Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.03.2018, RV/7104104/2017

Einbeziehung von öffentlichen Geldern bei Feststellung des Einheitswertes (Hauptfeststellung zum 1.1.2014)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache des Herrn BF, ADR, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt vom , EWAZ*** betreffend Einheitswert des land- u. forstwirtschaftlichen Betriebes zum (Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ) zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensablauf:

Einheitswertbescheid zum (Hauptfeststellung)

Mit Einheitswertbescheid zum (Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ) vom stellte das Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt (kurz FA) für den landwirtschaftlichen Betrieb des Herrn BF (der nunmehrige Beschwerdeführer, kurz Bf.) zu EWAZ*** einen Einheitswert in Höhe von € 25.000,00 fest.

Bei der Ermittlung des Einheitswertes ging das Finanzamt von einem Ertragswert der landwirtschaftlich genutzten Flächen iHv € 11.681,12 und einem Ertragswert der forstwirtschaftlich genutzten Flächen iHv € 7.350,31 aus (ergibt in Summe € 19.031,43) und rechnete dazu öffentlichen Gelder gemäß § 35 BewG iHv € 6.064,51 (33% von € 18.377,31), ergibt in Summe € 25.095,94.

Zur Begründung führte das FA ua. aus, dass die Feststellung auf Grund der Erklärung und der Aktenlage erfolge.

Beschwerde

In der eingebrachte Beschwerde hielt der Bf. einleitend fest, dass sich die Beschwerde nur gegen die Einbeziehung der öffentlichen Gelder mit einem Betrag iHv € 6.041,000 richte.

Dazu führte der Bf. näher aus:

"Ich habe jene der Öffentlichen Gelder für die Mutterkuhprämie erhalten um den Milchmarkt damals zu entlasten. Weil ich steile Felder habe bekam ich den Bergbauernzuschuss. Die Zahlungsansprüche wurden mir zugeteilt aufgrund der Wirtschaftlichen Notlage und heute muss ich das jedes Jahr für die nächsten 20 bis 30 Jahre bzw. ewig aufgelastet. (Ist das EU Rechtlich genehmigt worden?)

Wie kann ich das mehr bezahlen obwohl alles um so viel schlechter geworden ist.

Der Kornpreis ist von 2015 auf 2016 um 50% zurückgegangen.

Die Förderung werden jedes jJahr weniger.

Wo soll ich das nur noch hernehmen? (EHW plus 300%)

Werden die Öffentlichen Gelder von 2016 bis 2020 auch wieder beim nächsten Einheitswert EHW dazu gerechnet werden. Geschweige wer soll das Kapital plus Zinsen für den Stallungsbau und Gruben zurückzahlen welches mir die EU und AMA aufgezwungen haben.

Ich muss ein Großteil der Landwirtschaft verkaufen. Die EU hat ihr Ziel erreicht wenn es keinen Bauern, keinen Wirt, keine Tankstelle und Kaufmann mehr gibt.

Ist das der richtige Weg der EU?

ich zahle ca. 12000€ Bauernkassenbeitrag und jetzt nach 300% Erhöhung ca. 36000€.

Ich erhoffe mir die Rücknahme der mir aufgelasteten Öffentlichen Gelder."

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das FA die Beschwerde mit folgender Begründung als unbegründet ab:

"Die öffentlichen Gelder sind beim Einheitswert zum (Hauptfeststellung) gemäß § 35 BewG 1955 dergestalt im Einheitswert zu berücksichtigen, in dem 33% der im Jahr vor dem Bewertungsstichtag, das ist das Jahr 2013, zugegangenen öffentlichen Gelder im Sinne des Artikel 2 lit. d der Verordnung (EG) 73/2009 in der Fassung der Verordnung (EG) 1250/2009 vom , Zahlungen der so genannten ersten Säule, als Zuschlag zu berücksichtigen sind. Es handelt sich dabei um einen gesetzlich normierten Bewertungsmodus, der für die Abgabenbehörde verbindlich ist (vgl. ua. ). Laut Mitteilung der Agrarmarkt Austria (AMA) wurden im Jahr 2013 18.377,31 an Sie ausbezahlt. Der Zuschlag beträgt daher gemäß § 35 BewG 6.041,33 Euro."

