Wiedereinsetzungsantrag mit der Begründung von Depressionen während der Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch R über die Beschwerde des NN, Adresse, vertreten durch V, Adresse , vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag als Finanzstrafbehörde vom , Steuernummer/Aktenkennzahl SA, über die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 167 FinStrG nach durchgeführter mündlicher Verhandlung im Beisein der Schriftführerin S zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag als Finanzstrafbehörde erließ am eine Strafverfügung, in der gegen den Bf. wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (Umsatzsteuer 10-12/2014, Umsatzsteuer 01-03 und 04-06/2015, Umsatzsteuer 01-03, 04-06 und 07-09/2016) eine Geldstrafe in der Höhe von 2.600 Euro verhängt wurde.
Die Strafverfügung wurde dem Bf. am durch Hinterlegung beim Postamt 8016 zugestellt.
Im Schriftsatz vom beantragte der Bf. durch seinen Vertreter gemäß § 167 Abs. 1 FinStrG mit folgender Begründung die Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist:
Der Beschuldigte leidet seit ca. 2 - 3 Jahren an Depressionen. Seit 2 Jahren nimmt er aus diesem Grund Antidepressiva, und zwar täglich 75 mg Venlafaxin und 75 mg Trittico. Mitte Jänner dieses Jahres versuchte er unter ärztlicher Aufsicht, diese Medikation "ausschleichen" zu lassen. Auf diesen Versuch reagierte der Beschuldigte mit starken depressiven Verstimmungen, die allenfalls daraus resultierten, dass das Ausschleichen zu früh versucht oder zu "harsch" gestaltet wurde. Der Beschuldigte war zwar in der Lage grundlegende Verrichtungen zu tätigen, ihm war jedoch nicht bewusst, dass die mittels der - in der Folge zu bekämpfenden - Strafverfügung verhängte Strafe nach seinem Dafürhalten überhöht festgesetzt wurde. Grundsätzlich - so auch die noch zu unterbreitende Verantwortung des Beschuldigten - wurde Tat- und Deliktzeitraum richtig wiedergegeben, freilich, der Beschuldigte ist - nach Besserung des depressiven Leidens, nunmehr der Ansicht und hat auch die Motivation, die Strafverfügung zu bekämpfen. Aufgrund der - behördennotorisch mit einer Depression einhergehenden - Antriebsschwäche freilich sah sich der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt und während der aufrechten Rechtsmittelfrist für den Einspruch außer Stande, diesen einer näheren Überprüfung zuzuführen. Die Medikation wurde daher in Reaktion darauf wieder auf die ursprünglichen Dosen gehoben, wodurch sich das depressive Leiden des Beschuldigten wieder besserte.
Die Frist für die Erhebung des Einspruches gegen die Strafverfügung vom iSd § 145 FinStrG fiel genau in die Zeit des unvorhergesehenen depressiven Tiefs des Beschuldigten, der deshalb erst am realisiert hat, dass einerseits nach seinem Dafürhalten die verhängte Strafe zu hoch ist und dass andererseits dagegen ein Einspruch zu erheben ist, zu dessen Verfassung er sich der ausgewiesenen Vertretung bedienen möchte.
Noch an diesem Tag kontaktierte er seinen Verteidiger. Durch die Versäumung dieser Frist erlitt der Beschuldigte den Nachteil, sich nicht gegen die Strafverfügung wehren zu können, was er andernfalls - jedenfalls in Bezug auf die Strafhöhe - jedenfalls getan hätte. Der Beschuldigte ist sich sicher, dass er durch Erhebung des Einspruches und die Einleitung des ordentlichen Verfahrens die Höhe der Geldstrafe vermindern hätte können bzw. kann.
Die starke Reaktion des Beschuldigten auf das Absetzen bzw. Verringern seiner Antidepressivamedikation, die es ihm unmöglich machte, rechtzeitig auf die Strafverfügung zu reagieren, war weder für den behandelnden Arzt noch für den Beschuldigten vorhersehbar. Ihm ist aus diesem Grund - obwohl ihm das Grundleiden bekannt war - höchstens leichtes Verschulden vorzuwerfen.
