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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.04.2018, RV/7500043/2018

Mehrfachverwendung eines bereits entwerteten Parkscheins; Widerspruch der vom Fahrzeughalter als Lenker angegebenen Person für den Beanstandungszeitpunkt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel Philip Pfau über die Beschwerde des Beschwerdeführers  vom  gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , MA 67-PA-637116/7/9, betreffend Verwaltungsübertretung nach dem Parkometergesetz 2006 zu Recht:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die übertretenen Rechtsvorschriften § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, idF LGBl. für Wien Nr. 24/2012, lauten.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 48 Euro an den Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zu leisten.

III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Strafverfügung vom wurde dem Beschwerdeführer angelastet, ein näher bestimmtes Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parknachweis gesorgt zu haben, da der Parknachweis Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen habe. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 ParkometerabgabeVO iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 begangen. Über ihn wurde hierfür eine Geldstrafe iHv 365 Euro bzw im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 74 Stunden verhängt.

In seinem Einspruch gegen die Strafverfügung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei im Zeitpunkt der Beanstandung des Fahrzeuges nicht dessen Lenker gewesen.

Mit Schreiben vom forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers auf. Mit E-Mail vom gab der Beschwerdeführer verspätet Namen und Anschrift einer Person bekannt, die zum angefragten Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt habe. Die belangte Behörde sandte am gleichen Tag ein Auskunftsersuchen an die vom Beschwerdeführer bekanntgegebene Adresse in Großbritannien. Diese kam mit dem Vermerk "address incomplete" retour. Mit Schreiben vom konfrontierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit der erfolglosen Kontaktaufnahme zu der von ihm als Lenker benannten Person und forderte den Beschwerdeführer auf, nähere Angaben zum Überlassungsvorgang des Fahrzeuges an die von ihm benannte Person zu machen sowie seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzustellen. Mit E-Mail vom beantwortete der Beschwerdeführer das Schreiben der belangten Behörde im Wesentlichen damit, dass er den Überlassungsvorgang darstellte und zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation ausführte, er habe ein Einkommen iHv ca 920 Euro monatlich und sei für zwei Kinder (10 und 14 Jahre) geteilt obsorgepflichtig. Fallweise ergebe sich eine geringfügige Beschäftigung für die er 400 Euro/Monat erhalte. Neben dem 1/3 Anteil an seinem Elternhaus, in dem diese noch leben, habe er keine weiteren Einkünfte und Vermögenswerte.

Mit Straferkenntnis vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, das Fahrzeug, ohne für dessen Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein Nr. 797937 OOG Spuren von entfernten Entwertungen aufwies, Parkometerabgabe hinterzogen zu haben. Es wurde über ihn gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv 240 Euro, im Falle deren Uneinbringlichkeit 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Zudem wurde dem Beschwerdeführer ein Betrag iHv 24 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass die von ihm angegebene Person, dass auf ihn zugelassene Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich gelenkt habe. Die belangte Behörde sei daher davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer selbst das Fahrzeug gelenkt und am Tatort abgestellt habe. Aufgrund der klaren Angaben des Meldungslegers sowie des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens erachtete es die belangte Behörde als erwiesen, dass die Abgabe durch Verwendung eines manipulierten Parkscheins hinterzogen worden sei.

Mit E-Mail vom erhob der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, er habe den Lenker und dessen ausländischen - ihm bekannten - Aufenthaltsort genannt. Die Behörde habe es unterlassen, auf behördliche Unterstützung vor Ort zurückzugreifen. Darüber hinaus habe die Behörde erst nach einem halben Jahr erstmals den konkreten Vorwurf mitgeteilt, weshalb der gegenständliche Parkschein im Original nicht mehr vorhanden sei und ihm eine konkrete Beweismittelsicherung und Überprüfung daher unmöglich gemacht worden sei.