Vorlageantrag

Dagegen brachte der Bf. einen Vorlageantrag ein in dem er ergänzend vorbrachte:

"Es ist EU gesetzwidrig für eine Zahlung die ich für meine Tätigkeit als Landwirt im Rahmen der EU (AMA) als Ausgleichzahlung (AZ) erhalten habe die durch den geringen Erlös meiner Produkte erhalten habe. Jetzt muss ich 33% dieses Geldes samt allen für 5 Jahre ab 2014 wieder zurückzahlen und für alle Jahre wieder den Einheitswert zu erhöhen. 

Bei welchen Fleischhauer, Lagerhaus oder Holzhändler kann ich 65% Nachzahlung verlangen.

Aber unsere Bunderegierung kann das alles ohne EU konform?

Das Beste ist dabei die Mutterkuhprämie und die Kalbinenprämie von unserem Landwirtschaftsminister abgeschafft und ca. zu einem Viertel zur Säule AZ dazugelegt. Somit kommt auch dieses Geld in den EHW. Umgerechnet auf den gesamten Einheitswert inklusive Wald wird auch der Wald durch das Mutterkuhgeld belastet.

Wo gibt es eine 65% Preiserhöheung samt Rückzahlung.

Bitte heben Sie diesen gesetzwidrigen Akt der Bunderegierung auf.

Es gibt niergends im öffentlichen Leben nach 5 Jahren ein 65% Rückzahlung für eine abgeschlossene Arbeit bzw Dienstleitung (29 auf 48 Steuermessbetrag = 65% bei 300% EHW Erhöhung)."

Vorlage der Beschwerde ans BFG

Am legte das FA die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Dabei wurden folgende Teile des Einheitswertaktes EWAZ*** dem BFG elektronisch vorgelegt:
Beschwerde, Bescheid, Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag. 

Verfahrensleitender Beschluss vom

Mit verfahrensleitendem Beschluss vom forderte das BFG das Finanzamt unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 266 Abs. 4 BAO auf, die bisher nicht vorgelegten Teile des Einheitswertaktes EWAZ***, insbesondere die Erklärung des Bf. sowie von der Agrarmarkt Austria dem FA übermittelte Mitteilung(en), binnen einer Frist von 1 Monat ab Zustellung dieses Beschlusses dem BFG vorzulegen.

Nachreichung der Aktenteile

Mit Schreiben vom übermittelte das FA dem BFG eine Kopie der vom Bf. unterzeichneten Erklärung vom sowie einen Bildschirmausdruck der von der Agrarmarkt Austria in elektronischer Form erfolgten Mitteilung für den Betrieb mit der Betriebszahl ****.

II. entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Der Bf. ist Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit der Hofstelle in ADRESSE. Zu dem unter EWAZ*** erfassten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören insgesamt 28,7996 ha landwirtschaftlich genutzt Flächen und 33,4699 ha forstwirtschaftlich genutzte Flächen in den Katastralgemeinden ......

Im Jahr 2013 wurde von der Agrarmarkt Austria an den Bf. für seinen Betrieb mit der Betriebszahl **** insgesamt € 18.377,31 an öffentlichen Geldern ausbezahlt. Die Zahlungen betreffen folgende Zeiträume bzw. Maßnahmen:


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Valuta
Maßnahmen
Jahr
Betrag
Prämie für Mutterkühe 2012 – Modulation 10%
2012
8.100,00
Zusatzprämie für Mutterkühe 2012 – Modulation 0%
2012
1.350,00
Einheitliche Betriebsprämie 2013 – Modulationsstufe 0 – mit Haushaltsdisziplin
2013
2.926,39
Einheitliche Betriebsprämie 2013 – Modulationsstufe 1
2013
4.000,92
Einheitliche Betriebsprämie 2013 – Modulationsstufe 0
2013
2.000,00

Von den im Jahr 2013 ausbezahlten öffentlichen Geldern betreffen € 9450,00 Ansprüche für das Jahr 2012 und € 8.927,13 für das Jahr 2013. 

III. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom FA dem BFG übermittelten Teilen des Aktes EWAZ***. Aus der Mitteilung der AMA ist klar ersichtlich, welche Beträge für welche Maßnahme und für welchen Zeitraum im Jahr 2013 an den Bf. ausbezahlt wurden. Auch in der vom Bf. am unterzeichneten Abgabenerklärung ist eingetragen, dass vom 1.1 bis Zahlungen iHv € 18.377,31 von der AMA gemeldet wurden und wurde das Formularfeld "Korrekturen" mit der Erläuterung "Geben Sie den für den oben genannten Betrieb tatsächlich zugeflossenen Betrag nachstehend bekannt, sofern der unter 4.1.1 angegebenen Betrag nicht den Tatsachen entspricht" leer belassen.

IV. Rechtslage und Erwägungen

Nach Artikel 18 Abs. 1 B-VG des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. 

Nach § 20 Abs. 1 des Bewertungsgesetztes 1955 (kurz BewG) werden die Einheitswerte für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in Zeitabständen von je neun Jahren allgemein festgestellt (Hauptfeststellung).

Nach § 20 Abs. 2 BewG werden der Hauptfeststellung die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt.

Nach § 20c BewG ist die zum vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte (EW) für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum durchzuführen.

Nach § 30 Abs. 1 Z 1 BewG gehören zum landwirtschaftlichen Vermögen alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonder- und Obstkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb).

Nach § 30 Abs. 2 Z. 1 BewG gelten Zahlungsmittel, Wertpapiere und Geldforderungen mit Ausnahme der im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung zur Auszahlung gelangten öffentlichen Gelder nicht als Teile des landwirtschaftlichen Betriebes.

Nach § 32 Abs. 1 BewG gelten für landwirtschaftliche Betriebe die Grundsätze über die Bewertung nach Ertragswerten.

Nach § 32 Abs. 2 BewG ist Ertragswert das Achtzehnfache des Reinertrages, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann. Dabei ist davon auszugehen, dass der Betrieb unter gewöhnlichen Verhältnissen, ordnungsmäßig, gemeinüblich und mit entlohnten fremden Arbeitskräften bewirtschaftet wird. Außerdem ist zu unterstellen, dass der Betrieb schuldenfrei ist und mit einem für die ordnungsgemäße, gemeinübliche Bewirtschaftung des Betriebes notwendigen Bestand an Wirtschaftsgebäuden ausgestattet ist.

Nach § 32 Abs. 3 BewG sind bei der Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit die wesentlichen Umstände zu berücksichtigen, die den Wirtschaftserfolg beeinflussen oder von denen die Verwertung der gewonnene Erzeugnisse abhängig ist. Demgemäß sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. Die natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse, Wasserverhältnisse);

2. die folgenden wirtschaftlichen Ertragsbedingungen:
a) regionalwirtschaftliche Verhältnisse des Standortes,
b) Entfernung der Betriebsflächen zum Hof,
c) Größe und Hangneigung der Betriebsflächen und
d) Betriebsgröße.

§ 35 BewG lautet in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 112/2012, wie folgt:

"Bei der Bewertung sind nur wiederkehrende Direktzahlungen gemäß Artikel 2 lit. d der Verordnung (EG) 73/2009 in der Fassung der Verordnung (EG) 1250/2009 vom gesondert zu berücksichtigen und in Höhe von 33 vH des im Vorjahr ausbezahlten Betrages anzusetzen."

