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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.04.2018, RV/7104279/2016

Ausgleichsfähigkeit des betrieblichen Anteils eines Konvertierungsverlustes aus einem Fremdwährungsdarlehen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf. , gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2014, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird im Umfang des geänderten Beschwerdebegehrens Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Einkommensteuer für das Jahr 2014 wird mit 15.411 Euro festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen sind der diesbezüglich ergangenen Beschwerdevorentscheidung mit folgenden Adaptierungen zu entnehmen:

Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit und der Gesamtbetrag der Einkünfte betragen jeweils 50.217,70 Euro; das Einkommen beträgt 48.837,70 Euro.

Gegen dieses Erkenntnis ist g emäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A) Sachverhalt und Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist von Beruf Arzt und bezog im Streitjahr 2014 Einkünfte aus selbständiger Arbeit. In diesen Einkünften war ein Konvertierungsverlust aus einem Fremdwährungskredit in der Höhe von 35.632,40 Euro enthalten.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 erklärte der Bf. Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von 39.885,35 Euro, wobei er den Fremdwährungskursverlust im Rahmen dieser Einkünfte zu 100% in Abzug brachte.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2014 in der Höhe von 18.645 Euro fest, wobei es die Einkünfte aus selbständiger Arbeit um 17.816,20 Euro erhöhte, weil es den Fremdwährungskursverlust unter Verweis auf § 27 Abs. 3 EStG, § 6 Z 2 lit. c EStG, § 124b Z 192 EStG und Rz 804 LStR lediglich zur Hälfte anerkannte.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wendete der Bf. ein, dass es sich bei einem Fremdwährungskredit um ein Wirtschaftsgut handle, das der betrieblichen Finanzierung diene. Ein Wirtschaftsgut, das nicht der Veranlagung sondern der Finanzierung diene, sei daher auch nicht geeignet, Früchte, also Kapitalerträge, zu erzielen, wie dies beispielsweise im Falle von Beteiligungen (Aktien) oder Anleihen der Fall sei. Daher sei § 27 Abs. 3 EStG so auszulegen, dass nur bei einer Kapitalanlage, die grundsätzlich geeignet sei, Früchte zu erzielen, die Kursgewinne bzw. Kursverluste bei Realisierung gemäß § 27 Abs. 3 EStG zu erfassen seien und daher Kursgewinne dem besonderen Steuersatz von 25% unterlägen und Kursverluste gemäß § 6 Z 2 lit. c EStG zu halbieren seien (vgl. SWK 26/2016, Ernst Marschner, Betriebliche Fremdwährungskredite: anwendbarer Steuersatz für Kursverluste).

Auf dieser Grundlage seien Kursverluste aus Konvertierungen von Fremdwährungskrediten nicht dem Regime des § 27 Abs. 3 EStG unterstellt und somit ungekürzt als Betriebsausgaben anzusetzen.

Der Bf. beantragte die Entscheidung durch den Senat sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Da sich herausgestellt habe, dass privat veranlasste Anteile zwar bei den Zinsen, nicht jedoch beim Konvertierungsverlust geltend gemacht worden seien, übermittelte der Bf. mit Eingabe vom eine korrigierte Gewinnermittlung, wonach der endgültige Gewinn für das Jahr 2014 in der Höhe von 50.217,70 Euro anzusetzen sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2014 dahingehend ab, als nunmehr die Einkommensteuer 2014 in der Höhe von 19.877 Euro festgesetzt wurde. Dabei wurde der geltend gemachte Konvertierungsverlust in der Höhe von 35.632,40 Euro um den privat veranlassten Anteil von 11.876,40 Euro gekürzt und der verbleibende Fremdwährungskursverlust in der Höhe von 23.756 Euro (wieder) um die Hälfte gekürzt.

Mit Eingabe vom beantragte der Bf. die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung in streitgegenständlicher Sache, wobei er den im Rahmen seiner Beschwerde gestellten Antrag auf Entscheidung durch den Senat sowie den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurücknahm. Des Weiteren beantragte der Bf. die Aussetzung des anhängigen Verfahrens gemäß § 271 BAO bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom (RV/2101137/20159.

