1. Keine Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG, wenn Selbstanzeige mangels Entrichtung nicht strafaufhebend wirken kann 2. Keine Aussetzung der Einhebung nach § 212 a BAO bei Beschwerden gegen Abgabenerhöhungen nach § 29 Abs. 6 FinStrG 3. Umstand eines weiteren strafaufhebenden Grundes (Rücktritt vom Versuch) für die Frage einer derartigen Abgabenerhöhung ohne Relevanz
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
RV/7105559/2017-RS1 | Im Rahmen eines abgabenrechtlichen Beschwerdeverfahrens gegen eine Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG als Nebenanspruch nach § 3 Abs. 2 lit. a BAO ist lediglich zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen (Selbstanzeige anlässlich von Prüfungshandlungen, vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenes Finanzvergehen) gegeben sind und nicht auch, ob allenfalls ein anderer Strafaufhebungsgrund - verfahrensgegenständlich Rücktritt vom Versuch nach § 14 FinStrG - erfüllt wurde. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache Bf. (Bf.), vertreten durch die Masseverwalterin RA Dr. Romana Weber-Wilfert, Bachgasse 10,2340 Mödling, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom , betreffend Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich der auf die Einkommensteuer 2015 entfallenden Abgabenerhöhung von € 116.349,30 aufgehoben. In diesem Umfang entfällt gemäß § 29 Abs. 6 vorletzter Satz FinStrG eine Entrichtungsverpflichtung.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wurde gemäß § 29 Abs. 6 Finanzstrafgesetz (FinStrG) eine Abgabenerhöhung von € 168.105,76 aufgrund nachstehender Bemessungsgrundlage festgesetzt:
Abgabenart Zeitraum Mehrbetrag
Umsatzsteuer 2014 - 2015 € 31.418,53
Einkommensteuer 2014 - 2015 € 528.934,00
Summe der Mehrbeträge € 560.352,53
davon Abgabenerhöhung 30 % = € 168.105,76
Zur Begründung wurde ausgeführt:
"Gemäß § 29 Abs. 6 FinStrG tritt strafbefreiende Wirkung von anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen erstatteten Selbstanzeigen hinsichtlich zumindest grob fahrlässig begangener Finanzvergehen nur insoweit ein, als neben den verkürzten Abgaben auch eine festzusetzende Abgabenerhöhung rechtzeitig entrichtet wird. Die Höhe dieser Abgabenerhöhung bemisst sich mit einem Prozentsatz der Summe der sich aus der Selbstanzeige ergebenden Mehrbeträge Sie beträgt bis zu einer Summe von 33.000 Euro 5 %, bis zu einer Summe von 100.000 Euro 15 %, bis zu einer Summe von 250.000 Euro 20 % und bei einer darüber hinausgehenden Summe 30 %.
Die gegenständliche Selbstanzeige wurde am anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau / Beschau / Abfertigung / Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren am erfolgten Anmeldung erstattet. Die Abgabenerhöhung war festzusetzen, da sich aus der Selbstanzeige der Verdacht eines vorsätzlichen /grob fahrlässigen Finanzvergehens ergibt."
Aufgrund der sich aus der Selbstanzeige ergebenden Summe der Mehrbeträge von
€ 560.352,53 ist die Abgabenerhöhung gem. § 29 Abs. 6 FinStrG mit 30 % zu bemessen.
**********
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom mit folgender Textierung:
"M: Steuernummer StNr.1;
Ihr Bescheid gemäß § 29 Abs.6 FinStrG vom (eingelangt am ) - Beschwerde (Berufung).
Vorweg bitte ich um Verständnis, dass bzgl. Ihres § 29 Abs.6 FinStrG-Bescheides vom (eingelangt am ) innerhalb der Beschwerdefrist entsprechend Beschwerde (Berufung) eingelegt werden muss.
Die Finanzbehörde kommt zu dem Schluss, dass die Abgabenarten Umsatzsteuer Jahre 2014, 2015, sowie Einkommensteuer Jahre 2014, 2015 einer 30%igen Abgabenerhöhung unterzogen werden müssen, da sich aus der Selbstanzeige der Verdacht eines vorsätzlich/grob fahrlässigen Finanzvergehens ergibt!
Im Folgenden werden die einzelnen Jahre durchleuchtet.
1. Beschwerde gegen Abgabenerhöhung gem. § 29 Abs. 6 FinStrG wegen verspäteter Abgabe der Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen Kalenderjahr 2015
Mit Finanzamt-Bescheid vom wurde M aufgefordert die Abgabenerklärungen Einkommensteuererklärung 2015 und Umsatzsteuererklärung 2015 bis nachzuholen. In diesem Zusammenhang wurde eine Zwangsstrafe von € 200,- angedroht (= kann festgesetzt werden), falls diesem Ersuchen nicht Folge geleistet wird. (vgl. Anlage)
Am wurde der Betriebsprüfungsbescheid für die Jahre 2012-2015 betreffend Umsatzsteuer, Einkommensteuer und zusammenfassende Meldung vom Finanzamt Baden Mödling ausgestellt (vgl. Anlage), wobei für der Beginn gegenständlicher Betriebsprüfung festgelegt wurde, wo an diesem Tag die Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen 2014, sowie Einkommensteuer- und
Umsatzsteuererklärungen 2015 an den Finanzamt-Betriebsprüfer hätten gemeinsam übergeben werden sollen!