Unter einem wurde im Schriftsatz Einspruch gegen die Strafverfügung vom erhoben.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom wies das Finanzamt als Finanzstrafbehörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet ab.
Im September 2015 sei im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung vom steuerlichen Vertreter des Bf. eine Selbstanzeige eingebracht und in weiterer Folge gemäß § 29 Abs. 6 FinStrG eine Abgabenerhöhung festgesetzt worden. Da die Abgabenerhöhung nicht entrichtet wurde, komme der Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung nicht zu. Im Juli 2016 sei im Zuge einer weiteren Umsatzsteuersonderprüfung eine konkludente Selbstanzeige erstattet worden.
Am sei der Bf. von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens verständigt und von der Möglichkeit zur Rechtfertigung informiert worden. Die Verständigung sei am hinterlegt, aber nicht behoben worden.
Wörtlich wurde ausgeführt:
Der Bestrafte ist nunmehr seit einigen Jahren wegen seiner Depressionen in Behandlung. Die dazugehörige Medikation wurde Mitte Januar dieses Jahres verringert bzw. abgesetzt. Zum einen ist zu erwähnen, dass selbst einem fachunkundigen Laien, die Möglichkeit der heftigen Reaktion auf Absetzung eines solchen Medikaments bekannt ist. Somit ist davon auszugehen, dass dem Bestraften als langjähriger Patient, der zudem noch unter ärztlicher Aufsicht stand, zumindest die Möglichkeit der heftigen Reaktion bekannt war. Es handelt sich daher nicht um ein unvorhergesehenes Ereignis, dass plötzlich und ohne jede Vorahnung auftrat. Wie bereits oben erwähnt, ist der konkrete Ablauf der Ereignisse für die Bewertung als "unvorhergesehen" heranzuziehen. Da dem Bestraften spätestens im November 2016 bekannt war, dass gegen ihn ein Finanzstrafverfahren geführt wird und er erst im Januar 2017 die beschriebene "Ausschleichung" begann, hatte er noch genug Zeit und Möglichkeit einen Bevollmächtigten mit der rechtlichen Vertretung im Verfahren zu betrauen. Zum anderen ist nochmals daraufhin zu weisen, dass bereits der VwGH ( u , 2000/13/0118) zu Recht erkannt hat, dass ein Dauerkranker für den Fall seiner Handlungsunfähigkeit entsprechende Vorsorge zu treffen hat.
Als unabwendbar kann der Eintritt der heftigen Reaktion aus dem Grund nicht gewertet werden, denn die Absetzung bzw. Verringerung der Medikation hätte aus Sicht der Finanzstrafbehörde auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen können bzw. wurde die Medikation wieder eingesetzt und hätte dies auch zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen können.
.....
Die Bewilligungsvoraussetzungen der Fristversäumung sowie der Grad des minderen Verschuldens sind zwar gegeben, jedoch handelt es sich nicht um ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis im Sinne des Gesetzes bzw. hatte der Bestrafte Möglichkeit Vorkehrungen zu treffen, um den Eintritt der Rechtskraft und somit den Ausschluss des Rechtsmittels zu verhindern.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Bescheidbeschwerde vom mit folgendem Wortlaut:
I. Umfang und Grund der Beschwerde
Der Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom zu AZ: SA wird in vollem Umfang bekämpft und werden die Beschwerdegründe der
inhaltlichen Rechtswidrigkeit,
Ergänzungsbedürftigkeit sowie
wesentlichen Verletzung von Verfahrensvorschriften
geltend gemacht.
II. Zur Inhaltlichen Rechtswidrigkeit
II.1 Die belangte Behörde würdigt den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt aus rechtlicher Sicht wie folgt:
"Die Bewilligungsvoraussetzungen der Fristversäumung sowie der Grad des minderen Verschuldens sind zwar gegeben, jedoch handelt es sich nicht um ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis im Sinne des Gesetzes bzw. hatte der Bestrafte Möglichkeit Vorkehrungen zu treffen, um den Eintritt der Rechtskraft und somit den Ausschluss des Rechtsmittels zu verhindern."
