Reisekosten bei eintägigen Dienstreisen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Gerald Daniaux in der Beschwerdesache a , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Feldkirch vom betreffend Einkommensteuer 2015 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.), von Beruf b, wohnhaft in c, hat in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2015 u.a. Reisekosten in Höhe von € 552,90 geltend gemacht.
In dem vom Finanzamt hierauf gestellten Ergänzungsersuchen vom wurde der Bf. ersucht, die gesamten beantragten Werbungskosten und Aufwendungen für Spenden anhand einer Aufstellung und belegmäßig nachzuweisen. Zudem solle er bekanntgeben, ob Kostenersätze im Zusammenhang mit den geltend gemachten Werbungskosten durch den Arbeitgeber gewährt worden seien, und wenn ja, in welcher Höhe.
Im hierauf erlassenen Einkommensteuerbescheid 2015 vom wurde verfahrensrelevant ausgeführt, dass aufgrund der langjährigen Tätigkeit im Außendienst es als erwiesen anzunehmen sei, dass dem Bf. die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten in den von ihm bereisten Orten soweit bekannt seien, als ein Verpflegungsmehraufwand ebenso ausgeschlossen werden könne, wie bei einem an ein und demselben Ort tätigen Arbeitnehmer. Tagesdiäten für das Zielgebiet Vorarlberg könnten daher nicht berücksichtigt werden.
Hiergegen hat der Bf. Beschwerde erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass er im Jahr 2015 Außendienst in rund 40 Gemeinden in Vorarlberg verrichtet habe, bei den meisten nur einmal im Jahr. Er stelle es in Abrede, dass ihm die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten in über 40 Gemeinden und 4 Politischen Bezirken soweit bekannt seien, dass ein Verpflegungsmehraufwand ausgeschlosssen werden könne. Es sei kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit aufgrund der großen Anzahl an Zielorten begründet worden. Laut der Veröffentlichung des BMF im "ABC der Werbungskosten" könnne der Arbeitnehmer die Kosten für jede beruflich veranlasste Fahrt, ausgenommen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, soweit sie nicht vom Arbeitgeber ersetzt würden, als Werbungskosten geltend machen. Damit verspreche das Finanzministerium dem gutgläubigen Steuerzahler die uneingeschränkte Abzugsfähigkeit von Differenztagesgeldern. Auch im entsprechenden Text des Einkommensteuergesetzes werde in § 16 Abs. 1 Z 9 festgelegt, dass Aufwendungen ím Zuge von ausschließlich beruflich veranlassten Reisen ohne Belege anzuerkennen seien. Der Gesetzgeber habe hier eine Pauschalregelung getroffen. Gerade aufgrund der relativ hohen Verpflegungskosten in Vorarlberg (Nähe Schweiz, Qualitätstourismus der gehobenen Preisklasse) stelle diese Festlegung eine Normierung dar, die teilweise zum Vorteil des Steuerzahlers gereiche.
In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom führt das Finanzamt im Wesentlichen unter Hinweis auf die §§ 16 Abs. 1 Z 9, sowie 20 Abs. 1 Z 1 und 2 lit.a EStG hinsichtlich Tagesgelder aus, dass nach Ablauf einer bestimmten Zeit sei in typisierender Betrachtungsweise davon auszugehen sei, dass dem Bf. die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten bekannt geworden seien und er sich in einer vergleichbaren Lage wie jeder andere Arbeitnehmer befinde, der nicht auf Reise sei, sich aber außerhalb seines Haushaltes verpflege. Verpflegungsmehraufwendungen bzw. Tagesdiäten seien somit nur bei Vorliegen einer "beruflich veranlassten Reise" anzuerkennen, wobei die Entfernung vom Mittelpunkt der Tätigkeit mindestens 25 km betragen müsse, bei Inlandsreisen mehr als 3 Stunden und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werde. Mittelpunkt der Tätigkeit könne auch ein ganzes Bundesland wie Vorarlberg als Einsatzgebiet sein, weshalb keine Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 vorliege und keine Verpflegungsmehraufwendungen berücksichtigt werden könnten bzw. Taggelder innerhalb des Zielgebietes Vorarlberg nicht als Werbungskosten absetzbar seien.
