine Art „Mangel“, dass dem § 23 KBGG nicht nachgekommen worden wäre, liegt definitiv nicht vor.
Auch die Kindesmutter, unsere Mandantin, hat in allen Jahren ihres Berufsleben sämtliche Einkünfte gegenüber dem zuständigen Finanzamt, nämlich ihrem Wohnsitz-Finanzamt, sehr zeitgerecht bekanntgegeben:
Frau VN-KM NN musste im Prinzip jährlich zeitgerecht bei ihrem Wohnsitz-Finanzamt (1050 Wien, Kriehubergasse) unter Vorlage ihrer Einkommensdaten vorsprechen, um sich den Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3, § 1 a EStG, bestätigen zu lassen, ebenso wie die Bescheinigung EU/EWR.
Sie brauchte diese Bescheinigungen für die Besteuerung ihrer Einkünfte in Deutschland (um dort als unbeschränkt einkommenssteuerpflichtige Arbeitnehmerin in D behandelt zu werden).
Frau VN-KM NN war Berufsbezeichnung bei der DG-Firma; das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte lag in Deutschland.
Zur Berechnung der Einkommenssteuer und um in Deutschland auf Antrag unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig zu sein, musste Frau VN-KM NN, wie erwähnt, jährlich bei ihrem österreichischen Wohnsitz-Finanzamt unter Vorlage ihrer Einkommensdaten vorsprechen, um sich die entsprechende und notwendige Bescheinigung bestätigen zu lassen.
Anders formuliert: Frau VN-KM NN hat nachweislich immer und über alle Jahre deren gesamten Einkünfte nachweislich gegenüber dem zuständigen österreichischen Finanzamtzeitgerecht deklariert.
Eine Kopie davon wurde immer vom Finanzamt einbehalten.
Die Beweismittel dazu, spezielle auch für das Einkommen 2007, sind im Steuer-Akt der Mandantin beim zuständigen Finanzamt; exemplarisch wird eine Kopie des Jahres 2001 anbei vorgelegt; leider hat Fr. NN jüngere Unterlagen dazu nicht aufgehoben; der Beweis für 2007 ist aber bei Finanzamt abgelegt!
4. Der Annahme des für den Kindesvater zuständigen Finanzamtes, dass die Abgaben bei diesem uneinbringlich sind (seien), wird hiermit strikt entgegen getreten!
Der Kindesvater (KV) hat in allen verfahrensgegenständlichen Jahren ein nennenswertes Einkommen erzielt; ist - allerdings - seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Kindern über Jahre nicht nachgekommen; verfügt auch über nennenswertes Vermögen.
Der KV verfügt lediglich offiziell nur über ein geringes Einkommen bzw. Vermögen, aber seine Eltern haben rechtswidrig (Entscheidung OGH xxxxxxx) sein Haus mit der Zustimmung des KVs verkauft und somit verwalten seine Eltern sein beträchtliches Vermögen. Durch diese Konstellation wurden auch die Drillinge um deren finanzielle Absicherung gebracht und aus diesem Grund muss nun seit 2014 von der KM Unterhaltsvorschuss bezogen werden.
Der KV hat, wie Ihrem Schreiben zu entnehmen ist, die Rückzahlung nicht geleistet und deshalb soll nun die KM in die Pflicht genommen werden. Das ist unseres Erachtens nach unbillig.
Für unsere Kanzlei lässt sich also der Eindruck nicht verwehren, dass seitens der Finanzbehörde schlicht und ergreifend „das einfachere Opfer“ gesucht wird, nämlich die Kindesmutter, dies wider den gesetzlichen Bestimmungen.
5. Dem Bundesfinanzgericht darf und muss widersprochen werden, dass das Einkommen von Frau VN-KM NN in 2010 in etwa doppelt so hoch gewesen sei wie jenes des Kindesvaters.
Richtig ist Vielmehr, dass die Frau NN ein Einkommen „vor Steuern“ (inklusive steuerfreier Bezüge) hatte von ca. € 32.000,--; der Kindesvater ca. € 18.000,-- (lt. FA-Vorlagebericht); der Kindesvater hat allerdings faktisch beinahe keinerlei Unterhalt für die Kinder bezahlt.
Vom wirtschaftlichen Endergebnis, berücksichtigend die bezahlten Einkommensteuern, noch nicht mal einkalkuliert die von der Kindesmutter alleine getragenen (hohen) finanzielle Lasten für die Drillinge, waren die Einkommen der beiden Elternteile gar nicht „so weit“ auseinander.
Anders formuliert: „ Von der reichen Mutter und dem armen Vater “ kann hier für den konkreten Fall wohl nicht die Rede sein.
6. Verjährung des Auszahlungsjahres 2004:
Aus der Aktenlage ist definitiv bewiesen, dass der WGKK bereits im Kalenderjahr 2010 bekannt war, dass die Einkommensgrenzen des § 19 KBGG bereits im Kalenderjahr 2005 überschritten waren; das Verfahren der Rückforderung für das Jahr 2005 wurde entsprechend umgesetzt.
Die Überschreitung der Einkommensgrenze des § 19 KBGG im Kalenderjahr 2005 hatte aber zwingend der Entstehung des Abgabenanspruches nach § 21 KBGG auch für die Jahre „vor 2005“, also für die Jahre 2004 und 2003, zur Folge.
Zweifelsfrei entstand der Abgabenanspruch nach § 21 KBGG für das Jahr 2004 mit Ablauf des Kalenderjahres 2005.
Bei Anwendung dieser Rechtslage ist (wäre) der Abgabenanspruch für das Auszahlungsjahr 2004, Entstehen dieses Abgabenanspruches mit Ablauf des Kalenderjahres 2005, per verjährt.
In den Jahren 2011 bis inklusive 2014, also durch insgesamt 4 Kalenderjahre, hat die zuständige Behörde keine Verfolgungshandlung für den aus dem Jahr 2004 wurzelnden, per entstandenen Abgabenanspruchs gesetzt; dieser Abgabenanspruch ist demgemäß definitiv verjährt.
7. Für das Auszahlungsjahr 2006 gilt bezüglich der Anwendung und Berechnung der Verjährungsfrist Folgendes:
Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist davon auszugehen, dass - auch - der Kindesvater seinen Erklärungspflichten gegenüber der zuständigen Behörde immer nachgekommen ist; dies ergibt sich ja aus dessen Steuerakt.
Die Einkommen des Kindesvaters in den Jahren 2007 bis 2009 sind der Mandantin im Detail nicht näher bekannt (lediglich, soweit im Unterhalts-Verfahren vorgelegt); falls in einem dieser Jahre die Einkommensgrenze des § 19 KBGG beim Kindesvater überschritten worden war, das war ja der Finanzbehörde immer bekannt, dann wäre mit Ablauf eines dieser genannten Kalenderjahr der Abgabenanspruch nach § 21 KBGG entstanden und dieser Umstand, wie erwähnt, der Finanzbehörde bekannt gewesen!
Wiederholt werden darf und muss, dass Frau VN-KM NN deren Einkommensverhältnisse gegenüber dem Wohnsitz-Finanzamt immer offen gelegt und dargestellt hat; konkret beispielsweise, dass sie im Kalenderjahr 2007 bei deren Auslandtätigkeit ca. € 23.831,-- ins Verdienen gebracht hat!
Hätte die Finanzbehörde rechtskonform gehandelt und das Einkommen 2007 des Kindesvaters dazu addiert, dann wäre höchstwahrscheinlich bzw. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits im Kalenderjahr 2007 die Einkommensgrenze des § 19 KBGG überschritten gewesen! Der Abgabenanspruch für das Auszahlungsjahr 2006 bereits mit Wirkung des entstanden.
In den Jahren 2009 bis inklusive 2014, also durch insgesamt doch sieben Kalenderjahre, hat die Finanzbehörde einen ihr grundsätzlich bekannten Abgabenanspruch nicht verfolgt.
Es ist somit auch für das Auszahlungsjahr 2006, Entstehen des Abgabenanspruches dazu und diesbezüglich - nachweislich - per , der Abgabenanspruch im Kalenderjahr 2010 bereits verjährt gewesen.
Es hätte also die Finanzbehörde bei Zutreffen der Voraussetzungen bereits im Jahr 2008, spätestens im Jahr 2011, Rechtshandlungen zur Durchsetzung des Abgabenanspruches für das Auszahlungsjahr 2006, entstehen des Abgabenanspruches sehr wahrscheinlich per , beim Kindesvater setzen müssen; aus unserer Sicht des zeitlichen Ablaufs ist also nicht ausgeschlossen bzw. sehr wahrscheinlich gegeben, dass im Kalenderjahr 2015 der Abgabenanspruch, welcher im Auszahlungsjahr 2006 wurzelt, entstehen des Abgabenanspruches sehr wahrscheinlich per , verjährt war.
Da unserer Kanzlei der finale Nachweis der Verjährung des „Wurzeljahres“ 2006, entstehen des Abgabenanspruches sehr wahrscheinlich per 31 .12.2007‚ verfahrens-rechtlich gar nicht möglich ist, wird um amtswegige Anwendung dieser Rechtsvorschrift, falls zutreffend, ersucht. Nochmals wiederholen möchten wir, dass die Kindesmutter deren Nachweispflichten (Meldepflichten und ähnlich) gegenüber den österreichischen Behörden immer nachgekommen ist.
Sofern eine Verfahrenserledigung im positiven Sinne für unsere Mandantin nach den nachfolgenden Ausführungen der Ziffer 8 der vorliegenden Eingabe möglich ist, wird die Detailanalyse des Verjährungstatbestandes nicht notwendig sein.
8. Sowohl für einen allfälligen Abgabenanspruch wurzelnd aus dem Auszahlungsjahr 2004, ein solcher Abgabenanspruch entstanden per , falls wider Erwarten noch nicht verjährt, und ebenso für den Abgabenanspruch wurzelnd im Auszahlungsjahr 2006, der Abgabenanspruch entstanden entweder mit , oder bereits in einem Jahr davor (konkret per ), wird hiermit nochmals die Anwendung des § 18 (2) KBGG, der ja inhaltlich zweifelsfrei und bewiesen zutrifft, beantragt; dass nämlich vom dortigen Gericht geprüft wird, ob die Rückzahlung des Zuschusses bei der Kindesmutter „billig“ ist; dies insbesondere bei den doch nicht wirklich hoch unterschiedlichen Einkommensverhältnissen der Elternteile im Kalenderjahr 2010 und der gegebenen massiven Belastung der Kindesmutter durch die alleinige Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit der Kinder verbundenen Lasten seit der Trennung im Kalenderjahr 2006 und unterbleiben beinahe jeglicher Unterhaltszahlungen für die gemeinsamen Kinder durch den Kindesvater zumindest seit dem Jahr 2010!
Die Methoden des Kindesvaters zu Verschleierung von Vermögen wurden oben unter „4“ heraus gearbeitet und dargestellt.
Alleine das Leiden, die Kraft-Aufwendung und die enorme, zeitliche Inanspruchnahme durch die sehr vielen zwingend notwendigen und sehr schweren und komplizierten Operationen des behinderten Sohnes VN-Kd3 sollten eigentlich nicht einmal eine weitere Zeile der Ausarbeitung notwendig machen, dass bei jenem Elternteil, der sich für die Kinder extrem aufopfert, die Einbringlichkeit der Abgabe nach dem Rechtsempfinden von rechtschaffen denkenden Menschen absolut unbillig ist; und ausschließlich jener Elternteil in die staatliche Pflicht zu nehmen ist, der sich simpel und schlicht, durchaus auch raffiniert, „davon gemacht“ hat.
9. Selbstverständlich ist Frau VN-KM NN zu einer persönlichen Vorsprache beim Bundesfinanzgericht gerne bereit; auch allenfalls zur Abgabe eidesstattlicher Erklärungen im Zusammenhang.“
Der Eingabe angeschlossen war ein Antrag der Bf. auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3, § 1a EStG aus dem Jahr 2001 mit der Wohnsitzbestätigung des österreichischen Finanzamtes, ebenso die Bescheinigung EU/EWR 1999 mit der Wohnsitzbescheinigung des österreichischen Finanzamtes.
Vorhalt vom
Nach weiterer Rücksprache mit dem Finanzamt wurde der Bf. u.a. Folgendes vorgehalten:
... Zum behaupteten Vorliegen der Voraussetzungen für eine Vorschreibung der Abgabe in Jahren vor 2009:
Sie haben in Ihren Eingaben behauptet, dass die Einkommensgrenzen schon früher überschritten wurden (Vorlageantrag, Punkt 8, Eingabe vom , Punkt 7), jedoch keinerlei Beweismittel dafür vorgelegt, außer einem Antrag auf Behandlung der Bf. als unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmerin betreffend das Jahr 2000, welcher jedoch keine Relevanz für das gegenständliche Rechtsmittelverfahren hat. Warum gerade für dieses Jahr eine Kopie des Antrages aufbewahrt wurde, während die relevanten Unterlagen nicht mehr vorhanden sind, ist unklar.
Das für die Erhebung der Abgabe zuständige Finanzamt hat sich mit der zuständigen Teamleiterin des Finanzamtes (SACHBEARBEITERIN, Telefonnummer TelNr-Klappe) in Verbindung gesetzt und von ihr erfahren, dass dort leider keine Unterlagen mehr aufliegen. Zum händischen Vorhalt vom scheine lediglich der elektronische Betreff „Deutsche Einkünfte/Kindergeld“ sowie ein Einlangen am auf. Leider sei vomdamaligen Bearbeiter auch kein elektronischer Vermerk darüber angelegt worden, weshalb nicht mehr feststellbar sei, welche Unterlagen von Ihnen vorgelegt worden seien.
Es existiere nur folgender elektronischer Vermerk vom :
„lt.STB (Hr.ZZ) Einkünfte aus nsA = Firmenpension aus Deutschland, auszahlende Stelle - BEZEICHNUNG-DG-ORT @KÜRZEL ,230311@“
Tatsache sei, dass (auf Grund der gespeicherten Einkommensdaten) die automatisierte Versendung der Erklärung betr. KBGG erstmalig für das Jahr 2010 erfolgt sei.
Aus den im Abgabeninformationssystem gespeicherten Einkommensteuerbescheiden der Jahre 2007 bis 2009 ist nur ersichtlich, dass Sie den Alleinerzieherabsetzbetrag erhalten haben. Ein Einkommen ist diesen Bescheiden nicht zu entnehmen. Das bekannte Einkommen des Kindesvaters lag für sich genommen unter der Einkommensgrenze des
§ 19 Abs. 1 Z 2 KBGG.
Sie werden daher ersucht, Ihr damaliges Einkommen nachzuweisen, zumal zumindest beim seinerzeitigen Versicherer die Beitragsgrundlagen noch vorhanden sein müssten.
Zur behaupteten Unbilligkeit der Vorschreibung der Abgabe nach § 18 Abs. 2 KBGG:
Das Gesetz verweist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten.
Sie haben auf Unterhaltsrückstände und die Vernachlässigung der Unterhaltspflicht durch Ihren ehemaligen Mann verwiesen, weiters auf dessen Verhalten im Zusammenhang mit einem Haus, welches die Eltern ihm seinerzeit übergeben hatten und welches zwischenzeitig verkauft wurde. In diesem Zusammenhang konnte ein Urteil des Obersten Gerichtshofes im RIS abgerufen werden. Gemäß diesem Urteil hätten Ihre Kinder in Zusammenhang mit dem Haus bestimmte Rechte erworben, welche die Beklagten nicht ohne deren Zustimmung bzw. ohne Ihre Zustimmung hätten widerrufen dürfen. Welche weiteren Schritte Sie im Zusammenhang mit der Einbringlichmachung des Unterhaltsrückstandes gesetzt haben und mit welchem Ergebnis, ist nicht bekannt. Insbesondere ist auch unklar, welche Vereinbarungen seinerzeit im Zusammenhang mit dem Unterhalt getroffen wurden und wann diese Vereinbarungen jeweils in welchem Ausmaß verletzt wurden.
Der Kindesvater hat in dem Strafverfahren laut vorgelegtem Hauptverhandlungsprotokoll ausgeführt, er habe lange Zeit 729,00 Euro bezahlt und 100,00 Euro für den Rückstand. Sie selbst haben laut Eingabe vom erklärt, der Kindesvater sei seit 4/2014 (also noch nicht im Jahr 2010) mit dem Kindes-Unterhalt säumig.
Der Kindesvater ist seit laut Zentralem Melderegister obdachlos.
Der vorgelegte Nachweis hinsichtlich des Unterhaltsrückstandes in Form einer E-Mail des Amtes für Jugend und Familie des Magistrates der Stadt Wien, welches in der im Akt erliegenden Form so gut wie unlesbar ist (das Finanzamt konnte die E-Mail nicht in einerbesseren Form zur Verfügung stellen), enthält lediglich einen Saldo, dessen Zusammensetzung nicht bekannt ist. Im Hinblick auf die Einschaltung des Jugendamtes gehe ich jedoch davon aus, dass derartige Nachweise von Ihnen beschafft werden könnten.
Dass die Kinder bei Ihnen haushaltszugehörig waren, ist unstrittig, wobei nicht bekannt ist, in welcher Form Sie jeweils für die Kinder gesorgt haben, bzw. welche Unterstützung sie dabei hatten, weil eine seinerzeit nach Ihren Angaben noch vorliegende Erwerbstätigkeit ohne Mithilfe aus der Familie oder Fremdbetreuung nicht denkbar ist.
Das Einkommen Ihres seinerzeitigen Ehegatten gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 hat laut dessen Einkommensteuerbescheid im Jahr 2010 nur 11.594,66 Euro betragen. Als Grenze der Belastbarkeit im Falle eines einzelnen Rückzahlungspflichtigen hat der Gesetzgeber in § 19 Abs. 1 KBGG ein Einkommen in Höhe von 14.000,00 Euro angenommen, aus welchem offenbar auch der Unterhalt für das anspruchsbegründende Kind zu tragen war. Dieses Einkommen hat der Kindesvater jedoch um mehr als 2.000 Euro unterschritten, auch wenn er in dem ihm damals zur Verfügung stehenden Haus wohnen konnte und die Eltern die dafür anfallenden Fixkosten getragen haben. Allerdings hat der Kindesvater zum damaligen Zeitpunkt offenbar noch Unterhaltszahlungen für die drei Kinder geleistet, weshalb das ihm zur Verfügung stehende Einkommen entsprechend geringer war.
Im Fall des nächsthöheren Einkommens von 18.000,00 Euro erachtete der Gesetzgeber im Falle eines von Haus aus getrennt lebenden Elternteils eine Abgabe von 5 % für der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechend, obwohl dieser daraus die Unterhaltszahlungen für das anspruchsbegründende Kind zahlen musste. Rechnet man diesem Betrag den Regelbedarf für zwei Kinder hinzu (291,00 Euro mal 2 pro Monat mal 12 für das Jahr; die Mindeststandards für die Mindestsicherung für 2016 betragen pro minderjährigem Kind 226,20 Euro) errechnet sich ein Betrag von 24.984,00 Euro, welcher für die Rückforderung im Hinblick auf den Mindestunterhalt der Familie außer Betracht zu bleiben hätte. Dabei wurden besondere Aufwendungen in Zusammenhang mit der Behinderung des Sohnes und der Betreuung der Kinder zwar nicht berücksichtigt, diese wurden jedoch bei der Berechnung des Einkommens nach § 2 Abs. 2 EStG bereits abgezogen. Zieht man diesen Betrag von Ihrem zu berücksichtigenden Einkommen von 32.150,51 Euro ab, so verbleibt ein Betrag von 7.136,51 Euro, welcher nach Abzug der obigen Beträge zur Entrichtung der Abgabe noch zur Verfügung gestanden wäre, ohne den Unterhalt Ihrer Familie zu gefährden.
Die Vorschreibung der Abgabe bei Ihnen scheint daher im Hinblick auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse im Jahr 2010 auch bei Berücksichtigung der Kinderlasten noch sachgerecht, zumal der Kindesvater in diesem Zeitraum auch noch zum Unterhalt der Kinder beigetragen hat (säumig nach Ihren Angaben ab 4/2014).
Verhältnis von Abgabenfestsetzung und Zahlungserleichterungen bzw. Nachsicht:
Beschwerdegegenstand ist die festgesetzte Abgabe gemäß § 19 Abs. 1 KBGG. Auch wenn das Kinderbetreuungsgeldgesetz in § 18 Abs. 2 festlegt, dass in bestimmten Fällen die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben ist, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist, deutet der Zusammenhang doch darauf hin, dass es sich um eine Regelung handelt, mit welcher Abgaben für ein bestimmtes Kalenderjahr festgesetzt werden sollen. Während zusammenlebende Elternteile aus dem gesamten Einkommen die entsprechende Abgabe tragen können, steht im Falle einer nach Bezug des Zuschusses erfolgten Trennung kein gemeinsames Familieneinkommen zur Verfügung, weshalb bei Inanspruchnahme des jeweiligen Elternteiles auf dessen Verhältnisse Rücksicht genommen werden muss. D.h., es sind die Einkommensverhältnisse des jeweiligen Kalenderjahres, im gegenständlichen Fall des Jahres 2010, heranzuziehen.
Wird eine Abgabe rechtskräftig festgesetzt, können die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Abgabeneinhebung im Wege von Zahlungserleichterungen bzw. einer Abgabennachsicht berücksichtigt werden. Dafür ist es erforderlich, dass beim zuständigen Finanzamt ein entsprechender Antrag gestellt wird.
Weitere Vorgangsweise:
Sollte die Beschwerde aufrechterhalten werden und nicht stattdessen ein Antrag auf Zahlungserleichterungen bzw. die Gewährung einer Abgabennachsicht gestellt werden, müssten folgende Unterlagen vorgelegt werden:
•Im Falle einer Aufrechterhaltung der Behauptung, dass die Einkommensgrenzen bereits in den Jahren vor 2010 überschritten wurden: ein Einkommensnachweis für diese Jahre, und zwar dem Grunde und der Höhe nach.
•Für den Nachweis der geleisteten Unterhaltszahlungen des Kindesvaters im Jahr 2010 bzw. des in diesem Jahr bestehenden Unterhaltsrückstands, wobei eine Aufgliederung nach Monaten erfolgen sollte (Zahlungen, Rückstand aus): Zahlungsnachweise (zB Kontoauszüge) oder ein Gerichtsurteil, in welchem entsprechende Feststellungen getroffen wurden, hilfsweise Kopien aus den Akten des Jugendamtes ...
Stellungnahme vom
Mit ergänzender Stellungnahme und beiliegenden Unterlagen wurde weiters Folgendes vorgebracht:
„2. Die Einkommensnachweise der Jahre 2009 bis 2007 werden vorgelegt; je die (deutsche) Lohnsteuerbescheinigung der damaligen Arbeitgeberin „AG-Kurzbez“.
Es war jeweils das einzige (Aktiv-)Einkommen der Bf..
Das Einkommen 2008 war deshalb deutlich niedriger, weil die Mandantin lange Zeit krank war und Krankengeld bezogen hatte!
Aus dem anbei vorgelegten Versicherungsdaten-Auszug ergeben sich folgende Einkommen der Mandantin:
2007: € 25.020,--
2008: € 18,802,--
2009: € 24.049,--
...
3. Die geleisteten bzw. nicht geleisteten Unterhaltszahlungen des Kindesvaters in den einzelnen Monaten des Kalenderjahres 2010 werden anbei dargestellt mittels einer vom Amt für Jugend und Familie des Magistrates der Stadt Wien mit Mail vom bestätigten Aufstellung des gerichtlichen festgesetzten Unterhalts mit daneben den geleisteten Zahlungen.
Sehr übersichtlich ist erkennbar, dass bereits Anfang des Kalenderjahres 2010 ein Unterhalts-Rückstands des Kindesvaters aus den Jahren 2009 und davor bestand!
Isoliert gesehen auch im Kalenderjahr 2010 die gerichtlich festgesetzten Ansprüche mit insgesamt € 10.974,-- nur zu € 6.433,-- bezahlt wurden! Mehr denn € 4.500,-- an Unterhalts-Rückstand für die Kinder alleine das Jahr 2010 betrifft! (Es treffen somit die mathematischen Ausführungen des dortigen Gerichts am , ab Seite 4 unten, nicht zu!)
4. Dass beim zuständigen Finanzamt keinerlei Unterlagen, ganz augenscheinlich, für die Jahre „2011 und älter“ aufliegen, kann ja wohl – hoffentlich - nicht zum Nachteil der Mandantin ausgelegt werden:
Die Mandantin erklärt eidesstaatlich nochmals und beweist nachfolgend bzw. anbei, dass sie jährlich bei deren Wohnsitz-Finanzamt vorsprechen musste, mit den Unterlagen zu den Einkünften in Deutschland, um vom Wohnsitzfinanzamt die Bestätigung zu erhalten, dass die inländischen Einkünfte nicht höher waren denn 10 % der Gesamt-Einkünfte“.
Der Zweck dazu war ja, in Deutschland tarifmäßig als „unbeschränkt „Steuerpflichtige“ abgerechnet zu werden.
Diese Bescheinigung des Wohnsitzfinanzamtes hat die Mandantin jährlich erhalten und bei der Arbeitgeberin vorgelegt.
Dass sie in dem Zusammenhang jeweils das ausländische Einkommen bei der österreichischen Finanzbehörde vorlegen musste, ergibt sich zwingend nach den Denkgesetzen:
Denn es hätte das österreichische Finanzamt ja nicht bestätigen können, dass die österreichischen Einkünfte unterhalb von 10% der Gesamteinkünfte sind, wenn die ausländischen Einkünfte der österreichischen Finanzbehörde nicht vorgelegt worden wären.
Die Beweisführung, dass die Mandantin jährlich bei der österreichischen Finanzbehörde zwecks Ausstellung der steuerlichen Bescheinigung an die ausländische Arbeitgeberin bzw. an die ausländische Finanzbehörde vorgesprochen hatte, ergibt sich zwingend aus der beiliegend in Kopie übermittelten Bescheinigung des Finanzamtes in STADT exemplarisch für 2007 dass die Mandantin in Deutschland der „unbeschränkten Einkommenssteuerpflicht auf Antrag“ unterliegt!
