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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.02.2018, RV/7104897/2016

1. Grundausbildung in der Finanzverwaltung = Berufsausbildung? 2. Liegt ein anerkanntes Lehrverhältnis vor?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Doktor in der Beschwerdesache HS , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Waldviertel vom , Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfe für Juli 2011 bis Februar 2012 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte am für ihre drei Kinder Familienbeihilfe.

Für ihre im Jänner 1991 geborene Tochter wurde die Familienbeihilfe von Juli 2011 bis Februar 2012 beantragt. Die Tochter wohnte in diesem Zeitraum im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter. Der Antrag wurde damit begründet, dass sich die Tochter in diesem Zeitraum in der Grundausbildung der Finanzverwaltung befand.

Die Tochter bezog lt. Lohnzettel im Jahr 2011 steuerpflichtige Bezüge in Höhe von € 14.555,36 und im Jahr 2012 € 16.798,59.

Dem vorliegenden Dienstvertrag ist zu entnehmen, dass das Dienstverhältnis am begonnen hat und bis befristet ist. Die Art der Grundausbildung werde noch gesondert vereinbart und sei bis zum Ende der Ausbildungsphase zu absolvieren.

Mit einer Vertragsänderung vom wurde die Befristung bis erstreckt und ausgeführt, dass für die Dauer der 2-jährigen Ausbildungsphase das Monatsentgelt entsprechend den Ansätzen des § 72 Abs. 1 VBG 1948 gebührt.

Der Dienstgeber teilte der Tochter mit, dass die Ausbildungsphase aufgrund der am abgeschlossenen Grundausbildung mit Ablauf des endet.

Das Finanzamt wies den Antrag mit der Begründung ab, dass es sich bei der Grundausbildung der Finanzverwaltung um keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG handle.

Die Bf. erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und beantragte diese, ohne Erlassung einer BVE, direkt an das BFG vorzulegen.

Die Bf. führt zur Begründung aus:

Die Grundausbildung der Finanzverwaltung erfülle, analog zu der Grundausbildung für Polizei- und Justizwacheschüler, alle Kriterien einer Berufsausbildung. Es erfolge in dieser Zeit eine umfassende Ausbildung, auf theoretischem und praktischen Gebiet, die den Großteil der Zeit des Auszubildenden in Anspruch nehme, mit einer Abschlussprüfung ende und unabdingbare Voraussetzung für einen Einsatz in der Finanzverwaltung sei.

Die Kriterien für eine Berufsausbildung i.S. des FLAG seien:

  • ein genau umrissenes Berufsbild (lt. GAB-Ausbildungsverordnung)

  • eine Ausbildungsdauer von 2 Jahren (siehe Dienstvertrag)

  • berufsbegleitend (8 Monate Umlauf durch alle Abteilungen)

  • fachlich einschlägiger Unterricht (Bundesfinanzakademie)

  • kommissionelle Abschlussprüfung

Der Umlauf und die absolvierten Kurse und Prüfungen wurden von der Bf. durch Vorlage entsprechender Belege nachgewiesen.

Die Tochter habe als Vertragsbedienstete einen zeitlich befristeten Sondervertrag, bei welchem die Ausbildung im Vordergrund stehe und bei dem die Absolvierung der Grundausbildung verpflichtender Bestandteil sei.

Aufgrund dieses Sondervertrages gebühre ihr für die Dauer der 24-monatigen Grundausbildung ein Ausbildungsbeitrag in Höhe von 95% des üblichen Entlohnungsschemas v4/1.

Auf dieses Dienstverhältnis fänden die Bestimmungen des VBG 1948 und dessen Durchführungsverordnungen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Die Grundausbildung der Finanzverwaltung sei daher einem Lehrverhältnis i.S. des § 5 Abs. 1 lit b FLAG 1967 gleichzustellen. 

Rechtslage:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Gemäß § 5 Abs 1 lit b FLAG 1967 führt ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleiben Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis außer Betracht.

