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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.03.2018, RV/3100470/2016

Keine Empfängerbenennung iSd § 162 Abs. 1 BAO

Beachte

Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2018/15/0057. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R in der Beschwerdesache A, gegen die am ausgefertigten Bescheide der belangten Behörde Finanzamt B betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2011 bis 2014 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

I.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I.     Verfahrensgang

1.     Die Abgabenbehörde hat nach Durchführung einer Außenprüfung mit am ausgefertigten Bescheiden die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2011 bis 2014 verfügt und mit gleichem Datum neue Sachbescheide ausgefertigt. Dabei wurden in bar bezahlte Fremdleistungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt, weil der Aufforderung Sinne des § 162 BAO, die Empfänger der Barzahlungen genau zu bezeichnen, nicht entsprochen worden sei.

2.     Die steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers erhob gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011 bis 2014 mit Schreiben vom Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe im Betriebsprüfungsverfahren den Zahlungsempfänger ausreichend bezeichnet, § 162 BAO biete daher keine Grundlage, den Betriebsausgabenabzug zu versagen.

3.     Die Abgabenbehörde hat die Beschwerde mit am ausgefertigten Beschwerdevorentscheidungen als unbegründet abgewiesen.

4.     Mit Schreiben der steuerlichen Vertretung vom beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht und gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 lit b BAO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

5.     Die Abgabenbehörde hat die Beschwerde mit Bericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.   Sachverhalt

Folgender Sachverhalt ist für das Bundesfinanzgericht entscheidungswesentlich und erwiesen:

1.     Der Beschwerdeführer ist Inhaber des unter FN ****** im Firmenbuch eingetragenen Unternehmens C e.U. mit dem Geschäftszweig Schwer- und Sondertransportbegleitungen. Das Unternehmen plant und organisiert Schwertransporte und führt Transportbegleitungen in Österreich durch. Bei starker Auslastung wurden in den Streitjahren 2011 bis 2014 Aufträge an Subunternehmen weitergegeben, die Fahrzeug und Personal für die Transportbegleitung stellten. Planung, Organisation und Administration erfolgten ausschließlich durch den Beschwerdeführer.

2.     Eines dieser Subunternehmen war die Firma C-Ltd., die dem Unternehmen des Beschwerdeführer Transportleistungen in Höhe von 100.360,00 € im Jahr 2011, 103.599,00 € im Jahr 2012, 122.814,00 € im Jahr 2013 und 158.945,00 € im Jahr 2014 in Rechnung stellte. Die Firma C-Ltd. hatte ihren Geschäftssitz in ******. Unter dieser Adresse firmieren 250 weitere Unternehmen. Als Registered Agent (registrierter Vertreter in der Funktion eines Zustellbevollmächtigten) der C-Ltd. agierte die D-Ltd., an der Adresse ******. Die C-Ltd. ist eine Basisgesellschaft (Briefkastengesellschaft, Offshore-Firma), eine Gesellschaft, die zwar rechtlich existiert, jedoch tatsächlich keinen Geschäftsbetrieb unterhält.

3.     Die von der C-Ltd. in Rechnung gestellten Leistungen wurden nach den Angaben des Beschwerdeführer in bar bezahlt. Über Aufforderung der Abgabenbehörde im Rahmen der Außenprüfung, den Empfänger der Barzahlungen zu benennen, hat der Beschwerdeführer angegeben, dass von ihm die Bezahlung ausschließlich an Herrn N.N. erfolgte, der stets persönlich zur Übergabe des Geldes kam. Der vom Beschwerdeführer angegebene Zahlungsempfänger N.N. ist unauffindbar und unbekannt.

4.     Der Beschwerdeführer hat dem Verlangen der Abgabenbehörde nicht entsprochen, den Empfänger der unter Punkt II.1. angeführten Barzahlungen, die er als Betriebsausgaben für Fremdleistungen gewinnmindernd abgesetzt hat, im Sinne des § 162 Abs. 1 BAO (siehe unten Punkt IV.) genau zu bezeichnen.