Die Mandantin ist jetzt aktuell sogar separat beim Finanzamt in STADT vorstellig geworden und hat anbei die Bestätigung erhalten, dass sie speziell in den Jahren 2007-2009 auf deren Antrag in Deutschland als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wurde! Dieses „Ereignis“ konnte zwingend nur dadurch eintreten, dass die Mandantin jeweils die Bescheinigung der österreichischen Finanzbehörde, also von deren Wohnsitz-Finanzamt, beim Finanzamt in STADT (für die Arbeitgeberin, AG-Kurzbez) vorgelegt hatte!
Dass also Frau NN in faktisch allen Jahren ihrer Auslandstätigkeit ihrem österreichischen Wohnsitz-Finanzamt deren Einkommenssituation dargelegt hatte, ist somit bewiesen! (Ohne der Vorlage der österr. Steuerbescheinigung dazu und dort konnte für alle diese Jahre, also für jedes verfahrensgegenständliche Jahr, das Finanzamt in STADT diese Bescheinigung gar nicht ausstellen!)
Ich hoffe naturgemäß, dass das Gesamtbild der Verhältnisse Beweis genug ist, wie sich Frau NN damals gegenüber den österreichischen Behörden, speziell deren Wohnsitz-Finanzamt in allen Jahren „benommen“ hat.
5. Abschließend sei nochmals die wiederholte Anmerkung und der Rechts-Hinweis erlaubt, dass es ja sowohl dem eindeutigen Gesetzes-Wortlaut als auch dem Sinn des Gesetzes komplett zuwider laufen würde, wenn demjenigen Elternteil, der sich - wie bewiesen - alleine und ohne die geringste Hilfe des anderen Elternteils, nicht mal pünktliche Zahlungen des gesetzlichen Unterhalts, in sehr schwierigen Lebensverhältnissen alleine um das Wohl der Kinder gekümmert hat und damit verbundenen Lasten alleine getragen hat, die Abgabe vorgeschrieben werden würde.
In diesem Sinn gehen auch die Ausführungen des geschätzten Gerichts am , ab Seite 4 unten letzter Absatz, im konkreten Fall definitiv ins Leere, denn der Gesetzgeber hätte sich ja das eindeutige Formulieren im § 18(2) KBGG, damalige Fassung, Bedachtnahme auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten, überhaupt ersparen können, wenn Iediglich der Stufen-Tarif des
§ 19 KBGB anzuwenden sei; wobei da auch die mathematische Anwendung des dortigen Gerichts am in sich nicht stimmig ist, weil der Mandantin, Kindesmutter, ja alleine das Jahr 2010 € 4.500,-- an Kindes-Unterhalt gar nicht zur Verfügung standen.
6. Im Gesamtzusammenhang ist m.E. erstaunlich, dass ganz augenscheinlich ursprünglich auch die Finanzverwaltung der Rechtsansicht war, dass der Kindesvater für die verfahrensgegenständliche Rückzahlung heranzuziehen sei!
Dass die Staatsorgane jetzt deren eigene Verantwortung (hinsichtlich der Einbringlichkeit) auf die „Schwächsten in der Reihe“, nämlich die alleinerziehende Kindes-Mutter und mittelbar somit auf die betroffenen Kinder, ablegen, ist keinesfalls „billig im Sinne der Rechts-Intention“.
...
Vorgelegt wurde ein Schreiben der Kindesmutter, in welchem sich diese wie folgt äußerte:
„Im Zusammenhang mit dem OGH Urteil konnten die Ansprüche der Kinder nicht durchgesetzt werden (OLG Wien GESCHÄFTSZAHL). Somit stehen nun dem Kindesvater jene EUR 147.000,00 für den Hausverkauf zur Verfügung. Warum der KV sich obdachlos gemeldet hat obwohl er es nicht ist, ist unklar. Ich gehe davon aus, dass er damit seine nicht vorhandene „Armut“ unterstreichen möchte.
Ich habe seit dem Jahr 2010 einen neuen Computer und so sind leider alle, ab dem Jahr 2001 eingescannten österreichischen Finanzamtsbestätigungen, die ich an das FA in STADT geschickt habe, verloren gegangen. Deshalb habe ich jene aus dem Jahr 2000 vorgelegt.
Die Kopine der jährlichen Anträge verblieben beim österreichischen Finanzamt und die Originale habe ich an das FA in STADT geschickt. Zwischenzeitlich habe ich eine Bescheinigung beim Finanzamt in STADT angefordert, in der bestätigt wird, dass ich jedes Jahr einen vom österreichischen FA bestätigten Antrag, wie jenen aus dem Jahre 2000, vorgelegt habe um in Deutschland als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden zu können.
Als Nachweis über die Einkommenshöhe in den Jahren 2007, 2008 und 2009 lege ich Ihnen meinen deutschen Rentenversicherungsauszug vor, aus welchem mein jeweiliges jährliches Einkommen hervorgeht. Da ich ab Ende 2007 längere Zeit krank geschrieben war, habe ich in den betreffenden, folgenden Jahren sowohl Gehalt und Krankengeld von meinem Arbeitgeber, der DG-Firma, bezogen, als auch Krankengeld von der deutschen Krankenkasse BKK.
Mein Einkommen 2007: EUR 25.020,00, 2008: EUR 18.802,00, 2009: EUR 24.049,00.
Mit diesem Einkommen bin ich für die Lebenserhaltung meiner Familie aufgekommen. Durch den Auszug des KV war ich gezwungen früher als geplant wieder berufstätig zu sein. In diesen Jahren haben dann meine Eltern während meiner Berufsstätigkeit (50% Teilzeit) meine Kinder betreut. Ohne Unterstützung meiner Eltern hätte ich nicht weiter berufstätig sein können und dies hätte bedeutet, dass meine Kinder und ich von der Sozialhilfe hätten leben müssen. Vom KV gab es gar keine Unterstützung. Auch die Unterhaltszahlungen mussten immer gerichtlich durchgesetzt werden.
Zum Beweis für die Unterhaltsrückstände lege ich Ihnen eine genaue Aufschlüsselung vor. Der Vater hat bereits von Beginn an, ab dem Jahr 2007 zu wenig Unterhalt für die Kinder bezahlt. Erst nach dem Beschluss des BG Innere Stadt, GZ-Beschluss‚ hat er einen Teil seiner Schulden beglichen. Nach einem vom KV gegen diesen Beschluss eingelegten Rekurs, gab es eine geringfügige Änderung der Unterhaltshöhe (Beschluss Landesgericht für ZRS Wien, GZ-LG-ZRS ). Diese Änderungen sind bereits in der Unterhaltsrückstandsliste berücksichtigt.
Aus dem Beschluss des BG Innere Stadt geht auf den Seiten 5,8 + 11 eindeutig hervor, dass der KV in den Jahren 2007 und 2008 weder die Refundierung jener 55 % seiner Sozialversicherungsleistung durch seinen damaligen Arbeitgeber, die LÄND-ischen KV-DG-kurz, angegeben hat, noch hat er seine Sonderzahlungen (Weihnachts-und Urlaubsgeld) bei seinen Steuererklärungen deklariert, nicht einmal bei seiner Selbstanzeige im Jahr 2010. Sein Bruttoeinkommen 2007 von EUR 29.638,55 war bedeutend höher als mein Einkommen, genauso wie in den darauffolgenden Jahren 2008 und 2009.
Dadurch wurde die Einkommensgrenze für die Rückzahlung des Zuschusses zum KBG bereits 2007 überschritten.
Dass dem KV 2010 bei einem Bruttojahreseinkommen von EUR 23.800,00 (ebenso im Beschluss BG Innere Stadt, netto EUR 1.520,00, nachIesbar) lediglich EUR 11.594,66 nach Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen verblieben sind, liegt daran, dass er seine selbst verursachten Steuerschulden aus 2007 und 2008, ebenso wie die Rückzahlung des Zuschusses zum KBG in der Höhe von EUR 2.024,04 (Rückforderung durch die NÖGKK 2010) als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht hat. Offensichtlich hat er die Gesamtsumme im Jahr 2010 als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht, obwohl er diese Rückzahlungen in monatlichen Raten geleistet hat. Dass der KV „vergessen“ hat diese Refundierung seiner Sozialversicherungsbeiträge anzugeben, ist schlichtweg falsch. Seine Selbstanzeige beruhte nur auf der Tatsache, dass er weniger Kindesunterhalt leisten wollte. Denn seine Selbstanzeige erfolgte nur für die Jahre 2007 und 2008. Für 2006 hat er die Selbstanzeige unterlassen, denn da musste er noch keinen Kindesunterhalt leisten. Somit betrug sein Bruttoeinkommen nach Abzug der Steuern EUR 18.240,00 und nicht EUR 11.594,66. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es rechtens ist, vorsätzlich nicht geleistete Steuern Jahre später als außergewöhnliche Belastungen geltend machen zu können.
Aus all diesen Gründen finde ich nach wie vor unbillig mich für die Rückzahlung des Zuschusses zum KBG heranzuziehen, da ich nach den oben angeführten Tatsachen im Jahr 2010 nur ein etwas höheres Einkommen als der KV hatte, aber mit diesem wie schon erwähnt für 4 Personen aufkommen musste. Sonst brachte immer der KV mehr ins Verdienen ohne laufende Lebenserhaltungskosten tragen zu müssen. Diese Tatsache finde ich sollte auch, genauso wie die Haushaltszugehörigkeit der Kinder, berücksichtigt werden. Darüber hinaus wäre es niemals zu einer Überschreitung dieser Einkommensgrenzen gekommen, wenn der KV seine Familie nicht verlassen hätte.“
Vorgelegt wurde eine Bestätigung des Finanzamtes für Großunternehmen STADT. Aus dieser geht hervor, dass Arbeitnehmer, die in der Bundesrepublik Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, beschränkt einkommensteuerpflichtig gem. § 1 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) sind, wenn sie Einkünfte iSd § 49 EStG haben. Die Bf. werde gemäß § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag
als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, wenn ihre Einkünfte mindestens zu
90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen. Weitere Voraussetzung sei, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen werde. Für die Jahre 2007, 2008 und 2009 sei die Bf. auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt worden, weil die o.g. Voraussetzungen erfüllt gewesen seien.
Einer beigelegten Liste sind Daten, Beträge für festgesetzten Unterhalt und geleistete Unterhaltszahlungen zu entnehmen. Es wurde für den Zeitraum bis ein Saldo von 75.518,08 Euro (festgesetzter Unterhalt) und 65.362,92 Euro (geleistete Unterhaltszahlungen) und daraus resultierend eine Differenz von 10.155,16 Euro errechnet. Davon für VN-Kd1 2.642,98 Euro, für VN-Kd2 2.642,98 Euro und für VN-Kd3 4.869,20 Euro. Wer die Berechnung vorgenommen hat, geht aus dieser nicht hervor. Der Berechnung angeschlossen war jedoch eine Mail einer Mitarbeiterin des Magistrates der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie vom , in welchem der Bf. mitgeteilt wurde, dass unter Berücksichtigung des nunmehr rechtskräftigen Unterhaltsbeschlusses in Verbindung mit der rechtskräftigen Landesgerichtsentscheidung per dato ein den Kindern, d.h. der Bf. als gesetzlicher Vertretung, direkt gebührender Unterhaltsrückstand von insgesamt 10.155,16 Euro – die Aufgliederung auf die Kinder erfolgte wie in der Liste - bestehe.
Für das Jahr 2010 wurden der festgesetzte Unterhalt und die tatsächlich geleisteten Beträge wie folgt aufgegliedert:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum | festgesetzt | geleistet | Differenz |
€ 729,00 | € 438,48 | ||
€ 729,00 | € 438,48 | ||
€ 729,00 | € 438,48 | ||
€ 729,00 | € 438,48 | ||
Sonderbedarf | € 898,52 | ||
€ 729,00 | € 438,48 | ||
€ 729,00 | € 438,48 | ||
€ 729,00 | € 438,48 | ||
€ 729,00 | € 438,48 | ||
€ 729,00 | € 829,00 | ||
€ 729,00 | € 829,00 | ||
€ 729,00 | € 829,00 | ||
Sonderbedarf | € 1.327,70 | ||
€ 729,00 | € 438,48 | ||
€ 10.974,22 | € 6.433,32 | € 4.540,90 |
Einem beigelegten Versicherungsdatenauszug waren für 2008 und 2009 folgende von der Bf. erworbene Versicherungszeiten mit folgenden Beitragsgrundlagen zu entnehmen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum | VN-KM NN | |
- 31-10.08 | € 14.921,41 | Sozl. |
- | € 646,59 | Sozl. |
- | € 1.169,74 | DEÜV |
- | € 2.064,26 | DEÜV |
€ 18.802,00 | Gesamt | |
- | € 13.979,00 | DEÜV |
- | € 5.926,45 | Sozl. |
- | € 203,00 | DEÜV |
- | € 197,55 | Sozl. |
- | € 1.822,32 | DEÜV |
- | € 2.102,68 | DEÜV |
€ 24.231,00 | Gesamt |
Dabei stehen folgende Abkürzungen für folgende Begriffe:
DEÜV = Nach der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung gemeldete Zeiten
Sozl. = Zeiten des Bezuges von Kranken- oder Übergangsgeld und vergleichbare Geldleistungen eines Sozialleistungsträgers.
Der Lohnsteuerbescheinigung für 2006 sind u.a. folgende von der AG-Kurzbez an die (deutsche) Finanzverwaltung gemeldete Daten betreffend die Bf. zu entnehmen:
Steuerklasse 1 vom 01.01. – 31.12.
Zahl der Kinderfreibeträge: 3,0 vom 01.01. – 31.12.
Der Bruttoarbeitslohn wurde mit 3.795,74 Euro gemeldet, einbehaltene Lohnsteuer von 830,91 Euro sowie ein einbehaltener Solidaritätszuschlag von 19,03 Euro. Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen RV an berufsst. Vers.einrichtungen 370,08 Euro, Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen RV an berufsst. Vers.einrichtungen 370,08 Euro, Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbetrag ohne die oben angeführten Arbeitnehmeranteile 416,07 Euro, steuerbegünstigte Firmenanteile zur Altersversorgung 47,91 Euro, sonstige vom Arbeitgeber überwiesene Versicherungen nach § 10 EStG 1.376,36 Euro, Unfallversicherung - beruflicher Teil - 4,48 Euro.
Der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2007 sind u.a. folgende von der AG-Kurzbez an die (deutsche) Finanzverwaltung gemeldete Daten betreffend die Bf. zu entnehmen:
Steuerklasse 1 vom 01.01. – 31.12.
Zahl der Kinderfreibeträge: 3,0 vom 01.01. – 31.12.
Der Bruttoarbeitslohn wurde mit 23.831,08 Euro gemeldet, einbehaltene Lohnsteuer von 3.084,70 Euro sowie ein einbehaltener Solidaritätszuschlag von 22,68 Euro. Weiters steuerfreie Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle von 24,38 Euro, Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen RV an berufsst. Vers.einrichtungen 2.410,41 Euro, Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen RV an berufsst. Vers.einrichtungen 2.410,41 Euro, Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbetrag ohne die oben angeführten Arbeitnehmeranteile 2.623,93 Euro, steuerbegünstigte Firmenanteile zur Altersversorgung 501,44 Euro, sonstige vom Arbeitgeber überwiesene Versicherungen nach § 10 EStG 785,88 Euro, Dienstbekleidung Arbeitnehmeranteil 36,63 Euro, Unfallversicherung - beruflicher Teil - 59,15 Euro. Die Kopie dieses Lohnzettels ist verschwommen und an einzelnen Stellen undeutlich.
Der Lohnsteuerbescheinigung für 2008 sind u.a. folgende von der AG-Kurzbez an die (deutsche) Finanzverwaltung gemeldete Daten betreffend die Bf. zu entnehmen:
Steuerklasse 1 vom 01.01. – 31.12.
Zahl der Kinderfreibeträge: 3,0 vom 01.01. – 31.12.
Der Bruttoarbeitslohn wurde mit 6.023,99 Euro gemeldet, einbehaltene Lohnsteuer von 294,66 Euro. Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen RV an berufsst. Vers.einrichtungen 321,78 Euro, Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen RV an berufsst. Vers.einrichtungen 321,78 Euro, Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbetrag ohne die oben angeführten Arbeitnehmeranteile 340,38 Euro, steuerbegünstigte Firmenanteile zur Altersversorgung 381,13 Euro, sonstige vom Arbeitgeber überwiesene Versicherungen nach § 10 EStG 567,58 Euro, Dienstbekleidung, Arbeitnehmeranteil 95,16 Euro, Unfallversicherung – beruflicher Teil – 46,00 Euro.
Der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2009 sind ferner u.a. folgende von der AG-Kurzbez an die Finanzverwaltung gemeldete Daten betreffend die Bf. zu entnehmen:
Steuerklasse 1 vom 01.01. – 31.12.
Zahl der Kinderfreibeträge: 3,0 vom 01.01. – 31.12.
Der Bruttoarbeitslohn wurde mit 19.228,72 Euro gemeldet, einbehaltene Lohnsteuer von 2.623,08 Euro sowie ein einbehaltener Solidaritätszuschlag von 36,95 Euro. Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen RV an berufsst. Vers.einrichtungen 1.801,64 Euro, Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen RV an berufsst. Vers.einrichtungen 1.801,64 Euro, Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbetrag ohne die oben angeführten Arbeitnehmeranteile 1.902,48 Euro, steuerbegünstigte Firmenanteile zur Altersversorgung 8,40 Euro, Unfallversicherung – beruflicher Teil – 25,08 Euro.
Vorgelegt wurden 5 Seiten eines 14-seitigen Beschlusses des BG Innere Stadt Wien betreffend Unterhaltsfestsetzungen gegenüber dem Kindesvater zugunsten der gemeinsamen Kinder (laut einem Aufdruck „Bereitgestellt: 03:49).
Hervorgehoben auf Seite 5 wurde, dass der Kindesvater vom bis bei der LÄND-ischen KV-DG-kurz angestellt gewesen sei und aus dieser Tätigkeit bis inklusive Juni 2007 alle zwei Wochen ein Bruttoentgelt in Höhe von 967,42 Euro, ab Juli 2007 ein Bruttoentgelt von 986,77 Euro alle zwei Wochen bezogen habe, d.s. 2007 13 mal 967,42 Euro =12.576,46 Euro (somit monatlich 2.096,08 Euro) und 13 mal 986,77 Euro = 12.828,01 Euro (somit monatlich 2.138 Euro), somit insgesamt 25.404,47 Euro brutto bezogen. Weiters habe er zweimal jährlich Sonderzahlungen in Höhe eines Bruttomonatsgehalts, somit einmal 2.096,08 und einmal 2.138,00 Euro erhalten. Insgesamt habe sein Bruttoeinkommen aus der Tätigkeit bei der LÄND-ischen KV-DG-kurz im Jahr 2007 somit 29.638,55 Euro betragen. Von diesem Bruttoeinkommen habe er Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 5 x 843,26 Euro, 1 x 1.665,56 Euro,
5 x 860,11 Euro und 1 x 1.698,84 Euro, somit insgesamt 11.881,25 Euro bezahlt, wovon er jedoch 55 %, somit 6.534,69 Euro, wieder von seinem Dienstgeber refundiert erhalten habe. Weiters habe er für 2007 Lohnsteuer in Höhe von 3.096,66 Euro bezahlt. Nach Abzug von Sozialversicherung und Lohnsteuer habe er somit aus seiner Tätigkeit bei der LÄND-ischen KV-DG-kurz im Jahr 2007 ein Gesamtnettoeinkommen in Höhe von 21.222,33 Euro, somit monatlich 1.768,53 Euro, erzielt.
Von bis habe er weiterhin ein Bruttoeinkommen von 986,77 Euro alle 2 Wochen bezogen, somit monatlich 2.138,00 Euro sowie anteilige Sonderzahlungen für 9 Monate, somit in Höhe von 1 1/2 Monatsgehältern. Sein Gesamtbruttoeinkommen habe daher daher 10 1/2 x 2.138,00 Euro, somit 22.449,00 Euro betragen. An Sozialversicherung habe er 8 x 863,32 Euro und 1 x 1.705,26 Euro, somit insgesamt
8.611‚82 Euro geleistet, wovon er wiederum 55 % (4.736,50 Euro) von seinem Dienstgeber refundiert bekommen habe. An Lohnsteuer habe er für das Jahr 2008 320,80 Euro gezahlt. Sein Gesamtnettoeinkommen nach Abzug von Sozialversicherung und Lohnsteuer habe daher im Zeitraum bis 18.252,88 Euro, somit monatlich € 2.028,10 betragen.
Per sei der Kindesvater bei der LÄND-ischen KV-DG-kurz gekündigt worden und habe ab diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 33,68 Euro, somit monatlich etwa 1.027,00 Euro bezogen. In weiterer Folge sei er - abgesehen von einer etwa 1 ½-monatigen geringfügigen Beschäftigung bei der A-GmbH - bis in Bezug von Arbeitslosen- und Krankengeld bzw. Notstandshilfe gestanden.
Von bis sei er bei der **** GmbH beschäftigt gewesen und habe daraus ein Gesamtnettoeinkommen von 4.689,06 Euro, somit monatlich etwa 1.563,00 Euro, bezogen.
Weiters wurde folgende Passage auf Seite 8 hervorgehoben:
„Hinsichtlich des Einkommens des Vaters aus seiner Tätigkeit bei der LÄND-ischen KV-DG-kurz gründen sich die Feststellungen hinsichtlich des zunächst bis Juni 2007 bezogenen Bruttoeinkommens von monatlich € 2.096,08 auf die vom Vater vorgelegte Bestätigung der KV-DG-kurz (AS. 41) und hinsichtlich des ab Juli 2007 bezogenen Bruttoeinkommens von monatlich € 2.138,-- auf die vorgelegte Gehaltsänderungsmeldung der WGKK (AS. 39) sowie die vom Vater vorgelegte Übersicht über die von der KV-DG-kurz im Jahr 2008 geleisteten Gehaltszahlungen (AS. 33). Diese Beträge ergeben sich auch weiters aus den Einkommensteuerbescheiden des Vaters (ON 21, 59) und der Bestätigung der WGKK über die vom Vater geleisteten Sozialversicherungsbeiträge, in welcher die Beitragsgrundlagen für die Ermittlung der Versicherungsbeiträge verzeichnet sind (ON 44). Die Höhe dieser Beträge wurde vom Kindesvater auch bestätigt und im Übrigen von den Antragstellern nicht bestritten. Vom Vater wurde jedoch nicht angegeben, dass er daneben auch Sonderzahlungen in Höhe eines Monatsgehalts ausbezahlt erhalten hat und hat diese Zahlungen auch nicht in seinen Einkommensteuererklärungen angeführt. Dass solche Sonderzahlungen in Höhe von jährlich 2 Monatsgehältern jedoch tatsächlich erfolgten, ergibt sich ebenfalls aus der Bestätigung der WGKK (ON 44) und der KV-DG-kurz (AS. 41) sowie weiters aus dem von der Kindesmutter vorgelegten Lohnzettel, in welchem u.a. auch die Posten „National Holiday Pay“ und „Total Premium“ aufscheinen (AS. 77). Weiters ergibt sich auch aus den vom Vater vorgelegten Auszügen aus seinem Beitragskonto bei der WGKK (AS. 395 - 410), dass ihm jeweils für Juni und Dezember auch Sozialversicherungsbeiträge für von ihm bezogene Sonderzahlungen vorgeschrieben wurden und diese auch anstandslos von ihm beglichen wurden.“
Auf Seite 11 wurde der erste Absatz hervorgehoben:
„Dieses Einkommen betrug, wie oben ausgeführt, im Jahr 2007 monatlich durchschnittlich € 1.768,53 und von bis monatlich durchschnittlich € 2.028,10 aus seiner Tätigkeit bei der LÄND-ischen KV-DG-kurz. lm Zeitraum bis bezog er Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich € 1.027,--. Zusätzlich erzielte er in diesem Zeitraum ein monatliches Nettoeinkommen von etwa € 200,-- monatlich aus Massagen. Seit Oktober ist er bei der Fa. B beschäftigt und bezieht daraus ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich € 1.520,--.“
Der Anspruch der Kinder wurde für die Zeit vom bis mit 14 % und ab GEBURTSTAG mit 16 % des anrechenbaren väterlichen Einkommens bestimmt.
Laut Spruch des Beschlusses wurde der Unterhalt je Kind für folgende Zeiträume in folgender Höhe festgesetzt:
von bis ein monatlicher Betrag von 275,00 Euro
von bis ein monatlicher Betrag von 312,00 Euro
von bis ein monatlicher Betrag von 172,00 Euro
ab ein monatlicher Betrag von 243,00 Euro.
Verwiesen wurde im Beschluss auf den Scheidungsvergleich vom ****2008, gemäß welchem der Kindesvater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 146,16 Euro je Kind verpflichtet war.
Für den Zeitraum von bis nahm das Gericht über die bisherige Unterhaltsverpflichtung hinausgehend geleistete Beträge von insgesamt 943,70 Euro (somit je 314,60 Euro je Kind) an.
Ferner ist dem Beschluss noch zu entnehmen, dass dem Kindesvater eine Unterhaltsleistung in Höhe von 2.226,22 Euro als Ersatz der medizinischen Sonderbedarfskosten von VN-Kd3 auferlegt wurde.