Diese rechtliche Beurteilung ist aus mehreren Gründen unrichtig und wird dazu im Einzelnen wie folgt ausgeführt:
II.2 Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt die Partei auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (subjektiver Maßstab). Es kommt daher hier nicht auf das objektive Moment der Unvorhersehbarkeit an, sondern muss man sich bei Auslegung dieses Begriffs an den subjektiven Verhältnissen der Partei orientieren. Der Begriff "unvorhergesehen" ist somit durch den Begriff "unverschuldet" zu ergänzen. Um immer wieder auftretenden Härtefälle zu vermeiden, vermag jedoch ein minderer Grad des Versehens die Wiedereinsetzung nicht zu verhindern.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass selbst wenn eine säumige Partei das Ereignis vorhersehen hätte können (dies aber nicht getan hat), der Wiedereinsetzungsantrag nur abzuweisen ist, wenn sie daran eine grobe Fahrlässigkeit trifft. Dadurch, dass die belangte Behörde zurecht festhält, dass den Beschwerdeführer nur ein minderer Grad des Versehens an der Fristversäumung betrifft, hätte die belangte Behörde das Vorliegen eines unvorhergesehenen Ereignisses bejahen und dem Wiedereinsetzungsantrag stattgeben müssen.
II.3 Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Judikatur zu dauerhaft kranken Menschen ist hier nicht einschlägig. Der Beschwerdeführer, sowie seine behandelnden Ärzte sind davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile genesen ist bzw eine abgeschwächte Medikation zu seiner weiteren Behandlung genügt. Im gegenständlichen Fall gingen die behandelnden Ärzte somit von einer falschen Prämisse aus und hat dieser Fall mit der von der belangten Behörde zitierten Judikatur, in der eine dauerhaft kranke Person im Wissen über ihre dauerhafte Dispositionsunfähigkeit schuldhaft keine Vorkehrungen trifft, nichts zu tun. Im Gegenteil blieb dem Beschwerdeführer gar nichts anderes übrig, als sich auf den Rat der behandelnden Ärzte zu verlassen. Die Fristversäumung war für den Beschwerdeführer somit auch unabwendbar.
II.4 Das Argument der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer bereits vor Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides die Möglichkeit gehabt hätte, sich rechtliches Gehör zu verschaffen ist für die Frage der Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages irrelevant. Allein von Interesse ist, ob der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis daran gehindert war, die Frist zur Erhebung eines Einspruches wahrzunehmen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die belangte Behörde naturgemäß nicht an die Stellungnahme des Beschwerdeführers im Vorfeld der Bescheiderlassung gebunden ist und diese die Erhebung eines Einspruches somit nicht zu substituieren vermag.
II.5 Zusammengefasst hätte die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung das Vorliegen eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses bejahen und dem Wiedereinsetzungsantrag stattgeben müssen. Die Relevanz der Beschwerde ergibt sich daraus, dass die belangte Behörde im Rahmen der Strafbemessung das Vorliegen maßgeblicher Milderungsgründe nicht ausreichend gewürdigt hat. Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie der teilweisen Schadensgutmachung hätte die belangte Behörde eine deutlich geringe Strafe aussprechen müssen.
III. Zur inhaltlichen Ergänzungsbedürftigkeit
III.1 Sofern das Beschwerdegericht nicht bereits auf Basis des festgestellten Sachverhaltes die Auffassung vertritt, dass dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben ist, wird gerügt, dass die belangte Behörde folgende Feststellungen zum Nachteil des Beschwerdeführers getroffen hat, ohne dazu einen Beweis aufzunehmen:
"Zum einen ist zu erwähnen, dass selbst einem fachunkundigen Laien, die Möglichkeit der heftigen Reaktion auf Absetzung eines solchen Medikaments bekannt ist. Somit ist davon auszugehen, dass dem Bestraften als langjähriger Patient, der zudem noch unter ärztlicher Aufsicht stand, zumindest die Möglichkeit der heftigen Reaktion bekannt war."
"Als unabwendbar kann der Eintritt der heftigen Reaktion aus dem Grund nicht gewertet werden, denn die Absetzung bzw. Verringerung der Medikation hätte aus Sicht der Finanzstrafbehörde auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen können bzw. wurde die Medikation wieder eingesetzt und hätte dies auch zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen können."
