Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.03.2018, RV/7200128/2016

Antidumpingzoll für Stahlfittings aus China

Beachte

Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2018/16/0197. Zurückweisung mit Beschluss vom .; VfGH-Beschwerde zu Zl. E 1979/2018, E 2007/2018 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Georg Zarzi in der Beschwerdesache Bf. (Bf.), vertreten durch JUDr. Ondrej Krempasky, Racianska 66, 931 02 Bratislava , über die Beschwerden vom , und und   gegen die Bescheide der belangten Behörde Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien vom , 320000/00033/2016, vom , 320000/00009 und 320000/00011, vom , 320000/00017/2016, vom , 320000/00048/2016, vom , 320000/00062/2016, dieser berichtigt durch den Bescheid vom , 320000/00062/2016-2, wiederum dieser berichtigt durch den Bescheid vom 320000/00062/2016-3  betreffend Eingangsabgaben und Abgabenerhöhung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit den in den bekämpften Bescheiden angeführten CRN-Nummern meldete die Firma D. (D) als indirekter Vertreter des Emfängers der Bf.  Steel Fittings zum zollrechtlich freien Verkehr an.

Mit den im Spruch genannten bekämpften Bescheiden schrieb das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien (Zollamt) der Bf. die gemäß Art. 201 Abs. 1, Buchstabe a und Abs. 3 Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts Durchführungsgesetz (ZollR-DG) entstandene Eingangsabgabenschuld zur Entrichtung vor und erhob den Antidumpingzoll (A30) gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK nach, da die in den Bezug habenden Anmeldungen genannten Waren nicht aus Vietnam, sondern aus der Volksrepublik China stammen.

Als Folge dieser Nacherhebung wurde jeweils die gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG zu entrichtenden Abgabenerhöhungen zur Entrichtung vorgeschrieben.

Mit Eingabe vom , und   erhob der Rechtsanwalt, JUDr. Ondrej Krempasky als Vertreter der Bf. fristgerecht den Rechtsbehelf der Beschwerde und beantragte dies mit folgender Begründung:

Der Bescheid wird wegen Verfahrensfehlern und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.

Es bestehe kein rechtlich qualifizierter Grund für die Bemessung des Zolls und des Antidumpingzolls. Die Entscheidung des Zollamtes stützte sich lediglich auf eine Feststellung des European Anti-Fraud Office (OLAF) ohne dokumentierte Beweise. Das bei der Einfuhrabfertigung vorgelegte Ursprungszeugnis beweise den Ursprung der Waren.

Wären die Sachverhalte so nachgewiesen worden wie in der Entscheidung des Zollamtes angegeben, dann wären im vorliegenden Fall keine Gründe für die Bemessung eines Antidumpingzolls nachgewiesen worden, sondern es wäre nachgewiesen worden, dass die zuständige vietnamesische Behörde nicht in Übereinstimmung mit den Zollvorschriften und internationalen Abkommen gehandelt hätte. Die Waren wurden nachweislich von einem vietnamesischen Subjekt von China nach Vietnam importiert und es geht aus den Unterlagen auch hervor, dass der Empfänger die Waren aus Vietnam importiert hat. Importe aus Vietnam unterliegen aber nicht den Antidumpingmaßnahmen.

Die Verordnung (EG) Nr. 803/2009 des Rates vom könne nicht zur Festsetzung von Antidumpingzoll für Importe von Fittings aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China herangezogen werden, da nach dieser Verordnung nur vorgegangen werden könne, wenn Waren Gegenstand der Einfuhr gewesen wären, die der Inhaber des Zollverfahrens direkt in China gekauft, aus China importiert hätte, bzw. wenn seine Teilnahme an der Einfuhr von China nachgewiesen worden wäre.

Für die Belegung einer Ware mit Antidumpingzoll sei nicht die Frage nach dem Ursprung, sondern das Ausfuhrland entscheidend.

Es wird behauptet, dass die nachträgliche buchmäßige Erfassung gem. Artikel 220 (2) lit.b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (ZK in der Fassung bis ) auf Grund des Gutglaubensschutzes nicht hätte erfolgen dürfen, da von der Vietnam Chamber of Commerce and Industry (VCCI) ausgestellte Ursprungszeugnisse vorgelegt worden seien, die den vietnamesischen Ursprung der Waren bestätigen.