Diese Bestimmung wurde durch EU-Abgabenänderungsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 77/2016 (kurz EU-AbgÄG 2016) geändert und lautet § 35 BewG in der mit In Kraft getretenen Fassung nunmehr wie Folgt:

"Bei der Bewertung sind nur wiederkehrende Direktzahlungen im Sinne des Art. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. Nr. L 347 vom S. 608, gesondert zu berücksichtigen. Diese öffentlichen Gelder sind in Höhe von 33 vH der dem jeweiligen Betriebsinhaber für das Antragsjahr gewährten Erstauszahlung unter Berücksichtigung allfälliger Vorschusszahlungen anzusetzen."

Die Regierungsvorlage zum EU-AbgÄG 2016 enthält dazu folgende Erläuterungen:

"Bei der Einheitsbewertung sind öffentliche Gelder zu berücksichtigen. Durch Verweis auf die neuen unionsrechtlichen Regelungen soll klargestellt werden, dass darunter die in § 1 Abs 2 Direktzahlungs-Verordnung 2015 aufgezählten Zahlungen fallen. Gemäß § 35 BewG wird auf die im Vorjahr gewährten Direktzahlungen abgestellt. Wenn in einem Kalenderjahr sowohl die Zahlung für das vorangegangene Antragsjahr als auch die Zahlung für das aktuelle Antragsjahr gewährt werden, können sich gravierende Änderungen beim Einheits­wert ergeben. Durch die Umstellung auf die Gewährung der Erstauszahlung für das jeweilige Antragsjahr sollen solche Verwerfungen samt dem damit verbundenen Mehraufwand bei der Erstellung von Einheitswertbescheiden vermieden werden."

Diese Neufassung des § 35 BewG gilt für alle Fortschreibungen und Nachfeststellungen ab dem (vgl dazu § 86 Abs 16 BewG).

Für die Hauptfeststellung zum  ist daher noch die "alte" Fassung der Bestimmung des § 35 BewG unverändert anzuwenden und ist im gegenständlichen Verfahren nur entscheidend, in welcher Höhe öffentliche Gelder im Jahr 2013 ausbezahlt wurden und kommt es nicht  darauf an, für welches Kalenderjahr die Zahlungen erfolgen.   

Laut Twaroch/Wittmann/Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, Rz 1 zu § 35 BewG ist § 35 BewG 1955 eine lex specialis gegenüber § 40 BewG 1955 (siehe auch ErlBem RegVlg 1960 BlgNR XXIV GPNR). Da die Zahlungen aus öffentlichen Geldern unzweifelhaft Einfluss auf den Ertrag eines Betriebes haben, sind sie im Rahmen einer Ertragsbewertung entsprechend zu berücksichtigen. Würde diese Regelung nicht bestehen, wären diese Beträge mit dem 18-fachen Jahresertrag anzusetzen, was allerdings zu Verzerrungen führen würde.

Diese Zahlungen an die einzelnen Betriebe werden von der AMA elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt und sind vom Finanzamt als Grundlage für den Zuschlag heranzuziehen.

Unter die Zahlungen der ersten Säule fallen die einheitliche Betriebsprämie, die Mutterkuhprämie inklusive der Zusatzprämie, die Mutterkuhprämien für Kalbinnen und die Milchkuhprämie. Zahlungen, die als Gegenleistung oder Ausgleich für entstandene Nachteile oder Minderungen geleistet werden, Zahlungen der zweiten Säule (Ausgleichszahlungen für benachteiligte Gebiete und Berggebiete sowie Prämien bei Teilnahme an Maßnahmen des österreichischen Umweltprogrammes) und der dritten Säule (Investitionsförderungen) sind nicht von § 35 BewG erfasst. Ein Entfall der Anrechnung, wenn diese Prämien einen Ersatz für nicht Ertrag bringende Erzeugerpreise enthalten, ist dem Gesetz ebenso wenig zu entnehmen, wie ein Entfall für auf gepachtete Flächen entfallende Beträge. Der Ansatz mit 33 % ist dezidiert im Gesetz geregelt, weswegen diesbezüglich für die Finanzverwaltung keinerlei Spielraum besteht (vgl. ua. ).