III.  Beweiswürdigung

1.     Die Sachlage zu Punkt II. 1.bis 3. ist nach der Aktenlage erwiesen und unbestritten.

2.     Die Sachlage zu Punkt II. 4 ergibt sich aus Folgendem:

2.1.   Die Abgabenbehörde hält in der Begründung zu den angefochtenen Bescheiden (Tz. 1 des Berichtes über die Außenprüfung) fest, sie habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Prüfungszeitraum laufend Leistungen an die C-Ltd. erbracht habe. Dabei handle es sich um eine Briefkastenfirma, die mit 250 anderen an derselben Adresse in dem als Steueroase bekannten Bundesstaat Delaware registriert sei. Die Leistungen seien stets in Österreich erbracht und ausschließlich bar bezahlt worden. Nach den Angaben des Beschwerdeführers sei mit einem Vertreter der Firma über ein von der C-Ltd. bereitgestelltes Handy telefonisch der zu bezahlende Betrag bekanntgegeben und ein Termin vereinbart worden, zu dem das Bargeld übergeben werden sollte. Im Gegenzug habe der Beschwerdeführer eine Rechnung mit handschriftlichem Vermerk der Barzahlung samt Datum, Firmenstempel und Handzeichen erhalten. Ansprechperson und Geldempfänger sei nach den Angaben des Beschwerdeführers eine Person mit dem Namen N.N. gewesen. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, die wahren Zahlungsempfänger zu benennen. Dem sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, weshalb die Leistungserbringung nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Die bloße Nennung der Briefkastenfirma C-Ltd., einer Gesellschaft, die keinen Betrieb habe und daher keine Leistung erbringen könne, ohne die an ihr tatsächlich Beteiligten bekanntzugeben, reiche für die Anerkennung als Betriebsausgaben nicht aus. Verwiesen wird in der Begründung der angefochtenen Bescheide auch auf die Beantwortung des Fragenkataloges zu Beginn der Außenprüfung vom sowie die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom .

2.2.  In der Befragung vom hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er die Geschäftsbeziehung zur Firma C-Ltd. mit dem Unternehmenskauf übernommen habe. Es gebe keine schriftlichen Verträge mit dieser Firma. Ansprechperson sei Herr N.N. gewesen. Der Kontakt erfolgte über die Telefonnummer 0044/******. In der Stellungnahme vom führte der Beschwerdeführer aus, er habe Herrn N.N. Ende 2010 durch Herrn E kennengelernt, von dem er die Firma zum übernommen habe. Angesprochen auf die unüblichen Barzahlungen habe ihm dieser versichert, dass die Firma C-Ltd. ein seriöser Partner sei. Die Dienstleistungen seien immer korrekt abgewickelt worden. Bei Bedarf bestellte er über das von der Firma C-Ltd. kostenlos zur Verfügung gestellte britische Servicetelefon die Transportbegleitungen. Nach dem ersten Besuch durch die Außenprüfung habe er Herrn N.N. angerufen und ihm erklärt, dass er eine Prüfung vom Finanzamt habe und wegen der Barzahlungen der Verdacht der Geldwäsche im Raum stünde. N.N. habe erbost reagiert, er wollte sich nicht für einen Verbrecher halten lassen. Letztlich habe N.N. ihm gesagt, dass er nach Rücksprache mit seinen Vorgesetzten die Zusammenarbeit beende. Das Servicetelefon habe er dem Beschwerdeführer abgenommen.

