Hauptfeststellung Einheitswert zum 1.1.2014, Einbeziehung öffentlicher Gelder
Rechtssätze
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RV/2100013/2018-RS1 | Direktzahlungen der ersten Säule GAP (öffentliche Gelder) werden als Einkommensunterstützung gewährt, haben unzweifelhaft Einfluss auf den Ertrag und sind im Rahmen der Ertragsbewertung als Vermögenswert entsprechend zu berücksichtigen. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wilhelm Pistotnig in der Beschwerdesache A, Adresse1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Judenburg Liezen vom (Einheiswertbescheid zum , Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab ), EW-AZ: aaa, betreffend den Einheitswert des land- u. forstwirtschaftlichen Betriebes zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Die belangte Behörde Finanzamt Judenburg Liezen (kurz: Finanzamt) hat mit Bescheid vom (Einheitswertbescheid zum , Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab ), EW-AZ: aaa, betreffend den Grundbesitz GB Adresse2, EZ bbb, KG Adresse2, GSt-Nr. ccc in einer Fläche von 0,2541 ha und KG Adresse2, GSt-Nr. ddd in einer Fläche von 24.5632 ha aufgrund der §§ 20 und 20c Bewertungsgesetz 1955 (kurz: BewG 1955) in Verbindung mit § 186 der Bundesabgabenordnung (kurz: BAO) den Einheitswert für den landwirtschaftlichen Betrieb mit 16.200 Euro (darin enthalten 3.915,48 Euro an Zuschlag aus öffentlichen Geldern) festgestellt und dem Bf zugerechnet.
In der Begründung wurde vom Finanzamt im Wesentlichen dargelegt, dass 1) 16,5735 ha landwirtschaftlich genutzte Flächen zum Hektarsatz von 638,40 Euro einen Einheitswert von 10.580,52 Euro und 2) 8,2438 ha forstwirtschaftlich genutzte Flächen zum Hektarsatz von 214,00 Euro einen Einheitswert von 1.764,17 Euro, damit in einer Zwischensumme einen Einheitswert von 12.344,60 Euro ergeben. Dieser Zwischensumme wurden von der belangten Behörde öffentliche Gelder gemäß § 35 BewG 1955 in der Höhe von 33% von 11.923,21 Euro - das sind 3.934,66 Euro - hinzugerechnet, sodass sich in Summe ein Einheitswert von 16.279,35 ergeben hat, der gemäß § 25 BewG 1955 auf 16.200 Euro gerundet wurde.
Im Bescheid wird danach noch die Ertragsbewertung für das landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Vermögen bis 10 ha dargelegt.
Dagegen wendet sich die in offener Frist bei der belangten Behörde am eingebrachte Beschwerde des A als nunmehrigem Beschwerdeführer (kurz: Bf) vom . Die Beschwerde wendet sich im Gegenstand gegen den Einheitswertbescheid.
Der Bf wendet sich insbesondere dagegen, dass der Einheitswert von 12.200 Euro auf 16.200 Euro angehoben worden sei, eine Erhöhung die ihre Ursache in der Einbeziehung von 33% der ausbezahlten öffentlichen Gelder gemäß § 35 BewG 1955 habe.
Für seinen Betrieb bedeute dies eine Erhöhung von ca. 33%, womit gegenüber der Ankündigung, die Einheitswerte um 10% anzuheben, die Erhöhung wesentlich stärker ausgefallen sei.
Mit der Einbeziehung der öffentlichen Gelder in den Einheitswert und damit als Berechnungsgrundlage für die Einkommensteuer, die Finanzabgaben und für die Sozialversicherungsbeiträge werde hier erstmals in Österreich eine Einbeziehung der öffentlichen Gelder (Förderungen, Ausgleichszahlungen) für die Besteuerung und für die Sozialversicherungsbeiträge vorgenommen.
Alle übrigen Empfänger von öffentlichen Geldern und Zuwendungen seien nach wie vor von diesen Abgaben befreit. Damit ergebe sich eine Ungleichbehandlung und eine Benachteiligung, die dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche.
Er würde diese Vorgehensweise dann akzeptieren, wenn sämtliche Bezieher von öffentlichen Geldern - wie Förderungen, Ausgleichszahlungen und Zuwendungen - dafür ebenso Lohn-, Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge bezahlen würden.
Der Einheitswert in dieser Form entspreche nicht mehr dem Wesen des kapitalisierten Reinertrages. Tatsache sei, dass die Ertragslage seines Betriebes und der Reinertrag, der auf seinem Betrieb erwirtschaftet werde, keinesfalls der Höhe des nun mehr festgestellten Einheitswertes entsprechen könne. Jedenfalls habe der Ansatz von öffentlichen Geldern keine fachliche Begründung.