Vorgelegt wurde weiters eine Selbstanzeige des Kindesvaters an das Finanzamt vom betreffend die in den Jahren 2007 und 2008 ausgewiesenen Werbungskosten betreffend verausgabte Sozialversicherung. Im Jahr 2007 seien an Sozialversicherung 10.220,22 Euro und für das Jahr 2008 7.770,56 Euro als Werbungskosten beantragt worden. Tatsächlich sei es aber zu einer Rückerstattung von Beiträgen von
5.565,48 Euro für das Jahr 2007 und von 4.273,47 Euro für das Jahr 2007 (gemeint offenbar 2008) gekommen. Daraus ergebe sich bei einem Grenzsteuersatz von 38,33 % eine Steuernachzahlung von 2.133,25 Euro für 2007 und 1.638,03 Euro für 2008. Somit gesamte Steuernachzahlung 3.771,28 Euro. ...
Dem Finanzamt wurde das Parteiengehör gewährt. Dieses gab eine Stellungnahme dazu ab.
Vorhalt vom
Der Bf. wurde Folgendes vorgehalten:
In o.a. Beschwerdesache wurde zunächst die Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse für die Rückforderung eingewendet. Dies wurde damit begründet, dass die Freigrenze für den Bezug des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld im Auszahlungszeitraum überschritten wurde.
Tatsächlich habe ich ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes gefunden (), in welchem in der Begründung auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (G184/10 u.a. vom ) verwiesen wurde. Demzufolge wären die gesetzlichen Bestimmungen dahingehend zu interpretieren, dass die Abgabe nur betreffend einen nach dem Gesetz gebührender Zuschuss vorzuschreiben wäre, während in den übrigen Fällen lediglich eine Rückforderung gemäß § 31 KBGG möglich wäre.
Die maßgebliche Freigrenze gemäß § 12 Abs. 1 KBGG idgF betrug 7 200 Euro. Sie erhöhte sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beitrug, um 3 600 Euro. Dies wären im gegenständlichen Fall jene 18.000,00 Euro, welche auch das Gericht für das Jahr 2005 betreffend die Rückforderung durch die Gebietskrankenkasse angesetzt hat.
Die Einkünfte von VN-KV NN wurden 2004 nur von einem Unternehmen bezogen. Richtigerweise müssten gemäß § 8 Abs. 1 KBGG die Einkünfte der Monate, während welcher das Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, herangezogen und auf einen Jahresbetrag hochgerechnet werden. Da nicht bekannt ist, welcher Betrag in den einzelnen Monaten jeweils bezogen wurde, wird vorgeschlagen, den bekannten Jahresbetrag von 16.982,21 Euro als Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit anzusetzen (für eine korrekte Hochrechnung müssten die Lohnzettel vorgelegt werden).
Gemäß § 12 Abs. 2 KBGG wurde der Unterschiedsbetrag auf den Zuschuss angerechnet, wenn das Einkommen des Ehegatten die Freigrenze überstiegen hat.
Addiert man zu dem Betrag Betrag von 16.982,21 Euro (Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit) gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 KBGG 30 % hinzu, um den „maßgeblichen Gesamtbetrag der Einkünfte“ zu ermitteln, so ergibt sich ein Betrag von 22.076,87 Euro. Der Differenzbetrag auf 18.000,00 Euro liegt deutlich über dem von Ihnen bezogenen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld für 2004 (€ 2.011,92). Dieser Betrag könnte daher nicht mehr zum Gegenstand einer Rückzahlung gemacht werden, weil er von der Gebietskrankenkasse rückzufordern gewesen wäre.
Bezüglich des von NN VN-KV im Zeitraum vom bis bezogenen Zuschusses von 175,74 Euro wurde der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte nicht überschritten, weil in diesem Fall Ihr Einkommen maßgeblich wäre. Im Hinblick darauf, dass in diesem Jahr ausländische, in Österreich nicht der Steuerpflicht unterliegende Einkünfte (noch) nicht als maßgeblich iSd § 12 KBGG iVm § 8 KBGG erfasst waren, ist bezüglich dieses Betrages mit der Vorschreibung der Abgabe gemäß § 18 KBGG vorzugehen.
Für 2005 wurde der Zuschuss von der Gebietskrankenkasse von VN-KV NN zurückgefordert. Im Jahr 2006 wurde die Freigrenze nicht überschritten (siehe Beilage).
Zu prüfen ist daher, ob die Abgabe hinsichtlich des im Jahr 2006 bezogenen Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld zu Recht vorgeschrieben wurde.
Sie haben zwar gegenüber Ihrem Wohnsitzfinanzamt das aus Ihrer Beschäftigung bei einem deutschen Dienstgeber erzielte Einkommen bekanntgegeben. Eine Erklärung gegenüber dem für die Erhebung der Abgabe nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz zuständigen Wohnsitzfinanzamt des Kindesvaters ist jedoch nicht erfolgt und war diesem auch nicht bekannt, zumal Ihre deutschen Einkünfte mangels in Österreich steuerbarer Einkünfte in den Jahren 2007 bis 2009 in keinem österreichischen Einkommensteuerbescheid aufgeschienen sind.
Ihre letzte Stellungnahme habe ich dem Finanzamt übermittelt, welches dazu Folgendes erklärt hat:
„Hinsichtlich der Einkommenshöhe des Kindesvaters darf ich Ihnen in der Beilage dessen Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2009 übermitteln.
Mangels steuerpflichtiger Einkünfte der Kindesmutter, erfolgte in diesen Jahren lediglich die Erstattung der Negativsteuer (Alleinerzieherabsetzbetrag) im Zuge der Veranlagungen durch das zuständige Wohnsitzfinanzamt (siehe ebenfalls beiliegende E-Bescheide 2007 – 2009).
Bzgl. der übermittelten deutschen Einkünfte liegt folgende Stellungnahme des Finanzamt Fachbereiches (Mag. C) vor:
Hinsichtlich der Frage, ob die Einkommensgrenzen iSd § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG bereits in den Jahren 2007 bis 2009 überschritten worden sind, knüpft das KBGG in Abs. 2 an das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG an.
Einkommen iSd § 2 Abs. 2 EStG ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 105 und 106a.
Wird die Besteuerung von Einkünften durch DBA dem Quellenstaat (nach der Befreiungsmethode) zugeordnet, ist das Prinzip der Besteuerung aller am „Weltmarkt“ erzielten Einkünfte durchbrochen, die aus der Besteuerung auszuscheidenden Einkünfte werden aber für den Progressionsvorbehalt herangezogen, der in § 2 seine Deckung findet ().
Dessen ungeachtet wirkt sich der Progressionsvorbehalt nur im Ausmaß des Steuersatzes aus, nicht jedoch auf den Gesamtbetrag der Einkünfte, aus dem das Einkommen ermittelt wird.
Somit stellt sich die Frage, ob hinsichtlich der 2007 bis 2009 bezogenen Beträge in Österreich steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen, welche maßgeblich für die Einkommensgrenzen gem. § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG sind, oder ob Österreich zwischenstaatlich das Besteuerungsrecht genommen wird, womit sich diese Bezüge nicht entsprechend für die Einkommensgrenzen auswirken.
Nach Aussage der steuerlichen Vertretung hat die Abgabepflichtige in den Jahren 2007 bis 2009 einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht gestellt. Ein solcher setzt gem.
§ 1 Abs. 3 dEStG voraus, daß die gegenständlichen Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen.
Dieser Antrag wurde nach Angaben der steuerlichen Vertretung durch das zuständige österreichische Wohnsitz als ausländische Steuerbehörde bestätigt. Somit wäre aktenkundig, daß die bezogenen Einkünfte (beinahe) zur Gänze nur in Deutschland steuerpflichtig gewesen sind.
Gemäß den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen der AG-Kurzbez wurden die Bruttoarbeitsgehälter in Deutschland der Lohnsteuer unterzogen obwohl die österreichische Adresse und somit der Ansässigkeitsstaat bekannt gewesen sind. Dies ist auch nachvollziehbar weil die Vergütungen von einem deutschen Arbeitgeber gezahlt worden sind (Artikel 15 Abs. 2 lit. b DBA), sodaß die Ausnahmebestimmung des Artikels 15 Abs. 2 DBA nicht zur Anwendung kommen kann und somit der Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht hat (Art. 15 Abs. 1 DBA).
Selbst wenn Sie nicht nur in Deutschland tätig gewesen wäre, weist Art. 15 Abs. 5 DBA für xxxxx dem Vertragsstaat das Besteuerungsrecht zu, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet (Sitz: SITZ-Stadt-DG, BETRIEBSSTÄTTE-DG: ORT-BSt).
Daher ist davon auszugehen, daß diese Einkünfte in Österreich nur dem Progressionsvorbehalt unterliegen (siehe Artikel 23 Abs. 2 lit. a und d DBA) und somit für die Einkommensgrenzen nicht ausschlaggebend sind. Eine Umrechnung in österreichisches Steuerrecht ist daher, auch mangels inländischer Einkünfte in diesen Jahren, entbehrlich.
Nachdem der Differenzbetrag zwischen den Bezügen laut deutschem Versicherungsdatenauszug und den Lohnsteuerbescheinigungen der AG-Kurzbez ohnehin zu niedrig ist, um zu einer Überschreitung der Einkommensgrenzen führen zu können, erübrigt sich eine diesbezügliche Stellungnahme.
Gemäß der Auskunft von Hrn. ZZ, siehe den elektronischen Vermerk vom , handelt es sich bei den deklarierten ausländischen Einkünften ab 2010 um eine deutsche Firmenpension, offensichtlich der AG-Kurzbez, für welche Österreich gem. Artikel 18 Abs. 1 DBA das Besteuerungsrecht hat. Es haben sich also offensichtlich von 2009 auf 2010 die zwischenstaatlichen Besteuerungsrechte zu Gunsten Österreichs verschoben.
Auf Grund dessen ergibt sich, dass es in den Jahren 2007 bis 2009 zu keiner Überschreitung der Einkommensgrenze gekommen ist und die Vorschreibung daher erstmalig im Jahr 2010 zu erfolgen hatte.“
Die Einkommensteuerbescheide von VN-KV NN übermittle ich Ihnen beiliegend zur Kenntnis, Ihre eigenen Einkommensteuerbescheide setze ich als bekannt voraus.
Sie haben weiters eingewendet, die Einkommensgrenze des § 19 KBGG sei bereits in den Kalenderjahren vor 2010 überschritten worden. Es ist zu berücksichtigen, dass § 19 Abs. 2 KBGG gegenüber der ursprünglichen Fassung geändert wurde.
§ 19 Abs. 2 KBGG idF BGBl. I Nr. 76/2007, d.h. in der ab 2008 geltenden Fassung, enthält folgenden Zusatz gegenüber der Vorgängerbestimmung: „Die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen steuerbefreiten Einkünfte sind bei der Ermittlung des Einkommens wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln“.
Die Änderung erfolgte nach der Übergangsbestimmung des § 49 Abs. 13 KBGG mit
, ist also auf das Jahr 2008 schon anzuwenden. Nach den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage, 229 der Beilagen XXIII. GP, Seite 7, sollten steuerfreie Einkünfte von Angestellten internationaler Organisationen sowie deren Familienangehörige aus Gründen der Gleichbehandlung auch bei der Höhe der Abgabe für die Zuschussrückzahlung an die Finanzämter als Einkommen gelten. Vom Wortlaut der Bestimmung sind die aufgrund von DBA steuerbefreiten Einkünfte erfasst.
Das Finanzamt hat daher zugestimmt, dass in den Jahren 2008 und 2009 Ihr Einkommen für die Frage der Überschreitung der Einkommensgrenze des § 19 KBGG bereits zu berücksichtigen war.
Setzt man das von Ihnen bekannt gegebene Einkommen für diese Jahre an und addiert es zum Einkommen des Kindesvaters laut dessen Einkommensteuerbescheiden, ergibt sich, dass die Einkommensgrenze nur 2008 überschritten wurde (siehe Beilage).
Allerdings können als Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht einfach Ihre Beitragsgrundlagen für die Sozialversicherung angesetzt werden. Vom Bruttolohn müssten noch die Beiträge zur Sozialversicherung abgezogen werden. Außerdem wären gemäß
§ 2 Abs. 2 EStG noch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Es ist daher wahrscheinlich, dass die Einkommensgrenzen 2008 ebenso nicht überschritten wurden, wenn nicht das Gegenteil nachgewiesen wird.
Bezüglich der Erhebung der Abgabe wurde im § 19 Abs. 2 KBGG die grundsätzliche Regelung getroffen, dass für den Fall, dass die Eltern im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs dauernd getrennt leben, die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben ist, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.
Dem Zweck der Regelung in Verbindung mit der konkreten Ausgestaltung des Zuschusses nach Art eines Besserungsdarlehens ist zu entnehmen, dass die Vorschreibung der Abgabe nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erhoben werden sollte. Dabei ist klar, dass jener Elternteil, in dessen Haushalt die Kinder wohnen und der Naturalunterhalt gewährt, auch bestimmte Kosten trägt, welche über den Betrag hinausgehen, den der andere Elternteil an Alimenten zur Verfügung stellt.
Laut dem von Ihnen auszugsweise vorgelegten Gerichtsurteil, Seite 5, leistete der Kindesvater im Februar 2010 zusätzliche Unterhaltsnachzahlungen für Jänner 2010 von 257,47 Euro und für Februar 2010 in Höhe von 270,14 Euro. Diese Zahlungen scheinen in der von Ihnen vorgelegten Liste mit Zahlungen des Kindesvaters für Unterhalt nicht auf (vermutlich wurden sie von Ihnen nicht entsprechend der Widmung sondern gegen den Unterhaltsrückstand verrechnet).
Geht man davon aus, dass Sie wegen der Verletzung der Unterhaltspflicht durch den Kindesvater pro Kind aus eigenem zusätzliche Kosten (291,00 Euro Regelbedarf bzw. in Übereinstimmung mit § 12 Abs. 1 KBGG 300,00 Euro) getragen haben (die Kosten der Behinderung Ihres Sohnes wurden bereits bei der Berechnung des Einkommens berücksichtigt und werden daher nicht noch einmal abgezogen), so ergibt sich im Jahr 2010 bei Ihnen und beim Kindesvater ein für eigene Bedürfnisse zur Verfügung stehendes Einkommen wie folgt (die Alimente wurden gerundet, der Kindesvater hat ungefähr die Hälfte des Regelbedarfs geleistet):
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkommen 2010 | Vater | Mutter |
€ 11.594,66 | € 32.120,50 | |
Unterhalt | Alimente | zusätzlicher Aufwand |
Kind1 | -€ 1.800,00 | -€ 3.600,00 |
Kind2 | -€ 1.800,00 | -€ 3.600,00 |
Kind3 | -€ 1.800,00 | -€ 3.600,00 |
Differenz | € 6.194,66 | € 21.350,00 |
Auch wenn man berücksichtigt, dass der Kindesvater für seine Unterkunft im Jahr 2010 keine Kosten zu tragen hatte und eventuell noch ein kleines Einkommen aus Massagetätigkeit hatte, ist der Einkommensunterschied so eklatant, dass eine ausschließliche Vorschreibung der Abgabe bei Ihnen gerechtfertigt erscheint.
Durch den Wegfall des Zuschusses, welchen Sie im Jahr 2004 bezogen haben
(2.011,92 Euro), reduziert sich jedoch der vorgeschriebene Abgabenbetrag wie folgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ausbezahlte Zuschüsse | € 4.223,82 |
abzüglich 2004 von Ihnen bezogener Zuschuss | -€ 2.011,92 |
Differenz = Abgabe | € 2.211,90 |
Die Abgabe betrifft mit Ausnahme eines geringen, von Ihnen bezogenen Betrages betreffend das Jahr 2004 den von Ihnen bezogenen Zuschuss aus dem Jahr 2006.“
Vorhaltsbeantwortung vom
Dazu wurde wie folgt Stellung genommen:
... „Ob „das alles zusammen“ jemals der Rechtsadressat, im konkreten Fall die Familie der Frau NN, verstehen hätte sollen, wird hiermit (nochmals) in große Zweifel gezogen.
Anders formuliert:
Die gesamte Rechtslage ist derartig verwirrend und kompliziert, dass weder vom Gesetzgeber, noch von der staatlichen Verwaltung, erwartet werden kann, dass der/die Steuerpflichtige das alles, mitsamt den komplizierten Verästelungen zwischen Sozialrecht, Steuerrecht und gar internationalem Abkommen, auch nur im Entferntesten zu verstehen vermag!
Zweifelsfrei steht somit für mich fest, dass die „betroffenen staatlichen Organe“, konkret also je nach Zuständigkeit die Gebietskrankenkasse bzw. das jeweilige Wohnsitzfinanzamt, schon sehr viel früher die Rechtsfolgen hätten überprüfen müssen und allenfalls notwendige Maßnahmen, Vorschreibungen, bereits vor vielen Jahren - amtswegig - gesetzt hätten werden müssen.
Alleine bereits das augenscheinliche und gegebene „Versagen der staatlichen Organe“ begründen für den konkreten Fall die Unbilligkeit der Einhebung der Abgabe bei Frau VN-KM NN!
Denn die staatlichen Organe haben es verabsäumt, zeitnah den jeweils betroffenen Rechtsadressaten, konkret den Herrn VN-KV NN, zumindest „anzusprechen“, und dem Gesetzesauftrag nachzukommen; Herr VN-KV NN verfügte in jenen Jahren damals über ein Einkommen, das ihm die Finanzierung einer allenfalls gegebenen „Rückzahlung von Zuschüssen“, „Rückzahlung“ oder „Abgabe“, ermöglicht hätte.
Hätten die staatlichen Organe so gearbeitet, wie es die Staatsverwaltung von diesen erwartet, nämlich zeitnah, dann hätte ein allenfalls bestehender Abgabenanspruch bzw. allenfalls bestehender Rückforderungsanspruch damals noch dem Kindesvater vorgeschrieben und einbringlich gemacht werden können.
Es war ja unbestrittene Intention des Gesetzgebers, dass nicht jener Elternteil, der (alleine) für den Unterhalt der Kinder aufkommt, zur Rückforderung bzw. zur Abgabenvorschreibung herangezogen werden soll.
Der eindeutige Gesetzeswortlaut des § 22 KBGG lautet (für den konkret hier gegebenenFall), dass die Zuständigkeit für die Erhebung der Abgabe beim Wohnsitzfinanzamt des Vaters (!!!) liegt!
Hätten die zuständigen Wohnsitz-Finanzämter bereits zeitnah die Einkommenssituation des Jahres 2007 analysiert, allenfalls durch Fragenvorhalte an die Elternteile, dann wäre bereits spätestens im Kalenderjahr 2008 aktenkundig gewesen, welches Welt-Einkommen die damaligen Ehepartner im Kalenderjahr 2007 bezogen hatten; und auch, ob betreffend des Auszahlungsjahres 2006 nicht bereits im bzw. für das Jahr 2007 ein Abgabenanspruch entstanden sei.
Falls ein Abgabenanspruch für das Jahr 2007 entstanden sei, dann hätte selbiger in den Jahren 2008 bzw. 2009 beim Kindesvater, wie es ja Gesetzesauftrag war/ist, einbringlich gemacht werden können und müssen.
Geschilderte Ausführungen gelten sinngemäß und je um 1 Kalenderjahr zeitlich verschoben für die Einkommenssituationen der Jahre 2008 und 2009.
Ich kann mir wirklich nicht vorstellen, dass es Intention des Gesetzgebers war bzw. ist, dass sich die alleinerziehende und allein für den Kindesunterhalt aufkommende Mutter jetzt im Kalenderjahr 2017 mit einem Abgabenanspruch auseinandersetzen muss und konfrontiert sieht, dessen Wurzel im Auszahlungsjahr 2006, also vor mittlerweile 11 Jahren, liegt.
Die Unbilligkeit der Vorschreibung einer Abgabe mit dem Wurzeljahr 2004 bzw. dem Wurzeljahr 2006 liegt für mich völlig klar auf der Hand.
Der Gesetzesauftrag ist wohl eindeutig:
Der § 31 (4) KBGG geht speziell auf „berücksichtigungswürdige Umstände“, vom Gesetzgeber als „Härtefälle“ angesprochen, ein, und normiert u.a., dass die zuständige Behörde auch auf die Rückforderung gänzlich verzichten kann; oder Rückforderungen stunden kann, oder Ratenzahlungen zulassen kann.
Auch der § 18 (2) KBGG gibt eindeutig die Stoßrichtung vor, dass sozusagen „soziale und wirtschaftliche Aspekte“ berücksichtigt werden sollen; der Gesetzgeber arbeitet den Tatbestand der „Billigkeit“ eindeutig hervor! Ebenso deutlich den Umstand, welcher Elternteil „die Lasten“, also nicht nur die „finanziellen Lasten“, trägt.
Sehr gut arbeitet das BFG in Kärnten zu RV/4100034/2016-RS1, siehe Scan/Kopie (2 Blätter) anbei, die Grundsätze des Ermessensspielraums im konkreten Fall heraus:
Dass nämlich mit der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes jedenfalls Lasten verbunden sind, die weit über die monatlich auferlegten Unterhaltszahlungen hinausgehen; nämlich die Versorgung der Kinder, deren Obsorge, deren Fürsorge, und deren Betreuung, hinsichtlich deren Grundbedürfnisse.
Es konnte im bisherigen Verfahren deutlich herausgearbeitet werden, dass speziell Frau VN-KM NN immer deren verschiedenen Meldepflichten gegenüber den staatlichen Organen in all den Jahren nachgekommen ist; die Finanzbehörde, sei es jetzt das Wohnsitz-Finanzamt des Kindesvaters oder jenes der Frau VN-KM NN, hätte mit relativ einfach gestrickten Fragen die Ermittlung des Welteinkommens durchführen können und für Zwecke der verfahrensgegenständlichen Abgabe die zeitnahe Erfassung durchführen müssen.
Wiederholt wird also nochmals, dass bei zeitnaher Erfassung der Einkommens-Situationen der damaligen Ehepartner eine allenfalls gegebene Vorschreibung, sei es Rückzahlung oder Abgabe, beim Kindesvater einbringlich gemacht hätte werden können.
Die Rechtsansicht des dortigen Gerichts, dass für den im Jahr 2004 ausbezahlten Zuschuss die Rückforderung durch die Gebietskrankenkasse vorgenommen werden hätte müssen, wird geteilt.
Dass also € 2.011,92 nicht eine Abgabe gemäß jetzigem Verfahrenszustand sind, wird, wie erwähnt, hiermit außer Streit gestellt.
Somit ergibt sich, entgegen den Gerichts-Berechnungen vom , Seite 6, foIgende noch für die weiteren Ermittlungen ,“verfahrensgegenständliche“ Abgabe:
Vom FA am für 2010 rückgeforderte Abgabe: € 3.060,06
Abzüglich 2004 bezogene Zuschüsse, siehe Ziffer „8“: - € 2.011,92
Es kann also „nur“ ein noch offener Restbetrag an Abgabe verbleiben, auf den in weiterer Folge jetzt eingegangen wird, bzw. der verfahrensgegenständlich bleibt von € 1.049,-
(Nicht also € 2.211‚90).
Auszahlungen an NN VN-KV vom GEBURTSTAG bis , € 175,74:
Der Rechtsansicht des dortigen Gerichts, dass ausländische, in Österreich nicht der Steuerpflicht unterliegende Einkünfte (noch) nicht als maßgeblich i.S.d. § 12 KBGG i.V.m. § 8 KBGG zu erfassen wären, wird widersprochen:
Selbstverständlich sind für Zwecke des KBG-Bezuges bzw. speziell auch des Zuschusses des KBG sämtliche Welt-Einkünfte zur Beurteilung heranzuziehen; auch bereits in den Jahren „vor 2008“; jede andere Rechtsinterpretation wäre ja krass verfassungswidrig!
Würde nämlich diese Rechtsansicht stimmen, dann wären Wertungs-Widersprüche wie folgt gegeben:
Steuerpflichtige, die Millionen-Einkünfte im Ausland erzielen, die aber in Österreich kraft DBA dem Progressionsvorbehalt zu unterziehen sind, würden - bei entsprechend geringem Inlandseinkornmen - den Zuschuss zum KBG erhalten; Steuerpflichtige aber, die hohe Auslandseinkünfte in einem Land mit der DBA-Bestimmung „Anrechnungsmethode“ erzielen, wären - selbstverständlich [und das ist ja Intention des Gesetzgebers] - bei entsprechender Einkünfte-Höhe vom Bezug des KBG bzw. dessen Zuschuss ausgeschlossen!
Dass es verfassungskonform sein kann, dass hohe Welt-Einkünfte je nach sprachlicher Fassung eines DBA manchmal nicht schädlich für das KBG (bzw. den Zuschuss dazu) sind (waren), manchmal aber den Bezug von KGB und dessen Zuschuss erlauben würden, ist ja wohl ausgeschlossen.
Sofern nicht ohnehin bereits „Verjährung der Rückforderung“ für den Monat 12/2004 eingetreten ist, wird hiermit der § 18 (2) KBGG der Vorschreibung dieses Betrages „ex 12/2004“ an Frau VN-KM NN entgegen gehalten.
Dass jetzt im Kalenderjahr 2017 der Frau VN-KM NN ein Betrag aus dem Monat 12/2004 vorgeschrieben wird, den ihr damaliger Ehegatte VN-KV NN beantragt und auch vereinnahmt hat, muss ja wohl als „Witz der Österreichischen Sozialrecht-Gesetzeslage" betitelt und angesprochen werden.
Der Gesetzgeber selbst gebietet die verfahrensrechtliche Bestimmung, dass diese
€ 175,74, die die Frau NN „nie gesehen hat“, nicht dieser vorgeschrieben werden:
Dass nämlich bei der Vorschreibung der „Abgabe gemäß KBGG“ Rücksicht zu nehmen ist, wer „die mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundene Lasten trägt“.
Bezüglich des von Herrn VN-KV NN im Kalendermonat 12/2004 bezogenen Zuschusses in Höhe von € 175,74 wird nochmals vorgebracht, dass diesen Zuschuss bereits damals die Gebietskrankenkasse von Herrn VN-KV NN rückfordern hätte müssen!
Denn Herr VN-KV NN hätte im Monat 12/2004 lediglich € 311,13 brutto verdienen dürfen, um den Zuschuss zurecht zu erhalten; siehe anbei eine Info von damals der WGKK zu den erlaubten Bezugs-Höhen.
