Regelbesteuerungsoption bei Einkünften aus Kapitalvermögen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Adebiola Bayer in der Beschwerdesache Bf., Adresse, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Einkommensteuer 2012 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid betreffend Einkommensteuer 2012 wird abgeändert. Die Einkommensteuer für das Jahr 2012 wird mit EUR -1.612,00,-- festgesetzt.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die belangte Behörde erließ am einen an die Beschwerdeführerin (im Folgenden „Bf.“) gerichteten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012, wonach diese Einkünfte aus selbständiger Arbeit iHv EUR 4.350,00,-- erzielt habe. In der Begründung wurde ausgeführt, dass auf Grund der fehlenden Abgabe einer Erklärung die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt worden seien. Die Bf. erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und reichte in Folge eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 ein. Sie erklärte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iHv EUR 3.640,20,--. In der Beilage betreffend Einkünfte aus Kapitalvermögen gab die Bf. endbesteuerungsfähige Kapitalerträge iHv EUR 6.446,11,-- und eine auf diese Erträge anfallende Kapitalertragsteuer iHv EUR 1.611,52,-- an. Mit Beschwerdevorentscheidung vom folgte die belangte Behörde dieser Erklärung bezüglich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Einkünfte der Bf. aus Kapitalvermögen mit dem besonderen Steuersatz von 25% besteuert blieben, da deren an die Bf. gerichteter Bedenkenvorbehalt vom unbeantwortet geblieben war. Im Vorlageantrag vom machte die Bf. geltend, diesen Bedenkenvorbehalt nicht erhalten zu haben und in Folge eines Fehlers in der Einkommensteuererklärung die Regelbesteuerungsoption für diese Einkünfte nicht beantragt zu haben. Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte eine stattgebende Erledigung.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Auf Grund eines Fehlers beantragte die Bf. in der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von ihr eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 nicht die Regelbesteuerungsoption für ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen iHv EUR 6.446,11,--. Dementsprechend fand eine solche in der in Folge ergangenen Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde keine Berücksichtigung. Die Regelbesteuerungsoption wurde im Zuge des Vorlageantrags an das Bundesfinanzgericht geltend gemacht.
2. Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig bzw. ergeben sich aus den nicht der Aktenlage widersprechenden und auch von der belangten Behörde nicht widerlegten Ausführungen der Bf.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt 1: Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2012
Gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 vor der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015 unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen einem besonderen Steuersatz von 25% und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerungsoption nach Abs. 5 dieser Bestimmung anzuwenden ist.
Nach § 27 Abs. 5 EStG 1988 kann auf Antrag der allgemeine Steuertarif angewendet werden (Regelbesteuerungsoption).
§ 270 BAO regelt, dass auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen ist, auch wenn dadurch das Beschwerdeverfahren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zu Kenntnis gelangte Umstände.
Die Bf. bezog im Jahr 2012 endbesteuerungsfähige Einkünfte aus Kapitalvermögen iHv EUR 6.446,11,--, welche mit einer Kapitalertragsteuer iHv EUR 1.611,52,-- besteuert wurden. Auf Grund eines Irrtums machte sie bei der im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 die Regelbesteuerungsoption nicht geltend, sondern beantragte diese erst im Zuge des Vorlageantrags an das Bundesfinanzgericht. Dass die Bf. einen in diesem Zusammenhang vor der Beschwerdevorentscheidung erlassenen Bedenkenvorbehalt der belangten Behörde nicht erhalten hat, ist unstrittig.
Da das Bundesfinanzgericht auf neue Anträge, die diesem im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, Bedacht zu nehmen hat (kein Neuerungsverbot), ist die Geltendmachung der Regelbesteuerungsoption nach § 27a Abs. 5 EStG 1988 zu berücksichtigen. Demgemäß wird die Einkommensteuer für das Jahr 2012 spruchgemäß wie folgt festgesetzt:
Berechnung der Einkommensteuer
Einkünfte aus Kapitalvermögen:
Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge: EUR 6.446,11,--
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: EUR 3.640,20,--
Gesamtbetrag der Einkünfte: EUR 10.086,31,--
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988)
Pauschbetrag für Sonderausgaben: EUR -60,00,--
Einkommen: EUR 10.026,31,--
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
Bei einem Einkommen von 11.000 und darunter: EUR 0,00,--
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge: EUR 0,00,--
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge: EUR 0,00,--
Einkommensteuer: EUR 0,00,--
Kapitalertragsteuer: EUR -1611,52,--
Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988: EUR -0,48,--
Festgesetzte Einkommensteuer: EUR -1.612,00,--
Berechnung der Abgabennachforderung/Abgabengutschrift
Festgesetzte Einkommensteuer: EUR -1.612,00,--
Bisher festgesetzte Einkommensteuer (gerundet): EUR 0,00,--
Abgabengutschrift: EUR 1.612,00,--
3.2. Zu Spruchpunkt 2: Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.
Da im gegenständlichen Fall die Entscheidung nicht von der Lösung einer solchen Rechtsfrage abhing, war die Revision nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 27 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 270 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Regelbesteuerungsoption |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101270.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at