Gemäß § 5 Abs. 1 Berufsausbildungsgesetz (BAG) sind Lehrberufe Tätigkeiten,


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
die alle oder einzelne Teile einer den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Beschäftigung oder mehrere solcher Beschäftigungen zum Gegenstand haben,
b)
die geeignet sind, im Wirtschaftsleben den Gegenstand eines Berufes zu bilden, und
c)
deren sachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre erfordert.

Abs. 2: Die in § 94 der Gewerbeordnung 1994 angeführten Handwerke sind nach Maßgabe des Berufsausbildungsgesetzes Lehrberufe. Lehrberufe sind für solche Handwerke einzurichten, für welche die fachliche Ausbildung nicht bereits durch einen bestehenden Lehrberuf in einem auf Grund der Gewerbeordnung 1994 verwandten Handwerk oder verwandten gebundenen Gewerbe sichergestellt ist.

Abs. 3: Lehrberufe sind ferner Tätigkeiten,


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
die hinsichtlich der Berufsausbildung der Gesetzgebung und der Vollziehung des Bundes, nicht jedoch der Gewerbeordnung 1994 unterliegende Beschäftigungen zum Gegenstand haben,
b)
bei denen die Ausbildung in dieser Beschäftigung als Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes im Hinblick auf die für diese Tätigkeiten erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zweckmäßig ist, und
c)
bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. b und c vorliegen.

VO BGBl. II Nr. 308 vom :   Grundausbildung für die Bediensteten des Bundesministeriums für Finanzen und seinen Dienststellen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung und die Ausgestaltung der Dienstprüfung für alle Bediensteten im Bundesministerium für Finanzen und seinen Dienststellen, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist. Ausgenommen von dieser Verordnung ist der Anwaltsdienst der Finanzprokuratur, dessen Grundausbildung im Finanzprokuraturgesetz (Prokuraturgesetz), BGBl. I Nr. 110/2008, geregelt ist.

(2) Bedienstete anderer Ressorts, ausgegliederter Rechtsträger, oder Bedienstete, die in keinem Dienst- oder Vertragsverhältnis zum Bund stehen, können an Ausbildungsmaßnahmen nach Maßgabe freier Plätze gegen Kostenersatz teilnehmen.

(3) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Ziele der Grundausbildung

§ 2. (1) Ziel der Grundausbildung ist die Vermittlung von Grund- und Übersichtskenntnissen (fachlich, sozial und methodisch), welche die Kernbereiche des jeweiligen Aufgabenbereiches (Steuer, Zoll, Allgemeiner Dienst) betreffen und von allgemeiner Bedeutung sind. Darüber hinaus sollen die Grundlagen der Organisationskultur, die Werte des Finanzressorts, sowie Grundsätze des Gender Mainstreamings vermittelt werden.

(2) Die für einen konkreten Arbeitsplatz erforderlichen Wissensinhalte und besonderen Anforderungen sind nach Absolvierung der Grundausbildung im Rahmen der praktischen Arbeit und durch am Bedarf orientierte Qualifizierungsmaßnahmen zu vertiefen.

Grundausbildungsformen/Lernmethodiken

§ 3. (1) Die Grundausbildung ist modular aufgebaut. Die einzelnen Module je Verwaltungszweig sind der Anlage „Module Übersicht zu entnehmen.

(2) In der Grundausbildung kommen verschiedene Lehr- und Lernformen (Lernmethodiken) zum Einsatz (unter anderem Präsenzveranstaltungen, Selbststudium, Technologie unterstütztes Lernen, praktische Verwendung in verschiedenen Arbeitsbereichen, Projektarbeiten).

(3) Die Grundausbildung umfasst auch die eigenverantwortliche Auseinandersetzung der auszubildenden Bediensteten mit den Lerninhalten in den verschiedenen Formen des Selbststudiums. Die Auswahl der Lernform wird vom Bediensteten in Abstimmung mit dem Ausbildungsleiter im Ausbildungsplan festgelegt. Die vorgesehenen Lernmethodiken sind der Anlage „Module Übersicht“ zu entnehmen. Die Lernmethodik („Präsenz“ oder „Selbststudium“) ist für das jeweilige Modul im Ausbildungsplan festzulegen.