Mit Schreiben vom forderte das Bundesfinanzgericht den Beschwerdeführer auf, eine vollständige, ladungsfähige Adresse der als Lenker angegebenen Person bekanntzugeben. Mit E-Mail vom gab der Beschwerdeführer eine E-Mail Adresse des angegebenen Lenkers bekannt. Das Bundesfinanzgericht nahm unter der angegeben E-Mail-Adresse Kontakt auf und ersuchte um Stellungnahme der vom Beschwerdeführer bekanntgebenen Person. Mit E-Mail vom bestätigte die vom Beschwerdeführer angegebene Person den Erhalt der E-Mail des Bundesfinanzgerichtes und bestritt im Wesentlichen das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt zu haben. Mit Schreiben vom forderte das Bundesfinanzgericht den Beschwerdeführer auf, zur E-Mail der von ihm als Lenker im fraglichen Zeitpunkt angegebenen Person Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers blieb jedoch bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung aus.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen am in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 6, Gumpendorfer Straße 5, abgestellt. Im Tatzeitpunkt (16:11 Uhr) war im verfahrensgegenständlichen Fahrzeug kein gültig entwerteter Parkschein. Der eingelegte Parkschein wies in den Rubriken Monat (April), Tag (21) und Stunde (13 und 16) Spuren von entfernten Entwertungen auf.

2. Beweiswürdigung

Die Verantwortung des Beschwerdeführers beschränkt sich darauf, dass er das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt einer bekannten Person überlassen habe und somit die Verwaltungsübertretung nicht von ihm begangen worden sei. Wie das, sowohl von der Verwaltungsbehörde, als auch vom Bundesfinanzgericht geführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, hat die vom Beschwerdeführer als Lenker im Tatzeitpunkt benannte Person bestritten, das Fahrzeug gelenkt zu haben. Mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme konfrontiert, ist der Beschwerdeführer dieser, innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist, nicht entgegengetreten. Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung gehandelt hat, weshalb von der Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt auszugehen war. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich kein Hinweis an der Richtigkeit dieser Feststellung zu zweifeln.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom nunmehr behauptet, die Behörde habe ihm erst mit ihrem letzten Schreiben (gemeint wohl: das angefochtene Straferkenntnis) "ERSTMALS den konkreten Vorwurf (Angabe der Parkscheinnummer usw.) mitgeteilt" und in diesem Zusammenhang vorbringt, der gegenständliche Parkschein im Original sei nach einem halben Jahr nicht mehr vorhanden, ist darauf zu verweisen, dass es bereits in der Strafverfügung vom lautet:

"Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkausweis [...] gesorgt zu haben, da der Parknachweis Spuren von entfernten Entwertungen aufwies. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe hinterzogen. Die Parknachweisnummern/n wurde/n in der Anzeige festgehalten."

Vor diesem Hintergrund und aufgrund des Umstandes, dass auf der Rückseite der Parkscheine die explizite Empfehlung aufgedruckt ist, entwertete Parkscheine mindestens ein Jahr aufzubewahren, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu untermauern. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer damit seiner Möglichkeit das Bundesfinanzgericht von der Glaubhaftigkeit seiner Rechtfertigung zu überzeugen bzw. den Parkschein einer Untersuchung des Landeskriminalamtes zu unterziehen, begeben.

Der Beschwerdeführer hat mit der gegenständlichen Beschwerde die Feststellung des Parkraumüberwachungsorganes, dass bei der Untersuchung mit UV-Lampe die Manipulationen am Parkschein durch Restkreuze eindeutig erkennbar waren, nicht durch konkret überprüfbare Behauptungen bzw. durch Vorlage des fraglichen Parkscheins widerlegt, weswegen seitens des Bundesfinanzgerichtes in freier Beweiswürdigung der schlüssigen und in sich widerspruchsfreien Beweiswürdigung im angefochtenen Straferkenntnis gefolgt wird. Dies umso mehr als der Beschwerdeführer wie oben dargelegt spätestens durch die Strafverfügung Kenntnis davon hatte, dass der fragliche Parkschein als Beweismittel von besonderem Wert ist.

Für das Bundesfinanzgericht gibt es keinen Grund, den in allen wesentlichen Punkten widerspruchsfreien, schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Parkraumüberwachungsorganes, welche bereits in der Anzeige festgehalten wurden, nicht zu folgen, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb dieses wahrheitswidrige Angaben hätte machen sollen und sich darüber hinaus aus dem Akt kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass der Meldungsleger den Beschwerdeführer durch seine Angaben wahrheitswidrig hätte belasten wollen (vgl. , 93/03/0276). Im Übrigen unterliegt das Parkraumüberwachungsorgan aufgrund des von ihm abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass im Falle der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen die Konsequenz sein würden (vgl. ).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Beschwerdeabweisung)

Gemäß § 1 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 der Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 dieser Verordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen und der diesbezüglichen Beweiswürdigung ist die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung zweifelsfrei gegeben und die belangte Behörde zu Recht von einer Hinterziehung der Parkometerabgabe ausgegangen.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenfalls zu berücksichtigen.