Ergänzend brachte der Bf. vor, dass Gewinne und Verluste aus Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 3 EStG innerhalb derselben Einkunftsart gemäß § 6 Z 2 lit. c EStG aufsaldiert würden (wenn ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG zur Anwendung komme). Ein verbleibender Verlustüberhang dürfe gemäß § 6 Z 2 lit. c letzter Satz EStG idF BGBl I 2012/112 nur zu 50% mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Aufgrund der Übergangsregel des § 124b Z 192 EStG entfalte diese Bestimmung auch Wirkung hinsichtlich sog. „Altvermögens“.

Für Fremdwährungskredite stelle sich jedoch die Frage, ob Kursveränderungen dem soeben beschriebenen Regelungsregime zu unterwerfen seien. Nur wenn Fremdwährungskursverluste unter § 27 Abs. 3 EStG subsumiert werden müssten, finde auch § 6 Z 2 lit. c EStG und somit die Kürzung der anrechenbaren Verluste Anwendung.

Mehrere Stimmen in der Literatur (z.B. Marschner in SWK 16/2016, 769) würden sich ebenfalls kritisch zu der vom Bundesfinanzgericht vertretenen Rechtsansicht äußern. Insbesondere sei aus der Sicht des Bf. fraglich und auch durch das Urteil des Bundesfinanzgerichtes (RV/2101137/2015) nicht im Detail geklärt, ob eine Fremdwährungsverbindlichkeit als Wirtschaftsgut iSd. § 27 Abs. 3 EStG anzusehen sei. Gemäß § 27 Abs. 3 EStG seien realisierte Wertsteigerungen bei der Veräußerung von Kapitalvermögen dann von der Kursgewinnbesteuerung umfasst, wenn es sich beim Kapitalvermögen um ein Wirtschaftsgut handle, dessen Früchte ebenfalls steuerhängig iSd. § 27 Abs. 2 EStG seien. Aus einer Verbindlichkeit ließen sich – aus Sicht des Kreditnehmers – nur eben keine Früchte erzielen. Vielmehr werde ein Kreditnehmer durch Kreditaufnahme (ob in inländischer oder in dritter Währung) zum Schuldner des an ihn gewährten Kreditbetrages und eben nicht zu einem Profiteur, dem Erträge bzw. Früchte zufließen würden. Für diese Schuld seien vom Kreditnehmer an den Kreditgeber Zinsen als Entgelt für das bereitgestellte Kapital zu entrichten. Diesen Umstand solle man ebenfalls als Indiz für die Qualifikation der Früchte heranziehen.

Auch bei großzügiger Auslegung og. Bestimmung sei eine Subsumtion unter den Tatbestand des § 27 Abs. 3 iVm Abs. 2 EStG aus der Sicht des Bf. nicht möglich und daher die Halbierung der Aufwände gemäß § 6 Z 2 lit. c EStG ebenfalls nicht anwendbar. In diesem Zusammenhang werde auf die in der Literatur vorgebrachten Einwände, insbesondere bei Marschner in SWK 16/2016, 769, verwiesen.

Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Mit Beschluss vom setzte das Bundesfinanzgericht die Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 271 BAO bis zur Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshof zur Geschäftszahl Ro 2016/15/0026 schwebenden Verfahrens aus.

Mit Erkenntnis vom , 2016/15/0026, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes in dem Verfahren, zu dem das streitgegenständliche Verfahren ausgesetzt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.

B) Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 6 Z 2 lit. c EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2012 bestimmt für die Bewertung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens:

„Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (lit. a) und Verluste aus der Veräußerung, Einlösung und sonstigen Abschichtung von Wirtschaftsgütern und Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4, auf deren Erträge der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 anwendbar ist, sind vorrangig mit positiven Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von solchen Wirtschaftsgütern und Derivaten sowie mit Zuschreibungen derartiger Wirtschaftsgüter desselben Betriebes zu verrechnen. Ein verbleibender negativer Überhang darf nur zur Hälfte ausgeglichen werden."