Es ist denkunmöglich, dass Herr VN-KV NN im Monat 12/2004 lediglich € 311,13/brutto verdient hat.
Analyse zum im Jahr 2006 bezogenen Zuschuss, Teil 1/X:
Die WGKK hat der Frau NN im Kalenderjahr 2006 den Zuschuss ausbezahlt; jener GKK war bekannt, dass Frau NN damals verheiratet war; auch die Versicherungsnummer des Ehegatten war der auszahlenden GKK bekannt.
Selbstverständlich waren diese Daten auch den jeweiligen Wohnsitzfinanzämtern bekannt.
Dass (entweder) das Wohnsitz-Finanzamt des VN-KV NN die Einkünfte der Frau VN-KM NN der Jahre 2007 bis 2009 (leicht) nachfragen hätte können, (oder), dass das Wohnsitz-FA der Frau VN-KM NN eine Einkünfte-Meldung, auch für steuerbefreite Einkünfte, an das Wohnsitz-FA des VN-KV NN hätte durchführen können und müssen, ist wohl außer Streit zu stellen.
Wäre das damals geschehen, wäre gemäß Gesetzes-Text einerseits die Abgabe beim Kindesvater einzufordern, andererseits wäre damals die Abgabe beim Kindesvater auch einbringlich gewesen.
Die Einkommen-Bescheide des Kindesvaters der Jahren 2007 bis 2009 werden (selbstverständlich) außer Streit gestellt; allerdings müssen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke des vorliegenden Gesetzes der „Abgabe“ hier, um steuerfreie Bezüge bzw. erhaltene Sonderzahlungen erhöht werden!
Die Detailausführung dazu zu den Kalenderjahren 2007 und 2008 erfolgt nachfolgend.
Die gesamten Familien-Einkünfte im Kalenderjahr 2007:
Es kann für Zwecke des KBGG in verfassungsrechtlicher Interpretation des § 19 (1)
Zi. 2 KBGG nicht entscheidend sein, in welchem Land bei Vorhandensein ausländischer Einkünfte diese erzielt werden!
In diese Richtung wohl auch das BFG in Kärnten zu RV/4100034/2016-RS1. Es ist wohl verfassungsrechtlich denkunmöglich, dass Millionen-Einkünfte in einem „günstigen“ DBA-Land („Progressionsvorbehalt“) nicht schädlich für den Bezug von KBGG wären, relativ gesehen geringe inländische Einkünfte und auch (geringe) Einkünfte in Ländern mit DBA „Anrechnungsmethode“ aber zu einem Verlust des Anspruchs auf KBG bzw. den Zuschuss dazu nach sich ziehen würden.
Richtig sind die Ausführungen des Finanzamt-Fachbereichs (Mag. C) auf Seite 4 des BFG-Schreibens vom , dass die im Kalenderjahr 2007 von Frau VN-KM NN erzielten Einkünfte in Österreich lediglich dem „Progressionsvorbehalt“ unterlagen.
Nicht richtig ist allerdings die Schlussfolgerung, dass diese ausländischen Einkünfte nicht für Zwecke der KBGG-Bestimmungen in österreichisches Steuerrecht umzurechnen gewesen wären; auch für 2007 ist in verfassungsmäßiger Interpretation des § 19 KBGG das ausländische Einkommen der Frau VN-KM NN heranzuziehen.
Im Jahr 2007 war das ausländische Einkommen der Frau VN-KM NN (nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, zuzüglich steuerfreie Zulage) € 20.743,--; die Lohnsteuerbescheinigung der AG-Kurzbez für 2007 wird jetzt nochmals beigelegt.
Weiters erhaltenes Krankengeld 11+12/2007 (nach Abzug-SV-Beiträge), Auszug dazu liegt dem dortigen Gericht bereits vor, € 1.624,-.
Das Einkommen 2007 des VN-KV NN war (gerundet) € 18.600,--; darin enthalten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von € 25.404,-- diese allerdings exklusive (!!) der erhaltenen Sonderzahlungen; diese bewiesen durch das Gerichtsurteil 1 Pu 71/09 x - 73;
2 Seiten davon nochmals anbei!
Die SZ nach Abzug der SV-Beiträge (somit) ca. 4.200,--.
Das Familien-(Welt-)Einkommen gemäß den Bestimmungen des KBGG im Jahr 2007 war also (gerundet) € 45.160,--. (20.743 + 1.624 + 18.600 + 4.200)
(Nochmals sei es erwähnt, weil es wichtig ist: Das Familien-Gesamteinkommen 2007 hätte damals relativ zeitnah von beiden Wohnsitzfinanzämtern nachgefragt werden können; die entsprechenden Offenlegungen erfolgten ja immer! Bei Erkennen eines Abgabenanspruches hätte damals noch der Kindesvater die Liquidation desselben übernehmen müssen.)
Für das Jahr 2008 erfolgte durch den Gesetzgeber - ganz augenscheinlich - eine sprachliche Klarstellung und auch entsprechendes verfassungsrechtliches Gebot, dass (auch) ab dem Jahr 2008 das gesamt Welt-Einkommen für Zwecke des § 19 KBGG heranzuziehen ist.
Wie wohl die maßgebliche Einkommens-Grenze im verfahrensgegenständlichen Akt bereits im Kalenderjahr 2007 überschritten wurde, war selbige auch im Kalenderjahr 2008 überschritten!
Auch im Kalenderjahr 2008 hat Herr VN-KV NN Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt; siehe dessen Einkommensteuerbescheid 2008; dieser Wert ist € 19.242,--.
allerdings auch dieser Betrag, wie 2007, ohne die erhaltene Sonderzahlungen; diese, gerundet, nach Abzug SV-Beiträge, € 3.200,-
Für Zwecke des „maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte“ sind also € 3.200,-- für die SZ des VN-KV NN im Kalenderjahr 2008 - zusätzlich - zu werten und einzusetzen; Einkommen 2008 des KV also (gerundet): € 19.300,- (16.100 + 3.200)
Das Einkommen der Frau VN-KM NN bei der AG-Kurzbez im Kalenderjahr 2008 nach Abzug der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge war € 5.362,--; + steuerfreie Zulage € 442,-; siehe die nochmals beigelegte Lohnsteuerbescheinigung 2008; das bezogene Krankengeld war - nach Abzug SV-Beiträge - € 13.681,--; siehe dazu den Aktenstand beim dortigen BFG bzw. anbei; Einkommen 2008 KM also: € 19.485,-
Gesamtes Familien-Einkommen im Kalenderjahr 2008 also für Zwecke des verfahrensgegenständlichen Gesetzes (gerundet) € 38.785,--.
Es ist also (spätestens hiermit) bewiesen, dass die Einkommensgrenzen bereits - falls nicht bereits im Jahr 2007, siehe vorstehend - im Kalenderjahr 2008 überschritten wurden; das Wohnsitzfinanzamt bzw. beide Wohnsitzfinanzämter bei ordnungsgemäßer Erfüllung der übertragenen Pflichten dies damals zeitnah wissen hätten müssen.
Die Vorschreibung der Abgabe hätte also bereits - spätestens - für 2008 - in etwa im Jahr 2010 - erfolgen müssen.
Mit der Konsequenz, dass die Abgabe dem Herrn VN-KV NN vorgeschrieben werden hätte müssen; nämlich deshalb, weil er ja im Kalenderjahr 2008 (sogar) mehr verdient hat denn die Frau VN-KM NN.
Selbst wenn man jetzt davon ausgeht, dass anstatt einer Abgabe „aus 2008“ (bzw. „ex 2007“) eine Abgabe „aus 2010“ vorliegt, muss den Berechnungen und Ausführungen des dortigen Gerichts auf Seite 6 wie folgt widersprochen werden:
Das Gericht berücksichtigt die im Kalenderjahr 2010 erhaltenen steuerfreien Bezüge des Herrn VN-KV NN bzw. dessen Sonderzahlungen nicht!
Siehe die Lohnzettel-Daten des Herrn VN-KV NN in dessen Steuerakt 2010 bzw. anbei:
Steuerfreie Bezüge von € 2.461,--, sonstige Bezüge von € 2.933,--; SV-Beiträge für sonstige Bezüge € 504, --
„Maßgebliches Einkommen VN-KV NN 2010“ also, nach Abzug der Unterhaltszahlungen, € 11.084,--.
Herr VN-KV NN hatte also im Kalenderjahr 2010 ein „für sich selbst freies (Pro-)Kopf-Einkommen von € 11.084,--; Herr NN hatte als zusätzlichen Vorteil auch keinerlei Wohnungskosten zu berappen.
Das freie Pro-Kopf-Einkommen (nach Bezahlung der Kindes-Lasten) innerhalb des Familienverbandes der Frau VN-KM NN (mit den 3 Kindern) war - lediglich - € 5.337,--!
(Aus den € 21‚350,-- mussten u.a. natürlich auch die Wohnungskosten finanziert werden. Das freie Pro-Kopf-Einkommen war sogar nochmals deutlich weniger!)
Die derzeit vom dortigen Gericht für 2010 angewendete „Logik“, dass die Kindesmutter sozusagen „ohnehin mehr denn der Vater verdient hätte“, ist bei einer Analyse des „freien Einkommens pro Kopf“ ad adsurdum geführt.
Richtig ist vielmehr, dass der Kindesvater auch im Jahr 2010 finanziell deutlich besser gestellt war denn der Familienverband der Kindesmutter.
In Ansehung des Umstandes, dass nicht nur analysiert werden darf, welcher Elternteil was verdient hat, sondern die jeweilige Familien-Situation „als Ganzes“ zu betrachten ist, gibt das bereits zitierte BFG-Erkenntnis RV/4100034/2016-RS1 auch für gegenständlichen Akt die richtige Weg-Leitung:
Die Ermessensübung ist derart vorzunehmen, dass auch berücksichtigt werden muss, wer die weit über die finanziellen Sachverhalte hinausgehenden „Lasten“ trägt, nämlich die umfassende Obsorge-, Fürsorge- und Betreuungspflicht der Kinder hinsichtlich deren Versorgung der Grundbedürfnisse.
Das dortige Gericht analysiert die Einkommenssituation der Elternteile im Jahr 2010. Dass der Kindesvater auch im Jahr 2010 finanziell deutlich besser gestellt war, denn der „Familienverband der Kindesmutter mit den 3 Kindern“, konnte vorstehend herausgearbeitet werden.
Selbst wenn der Abgabenanspruch im Jahr 2010 entstanden wäre, was nochmals bestritten wird, siehe die vorstehenden Ausführungen zu 2007 und 2008, damals für die Finanzbehörde einerseits bekannt bzw. leicht erforschbar, dann ist u.E. eine isolierte Betrachtung der Einkommensverhältnisse nur in diesem Kalenderjahr 2010 nicht aus dem „Gesamtbild des Gesetzestextes“ ableitbar:
Dem Gesetzgeber war es ganz augenscheinlich sehr wichtig, zu regeln, wie vorzugehen ist, wenn die Eltern im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs dauernd getrennt leben!
Ein Umstand, der hier im konkreten Fall ja gegeben ist; Trennung der Eltern bereits 2006, Scheidung am ****2008.
Der Gesetzgeber gibt eindeutig vor, dass eine Billigkeit-Überlegung Platz zu greifen hat; und dabei speziell und insbesondere auf den „belasteten Elternteil“ Bedacht zu nehmen ist.
Der Abs. 2 des § 18 KBGG orientiert sich also nicht an „monetären Detailberechnungen, welcher Elternteil was und wie bezahlt hat“, noch dazu projiziert auf ein einziges Kalenderjahr, sondern gibt ganz allgemein eine Billigkeits-Überlegung vor!
Dass es „billig“ sein soll, jenem Familienverband, der ein ganz deutlich niederes Pro-Kopf-Einkommen hat denn der allein lebende Kindes-Vater die verfahrensgegenständliche Abgabe vorzuschreiben, noch dazu keinerlei Abgaben-Anspruch gegenüber dem Kindes-Vater zu versuchen, wird wohl niemand hier in Osterreich empfinden.
Dass im konkreten Fall eine Unbilligkeit der Einhebung beim „seit vielen Jahren alleine belasteten Elternteil“ vorliegt, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Lasten, nicht also nur der „finanziellen-Lasten“, durch die Behinderung des einen Kindes, werden rechtschaffend und billig denkende Menschen wohl nicht in Zweifel ziehen.
Die Ausführungen des BFG Kärnten zu RV/41000/2016-RS1 beweisen unsere Rechtsansicht.
Es wird höflich wiederholend nochmals ersucht, unsere Beschwerde gänzlich mittels positivem Urteil zu erledigen; die Beschwerde-Vorentscheidung des Finanzamtes 3/6/7/11 vom also gänzlich aus dem Rechtsbestand herauszunehmen.“
Vorgelegt wurden zwei Seiten der BFG-Entscheidung RV/4100034/2016, eine „allg. Info der WGKK zu 2004“ (wobei diese Überschrift händisch ergänzt wurde). In dieser wurde hervorgehoben, dass während des Bezuges von Zuschuss eine Angestellte/ein Angestellter maximal EUR 311,13 brutto pro Monat verdienen dürfe, um den Anspruch auf Zuschuss nicht zu verlieren. Für eine Arbeiterin/Arbeiter belaufe sich diese Grenze auf maximal EUR 313,23 brutto. Weiters wurde jene Passage gekennzeichnet, wonach der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte des anderen Elternteiles EUR 7.200,-- = Freigrenze pro Kalenderjahr nicht übersteigen dürfe. Für jeden weiteren Angehörigen, zu dessen Unterhalt der andere Elternteil wesentlich beitrage, erhöhe sich die Freigrenze um EUR 3.600,-- pro Kalenderjahr. Werde die Freigrenze überschritten, erfolge eine Anrechnung und der Zuschuss verringere sich dementsprechend. Die Überprüfung der Freigrenze erfolge analog der Ermittlung der Zuverdienstgrenze unter „I. Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit“ und „II. Alle anderen Einkünfte“ jährlich im Nachhinein. Stelle sich bei der rückwirkenden Überprüfung heraus, dass der Zuschuss nur teilweise oder überhaupt nicht gebührt hätte, müsse der nicht gebührende Betrag vom zuständigen Krankenversicherungsträger zurückgefordert werden.
Vorgelegt wurde ein Nachweis der Deutsche AG-Kurzbez AG betreffend die Bf. für 2007 (händisch ergänzt), wonach das steuerpflichtige Einkommen 23.831,08 Euro betrage. Die Beiträge der Bf. zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung wurden mit einer Gesamthöhe von 5.034,34 Euro bekannt gegeben, die Lohnsteuer mit 3.084,70 Euro. Weiters wurden steuerfreie Zulagen von 1.946,55 Euro bezogen.
Das Einkommen des Kindesvaters für das Jahr 2007 wurde mit 19.246,74 Euro bekanntgegeben, sowie mit Kuli ein Betrag für Sonderzahlungen in Höhe von 4.200,00 Euro ergänzt.
Schließlich wurden neuerlich zwei Seiten (von 14) des Beschlusses des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien ****x vorgelegt sowie der Einkommensteuerbescheid 2008 des Kindesvaters, dem ein Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 16.403,36 Euro zu entnehmen war, versehen mit dem Hinweis excl. SZ 3.200,00 Euro.
Zum Einkommen der Bf. betreffend 2008 wurde ein Nachweis der Deutsche AG-Kurzbez AG betreffend die Bf. vorgelegt, dem ein steuerpflichtiges Einkommen von 6.023,99 Euro zu entnehmen war, Abzüge von 662,16 sowie steuerfreie Zulagen von 442,29 Euro.
Weiters wurde ein Teil eines Versicherungsdatenauszuges u.a. für 2007 und 2008 samt Beitragsgrundlagen vorgelegt, auf dem der Name der Bf. von Hand ergänzt war.
Diesem sind für die Jahre 2007 und 2008 folgende deutsche Beitragszeiten und Beitragsgrundlagen zu entnehmen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
2007 | ||
Zeitraum | Betrag | Art |
- | € 2.106,52 | DEÜV |
- | € 2.106,52 | DEÜV |
- | € 18.958,70 | DEÜV |
- | € 1.053,26 | DEÜV |
- | € 795,00 | Sozl. |
€ 25.020,00 | ||
2008 | ||
Zeitraum | Betrag | Art |
- | € 14.921,41 | Sozl. |
- | € 646,59 | Sozl. |
- | € 1.169,74 | DEÜV |
- | € 2.064,26 | DEÜV |
€ 18.802,00 | Gesamt |
Schließlich wurde noch der Lohnzettel der B Langbez (Beilage des Einkommensteuerbescheides des Kindesvaters vom ) vorgelegt, aus welchem die steuerfreien Bezüge und die sonstigen Bezüge vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge sowie die Sozialversicherungsbeiträge für die sonstigen Bezüge hervorgehoben waren.
Vorhalt vom
Dem Finanzamt wurde Parteiengehör gewährt und der Bf. Folgendes vorgehalten:
„Im Zuge der letzten Vorhaltsbeantwortung wurde unter Punkt 9 erklärt, von der vom Finanzamt festgesetzten Abgabe von 3.060,06 Euro wären die 2004 bezogenen Zuschüsse von 2.011,92 Euro abzuziehen, sodass ein noch offener Restbetrag an Abgabe von 1.049,00 Euro verbleibe.
Dieser Schluss ist insofern unzutreffend, als allein im Jahr 2006 ein Betrag von
2.036,16 Euro ausbezahlt wurde. Rechnet man zu diesem Betrag den von NN VN-KV 2004 bezogenen Zuschuss von 175,74 Euro hinzu (ein entsprechend hohes Einkommen von Ihnen im Jahr 2004, welches den Bezug des Zuschusses unzulässig gemacht hätte, wurde bisher nicht nachgewiesen), so ergibt sich der Betrag von 2.211,90 laut Vorhalt vom (siehe Tabelle auf der letzten Seite). Die Abgabe wird in Höhe von 7 % des maßgeblichen Einkommens bis zum offenen Restbetrag festgesetzt.
Ihre letzte Vorhaltsbeantwortung habe ich dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht.
Dieses hat sich in einer Stellungnahme wie folgt dazu geäußert:
"Einkommen VN-KV NN:
Wie in der Stellungnahme vom dargelegt, gilt als Einkommen iSd § 19
Abs. 1 KBGG jenes gemäß § 2 Abs. 2 EStG. Somit werden die sieben Einkunftsarten nach (innerbetrieblichem, horizontalem und vertikalem) Verlustausgleich herangezogen (also saldiert); anschließend werden noch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen – bei der somit ermittelten Differenz handelt es sich um das Einkommen iSd § 2 Abs. 2 EStG.
Auf die Gesetzeslage Bedacht nehmend wird das Einkommen im ESt-Bescheid 2008 mit 16.103,36 Euro festgesetzt.
Demgegenüber beantragt der Steuerberater, zusätzlich zu dem Einkommen auch die sonstigen Bezüge gem. § 67 EStG heranzuziehen (2008: 3.208 Euro). Dies käme einem Verstoß des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 41 Abs. 4 EStG gleich:
„Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bleiben Bezüge, die nach § 67 Abs. 1 oder § 68 steuerfrei bleiben oder mit dem festen Satz des § 67 Abs. 1 zu versteuern waren, außer Ansatz“ (siehe auch Rz 912i der Lohnsteuerrichtlinien). Daher ist nach meiner Überzeugung das Einkommen von VN-KV NN nicht gegenüber unserem bisherigen Kenntnisstand zu verändern.
Einkommen VN-KM NN:
Leider ist es kaum möglich, die Lohnabrechnung zu entziffern. Ich halte es jedenfalls für wahrscheinlich, dass es sich bei der steuerfreien Zulage aus der Tätigkeit bei der AG-Kurzbez um eine solche handelt, die auch in Österreich gem. § 68 Abs. 1 EStG steuerfrei wäre (Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit). Denn solche sind gem. § 3b dEStG in Deutschland ebenfalls steuerfrei und würden auch zur Tätigkeit passen. Wie bereits dargelegt, sind solche Gehaltsbestandteile nicht Teil des Einkommens iSd § 2 Abs. 2 EStG. Die 442 Euro sind daher nicht relevant.
Die Summe der Einkommen 2008 ist also um wenigstens 3.200 & 442 Euro = 3.642 Euro geringer als vom Steuerberater dargelegt, sodass es dahingestellt bleiben kann, ob die Geldleistungen eines deutschen Sozialträgers überhaupt mit jenen des § 3 Abs. 1 Z 5
lit. a, c und d EStG vergleichbar sind.“
Diese Äußerung wurde nach Rücksprache mit dem Finanzamt bezüglich des relevanten Einkommens des Kindesvaters nach § 19 Abs. 2 KBGG idgF um die Bezüge aus der Arbeitslosenversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 wie folgt korrigiert:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
VN-KV NN | |
Einkommen aus Erwerbstätigkeit | € 16.103,36 |
Krankengeld während Arbeitslosigkeit | € 168,40 |
Arbeitslosengeld | € 1.481,92 |
Arbeitslosengeld | € 538,88 |
Arbeitslosengeld | € 909,36 |
Summe | € 19.201,92 |
Sonderzahlungen finden lediglich bei der Berechnung des Einkommens gemäß § 8
Abs. 1 Z 1 KBGG idgF pauschal Berücksichtigung. Dies wirkt sich zwar auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld und Zuschuss aus, bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens gemäß § 19 KBGG werden Sonderzahlungen jedoch nicht berücksichtigt.
Das Einkommen von Ihnen wäre gemäß § 2 Abs. 2 EStG wie folgt zu berechnen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Entgelt | € 6.023,99 |
Sozialversicherung | -€ 662,00 |
Summe der Einkünfte | € 5.361,99 |
Krankengeld | € 14.921,41 |
€ 646,59 | |
Sozialversicherung | -€ 1.887,00 |
€ 13.681,00 | |
Summe der Einkünfte | € 19.042,99 |
abzüglich | |
Werbungskostenpauschale | -€ 132,00 |
Sonderausgaben | -€ 60,00 |
außergewöhnliche Belastungen | -€ 3.144,00 |
Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 | -€ 3.336,00 |
Das Einkommen würde somit unter der Grenze des § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG idgF liegen (bei den außergewöhnlichen Belastungen handelt es sich um den Pauschbetrag für das behinderte Kind gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen idF BGBl. II Nr. 430/2010).
Sie können zur Abstimmung des Einkommens noch weiteres Vorbringen erstatten und Beweismittel vorlegen, zB den deutschen Einkommensteuerbescheid für 2008. Für die vom Krankenversicherungsgeld einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge wurde bis dato noch kein Beleg vorgelegt.“
(Anm.: Bei der letzten Zeile der Tabelle handelt es sich um die Summe der Abzüge von den Einkünften und nicht um das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG.)
Vorhaltsbeantwortung vom
Dazu wurde folgende Stellungnahme abgegeben:
„Nochmaliger Einwand der Verjährung und/oder Unzuständigkeit der einschreitenden Behörde (= Finanzamt) hinsichtlich des Auszahlungs-Monats 12/2004, Auszahlung an den Kindesvater:
Der Kindesvater hätte im Monat 12/2004 lediglich ein Brutto-Einkommen pro Monat von € 311,13 (siehe beiliegende Information) erzielen dürfen, um den Zuschuss zu Recht zu erhalten; andernfalls eine Rückzahlung bereits durch die WGKK umgesetzt werden hätte müssen!
Bewiesen ist, siehe auch die jetzigen Anhänge, dass der Kindesvater vom bis , also auch im Monat 12/2004, Einkünfte nicht selbständiger Arbeit erzielt hat; dass diese im Monat 12/2004 unterhalb von € 311.13 gewesen wären, ist - wohl – als „denkunmögliches Ereignis“ anzusprechen.
(Außerdem wurde, wie aktenkundig, vom KV für den Zeitraum - von der GKK der Zuschuss rückgefordert, weil der Bezieher (KV) die Einkommensgrenze von EUR 18. 000,00 (auch) 2015 überschritten hatte. Die KM bezog in dieser Zeit kein Einkommen, das für diese Rückforderung relevant gewesen wäre.)
Die Beweise zur Einkommenssituationen jetzt anbei sind:
Rückforderungsverfahren der WGKK zum Jahr 2005; Abrechnungsbeleg des Dienstgebers zum Monat 02/2004; Monats-Brutto-Einkommen € 2.738,52!!!
Die Einkommens-Situation 2004 des VN-KV NN ist im dortigen Gerichtsakt aufliegend; siehe Seite 2 des Gerichts-Schreibens vom ; der Jahresbetrag 2004 der Einkünfte ist € 16.982,21.
Sehr wohl ist (sind) für die Rechtmäßigkeit des Bezugs des Zuschusses auch das Einkommen bzw. die Einkünfte des Zuschuss-Beziehers maßgeblich! Siehe dazu, wie erwähnt, die jetzt angehängte Information der GKK zum KBGG.
Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist somit gegeben, dass bereits die WGKK den Zuschuss für 12/2004 beim Kindesvater rückfordern hätte müssen.
So, wie sie es ja zu 2005 im Jahr 2010 getan hat! Siehe ebenfalls anbei!
Es wird hiermit, im Sinne der Rechtslage, einerseits Unzuständigkeit der jetzt einschreitenden Behörde (= Finanzamt) nochmals eingewendet; ebenso somit die Verjährung des Betrages „ex 12/2004“.
Nochmaliger Einwand der Verjährung und/oder Unzuständigkeit der einschreitenden Behörde (= Finanzamt) – auch - hinsichtlich der Auszahlungs-Periode bis , Auszahlung an die Kindes-Mutter:
Der Kindesvater, „anderer Elternteil“, hätte im (für den) genannten Zeitraum „maßgebliche Einkünfte (!!) von lediglich € 18.000,- p.a. (siehe die Info-Beilage) erzielen dürfen, um den Zuschuss zu Recht zu erhalten; andernfalls eine Rückzahlung bereits durch die WGKK umgesetzt werden hätte müssen! Und zwar beim KV damals (noch)!!