Das Bundesfinanzgericht hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass in der Berücksichtigung der öffentlichen Gelder bei der Hauptfeststellung zum eine Verfassungswidrigkeit nicht zu erkennen ist, vgl dazu ua. die folgenden Entscheidungen:





.

Auch durch die vom Bf. vorgetragenen Argumente sind für die erkennende Richterin keine derartigen Zweifel an der Verfassungskonformität der Bestimmung des § 35 BewG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 112/2012 erweckt worden, dass eine Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof auf Gesetzesprüfung geboten erschiene.

Das bedeutet für den Beschwerdefall, dass vom Finanzamt bei der Hauptfeststellung zum zu Recht 33% der im Jahr 2013 an den Bf. ausbezahlten öffentlichen Gelder iHv 18.377,31, ds € 6.041,33 als Zuschlag iSd § 35 BewG berücksichtigt wurden.

Für die Folgejahre wird angemerkt, dass gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 lit a) der Einheitswert neu festgestellt wird, wenn der gemäß § 25 abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, bei den wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens entweder um mehr als ein Zwanzigstel, mindestens aber um 300 Euro, oder um mehr als 1000 Euro, von dem zum letzten Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswert abweicht (Wertfortschreibung).

Wenn die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung nach bewertungsrechtlichen Vorschriften vorliegen, so ist gemäß § 193 Abs. 1 BAO in den Fällen einer beantragten Fortschreibung auf den sich aus der Anwendung des Abs. 2 ergebenden Zeitpunkt, in den Fällen einer amtswegigen Fortschreibung auf den 1. Jänner des Jahres, an dem die Voraussetzungen für eine Fortschreibung erstmals vorliegen, ein Fortschreibungsbescheid zu erlassen.

Nach § 193 Abs. 2 BAO wird ein Fortschreibungsbescheid auf Antrag, erforderlichenfalls auch von Amts wegen erlassen. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die neue Feststellung beantragt wird, oder bis zum Ablauf eines Monates, seitdem der bisherige Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist, gestellt werden.

Das Finanzamt hat von Amts wegen eine Fortschreibung des Einheitswertes vorzunehmen, wenn es zu einer entsprechenden Änderung der Wertverhältnisse gekommen ist (vgl. Ritz, Kommentar zur BAO6, § 193, Tz 2 unter Hinweis auf ).

Das bedeutet, dass qualifizierte Änderungen der AMA-Zahlungen (solche durch die im Ergebnis die oben genannten Wertfortschreibungsgrenzen überschritten werden) zu einem späteren Stichtag im Rahmen einer Wertfortschreibung zu berücksichtigt sind.

Die allenfalls für spätere Stichtage gegebene Voraussetzung für die Erlassung eines Wertfortschreibungsbescheides berührt aber nicht die Rechtmäßigkeit des hier gegenständlichen Einheitswertbescheides (Hauptfeststellung) zum .

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

V. Zur Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.

Eine Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, weil sich die Anwendung der geltenden Rechtslage (insbesondere der klaren Bestimmung des § 35 BewG) auf den verwirklichten Sachverhalt aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (Art. 18 B-VG) ergibt und insofern keine Abhängigkeit von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Frage der Verfassungskonformität einer gesetzlichen Bestimmung stellt keine Rechtsfrage im Sinne der Subsumtion unter einen gesetzlichen Tatbestand dar, die vom Verwaltungsgerichtshof zu überprüfen ist, sondern ist deren Prüfung dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
Zitiert/besprochen in
Pülzl in AFS 2018/4, 130
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104104.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at