§ 27 Abs. 2 und 3 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2011 lautet:

„(2) Zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapital gehören:

1. a) Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung;

b) Gleichartige Bezüge und Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;

c) Gleichartige Bezüge aus Genussrechten und Bezüge aus Partizipationskapital im Sinne des Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes;

d) Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Agrargemeinschaften) im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes;

2. Zinsen, und andere Erträgnisse aus Kapitalforderungen jeder Art, beispielsweise aus Darlehen, Anleihen, Hypotheken, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten und aus Ergänzungskapital im Sinne des Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, ausgenommen Stückzinsen;

3. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen;

4. Gewinnanteile aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter sowie aus der Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters, soweit sie nicht zur Auffüllung einer durch Verluste herabgeminderten Einlage zu verwenden sind.

(3) Zu den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gehören Einkünfte aus der Veräußerung, Einlösung und sonstigen Abschichtung von Wirtschaftsgütern, deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne von Abs. 2 sind (einschließlich Nullkuponanleihen)."

In seinem Erkenntnis vom , 2016/15/0026, führte der Verwaltungsgerichtshof wie folgt aus:

„Durch das BBG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wurde die Besteuerung von Kapitalvermögen neu geordnet. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage führen zur Zielsetzung des § 27 EStG 1988 aus, dass erstens "- im Sinne einer Vermögenszuwachsbesteuerung für Finanzvermögen - nicht nur Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, sondern auch Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Wertpapieren sowie aus Derivaten unabhängig von Behaltedauer bzw. Beteiligungsausmaß generell besteuert werden. (...) Zweitens soll künftig der Vermögenszuwachs sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich grundsätzlich einheitlich erfasst werden" (vgl. 981 BlgNR 24. GP 115).

Hauptzielsetzung der Reform der Besteuerung von Kapitalvermögen war demnach, dass nicht nur wie bisher Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, sondern auch realisierte Wertsteigerungen von Kapitalvermögen generell besteuert werden. Der Vermögenszuwachs aus Kapitalvermögen soll stets erfasst werden, unabhängig davon, ob er aus den Früchten oder der Substanz stammt.

Um dieses Ziel zu erreichen, knüpft § 27 Abs. 3 EStG 1988 an § 27 Abs. 2 EStG 1988 an. Es unterliegen nur realisierte Wertsteigerungen jener Wirtschaftsgüter der Steuerpflicht nach § 27 Abs. 3 EStG 1988, deren Erträge als Einkünfte aus der Überlassung von Kapitalvermögen iSd. § 27 Abs. 2 EStG 1988 zu qualifizieren sind. Dabei kommt es nicht auf konkret erzielte Kapitalerträge an. Es genügt vielmehr, wenn laufende Einkünfte aus der betreffenden Kapitalanlage von § 27 Abs. 3 EStG 1988 erfasst würden (vgl. Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG16, § 27 Tz 143.) Da fehlende laufende Erträge regelmäßig zu einer Wertsteigerung des Vermögensstammes führen, wäre das Abstellen auf das Vorliegen konkret erzielter Kapitalerträge mit der Zielsetzung der Reform nicht vereinbar.

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob auch "negative Wirtschaftsgüter" wie Verbindlichkeiten in den Anwendungsbereich des § 27 Abs. 3 EStG 1988 fallen.

Der Schuldner erzielt aus dem "negativen Wirtschaftsgut" keine Einkünfte aus der Überlassung von Kapitalvermögen. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ist der Verweis auf Einkünfte iSd § 27 Abs. 2 EStG 1988 steuersubjektübergreifend zu sehen und hinsichtlich der aus dem gegenständlichen Wirtschaftsgut "Fremdwährungsverbindlichkeit" fließenden Erträge auf deren Erfassung beim Gläubiger der Fremdwährungsverbindlichkeit abzustellen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass der Kreditgeber Einkünfte iSd. § 27 Abs. 2 EStG 1988 nicht aus der "Fremdwährungsverbindlichkeit", sondern aus der mit dieser korrespondierenden "Fremdwährungsforderung" erzielt.