Der Bf stellte den Antrag, es möge der Bescheid dahingehend abgeändert werden, dass die öffentlichen Gelder bei der Ermittlung des Einheitswertes nicht berücksichtigt werden, zumal dieser Ansatz keine fachliche Begründung erfahre und weil die Heranziehung dieser Beträge für die Berechnung der Einkommensteuer, der Finanzabgaben und der Sozialversicherung dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche, nachdem dies in Österreich sonst bei keinem Empfänger von öffentlichen Geldern zutreffe.
Die belangte Behörde hat über diese Beschwerde mit seiner Beschwerdevorentscheidung (kurz: BVE) vom entschieden, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die öffentlichen Gelder beim Einheitswert zum (Hauptfeststellung) gemäß § 35 BewG 1955 insofern zu berücksichtigen seien, als 33% der im Jahr vor dem Bewertungsstichtag, das sei das Jahr 2013, zugegangenen öffentlichen Gelder im Sinne des Artikels II lit. d der VO (EG) Nr. 73/2009 in der Fassung der VO (EG) Nr. 1250/2009 vom als Zahlungen der ersten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (kurz: GAP) als Zuschlag zu berücksichtige seien. Es handle sich dabei um einen durch Gesetz normierten Bewertungsmodus, der für die Abgabenbehörde verbindlich sei. Laut Mitteilung der Agrarmarkt Austria (kurz: AMA) seien im Jahr 2013 an den Bf 11.923,21 Euro ausbezahlt worden. Der Zuschlag betrage daher 3.934,66 Euro.
Informativ wurde dem Bf in der BVE noch mitgeteilt, dass es zum eine Gesetzesänderung gegen habe. Bei dieser sei vom Zuflussprinzip auf das Anspruchsprinzip umgestellt wurde. Sollten die Änderungen eine Wertfortschreibung (Änderung des Einheitswertes von mehr als 5%, mindestens aber 300 Euro oder mehr als 1.000 Euro) auslösen, werde dies von Amts wegen durchgeführt.
Gegen diese BVE richtet sich der in offener Frist am eingebrachte Antrag des Bf vom 10. November auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht, das Bundesfinanzgericht (kurz: BFG) als Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Das Vorbringen des Bf im Vorlageantrag gleicht im Wesentlichem jenem in der Beschwerde.
Kurz zusammengefasst meint der Bf, es werde durch die Einbeziehung der öffentlichen Gelder in Österreich erstmals die Berufsgruppe der Land- und Forstwirtschaf als einzige Berufsgruppe gleichheitswidrig benachteiligt und sei die BVE sei auf seinen Einwand, der Ertragsanteil des Einheitswertes entspreche nicht mehr dem Wesen des kapitalisierten Reinertrages und der seinem Einheitswert zugrunde liegende Reinertrag entspreche keinesfalls dem tatsächlich erwirtschafteten Reinertrag, der wesentlich geringer seil, nicht eingegangen.
Der Bf hält im Vorlageantrag seine in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Einwendungen vollinhaltlich aufrecht und wiederholt seine in der Beschwerdeschrift gestellten Anträge.
Beweiswürdigung
Der in freier Beweiswürdigung wiedergegebene Sachverhalt und der gerafft dargestellte Verfahrensverlauf haben ihre Grundlage im Inhalt der dem BFG vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakten und in den Vorbringen und Äußerungen der Parteien des verwaltungsbehördlichen Bewertungsverfahrens.
Rechtslage
§ 279 Abs. 1 BAO:
Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Bestimmung des § 35 BewG 1995 wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 (kurz: AbgÄG 2012) eingeführt.
Der § 35 BewG 1955 wurde durch das EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 (kurz: EU-AbgÄG 2016) neu gefasst und gilt für alle Fortschreibungen und Nachfeststellungen ab dem .
Der für den Hauptfeststellungszeitpunkt maßgebende Text des § 35 BewG 1955 lautet wie folgt:
"Bei der Bewertung sind nur wiederkehrende Direktzahlungen gemäß Artikel 2 lit. a der VO (EG) Nr. 73/2009 in der Fassung der VO (EG) 1250/2009 vom gesondert zu berücksichtigen und in der Höhe von 33 vH des im Vorjahr ausbezahlten Betrages anzusetzen."
Erwägungen
Der Einheitswert ist Basis für Abgaben, Steuern, Beiträge und Beihilfen. Beispielhaft seien hier die Grundsteuer, die Einkommensteuer, die Grunderwerbsteuer, die bäuerliche Sozialversicherung, der Kirchenbeitrag und Studienbeihilfen angeführt.
