Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.04.2018, RV/7500189/2018

Parkometerabgabe; Beschwerdeeinwendungen: Strafausmaß zu hoch, Geltendmachung Zustellmangel, Einwand, das Fahrzeug sei nicht an der besagten Adresse abgestellt gewesen, ohne Vorlage entsprechender Beweise

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die R. über die Beschwerde des Bf., Wien, vom , gegen die Erkenntnisse der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde, sämtliche vom , Zlen. MA 67-PA-1, MA 67-PA-2 und MA 67-PA-3, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006,  zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Erkenntnisse bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den
Kosten der Beschwerdeverfahren in Höhe von je € 17,20 (20 % der verhängten Geldstrafe), binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.

Der zu zahlende Gesamtbetrag von € 339,60, bestehend aus den drei Geldstrafen von je € 86,00, den Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens (3 x € 10,00) gemäß § 64 Abs. 2 VStG und den Kosten der Beschwerdeverfahrens (3 x € 17,20), ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde
bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna ist auf die Fa. Taxiunternehmen, zugelassen (VKA-Abfrage vom ).

Das in Rede stehende Fahrzeug wurde drei Mal beanstandet, da es ohne gültigen Parkschein abgestellt war.

Im Zuge von durchgeführten Lenkererhebungen wurde der Beschwerdeführer (Bf.) von der genannten Firma als Lenker namhaft gemacht und ergingen an ihn die drei untenstehenden Strafverfügungen.

1. MA 67-PA-1

Mit Strafverfügung vom , MA 67-PA-1, wurde dem Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung (kurz: MA 67) angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 14:18 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 10, Rosiwalgasse gegenüber 36, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

2. MA 67-PA-2

Mit Strafverfügung vom , MA 67-PA-2, wurde dem Bf. von der MA 67 angelastet, er habe das bereits näher bezeichnete Fahrzeug am um 14:50 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 10, Rosiwalgasse geg. 36, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

3. MA 67-PA-3

Mit Strafverfügung vom , MA 67-PA-3, wurde dem Bf. angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 13:54 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 10, Himberger Straße 61, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, wurde über den Bf. jeweils eine Geldstrafe iHv EUR 86,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt.

Die getrennt mit Rückscheinbrief RSb zugestellten Strafverfügungen wurden vom Bf. nachweislich am übernommen.

In seinen dagegen getrennt erhobenen Einsprüchen (E-Mails vom ) brachte der Bf. vor, dass er vom bis in Wien weder wohnhaft noch berufstätig gewesen sei. Die Strafe sei zu hoch und die Adressangabe des Tatortes nicht korrekt.

Der Magistrat der Stadt Wien erließ zu jedem der drei Verwaltungsübertretungen ein Straferkenntnis. Sämtliche datieren vom .

Mit den Straferkenntnissen wurde dem Bf. jeweils die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, eine Geldstrafe iHv von je EUR 86,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit je 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von je EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des jeweiligen Verwaltungsgeschehens und der vom Bf. in seinen getrennten Einsprüchen gleichlautenden Einwendungen ausgeführt, dass sein Hinweis, im Zeitraum von bis nicht in Wien wohnhaft und berufstätig gewesen zu sein, in keinem Zusammenhang mit der Beanstandung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges stehe und daher darauf von der erkennenden Behörde nicht näher einzugehen gewesen sei. Bezüglich der Tatörtlichkeit werde festgestellt, dass eine Nachschau im online-Stadtplan keinen Fehler oder etwaige Unstimmigkeiten hinsichtlich des Tatortes ergeben habe. In der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung werde ausdrücklich darauf verwiesen, dass anlässlich eines Einspruches die der Verteidigung dienlichen Beweismittel vorgebracht werden könnten. Die Ausführungen des Bf. würden jedoch jegliche konkrete Angabe hinsichtlich der angeblich unkorrekten Angabe des Tatortes vermissen lassen. Die bloße Erklärung, die Angabe des Tatortes sei nicht korrekt, sei nicht ausreichend. Vielmehr sei es die Aufgabe als Beschuldigter, entsprechende Beweise vorzulegen. Geschehe dies nicht, sei die Behörde in weiterer Folge nicht gehalten, auf Grund allgemein gehaltener Einwendungen des Beschuldigten weitere Beweiserhebungen durchzuführen. Im Zuge des Verfahrens seien somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten
(§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Abgabe sei mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Park-
scheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines
elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Die angelastete Übertretung sei daher in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.
hen.

Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außeracht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt sei und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. würden keinen Anhaltspunkt dafür bieten, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten
Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der
konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Der Bf. habe daher durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm auch zumutbaren Sorgfaltspflicht die Abgabe fahrlässig verkürzt.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten
ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Somit lägen auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit vor.

Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig
verkürzt werde, seien als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00
zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG seien die Bedeutung des
strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung
durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe sei im Hinblick auf etliche rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen im Bereich Parkometerabgabe nicht in
Betracht gekommen.

Die Strafe habe sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Die Tat habe in
nicht bloß unbedeutendem Maße das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe geschädigt. Deshalb sei der Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht
gering.

Um eine Strafe in dieser Höhe zu vermeiden, hätte der Bf. die Möglichkeit wahrnehmen
können, den Strafbetrag der Organstrafverfügung (EUR 36,00) innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einzahlung zu bringen.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei weder hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen und könne daher das Verschulden des Bf. nicht als geringfügig angesehen werden.

Betreffend der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten seien dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass der Bf. durch die
verhängte Strafe in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen würde. Hinweise auf mögliche Sorgepflichten gäbe es nicht.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00
reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stütze sich auf die
zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991.

In seiner gegen die drei Straferkenntnisse in einem erhobenen Beschwerde brachte der Bf., teilweise in Wiederholung zu seinen bereits in den Einsprüchen gegen die Strafverfügungen erhobenen Einwendungen vor, dass die Beträge zu hoch seien und bei zwei Angaben der Tatort "Rosiwalgasse 36 gegenüber" nicht der Tatort sei, an den er geparkt habe. Des weiteren müsse er hier noch einmal deutlich machen, dass er von Ende Oktober 2017 bis Ende Dezember 2017 weder in Wien wohnhaft gewesen sei noch in Wien einer Beschäftigung nachgegangen sei. Er habe daher keine Post entgegennehmen können um höhere Kosten zu vermeiden. Die Behörde müsse schon abwarten bis er postalisch wieder erreichbar sei und nicht denken wie blöd er sei und sich alles gefallen lasse.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde an den in der untenstehenden Tabelle angeführten Tagen zur genannten Uhrzeit an der genannten Adresse beanstandet, da es ohne gültigen Parkschein abgestellt war und auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von je € 86,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 18 Stunden verhängt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tag, Uhrzeit
gebührenpflichtige Kurzparkzone in
Geschäftszahl der Verwaltungsübertretung
 um 14:18 Uhr
Wien 10, Rosiwalgasse ggü 36
MA 67-PA-1
um 14:50 Uhr
Wien 10, Rosiwalgasse ggü 36
MA 67-PA-2
um 13:54 Uhr
Wien 10, Himberger Straße 61
MA 67-PA-3

Die Lenkereigenschaft blieb unbestritten.

An den Adressen Wien 10, Rosiwalgasse ggü 36 und Wien 10, Himberger Straße 61, besteht von Montag bis Freitag (werktags) von 9 - 19 Uhr Gebührenpflicht (Parkdauer: 3 Stunden).

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten, insbesondere aus den Wahrnehmungen des Kontrollorgans, den Beleglesedaten und den von dem jeweiligen Kontrollorgan zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos.

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen
Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der
ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der
Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe
der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das
eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten
Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 1 Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung:

Einwendungen des Bf. in seinen Einsprüchen gegen die Strafverfügungen und in seiner Beschwerde gegen die Straferkenntnisse der belangten Behörde:

  • Angabe des falschen Tatortes

Im vorliegenden Fall hat der Bf. nicht  bestritten, dass sich im Zeitpunkt der Kontrollen durch ein Kontrollorgan der Parkraumüberwachung kein Parkschein hinter der Windschutzscheibe seines Kraftfahrzeuges befunden hat und auch kein elektronischer Parkschein aktiviert war. Die Parkgebühr wurde daher nicht auf die vorgeschriebene Weise entrichtet und wurde so (objektiv) im Sinne der in Rede stehenden Rechtsvorschriften verkürzt.

Der Bf. brachte jedoch vor, dass betreffend die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen MA 67-PA-1 und MA 67-PA-2 die Angaben des Tatortes nicht korrekt seien, da er dort nicht sein Fahrzeug abgestellt gehabt habe. Seine Behauptungen hat der Bf. allerdings durch keinerlei Beweismittel erhärtet.

Im Verwaltungsstrafverfahren gilt gemäß § 37 AVG sowie §§ 24 und 25 VStG der Grundsatz der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit. Jedoch befreit der Grundsatz der Amtswegigkeit auch den Beschuldigten nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen.

Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur
im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann (zB
2010/09/0160).

Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten erfordert es, seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, ihm vorgehaltene konkrete Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten (vgl. ua. , , , , , , , ).

Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (vgl. , VwGH 2055/76, , ).

Dies gilt insbesondere dann, wenn einer bestimmten Behauptung der Beweiswert jener Tatsachen, die die Behörde ermittelt hat, verneint wird, ein schlüssiger Gegenbeweis aber nur auf Grund zusätzlicher Beweise, die zu erbringen nach dem Gegenstand des Beweisverfahrens mangels Zugänglichkeit durch die Behörde NUR die Partei durch das Angebot entsprechender Beweismittel in der Lage wäre, möglich ist (vgl. , ).

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, (unter anderem) die als erwiesen angenommene Tat (Z. 1) und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Z. 2) zu enthalten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , 82/03/0265, ausgeführt, dass die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, dass einerseits die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und überdies die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Nach einem weiteren Erkenntnis des Verwaltungsgerichtsofes ( [verstärkter Senat]) muss im Sinne des § 44a Z. 1 VStG die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist.

Bezüglich der Tatortbezeichnung ist der Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung entsprochen, wenn

a) im Spruch des Straferkenntnisses einem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogen Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und

b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen werden.

Zur Auslegung des Bescheidspruches kann - auch hinsichtlich des Tatortes - die Begründung des Bescheides herangezogen werden (, ).

Handelt es sich wie im gegenständlichen Verfahren um den Vorwurf, der Beschuldigte habe die Parkometerabgabe verkürzt, so kommt einer genauen Bezeichnung des Tatortes deshalb besondere Bedeutung zu, weil erst auf Grund dieser Angabe eine abschließende Beurteilung erfolgen kann, ob an dieser Stelle eine gebührenpflichtige Kurzparkzone besteht oder nicht.

Die Strafverfügungen sowie die Straferkenntnisse zu den Verwaltungsübertretungen MA 67-PA-1 und MA 67-PA-2 bezeichnen den Tatort mit "Wien 10, Rosiwalgasse ggü 36" und umschreiben die jeweilige Verwaltungsübertretung. Der Tatort ist somit bei den Verwaltungsübertretungen MA 67-PA-1 und MA 67-PA-2 mit ausreichender Genauigkeit umschrieben.

Nach der Judikatur des VwGH handelt es sich bei der Abkürzung "ggü" um einen übblichen und allgemein verständlichen Ausdruck (vgl. ).

Einer weiteren Präzisierung des Tatortes bedurfte es für § 44a Z 1 VStG 1991 geltenden Grundsätze selbst bei Anlegung des bei im ruhenden Verkehr begangenen Delikten an die Exaktheit der Tatortumschreibung gebotenen verhältnismäßig strengen Maßstabes nicht (vgl. , ).

Eine derartige Tatortumschreibung entspricht dem Gebot des § 44a Z 1 VStG 1991 und damit auch den an eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG 1991 zu stellenden Anforderungen, wie der Bf. dadurch weder in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wird.

Diesen Anforderungen genügt eine Tatortumschreibung in solchen Fällen nicht, wenn sie mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulässt, z.B. ein Teil wäre eine gebührenpflichtige Kurzparkzone, ein anderer Teil dieser Umschreibung wäre eine Grünfläche. In einem derartigen Fall wäre die Bf. angesichts einer Variantenvielfalt durch die Tatortumschreibung im Sinne der Rechtsprechung zu § 44a lit. a VStG 1991 beeinträchtigt, zumal nicht ausgeschlossen werden könnte, dass die in Rede stehenden Flächen rechtlich unterschiedlich zu qualifizieren sind (vgl. Slg. 11.894/A, verstärkter Senat, , ).

Es ist daher Sache der Behörde, die einzelnen Beweismittel nach ihrer Zweckdienlichkeit für die Erfüllung der Pflicht der Behörde zur Ermittlung der materiellen Wahrheit unter Berücksichtigung der nach Lage des Falles gebotenen Zweckmäßigkeit und Verfahrensökonomie auszuwählen. Dabei ist die Behörde in der Auswahl der Beweismittel nicht beschränkt, da grundsätzlich von der Gleichwertigkeit aller Beweismittel auszugehen ist. Solcherart ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Verwaltungsbehörden den rechtsverbindlichen (normativen) Inhalt ihres Spruches auf die Meldung von Straßenaufsichtsorganen stützen, insolange dieses Beweismittel ausreichend scheint und nicht etwa besondere Bedenken dagegen geltend gemacht werden (vgl. ).