In den sonst gleich lautenden Beschwerden wurde hinsichtlich des Bescheides 320000/00033/2016 die Verjährung gemäß Art. 221 Abs. 3 ZK eingewendet, da die diesbezügliche Zollschuld am entstanden sei und der gegenständliche Bescheid der Bf. am (Zustellung) mitgeteilt worden sei.

Es wurde daher beantragt die Bescheide aufzuheben.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom und  wies das Zollamt vorstehende Beschwerden als unbegründet ab.

Mit Schriftsätzen vom und  beantragte die Bf. in der Folge die Vorlage ihrer Beschwerden an das Bundesfinanzgericht.

Der Bf. sei in den vorliegenden Verfahren nicht die Möglichkeit gegeben worden, sich vor dem Erlass der Entscheidungen zum Sachverhalt und den Beweisen zu äußern und es sei gegenüber der Bf. anders vorgegangen worden als gegenüber der D. D habe die Fragen nicht beantworten können. Die Bf. habe zur Zeit der eingereichten Beschwerden keine Kenntnis davon gehabt, dass in der selben Sache auch Abgabenbescheide an die D als Anmelder der Waren zugestellt worden seien.

Erneut wurde vorgebracht, dass es nicht möglich sei, den Antidumpingzoll auf Waren zu erheben, die die Bf. aus Vietnam importiert und von einem vietnamesischen Subjekt gekauft habe, da gegen dieses Land ein Antidumpingverfahren nicht eingeleitet worden sei. Die Bf. habe die Ware nicht aus China importiert und habe daher nicht wissen können, dass die Ware von dem vietnamesischen Subjekt in China erworben worden sei, dies umso mehr als die staatliche Behörde in Vietnam Ursprungszeugnisse ausgestellt haben.

Die Bf. habe alle in den Rechtsvorschriften geforderten Bedingungen erfüllt, indem sie die Zollanmeldung abgegeben habe und auf Grund der Ursprungszeugnisse, die von den vietnamesischen Behörden ausgestellt wurden, die Präferenzen beantragt habe. 

Die Bf. nimmt weiter das Vorliegen eines aktiven Irrtums der Zollbehörden für ihren Standpunkt in Anspruch, da weder sie noch die Zollbehörde im Stande gewesen sei, die sachliche Unrichtigkeit der Ursprungszeugnisse zu erkennen. Den Irrtum der Zollbehörden habe nicht die Bf. hervorgerufen, die österreichischen Zollbehörden haben die Waren deshalb in den freien Verkehr mit Präferenzen überführt, weil sie nicht in der Lage gewesen sind, die sachliche Unrichtigkeit des Ursprungszeugnisses festzustellen.  

Weiters wurde zusammengefasst in der Eingabe vom sinngemäß vorgebracht:

Es sei ausschließlich auf Grund der Informationen von OLAF zur Bemessung des Antidumpingzolles gekommen.

Die Bf. habe die zur Einfuhr gelangte Ware demnach nicht in China gekauft, noch von dort eingeführt, der Ursprung der Waren in China sei nicht nachgewiesen. In dem Bericht von OLAF seien zwar Geschäftsoperationen zwischen Subjekten aus Drittländern außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union beschrieben, jedoch könne aus diesen Geschäftsoperationen nicht der Schluss gezogen werden, dass die Ware chinesischen Ursprungs sei.

Aus dem ermittelten Tatbestand könne nur die Aussage als unstrittig betrachtet werden, dass ein chinesischer Lieferant die Ware an ein Subjekt in Vietnam geliefert habe und dass die Ware aus China angeliefert worden sei. Nicht nachgewiesen sei jedoch, dass Ware chinesischen Ursprungs geliefert worden sei.

Weiters sei für das Versendungsland Vietnam im Unterschied zu anderen diesbezüglichen Verordnungen keine Antidumpingmaßnahme reglementiert. Die Umgehung von Antidumpingmaßnahmen sei ein Grund für ihre Ausweitung auf diejenigen Länder, über die Maßnahmen umgangen werden und zwar gerade deshalb, weil die Bestimmung des Warenursprungs bei derartigen Geschäftspraktiken unmöglich ist. 

Das Bundesfinanzgericht hat über vorstehende Beschwerde wie folgt erwogen:

Mit den in den bekämpften Bescheiden angeführten CRN-Nummern meldete die D als indirekter Vertreter des Empfängers, somit der Bf. Waren unter der Warennummer 1234 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an.