Strittig ist im vorliegenden Fall die Ermittlung des Einheitswertes zum .
Im Wesentlichen gibt es dazu zwei Vorbringen des Bf.
Einerseits das Vorbringen, es werde durch die Einbeziehung der öffentlichen Gelder in Österreich erstmals die Berufsgruppe der Land- und Forstwirtschaf als einzige Berufsgruppe gleichheitswidrig benachteiligt.
Andererseits das Vorbringen, der Ertragsanteil des Einheitswertes entspreche nicht mehr dem Wesen des kapitalisierten Reinertrages und der dem Einheitswert des Bf zugrunde liegende Reinertrag entspreche keinesfalls dem tatsächlich erwirtschafteten Reinertrag, der im Falle des Bf wesentlich geringer sei.
Zum ersten Vorbringen:
Es ist vom BFG zunächst darauf hinzuweisen, dass § 35 BewG 1995 mit dem AbgÄG 2012 eingeführt wurde. Im Vorblatt und in den Erläuterungen zu 1960 der Beilagen XXIV. GP heißt es, dass die Berücksichtigung öffentlicher Gelder normiert werden soll und dass bei der Bewertung nur wiederkehrende Direktzahlungen gemäß Artikel 2 lit. d der VO (EG) 73/2009 [idF VO (EG) 1250/2009 vom ] gesondert zu berücksichtigen und in der Höhe von 33 vH des im Vorjahr ausbezahlten Betrages anzusetzen sind.
Die Bestimmung des § 35 BewG 1955 ist eine lex specialis gegenüber § 40 BewG 1955.
In § 40 BewG 1955 werden grundsätzlich Abschläge und Zuschläge am Vergleichswert geregelt. Die Zahlungen aus öffentlichen Geldern haben unzweifelhaft Einfluss auf den Ertrag eines Betriebes und sind im Rahmen der Ertragsbewertung entsprechend zu berücksichtigen. In § 35 des BewG 1995 ist nur die Bewertungsmethode, wie also diese Zahlungen im Einheitswert konkret zu berücksichtigen sind, geregelt. Diese Methode sieht die Berechnung des Zuschlages mit 33% der im Vorjahr (im Jahr 2013) gewährten öffentlichen Gelder der ersten Säule GAP vor. Diese gesetzlich festgelegten 33% sind eine Form der Pauschalierung, die nicht als unsachlich beurteilt wird. Würde diese Regelung nicht bestehen, wären diese Beträge mit dem 18-fachen Jahresertrag anzusetzen, was allerdings zu Verzerrungen führen würde (vgl. Twaroch/Wittmann/Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, § 35, Rz 1 und die dort zitierte Judikatur).
Die Direktzahlungen fließen unabhängig von der Bodenbonität und sollen zu einer Annäherung der Einkommensverhältnisse führen. Diese Direktzahlungen betreffen nur Zahlungen der ersten Säule der GAP.
Die Bewertung ist die Feststellung eines Vermögenswertes. Diese Feststellung erfolgt zwar unter Beachtung der Ertragsmöglichkeit, jedoch ist Bewertungsgegenstand ein Vermögenswert. Dieser ist bei den öffentlichen Geldern der Anspruch auf Erhalt derselben (vgl. Twaroch/Wittmann/Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, § 35, Rz 7).
Die Zahlungen an die einzelnen Betriebe wurden von der AMA elektronisch an die Finanzverwaltung gemeldet und vom Finanzamt für den Hauptfeststellungszeitpunkt nach dem Zuflussprinzip als Grundlage für den Zuschlag herangezogen.
Der Bf hat im Jahr 2013 insgesamt 11.923,21 Euro an öffentliche Geldern erhalten.
Der Ansatz von 3.934,66 Euro (das sind 33% von 11.923,21 Euro) wurde demnach gesetzeskonform vorgenommen. Der Ansatz von 33% ist im Gesetz geregelt. Für die Finanzverwaltung besteht kein Spielraum.
Ertragswertanteile für öffentliche Gelder der ersten Säule sind gemäß § 35 BewG 1955 gesondert zu bewerten und beim anspruchsberechtigten Betrieb nutzerbezogen zu erfassen, unabhängig davon, ob sie auf Eigenflächen oder Pachtflächen fallen oder auf Grund von privaten Verträgen anfallen. Öffentliche Gelder haben zu einer Annäherung der Einkommensverhältnisse geführt und finden in der Bewertung daher einen oft starken Niederschlag (vgl. Twaroch/Wittmann/Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, § 35, Rz 5 bis Rz 8, und die dort zitierte Judikatur).