2.3.  In der Bescheidbeschwerde bringt die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers vor, der seitens der Betriebsprüfung erfolgten Aufforderung, den Zahlungsempfänger zu benennen beziehungsweise eine Kontaktadresse des Herrn N.N. bekanntzugeben, sei der Beschwerdeführer nachgekommen. Trotz Nennung des Zahlungsempfängers mit Namen und Angabe einer Mobiltelefonnummer, habe die Finanzverwaltung diese Zahlungen unter Hinweis auf § 162 BAO nicht anerkannt. Es sei drauf hingewiesen worden, dass der Abgabepflichtige der Empfängerbenennung nicht nachgekommen sei und die Leistungserbringung daher nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Die bloße Nennung der Briefkastenfirma reiche für die Anerkennung als Betriebsausgaben nicht aus. Der Beschwerdeführer habe aber sehr wohl den persönlichen Empfänger der Betriebsausgaben genannt. Es liege keine Verweigerung der Empfängernennung vor. Der Beschwerdeführer habe die Angabe nicht verweigert, sondern eine Person ausdrücklich namhaft gemacht. Diese Person sei trotz Erhebungen der Finanzbehörde nicht ausfindig gemacht worden, offensichtlich sei deshalb die Anerkennung der tatsächlichen Betriebsausgaben verweigert worden. Dazu biete § 162 BAO aber keine Grundlage. Maßgeblich sei, ob die Empfängernennung verweigert wurde oder nicht. Dieses gesetzliche Tatbestandsmerkmal sei gegenständlich nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe den Empfänger namentlich und die ihm zur Verfügung stehenden Kontaktdaten bezeichnet. Nur bei Verweigerung der verlangten Angaben seien die betreffenden Aufwendungen zwingend nicht anzuerkennen. Sie wären dann auch nicht im Schätzungsweg zu berücksichtigen, sofern das Verlangen sich als rechtmäßig erweise. Das Verlangen sei vor allem dann rechtswidrig, wenn der Auftrag offenbar unerfüllbar wäre. Dies wäre nach der Rechtsprechung nur dann der Fall, wenn eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit vorläge, die Empfänger namhaft zu machen. Der Beschwerdeführer habe wiederholt dargelegt, dass die Firma C-Ltd., vertreten durch Herrn N.N., ein verlässlicher Geschäftspartner war, der sich ob der laufenden Betriebsprüfung unerwartet zurückgezogen habe. Wenn die Behörde nicht in der Lage sei, Herrn N.N. ausfindig zu machen, sei der weitere Nachweis für den Beschwerdeführer mit seinen gegenüber der Behörde völlig eingeschränkten Möglichkeiten tatsächlich unmöglich. Es stehe auch außer Zweifel, dass ohne die Mitarbeit und Auftragsvergabe der Firma C-Ltd., vertreten durch Herrn N.N., die Umsätze des Beschwerdeführers nicht zu erarbeiten wären. Das ergebe die Analyse des Wertschöpfungsprozesses. Der Beschwerdeführer habe inzwischen andere Personen beschäftigen beziehungsweise anstellen müssen, um den Ausfall des bisherigen Subunternehmens (C-Ltd.) aufzufangen. Empfänger sei der Vertragspartner im jeweiligen Leistungsaustausch. Mit seiner Benennung sei das Verlangen nach Empfängerbenennung erfüllt. War die Anwendung des § 162 BAO zulässig, so bleibe für eine Glaubhaftmachung iSd § 138 BAO beziehungsweise für eine Schätzung der Aufwendungen kein Raum. Nachdem nur bei Verweigerung der Empfängernennung die formale Beweislastregel des § 162 BAO Anwendung finde und gegenständlich eine solche Verweigerung ausdrücklich nicht vorliegt, seien die glaubhaft gemachten Ausgaben jedenfalls mittels Schätzung zu berücksichtigen.

2.4.   In der Beschwerdevorentscheidung entgegnet die Abgabenbehörde, dass auch eine ungenaue Empfängerbenennung als Verweigerung der Empfängerbenennung im Sinne des § 162 BAO zu qualifizieren sei. Vor allem bei Auslandssachverhalten bestehe eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, dazu zähle auch eine genaue Empfängerbenennung. Diese Benennung umfasse auch die Angabe der aktuellen Adresse des Empfängers. Die Identität des wahren Empfängers müsse für die Behörde feststellbar sein. Nur wenn an der Identität des Zahlungsempfängers kein Zweifel bestehe, sei die Verpflichtung zur Erfüllung der Empfängerbenennung erfüllt, auch wenn dessen aktuelle Adresse nicht genannt werde. Nach den Angaben des Beschwerdeführers fungierte als Kontaktmann für die amerikanische C-Ltd. ein gewisser N.N.. Sofern Aufträge an diese Firma vergeben wurden, sei die Kommunikation stets über ein von Herrn N.N. bereitgestelltes Handy mit einer englischer Rufnummer (0044/******) erfolgt. Abgerechnet worden sei stets bar, wobei vorweg Herr N.N. anrief, bekanntgab, wann er komme und wie viel die verrechnete Leistung ausmache. Herr N.N. sei angeblich nur zur Geldübergabe von England angereist. Zum vereinbarten Treffen sei dann das Entgelt bar gegen Rechnungsübergabe ausgehändigt worden. Diese völlig unübliche Vorgangsweise der Geschäftsabwicklung verstärke die Zweifel der Abgabenbehörde an der Existenz des Herrn N.N.. Bei einem Anruf der Abgabenbehörde auf der englischen Rufnummer habe sich ein Anrufbeantworter mit einer Frauenstimme gemeldet, der in englischer Sprache bekannt gab, dass das Telefonat im Moment nicht angenommen werden könne und man eine Nachricht hinterlassen solle. Bei einem zweiten Anruf um 08:30 Uhr morgens habe sich eine verschlafene Frauenstimme mit „Hello“ gemeldet. Auf Anfrage, ob Herr N.N. zu sprechen sei, habe diese Dame mit „wrong number“ geantwortet und es sei wieder auf den vorher erwähnten Anrufbeantworter umgeschaltet worden. Nachdem der Beschwerdeführer zu Beginn der Betriebsprüfung angewiesen worden sei, N.N. namhaft und greifbar zu machen, sei dem Prüfer mitgeteilt worden, dass dieser die Partnerschaft aufgrund der aktuellen Situation beendet und auch das Telefon mitgenommen habe. In der Beschwerde werde nun dargelegt, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht erfüllt habe, indem er den Zahlungsempfänger und seine Kontaktadresse bekanntgegeben habe. Die Bekanntgabe eines Namens und einer nicht zuordenbaren Telefonnummer sei keine Empfängerbenennung. Es sei auch nicht Aufgabe der Abgabenbehörde, Herrn N.N. ausfindig zu machen. Es sei Aufgabe des Steuerpflichtigen, die tatsächliche Existenz des Zahlungsempfängers und den Bezug zur Briefkastenfirma ersichtlich zu machen. Zum Zeitpunkt der Geschäftsanbahnung sollten Namen und Adresse bereits im Rahmen der Beweisvorsorge dokumentiert sein. Bei Offshore-Beziehungen würden strenge Maßstäbe angelegt. Die Beweisvorsorge habe bereits von Anbeginn der Geschäftsanbahnung zu erfolgen, welche dem Steuerpflichtigen auferlegt werde und vollständig dokumentiert sein müsse. Im gesamten. Prüfungszeitraum sei es zu hohen Barentnahmen und Bareinlagen gekommen. Diese Barbewegungen hätten nicht eindeutig geklärt werden können, weshalb die Betriebsausgaben nicht anzuerkennen wären.