Im gegenständlichen Fall schädigte die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer eine bewusste Manipulation an dem Parkschein und damit nicht lediglich eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe, sondern eine vorsätzliche Abgabenverkürzung vorgenommen hat. Aus diesem Grund kann auch das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall nicht als geringfügig angesehen werden.

Es sind daher weder der Unrechts- noch der Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung gering.

Erschwerend bewertete die belangte Behörde zu Recht eine rechtskräftige Vormerkung nach dem Parkometergesetz, da seit dem Eintritt der Rechtskraft der zuletzt verhängten Verwaltungsstrafe bis zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch keine fünf Jahre verstrichen waren (vgl § 55 VStG).

Die belangte Behörde hat die Strafe ca 35% unter der Höchststrafe festgesetzt und damit einerseits den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie Sorgepflichten Rechnung getragen aber andererseits die Schwere der Verschuldensform (Abgabenhinterziehung durch Verwendung eines manipulierten Parkscheins) bei der Strafbemessung nicht unberücksichtigt gelassen und dadurch der Strafe den entsprechenden spezialpräventiven Charakter zukommen lassen.

Im Lichte der zu § 44a VStG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl und ) ist der Spruch dahingehend anzupassen, dass die zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassungen der angewandten Gesetzesbestimmungen anzuführen sind.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Straferkenntnis über die Möglichkeit der Beantragung einer solchen belehrt wurde.

Das Verwaltungsgericht hat im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Abs. 2 bis 5 leg. cit. finden sich zulässige Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. Inhaltlich entspricht § 44 VwGVG der Vorgängerbestimmung des § 51e VStG (mit Ausnahme des nunmehr fehlenden Abs. 7), weshalb die zu § 51e VStG ergangene Rechtsprechung auch auf § 44 VwGVG umgelegt werden kann (vgl ). Danach soll die mündliche Verhandlung der Klärung von Fragen des Sachverhaltes dienen; hängt die Entscheidung nach dem Inhalt der Beschwerde nur von Rechtsfragen ab, kann eine mündliche Verhandlung gem § 44 Abs. 3 VwGVG unterbleiben , wenn ihre Anberaumung nicht ausdrücklich verlangt wurde (vgl die zur genannten Vorgängerbestimmung § 51e Abs 2 VStG ergangene ständige Rechtsprechung des VwGH, etwa mwN).

Im Beschwerdefall wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist nach Führung des schriftlichen Ermittlungsverfahrens durch das Bundesfinanzgerichtes auch nicht mehr strittig. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.

„ “

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Kostenentscheidung)

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Daraus ergibt sich ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 48 Euro.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. In Angelegenheiten der Wiener Parkometerabgabe ist der Magistrat der Stadt Wien Abgaben(straf)behörde und somit zuständige Vollstreckungsbehörde.

3.3. Zu Spruchpunkt III. (Unzulässigkeit der Revisison)

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im vorliegenden Fall die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes entscheidungswesentlich war, liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor (vgl. ).

Die Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ist im Hinblick auf die Bestrafung nach dem Parkometergesetz 2006 (Spruchpunkt I.) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig, weil wegen der der Bestrafung zugrundeliegenden Verwaltungsübertretung bloß eine Geldstrafe von bis zu 365 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 240 Euro verhängt wurde.

Rechtsbelehrung und Hinweise

Die beschwerdeführende Partei kann, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben. Die Beschwerde ist durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt schriftlich beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die dafür zu entrichtende Eingabengebühr beträgt 240 Euro (§ 17a VfGG).

Personen mit geringem Einkommen und Vermögen kann auf Antrag Verfahrenshilfe gewährt werden. Dieser Antrag ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll.

Soll Verfahrenshilfe für ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beantragt werden, liegt das Antragsformular in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes (Freyung 8, 1010 Wien)  auf oder kann unter www.vfgh.gv.at (Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Einbringung des Verfahrenshilfeantrages per E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung ist.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht nur der belangten Behörde die (außerordentliche) Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung beim Bundesfinanzgericht einzubringen.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung der verhängten Geldstrafe zuzüglich der Kosten des Verwaltungsverfahrens sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207. Als Verwendungszweck ist die Geschäftszahl des Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien (MA 67-PA-637116/7/9) anzugeben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500043.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at