Verspätete Beschwerde bei Zustellung in Databox
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Adebiola Bayer in der Beschwerdesache Bf., Adresse, gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2010, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2011 und vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2012 beschlossen:
Die Beschwerden gegen die Bescheide vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2010, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2011 und vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2012 werden als verspätet zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Nach Durchführung von Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2010, 2011 und 2012 erließ die belangte Behörde am einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010, am ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 und am ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012, welche an die Beschwerdeführerin (im Folgenden „Bf.“) gerichtet waren. Gegen diese Bescheide erhob die Bf. am mit der Begründung Beschwerden, dass das falsche Penderpauschale berechnet worden sei. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wies die belangte Behörde die gegen diese Bescheide gerichteten Beschwerden als verspätet zurück. In ihren Begründungen wies sie darauf hin, dass die Beschwerdefrist einen Monat betrage. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 sei jedoch bereits am , der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 am und der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 am über die Databox zugestellt worden.
Mit einem als „Einspruch gegen die Zurückweisung des Einkommensteuerbescheid 2010, 2011 u. 2012“ bezeichneten Schreiben vom machte die Bf. geltend, bei Erhalt der Einkommensteuerbescheide noch nicht gewusst zu haben, dass ihr ein höheres Pendlerpauschale zustehe. Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt an das Bundesfinanzgericht vor und beantragte, die Beschwerden als verspätet zurückzuweisen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Der Bf. wurden nach Durchführung von Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2010, 2011 und 2012 in die Databox von FinanzOnline der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 vom , der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 vom und der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vom zugestellt. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 enthält eine Amtssignatur vom , derjenige für das Jahr 2011 eine Amtssignatur vom und derjenige für das Jahr 2012 eine Amtssignatur vom . Am erhob die Bf. gegen diese Bescheide Beschwerden, die mit Beschwerdevorentscheidungen vom als verspätet zurückgewiesen wurden.
2. Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig bzw. ergeben sich aus den Ausführungen in den Begründungen der Beschwerdevorentscheidungen vom , die nicht der Aktenlage widersprechen und denen auch nicht von der Bf. entgegengetreten wird. Insbesondere tritt die Bf. in ihrem Schreiben vom nicht dem Vorbringen der belangten Behörde entgegen, dass die Zustellung der Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2010 vom , für das Jahr 2011 vom und für das Jahr 2012 vom in die Databox erfolgt sei und sie führte auch nicht ins Treffen, keinen Zugriff auf diese gehabt zu haben.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt 1: Zurückweisung der Beschwerde
Nach § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden, wobei der Vorlageantrag die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten hat.
Voraussetzung für die Beurteilung eines Schriftsatzes als Vorlageantrag ist, dass aus dem Anbringen zumindest andeutungsweise zu entnehmen ist, dass die „Bekämpfung“ einer Beschwerdevorentscheidung beabsichtigt ist; für die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung genügt es, dass aus dem gesamten Inhalt des Antragsschreibens hervorgeht, wogegen es sich richtet, und das Verwaltungsgericht aufgrund des Antragsvorbringens nicht zweifeln kann, welche Beschwerdevorentscheidung angefochten ist (u.a. Rauscher, SWK 2015, 356). Diesen Anforderungen entspricht das als „Einspruch gegen die Zurückweisung des Einkommensteuerbescheid 2010, 2011 u. 2012“ bezeichnete Schreiben der Bf. vom .
Gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde (§ 262 BAO) oder mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Nach § 245 Abs. 1 beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Für den Beginn der Frist ist nach § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist. Als Bekanntgabe kommt auch eine Zustellung im Wege automationsunterstützter Datenübertragung in Betracht (§ 97 Abs. 3 BAO iVm FinanzOnline-Verordnung 2006). Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (§ 98 Abs. 2 BAO).
Die Einbringung in die Databox des Empfängers erfolgt nach allgemeiner Erfahrung innerhalb einer Stunde ab Erstellung der Amtssignatur. Daher ist davon auszugehen, dass die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010, 2011 und 2012 am selben Tag in die Databox einlangten und somit zugestellt wurden, an dem die jeweiligen Amtssignaturen erstellt wurden. Somit wurde der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 am , derjenige für das Jahr 2011 am und derjenige für das Jahr 2012 am zugestellt. Die Beschwerden gegen diese Bescheide hätten innerhalb eines Monats ab deren jeweiliger Zustellung erfolgen müssen. Da die Bf. jedoch erst am Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010, 2011 und 2012 erhob, sind diese spruchgemäß als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt 2: Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.
Da sich der Beginn und die Dauer der Beschwerdefrist im Falle elektronisch zugestellter Bescheide aus dem Gesetz ergeben, war die Revision nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 109 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Databox |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102419.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at