III.2 Die genannten Feststellungen der belangten Behörde setzen ein fundiertes medizinisches Fachwissen voraus. Anstatt eine ausreichende Grundlage für die diesbezüglichen Feststellungen durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Einvernahme des Beschwerdeführers zu erlangen, begnügt sich die belangte Behörde mit einer Scheinbegründung. Dass die Gefahr derartiger Nebenwirkungen, wie beim Beschwerdeführer eingetreten, selbst dem fachkundigen Laien bekannt seien, ist unrichtig. Tatsächlich wurde der Beschwerdeführer weder von den behandelnden Ärzten über die von der belangten Behörde behaupteten Gefahr aufgeklärt, noch war bzw ist diese für den Beschwerdeführer nach einer ausführlichen Eigenrecherche zu erkennen. Selbst wenn die belangte Behörde über ein Fachwissen verfügen sollte, welches über jenes des Beschwerdeführers und selbst der behandelnden Ärzte hinausgeht, entbindet dies die belangte Behörde nicht, ihre Feststellungen, unter Zugrundelegung aller Beweisergebnisse zu begründen. Die alleinige Bezugnahme auf den widersprüchlich anmutenden Begriff des "fachkundigen Laien" bzw dessen angebliches Wissen, zumal weder dargelegt wird, was darunter zu verstehen ist und warum die belangte Behörde mit einem derartigen Wissen ausgestattet ist, ist nicht dazu geeignet, der Begründungspflicht der belangten Behörde gerecht zu werden.
III.3 Die belangte Behörde vermeint lapidar, dass der Beschwerdeführer die Antidepressiva auch später hätte "ausschleifen" lassen können. Die belangte Behörde übersieht dabei, dass es sich bei den gegenständlichen Medikamenten Venlafaxin und Trittico um starke Antidepressiva handelt, deren Einnahme aus medizinischer Sicht keinesfalls länger als notwendig angeordnet werden dürfen. Auch diesbezüglich wurde von der belangten Behörde kein Beweis aufgenommen und auch nicht begründet, worauf diese Feststellung fußt.
III.4 Ob der Beschwerdeführer die eingetretenen Nebenwirkungen miteinberechnet hat und ob deren Eintritt nach der persönlich zumutbaren Aufmerksamkeit und Voraussicht erwartet werden konnte, blieb von der belangten Behörde ebenso unberücksichtigt. Der Beschwerdeführer hat die Antidepressiva unter ärztlicher Betreuung "ausschleichen" lassen. Dass sich der Beschwerdeführer in dieser Situation auf den ärztlichen Rat verlassen hat, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen bzw ergibt sich daraus kein schuldhaftes Fehlverhalten. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer keineswegs damit gerechnet und musste er dies auch nicht, dass das "Ausschleichen" der Antidepressiva zu einer derartigen Verschlechterung seines Zustandes führen wird. Auch diesbezüglich hätte ausschließlich die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie die Einholung eines Sachverständigengutachten Aufschluss geben können.
III.5 Hätte die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer beantragten Beweise aufgenommen, wäre es zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer die eingetretenen Nebenwirkungen weder vorausgesehen hat, noch voraussehen hätte müssen. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde festgestellt, dass ein Absetzen der Antidepressiva zum gegenständlichen Zeitpunkt medizinisch geboten war und sich der Beschwerdeführer mit gutem Grund dem Rat der behandelnden Ärzte unterworfen hat. Dadurch wäre die belangte Behörde letztendlich zu dem Schluss gekommen, dass sowohl ein unvorhersehbares, als auch ein unabwendbares Ereignis vorliegt und hätte dem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben.
III.6 Bezüglich der rechtlichen Relevanz wird, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die Ausführungen unter Punkt II.5 verwiesen.
IV. zur wesentlichen Verletzung von Verfahrensvorschriften
Der Beschwerdeführer erhebt die Ausführungen unter Punkt III. und II.5, zur Vermeidung von Wiederholungen, auch zum Vorbringen unter diesem Beschwerdepunkt und führt dazu ergänzend aus, dass dieser Beschwerdepunkt aufgrund der Scheinbegründung der belangten Behörde, welche einer Nicht-Begründung gleichkommt, gegeben ist.