2.5.  Auf Befragung in der mündlichen Verhandlung sagte der Beschwerdeführer, er wisse nicht wer Geschäftsführer beziehungsweise Eigentümer der C-Ltd. war. Welche Stellung Herr N.N. in der Briefkastengesellschaft gehabt hat, sei ihm unbekannt. Ob er Handlanger oder sonstiger Bevollmächtigter war, wisse er auch nicht. Er gehe davon aus, dass N.N. eine führende Position hatte, weil er die Gelder kassierte und auch die Aufträge abgewickelte.

2.6.  Das Bundesfinanzgericht bestätigt die Einschätzung der Abgabenbehörde, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der strittigen Barzahlungen die Empfänger nicht ausreichend im Sinne des § 162 Abs. 1 BAO (siehe unten Punkt IV.) benannt hat. Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer behauptet, mit einem Unternehmen Geschäftsbeziehungen zu pflegen, von dem nicht mehr bekannt ist als seine rechtliche Existenz. Dem Vorwurf, dass es sich bei der Firma C-Ltd. um eine Briefkastengesellschaft handelt, die tatsächlich keinen Geschäftsbetrieb unterhält und zudem in einer Steueroase ansässige ist, hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht widersprochen. Dass es bei einem Leistungsumfang von mehreren Hunderttausend Euro mit dieser Firma keinen schriftlichen Vertrag gab, die Geschäftsabwicklung nur über ein bereitgestelltes britisches Servicetelefon erfolgte, und sämtliche Zahlungen ausschließlich in bar erfolgten, ist völlig unüblich und erklärt sich nur aus der notorischen Attraktivität der in einer Steueroase ansässigen Briefkastengesellschaft, die wahre Zahlungsempfänger verschleiern und vor einer Besteuerung schützen soll. Indem der Beschwerdeführer nach Übernahme des Unternehmens von Herrn E eine derart seltsam gestaltete Geschäftsbeziehung akzeptierte und aufrecht erhielt, hat er jenen Abgabenverkürzungen Vorschub geleistet, denen § 162 BAO vorbeugen will. Der Aufforderung nach Empfängerbenennung iSd § 162 Abs. 1 BAO muss der Beschwerdeführer durch konkrete Bezeichnung der an der C-Ltd. tatsächlich Beteiligten, den wirtschaftlich Berechtigten, entsprechen. Nur irgendeinen Vertreter der Briefkastenfirma zu benennen, der das Bargeld übernommen hat, reicht aber nicht aus. Dies gilt umso mehr, als die mit N.N. benannte Person unbekannt und nicht auffindbar ist, auch nicht über die vom Beschwerdeführer bekanntgegebene britische Telefonnummer. Die Bezeichnung der tatsächlichen Empfänger der strittigen Barzahlungen kann im vorliegenden Fall nicht als unverschuldetermaßen tatsächlich unmöglich angesehen werden. Obwohl der Beschwerdeführer nach Übernahme des Unternehmens selbst Bedenken hinsichtlich der unüblichen Geschäftsgebarung mit der C-Ltd. hatte und diesbezüglich den Verkäufer des Unternehmens, Herrn E ansprach, hat er sich mit dessen Erklärung, es handle sich um ein seriöses Unternehmen, abgefunden und ohne weitere Recherchen die unüblichen Gestaltungen mit beträchtlichem Geschäftsvolumen weiter gepflogen. Geschäftsführer beziehungsweise Eigentümer (Anteilsinhaber) der C-Ltd. sind ihm nach seinen Angaben jedenfalls unbekannt. Von einem seriösen Unternehmer kann aber, nicht nur aus steuerlichen Gründen, verlangt werden, die Identität zweifelhafter Geschäftspartner nachhaltig zu hinterfragen, denen über Mittelsmänner mehrere Hunderttausend Euro in bar ausbezahlt werden. Das Bundesfinanzgericht ist daher der Ansicht, dass der Beschwerdeführer dem Verlangen nicht entsprochen hat, die Empfänger der strittigen Barzahlungen, die er als Betriebsausgaben für Fremdleistungen gewinnmindernd abgesetzt hat, im Sinne des § 162 Abs. 1 BAO genau zu bezeichnen.