Am waren die Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen auf Basis E/A-Rechnung Jahr 2015 fertig, allerdings waren die Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen 2014 noch nicht fertiggestellt. FA Betriebsprüfer Hr. P teilte damals mit, dass er mit der Prüfung der Jahre 2012 und 2013 beginne. Der Prüfungsablauf werde nicht verzögert, wenn die Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen 2014 am nachgereicht werden. Es wurde infolge mit FA Betriebsprüfer Hrn. P vereinbart, dass Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen Jahr 2014 und Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen Jahr 2015 gemeinsam am nachgereicht werden!
Auf Grundlage dargestellten Sachverhaltes wurde bzgl. Abgabe Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen 2015 abgeleitet, dass alles bestens in Ordnung ist!
Darüber hinaus entsprachen die Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen 2015 im Endeffekt dem Finanzamt-Betriebsprüfungsergebnis; das BP-Nachzahlungsprüfungsergebnis Jahr 2015 betrug insgesamt € 335,-.
Bezüglich verspäteter Abgabe der gegenständlichen Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen 2015 ist auf Grundlage dargestellter Sachverhalte daher insbesondere aus folgenden Gründen der Verdacht eines vorsätzlichen/zumindest grob fahrlässigen Finanzvergehens in keinster Weise gerechtfertigt:
Mit seinerzeitigem Finanzamt-Schreiben vom wurde eine Zwangsstrafe i.H.v. € 200,- angedroht, falls die gegenständlichen Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen 2015 nicht bis beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden! Es wurde nunmehr ein "Strafbetrag" i.H.v. € 116.332,36 (l) mit gegenständlichem Bescheid Hrn. M für die verspätete Abgabe der Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen 2015 entsprechend angelastet, da sich plötzlich der Verdacht eines vorsätzlichen/grob fahrlässigen Finanzvergehens im Rahmen verspäteter Abgabe der gegenständlichen Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen 2015 entsprechend entwickelt hat. Gegenständlicher innerhalb weniger Tage (= seinerzeit vom Finanzamt gesetzte Abgabefrist ESt-/USt-Erklärungen 2015) bis (= tatsächliche Abgabe gegenständlicher ESt-/USt-Erklärungen) entwickelte (innerhalb von 20 Tagen!) Verdacht bzgl. dieses Sachverhaltes des vorsätzlichen/grob fahrlässigen Finanzvergehens führt nun zu einer Mehrbelastung von € 116.132,36 (= Differenzbetrag von Strafbetrag € 116.332,36 abzüglich angedrohter Zwangsstrafe i.H.v. € 200,-.
Die angedrohte Zwangsstrafe i.H.v. € 200,- wurde vom zuständigen Finanzamt anschließend nicht bescheidmäßig vorgeschrieben!
Im Regelfall gilt, dass Abgabenerklärungen von vertretenen Fällen, welche nicht bis zum 31.03. des dem Veranlagungsjahres zweitfolgenden Kalenderjahres eingereicht wurden, und bei denen noch keine Fristsetzung erfolgt ist, dennoch als rechtzeitig gelten, wenn sie bis zum 30.04. des auf das Veranlagungsjahr zweitfolgenden Jahres eingebracht werden. Gegenständliche Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen 2015 wurden am dem zuständigen Finanzamt, vertreten durch FA Betriebsprüfer Hrn. P entsprechend übergeben! Die zeitliche Abgabenverzögerung Zeitraum
- (= 20 Tage) ist auf die zuvor dargestellten Finanzamt Betriebsprüfungsabwicklungssachverhalte zurückzuführen.
Die Finanzamt Betriebsprüfung bzgl. Einkommensteuer- und Umsatzsteuersachverhalte 2015 brachte ein Mehrergebnis von € 335,-, welches im Endeffekt im krassen Missverhältnis zur erklärten Einkommensteuerverpflichtung 2015 in Höhe von € 396.452,73 steht!
Kurzresümee: Auf Grundlage dargestellter Sachverhalte ersuchen wir Sie bzgl. Abgabe Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen 2015 den Verdacht, dass hinsichtlich des Sachverhaltes gegenständlicher Abgabe Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen 2015 ein vorsätzliches/zumindest grob fahrlässiges Finanzvergehen vorliegt, im Endeffekt so zu würdigen, dass kein vorsätzliches/zumindest grob fahrlässiges Finanzvergehen bzgl. Abgabe Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen 2015 vorliegt, und es dementsprechend zu keiner Bestrafung gemäß § 29 Abs. 6 FinStrG kommt!
Beschwerde gegen Abgabenerhöhung gemäß § 29 Abs. 6 FinStrG wegen verspäteter Abgabe der Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen Kalenderjahr 2014.
Bezüglich des Sachverhaltes Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen 2014 ist einzugestehen, dass gegenständliche rechtliche Würdigung eine wesentlich andere Ausgangssituation entwickelt.
Es ist vorweg einzugestehen, dass am das zuständige Finanzamt mitgeteilt hat, dass die Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen 2014 bis beim zuständigen Finanzamt einzureichen sind. Die tatsächliche Abgabe gegenständlicher Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen 2014 erfolgte am (also rd. 1 1/4 Jahre später)!
Aus Gesichtspunkt M liegt aus folgenden Gründen kein vorsätzliches/grob fahrlässiges Finanzvergehen vor:
Am musste über das Vermögen des nahestehenden Unternehmens M.GmbH ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung (LG Wr. Neustadt, AZ: b) eröffnet werden. Die betroffene Gläubigerschaft hat infolge den Sanierungsplan angenommen.