Der Bf bemängelt die Erhöhung des Ertragswertes und übersieht dabei, dass die Hauptfeststellung zum vom Gedanken der Modernisierung und Anpassung an aktuelle Ertragsfaktoren (öffentliche Gelder) und der Vereinfachung in der Verwaltung geprägt ist (vgl. SWK, Wakounig/Trauner/Kamleitner, Die land- und forstwirtschaftliche Hauptfeststellung 2014, Linde, S. 13 ff).
Der VfGH hat sich mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Bewertungsgesetzes wiederholt befasst.
Der Gleichheitsgrundsatz verwehrt es dem Gesetzgeber nicht, ein Bewertungsverfahren zu wählen, das den verwaltungsökonomischen Anforderungen gerecht wird und mit Typisierungen und Schätzungen operiert ().
Es liegt im rechtspolitischen Spielraum des Steuergesetzgebers, Grundbesitz einer speziellen Vermögenssteuer zu unterwerfen, auch wenn andere Vermögenswerte einer vergleichbaren Steuer nicht unterliegen. Dem Gesetzgeber steht es dabei auch frei, eine solche Steuer als Objektsteuer, d.h. unabhängig von den persönlichen Verhältnissen des Grundeigentümers, auszugestalten ().
Das gesetzlich geregelte System der Einheitsbewertung wurde vom VfGH nicht in Frage gestellt, sondern wurde nur festgestellt, dass die "historischen Einheitswerte" - in Abhängigkeit vom Einzelfall - als Bemessungsgrundlage für die Abgabenberechnung ungeeignet sind (z.B ).
Ein Bewertungsverfahren, welches das Ziel verfolgt, Werte für bestimmte wirtschaftliche Einheiten oder Wirtschaftsgüter zu bestimmten Stichtagen mit verbindlicher Wirkung für einen längeren Zeitraum und für mehrere Abgaben festzustellen, dient der Verwaltungsökonomie ().
Dem System einer regelmäßigen gegenwartsnahen und entwicklungsbegleitenden Einheitsbewertung wird damit ausreichend das Wort geredet (vgl. dazu Jilch, Ist die Berechnung der Grundbuchseintragungsgebühr verfassungswidrig?, ÖStZ 2011, 446).
Der VfGH hat das System der Einheitswert-Bewertung nicht in Frage gestellt, sondern nur die historischen Einheitswerte als ungeeignete Bemessungsgrundlage für die Abgabenbemessung angesehen. Die Miteinbeziehung öffentlicher Gelder führt damit nicht zur Verfassungswidrigkeit der Regelung.
Eine gleichheitswidrige Benachteiligung der Berufsgruppe der Land- und Forstwirtschaft und damit eine Verfassungswidrigkeit des Bewertungsgesetzes liegt nach Ansicht des BFG nicht vor.
Zum zweiten Vorbringen:
Zum Vorbringen, dass der Ertragsanteil des Einheitswertes nicht mehr dem Wesen des kapitalisierten Reinertrages und der seinem Einheitswert zugrunde liegende Reinertrag keinesfalls dem tatsächlich erwirtschafteten Reinertrag entsprechen würde, der zudem im Falle des Bf wesentlich geringer wäre, ist vom BFG zunächst festzuhalten, dass die Ertragsbewertung durch die Ermittlung des Ertragswertes auch für die Hauptfeststellung zum für alle Unterarten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens durch Kapitalisierung zu erfolgen hatte.
Land- und forstwirtschaftliche Einheitswerte sind angenommene Ertragswerte, die ein Betrieb durchschnittlich pro Jahr erbringen "kann". Solche Einheitswerte sind keine Verkehrswerte. Einheitswerte ermöglichen bei den meisten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben eine Pauschalierung des Einkommens; deswegen sind auch Aufzeichnungen zur Bemessung von Steuern und Abgaben nicht erforderlich. Weil solche Einheitswerte angenommene Werte sind, sind Anträge auf die Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse (z.B. bei der bäuerlichen Sozialversicherung und bei der Einkommensteuer) vorgesehen (vgl. Jilch/Weichselbraun, Landwirtschaftskammer Niederösterreich, März 2016, Einheitswert-Hauptfeststellung, Fragen und Antworten zur Neuregelung ab ).