Hinsichtlich des Einwandes der Verjährung betreffend den bekämpften Bescheid zu
Zl. 320000/00033/2016 vom ist festzustellen, dass dieser Einwand zu Unrecht besteht, da die am entstandene Zollschuld nicht am , sondern laut dem im Akt erliegenden internationalen Rückschein am  mitgeteilt worden ist. Die Mitteilung der Zollschuld erfolgte demgemäß innerhalb der Frist von drei Jahren, da gemäß Art. 3 Abs. 2 Fristenverordnung für den Anfang einer nach Jahren bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend ist, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird und bei der Berechnung dieser Frist der Tag nicht mitgerechnet wird, in den das Ereignis oder die Handlung fällt. Die Mitteilung der Zollschuld vom am erfolgte daher zeitgerecht. 

Dem mehrfachen Einwand des mangelnden Parteiengehörs vor Erlassung der bekämpften Bescheide ist zu entgegnen, dass ein solches im durchzuführenden Beschwerdeverfahren wie geschehen rechtmäßig nachgeholt werden kann. 

Nach dem Akteninhalt und den im gegenständlichen Abgabenverfahren durchgeführten Ermittlungen steht fest, dass von der Firma F. Stahlfittings der Warennummer 1234 aus China im Verfahren „vorübergehender Import zur Wiederausfuhr" nach Vietnam importiert wurden und von dieser im Verfahren „Wiederausfuhr in ein Drittland" in die Slowakische Republik an den Empfänger also die Bf. exportiert wurden. Als Ursprungsland der Ware wurde beim Import in Vietnam China angegeben. Diese Angaben beruhen auf den Daten der Import-Export-Datenbank der vietnamesischen Zollverwaltung und stellen keine bloße Behauptung dar.

In Ergänzung zu den Untersuchungen in Vietnam wurden von der vietnamesischen Zollverwaltung die Anmeldungen und Dokumente zu den Importen von China nach Vietnam und die Wiederausfuhren an die Bf. übermittelt, die diese Angaben bestätigen

Es wurden :

am 66 Packstücke Stahlfittings mit einem Gewicht von 64045 kg aus China importiert und am gleichen Tag an die Bf. wieder exportiert

am eine Sendung mit 72226 Stück Stahlfittings aus China eingeführt und am gleichen Tag an die Bf. wieder exportiert

am  41 Packstücke Stahlfittings mit einem Gewicht von 40770 kg aus China importiert und am gleichen Tag an die Bf. wieder exportiert.

am 133474 Stück Stahlfittings aus China eingeführt und am gleichen Tag an die Bf. wieder exportiert

am 34 Packstücke Stahlfittings mit einem Gewicht von 41440 kg aus China importiert und am gleichen Tag an die Bf. wieder exportiert.

am 58 Packstücke mit einem Gewicht von 64746 kg, am 64 Packstücke mit einem Gewicht von 68099 kg und am 115 Packstücke mit einem Gewicht von 113257 kg, alle Stahlfittings aus China importiert und am gleichen Tag an die Bf. wieder exportiert.

Es wurden also von der F. am selben Tag die idente Anzahl an Packstücken mit dem gleichen Gewicht aus China importiert und wieder an die Bf. exportiert.

Aus dem oben dargestellten Sachverhalt und den von der vietnamesischen Zollverwaltung übermittelten Unterlagen ergibt sich somit unzweifelhaft der chinesische Warenursprung.

Die Behauptung die Verordnung (EG) Nr. 803/2009 des Rates vom könne nicht zur Festsetzung von Antidumpingzoll für Importe von Fittings aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China herangezogen werden, da nach dieser Verordnung nur vorgegangen werden könne, wenn Waren Gegenstand der Einfuhr gewesen wären, die der Inhaber des Zollverfahrens direkt in China gekauft, aus China importiert hätte, bzw. wenn seine Teilnahme an der Einfuhr von China nachgewiesen worden wäre entbehrt jedweder Grundlage.

Artikel 1 dieser Verordnung lautet:

„Artikel 1

(l)Auf die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Thailand, die gegenwärtig unter den KN-Codes ex 7307 93 11, ex 7307 93 19, ex 7307 99 30 und ex 7307 99 90 (TARIC-Codes 7307 93 11 91, 7307 93 11 93, 7307 93 11 94, 7307 93 11 95, 7307 93 11 99, 7307 93 19 91, 7307 93 19 93, 7307 93 19 94, 7307 93 19 95, 7307 93 19 99, 7307 99 30 92, 7307 99 30 93, 7307 99 30 94, 7307 99 30 95, 7307 99 30 98, 7307 99 90 92, 7307 99 90 93, 7307 99 90 94, 7307 99 90 95, 7307 99 90 98) eingereiht werden, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt."