Wesentlicher Inhalt: Die lnsolvenzgläubiger erhalten eine Quote von 20%, zahlbar wie folgt: Eine Quote von 6% binnen 14 Tagen ab rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplanes, wobei das Erfordernis hierfür einschließlich des Erfordernisses für sämtliche offenen Masseverbindlichkeiten bei sonstiger Versagung der Bestätigung bis spätestens beim Masseverwalter zu erlegen ist, weitere Quoten von je 5% binnen acht und sechzehn Monaten sowie von 4% binnen 24 Monaten, jeweils ab Annahme des Sanierungsplanes.
Gegenständliches Sanierungsverfahren hat leider zu negativen Auswirkungen auf die Eingangsrechnungsentwicklung im Rahmen des gegenständlichen Unternehmens geführt. Eingangsrechnungen waren teilweise mangelhaft und haben im Endeffekt teilweise nicht den Rechnungsformvorschriften entsprochen.
Bis zuletzt von Hrn. P.M. durchgeführte Bemühungen von den jeweiligen Rechnungsausstellern Rechnungen zu bekommen, die den Rechnungsformvorschriften entsprechen, blieben im Endeffekt teilweise erfolglos.
Es entwickelten sich darüber hinaus im Rahmen des oben dargestellten Sachverhaltes zwischen Hrn. P.M. und unserer Kanzlei auch gewisse Spannungssachverhalte, da unsere Kanzlei die Auffassung vertritt, dass nur jene Rechnungen als steuerlich anzuerkennende Betriebsausgabe berücksichtigt werden sollen, wo die jeweiligen Rechnungen auch den steuerlichen Rechnungsformvorschriften entsprechen.
Wir bitten Sie obige Argumente nochmals infolge auf Grundlage gegenständlicher Verdachtsaufrechterhaltung grob fahrlässigen Finanzvergehens ableitbarer Milderungsgründe entsprechend zu würdigen.
Für unsere Organisation ist es als Grenzfall einzustufen, ob die Würdigung als grob fahrlässiges Finanzvergehen aufrechterhalten werden muss! Wir bitten Sie in diesem Zusammenhang "Milde walten zu lassen", auch angesichts des Sachverhaltes, dass sich Herr Y M seit kurzer Zeit im Spital befinden muss, da er sich unvorhergesehen einer schwierigen Kopfoperation unterziehen musste.
Die weitere Entwicklung muss in diesem Zusammenhang abgewartet werden!
Schlusswort:
Auf jeden Fall bitten wir Sie gegenständliche Beschwerde hinsichtlich Würdigung Einkommensteuer- und Umsatzsteuersachverhalte 2015, sowie Würdigung Einkommensteuer- und Umsatzsteuersachverhalte 2014 entsprechend einzeln pro Jahr 2014 und Jahr 2015 entsprechend zu entscheiden.
Gleichzeitig stellen wir den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO bzgl. oben angeführter Beschwerdesachverhalte.
Für Rückfragen stehen wir zur Verfügung, danken vorweg für Ihre fachlichen Bemühungen und verbleiben, mit freundlichen Grüßen
Anlagen:
Finanzamt-Bescheid vom
Finanzamt-Betriebsprüfungsbescheid vom "
**********
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
"Zunächst ist festzuhalten, dass gemäß § 29 Abs. 6 FinStrG für den Fall, dass Selbstanzeigen anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe erstattet werden, strafbefreiende Wirkung hinsichtlich vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Finanzvergehen nur unter der weiteren Voraussetzung insoweit eintritt, als auch eine mit einem Bescheid der Abgabenbehörde festzusetzende Abgabenerhöhung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 der genannten Bestimmung entrichtet wird.
Das Ausmaß der Abgabenerhöhung ist in diesem Zusammenhang von der Höhe der sich aus
der Selbstanzeige ergebenden Abgabenverkürzung abhängig.
Unstrittig ist, dass verfahrensgegenständliche Selbstanzeige vom Beschwerdeführer am
aus Anlass einer finanzbehördlichen Prüfung erstattet wurde, entsprechende
Verfehlungen dargelegt wurden und auch Täternennungen vorliegen.
Somit ist aus Sicht der Abgabenbehörde für den Fall, dass nebenanspruchsbegründende
Finanzvergehen im Sinne des § 29 Abs. 6 FinStrG vorliegen gegenständlich jedenfalls mit der Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach der zitierten Bestimmung vorzugehen.
Zum Bestehen von nebenanspruchsbegründenden Finanzvergehen ist anzumerken, dass im
konkreten Sachverhalt aus Sicht der Abgabenbehörde hinsichtlich Einkommensteuer 2014
und 2015 eine versuchte Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG iVm § 13 FinStrG sowie hinsichtlich Umsatzsteuer eine Abgabenhinterziehung (Anmerkung: Gemeint ist wohl für das Jahr 2015) nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vorliegen.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach in den mit gegenständlicher Selbstanzeige
einbekannten Verfehlungen keine grob fahrlässige bzw. vorsätzliche Begehung von
Finanzvergehen zu erblicken sei, ist entgegenzuhalten, dass angesichts der vorliegenden
Umstände sehr wohl vom Vorliegen eines Eventualvorsatzes hinsichtlich Einkommensteuer
bzw. einer Wissentlichkeit hinsichtlich Umsatzsteuer auszugehen ist.
Bedingter Vorsatz liegt nämlich stets dann vor, wenn der Täter den Eintritt des
tatbildmäßigen Erfolgs ernstlich für möglich hält und sich mit ihm abfindet.