Der Bf. beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, die Stattgabe seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
Mit dem Vorhalt vom wurde der Bf. aufgefordert, sein Vorbringen durch die Vorlage ärztlicher Befunde glaubhaft zu machen.
Das daraufhin vorgelegte, mit datierte Attest des Arztes für Allgemeinmedizin, A, lautet:
"Dauerdiagnosen: chronische Depression
Mein Patient ist seit April 2015 wegen einer Depression in medikamentöser Behandlung. Die Therapieadhärenz ist gut, die Stimmungslage weitgehend stabil."
Mit dem Vorhalt vom wurde dem Bf. vorgehalten, dass ein Attest über das Vorliegen einer - unbestrittenen - Depression sowie deren medikamentöser Behandlung im Hinblick auf sein Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag, auf Grund der Absetzung der Medikamente im Zeitraum der Frist für die Erhebung eines Einspruches gegen die Strafverfügung unter starken depressiven Verstimmungen gelitten und auf Grund der damit einhergehenden Antriebsschwäche außer Stande gewesen zu sein, einen Einspruch einzubringen, nicht beweiskräftig sei, und neuerlich aufgefordert, sein Vorbringen stützende Beweise (ärztliche Befunde) vorzulegen.
Des Weiteren wurde der Bf. aufgefordert, zu präzisieren, welche nach seinem Vorbringen grundlegenden Verrichtungen er in diesem Zeitraum tätigen konnte.
Im Schriftsatz vom führte der Bf. aus:
Infolge des durch seine depressive Periode im Frühjahr ausgelösten Scheiterns seiner Ehe und nachfolgenden Ehescheidung im März 2017 sei sein Hauptwohnsitz nunmehr in Graz.
Durch seine Beschäftigung bei der G habe das Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag seinen Abgabenrückstand durch ein Pfändungsverfahren mit mehr als 13.000 Euro verringern können. Das nunmehr zuständige Finanzamt Graz-Stadt habe über ihn ein Insolvenzverfahren eingeleitet, das im November 2017 vom Bezirksgericht Graz-Ost als Schuldenregulierungsverfahren im Rahmen einer Privatinsolvenz eröffnet wurde, weil er seine unternehmerischen Aktivitäten mit Ende August 2016 eingestellt habe.
Das Absetzen der Medikation, das von ihm ausdrücklich gewünscht und betrieben worden sei, weil er nicht Zeit seines Lebens von Psychopharmaka abhängig sein wollte, habe zu einem akuten Depressionsschub geführt, den er eine Zeit lang ärztlich nicht habe behandeln lassen. Die Einnahme der Medikamente habe er ohne Rücksprache mit dem behandelnden Arzt wieder begonnen.
Im gegenständlichen Zeitraum habe er die Funktion des Geschäftsführers der G ausgeübt, die sich vor allem auf eine Trainertätigkeit im Rahmen von AMS-Maßnahmen in I und allgemeine Führungs- und Organisationsaufgaben fokussiert habe. Alle fristabhängigen Aufgabenstellungen (Finanzbuchhaltung, Lohnverrechnung, Abgabenleistungen, Seminarorganisation, ...) habe er intern an äußerst zuverlässige Mitarbeiterinnen der G (inklusive einer Stellvertreterin) übertragen und die Ausführung lediglich überwacht. Für weiterführende Tätigkeiten und Verrichtungen - eheliche Pflichten und berufliche Verrichtungen betreffend seine bereits beendete Selbständigkeit - habe ihm jegliche Kraft, Motivation und Möglichkeit gefehlt. Dieser Umstand - ein Teil der Verpflichtungen könne wahrgenommen werden, der andere nicht - werde auch von Psychologinnen und Psychologen und in einschlägiger Literatur bestätigt.
Er finde aus seiner Sicht auch keine rationalen, schlüssigen und nachvollziehbaren Gründe und Argumente, warum er seine Aufgaben und Pflichten im Wissen oder Ahnen aller möglichen negativen Konsequenzen nicht erledigt habe, was er ja über eine über 12jährige selbständige Erwerbstätigkeit und auch davor in unselbständigen Beschäftigungsverhältnissen seit Jahrzehnten immer getan habe.