Organisation und Inhalte der Grundausbildung, Ausbildungsplan

§ 4. (1) In jeder Dienstbehörde (erforderlichenfalls auch in anderen Organisationseinheiten) ist die Funktion eines Ausbildungsleiters einzurichten.

(2) Der Ausbildungsleiter hat im Einvernehmen mit dem Dienstvorgesetzten des Auszubildenden einen Ausbildungsmentor auszuwählen, welcher den auszubildenden Bediensteten in allen Ausbildungsfragen unterstützt.

(3) Der Ausbildungsleiter hat für jeden auszubildenden Bediensteten längstens innerhalb von drei Monaten nach Dienstantritt (ausgenommen Traineeprogramme) einen arbeitsplatzbezogenen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. In die Erarbeitung des Ausbildungsplans sind der Dienstvorgesetzte, der Ausbildungsmentor sowie der auszubildende Bedienstete einzubeziehen. Dem Bediensteten ist der Ausbildungsplan zur Kenntnis zu bringen und vom Ausbildungsleiter zu erläutern. Die persönlichen Verhältnisse des Bediensteten und die dienstlichen Interessen sind angemessen zu berücksichtigen.

(4) Im Zuge der Zuweisung zur Grundausbildung sind in den Ausbildungsplan die für den jeweiligen Verwaltungszweig und die jeweilige Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe vorgesehenen Module laut Anlage „Module Übersicht“ aufzunehmen, sowie die Lernmethodik je Modul festzulegen. Weiters sind von der Dienstbehörde die sonstigen Ausbildungsmaßnahmen, die von den auszubildenden Bediensteten zu absolvieren sind (insbesondere die praktische Ausbildung am Arbeitsplatz), festzulegen. Zwischen den Einführungsmodulen und Vertiefungsmodulen sind entsprechende Praxiszeiten vorzusehen (laut Anlage „Module Übersicht“). Im Zuge der Zuweisung zur Grundausbildung sind Anrechnungsfragen gemäß § 5 Abs. 5 zu klären.

(5) Der Ausbildungsplan ist grundsätzlich so zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb von zwei Jahren nach Dienstantritt möglich ist. Einem auszubildenden Vertragsbediensteten ist die Grundausbildung jedenfalls so rechtzeitig zu vermitteln, dass er die Dienstprüfung innerhalb der nach § 66 Abs. 2 VBG 1948 für seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen Ausbildungsphase ablegen kann. Auf allfällige Sonderregelungen ist Bedacht zu nehmen.

(6) Die Grundausbildung ist durch die Bundesfinanzakademie laufend zu evaluieren.

Dienstprüfung

§ 6. (1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus der Absolvierung aller im Ausbildungsplan vorgesehenen Module, sowie der Ablegung schriftlicher, elektronischer oder mündlicher Teilprüfungen. Die Art des Erfolgsnachweises ist der Anlage „Module Übersicht“ zu entnehmen.

(2) Schriftliche Prüfungen sind von Einzelprüfern zu beurteilen, mündliche Prüfungen vor dem Prüfungssenat oder Einzelprüfern abzulegen. Die mündliche Prüfung vor dem Prüfungssenat hat nach Absolvierung aller vorgesehenen Module zu erfolgen.

(3) Eine schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn vom Bediensteten mehr als 60% der möglichen Punkteanzahl erreicht wird.

(4) Über die erfolgreiche Absolvierung der mündlichen Prüfungen entscheidet ein Einzelprüfer oder in bestimmten Modulen ein Prüfungssenat mit Stimmenmehrheit - siehe Anlage „Module Übersicht“. In die Entscheidung mit einzubeziehen sind die Ergebnisse von schriftlichen Prüfungen, wenn diese im prüfungsrelevanten Modul abgelegt wurden.