Demnach hat der Beschwerdeführer sachverhaltsbezogen aus Sicht der Abgabenbehörde
schon durch die Nichtabgabe bzw. verspätete Abgabe der entsprechenden Erklärungen zur Einkommensteuer eine Verkürzung der genannten Abgaben zu bewirken versucht, wobei er den möglichen Verkürzungseintritt billigend in Kauf genommen hat.
In Zusammenhang mit dem Tatbestand des Umsatzsteuervoranmeldungsdeliktes nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als verfahrensgegenständlich weiteres, nebenanspruchsbegründendes Finanzvergehen ist darauf hinzuweisen, dass die genannte
Bestimmung hinsichtlich der subjektiven Tatseite für die Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe wahrheitsgemäßer Umsatzsteuervoranmeldungen bedingten Vorsatz, für das
Bewirken der Verkürzung hingegen Wissentlichkeit verlangt.
Dabei liegt Wissentlichkeit stets dann vor, wenn der Täter weiß oder als sicher voraussieht, dass als notwendige und sichere Folge seines Handelns der gesetzliche Tatbestand verwirklicht wird. Auch diese subjektiven Tatbestandsmerkmale lassen sich aus den Verfehlungen des Beschwerdeführers nach Ansicht der Abgabenbehörde unstrittig ableiten.
Infolge der dargestellten Umstände, wonach in Bezug auf die von gegenständlicher
Selbstanzeige umfassten Verfehlungen jedenfalls Eventualvorsatz bzw. Wissentlichkeit
vorliegt, war im vorliegenden Sachverhalt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers völlig zu Recht mit der Festsetzung einer entsprechenden Abgabenerhöhung nach
§ 29 Abs. 6 FinStrG vorzugehen und war spruchgemäß zu entscheiden."
**********
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom mit folgender Textierung:
"Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) vom von Herrn M (Abgaben Kontonummer StNr.) vertreten durch StB gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Abgabenerhöhung gemäß § 29 Abs. 6 FinStrG vom eingeschränkt auf Abgabe der Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen Kalenderjahr 2015 durch das Bundesfinanzgericht, da im Rahmen Beschwerdevorentscheidung vom gegenständliche Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.
Sehr geehrter Herr Mag.!
- Mit gegenständlichem Schreiben stellen wir innerhalb der Rechtsmittelfrist (Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am ) Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht über die Festsetzung einer Abgabenerhöhung gemäß § 29 Abs. 6 FinStRG wegen verspäteter Abgabe der Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen 2015
- Vorweg gilt festzuhalten:
1. Akzeptanz/Anerkenntnis Abgabenerhöhung bezüglich Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen Kalenderjahr 2014 wegen verspäteter Abgabe
- Die Hauptursachen der verspäteten Abgabe Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen 2014 wurden im Rahmen gegenständlicher Beschwerde dargestellt.
- Die Berufungsvorentscheidung bezüglich Beschwerde gegen Abgabenerhöhung gemäß § 29 Abs. 6 FinStrG wegen verspäteter Abgabe der Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen 2014 wird aber im Endeffekt insbesondere aus folgenden Gründen anerkannt:
- Das zuständige Finanzamt hatte am mitgeteilt, dass die Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen 2014 bis beim zuständigen Finanzamt einzureichen sind! Die tatsächliche Abgabe gegenständlicher Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen erfolgte am (also rd. 1 1/4; Jahre später)
Die generelle Fristverlängerungsmöglichkeit für gegenständliche Steuererklärungen 2014 bis maximal (für von Steuerberatern vertretene Steuerpflichtige) wurde ebenfalls massiv überschritten (rd. 1 Jahr später wurden gegenständliche Steuererklärungen 2014 beim zuständigen Finanzamt eingereicht).
Auf Grundlage oben dargestellten Sachverhaltes ist ableitbar, dass die Würdigung als grob fahrlässiges Finanzvergehen dementsprechend als nachvollziehbar einstufbar ist.
Die Bemessungsgrundlage Jahr 2014 stellt sich wie folgt dar:
Zeitraum Bemessungsgrundlage in €
Umsatzsteuer 2014 31.475,01
Einkommensteuer 2014 141.103,00
in Summe: 172.578,01
Auf Grundlage Bemessungsgrundlage € 172.578,01 ergibt sich ein Prozentstrafzuschlag von 20 %, womit sich eine Abgabenerhöhung i.H.v. € 34.515,60 (= € 172.578,01 x 20 %) errechnet. Gegenständlicher Betrag i.H.v. € 34.515,60 wird nunmehr auch anerkannt und stellt dementsprechend keinen Beschwerdesachverhalt mehr dar.
2. Beschwerde (Vorlageantrag beim Bundesfinanzgericht) gegen Abgabenerhöhung bezüglich Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen Kalenderjahr 2015
2.1. Ausgangssituation - Kurzzusammenfassung Historie:
Am forderte Finanzamt Baden Mödling mit Bescheid vom Herrn Y M auf, die Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung 2015 bis beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Gegen diesen Bescheid war gemäß § 244 BAO ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Gegenständliche Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung 2015 konnte bis beim zuständigen Finanzamt nicht fristgerecht eingereicht
werden, da Herr Y M noch Unterlagen (insbesondere steuerrechtlich als Betriebsausgabe anzuerkennende Belege fehlten, und insbesondere die Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen 2014 noch nicht fertiggestellt werden konnten.