Das vorgelegte ärztliche Attest des Arztes für Allgemeinmedizin A vom lautet:
"Dauerdiagnosen: chron. Depression
Bei der bestehenden Grundkrankheit kam es zu einer Besserung, sodass mein Patient die Medikamente vorübergehend absetzte. Daraufhin rezidivierte das Krankheitsgeschehen. Seither konnte mein Patient seiner Tätigkeit nur eingeschränkt, das heißt in einem beschränkten Umfang, nachkommen. Nach Wiederaufnahme der Therapie besserte sich die Situation deutlich. Die Erwerbsfähigkeit und auch die Kontraktfähigkeit sind somit wiederhergestellt."
In der mündlichen Verhandlung brachte der Bf. ergänzend vor, er sei seit August 2016 nicht mehr selbständig tätig. Er beziehe nur mehr Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Er habe sich Anfang 2015 an den Allgemeinmediziner A gewandt. Dieser habe bei ihm eine Depression diagnostiziert. Zunächst habe er Venlafaxin genommen, da das Medikament aber nicht merkbar gewirkt habe, habe er zusätzlich ein halbes Jahr lang Trittico genommen. Dieses Medikament habe er bald ausschleichen lassen. Das sei gut gegangen, woraufhin auch die Ausschleichung von Venlafaxin beschlossen worden sei.
Seine Depressionen hätten sich in völliger Antriebslosigkeit geäußert. Während der Zeit der Nichtmedikation habe er die formal notwendigen Arbeiten in der G zwar eingeschränkt, aber doch gemacht. Das zweite Vorstandsmitglied habe mehr Arbeit übernehmen müssen. Er sei auch Trainer für arbeitslose Kunden und habe diese Tätigkeit weiter betrieben.
Seine Antriebslosigkeit habe bis März gedauert. Erst zu diesem Zeitpunkt habe er sich aufraffen können, Venlafaxin wieder zu nehmen.
Festgestellt wurde, dass die Strafverfügung am hinterlegt und vom Bf. am behoben wurde.
Der Vertreter des Bf. beantragte die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Dispositionsunfähigkeit des Bf. im Zeitraum der Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung.
Der Vertreter des Bf. beantragte, der Beschwerde stattzugeben.
Der Amtsbeauftragte beantragte unter Berufung auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
§ 167 FinStrG lautet:
(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten eines anhängigen oder abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass dem Beschuldigten oder dem Nebenbeteiligten ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen Monatsfrist nach Aufhören des Hindernisses bei der Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht gestellt werden, je nachdem, ob die Frist bei der Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht wahrzunehmen war oder dort die Verhandlung stattfinden sollte. Diese sind auch jeweils zur Entscheidung über den Antrag berufen. Das Bundesfinanzgericht entscheidet mit Beschluss. War die Frist beim Spruchsenat wahrzunehmen oder sollte die Verhandlung vor dem Spruchsenat stattfinden, entscheidet der Vorsitzende des Spruchsenates über den Wiedereinsetzungsantrag.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4) Die Behörde, die über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden hat, kann diesem aufschiebende Wirkung beilegen.
(5) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die schon früher für unzureichend befunden worden sind, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.
Nach dem Gesetzeswortlaut kann ein Ereignis nur dann zu einer Wiedereinsetzung führen, wenn es unvorhersehbar oder unabwendbar ist.
Die Strafverfügung gemäß § 143 FinStrG vom wurde nach der Aktenlage am durch Hinterlegung zugestellt. Nach den Ausführungen des Bf. in der mündlichen Verhandlung hat er diese am persönlich am Postamt behoben. Die Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung endete daher am (§ 17 Abs. 3 ZustellG).
Der Bf. leidet an Depressionen. Dieser Umstand ist durch das ärztliche Attest vom erwiesen und unbestritten.
Der Bf. bringt vor, Mitte Jänner 2017 habe er seine Medikamente abgesetzt. Die Reaktion darauf seien starke depressive Verstimmungen gewesen. So habe er erst nach Anhebung der Medikation auf die ursprüngliche Dosis am realisiert, dass die verhängte Strafe zu hoch sei und er gegen die Strafverfügung einen Einspruch erheben müsse.