Bewiesen ist, siehe (auch) die jetzigen Anhänge, dass der Kindesvater im Kalenderjahr 2006 Gesamteinkünfte von (zumindest) EUR 20.631,00 erzielt hat.
Diese setzen sich aus dem Bruttoeinkommen des KV laut Gehaltszettel der Firma *** für das Jahr 2006 EUR 6.614,32 (exklusive SZ und ecxl. Abfertigung!!!) und dem Einkommen bei der LÄND-ischen KV-DG-kurz laut Einkommensteuererklärung in der Höhe von EUR 13.904,00 zusammen; allesamt Einkünfte aus NSA!
Zwischensumme dazu (gerundet): 20.518,-
Laut Informationsblatt der WGKK (anbei) werden von diesem Bruttogehalt
17,65 % abgezogen (gesetzliche Abzüge für Sozialversicherungsbeiträge), d.s. 3.621,- somit Zwischensumme = EUR 16.896,-; davon PLUS 30% ergibt EUR 21.965,-/Zwischensumme, zuzüglich dem Krankengeldbezug in der Höhe von EUR 503,05 für 04/06 (ESt-Bescheid), plus Abfertigungszahlung in der Höhe von EUR 3.791,00.
Somit errechnen sich die „maßgeblichen Einkünfte“ 2006 des KV, „anderer Elternteil“, in der Höhe von EUR 26.252,-.
[Der Einkommensteuer-Bescheid ist hier nicht die Grundlage für die Berechnung der Rückforderung durch die GKK und somit finden die hohen Werbungskosten in der Vergleichsrechnung u.E. keine Berücksichtigung. Außerdem handelt es sich bei diesen um jene Sozialversicherungsbeiträge, die dem KV zu 55% von der KV-DG-kurz refundiert wurden (Selbstanzeige beim FA des KV in den Folgejahren!!!)].
Da keine Gehaltsabrechnungen der KV-DG-kurz vorliegen, haben wir die Einkünfte „ohne inländischen Steuerabzug“ für die Berechnung herangezogen, ebenso den Bezug des Krankengeldes durch die NÖGKK.
Der vorstehend errechnete Wert von 26.259 ist in sich stimmig und liegt jedenfalls deutlich über 18.000!!
Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist somit gegeben, dass bereits die WGKK den Zuschuss des Jahres 2006 beim Kindesvater rückfordern hätte müssen.
Es wird hiermit, im Sinne der Rechtslage, einerseits Unzuständigkeit der jetzt einschreitenden Behörde (= Finanzamt) nochmals eingewendet; ebenso somit die Verjährung des Betrages „ex /2006“.
Der „verfahrensrelevante Betrag“ wird, falls nicht Verjährung bzw. Unzuständigkeit der jetzt einschreitenden Behörde im Sinne der Ausführungen vorstehend, Ziffern 1 - 2, gegeben ist (wovon der Einschreiter rechtlich überzeugt ist), mit den vom Gericht ermittelten
€ 2.211,90 hiermit außer Streit gestellt.
Es wird allerdings nochmals der Antrag, siehe dazu auch unsere Eingaben an das Finanzamt im Vor-Verfahren und auch frühere an das dortige Gericht, gestellt, den Abgaben-Anspruch für unzulässig zu erklären, weil einerseits - wie herausgearbeitet – die unzuständige Behörde einschreitet und andererseits Verjährung bereits eingetreten ist; sowohl für „12/2004“, als auch „0101.2006 bis “!
Zu den verschiedenen Variationen der Anwendungen von allenfalls adaptierten Einkommensgrößen (oder „Einkünfte“-Größen), bzw. nicht um - beispielsweise -Sonderzahlungen oder steuerfreie Bezugsteile zu adaptierendem Einkommen (oder Einkünfte), wird die rechtliche Anwendung, Umsetzung und Berechnung dem dortigen Gericht überlassen.
Das Einkommen des VN-KV NN 2008, wie vom Gericht auf Seite 2 am dargestellt, wird hiermit dann und für den Fall außer Streit gestellt, dass das dortige Gericht überzeugt ist, dass die Berechnungsmethode - in anzuwendender gesetzlicher Fassung - richtig ist (sei).
Auf Seite 3 scheint das dortige Gericht das Einkommen 2008 der Frau VN-KM NN zu berechnen mit - vorläufig - € 15.706,99.
Dieser Wert wird da nicht angedruckt.
Sollte das dortige Gericht, wie erwähnt, überzeugt sein, dass die Gesetzeslage zutreffend angewendet wurde, dann wird dieses Einkommen 2008 der Frau VN-KM NN – unter Berücksichtigung des nachfolgendenden Punktes „6“ - hiermit ebenfalls außer Streit gestellt.
Soweit jetzt nachgeforscht werden konnte, wurden in 2008 vom erhaltenen Krankenversicherungsgeld in Deutschland keine Sozialversicherungsbeiträge einbehalten; der Wert von „1.887,-“ ist also zu stornieren, nicht zu berücksichtigen.
Das maßgebliche Einkommen 2008 der Frau VN-KM NN ist also in Anwendung der Berechnungen des dortigen Gerichts am auf Seite 3: € 17.594,--.
Einen deutschen Einkommensteuerbescheid 2008 gibt es nicht.
Das - maßgebliche - Familieneinkommen 2008 war also insgesamt (gerundet) € 36.796,-.
Unserer Rechtsansicht zufolge hätte die Abgabe, sofern nicht - ohnehin - vorstehend die Ziffern 1 + 2, also Rückforderung durch die GKK, zutreffen, also bereits (allenfalls) für das Jahr 2008 vorgeschrieben werden müssen; damals naturgemäß (noch) beim Kindesvater.
Aktuell, bzw. auch - bereits - seit dem Monat 12/2015, ist eine Abgabe für das Jahr 2008 jedenfalls verjährt.
Auf unsere früheren Eingaben wird ausdrücklich nochmals verwiesen!
Speziell und ausdrücklich wiederholt wird:
a) Es war ja unbestrittene Intention des Gesetzgebers, dass nicht jener Elternteil, der (alleine) für den Unterhalt der Kinder aufkommt, zur Rückforderung bzw. zur Abgabenvorschreibung herangezogen werden soll.
Der eindeutige Gesetzeswortlaut des § 22 KBGG lautet (für den konkret hier gegebenen Fall), dass die Zuständigkeit für die Erhebung der Abgabe beim Wohnsitzfinanzamt des Vaters (!!!) liegt!
b) Der Gesetzesauftrag ist wohl eindeutig:
es folgt ein mit der Vorhaltsbeantwortung vom nahezu identischer Einschub
c) Richtig ist nach unserer Rechtsmeinung, dass der Kindesvater auch deutlich besser gestellt war denn der Familienverband der Kindesmutter.
In Ansehung des Umstandes, dass nicht nur analysiert werden darf, welcher verdient hat, sondern die jeweilige Familien-Situation „als Ganzes“ das bereits zitierte BFG-Erkenntnis RV/4100034/2016-RS1 auch für die richtige Weg-Leitung:
Die Ermessensübung ist derart vorzunehmen, dass auch berücksichtigt werden muss, wer die weit über die finanziellen Sachverhalte hinausgehenden „Lasten“ trägt, nämlich die umfassende Obsorge-, Fürsorge- und Betreuungspflicht der Kinder hinsichtlich deren Versorgung der Grundbedürfnisse.
Dass der Kindesvater auch im Jahr 2010 finanziell deutlich besser gestellt war, denn der „Familienverband der Kindesmutter mit den 3 Kindern“, konnte im bisherigen Verfahren herausgearbeitet werden.
Selbst wenn der Abgabenanspruch im Jahr 2010 entstanden wäre, was nochmals bestritten wird, dann ist u.E. eine isolierte Betrachtung der Einkommensverhältnisse 2010 nicht nur in diesem Kalenderjahr aus dem „Gesamtbild des Gesetzestextes“ ableitbar:
Dem Gesetzgeber war es ganz augenscheinlich sehr wichtig, zu regeln, wie vorzugehen ist, wenn die Eltern im Zeitpunkt der'Entstehung des Abgabenanspruchs dauernd getrennt leben! Ein Umstand, der hier im konkreten Fall ja gegeben ist; Trennung der Eltern bereits 2006, Scheidung am ****2008.
Der Gesetzgeber gibt eindeutig vor, dass eine Billigkeit-Überlegung Platz zu greifen hat; und dabei speziell und insbesondere auf den „belasteten Elternteil“ Bedacht zu nehmen ist.
Der Abs. 2 des § 18 KBGG orientiert sich also nicht an „monetären Detailberechnungen, welcher Elternteil was und wie bezahlt hat“, noch dazu projiziert auf ein einziges Kalenderjahr, sondern gibt ganz allgemein eine Billigkeits-Überlegung vor!
Dass es „billig“ sein soll, jenem Familienverband, der ein ganz deutlich niederes Pro-Kopf-Einkommen hat denn der allein lebende Kindes-Vater die verfahrensgegenständliche Abgabe vorzuschreiben, noch dazu keinerlei Abgaben-Anspruch gegenüber dem Kindes-Vater zu versuchen, wird wohl niemand hier in Österreich empfinden.
Dass im konkreten Fall eine Unbilligkeit der Einhebung beim „seit vielen Jahren alleine belasteten Elternteil“ vorliegt, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Lasten, nicht also nur der „finanziellen Lasten“, durch die Behinderung des einen Kindes, werden rechtschaffend und billig denkende Menschen wohl nicht in Zweifel ziehen.
Die Ausführungen des BFG Kärnten zu RV/41000/2016-RS1 beweisen unsere Rechtsansicht.
Es wird höflich wiederholend nochmals ersucht, unsere Beschwerde gänzlich mittels positivem Urteil zu erledigen; die Beschwerde-Vorentscheidung des Finanzamtes 3/6/7/11 vom also gänzlich aus dem Rechtsbestand herauszunehmen.“
Vorgelegt wurde ein Abrechnungsbeleg der D-GmbH betreffend den Monat 2/2004, gemäß welchem nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer vom Bruttobezug ein Nettobezug von 1.739,12 Euro ausbezahlt wurde.
Außerdem wurde ein weiterer Lohnzettel vom vorgelegt, welchem ein Bruttobezug von 6.529,39 Euro und Abzüge von 913,59 Euro (offenbar für den Monat April) zu entnehmen waren (darin enthalten eine gesetzliche Abfertigung und eine Urlaubsersatzleistung sowie Sonderzahlungen). Insgesamt wurden in diesem Jahr an den Kindesvater 9.194,74 Euro ausbezahlt (11.262,94 brutto minus Abzüge von
2.068,20 Euro).
Weiters wurde der Vertrag mit der KV-DG-kurz noch einmal vorgelegt. Diesem ist zu entnehmen, dass der geänderte Vertrag mit in Kraft treten sollte. Das „salary“ betrug 28.086,00 Euro pro Jahr. Der Vertrag ist in englischer Sprache verfasst, der Dienstgeber wurde mit „ABTEILUNG, Vienna, Austria“ angegeben.
Die erste Seite des Einkommensteuerbescheides des Kindesvaters für 2006 wurde beigelegt.
Der Rückforderungsbescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, mit welchem diese von der Bf. den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum von bis rückforderte, wurde nochmals vorgelegt.
Schließlich wurde ein „Info-Blatt der GKK von damals“ (Bezeichnung mit Kuli eingefügt) vorgelegt.
In diesem wurden u.a. folgende Passagen auf dem in der Folge kopierten Exemplar angestrichen:
Seite 1:
Wechsel zwischen den Elternteilen
Vor einem Wechsel ist eine rechtzeitige Antragstellung (ca. 1 Monat vorher) durch den anderen Elternteil bei dessen zuständigem Krankenversicherungsträger notwendig (großer Kreis um 1 Monat vorher, der auch den Folgeabsatz umfasst).
Ein Wechsel im Kinderbetreuungsgeldbezug kann grundsätzlich nur zweimal erfolgen, wobei ein Elternteil mindestens drei Monate beanspruchen muss.
Seite 2 – Einkommensermittlung:
Folgende Passagen wurden hervorgehoben:
1. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Der für die Zuverdienstgrenze (EUR 14.600,00) maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte setzt sich wie folgt zusammen:
Das während des Kinderbetreuungsgeldbezuges verdiente Bruttoeinkommen wird durch die Zahl der Monate mit Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes dividiert und um die gesetzlichen Abzüge (Beiträge zur Sozialversicherung, Wohnbauförderung, Kammerumlage ...) reduziert.
Die so ermittelte Lohnsteuerbemessungsgrundlage wird um 30 % erhöht, um das 13. und 14. Monatsgehalt sowie die Sozialversicherungsbeiträge pauschal zu berücksichtigen. Danach wird dieser Betrag mit 12 multipliziert um einen Jahresbetrag zu erhalten. Die tatsächliche Höhe der beiden Sonderzahlungen hat somit keine Auswirkung auf die Zuverdienstgrenze.
Wenn ein regelmäßiges Einkommen – bei ausschließlichem Vorliegen von Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit – erzielt wird und sich der Zuverdienstzeitraum mit dem Bezugszeitraum von Kinderbetreuungsgeld deckt, können Angestellte monatlich bis zu 1.136,49 brutto (inkl. Sozialversicherung), Arbeiter EUR 1.144,13 brutto (inkl. Sozialversicherung) verdienen.
Beispiel 1:
Kinderbetreuungsgeld wird von Jänner bis Juni 2002 bezogen – 6 Monate.
Während dieses Bezugszeitraumes verdient die Bezieherin (als Angestellte)/der Bezieher (als Angestellter) jeden Monat EUR 1.126,43 brutto. Im Juni erhält sie/er eine Sonderzahlung in der Höhe von ebenfalls EUR 1.126,43.
Ermittlung der Einkünfte:
Die Einkünfte im Bezugszeitraum (die Sonderzahlung wird nicht berücksichtigt) betragen EUR 6.758,57.
Die Einkünfte werden durch die Bezugsmonate dividiert – EUR 6.758,57/6 = EUR 1.126,43.
Der Betrag von 1.126,43 wird um die gesetzlichen Abzüge (Sozialversicherungsbeiträge etc.) vermindert – für Angestellte in der Regel um 17,65 %.
Die so erhaltene Lohnsteuerbemessungsgrundlage, in der Höhe von EUR 927,61 wird um 30 % erhöht und mit 12 multipliziert. Der Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt somit
EUR 14.470,72.
Die Zuverdienstgrenze wird nicht überschritten.
Seite 3 – alle anderen Einkünfte
Grundsätzlich werden alle Einkünfte (unterstrichen und mit drei Rufzeichen versehen), die während des Kalenderjahres in dem Kinderbetreuungsgeld zugeflossen sind, für die Ermittlung des für die Zuverdienstgrenze maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte herangezogen.
Seite 4 (unter der Überschrift „Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld“ auf Seite 3)
... Wird ein Zuschuss für verheiratete bzw. in Lebensgemeinschaft lebende Eltern beantragt, ist für den zweiten Elternteil bekannt zu geben, ob Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen über EUR 400,00 jährlich, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG (§ 29 EStG hervorgehoben durch einen Kreis). ...
... Das bedeutet, dass bei einem regelmäßigen Einkommen – sofern nur Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit erzielt werden – während des Bezuges von Zuschuss eine Angestellte / ein Angestellter maximal EUR 311,13 brutto pro Monat verdienen darf (311,13 brutto durch einen Kreis hervorgehoben), um den Anspruch auf Zuschuss nicht zu verlieren. ...
Folgender Absatz wurde noch besonders hervorgehoben:
Der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte des anderen Elternteiles darf EUR 7.200,-- = Freigrenze pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Für jeden weiteren Angehörigen, zu dessen Unterhalt der andere Elternteil wesentlich beiträgt, erhöht sich die Freigrenze um EUR 3.600,-- pro Kalenderjahr. Wird die Freigrenze überschritten, erfolgt eine Anrechnung und der Zuschuss verringert sich dementsprechend.
Die Überprüfung der Freigrenze erfolgt analog der Ermittlung der Zuverdienstgrenze unter „I. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ und „II. Alle anderen Einkünfte“ jährlich im Nachhinein.
Stellt sich bei der rückwirkenden Überprüfung heraus, dass der Zuschuss nur teilweise oder überhaupt nicht gebührt hätte, muss der nicht gebührende Betrag vom zuständigen Krankenversicherungsträger zurückgefordert werden.
Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Die Bf. ist seit an der Adresse ADRESSE, 1050 Wien, mit Hauptwohnsitz gemeldet. VN-KV NN war von bis an derselben Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet, anschließend vom bis an der Adresse Adresse-Haus, PLZ-Ort-Haus. Im Zeitraum vom bis bestand keine Meldung des Kindesvaters. Seit ist er mit der Adresse aktuelle-Adresse, **** Wien gemeldet. Als Unterkunftgeber scheint die karitat-Org Österreich auf.
Am GEBURTSTAG wurde die Bf. Mutter von drei Kindern, NN VN-Kd1, NN VN-Kd2 und NN VN-Kd3. NN VN-Kd3 ist seit der Geburt erheblich behindert.
Die Eltern bezogen abwechselnd Kinderbetreuungsgeld und einen Zuschuss gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 2 KBGG. Um den Zuschuss beziehen zu können, mussten die Eltern eine Erklärung gemäß § 15 KBGG unterzeichnen. Die Zeiten des Bezuges waren wie folgt aufgeteilt:
vom 6.1. bis lag ein Bezug der Bf. in Höhe von 2.011,92 Euro vor
vom bis ein Bezug des Kindesvaters in Höhe von 175,74 Euro,
von 1.1. bis ein Bezug des Kindesvaters in Höhe von 2.024,04 Euro,
vom bis ein Bezug der Bf. in Höhe von 187,86 Euro und vom
1.1. bis ein Bezug der Bf. in Höhe von 2.036.16 Euro.
Die für die Jahre 2004 und 2006 gewährten Zuschüsse in Gesamthöhe von
4.223,82 Euro waren Gegenstand des Bescheides vom , welcher für das Jahr 2010 eine Abgabe gemäß § 19 Abs. 1 KBGG in Höhe von 3.060,06 Euro vorschrieb und festhielt, der „verbleibende Rückzahlungsbetrag für Folgejahre“ betrage 1.163,76 Euro.
Der Kindesvater verließ im April 2007 die Familie. Die Bf. nahm früher als geplant wieder eine Berufstätigkeit auf und wurde bei der Betreuung der Kinder von ihren Eltern unterstützt. Seit 2010 bezieht sie eine Firmenpension.
Der Kindesvater wohnte anschließend in einem Haus auf einer Liegenschaft, welche ihm die Eltern am mit bestimmten Einschränkungen (Wohnungsgebrauchsrecht, Ausgedinge, Belastungs- und Veräußerungsverbot) übertragen hatten. Seine Eltern trugen alle im Zusammenhang damit stehenden, auch die verbrauchsabhängigen Kosten. Mit Dissolutionsvereinbarung vom wurde der Übergabevertrag betreffend die Liegenschaft aufgehoben.
Am brachte der Kindesvater die Scheidungsklage ein, am brachte die Bf. eine Widerklage ein. Die Ehe wurde am ****2008 einvernehmlich geschieden.
Die Eltern des Kindesvaters verkauften die Liegenschaft im Mai 2012. Da die Bf. infolge einer vorher seitens des Kindesvaters gegebenen Zusatzvereinbarung vom , welche jedoch nicht im Grundbuch eingetragen war, die Liegenschaft als Exekutionsobjekt für den Kindesunterhalt betrachtete, strebte sie in einem gegen den Kindesvater und dessen Eltern angestrengten gerichtlichen Verfahren, welches zuletzt vom Obersten Gerichtshof am , Zl. xxxxxxx, entschieden wurde, die Feststellung der Unwirksamkeit der Dissolutionsvereinbarung an. Diese Unwirksamkeit wurde vom Bezirksgericht festgestellt und letztlich vom Obersten Gerichtshof bestätigt. Dies hatte jedoch keine konkreten Auswirkungen in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft mehr, weil diese zwischenzeitlich bereits verkauft worden war.
Dafür, dass der Kindesvater aufgrund des Verkaufs eine Forderung an seine Eltern hätte, welche ein pfändbares Vermögen darstellen würde, gibt es keinen Hinweis. Wäre dies der Fall, würde die Bf. entsprechende Maßnahmen ergriffen haben, den in der Folge beschriebenen Unterhaltsrückstand einbringlich zu machen. Darüber hinaus scheint als Unterkunftgeber an der aktuellen Adresse des Kindesvaters die karitat-Org auf, was ebenfalls dagegen spricht, dass dieser über ein größeres Vermögen verfügt.
Laut vorgelegter Liste der (letztlich) vorgeschriebenen und der geleisteten Unterhaltszahlungen beteiligte sich der Kindesvater im April und Mai 2007 mit 290,00 Euro an den Kosten des Unterhalts, in der Folge bezahlte er 700,00 Euro monatlich.
Bei der Scheidung der Eltern verpflichtete sich der Kindesvater mit Scheidungsvergleich vom zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 438,48 Euro, somit von 146,16 Euro je Kind. Diesen Betrag zahlte er ab monatlich bis einschließlich August 2010. Dann zahlte er von September bis November 2010 829,00 Euro, anschließend wieder 438,48 Euro. Am Sonderbedarf von VN-Kd3 beteiligte er sich nicht.
Die Kindesmutter wollte höhere Unterhaltszahlungen und strengte ein Verfahren bei Gericht an. In diesem wurde der Kindesvater zu monatlichen Unterhaltszahlungen pro Kind von 275,00 Euro vom bis , von 312,00 Euro vom 1.8. bis und von 172,00 Euro vom bis abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen verpflichtet. Ab wurde der Kindesvater zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 243,00 je Kind verpflichtet. Der Kindesvater wurde weiters verpflichtet, einen einmaligen Betrag von 2.226,22 Euro als Ersatz der medizinischen Sonderbedarfskosten von VN-Kd3 zu Handen der Kindesmutter zu bezahlen.
Laut Amt für Jugend und Familie betrug der Rückstand per gemäß dem nunmehr rechtskräftigem Unterhaltsbeschluss insgesamt 10.155,16 Euro, d.s. je 2.642,98 Euro für VN-Kd1 und VN-Kd2 sowie 4.869,20 für VN-Kd3. Dieser Unterhaltsrückstand bezieht sich auf die Zeit von bis , also auf einen Zeitraum von über acht Jahren.
Laut Vorlageantrag, Punkt 1, Seite 2, hatte der Vater allein das Jahr 2010 betreffend einen Unterhaltsrückstand von 3.486,00 Euro. Laut vorgelegter Liste hätte der Rückstand 2010 4.540,90 Euro betragen. Wie hoch der Rückstand tatsächlich war bzw. ist, kann nicht festgestellt werden, weil die Bf. nur fünf Seiten des erstinstanzlichen Beschlusses vorgelegt hat, nicht jedoch die rechtskräftige Landesgerichtsentscheidung.
Es ist nach einer von der Bf. vorgelegten Liste jedoch unstrittig, dass der Kindesvater im Jahr 2010 Unterhaltszahlungen in Höhe von 6.433,00 Euro geleistet hat.
Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Kindesvaters vom 1.1. bis betrug laut Einkommensteuerbescheid 2004 16.449,71 Euro. Es handelt sich zur Gänze um Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit.
Die Wiener Gebietskrankenkasse widerrief gegenüber der Bf. mit Bescheid vom die Zuerkennung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld und verpflichtete diese zum Ersatz des im Zeitraum vom bis bezogenen Zuschusses in Höhe von 187,86 Euro. Eine beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebrachte Feststellungsklage der Bf., sie sei zur Rückzahlung nicht verpflichtet, wurde abgewiesen. Betreffend den Kindesvater wurde mit Bescheid vom ebenfalls ein Rückforderungsanspruch festgesetzt, und zwar für den während des Zeitraumes vom bis von ihm bezogenen Zuschuss in Höhe von 2.024,04 Euro. Dieser Betrag war laut Schreiben der Gebietskrankenkasse vom bereits einbezahlt worden.
Das steuerbare Einkommen des Kindesvaters aus unselbständiger Erwerbstätigkeit des Kindesvaters betrug laut Einkommensteuerbescheid für 2006 9.150,59 Euro, darin enthalten Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit in Höhe von 13.562,47 Euro. Darüber hinaus hatte der Kindesvater noch steuerpflichtige Bezüge aus Krankengeldern in Höhe von 503,05 Euro sowie Arbeitslosengeld von 613,00 Euro.
Die Bf. ließ sich jeweils für die Jahre, in welchen sie beschäftigt war, vom österreichischen Finanzamt die persönlichen Verhältnisse, die Ansässigkeit in Österreich und die Höhe der inländischen Einkünfte bestätigen, um in Deutschland als unbeschränkt einkommen-steuerpflichtig behandelt werden zu können. Die deutschen Steuerbescheide legte sie jedoch nicht vor. Eine Meldung des deutschen Einkommens an das Finanzamt des Kindesvaters erstattete die Bf. nicht.
Die Bf. hatte 2006 einen Bruttoarbeitslohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von 3.795,74 Euro. Der Arbeitnehmeranteil Z 23 betrug 370,08, der Arbeitnehmer anteil Z 25 betrug 416,07 Euro, die gesamten Sozialversicherungsbeiträge daher 786,15 Euro.