Laut Bescheid vom teilte das Finanzamt Baden Mödling mit:
"Es wurde offenbar übersehen die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerklärung 2015 fristgerecht einzureichen und deshalb wird ersucht, dies bis nachzuholen. in diesem Zusammenhang wurde auch eine Zwangsstrafe von € 200,- angedroht, falls diesem Ersuchen nicht Folge geleistet wird." Der guten Ordnung halber wurde darauf hingewiesen, dass gegenständliche seinerzeitige Abgabenerklärungsfrist vom dadurch nicht verlängert wird und daher vom Finanzamt folgende Maßnahmen getroffen werden können:
a) Festsetzung eines Verspätungszuschlages bis zu 10 % der Abgabenschuld (§ 135 BAO)
b) Nach Ablauf des oben genannten Termins Schätzung der Bemessungsgrundlagen gemäß § 184 BAO.
Zwischenzeitlich wurde am der Finanzamtbetriebsprüfungsbescheid Y M für die Jahre 2012-2015 betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer inkl. zusammenfassende Meldung vom Finanzamt Baden Mödling ausgestellt, wobei für der Beginn gegenständlicher Betriebsprüfung festgelegt wurde, wo an diesem Tag die Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen 2014, sowie Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen 2015 an das Finanzamt Betriebsprüfer Hrn. P hätten gemeinsam übergeben werden sollen.
Am waren die Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen auf Basis E/A-Rechnung Jahr 2015 fertig, allerdings waren die Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen 2014 noch nicht fertiggestellt. FA Betriebsprüfer Herr P teilte damals mit, dass er mit der Prüfung der Jahre 2012 und 2013 beginne. Der Prüfungsablauf werde nicht verzögert, wenn die Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen 2014 am nachgereicht werden. Es wurde infolge mit FA Betriebsprüfer Hrn. P vereinbart, dass Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 2014 und Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen 2015 gemeinsam am nachgereicht werden.
Würdigung Begründung Beschwerdevorentscheidung
Darstellung Begründung Beschwerdevorentscheidung durch die Finanzbehörde
"Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach in den mit gegenständlicher Selbstanzeige einbekannten Verfehlungen keine grob fahrlässige bzw. vorsätzliche Begehung von Finanzvergehen zu erblicken sei, ist entgegenzuhalten, dass angesichts der vorliegenden Umstände sehr wohl vom Vorligen eines Eventualvorsatzes hinsichtlich Einkommensteuer bzw. einer Wissentlichkeit hinsichtlich Umsatzsteuer auszugehen ist.
Bedingter Vorsatz liegt nämlich stets dann vor, wenn der Täter den Eintritt des tatbildmäßigen Erfolgs ernstlich für möglich hält und sich mit ihm abfindet.
Demnach hat der Beschwerdeführer sachverhaltsbezogen aus Sicht der Abgabenbehörde schon durch die Nichtabgabe bzw. verspätete Abgabe der entsprechenden Erklärungen zur Einkommensteuer eine Verkürzung der genannten Abgaben zu bewirken versucht, wobei er den möglichen Verkürzungseintritt billigend in Kauf genommen hat.
In Zusammenhang mit dem Tatbestand des Umsatzsteuervoranmeldungsdeliktes nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als verfahrensgegenständlich weiteres, nebenanspruchsbegründendes Finanzvergehen ist darauf hinzuweisen, dass die genannte Bestimmung hinsichtlich der subjektiven Tatseite für die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe wahrheitsgemäßer Umsatzsteuervoranmeldungen bedingten Vorsatz, für das Bewirken der Verkürzung hingegen Wissentlichkeit verlangt.
Dabei liegt Wissentlichkeit stets dann vor, wenn der Täter weiß oder als sicher voraussieht, dass als notwendige und sichere Folge seines Handelns der gesetzliche Tatbestand verwirklich wird. Auch diese subjektiven Tatbestandsmerkmale lassen sich aus den Verfehlungen des Beschwerdeführers nach Ansicht der Abgabenbehörde unstrittig ableiten.
Infolge der dargestellten Umstände, wonach in Bezug auf die von gegenständlicher Selbstanzeige umfassten Verfehlungen jedenfalls Eventualvorsatz bzw. Wissentlichkeit vorliegt, war im vorliegenden Sachverhalt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers völlig zu Recht mit der Festsetzung einer entsprechenden Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG vorzugehen und war spruchgemäß zu entscheiden."
Stellungnahme zur Begründung Beschwerdevorentscheidung durch die zuständige Finanzbehörde:
Es ist ableitbar, dass die gegenständliche Begründung der Finanzbehörde sehr allgemein gehalten ist und auf die Würdigung einzelner dargestellter Entscheidungsgrundlagen hinsichtlich Abgrenzung leichte vs. grobe Fahrlässigkeit nicht eingegangen worden ist.
Grobe Fahrlässigkeit geschweige Vorsatz einschließlich Vorliegen eines Eventualvorsatzes ist insbesondere aus folgenden Gründen bezüglich Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen 2015 entsprechend zu verneinen:
Steuerpflichtige die durch einen Steuerberater vertreten sind, hatten für die Abgabe der Steuererklärungen 2015 eine generelle Fristverlängerungsmöglichkeit bis . Darüber hinaus wurde der sogenannte automatische einzelfallbedingte Quotenabschluss lt. BMF für die Steuererklärungen des Jahres 2015 einmalig ausgesetzt. Die Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen 2015 wurden schlussendlich am , 3 Tage vor der generellen Fristverlängerungsmöglichkeit der zuständigen Finanzprüfungsbehörde übergeben.