Daraus geht eindeutig hervor, dass nicht das Versendungsland, sondern das Ursprungsland für die Erhebung von Antidumpingzoll maßgebend ist.

Der mehrfache Einwand der Bf., sie habe die Waren in Vietnam gekauft, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da in der Beurteilung des nicht präferenziellen Ursprungs das Ursprungsland der Ware maßgeblich ist. Die dafür maßgeblichen Kriterien sind beispielsweise in welchem Land die Ware produziert wurde, wo die letzte wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung stattfand, unter welchen Bedingungen die Ware hegestellt wurde (Ausmaß der Be- oder Verarbeitung) und ob und welche Vormaterialien eingesetzt wurden.

Gemäß den Angaben der Vietnam Chamber of Commerce and Industry (VCCI)wurden die Ursprungszeugnisse , Form B auf Basis der dem Antrag beigelegten Informationen ausgestellt.

Der Einwand der Bf. sie habe die Ware von einem Handelspartner in Vietnam aus Vietnam mit den erforderlichen Ursprungszeugnissen eingeführt, sie treffe demnach kein Verschulden, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da wie bereits ausgeführt das Ursprungsland der Ware maßgeblich ist und es auf ein Verschulden bei der Entstehung einer Zollschuld gemäß Art. 201 ZK nicht ankommt.  

Ein Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung gemäß Art. 220 Abs. 2 lit. b ZK auf Grund eines Irrtums der Zollbehörden kommt  nicht in Betracht, da es sich bei dem Irrtum der Zollbehörden um einen aktiven Irrtum handeln muss.

Die Zollbehörde muss am Entstehen des Irrtums mitgewirkt haben. Ein im gegebenen Zusammenhang relevanter Irrtum liegt daher nur dann vor, wenn die Behörde ihn begeht, nicht wenn sie Ihm unterliegt.

Nach ständiger Rechtsprechung werden alle Irrtümer tatsächlicher oder rechtlicher Art erfasst, die eine von der Zollbehörde getroffene Entscheidung fehlerhaft machen (). Allerdings muss der Irrtum auf ein Handeln der zuständigen Behörden zurückzuführen sein. Das Vertrauen des Zollschuldners verdient nur dann den Schutz nach der zitierten Norm, wenn die zuständige Behörde selbst die Grundlage geschaffen hat, auf der dieses Vertrauen beruht.

Dementsprechend muss ein aktiver Irrtum der Zollbehörde vorliegen.

Im Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Anmeldungen unrichtige Ursprungszeugnisse zu Grunde gelegt hat, kann kein aktiver Irrtum der Zollbehörde erblickt werden, zumal das Zollamt im Abfertigungszeltpunkt keine Kenntnis davon hatte, dass die Zeugnisse auf Grund unrichtiger Informationen an die ausstellende Behörde erlangt wurden. Zu dieser Erkenntnis gelangte das Zollamt erst im Rahmen von nachträglichen Prüfungen.

Diese unrichtigen Ursprungszeugnisse sind Teile des Geschäftsrisikos, gegen dieses der Einführer der Waren im Rahmen seiner vertraglichen Beziehungen die notwendigen Vorkehrungen selbst treffen muss ()

Außerdem müssen, um von einem Irrtum der Zollbehörden sprechen zu können, letztere an Hand der Angaben in der Zollanmeldung in der Lage sein zu erkennen, dass die Anmeldung nicht ordnungsgemäß ist.

Wie bereits weiter oben erwähnt, hatte das Zollamt zum Zeitpunkt der Abfertigung noch keine Kenntnis von dem zu Unrecht ausgestellten Ursprungszeugnis und den Hinweisen, dass der tatsächliche Ursprung der Waren in China ist. Somit war es nicht in der Lage zu erkennen, dass die Anmeldungen nicht ordnungsgemäß waren.

Die Beschwerden waren daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das ist jedoch nicht der Fall, die vorliegende Entscheidung konnte nach Subsumption des erhobenen Sachverhaltes auf Grund der bezughabenden  Rechtsvorschriften erfolgen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 201 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 220 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7200128.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at