Die Eltern haben in den Jahren 2007 bis 2010 ein steuerpflichtiges, mit dem normalen Steuersatz zu versteuerndes Einkommen wie folgt erzielt:
Einkommen des Kindesvaters laut rechtskräftigen Steuerbescheiden:
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Einkommen | Krankengeld | AMS-Bezüge | Gesamt | |
2007 | € 18.602,36 | € 18.602,36 | ||
2008 | € 16.103,36 | € 168,40 | € 2.930,16 | € 19.201,92 |
2009 | € 5.201,84 | € 235,76 | € 5.297,78 | € 10.735,38 |
2010 | € 11.594,66 | € 11.594,66 |
Einkommen der Bf. laut vorliegenden Bescheinigungen und Angaben des Steuerberaters:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
2007 | |
Bruttoeinkommen | € 23.831,08 |
AN-Anteil Z 23 | -€ 2.410,41 |
AN-Anteil Z 25 | -€ 2.623,93 |
Behindertenpauschbetrag VN-Kd3 | -€ 3.144,00 |
Sozl. | € 699,00 |
Werbungskostenpauschale | -€ 132,00 |
Sonderausgabenpauschale | -€ 60,00 |
€ 16.159,74 | |
2008 | |
Bruttoeinkommen | € 6.023,99 |
AN-Anteil Z 23 | -€ 321,78 |
AN-Anteil Z 25 | -€ 340,38 |
Behindertenpauschbetrag VN-Kd3 | -€ 3.144,00 |
Sozl. | € 13.681,00 |
Werbungskostenpauschale | -€ 132,00 |
Sonderausgabenpauschale | -€ 60,00 |
€ 15.706,83 | |
2009 | |
Bruttoeinkommen | € 19.228,72 |
AN-Anteil Z 23 | -€ 1.801,64 |
AN-Anteil Z 25 | -€ 1.902,48 |
Behindertenfreibetrag VN-Kd3 | -€ 3.144,00 |
Sozl. | € 5.381,77 |
Werbungskostenpauschale | -€ 132,00 |
Sonderausgabenpauschale | -€ 60,00 |
€ 17.570,37 | |
2010 | |
Einkommen | € 23.173,94 |
steuerfreie Einkünfte | € 8.946,57 |
€ 32.120,51 |
Summe der Einkommen der Eltern:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kindesvater | Bf. | Summe | |
2007 | € 18.602,36 | € 16.159,74 | € 34.762,10 |
2008 | € 19.201,92 | € 15.706,83 | € 34.908,75 |
2009 | € 10.735,38 | € 17.570,37 | € 28.305,75 |
2010 | € 11.594,66 | € 32.120,51 | € 43.715,17 |
Einkommen des Kindesvaters nach den sonst vorliegenden Unterlagen:
Für die 2004 und 2006 wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
ein Abrechnungsbeleg vom sowie ein Abrechnungsbeleg vom der D-GmbH, weiters ein am mit der „KV-DG-kurz“ (handschriftlicher Zusatz) bzw. dem „ABTEILUNG“ (Aufdruck auf dem Schriftstück) abgeschlossenen Vertrag (es handelt sich offenbar um eine Beförderung), aus dem ein vereinbartes Jahresgehalt von 28.086,00 Euro ab ersichtlich ist. Bezüglich der Sozialversicherung sind diesem Vertrag keine Daten oder Vereinbarungen zu entnehmen.
In den Grunddaten, welche die Grundlage des Einkommensteuer bescheides 2006 bilden, finden sich Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug von
15.677,60 Euro brutto und zusätzliche sonstige Bezüge gemäß § 67 EStG von
1.773,60 Euro. Die Differenz dieser beiden Beträge ist der Betrag an Einkünften ohne inländischen Steuerabzug laut Einkommensteuerbescheid.
Im Jahr 2006 war der Kindesvater vom 1.1. bis 30.4. bei der D-GmbH beschäftigt und hat vom 3.5. bis Krankengeld bezogen. Er hatte vom 23.5. bis AMS-Bezüge. Laut Auszug eines Gerichtsbeschlusses im Unterhalsverfahren war der Kindesvater ab bei der LÄND-ischen KV-DG-kurz angestellt. Angesichts des ursprünglich vereinbarten Jahresgehaltes von 25.153,00 Euro und der Erhöhung erst ab ist der bezahlte Betrag von 13.904,00 Euro brutto ohne Sonderzahlungen plausibel. Es ist offenbar auch zu Sonderzahlungen von 1.773,60 Euro gekommen. Von diesen wurden Pflichtbeiträge von 705,79 Euro abgezogen. Wenn eine Rückvergütung von 55 % der Sozialversicherungsbeiträge stattgefunden hätte - ein tatsächlicher Nachweis dafür wurde nicht erbracht - wären diese um 3.065,33 Euro vom laufenden Gehalt und 388,18 Euro von der Sonderzahlung zu korrigieren gewesen. Auf das dem normalen Steuersatz unterliegende Einkommen hätte sich das dahingehend ausgewirkt, dass von diesem ein geringerer Betrag abzuziehen gewesen wäre. Das Einkommen laut Steuerbescheid hätte sich damit um den Betrag von 3.065,33 Euro erhöht, die Werbungskosten wären in Höhe von 2.507,99 Euro ausgewiesen worden.
Bei der Berechnung des Einkommens der Bf. wurde mangels Vorlage der deutschen Steuerbescheide und genauer Kenntnis der einschlägigen deutschen Bestimmungen vom ausgewiesenen Bruttogehalt abzüglich der ausgewiesenen bzw. analog berechneten Sozialversicherungsbeiträge ausgegangen. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass es sich bei den als steuerfrei bezeichneten Einkünften wahrscheinlich um solche handelt, welche auch in Österreich steuerfrei wären. Da die Bf. selbst keinen Vergleich vorgenommen hat, wird diesem Vorbringen gefolgt. Das Einkommen wurde unter Berücksichtigung des Sonderausgabenpauschales, des Werbungskostenpauschales und des Behindertenfreibetrages für VN-Kd3 ermittelt, obwohl davon ausgegangen wird, dass tatsächlich höhere Beträge geltend gemacht wurden, weil die Bf. die deutschen Steuerbescheide nicht vorgelegt hat.
Soweit die Bf. vorgebracht hat, die zuerst bekannt gegebenen Sozialversicherungs-beiträge seien nicht vom Krankengeld abgezogen worden, ist diesem Vorbringen nicht zu folgen, weil die Bf. keinerlei Unterlagen dazu vorgelegt hat. Nach einer im Internet abrufbaren Information der Krankenkassenzentrale besteht (aktuell) während des Zeitraumes des Bezuges von Krankengeld zwar Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Krankenkasse. Beiträge zur Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung müssten (aktuell) jedoch weiterhin bezahlt werden.
In den von der Bf. vorgelegten Auszügen betreffend die Beitragszeiten werden die Zeiten des Krankengeldbezuges als „Pflichtbeitragszeit“ ausgewiesen, weshalb davon auszugehen ist, dass auch in den hier gegenständlichen Jahren dieselben oder ähnliche Regelungen gegolten haben. Bei den bekannt gegebenen Abzügen (laut Vorhaltsbeantwortung vom für den Zeitraum 2008 betrug des bezogene Krankengeld nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge 13.681,00 Euro, die
Beiträge wurden daher bei einer Grundlage von 15.568,00 Euro in Höhe von
1.887,00 Euro, d.s. rund 12,12 %, entrichtet) ist es wahrscheinlich, dass es sich um die gesetzlich vorgesehenen Abzüge gehandelt hat. Mangels Vorlage der tatsächlichen Auszahlungsbelege und der deutschen Steuerbescheide wurde der Satz von 12,12 % auch auf die übrigen ausbezahlten Krankengelder angewendet.
Zur Höhe der von der Bf. tatsächlich getragenen Werbungskosten hat diese keine Angaben gemacht, es wurde daher das Werbungskostenpauschale angesetzt.
Das Finanzamt schrieb die Abgabe zur Rückzahlung der Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zunächst dem Kindesvater vor, welcher gegen den Bescheid jedoch unter Hinweis auf seine aktuelle finanzielle Lage Beschwerde erhob.
In der Folge wurde die Abgabe unter Angabe der Steuernummer des Kindesvaters der Bf. vorgeschrieben, weil das Finanzamt des Kindesvaters für die Vorschreibung der Abgabe zuständig ist und eine Gesamtschuld vorliegt..
Parteivorbringen und Streitpunkte:
Einwand der irrtümlichen Anführung der Bf. als Bescheidadressat
Aufgrund der Formulierung des Bescheides und der Anführung der Steuernummer des Kindesvaters auf diesem sowie einer nach Angaben der Bf. seitens des Finanzamtes erteilten Auskunft ging die Bf. davon aus, dass der Bescheid für den Kindesvater bestimmt war und erhob eine „Eventualbeschwerde“ für den Fall, dass der Bescheid doch an sie gerichtet sei.
Das Finanzamt führte aus, dass eine Gesamtschuld vorliege und die Vorschreibung der Abgabe durch das für den Kindesvater zuständige Finanzamt immer auf diesem Steuerkonto vorgeschrieben werde, unabhängig davon, wem die Rückzahlung vorgeschrieben werde. Ob der Bf. in diesem Zusammenhang eine (falsche) Auskunft erteilt wurde, konnte nicht mehr nachvollzogen werden.Einwand der Unzuständigkeit des Finanzamtes
Die Bf. wendete die Unzuständigkeit des Finanzamtes ein. Die Einkommensgrenzen wären bereits früher überschritten worden. Wie im Jahr 2005 hätte eine Rückforderung durch die Wiener Gebietskrankenkasse erfolgen müssen. Insbesondere seien Sonderzahlungen sowie eine Abfertigungszahlung, welche der Kindesvater im Jahr 2006 erhalten habe, zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Der Kindesvater habe dem Finanzamt gegenüber auch nicht offen gelegt, dass ihm 55% der Sozialversicherungsbeiträge, welche er entrichtet habe, von der LÄND-ischenKV-DG-kurz rückerstattet worden seien. Dies habe er lediglich für die Folgejahre getan, um weniger Unterhalt für die Kinder bezahlen zu müssen. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Kindesvater auch für 2006 eine Meldung erstattet hätte, wenn er eine derartige Erstattung erhalten hätte.Einwand der Verjährung
Der Anspruch wäre durch die Überschreitung der Einkommensgrenzen durch die Eltern bereits in den Jahren vor 2010 geltend zu machen gewesen und daher verjährt. Das Einkommen der Bf. sei dem Finanzamt bekannt gewesen, weil die Bf. jeweils von ihrem Wohnsitzfinanzamt eine Ansässigkeitsbescheinigung beantragt habe, um in Deutschland als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden zu können. Dabei sei auch ihr in Deutschland erzieltes Einkommen offen gelegt worden. Das Finanzamt wendete zunächst ein, dass das deutsche Einkommen der Bf. nicht maßgeblich sei, schränkte jedoch diesen Einwand nach Vorhalt der gesetzlichen Bestimmungen auf den Zeitraum vor 2008 ein. In der Folge brachte die Bf. vor, die Sonderzahlungen, welche der Kindesvater erhalten habe, seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Das Finanzamt wendete ein, Sonderzahlungen hätten gemäß § 41 EStG bei der Veranlagung außer Betracht zu bleiben. Die erforderlichen Daten würden automatisch an das zuständige Finanzamt übermittelt.Einwand der Unbilligkeit der Vorschreibung der Abgabe bei der Bf.
Die Bf. vertrat die Auffassung, die Abgabe wäre ausschließlich dem Kindesvater vorzuschreiben gewesen, weil dieser über ein beträchtliches Vermögen verfüge, im April 2007 den gemeinsamen Haushalt verlassen, sich weder um die Kinder gekümmert
noch den gesetzlichen Unterhalt bezahlt habe. Die Vorschreibung der Abgabe an sie sei daher unbillig. Das Finanzamt verwies darauf, dass die Forderung beim Kindesvater uneinbringlich sei und legte die Beschwerde des Kindesvaters vom bei, in welcher dieser angab, er beziehe ein Rehabilitationsgeld der WGKK in Höhe von 1.051,12 Euro monatlich, von welchem Betrag die Alimente für die Kinder von
314,90 Euro exekutiert würden.
Die Bf. wendete weiters ein, bei Berücksichtigung der Sonderzahlungen, welche der Kindesvater erhalten habe, sei das von diesem erzielte, frei verfügbare Pro-Kopf-Einkommen höher gewesen als das Pro-Kopf-Einkommen welches dem Familienverband der Bf. nach Bezahlung der Kinderlasten zur Verfügung gestanden sei und aus welchem überdies die Wohnungskosten zu tragen gewesen seien, während der Kindesvater im Jahr 2010 keinen derartigen Aufwand zu tragen gehabt habe.
Rechtliche Bestimmungen:
Für die Jahre 2004 und 2005 galten für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes folgende Bestimmungen:
§ 8 KBGG idgF:
„(1) Der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Z 3) ist wie folgt zu ermitteln:
1. Soweit im Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, solche aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) enthalten sind, ist von jenen Einkünften auszugehen, die während der Kalendermonate mit Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes (Anspruchszeitraum) zugeflossen sind. Sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 bleiben außer Ansatz. Der danach ermittelte Betrag ist um 30% zu erhöhen und sodann auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Besteht der Anspruch auf die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für mehr als die Hälfte des Kalendermonates, zählt dieser Kalendermonat zur Gänze zum Anspruchszeitraum, andernfalls ist dieser Kalendermonat nicht in den Anspruchszeitraum einzubeziehen. Das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe gelten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, abweichend vom vorletzten Satz ist der ermittelte Betrag um 15% zu erhöhen.
2. Andere Einkünfte (§§ 21 bis 23 sowie §§ 27 bis 29 EStG 1988) einschließlich jener, die der Steuerabgeltung nach § 97 EStG 1988 unterliegen, sind mit jenem Betrag zu berücksichtigen, der in die Ermittlung des Einkommens für das betreffende Kalenderjahr eingeht. Einkünfte aus Betätigungen, die Grundlage für Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung darstellen, sind um die darauf entfallenden vorgeschriebenen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu erhöhen. Wird eine Betätigung vor Beginn des Anspruchszeitraumes (Z 1) beendet oder nach Ablauf des Anspruchszeitraumes begonnen, bleiben die aus einer solchen Betätigung bezogenen Einkünfte außer Ansatz. Wird nachgewiesen, in welchem Ausmaß Einkünfte vor Beginn oder nach Ende des Anspruchszeitraumes angefallen sind, sind nur jene Einkünfte zu berücksichtigen, die während des Anspruchszeitraumes angefallen sind. Im Falle eines derartigen Nachweises sind die während des Anspruchszeitraumes angefallenen Einkünfte auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Z 1 vorletzter Satz ist anzuwenden.
(2) Wird auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld oder auf den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld verzichtet (§ 2 Abs. 7 und § 9 Abs. 4), so bleiben die während der Dauer des Verzichtes erzielten Einkünfte bei der Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte gemäß Abs. 1 außer Ansatz.“
Ab 2006 lautete der Klammerausdruck im § 2: § 2 Abs. 2 und § 9 Abs. 4. Inhaltlich kam es zu keiner Änderung.
Gemäß § 9 KBGG idgF galten für den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld im Bezugszeitraum folgende Bestimmungen:
„(1) Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld haben
1. alleinstehende Elternteile (§ 11),
2. verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 12,
3. nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 13 und 4. Frauen oder Männer, die allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil ein Kind, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt angenommen oder in Pflege genommen haben, nach Maßgabe der §§ 11, 12 oder 13.
(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ist, dass ein Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes besteht.
(3) Ausgeschlossen vom Zuschuss sind Personen, deren maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) einen Grenzbetrag von 5 200 Euro übersteigt.
(4) Auf den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld kann verzichtet werden, wodurch sich der Anspruchszeitraum (§ 8) um den Zeitraum des Verzichtes verkürzt.“
Gemäß § 12 KBGG galten weiters folgende Regelungen:
„(1) Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuss, sofern ihr Ehegatte kein Einkommen erzielt oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) nicht mehr als 7 200 Euro (Freigrenze) beträgt. Die Freigrenze erhöht sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 3 600 Euro.
(2) Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Freigrenze, so ist der Unterschiedsbetrag auf den Zuschuss anzurechnen.“
Gemäß § 15 KBGG hatten im Falle des Antrags auf Gewährung eines Zuschusses gemäß den §§ 12 und 13 beide Elternteile eine Erklärung zu unterfertigen, mit der sie sich zur Leistung der Abgabe gemäß § 18 verpflichten.
Gemäß § 18 KBGG galten für die gegenständliche Abgabe folgende Regelungen:
„(1) Eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld haben zu leisten:
1. Der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 ausbezahlt wurde.
2. Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde.
3. Der Elternteil des Kindes, der sich gemäß § 11 Abs. 3 zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet hat.
(2) Leben die Eltern in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 21) dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.
(3) Die Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.“
§ 19 KBGG lautet in der bis geltenden Fassung wie folgt:
„(1) Die Abgabe beträgt jährlich
1. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 bei einem jährlichen
Einkommen von
mehr als 14 000 € ...................................... 3%
mehr als 18 000 € ...................................... 5%
mehr als 22 000 € ...................................... 7%
mehr als 27 000 € ...................................... 9%
des Einkommens,
2. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen
der beiden Elternteile von
mehr als 35 000 € ...................................... 5%
mehr als 40 000 € ...................................... 7%
mehr als 45 000 € ...................................... 9%
des Einkommens.
(2) Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher und Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt
1. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 40 vH des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieben 10 vH dieser Einkünfte.“
In der ab 2008 geltenden Fassung (§ 49 Abs. 13 KBGG) lautet § 19 Abs. 2 KBGG wie folgt:
„Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a, c und d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen steuerbefreiten Einkünfte sind bei der Ermittlung des Einkommens wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln. Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher und Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt
1. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 40 vH des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieben 10 vH dieser Einkünfte.“
§ 19 Abs. 1 KBGG blieb unverändert.
Gemäß § 21 KBGG idgF entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wurde, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.
Gemäß § 22 KBGG idgF obliegt die Erhebung der Abgabe in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt des Elternteiles, in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes, nach dem Tod des Vaters dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen der Mutter des Kindes zuständigen Finanzamt.
Gemäß § 23 KBGG idgF ist jeder Abgabepflichtige (§ 18) verpflichtet, eine Abgabenerklärung über sein im Kalenderjahr erzieltes Einkommen im Sinne des
§ 19 Abs. 2 bis zum Ende des Monates März des Folgejahres einzureichen. § 134 Abs. 1 zweiter Satz BAO ist anzuwenden.
Gemäß § 24 KBGG idgF gilt betreffend die Zuständigkeit Folgendes:
„(1) In Angelegenheiten des Kinderbetreuungsgeldes sowie des Zuschusses zu dieser Leistung ist jener gesetzliche Krankenversicherungsträger zuständig, dessen Zuständigkeit sich aus § 28 für die Durchführung der Krankenversicherung ergibt.
(2) Die Krankenversicherungsträger haben die im Abs. 1 genannten Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich zu vollziehen.
(3) Für die finanzielle Abwicklung und die Koordinierung der Krankenversicherungsträger in Angelegenheiten der Leistungen nach diesem Bundesgesetz wird die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum unter Bedachtnahme auf Abs. 4 eingerichtet. Der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse obliegt auch die Auszahlung dieser Leistungen. Die Durchführung des Verfahrens obliegt dem nach Abs. 1 zuständigen Krankenversicherungsträger.
(4) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat den Betrieb eines entsprechenden Datennetzes bis längstens sicherzustellen.“
Gemäß § 29 KBGG hat der Leistungsbezieher jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches bedeutsame Änderung ohne Verzug, spätestens jedoch zwei Wochen nach dem Eintritt des Ereignisses, dem zuständigen Krankenversicherungsträger anzuzeigen.
Gemäß § 30 KBGG gilt Folgendes für den Fall der Änderung der Verhältnisse:
„(1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz wegfällt, ist die Leistung einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Leistungsanspruches maßgebende Voraussetzung ändert, ist die Leistung neu zu bemessen.
(2) Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung einer Leistung nach diesem Bundesgesetz nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.“
Gemäß § 31 KBGG idgF gelten für die Rückforderung folgende Bestimmungen:
„(1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Leistungsbezieher zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
(2) Die Verpflichtung zum Ersatz der empfangenen Leistung besteht auch dann, wenn rückwirkend eine Tatsache festgestellt wurde, bei deren Vorliegen kein Anspruch besteht oder die zur Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte (§ 8) erforderliche Mitwirkung trotz Aufforderung innerhalb angemessener Frist verweigert wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund des von der Abgabenbehörde an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse übermittelten Gesamtbetrages der Einkünfte ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt hat.
(3) Wenn eine dritte Person eine ihr obliegende Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.
(4) Rückforderungen, die gemäß den Abs. 1 bis 3 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen bis zur Hälfte derselben aufgerechnet werden; sie vermindern den Leistungsanspruch entsprechend. Der Krankenversicherungsträger kann unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers
1. die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen (Ratenzahlungen) zulassen,
2. die Rückforderung stunden,
3. auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten.
Dabei sind die §§ 60 bis 62 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind.
(5) Anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen sind Ratenzahlungen zu gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(6) Werden Ratenzahlungen bewilligt oder Rückforderungen gestundet, so dürfen keine Zinsen ausbedungen werden.
(7) Die Ausstellung von Bescheiden über Rückforderungen von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ist nur binnen 7 Jahren, gerechnet ab Ablauf des Kalenderjahres, in welchem diese Leistungen zu Unrecht bezogen wurden, zulässig. Ein Bescheid über eine Rückforderung tritt nach Ablauf von 3 Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft außer Kraft, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollzogen wurde; § 68 Abs. 2 ASVG zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.“
Gemäß § 37 KBGG idgF gelten betreffend die Datenübermittlung durch die Abgabenbehörden folgende Regelungen:
„(1) Die Abgabenbehörden haben den Krankenversicherungsträgern jene Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben darstellen, elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen wird ermächtigt, Art und Weise des Verfahrens der elektronischen Übermittlung durch Verordnung festzulegen.
(2) Im Sinne des Abs. 1 haben die Abgabenbehörden für Personen, deren Einkommen zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte Daten gemäß § 8 sowie jene Daten, aus denen Ansprüche auf Familienbeihilfe hervorgehen, auf Anfrage den Krankenversicherungsträgern bekannt zu geben. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48a BAO ist zu beachten.“
Gemäß § 48 KBGG idgF sind folgende Stellen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut:
„ 1. hinsichtlich des Abschnittes 4 sowie des § 37 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.“
Gemäß § 49 Abs. 22 KBGG treten § 1, die Überschrift des Abschnitts 2, §§ 3a Abs. 3, §§ 5 Abs. 4a und b, 5c, 7 Abs. 3 und 4, Abschnitt 5 samt Überschrift, die Überschrift des Abschnitts 5a, §§ 25 und 25a, § 26a und 33 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2009 mit in Kraft und sind auf Geburten nach dem
anzuwenden, sofern 2009 kein Antrag auf Kinderbetreuungsgeld für Zeiträume nach dem und vor dem gestellt worden ist; wird 2010 rückwirkend Kinderbetreuungsgeld für Zeiträume zwischen und beantragt, so besteht kein Anspruch auf Auszahlung von Kinderbetreuungsgeld für diese Zeiträume.
Gemäß § 49 Abs. 23 KBGG treten die §§ 1, 8 Abs. 2, 8a, Abschnitt 3 und 4, §§ 24 und 25 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2009 mit Ablauf des außer Kraft, sind jedoch auf Geburten bis weiter anzuwenden. Letzteres gilt nur, sofern kein Anwendungsfall des Abs. 22 vorliegt.
§ 6 BAO trifft folgende Regelungen für das Vorliegen einer Gesamtschuld:
„(1) Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB.).
(2) Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, sind ebenfalls Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere auch für die Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist.“
Zu den Einwendungen der Bf. im Einzelnen:
1. Einwand der irrtümlichen Anführung der Bf. als Bescheidadressat
Durch die Anführung der Bf. als Empfänger des Bescheides hat das Finanzamt ausreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass es die Abgabe der Bf. vorschreiben wollte.
Bei der Begründung, wonach die Bf. auf Grund ihrer Einkommensverhältnisse und der Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten durch den anderen Elternteil zur Rückzahlung herangezogen werde, handelt es sich offensichtlich um einen Textbaustein, der verwendet wurde, aber im konkreten Fall nicht zutraf. Dieser war aus Sicht der Bf. in Verbindung mit der Anführung der Steuernummer und Sozialversicherungsnummer des Kindesvaters geeignet, Zweifel daran zu wecken, ob sie tatsächlich gemeint war. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können jedoch Begründungsmängel erstinstanzlicher Bescheide - abgesehen von gegenständlich nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - im Rechtsmittelverfahren saniert werden (vgl. mit weiteren Nachweisen ).
Die Abgabe wurde der Bf. vom gemäß § 22 KBGG zuständigen Finanzamt des Kindesvaters als Gesamtschuldnerin vorgeschrieben. Um kein eigenes Konto eröffnen zu müssen und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, erfolgt die Buchung der Abgabe des § 19 KBGG grundsätzlich auf dem Abgabenkonto des Kindesvaters. Bei der Anführung der Steuernummer des Kindesvaters handelt es sich aufgrund des Gesamtschuldverhältnisses gemäß § 6 BAO um keinen Mangel der einer Korrektur bedarf. Die Anführung der Sozialversicherungsnummer des Kindesvaters erfolgte im konkreten Fall irrtümlich auf dem Bescheid. Dies war daher zu korrigieren.
2. Einwand der Unzuständigkeit des Finanzamtes
Gemäß § 24 KBGG ist für den Widerruf des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 30 KBGG und für Rückforderungen gemäß § 31 KBGG die Gebietskrankenkasse zuständig. Gemäß § 22 KBGG obliegt die Erhebung der Abgabe gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt des Elternteiles, in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes, nach dem Tod des Vaters dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen der Mutter des Kindes zuständigen Finanzamt.