Im dagegen erhobenen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht führt der Bf. ergänzend zu seinem bisherigen Beschwerdevorbringen aus, seine Dienstreisen hätten im Jahr 2015 das gesamte Bundesgebiet betroffen und seien sogar darüber hinausgegangen. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, wenn ein Teil seiner Reisetätigkeit herausgenommen würde, warum ein ganzes Bundesland, Vorarlberg, zum Schwerpunkt seiner Tätigkeit gemacht werden würde. Er beantrage daher, dass der Einkommensteuerbescheid für 2015 in der Form geändert werde, dass die Differenztaggelder der von ihm in Vorarlberg durchgeführten dienstlich veranlassten Reisen als Werbungskosten anerkannt werden.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Der Bf., ein im Bundesdienst angestellter b, hat im Jahr 2015 Außendienst in rund 40 Gemeinden in Vorarlberg verrichtet, bei den meisten nur einmal im Jahr. Der Bf. ist in Vorarlberg wohnhaft.
Von diesem Sachverhalt wird aufgrund der Aktenvorlage unbestrittenermaßen ausgegangen.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen Werbungskosten. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. c EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Reisekosten, soweit sie nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 nicht abzugsfähig sind, nicht abgezogen werden. Tagesgelder stellen demnach nur bei Vorliegen einer beruflich veranlassten Reise Werbungskosten dar, andernfalls liegen nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung vor.
Gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 zählen Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden, nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt. Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf bis zu 26,40 Euro pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.
In Rz 311 der LStR 2002 (Richtlinie des BMF-010222/0006-VI/7/2014) ist - sofern alle übrigen Voraussetzungen für eine steuerlich beachtliche Reise vorliegen - eine Anerkennung von Tagesgeldern auch bei eintägigen Reisen vorgesehen. Die in den LStR 2002 vertretene Rechtsmeinung steht jedoch in Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wonach bei Steuerpflichtigen nur dann Tagesgelder steuerlich gemäß § 4 Abs. 5 EStG 1988 bzw. § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 zu berücksichtigen sind, soweit eine Nächtigung erforderlich ist. In diesem Fall ist - "für den ersten Zeitraum von ca. einer Woche" - der Verpflegungsmehraufwand zu berücksichtigen. Hingegen liegt ein steuerlich zu berücksichtigender Verpflegungsmehraufwand nicht vor, wenn sich der Berufstätige nur während des Tages am Tätigkeitsort aufhält. "Ein allfälliger, aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierender Mehraufwand kann in solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden" (; ; ; ).
Für das BFG stellen die LStR 2002 anders als für das Finanzamt keine beachtliche Rechtsquelle dar. Das BFG hat vielmehr bei Beurteilung der Frage, ob Rechtswidrigkeit gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG vorliegt, der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu folgen, außer es liegen besondere Gründe vor, die ein Abgehen hiervon angezeigt erscheinen lassen.
In diesem Sinne vertritt auch das BFG in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass für nicht mit einer Nächtigung verbundene Reisen kein Tagesgeld zusteht (vgl. u.a. ; ; ).
Aus obigen Gründen waren somit für die eintägigen Dienstreisen - Übernachtungen an den 40 verschiedenen Einsatzorten in Vorarlberg wurden vom Bf. weder behauptet noch nachgewiesen und ist dies bei einem flächenmäßig so kleinen Bundesland wie Vorarlberg für einen dort Ansässigen naturgemäß auch nicht erforderlich - keine Tagesgelder bzw. Differenzreisekosten zu berücksichtigen, womit sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine neue Dienstzuteilung zu einem sofortigen Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit führt, erübrigt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im o.a. Sinne liegt nicht vor, da es bereits zahlreiche einschlägige Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofe gibt. Somit ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Reisekosten Taggelder |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.1100544.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at