(5) Die Organisation der Dienstprüfung obliegt der Bundesfinanzakademie. Hinsichtlich der Sondermodule der Finanzprokuratur ist mit dieser das Einvernehmen herzustellen.

(6) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission bzw. vom Einzelprüfer ein Prüfungszeugnis/Teilprüfungszeugnis auszustellen. Ist der Prüfungserfolg in einem Ausbildungsmodul als ausgezeichnet zu bewerten, so ist dies im Prüfungszeugnis zu vermerken.

(7) Eine nicht bestandene schriftliche oder mündliche Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung hat jedenfalls vor einem Prüfungssenat stattzufinden (§ 31 Abs. 7 BDG 1979) und ist in mündlicher Form abzulegen.

(8) Bedient sich ein auszubildender Bediensteter unerlaubter Hilfsmittel, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Dienstprüfungskommission

§ 7. (1) Im Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen ist eine Dienstprüfungskommission eingerichtet, deren Mitglieder als Einzelprüfer oder als Mitglied eines Prüfungssenates tätig werden. Ein Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von weiteren Mitgliedern.

Höhe des Monatsentgelts während der Ausbildungsphase gemäß § 72 Abs. 1 VBG 1948: Während der Ausbildungsphase gebührt das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen v1, v2, v3 und v4 abweichend vom § 71 Abs. 1 in folgender Höhe:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
in der Ent-
lohnungs-
stufe
in der Entlohnungsgruppe
v1
v2
v3
v4
Euro
1
2 637,9
1 956,2
1 738,9
1 625,5

Erwägungen:

Was unter Berufs­ausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Der VwGH hat hierzu in seiner (st) Rsp folgende Kriterien entwickelt (s für viele zB VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089; VwGH 18.11.2009, 2008/13/0015), wobei erwähnt sei, dass teilweise auch die Judikatur zu § 16 Abs 1 Z 10 und zu § 34 Abs 8 EStG herangezogen werden kann:

  • Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen.

  • Ziel einer Berufs­ausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.

  • Eine Berufs­ausbildung kann unabhängig davon vorliegen, ob ein „gesetzlich anerkannter Ausbildungsweg“, „ein gesetzlich definiertes Berufsbild“ oder ein „gesetzlicher Schutz der Berufsbezeichnung“ existiert (s ).

  • Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein.

  • Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungs­vorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufs­ausbildung. Berufs­ausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht für die Annahme einer zielstrebigen Berufs­ausbildung aber nicht aus.

  • Unter den Begriff „Berufs­ausbildung“ sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.

  • Die oben angeführten Voraussetzungen einer Berufs­ausbildung iSd FLAG können aber auch dann vorliegen, wenn ein Kind erforderliche Prüfungen ablegen will und sich hierauf tatsächlich und zielstrebig vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den fest­gesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt ( , zur Vorbereitung auf die Externistenreife­prüfung).

  • Ihren Abschluss findet eine Berufs­ausbildung jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag.

  • Ob ein Kind eine Berufs­ausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, die die Behörden in freier Beweiswürdigung zu beantworten haben. (siehe FLAG Kommentar Tz 35 zu § 2).


Es mag sein, dass die Ausbildung im Rahmen der Finanzverwaltung, nicht zum Erwerb einer genau bezeichneten und oder gesetzlich geschützten allgemein gültigen Berufsbezeichnung führt. Dies ist jedoch nicht Voraussetzung um das Vorliegen einer Berufsausbildung zu verneinen.


Die Tochter der Bf. hat eine spezifische fachliche Ausbildung erhalten, deren positiver Abschluss, sie berechtigt einer entsprechenden Tätigkeit im Rahmen der Finanzverwaltung nachzugehen. Die Ausbildung umfasste einen praktischen Teil (Umlauf durch alle Abteilungen des Finanzamtes), eine fundierte theoretische Ausbildung (Bundesfinanzakademie) und die erworbene Befähigung war durch kommissionelle Prüfungen nachzuweisen. Diese Grundausbildung wurde vom Gesetzgeber in einer einschlägigen Verordnung - VO BGBL. II Nr 308/2009 - detailreich geregelt. Der positive Abschluss der Ausbildung ist Voraussetzung für die Begründung einen unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses. Dauer, Art, Intensität und Umfang, stehen durchaus im Einklang mit den vom VwGH aufgezeigten Anforderungen.
Das Gericht kommt daher zum Schluss, dass die gegenständlich zu beurteilende Ausbildung, im Einklang mit der dazu ergangenen Judikatur des VwGH's (siehe oben), durchaus als Berufsausbildung iS. des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 angesehen werden kann.