In der Regel ist eine Krankheit nicht von vornherein als Wiedereinsetzungsgrund anzusehen (). Eine Erkrankung erfüllt die für die Wiedereinsetzung erforderlichen Kriterien erst dann, wenn diese einen Zustand der Dispositionsunfähigkeit zur Folge hat und so plötzlich und so schwer auftritt, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen (siehe , mwN und , und die dort zitierte Vorjudikatur).
Ob Dispositionsunfähigkeit vorliegt, ist anhand medizinischer Befunde und daraus abgeleiteter ärztlicher Schlussfolgerungen zu beurteilen ().
Der Wiedereinsetzungswerber hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Dabei hat die Partei selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die eine solche Wiedereinsetzung gestützt werden kann. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gedeckt ist (, mit Hinweis auf Vorjudikatur).
Der Bf. wurde mit dem Vorhalt vom aufgefordert, die von ihm als Nachweis für sein Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag angeführten ärztlichen Befunde vorzulegen.
Da das ärztliche Attest vom lediglich die - auch seitens der Finanzstrafbehörde nicht bestrittene - Aussage enthielt, der Bf. befinde sich seit April 2015 wegen einer Depression in medikamentöser Behandlung, wurde der Bf. im Vorhalt vom neuerlich und unter Hinweis auf den von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für eine Wiedereinsetzung geforderten Zustand der Dispositionsunfähigkeit aufgefordert, ärztliche Befunde vorzulegen, die sein Vorbringen stützen.
Auch mit dem daraufhin vorgelegten ärztlichen Attest vom wurde kein Nachweis des Vorliegens einer Dispositionsunfähigkeit des Bf. im fraglichen Zeitraum erbracht. Demnach habe der Bf. im Zeitraum der vorübergehenden Absetzung seiner Medikamente seiner Tätigkeit nur eingeschränkt nachkommen können. Nach Wiederaufnahme der Therapie habe sich die Situation deutlich gebessert. Nach dem medizinischen Befund des behandelnden Arztes des Bf. lag eine Dispositionsunfähigkeit im Zeitraum der Nichteinnahme der Medikamente somit nicht vor.
Auch die Ausführungen des Bf. im Schriftsatz vom , die mit den Aussagen des Bf. in der mündlichen Verhandlung vom übereinstimmen, er habe fristabhängige Aufgabenstellungen an zuverlässige Mitarbeiterinnen übertragen und deren Ausführung lediglich überwacht, sowie das Vorbringen, er habe seine Trainertätigkeit weiterhin ausgeübt, lassen insgesamt eine die Dispositionsfähigkeit des Bf. völlig ausschließende Erkrankung nicht erkennen.
Zum Antrag des Bf. in der mündlichen Verhandlung, einen medizinischen Sachverständigen zu bestellen, wird darauf hingewiesen, dass der einzige behandelnde Arzt des Bf. in seinem Attest eine solche verneint hat. Der Bf. wurde überdies zweimal mit Vorhalt zur Vorlage eines entsprechenden medizinischen Befundes aufgefordert und hat trotz der ihm in diesem Verfahren obliegenden Nachweispflicht einen solchen Nachweis nicht erbracht. Das Bundesfinanzgericht sieht sich daher nicht veranlasst, weitere Ermittlungen über die Dispositionsfähigkeit des Bf. in der fraglichen Zeit aufzunehmen.
Weiters ist festzuhalten, dass die Absetzung der Medikamente vom Bf. Mitte Jänner 2017 begonnen wurde, die Zustellung der Strafverfügung Mitte Februar 2017 erfolgte und die Einspruchsfrist Mitte März 2017 endete. Angesichts des lang dauernden (erneuten) depressiven Zustandes des Bf. hatte dieser daher ausreichend Zeit und Möglichkeiten, für den Fall seiner Handlungsunfähigkeit entsprechende Vorsorge zu treffen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Absetzung der Medikamente den Bf. nicht in einen Zustand versetzte, der so plötzlich und schwer auftrat, dass er nicht mehr in der Lage war, Maßnahmen zu treffen, um den Einspruch gegen die Strafverfügung einzubringen bzw. den Auftrag zur Einbringung des Einspruchs zu erteilen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 167 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.2300006.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at