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I. Verlängerung der Aufstockung der Notstandshilfe
Nach dem Beschluss des Nationalrats vom betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird (226/BNR 27. GP), soll einerseits die Ausnahme des § 12 Abs 2a AlVG verlängert und andererseits die Übergangsregelung des § 81 Abs 17 AlVG betreffend die Anhebung der Notstandshilfe auf das Niveau des Arbeitslosengeldes auch in den Monaten Jänner 2021 bis März 2021 weiter angewendet werden. Zum anderen soll auch eine Unterbrechung der Altersteilzeit weiterhin keine nachteiligen Auswirkungen auf die Leistungsansprüche der Betroffenen haben (§ 82 Abs 5 AlVG).
Die Änderungen sollen rückwirkend mit in Kraft und mit Ende Juni 2021, § 81 Abs 17 AlVG mit Ende März 2021 außer Kraft treten.