Bei einer Einzelbewertung werden die für die Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit maßgebenden Umstände (§ 32 BewG 1955) nach den tatsächlichen Verhältnissen geprüft und bewertet. Bei der vergleichenden Bewertung hingegen werden die für die Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit maßgebenden Umstände des § 32 BewG 1955 zum Teil als durchschnittliche Verhältnisse unterstellt. Die Ertragsfähigkeit wird von einem bestimmten Vergleichsbetrieb mit ähnlichen Merkmalen abgeleitet. Die Kapitalisierung erfolgt auf der Basis eines nachhaltigen Reinertrages. Der Reinertrag ist dabei der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, dies auf ein Kalenderjahr abgestellt, zu verstehen.
Bei der Ermittlung des Reinertrages sind Einnahmen und Ausgaben zu unterstellen, die mit dem Betrieb in unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und nachhaltig anfallen. Eine individuelle Ermittlung des Reinertrages würde bei einer großen Anzahl der zu bewertenden landwirtschaftlichen Betriebe Schwierigkeiten verursachen, Schwierigkeiten die eine vergleichende Bewertung vermeidet. Maßgeblich ist nicht der erzielte Betrag, sondern der erzielbare Betrag (vgl. Twaroch/Wittmann/Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, § 32, Punkt 2. Ertragsbewertung).
Zahlungen öffentlicher Gelder der ersten Säule GAP haben unzweifelhaft Einfluss auf den Ertrag eines Betriebes, deren Berücksichtigung erscheint jedenfalls sachgerecht. Die öffentlichen Gelder werden direkt im Rahmen einer Einkommensunterstützung gewährt und führen über Zuschläge zum Einheitswert (vgl. Twaroch/Wittmann/Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, § 35, Rz 1 f). Die Bestimmung des § 35 BewG 1955 ist eine lex specialis gegenüber § 40 BewG 1955, in der grundsätzlich Abschläge und Zuschläge am Vergleichswert geregelt werden.
Bewertungsmaßstab für landwirtschaftliche Betriebe ist der Ertragswert. Seit der Änderung des BewG 1955 durch das AbgÄG 2012 folgt aus der Systematik der in den §§ 34 ff BewG vorgezeichneten vergleichenden Bewertung, dass diese nun auch auf die allgemeine Entwicklung der Agrareinkommen und auf einen Strukturwandel im Agrarsektor infolge des EU-Beitrittes Österreichs Bedacht nimmt. Der Einheitswert als Vermögenswert spiegelt nun rechtskonform den tatsächlich erwirtschafteten Reinertrag erhöht um den Ertrag durch die Vereinnahmung öffentlicher Gelder wieder.
Zur Verfassungswidrigkeit:
Aus Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG geht hervor, dass für ein Verwaltungsgericht die Antragsmöglichkeit zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen beim VfGH besteht.
Voraussetzung eines solchen Antrages durch das Verwaltungsgericht sind dessen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen.
Der Bf wendet eine Verfassungswidrigkeit insofern ein, als er meint, bei der Bewertung werde durch die Einbeziehung der öffentlichen Gelder in Österreich erstmals die Berufsgruppe der Land- und Forstwirtschaf als einzige Berufsgruppe gleichheitswidrig benachteiligt.
Weil der bereits mehrfach mit der Prüfung des Bewertungsgesetzes befasste VfGH das gesetzlich geregelte System der Einheitsbewertung nicht in Frage gestellt hat, weil in mehreren Erkenntnissen des VfGH erkannt wurde, dass die Einheitswerte als Basis für die Berechnung von Steuern und Abgaben grundsätzlich weiterhin zulässig, wenn auch zu aktualisieren sind, weil es sich bei den Direktzahlungen der ersten Säule GAP um einkommenswirksame Zahlungen handelt, weil es im rechtspolitischen Spielraum des Steuergesetzgebers liegt, Grundbesitz einer speziellen Vermögenssteuer zu unterwerfen, auch wenn andere Vermögenswerte einer vergleichbaren Steuer nicht unterliegen, vermag das BFG in der Berücksichtigung der 33 vH der vom Bf von der AMA erhaltenen öffentlichen Gelder bei der Ermittlung des Einheitswertes eine Verfassungswidrigkeit nicht zu erkennen.
Ein Antrag auf Gesetzesprüfung wurde aus diesem Grund vom BFG nicht gestellt.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des BFG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung orientiert sich an der Gesetzeslage des Inhaltes, dass Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der GAP mit 33 vH gesondert zu berücksichtigen sind. Die Gesetzeslage ist klar, unstrittig und gibt zu keinen Zweifeln Anlass, sodass eine Rechtsfrage mit besonderer Bedeutung nicht vorliegt. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision liegen somit nicht vor.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 35 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Hauptfeststellung Einheitswert öffentliche Gelder Direktzahlungen als Einkommensunterstützung Gleichheitsgrundsatz |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.2100013.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at