Die Betriebsprüfung bzgl. Einkommensteuer- und Umsatzsteuer 2015 brachte ein Mehrergebnis von € 335,- welches im Endeffekt im krassen Missverhältnis zur erklärten Einkommensteuerverpflichtung 2015 in Höhe von € 396.452,73 steht. Aus gegenständlichem Sachverhalt ist eindeutig erkennbar, dass kein Eventualvorsatz eine Verkürzung der genannten Abgaben zu bewirken bzw. einen möglichen Verkürzungseintritt billigend in Kauf zu nehmen im Endeffekt in Betracht gezogen werden kann, da im Endeffekt kein solcher Tatbestand bezüglich Kalenderjahr 2015 eingetreten ist!
Wie bereits dargestellt forderte am das zuständige Finanzamt die Abgabe der Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen bis 01.02.1017 (somit rd. 3 Monate vor dem bereits erwähnten )!
Da wie bereits dargestellt die Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen 2014 noch nicht fertig waren, war es insbesondere in Sinne Kontinuität der Erstellung von Steuererklärungen (zuerst sollten Steuererklärungen 2014 fertig gestellt sein und darauf aufbauend die Steuererklärungen 2015 finalisiert werden), Vermeidung des Eintrittes einer möglicherweise abgabenverkürzenden vorläufigen Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung 2015 (da Steuererklärungen 2014 noch nicht finalisiert waren), abgebenrechtlich nicht zweckmäßig die Einkommensteuer und Umsatzsteuererklärungen 2015 fristgerecht bis entsprechend bei der Finanzbehörde abzugeben. Die gegenständlich verspätete Abgabe der Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen 2015 waren eine Folgewirkung des dargestellten Sachverhaltes verspätete Abgabe der Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen 2014 und daher keine ungewöhnliche Vernachlässigung der Sorgfalt im Rahmen Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen 2015. Gegenständlicher Sachverhalt zeigt, dass kein Eventualvorsatz eine Verkürzung der genannten Abgaben zu bewirken bzw. ein möglicher Verkürzungseintritt billigend in Kauf zu nehmen bezüglich Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen 2015 in Betracht gezogen werden kann.
Mit Bescheid vom ersuchte das Finanzamt gegenständliche Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen 2015 bis beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Zwischenzeitlich wurde am der Finanzamt-Bescheid/Prüfungsauftrag bezüglich gegenständlicher Einkommen- und Umsatzsteuer 2015 ausgestellt und für , 09.30 Uhr, der Finanzamt-Prüfungsbeginn fixiert. Vor Prüfungsbeginn wurde telefonisch mit dem zuständigen Finanzamt-Prüfer, Herrn P der Inhalt der gegenständlichen Betriebsprüfung sowie formelle Abwicklung besprochen. Leider waren am die Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen 2014 noch immer nicht fertig, wobei im Zuge unter Beachtung dargestellter Kontinuitätsgrundsätze der Abgabe der jährlichen jeweiligen Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen vereinbart wurde, am sowohl Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen 2014 gemeinsam mit Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen 2015 direkt dem zuständigen Finanzprüfer, Herrn P, persönlich zu übergeben. Am wurden sowohl Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen 2014 als auch Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen 2015 Finanzamtprüfer, Herrn P, entsprechend übergeben. Gegenständlicher Sachverhalt zeigt, dass kein Eventualvorsatz eine Verkürzung der genannten Abgaben zu bewirken bzw. einen möglichen Verkürzungseintritt billigend in Kauf zu nehmen bezüglich Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen 2015 in Betracht gezogen werden kann.
Der guten Ordnung halber wird festgehalten, dass die im Finanzamt-Bescheid vom angedrohte Zwangsstrafe von € 200,- nicht festgesetzt wurde und darüber hinaus auch kein Verspätungszuschlag bis zu 10 % der Abgabenschuld (§ 135 BAO) für gegenständliche Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen festgesetzt wurde.
3. Kurzresümee
Auf Grundlage dargestellter Sachverhalte ist ableitbar, dass bzgl. verspäteter Abgabe Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen 2015 der Verdacht, dass hinsichtlich gegenständlicher verspäteter Abgabe Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen 2015 ein vorsätzliches/zumindest grob fahrlässiges Finanzvergehen vorliegt, im Endeffekt so zu würdigen ist, dass kein vorsätzliches/zumindest grob fahrlässiges Finanzvergehen bzgl. Abgabe Einkommensteuer-und Umsatzsteuererklärungen 2015 vorliegt und es demensprechend zu keiner Bestrafung gemäß § 29 Abs. 6 FinStrG = Festsetzung einer Abgabenerhöhung kommt!
4. Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO
Auf Grundlage dargestellter Sachverhalte stellen wir den Antrag, die Einhebung des in Streit stehenden Betrages in Höhe von € 133.590,15 gemäß § 212a BAO bis zur Erledigung gegenständlicher Beschwerde entsprechend auszusetzen."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften den Zollämtern obliegt, gegenüber einem Zollamt, sonst gegenüber einem Finanzamt zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
Abs. 2: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf, so bewirkt dies unbeschadet der Bestimmungen des § 31 insoweit auch das Wiederaufleben der Strafbarkeit.
Abs. 3: Straffreiheit tritt nicht ein,
a) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren,
b) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung der Verletzung einer zollrechtlichen Verpflichtung hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war, oder
c) wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anläßlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird, oder
d) bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches, ausgenommen Vorauszahlungen, eine Selbstanzeige erstattet worden ist.
Abs. 5: Die Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird.