Die Tochter hat mit ihren Einkünften, sowohl im Jahr 2011 als auch 2012, die Einkommensgrenze des § 5 FLAG deutlich überschritten. Die Bf. selbst räumt implizit ein, dass es sich bei den Bezügen der Tochter nicht um solche aus einem anerkannten Lehrverhältnis handelt. Sie vermeint lediglich, dass diese Bezügen aus einem anerkannten Lehrverhältnis gleich zu halten wären. Die Ausbildung in der Finanzverwaltung ist zwar in einer einschlägigen Verordnung geregelt, es ist aber ganz eindeutig, dass es sich hierbei um keine Lehrausbildung handelt, wie sie z.B. in § 5 BAG, geregelt ist.


Im Rahmen eines Lehrvertrages vermittelt der Lehrherr alles Fachwissen und die spezifischen Fähigkeiten, die zur Erlangung einer positiven Lehrabschlussprüfung und für die Ausübung eines gesetzlich oder durch Kollektivvertrag geregelten, genau bezeichneten Berufes erforderlich sind. Wesen dieser Ausbildung ist, das sie zu einer allgemein anerkannten Berufsausbildung führt und der erlangte Befähigungsnachweis auch von jedem anderen Betrieb und nicht nur innerhalb des ausbildenden Betriebes anerkannt wird.


Die  Absolvierung der Ausbildung im Rahmen der Finanzverwaltung auf Basis der VO BGBL. II Nr 308/2009 ist zwar essentielle Voraussetzung für eine weitere Beschäftigung im Rahmen der Finanzverwaltung. Diese Ausbildung stellt jedoch keine anerkannte Lehre i.S. des § 5 Abs. 1 lit b FLAG 1967 dar. In der VO ist von Ausbildung und Ausbildungsphase die Rede und § 72 Abs. 1 VBG 1948 regelt auch nicht einem „Ausbildungsbeitrag“ – wie die Bf. vermeint – sondern einen eigenen Bezug während der Ausbildungsphase.


Es mag zwar sein, dass die dort vermittelten Kenntnisse auch außerhalb der Finanzverwaltung von Wert sein können, deshalb stehen sie jedoch noch keineswegs einem anerkannten Lehrabschluss gleich.


Der Gesetzgeber hat mit dieser Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 1 lit b FLAG 1967, ausdrücklich nur auf anerkannte Lehrverhältnisse abgestellt. Es ist nicht erkennbar, dass eine erweiterte Interpretation, auch auf Lehrverhältnissen vergleichbare Ausbildungsformen, vom Gesetzgeber intendiert ist. Nach Ansicht des Gerichtes lässt, die Formulierung des Gesetzes keine über den Wortsinn hinausgehende, weiter gefasste Auslegung zu. Es war daher insoweit spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Soweit bekannt, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bis dato weder mit den Fragen befasst, ob die Grundausbildung im Rahmen der Finanzverwaltung eine Berufsausbildung i.S. des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 darstellt, noch ob der Begriff des anerkannten Lehrverhältnisse i.S. § 5 Abs. 1 lit b FLAG 1967 einer erweiterten Auslegung zugänglich ist und ob diesfalls die Bezüge während der Grundausbildung als begünstigt i.S. dieser Bestimmung anzusehen sind. Es war daher insoweit spruchgemäß zu entscheiden. 

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Schlagworte
Berufsausbildung, Grundausbildung Finanzverwaltung, anerkanntes Lehrverhältnis
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104897.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at