IV.  Rechtliche Beurteilung

1.     Gemäß § 162 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet. Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen gemäß § 162 Abs. 2 BAO nicht anzuerkennen.

2.       § 162 BAO beruht auf dem Grundsatz, dass das, was bei dem einen Abgabepflichtigen abzusetzen ist, bei dem anderen versteuert werden muss, wenn nicht steuerpflichtige Einnahmen unversteuert bleiben sollen. Es kann daher die Absetzung von Betriebsausgaben trotz feststehender sachlicher Berechtigung abgelehnt werden, solange nicht die Möglichkeit, die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger zu versteuern, dadurch sichergestellt ist, dass der Steuerpflichtige den Empfänger konkret genannt hat. Es dürfen allerdings dem Steuerpflichtigen keine offenbar unerfüllbaren Aufträge zum Nachweis der Empfänger erteilt werden. Offenbar unerfüllbar sind derartige Aufträge aber nur dann, wenn eine unverschuldete, tatsächliche Unmöglichkeit, die Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen, vorliegt. Es darf nicht in der Macht des Steuerpflichtigen gestanden sein, die tatsächlichen Umstände, die ihn an der Bezeichnung der Empfänger hindern, abzuwenden (; ; ; ; ; ; ; ; ; ).

3.     Mit der Nennung einer Briefkastenfirma als Empfänger ohne Bekanntgabe der an dem Unternehmen tatsächlich Beteiligten wird der Aufforderung nach § 162 BAO nicht entsprochen (; ; ; 98/13/0216; ).

4.     Der Aufforderung nach § 162 BAO ist dann nicht entsprochen, wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind. Die Unauffindbarkeit und die völlige Unbekanntheit einer Person an der angegebenen Adresse sind ausreichend maßgebliche Gründe für diese Vermutung (; ).

5.     Nachdem für das Bundesfinanzgericht als erwiesen feststeht, dass der Beschwerdeführer dem Verlangen der Abgabenbehörde, den Empfänger der strittigen Barzahlungen im Sinne des § 162 Abs. 1 BAO genau zu bezeichnen, nicht nachgekommen ist und eine unverschuldete, tatsächliche Unmöglichkeit, die Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen, auch nicht vorliegt (siehe Punkt IV.6.), hat die Abgabenbehörde zu Recht den Abzug dieser Zahlungen als Betriebsausgaben gemäß § 162 Abs. 2 BAO verweigert. Daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abzuweisen.

V.    Zulässigkeit einer Revision

Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt vor Allem dann vor, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage, wann einer Aufforderung nach § 162 Abs. 1 BAO entsprochen ist, ist nach der unter Punkt IV. zitierten Rechtsprechung ausreichend geklärt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 162 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 162 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
Renner in ecolex 2018/242
Dirnbacher in SWK 36/2018, 1589
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.3100470.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at