Abs. 6: Werden Selbstanzeigen anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe erstattet, tritt strafbefreiende Wirkung hinsichtlich vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Finanzvergehen nur unter der weiteren Voraussetzung insoweit ein, als auch eine mit einem Bescheid der Abgabenbehörde festzusetzende Abgabenerhöhung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 entrichtet wird. Die Abgabenerhöhung beträgt 5 % der Summe der sich aus den Selbstanzeigen ergebenden Mehrbeträgen. Übersteigt die Summe der Mehrbeträge 33 000 Euro, ist die Abgabenerhöhung mit 15 %, übersteigt die Summe der Mehrbeträge 100 000 Euro, mit 20 % und übersteigt die Summe der Mehrbeträge 250 000 Euro, mit 30 % zu bemessen. Insoweit Straffreiheit nicht eintritt, entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabenerhöhung, dennoch entrichtete Beträge sind gutzuschreiben. Die Abgabenerhöhung gilt als Nebenanspruch im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a BAO.
Auf dem Prüfungsauftrag vom der für die Jahre 2012 bis 2015 abzuhaltenden abgabenbehördlichen Prüfung wurde "Selbstanzeige erstattet" angekreuzt, er trägt den handschriftlichen Vermerk: "für 2014 und 2015 wird am nachgereicht (Unterlagen noch nicht da)".
Unter den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen befindet sich dazu ein Schriftsatz vom mit folgender Textierung:
"P.M., St.Nr. StNr.1
Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG für das Kalenderjahr 2014 und Kalenderjahr 2015 wegen verspäteter Abgabe der entsprechenden Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen
Sehr geehrte Damen und Herren!
Im Vollmachtsnamen und Auftrag unseres oben genannten Klienten P.M., St.Nr. StNr.1 erlauben wlr uns als zuständiger Steuerberater folgende Selbstanzeige zu erstatten.
In der Anlage übermitteln wir für Hrn. P.M., St. Nr. StNr.1 die
Einkommensteuererklärung 2014, Umsatzsteuererklärung 2014, Einkommensteuererklärung 2015, Umsatzsteuererklärung 2015.
Auf Grundlage übermittelter Sachverhalte entwickeln sich folgende steuerliche Auswirkungen:
Zusammenfassung steuerliche Auswirkungen für das Jahr 2014:
Umsatzsteuer 238.458,82 - Vorauszahlungen -206.983,81 Nachzahlung 31.475,01
Einkommensteuer 144.742,09 - anrechenbare Lohnsteuer -3.639,26 - Vorauszahlung -0,00 Nachzahlung 141.103,00
Gesamtnachzahlung 2014 € 172.578,01
Zusammenfassung steuerliche Auswirkungen für das Jahr 2015:
Umsatzsteuer 249.410,28 - Vorauszahlungen - 249.466,76 Gutschrift 56,48
Einkommensteuer 396.452,73 - anrechenbare Lohnsteuer -8.621,64 - Vorauszahlung 0,00 Nachzahlung 387.831,00
Gesamtnachzahlung 2015 € 387.774,52
Hauptursachen der eingetretenen verspäteten Abgabe oben angeführter Abgabenerklärungen sind insbesondere folgende Sachverhalte.
Am musste über das Vermögen des nahestehenden Unternehmens M.GmbH ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung (LG Wr. Neustadt, AZ: b) eröffnet werden. Die betroffene Gläubigerschaft hat infolge den Sanierungsplan angenommen.
Wesentlicher inhalt: Die Insolvenzgläubiger erhalten eine Quote von 20%, zahlbar wie folgt: Eine Quote von 6% binnen 14 Tagen ab rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplanes, wobei das Erfordernis hierfür einschließlich des Erfordernisses für sämtliche offenen Masseverbindlichkeiten bei sonstiger Versagung der Bestätigung bis spätestens beim Masseverwalter zu erlegen ist, weitere Quoten von je 5% binnen acht und sechzehn Monaten sowie von 4% binnen 24 Monaten, jeweils ab Annahme des Sanierungsplanes.
Gegenständliches Sanierungsverfahren hat leider zu negativen Auswirkungen auf die
Eingangsrechnungsentwickiung im Rahmen des gegenständlichen Unternehmens geführt.
Eingangsrechnungen waren teilweise mangelhaft und haben im Endeffekt teilweise nicht den Rechnungsformvorschriften entsprochen.
Bis zuletzt von Hrn. P.M. durchgeführte Bemühungen von den jeweiligen Rechnungsausstellern Rechnungen zu bekommen, die den Rechnungsformvorschriften entsprechen blieben im Endeffekt teilweise erfolglos.
Es entwickelten sich darüber hinaus im Rahmen des oben dargestellten Sachverhaltes zwischen Hrn. P.M. und unserer Kanzlei auch gewisse Spannungssachverhalte, da unsere Kanzlei die Auffassung vertritt, dass nur jene Rechnungen als steuerlich anzuerkennende Betriebsausgabe berücksichtigt werden sollen, wo die jeweiligen Rechnungen auch den steuerlichen Rechnungsformvorschriften entsprechen.
Gegenständliche Selbstanzeige gilt für Hrn. P.M., Frau E.M., Frau A.K., sowie Bilanzbuchhaltung, Unternehmensfinanzierung, Wirtschaftsförderungsconsulting - Steuerberatung GmbH., GF Hrn. Ing., Frau Prok. Prok. sowie Frau L.
Entrichtung der Abgaben:
Betreffend der oben angeführten Abgaben in Höhe von insgesamt € 560.352,53 ersucht Hr. P.M. um Genehmigung folgenden Ratenansuchens:
23 Monatsraten a € 15.000,-- beginnend ab , infolge fällig zu jedem 19ten eines Monats sowie zuzüglich einer letzten Rate in Höhe von € 215.352,23, fällig am .