Trotz des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Forderung und Verbindlichkeit unterscheiden sich diese beiden Wirtschaftsgüter insbesondere in Hinblick auf die Besteuerung der aus ihnen erwachsenen - vom Schuldner zu zahlenden und vom Gläubiger zu empfangenden - Zinsen voneinander. Die vom Schuldner zu zahlenden Zinsen stellen aus Sicht des Gläubigers Erträge seiner Kapitalforderung dar, die als Einkünfte aus der Überlassung von Kapitalvermögen zu erfassen sind. Hingegen fallen die Zinsen beim Schuldner nicht als (negative) Erträge aus seiner Verbindlichkeit unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Vielmehr stellen Schuldzinsen je nach Lage des Falles entweder Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen der privaten Lebensführung dar (vgl. z.B. den auch nach der Neuordnung der Kapitalbesteuerung unverändert gebliebenen § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988).

Gegen eine Steuerpflicht nach § 27 Abs. 3 EStG 1988 bei demjenigen, dem Kapital überlassen wird, spricht weiters, dass es damit auch zu einer mit dem eingangs angeführten Sinn und Zweck der Neuordnung der Kapitalbesteuerung nicht vereinbaren Steuerpflicht von Schuldnachlässen gegenüber privaten Schuldnern käme (vgl. Stangl/Widhalm, Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen, in Lechner/Mayr/Tumpel, Handbuch der Besteuerung von Kapitalvermögen (2013) 111 (114 f)).

Nach dem Wortlaut und dem Telos des § 27 Abs. 3 EStG 1988 sind nur "Finanzvermögen" und nicht auch "Finanzschulden" von dieser Bestimmung erfasst. Der Schuldner erzielt keine Einkünfte gemäß § 27 Abs. 2 EStG 1988 aus der Verbindlichkeit. Aus diesen Erwägungen erscheint es weder gerechtfertigt noch vom Wortlaut des § 27 Abs. 3 EStG 1988 gedeckt, hinsichtlich der Steuerpflicht einer Fremdwährungsverbindlichkeit auf die aus Sicht des Gläubigers vorliegende Fremdwährungsforderung abzustellen (vgl. in diesem Sinne auch Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG16, § 27 Tz 149; Marschner, SWK 2016, 769 ff; Peyerl, SWK 2014, 881ff, sowie Mechtler, ÖStZ 19/2015, 564f.).

Da es sich bei der streitgegenständlichen Fremdwährungsverbindlichkeit um kein Wirtschaftsgut handelt, dessen Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital iSd § 27 Abs. 2 EStG 1988 begründen und ihre Konvertierung daher nicht den Tatbestand des § 27 Abs. 3 EStG 1988 erfüllt, unterliegt die Verrechnung des dadurch entstandenen Kursverlustes nicht den Beschränkungen des § 6 Z 2 lit. c EStG 1988 in der gegenständlich anzuwendenden Fassung des AbgÄG 2012, BGBl. I Nr. 112/2012.“

Da im vorliegenden Fall betreffend den Einkommensteuerbescheid 2014 ebenfalls Streit darüber besteht, ob Fremdwährungskursverluste unter den Tatbestand des § 27 Abs. 3 EStG zu subsumieren sind und in der Folge der Aufwand gemäß § 6 Z 2 lit. c EStG zu halbieren ist, war der Beschwerde im Hinblick auf das Erkenntnis des Veraltungsgerichtshofes vom , 2016/15/0026, daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, als der geltend gemachte Fremdwährungskursverlust in der Höhe von 23.756 Euro (Konvertierungsverlust in der Höhe von 35.632,40 Euro abzüglich privat veranlasster Anteil von 11.876,40 Euro) zur Gänze anzuerkennen ist.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

C) Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104279.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at