Die Organstrafverfügung ist als taugliches Beweismittel anzusehen. Die Ablichtung des Tatfahrzeuges ohne vorschriftsgemäß angebrachten und entwerteten Parkschein zur Tatzeit dient dem Beweis der Rechtsrichtigkeit der Meldungslegung.

Der Bf., der in seiner Verantwortung völlig frei ist, hat die mit den glaubhaften Angaben der Meldungsleger in Widerspruch stehenden Behauptungen durch keinerlei Beweismittel erhärtet.

Das Bundesfinanzgericht erachtet das Vorbringen des Bf. in freier Beweiswürdigung als reine Zweckbehauptung.

Es besteht für das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung, die Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Auch besteht kein Grund an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln. Dieses ist zur Angabe der Wahrheit verpflichtet. Aus dem Akt ergibt sich außerdem kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte. (vgl. , 93/03/0276). Im Übrigen unterliegt es auf Grund des von ihm abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass es im Falle der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden (vgl. ).

  • Geltendmachung eines Zustellmangels

Der Bf. bringt in seinen Einsprüchen gegen die Strafverfügungen und in seiner Beschwerde vor, dass er von Ende Oktober 2017 bis Ende Dezember 2017 weder in Wien gewohnt, noch sich in Wien aufgehalten und auch keiner Beschäftigung in Wien nachgegangen sei.

Der Bf. war laut Abfrage aus dem Zentralen Melderegister vom bis mit keinem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Seit ist er in H-Straße, mit einem Hauptwohnsitz gemeldet.

Wie aber bereits von der belangten Behörde in ihren Straferkenntnissen ausgeführt, war auf dieses Vorbringen nicht näher einzugehen, da die Zustellung sämtlicher mit den dem Bf. angelasteten Verwaltungsübertretungen in Zusammenhang stehenden Schriftstücke erst danach erfolgte.

Der Bf. übernahm die drei Strafverfügungen nachweislich am . Die Straferkenntnisse wurden nachweislich am übernommen.

Fahrlässigkeit und gebotene Sorgfalt

§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden
nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähig ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht.

Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass er
nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt
nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der
jeweiligen konkreten Situation unzumutbar wäre.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht von einer fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe im Sinne des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 ausgegangen.

Da somit neben der objektiven auch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht wurde, war das angefochtene Straferkenntnis in seinem Schuldspruch zu bestätigen.

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Zur Strafbemessung:

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig
verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu
bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Gemäß § 10 Abs. 1 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den
Verwaltungsvorschriften, soweit im VStG nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes
und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der
Strafe.

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der
Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie
nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß
des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass
ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht oder unrichtig entwertet, entgehen der
Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen
Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in
einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive
Wirkung entfaltet.

Die der Bestrafung zugrunde liegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Gemäß § 19 VStG iVm § 33 Abs. 1 Z 2 Strafgesetzbuch (StGB) liegt insbesondere ein Erschwerungsgrund vor, wenn der Täter schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist.

Der Vorstrafenauszug des Bf. in Parkometerangelegenheiten wies zum sieben rechtskräftige Vorstrafen aus.

Im vorliegenden Fall erscheint eine Bestrafung in der von der belangten Behörde festgesetzten Höhe geboten, um den Bf. von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen in Parkometerangelegenheiten abzuhalten.

Milderungsgründe sind keine hervorgekommen.

Wenn der Bf. in seiner Beschwerde vorbringt, dass das Strafausmaß zu hoch sei, so wird dazu ausgeführt, dass der Bf. seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten im Verwaltungsverfahren nicht bekannt gegeben hat. Die belangte Behörde ging daher zu Recht von durchschnittlichen Verhältnissen aus (vgl ).

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den
vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss
die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar
erscheinen (vgl. ; ).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verhängung einer Geldstrafe selbst dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl ).

Die Geldstrafe ist auch dann zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen (; , 2001/21/0087).

Vor dem Hintergrund des bis € 365,00 reichenden Strafrahmens erachtet das
Bundesfinanzgericht daher die von der belangten Behörde mit je € 86, 00 festgesetzte Geldstrafe als angemessen und nicht überhöht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Eine Revision durch die belangte Behörde ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 37 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 24 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 25 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 44a VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 44a Z 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 32 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 44a lit. a VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 10 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500189.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at