Durch Verkauf seiner Privatliegenschaft EZ KG, Liegenschaftseigentümer: P.M. (vgl. Anlage) wird gleichzeitig von Hrn. P.M. angestrebt, sobald er über den gegenständlichen Liegenschaftsverkaufspreis verfügen kann, gegenständliche Finanzamtsverbindlichkeit
sofort zur Gänze, unabhängig von der Ratenvereinbarung, an das Finanzamt zu bezahlen."
Die Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG stellt eine Nebengebühr dar. Die Zahlungsverpflichtung ergibt sich jedoch aus den eigenständigen Entrichtungsvorschriften des § 29 Abs. 2 FinStrG.
Abgabenerhöhungen können nur freiwillig entrichtet werden (, eine Abgabenerhöhung kann nicht sichergestellt werden, sie wird auch nicht vollstreckbar.).
Der Bescheid über die Festsetzung der Abgabenerhöhung wurde am zugestellt, damit hat die einmonatige Frist für die Entrichtung der Abgabenerhöhung begonnen.
Die Abgabenerhöhung ist in voller Höhe in der Rückstandsaufgliederung Ende August 2017 enthalten, wobei mit dem Antrag des Bf. folgend eine Aussetzung der Einhebung des Teilbetrages von € 133.590,16 vorgenommen wurde.
Wie bereits im Erkenntnis des ausgeführt wurde, stellt die Bestimmung des § 29 Abs. 2 FinStrG eine materiellrechtliche Vorschrift zur Entrichtung einer Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG dar. Die Möglichkeit einer Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO ist in § 29 Abs. 2 FinStrG nicht genannt, daher wurde somit weder der am Abgabenkonto aushaftende Teilbetrag noch die ausgesetzte Nebengebühr entsprechend der gesetzlichen Vorgaben entrichtet.
Die Abgabenbehörde bzw. im Beschwerdeverfahren das BFG im Rahmen seiner Aufgaben in Abgabenbeschwerdeverfahren prüft lediglich, ob eine Anspruchsvoraussetzung für eine Abgabenerhöhung gegeben ist/bzw. noch gegeben ist, daher ist zu berücksichtigen, dass, wenn Straffreiheit nicht mehr eintreten kann, da die gesetzmäßige Entrichtung einer Abgabenerhöhung nicht vorliegt, ab diesem Zeitpunkt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabenerhöhung entfällt.
Der Beschwerde der Bf. war somit bereits mangels entsprechender Entrichtung der Abgabenerhöhung, ohne Eingehen auf das inhaltliche Vorbringen in der Beschwerdeschrift, stattzugeben und der Festsetzungsbescheid nach § 29 Abs. 6 vorletzter Satz FinStrG wegen Wegfalls der Entrichtungsverpflichtung im eingeschränkten Anfechtungsumfang (betreffend Einkommensteuer 2015) laut Vorlageantrag aufzuheben.
Hinsichtlich Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2014 besteht durch die Einschränkung des Anfechtungsumfanges keine Entscheidungskompetenz des BFG, dazu hat nach § 29 Abs. 6 vorletzter Satz FinStrG die Abgabenbehörde die festgesetzte Abgabenerhöhung wieder aufzuheben.
Informativ wird festgehalten, dass die Prüfung einer strafaufhebenden Wirkung von Selbstanzeigen der Finanzstrafbehörde obliegt. Diese hat nunmehr festzustellen, ob verfahrensgegenständlich tatsächlich die Entrichtung einer Abgabenerhöhung zur Erwirkung eines Strafaufhebungsgrundes erforderlich gewesen wäre (§ 14 FinStrG hinsichtlich E 2014 und E 2015, § 29 Abs. 3 lit. c FinStrG hinsichtlich U 2014, Täterprüfung zu den weiteren in der Selbstanzeige genannten Personen nach dem Tod des Bf.).
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es gibt zwar bisher kein Erkenntnis des VwGH zur Rechtsfrage der Zulässigkeit einer Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO als Entrichtungsform nach § 29 Abs. 2 FinStrG, der VwGH hat jedoch in seinem Erkenntnis vom zu 2013/16/0215 zur Wiedereinsetzung ausgeführt: "Zusammenfassend ist daher die in § 29 Abs. 2 FinStrG genannte Monatsfrist als materiell-rechtliche Frist anzusehen, welche nach der für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren heranzuziehenden ständigen hg. Rechtsprechung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zugänglich ist."
Daher ist nach Ansicht des BFG auch hinsichtlich der Unzulässigkeit eines Antrages nach § 212a BAO rein auf den Gesetzeswortlaut des § 29 Abs. 2 FinStrG abzustellen, der eben eine Aussetzung der einbekannten Nachforderung oder einer Abgabenerhöhung nicht vorsieht (Zur Literatur siehe auch Schrottmeyer, Selbstanzeige nach § 29 FinStrG, 3. Auflage, Tz 793-798).
Zu VwGH Ra 2017/16/0107 v. hat der VwGH zudem bei einem gleichgelagerten Fall eine a.o. Rev. des Bf. gegen das Erkenntnis des , mit dem der Bescheid über die Festsetzung einer Abgabenerhöhung aufgehoben wurde, als unbegründet abgewiesen, daher war keine Revision zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 29 Abs. 6 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 3 Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 14 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 29 Abs. 3 lit. c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Abgabenerhöhung Selbstanzeige Rücktritt vom Versuch |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7105559.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at