Der Verfassungsgerichtshof hat zu den Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld in seinem Erkenntnis vom , G128/08 ua Folgendes ausgeführt:
„ 2.2.2. Zum Zuschuss zum KBG:
Beim Zuschuss zum KBG (§§9 ff. KBGG) handelt es sich hingegen um eine Geldleistung "für sozial schwache Eltern" (so explizit die Materialien zum KBGG, RV 620
BlgNR 21. GP, 53). Die Bestimmungen des KBGG betreffend den Zuschuss zum KBG sind größtenteils wörtlich dem KGG, BGBl. I 47/1997, entnommen (§§15 ff.), das seinerseits ohne inhaltliche Änderungen die Bestimmungen des Karenzurlaubszuschussgesetzes (in der Folge: KUZuG), BGBl. 297/1995, übernahm; dieses ersetzte damals Regelungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (erhöhtes Karenzurlaubsgeld bzw. erhöhte Teilzeitbeihilfe) bzw. Regelungen des Betriebshilfegesetzes. Nach der hier zu beurteilenden Gesetzesfassung BGBl. I 103/2001 erhalten diesen Zuschuss
(€ 6,06 täglich) Elternteile, denen KBG zuerkannt worden ist, wenn der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte des beziehenden Elternteils € 3.997,-- pro Jahr nicht übersteigt. Handelt es sich um Ehegatten oder um nicht verheiratete Eltern, die im gemeinsamen Haushalt leben, dann wird der Zuschuss nur gewährt, wenn auch das Einkommen des anderen Elternteiles eine bestimmte Freigrenze (im maßgeblichen Zeitraum € 7.200,-- pro Jahr zzgl. Zuschlägen im Fall weiterer Unterhaltspflichten) nicht überschreitet. Übersteigt das Einkommen diese Freigrenze, so ist der Unterschiedsbetrag (dh. der übersteigende Betrag) auf den Zuschuss anzurechnen (§12 Abs2 KBGG).
Ausbezahlte Zuschüsse sind nicht nur dann zurückzuzahlen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben waren (insbesondere das Einkommen die Freigrenzen überschritten hat; §31 Abs2 KBGG), sondern auch dann, wenn das Einkommen in der Folge jährlich einen bestimmten Betrag überschreitet, und zwar in Prozentsätzen, die von der Höhe des Einkommens abhängen (§19 KBGG). Auch insofern entspricht die Rechtslage den Vorgängerregelungen. Im Hinblick darauf eignet dem Zuschuss wirtschaftlich der Charakter eines (potentiellen) Darlehens. Rechtstechnisch handelt es sich bei der Rückzahlung nach den §§18 ff. KBGG um eine Abgabe iSd Bundesabgabenordnung. Die Rückzahlung ist im Fall von verheirateten oder im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern von diesen Eltern zu leisten, sofern sie über ein entsprechend hohes Einkommen verfügen. Erhält den Zuschuss ein allein stehender Elternteil, dann trifft die Rückzahlungspflicht den jeweils anderen Elternteil (Anspruch auf Zuschuss zum KBG besteht in diesem Fall nur, wenn der allein stehende Elternteil eine Urkunde vorlegt, aus der der andere Elternteil hervorgeht: §11 Abs2 KBGG; von der Gewährung des Zuschusses ist der andere, zur Rückzahlung verpflichtete Elternteil zu verständigen: §16 leg.cit.). Die Materialien (zum KUZuG, BGBl. 297/1995, RV 134 BlgNR 19. GP, 81) rechtfertigen diese bei allein stehenden Elternteilen bestehende Zahlungspflicht des jeweils anderen Elternteils mit folgenden Argumenten: "Damit soll nachträglich eine Gleichstellung mit verheirateten Elternteilen gleicher Einkommensverhältnisse erreicht werden, die keinen Zuschuß erhalten haben, bei denen der Vater für den der Mutter durch die Kinderbetreuung entstehenden Einkommensverlust wirtschaftlich beizutragen hat. Diese Bestimmung soll auch mißbräuchlichen Inanspruchnahmen des erhöhten Karenzurlaubsgeldes [des Zuschusses] bei 'verschwiegenen' Lebensgemeinschaften entgegenwirken."
Die Regelungen des KBGG zum Zuschuss unterscheiden sich von den Vorgängerregelungen des KUZuG bzw. des KGG in der Höhe der Freigrenze (hinsichtlich des Einkommens des Ehegatten/Lebensgefährten), die im Gegensatz zu den Vorschriften nach dem KBGG in Monatsbeträgen angegeben war (mit S 5.495,-- in §3 Abs1 KUZuG und mit S 5.621,-- bzw. € 427,-- in §17 Abs1 KGG pro Monat); wie auch im KBGG war schon in den Vorgängerregelungen für die Rückzahlung eine Einschleifregelung vorgesehen (vgl. §3 Abs2 KUZuG; §17 Abs2 KGG).
2.3. Die Bedenken der antragstellenden Gerichte richten sich zunächst gegen die in §8 KBGG normierte Berechnung des für die Grenzbeträge in §2 Abs1 Z3 (KBG) und §9 Abs3 (Zuschuss zum KBG) KBGG sowie für die Freigrenze in §12 Abs1 (Zuschuss zum KBG) KBGG maßgeblichen Einkommens.
2.3.1. Diese Bestimmung wird von den antragstellenden Gerichten bereits deshalb für verfassungsrechtlich bedenklich erachtet, weil die Ermittlung des für die Grenzbeträge bzw. die Freigrenze maßgeblichen Einkommens als solche zu schwierig, zu undifferenziert und unsachlich sei.
Der Verfassungsgerichtshof vermag diese Bedenken im Ergebnis nicht zu teilen. Dem Gesetzgeber ist es verfassungsrechtlich unbenommen, die Gewährung familienfördernder Leistungen, sofern diese nicht zugleich der Abgeltung einkommensteuerlicher Belastungen dienen sollen (was hier nicht der Fall ist), von der Einkommenssituation der Eltern abhängig zu machen. Das gilt auch dann, wenn die Bedachtnahme auf die Einkommenssituation - wie hier - nicht die soziale Bedürftigkeit, sondern den Umfang der Betreuungsleistung zum Ausdruck bringen soll. Verfassungsrechtliche Bedenken äußern auch die antragstellenden Gerichte diesbezüglich nicht. In einem solchen Fall ist es nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar nahe liegend, an jenen Einkommensbegriff anzuknüpfen, der für Zwecke der Erhebung der Einkommensteuer geschaffen wurde. Ein Einkommensbegriff, der vom Gesetzgeber als geeignet angesehen wird, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für die Berechnung der Jahreseinkommensteuer zu messen, darf aus verfassungsrechtlicher Sicht jedenfalls auch dazu herangezogen werden, die Einkommenssituation für Zwecke des Sozialrechtes oder familienfördernder Maßnahmen festzustellen. Korrekturen sind diesfalls von der Sache her nur erforderlich und allenfalls verfassungsrechtlich geboten, wenn die steuerliche Einkommensermittlung durch Lenkungsnormen verzerrt ist.
Im Falle des KBGG knüpft der Gesetzgeber allerdings nicht einheitlich an das steuerlich maßgebliche Jahreseinkommen an, sondern wählt einen differenzierenden und modifizierenden Ansatz. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist vom Betrag der im Anspruchszeitraum zugeflossenen Lohneinkünfte (ohne Sonderzahlungen) auszugehen und dieser - da die "Zuverdienstgrenze" als Jahreseinkommensbetrag definiert ist - auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Grundsätzlich bestehen gegen ein Abstellen auf die Einkommenssituation im Anspruchszeitraum keine verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal damit eher eine Übereinstimmung zwischen der Einkommenssituation und der Betreuungssituation hergestellt wird als bei Betrachtung des Jahreseinkommens. Insbesondere im Jahr der Geburt des Kindes oder im Jahr des Auslaufens des Anspruches auf KBG wird es bei einer solchen Berechnungsweise offensichtlich wesentlich häufiger zur Bejahung der Anspruchsvoraussetzungen kommen als bei Abstellen auf das Jahreseinkommen. Wenn der Gesetzgeber dabei den Zufluss "sonstiger Bezüge" in Form des weithin üblichen 13. und 14. Monatsbezuges sowie den Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen als typisch betrachtet und durch eine pauschale Erhöhung des Ausgangsbetrags um 30 Prozent berücksichtigt (vgl. RV 620 BlgNR 21. GP, 62), somit auf eine aufwändige Ermittlung und Kontrolle dieser Zahlungen und Beträge im Einzelfall verzichtet, begegnet das ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch das Abstellen auf den Zufluss (anstelle der Fälligkeit) erscheint nicht unsachlich, zumal auf Grund der Regelung des §19 Abs1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 laufende Bezüge, die um die Jahreswende zufließen, ohnehin nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten dem betreffenden Kalenderjahr zugerechnet werden.
Dass die Ermittlung des maßgeblichen Jahresbetrags auf dieser Basis für die potentiell anspruchsberechtigten Bezieher von KBG unmöglich oder in verfassungswidriger Weise erschwert sei, kann der Verfassungsgerichtshof nicht finden. Es ist auch ohne subtile Sachkenntnis möglich und zumutbar, sich vom Inhalt des §8 KBGG Kenntnis zu verschaffen und - ausgehend von den am Lohnzettel aufscheinenden Daten - den für die im KBGG festgelegten Grenzbeträge bzw. Freigrenzen maßgeblichen Gesamtbetrag der Einkünfte nach dieser Bestimmung zu ermitteln. §27 KBGG sieht zudem vor, dass Bezugsberechtigte vom zuständigen Krankenversicherungsträger ein vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen erstelltes Informationsblatt erhalten, aus dem ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem KBG-Bezug hervorgehen. In diesem - auch im Internet verfügbaren - Informationsblatt ist der erforderliche Rechenvorgang eingehend beschrieben und mit Beispielen erläutert.
Soweit die antragstellenden Gerichte in diesem Zusammenhang vorbringen, die Höhe des maßgeblichen Einkommens sei oft nicht vorhersehbar und daher ein Zufallsergebnis, ist Folgendes zu sagen:
Wird der Anspruch auf eine familienfördernde Leistung von der Einkommenssituation im Anspruchszeitraum selbst abhängig gemacht, dann kann vielfach erst im Nachhinein verlässlich beantwortet werden, ob diese Anspruchsvoraussetzung erfüllt ist (war) oder nicht. Geht der Anspruchswerber in diesen Fällen von der Annahme aus, er werde die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreiten, und nimmt er daher das KBG (den Zuschuss zum KBG) in Anspruch, dann trägt er das Risiko, dass seine Annahme nicht zutrifft und er das KBG (den Zuschuss zum KBG) zurückzuzahlen hat. Er ist damit im Ergebnis in keiner anderen Situation wie ein Elternteil, der annimmt, die maßgeblichen Einkommensgrenzen zu überschreiten, und daher von vornherein keinen Antrag auf KBG (Zuschuss zum KBG) stellt. Dazu kommt, dass die Entscheidung in diesen Grenzfällen vom Gesetzgeber durch mehrere Maßnahmen erleichtert und damit auch das Risiko der Rückzahlung "abgefedert" wird: Zum einen besteht die Möglichkeit einer rückwirkenden Antragstellung für sechs Monate (§4 Abs2 KBGG), zum anderen kann für Zeiträume, in denen voraussichtlich ungewöhnlich hohe Einkünfte zufließen, auf das KBG verzichtet und damit die Einhaltung der "Zuverdienstgrenze" für den Rest des Jahres erreicht werden (§2 Abs7 iVm §5 Abs6 und §8 Abs2 KBGG). Schließlich wird auf Härtefälle (zu denen auch das geringfügige Überschreiten der "Zuverdienstgrenze" gehört) durch das Gesetz (§31 Abs4 KBGG in der Stammfassung) und durch die auf seiner Grundlage ergangene KBGG-Härtefälle-Verordnung (erstmals BGBl. II 405/2001) Bedacht genommen. Beim Zuschuss zum KBG kommt hinzu, dass die Rückzahlung seit jeher nur den Betrag betrifft, um den das Einkommen die Freigrenze übersteigt (§12 Abs2 KBGG).
2.3.2. Die antragstellenden Gerichte wenden sich darüber hinaus auch gegen die Unterschiede in der Berechnung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einerseits und anderer Einkünfte andererseits.
"Andere Einkünfte" (§§21 bis 23 und 27 bis 29 des Einkommensteuergesetzes 1988, einschließlich solcher aus Kapitalvermögen, die der so genannten Endbesteuerung unterliegen) sind gemäß §8 Abs2 KBGG mit dem einkommensteuerlich maßgeblichen Jahresbetrag zu berücksichtigen. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass eine "Verschiebung" solcher Einkünfte von einem Jahr in das andere zwecks Einhaltung der "Zuverdienstgrenze" möglich ist (die antragstellenden Gerichte nennen dafür freilich selbst keine Beispiele), führt dies nicht zur Verfassungswidrigkeit der Regelung. Wie schon oben ausgeführt, ist dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er den steuerrechtlichen Einkommensbegriff aus verwaltungsökonomischen Überlegungen auch für Zwecke der Bemessung familienfördernder Leistungen heranzieht, zumal eine alternative, vom Steuerrecht losgelöste "willkürfreie" Ermittlung des "tatsächlichen Einkommens" allein für Zwecke des KBGG kaum vorstellbar ist, jedenfalls aber nur mit einem unverhältnismäßig hohen administrativen Ermittlungsaufwand im Einzelfall zu verwirklichen wäre.
Dem Gesetzgeber ist auch kein verfassungsrechtlicher Vorwurf zu machen, wenn er im Hinblick auf die Technik der steuerrechtlichen Einkommensermittlung bei diesen Einkünften grundsätzlich an das Jahreseinkommen anknüpft und die Verhältnisse des Anspruchszeitraumes nur dann für relevant erachtet, wenn der Antragsteller entsprechende Nachweise über die zeitliche Lagerung der Einkünfte vorlegen kann. Aus dem Umstand, dass bei "anderen Einkünften" aus steuertechnischen Gründen grundsätzlich auf die Verhältnisse des Kalenderjahres abgestellt werden muss, folgt jedenfalls für den Gesetzgeber nicht das verfassungsrechtliche Gebot, bei Einkünften aus unselbständiger Arbeit, bei denen ohnehin generell die im Regelfall günstigere Bedachtnahme auf die Einkommensverhältnisse des Anspruchszeitraumes vorgesehen ist, eine Option für die Maßgeblichkeit des Jahreseinkommens einzuräumen.
2.3.3. Der Verfassungsgerichtshof teilt somit die Bedenken der antragstellenden Gerichte hinsichtlich der Ermittlung des für die Grenzbeträge in §2 Abs1 Z3 (KBG) und §9 Abs3 (Zuschuss zum KBG) KBGG sowie für die Freigrenze in §12 Abs1 (Zuschuss zum KBG) KBGG maßgeblichen Einkommens im Ergebnis nicht. Der Gerichtshof kann insbesondere nicht finden, dass die hier zu beurteilende Rechtsmaterie einen höheren Grad an Kompliziertheit aufweist als andere Regelungsbereiche, vor allem auch solche des Sozialrechtes mit breitem Adressatenkreis. Ein in die Verfassungssphäre reichendes Ausmaß an Unübersichtlichkeit und Unverständlichkeit (vgl. VfSlg. 3130/1956; 16.381/2001) ist im vorliegenden Fall (noch) nicht gegeben.
Der Verfassungsgerichtshof hat nicht zu beurteilen, ob es alternative Lösungen gibt, die für die Beteiligten leichter durchschaubar und einfacher handhabbar sind, oder auch solche, die den vom Gesetzgeber angestrebten Zielen eher gerecht werden als die in der Stammfassung des KBGG getroffenen Regelungen. Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber bereits in der Stammfassung des Gesetzes eine Regelung getroffen hat, die einerseits den Zwecken und Besonderheiten des KBG-Bezuges und andererseits Gesichtspunkten der administrativen Handhabbarkeit und Verwaltungsökonomie Rechnung trägt, somit geeignet ist, die - verfassungsrechtlich unbedenklichen - Ziele des Gesetzgebers zu verwirklichen. Auch wenn es zweckmäßigere und leichter handhabbare Alternativen geben sollte, machte dies allein die hier zu beurteilende Regelung noch nicht verfassungswidrig.
2.4. Die antragstellenden Gerichte erachten ferner die Regelung des §31 Abs2 zweiter Satz KBGG für bedenklich, weil die Rückforderung von Leistungen nach dem KBGG an keine weiteren Voraussetzungen als das Überschreiten der "Zuverdienstgrenze" bzw. der Freigrenze (beim Partner), insbesondere nicht an das Verschulden des Leistungsempfängers, geknüpft ist.
Rückforderungsvorschriften dieser Art, die lediglich auf den objektiven Umstand des Nichtvorliegens der Anspruchsvoraussetzungen abstellen, sind in der österreichischen Rechtsordnung nicht ungewöhnlich (zB §26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967). Verfassungsrechtliche Bedenken sind im Allgemeinen dagegen nicht entstanden; sie wären auch nur bei Vorliegen besonderer Umstände gerechtfertigt.
Solche Umstände hat der Verfassungsgerichtshof in dem (auch von den antragstellenden Gerichten zitierten) Erkenntnis VfSlg. 14.095/1995 angenommen. Dort hat er jene Vorschrift des Arbeitslosenversicherungsgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben, die eine Verpflichtung zur (gänzlichen) Rückzahlung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bereits dann vorsah, wenn der Bezieher in der Folge ein Einkommen (als selbständig Erwerbstätiger) erzielte, das über die Geringfügigkeitsgrenze des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes hinausging, dies auch dann, wenn die Ungebührlichkeit der Leistung nicht vorhersehbar war. Zu diesem Ergebnis kam der Verfassungsgerichtshof aber vor allem deswegen, weil die damals zu beurteilende Regelung eine volle, den Betrag der eigenen Einkünfte (unter Umständen weit) übersteigende Rückzahlungsverpflichtung beinhaltete. Im nun zu beurteilenden Fall hingegen kann das KBG den Betrag von rund € 5.300,-- pro Jahr nicht übersteigen, während die "Zuverdienstgrenze" schon nach der Stammfassung des Gesetzes nahezu beim dreifachen Betrag lag. Es ist daher ausgeschlossen, dass das KBG mit einem das erzielte Einkommen übersteigenden Betrag zurückzuzahlen ist. Dazu kommt, dass es im Fall des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) um eine Versicherungsleistung geht, die nur gewährt werden soll, wenn eigene Erwerbstätigkeit nicht möglich und zumutbar ist. Eine Erwerbstätigkeit soll somit jedenfalls nicht behindert werden, so dass Vorschriften, die im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung zur gänzlichen Rückzahlung des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe verpflichten, im Hinblick auf diese Wirkung als unsachlich anzusehen sind. Beim KBG, das als Sozialleistung ohne Versicherungscharakter konzipiert ist, soll jedoch gerade eine Beschäftigung jenseits der "Zuverdienstgrenze" ausgeschlossen werden, um - in typisierender Betrachtung - die Betreuung des Kindes zu gewährleisten. Wenn der Gesetzgeber in einem solchen Fall das Überschreiten der "Zuverdienstgrenze" mit der Sanktion der Rückforderung verbindet, handelt er nicht verfassungswidrig, auch wenn er im Fall des Überschreitens des Grenzbetrags die Rückforderung nicht auf den Differenzbetrag beschränkt.“
In einem anderen vor dem Verfassungsgerichtshof zu § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG geführten Verfahren hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom ,
Zl. G184/10 in der Begründung die Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt wiedergegeben:
„3.4. ... Zur Einwendung des unrechtmäßigen Bezugs im Abgabenverfahren bringt die Bundesregierung vor, dass dem KBGG das Konzept entnommen werden könne, dass der Einwand zu Unrecht bezogener Zuschüsse nicht im Abgabenverfahren, sondern im Rückforderungsverfahren zu erheben ist. Allerdings lasse das Gesetz "ohne Weiteres die Auslegung zu, dass nur ein nach dem Gesetz gebührender Zuschuss Gegenstand der Abgabepflicht des anderen Elternteils ist." Ob der Zuschuss nach dem Gesetz gebührt hat, sei im Abgabeverfahren als Vorfrage zu behandeln.“
Der Verfassungsgerichtshof hat sich dazu wie folgt geäußert:
„2.3.2. ... Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme plausibel dargelegt, dass die geltende Rechtslage in verfassungskonformer Weise so ausgelegt werden kann, dass nur ein nach dem Gesetz gebührender Zuschuss Gegenstand der Abgabepflicht des anderen Elternteils sein kann und dass die Frage, ob der Zuschuss nach dem Gesetz gebührt hat, im Abgabeverfahren als Vorfrage zu klären ist. Der Verfassungsgerichtshof schließt sich dieser Auffassung an.“
Diesen Äußerungen kann entnommen werden, dass die Vorschreibung der Abgabe bei Überschreiten der Einkommensgrenzen des § 19 KBGG durch das Finanzamt nur im Fall eines ursprünglich rechtmäßigen Bezuges des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld erfolgt. Erfolgte der Bezug bereits zu Unrecht, so hatte ein Widerruf und innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 31 KBGG die Rückforderung durch die Gebietskrankenkasse zu erfolgen.
Es ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Zuverdienstgrenzen des § 9 KBGG oder des § 12 KBGG überschritten wurden und ob ein allenfalls zu Unrecht bezogener Zuschuss durch die Gebietskrankenkasse widerrufen werden hätte können bzw. ob eine Rückforderung zu erfolgen gehabt hätte.
Da für das Jahr 2005 eine Rückforderung und ein Widerruf gegenüber den Kindeseltern für deren jeweilige Bezugsdauer erfolgt ist, sind nur die Verhältnisse für die Jahre 2004 und 2006 zu prüfen.
2004:
Im Jahr 2004 hat die Bf. vom 6.1. bis einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 2.011,92 Euro bezogen, der Kindesvater vom bis einen Zuschuss von 175,74 Euro.
Für den Bezug des Zuschusses galten folgende Grenzen:
Gemäß § 9 Abs. 3 KBGG waren vom Zuschuss Personen ausgeschlossen, deren maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) einen Grenzbetrag von 5.200 Euro überstieg.
Gemäß § 12 Abs. 1 KBGG erhielten Mütter bzw. Väter einen Zuschuss, sofern ihr Ehegatte kein Einkommen erzielte oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) nicht mehr als 7 200 Euro (Freigrenze) betrug. Die Freigrenze erhöhte sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beitrug, um 3 600 Euro.
Überstieg das Einkommen des Ehegatten die Freigrenze, so war der Unterschiedsbetrag gemäß § 12 Abs. 2 KBGG auf den Zuschuss anzurechnen.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 KBGG war, wenn im Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, solche aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) enthalten waren, von jenen Einkünften auszugehen, die während der Kalendermonate mit Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes (Anspruchszeitraum) zugeflossen sind. Sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 blieben außer Ansatz. Der danach ermittelte Betrag war um 30% zu erhöhen und sodann auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Bestand der Anspruch auf die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für mehr als die Hälfte des Kalendermonates, zählte dieser Kalendermonat zur Gänze zum Anspruchszeitraum, andernfalls war dieser Kalendermonat nicht in den Anspruchszeitraum einzubeziehen. Das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe galten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, abweichend vom vorletzten Satz war der ermittelte Betrag um 15% zu erhöhen.
Bei der Beurteilung, ob eine Rückforderung durch die Gebietskrankenkasse möglich war, ist auch zu berücksichtigen, dass diese an einen rechtskräftigen Einkommensteuer bescheid gebunden war ( 10 Ob S 27/13p).
Die Bf. hat vorgebracht, dass die Einkommensgrenzen beim Kindesvater im Jahr 2004 überschritten wurden und das Kinderbetreuungsgeld daher rückzufordern gewesen wäre.
Laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid hat der Kindesvater vom bis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 16.982,21 Euro erzielt. In diesem Betrag sind die Sonderzahlungen nicht enthalten. Da das Dienstverhältnis während des gesamten Jahres bestanden hat und – mit Ausnahme des Lohnzettels für Februar – keine genaueren Aufgliederungen vorliegen, wird vom Jahresbetrag ausgegangen.
Rechnet man zu diesem Betrag 30 % hinzu, so ergibt sich ein Betrag von 22.076,87 Euro. Dieser Betrag übersteigt den Grenzbetrag von 18.000,00 Euro um 4.076,87 Euro und damit auch den von der Bf. für das Jahr 2004 bezogenen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, weshalb dieser von der Gebietskrankenkasse zu widerrufen und zurückzufordern gewesen wäre.
Die für den Bezug des Zuschusses durch den Kindesvater maßgebliche Einkunftsgrenze gemäß § 9 Abs. 3 KBGG wurde erheblich überschritten, weshalb dieser keinen Anspruch auf Gewährung des Zuschusses hatte. Der Zuschuss wäre daher auch in diesem Fall von der Gebietskrankenkasse zu widerrufen und zurückzufordern gewesen.
Für das das Jahr 2004 hatte daher keine Vorschreibung einer Abgabe zu erfolgen, weshalb der Beschwerde insoweit Folge gegeben werden konnte.
2006
Im Jahr 2006 hat die Bf. vom bis einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 2.036,16 Euro bezogen.
Für den Bezug des Zuschusses galten dieselben Grenzbeträge und dieselbe Berechnung des Gesamtbetrages der Einkünfte wie für das Jahr 2004.
Die Bf., welche selbst 2006 ein Jahres-Bruttoeinkommen von 3.795,74 Euro, also unter der Grenze des § 9 Abs. 2 KBGG bezogen hat (selbst wenn man 30 % für Sonderzahlungen hinzurechnen würde, welche die Bf. jedoch nicht erhalten hat), hat vorgebracht, dass die Einkommensgrenzen beim Kindesvater im Jahr 2006 überschritten wurden und das Kinderbetreuungsgeld daher (bei diesem) rückzufordern gewesen wäre.
Laut Einkommensteuerbescheid hat der Kindesvater vom bis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 4.998,74 Euro von der D-GmbH erzielt. In diesem Betrag sind die Sonderzahlungen und die Abfertigung, welche Einkünfte gemäß § 67 EStG sind und daher laut § 8 Abs. 1 KBGG außer Ansatz bleiben, nicht enthalten.
Vom 3.5. bis hat der Kindesvater Krankengeld von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse in Höhe von 503,05 Euro erhalten und vom bis Arbeitslosengeld in Höhe von 613,00 Euro bezogen.
Der Kindesvater hat ferner vom bis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne inländischen Steuerabzug in Höhe von 13.904,00 Euro erzielt. In diesem Betrag sind die Sonderzahlungen ebenfalls nicht enthalten.
Vom Einkommen des Kindesvaters wurden Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, in Höhe von 270,00 Euro abgezogen sowie sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag in Höhe von 5.573,32 Euro.
Der Gesamtbetrag der Einkünfte (Summe der steuerpflichtigen Bezüge (245), welche der Kindesvater von der D-GmbH und der niederösterreichischen Gebietskrankenkasse erhalten hat, sowie der Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug nach Abzug der Werbungskosten) betrug 13.562,47 Euro.
Erhöht man diesen Betrag um 30%, so errechnet sich ein Betrag von 17.631,21 Euro. Zählt man diesem Betrag das um 15% erhöhte Arbeitslosengeld mit dem Betrag von 704,95 Euro hinzu, so errechnet sich ein Betrag von 18.336,16 Euro.
Da die Bf. den Zuschuss nur bis zum bezogen hat, war klar, dass im Fall einer Hochrechnung auf einen Jahresbetrag dieses Gesamtbetrages der Einkünfte die Grenze von 18.000,00 Euro unterschritten würde, weil auch niedrigere Einkünfte gemäß § 8 Abs. 1 KBGG in die Berechnung eingeflossen wären, sodass die Gebietskrankenkasse keinen Anlass hatte, eine Rückforderung vorzunehmen.
Bei den im Einkommensteuer bescheid ausgewiesenen Werbungskosten in Höhe von 5.573,32 Euro handelt es sich tatsächlich um die Pflichtbeiträge vom laufenden Lohn, welche der Kindesvater aufgrund der Regelung des § 53 Abs. 3 ASVG in der damals geltenden Fassung für die Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug zu entrichten hatte. Dass es sich um die Pflichtbeiträge handelte, war aus den im Abgabeninformationssystem gespeicherten Bescheidgrundlagen ersichtlich. Im Einkommensteuer bescheid wurden diese als „Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag“ ausgewiesen. Dass es sich dabei um diese Sozialversicherungsbeiträge handelte, war für die Gebietskrankenkasse daher nicht ersichtlich.
Der Einkommensteuerbescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Dass die Bf. oder der Kindesvater der Gebietskrankenkasse gemeldet hätte, dass auch im Jahr 2006 55 % der Sozialversicherungsbeiträge von den Einkünften ohne inländischen Steuerabzug refundiert wurden, hat die Bf. nicht nachgewiesen. Es ist auch nicht glaubhaft, dass dies erfolgt ist, weil sonst die Gebietskrankenkasse ein entsprechendes Verfahren betreffend die Rückzahlung durchgeführt hätte.
Die tatsächliche Rückerstattung durch die DG-KV-kurz ist hingegen wahrscheinlich, sofern der Kindesvater dieser die Höhe der Beiträge bekannt gegeben hat und ihm diese zeitnah erstattet wurden. Die Rückerstattung dürfte üblich sein (vgl. VwGH vom DATUM, ZAHL). Der Kindesvater hat für die Folgejahre eine entsprechende Meldung an das Finanzamt erstattet, wobei die Erklärung der Bf. plausibel ist, dass er damit eine niedrigere Unterhaltsfestsetzung erwirken wollte.
Fraglich ist, von welchem Betrag für die Berechnung des maßgeblichen Einkommens des Kindesvaters im Sinne des § 12 Abs. 1 KBGG iVm § 8 KBGG auszugehen ist.
Während das Finanzamt hinsichtlich des Gesamtbetrages der Einkünfte eine Bindung an den Einkommensteuerbescheid 2006 annimmt, wobei der ermittelte Betrag gemäß den Bestimmungen des § 8 KBGG anzupassen und auf einen Jahresbetrag hochzurechnen war, geht die Bf. davon aus, dass zusätzlich noch die Sonderzahlungen, eine vom Kindesvater erhaltene Abfertigung sowie die teilweise Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die DG-KV-kurz zu berücksichtigen wären.
Der Gesetzgeber hat mit der getroffenen Regelung eine Verwaltungsvereinfachung beabsichtigt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte war aus dem Einkommensteuerbescheid bereits ersichtlich und durch die pauschale Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge und sonstigen Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 durch Hinzurechnung von 30 % konnte auf eine „aufwändige Ermittlung und Kontrolle dieser Zahlungen im Einzelfall verzichtet“ werden (vgl. ua zu den Sonderzahlungen). Eine Hinzurechnung von Einkünften gemäß § 67 EStG außerhalb dieser pauschalen Berücksichtigung war daher nicht vorzunehmen.
Die Rückforderung gemäß § 31 KBGG erfolgte für das Jahr 2005 durch die Wiener Gebietskrankenkasse. Im Fall einer Überschreitung der Einkommensgrenzen galt gemäß § 31 Abs. 2 KBGG folgende Regelung:
„Die Verpflichtung zum Ersatz der empfangenen Leistung besteht auch dann, wenn rückwirkend eine Tatsache festgestellt wurde, bei deren Vorliegen kein Anspruch besteht oder die zur Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte (§ 8) erforderliche Mitwirkung trotz Aufforderung innerhalb angemessener Frist verweigert wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund des von der Abgabenbehörde an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse übermittelten Gesamtbetrages der Einkünfte ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt hat.“
Da das Überschreiten der Einkommensgrenzen aufgrund der Hochrechnung im gegenständlichen Fall erst im Nachhinein festgestellt werden konnte, lag aufgrund dieser Regelung eine Bindung der Wiener Gebietskrankenkasse an den übermittelten Einkommensteuerbescheid vor. So hat auch der OGH bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte ausgesprochen, dass bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte nach § 8 KBGG von dem mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid für den maßgebenden Zeitraum festgestellten steuerpflichtigen Einkünften der Kinderbetreuungsgeldbezieherin auszugehen sei (vgl. 10 Ob S 27/13p). Der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte des Kindesvaters für 2006 errechnet sich daher wie folgt:
Berechnung der von der DG-KV-kurz bezogenen Entgelte für den maßgeblichen Zeitraum:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug, die im | |
Zeitraum vom bis erzielt wurden | € 13.904,00 |
bis (Betrag mal 172/203) | € 11.780,73 |
Berechnung des maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bezüge für 11 Monate | |
D-GmbH | € 4.998,74 |
NOE GKK | € 503,05 |
Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug | € 11.780,73 |
€ 17.282,52 |
Hochrechnung auf einen Jahresbetrag (durch 11 mal 12)
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Hochrechnung auf einen Jahresbezug | € 18.853,66 |
WK, die der AG nicht berücksichtigen konnte | -€ 270,00 |
sonstige WK ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag | -€ 5.573,32 |
€ 13.010,34 |
Dieser Betrag ist um 30 % (3.903,10 Euro) zu erhöhen, sodass sich ein Betrag von 16.913,44 Euro errechnet.
Das bezogene Arbeitslosengeld von 613,00 Euro ist um 15 % (91,95 Euro) zu erhöhen, sodass sich ein Betrag von 704,95 Euro errechnet.
Die Summe aus den erhöhten Beträgen ergibt 17.618,39 Euro. Dieser Betrag liegt unter dem Grenzbetrag von 18.000,00 Euro, weshalb eine Rückforderung durch die Wiener Gebietskrankenkasse nicht zu erfolgen hatte.
3. Einwand der Verjährung
Die Bf. hat insbesondere eingewendet, dass die Einkommensgrenze des § 19 KBGG unter Berücksichtigung von Sonderausgaben bereits in den Vorjahren überschritten worden wäre und auch, dass dabei ihr laut Doppelbesteuerungsabkommen in Österreich nicht der Steuerpflicht unterliegendes Einkommen zu berücksichtigen gewesen wäre. Sie habe ihr Einkommen auch laufend ihrem Einkommensteuerfinanzamt gemeldet.
Bei der Berechnung des Einkommens gemäß § 19 Abs. 2 KBGG wurde vom Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG ausgegangen. Dabei handelt es sich um den Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106a. Dabei handelt es sich um jene Größe, die im Einkommensteuerbescheid - unter Außerachtlassung der gemäß § 41 Abs. 4 EStG gesondert zu behandelnden Sonderzahlungen - als "Einkommen" angeführt wird. Dieses Einkommen wurde hinsichtlich der Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit um bestimmte, nach dem Einkommensteuergesetz sonst steuerfreie Einkünfte erhöht. Diese Beträge wurden dem für die Erhebung der Abgabe grundsätzlich zuständigen Wohnsitzfinanzamt des Kindesvaters übermittelt und stellten die Grundlage für die Festsetzung der Abgabe gemäß § 19 KBGG dar. Sonderzahlungen wurden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Beabsichtigt war, dass abgesehen von den leicht durchzuführenden Korrekturen, das Einkommen des Einkommensteuerbescheides herangezogen werden konnte. Dies diente der Verwaltungsökonomie.
Die Bf. hat in den Jahren bis einschließlich 2009 nach eigenen Angaben in Österreich keine Einkommensteuererklärungen abgegeben, sondern sich vom Finanzamt lediglich Ansässigkeitsbescheinigungen ausstellen lassen, um in Deutschland als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden zu können. Dass sie das für die Erhebung der Abgabe nach § 19 KBGG zuständige Wohnsitzfinanzamt des Kindesvaters von ihrem Einkommen in Kenntnis gesetzt hätte, hat sie nicht behauptet. Hinzu kommt, dass sie ihre deutschen Einkommensteuerbescheide nicht vorgelegt hat, sodass die Höhe des nach Geltendmachung von Freibeträgen, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen in Deutschland tatsächlich versteuerten Einkommens auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht bekannt gegeben wurde. Die Bf. hat in Österreich in den Jahren 2007 bis 2009 lediglich Formulare E5 zur Geltendmachung des Alleinerzieherabsetzbetrages eingereicht. In den entsprechenden Einkommensteuerbescheiden ist kein Einkommen erfasst worden.
Der Gesetzgeber hat die Bestimmung des § 19 KBGG im Jahr 2008 geändert und gemäß § 49 Abs. 13 KBGG erst ab diesem Zeitpunkt angeordnet, dass die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen steuerbefreiten Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommens wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln sind.
Die Einbeziehung derartiger Einkünfte bedurfte einer gesetzlichen Regelung, weil diese zwar nicht der österreichischen Einkommensteuerpflicht unterliegen, die Abgabe jedoch aufgrund der jeweiligen Einkommenssituation der Familie vorgeschrieben werden sollte. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde lediglich das in Österreich im Bescheid erfasste steuerbare Einkommen, erhöht um gewisse steuerfreie Einkünfte herangezogen.
Für das Jahr 2007 war daher lediglich das vom Kindesvater erzielte Einkommen zu berücksichtigen, welches unstrittig die Einkommensgrenze nicht erreicht hat, selbst wenn man sämtliche Werbungskosten und Sonderausgaben nicht berücksichtigen würde.
Wie unter dem Punkt Sachverhalt und Beweiswürdigung dargelegt, ist in den Jahren 2007 bis 2010 von folgendem Einkommen der Kindeseltern auszugehen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kindesvater | Bf. | Summe | |
2007 | € 18.602,36 | € 16.159,74 | € 34.762,10 |
2008 | € 19.201,92 | € 15.706,83 | € 34.908,75 |
2009 | € 10.735,38 | € 17.570,37 | € 28.305,75 |
2010 | € 11.594,66 | € 32.120,51 | € 43.715,17 |
D.h., selbst wenn man hinsichtlich des Jahres 2007 der Auffassung der Bf. folgen würde, dass ihre in Deutschland erzielten Einkünfte zu berücksichtigen wären, wäre die Einkommensgrenze des § 19 KBGG in den Jahren 2007 bis 2009 nicht überschritten worden.
Es ist daher hinsichtlich des von der Bf. im Jahr 2006 bezogenen Zuschusses in den Jahren vor 2010 keine Verjährung in dem Sinn eingetreten, dass der Abgabenanspruch in einem Vorjahr vorzuschreiben gewesen wäre.
4. Einwand der Unbilligkeit der Vorschreibung der Abgabe bei der Bf.
Die Bf. erachtet die Vorschreibung der Abgabe an Sie aus mehreren Gründen für unbillig.
Der Kindesvater habe die Familie verlassen und die Bf. habe die Kinder, von denen eines behindert sei, alleine betreut und ihre Berufstätigkeit früher als geplant wieder aufnehmen müssen. Der Kindesvater habe seine Unterhaltspflicht verletzt und nicht in ausreichendem Ausmaß für den Unterhalt der Kinder gesorgt. Der Kindesvater habe ein Haus, welches in seinem Eigentum gestanden sei, wieder an seine Eltern rückübertragen, von denen das Haus ursprünglich stammte, und der Bf. und den Kindern dadurch eine Sicherheit für den Unterhalt der Kinder entzogen. Der Kindesvater habe nach Abzug der Kinderlasten ein höheres frei verfügbares Pro-Kopf-Einkommen gehabt als der aus der Bf. und ihren Kindern bestehende Familienverband. Der Kindesvater habe im Jahr 2010 auch Sonderzahlungen erhalten, die Bf. habe hingegen keine Sonderzahlungen erhalten. Der Kindesvater habe im Jahr 2010 keine Wohnungskosten zu tragen gehabt, während die Bf. solche Kosten (in nicht näher genannter Höhe) zu tragen hatte.
Die Bf. geht zunächst davon aus, dass die Abgabe vorrangig dem Kindesvater vorzuschreiben sei, v.a. wenn dieser die Kinder nicht betreut.
Laut Gesetz und Verwaltungspraxis trifft es zu, dass das Finanzamt des Kindesvaters für die Vorschreibung der Abgabe zuständig ist und dem Kindesvater seitens des Finanzamtes die Abgabe zunächst vorgeschrieben wird. Die Vorschreibung beim Kindesvater trägt den Erfahrungswerten Rechnung, wonach dieser in der Regel ein höheres Einkommen hat als die Kindesmutter. Auch die Vorschreibung einer Abgabe an den von Haus aus getrennt lebenden Elternteil im Fall des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG (diese Bestimmung wurde allerdings bereits vom Verfassungsgerichtshof durch das Erkenntnis G184/10 ua vom als verfassungswidrig aufgehoben) lässt eine gewisse Präferenz in der Richtung erkennen, dass der Elternteil belastet werden soll, der sich nicht um das Kind gekümmert hat.
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG iVm § 9 Abs. 1 Z 2 KBGG hatten jedoch die Eltern des Kindes eine Rückzahlung zu leisten, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde.
Erst in einem zweiten Schritt legte der Gesetzgeber gemäß § 18 Abs. 2 KBGG für den Fall, dass die Eltern in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 21) dauernd getrennt leben, fest, dass die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben ist, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 6 Abs. 1 BAO sind Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB).
Die im gegenständlichen Fall noch anzuwendende Bestimmung des § 18 Abs. 1 (hier:
Zif. 2) KBGG normiert(e) eine derartige Gesamtschuld (Ritz, BAO, 3. Auflage, § 6 Tz 3).
Das Wesen der Gesamtschuld besteht darin, dass der Gläubiger die Mitschuldner nicht nur anteilsmäßig in Anspruch nehmen darf, sondern dass er auch die gesamte Schuld nur einem einzigen (einigen, allen) der Gesamtschuldner gegenüber geltend machen darf. Dem Gläubiger steht insgesamt jedoch nur einmal die Befriedigung seiner Ansprüche zu. Ist die gesamte Schuld (z.B. durch einen der Gesamtschuldner) entrichtet, so erlischt das Gesamtschuldverhältnis (vgl. ).
Im gegenständlichen Fall war zu berücksichtigen, dass die Abgabe dem Kindesvater zwar ursprünglich vorgeschrieben wurde, bei diesem jedoch nicht einbringlich ist. Der Kindesvater hatte laut Schreiben vom an das Finanzamt zuletzt ein Rehabilitierungsgeld der Wiener Gebietskrankenkasse von 1.051,12 Euro monatlich bezogen, von welchem 314,90 Euro an Alimenten für die gemeinsamen Kinder exekutiert wurden, sodass ein Rest von 736,22 Euro verblieb.
Zu prüfen ist daher, ob die Vorschreibung der Rückzahlung an die Bf. billig iSd § 18 Abs. 2 KBGG war.
Der Gesetzgeber führt insbesondere zwei Punkte für die Beurteilung der Billigkeit an, nämlich die Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten.
Berücksichtigt man das Wesen des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld als im Fall der Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse rückzahlbares Darlehen sowie den Umstand, dass sich gemäß § 15 KBGG beide Elternteile zur Leistung der Abgabe verpflichten mussten, wird deutlich, dass es auf die relativen wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und deren finanzielle Belastbarkeit ankommt. Der Umstand, dass die mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes (im gegenständlichen Fall: der Kinder) verbundenen Lasten zu berücksichtigen waren, deutet darauf hin, dass auch deren materielle Bedürfnisse bei der Beurteilung der Billigkeit berücksichtigt werden sollten.
Verletzt der Kindesvater wie im gegenständlichen Fall seine Unterhaltspflicht den Kindern gegenüber, belasten die Kinder durch die Haushaltszugehörigkeit auch das Einkommen der Mutter.
Gemäß § 231 (vormals: § 140) Abs. 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.
Gemäß § 231 Abs. 2 ABGB leistet der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre.
In einem Urteil des Obersten Gerichtshofes hat dieser in seinem Urteil vom , 3Ob 531/92 zur Unterhaltsbemessung von Kindern folgende Grundsätze festgehalten:
"Unterhaltsbemessung ist insofern ein mehrstufiger Vorgang, als mehrere Faktoren zu berücksichtigen und wertend abzuwängen sind (Pichler in Rummel2, Rz 1 zu § 140 ABGB). Dazu zählen besonders der Bedarf des Kindes und die Lebensverhältnisse des Unterhaltsschuldners (JBl 1991, 40; RZ 1991/26; RZ 1991/50 uva; Schlemmer/Schwimann, ABGB Rz 1 zu § 140). Entgegen den Ausführungen des Rekursgerichtes hat der Oberste Gerichtshof auch in SZ 63/88 anerkannt, daß es für die Berücksichtigung der Teilnahme des Kindes an den Lebensverhältnissen der Eltern im Interesse der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle gerechtfertigt ist, Hundertsätze der Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Es sind aber nicht nur gleichgelagerte Fälle gleich zu behandeln, sondern es ist auch ein vorhandener Befriedigungsfonds des Unterhaltsschuldners auf alle Unterhaltsberechtigten unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Unterhaltsschuldners gleichmäßig aufzuteilen (RZ 1992/24; JUS-extra 1991/887; 4 Ob 512/92, 1 Ob 595/91; Schlemmer/Schwimann, aaO Rz 58). Zu diesem Zweck ist bei Beurteilung des wirtschaftlichen Leistungsvermögens zu fragen, wo die Belastbarkeit des Unterhaltspflichtigen liegt. Gerade in einem Fall, in dem nach Aufhebung der Ehe einem Elternteil die Obsorge allein zusteht, schreibt § 140 Abs 2 ABGB vor, diese Belastbarkeitsgrenze zu ermitteln; wenn der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müßte, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre, hat auch der obsorgende Elternteil zum Unterhalt des Kindes beizutragen. ...
Steht nämlich - wie hier - die Belastbarkeit nicht im Vordergrund, so ist nach Ansicht des erkennenden Senates der Bemessung des Unterhalts nach der Prozentkomponente der Vorzug zu geben, weil sie nicht einseitig zu Lasten des Unterhaltsschuldners die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten über Gebühr berücksichtigt, sondern einen sachlichen Ausgleich zwischen der Deckung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten und jener des Unterhaltsschuldners schafft. Stellt man nur auf den Regelbedarf und damit in erster Linie auf die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten ab, so kann es bei geringeren Einkommen dazu kommen, daß dem Unterhaltsschuldner nur verhältnismäßig wenig mehr als dem Unterhaltsberechtigten verbleibt, obwohl seine Bedürfnisse im allgemeinen deutlich höher sind. In solchen Fällen entspricht dann der Unterhalt nicht mehr den den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Bedürfnissen des Kindes und deshalb auch nicht § 140 Abs 1 ABGB. Das zeigt sich hier etwa für die Jahre 1987 und 1988, wo selbst das Rekursgericht von seinem Bemessungsgrundsatz teilweise abgehen mußte. Der zu leistende Unterhalt ist somit hier unter Anwendung der von Gerichtshöfen zweiter Instanz entwickelten und vom Obersten Gerichtshof mehrfach
(4 Ob 512/92 und 1 Ob 612/91) schon gebilligten Prozentsätze (vgl Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 5a zu § 140; Schlemmer/Schwimann, ABGB I Rz 13 und 14 zu § 140) zu bestimmen."
Die Grenze der Belastbarkeit der Bedürfnisse der Kinder durch die Abgabe wird durch die Regelbedarfssätze bestimmt.
Unter dem "Regelbedarf" ist dabei nach dem Urteil des Obersten Gerichtshofes 4Ob564/91, vom jener Bedarf zu verstehen, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Befriedigung der weiteren Bedürfnisse, wie etwa kulturelle und sportliche Betätigung, sonstige Freizeitgestaltung und Urlaub hat.
Der Regelbedarf eines 6 - 10 jährigen Kindes für 2010 wurde mit 291,00 Euro bestimmt.
Angewendet auf den konkreten Fall ergibt sich daraus Folgendes:
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Einkommen der Bf. (§ 19 KBGG) | € 32.120,51 |
Einkommensteuer | -€ 3.209,59 |
netto | € 28.910,92 |
48 % davon für drei Kinder | € 13.877,24 |
vom Kindesvater geleistet | -€ 6.433,00 |
zusätzliche Belastung der Bf. | € 7.444,24 |
Regelbedarf | € 291,00 |
mal 3 | € 873,00 |
mal 12 | € 10.476,00 |
Nettoeinkommen | € 28.910,92 |
zusätzliche Belastung der Bf. | -€ 7.444,24 |
verbleibendes Einkommen | € 21.466,68 |
Selbst wenn man den Unterhaltsanspruch der Kinder als Prozentsatz vom Einkommen der Bf. ausdrücken würde und davon den Beitrag des Kindesvaters abziehen würde, verblieb der Bf. - ohne Transferzahlungen - ein Nettoeinkommen von 21.466,68 Euro. Durch diese Berechnung würde den Kindern eine angemessene Teilhabe am Einkommen der Bf. zukommen. Die zusätzlichen Kosten für VN-Kd3 (Pauschalbetrag für Behinderung, Sonderbedarf) wurden bereits bei der Berechnung des Einkommens abgezogen. Dass für die Kinder unter Berücksichtigung der Wohnungskosten, betreffend welcher keine konkreten Behauptungen aufgestellt wurden, Unterhaltskosten über dem Regelbedarf angefallen sind, hat die Bf. nicht nachgewiesen. Zu berücksichtigen ist auch, dass durch die Belastung des Einkommens der Regelbedarf der Kinder nicht unterschritten werden darf.
Für die Vorschreibung der Abgabe ist ausschließlich der im Jahr 2006 bezogene Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 2.036,16 Euro verblieben. Dieser stellte 6,34 % des Einkommens der Bf. gemäß § 19 Abs. 2 KBGG dar und lag somit unter dem Satz von 7 %. Die Vorschreibung einer Abgabe für den im Jahr 2004 bezogenen Zuschuss ist nicht mehr möglich, weil Verjährung eingetreten ist, den Großteil des für das Jahr 2005 bezogenen Zuschusses hat der Kindesvater bereits zurückbezahlt.
Berücksichtigt man die Kinderlasten beim Bruttoeinkommen der Bf. und errechnet die Abgabe vom verbleibenden Einkommen, so ergibt sich zwar bei Anwendung des Satzes von 7 % ein geringerer Betrag als der rückzahlbare Zuschuss aus dem Jahr 2006, die Differenz ist jedoch wesentlich geringer als der Differenzbetrag in Höhe von
3.401,24 Euro zwischen dem errechneten Kindesunterhalt von 13.877,24 und dem Regelbedarf von 10.476,00 Euro:
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Brutto-Einkommen der Bf. | € 32.120,51 |
zusätzliche Belastung der Bf. | -€ 7.444,24 |
verbleibendes Einkommen | € 24.676,27 |
verbleibendes Einkommen | € 24.676,27 |
7 % davon | € 1.727,34 |
2006 bezogener Zuschuss | € 2.036,16 |
abzüglich 7 % | -€ 1.727,34 |
verbleibt | € 308,82 |
Die Differenz aus dem Nettoeinkommen der Bf. abzüglich Kinderlasten
(21.466,68 Euro) und dem gesamten Zuschuss von 2.036,16 Euro ergibt einen Betrag von 19.430,52 Euro. Das Einkommen des Jahres 2010 wird durch die zusätzliche Abgabe in Höhe von 2.036,16 Euro nicht über Gebühr belastet. Die Vorschreibung der Abgabe war daher nicht als unbillig anzusehen. Es verbleibt kein Rückzahlungsbetrag für Folgejahre.
Der Beschwerde konnte daher teilweise Folge gegeben werden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Verfahren unterscheidet sich von den bisher geführten Verfahren, mit welchen die Rückzahlung einer Abgabe betreffend ausbezahlter Kinderzuschüsse vorgeschrieben wurde, durch den Auslandsbezug sowie den Umstand, dass als Vorfrage die Rückforderbarkeit des Zuschusses durch die Wiener Gebietskrankenkasse zu beurteilen war. In den bisher vom Obersten Gerichtshof entschiedenen Fällen, welcher infolge der sukzessiven Kompetenz im Rückforderungsverfahren als letzte Instanz entscheidet, wurde seitens der Kläger regelmäßig versucht, die Rückforderung abzuwenden, während die Bf. versucht hat, Rückforderungsgründe zu finden, um der Vorschreibung der Abgabe zu entgehen. Im Hinblick auf die zahlreichen in diesem Fall aufgeworfenen Rechtsfragen, welche zum Teil noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurden, ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Wien, am
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