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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.03.2018, RV/3100944/2017

Unvollständige Bezeichnung der Rechtsnachfolgerin in der Bescheidadressierung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerde­sache X-Ltd als Rechtsnachfolgerin der XX123GmbH, Anschrift, vertreten durch Y-Steuerberatung, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Pfändung einer Geldforderung zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am hat das Finanzamt Innsbruck zu Abgabenkontonummer xxx eine als „Bescheid – Sicherstellungsauftrag“ bezeichnete Erledigung mit folgendem Wortlaut erlassen:

„Gemäß § 232 Bundesabgabenordnung (BAO) wird in das Vermögen der Firma X-Ltd als RNF der XX12, Anschrift, die Sicherstellung folgender Abgabenansprüche angeordnet:
(…)
Die Sicherstellung dieser Abgabenansprüche kann sofort vollzogen werden.
Eine Hinterlegung des Betrages in Höhe von Euro 5.600.000,00 bei der oben bezeichneten Abgabenbehörde bewirkt, dass Maßnahmen zur Vollziehung dieses Sicherstellungsauftrages unterbleiben und diesbezüglich bereits vollzogene Sicherstellungsmaßnahmen aufgehoben werden.
Begründung: (…)“

Die Adressierung der Erledigung lautet:

„Firma
X-Ltd als RNF der XX12
z. Hd. Firma
Y-Steuerberatung
Straße
Ort“

Am hat das Finanzamt Innsbruck zu Abgabenkontonummer xxx eine als „Bescheid – Pfändung einer Geldforderung“ bezeichnete Erledigung mit folgendem Wortlaut erlassen:

„X-Ltd als RNF der XX12
Anschrift

schuldet Abgaben einschließlich Nebengebühren in Höhe von (Teilbetrag) 999.617,58 €
dazu an Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung 0,00 €
zusammen 999.617,58 €
Wegen dieses Gesamtbetrages werden die dem Abgabenschuldner angeblich gegen Sie zustehenden Forderungen in unbekannter Höhe gemäß § 65 AbgEO gepfändet.
Guthaben auf dem Abgabenkonto: xxx
Sie dürfen, soweit diese Forderungen gepfändet sind, nicht mehr an den Abgabenschuldner zahlen. (…)“

Diese Erledigung war adressiert wie folgt:
„Republik Österreich vertreten durch das Finanzamt Innsbruck
Innrain 32
6020 Innsbruck“

Gegen diesen Bescheid brachte die Drittschuldnerin „ X-Ltd als RNF der XX123GmbH“ am beim Finanzamt Innsbruck eine Beschwerde ein und brachte in Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages mit Schriftsatz vom begründend vor, der Sicherstellungsauftrag vom sei an die „X-Ltd als RNF der XX12“ adressiert. Tatsächlich sei die X-Ltd aufgrund der grenzüberschreitenden Verschmelzung zum Rechtsnachfolgerin der „XX123GmbH“.

Im Falle einer Verschmelzung seien Bescheide betreffend die übertragende Körperschaft an die übernehmende Körperschaft als Rechtsnachfolgerin zu adressieren. Damit sei die Firma der übertragenden Körperschaft anzuführen, um erkennbar zu machen, als wessen Rechtsnachfolger die übernehmende Körperschaft herangezogen wird (vgl. Rz 143 UmgrStRl).

Der Sicherstellungsauftrag vom würde die X-Ltd als Rechtsnachfolgerin der „XX12“ bezeichnen. Damit sei aber der Rechtsvorgänger nicht richtig bzw. unvollständig bezeichnet und es sei nicht erkennbar, als wessen Rechtsnachfolger die X-Ltd herangezogen werde. Da die Bezeichnung des Bescheidadressaten Spruchbestandteil sei, würde im vorliegenden Fall ein Nichtbescheid vorliegen.

Aufgrund eines Nichtbescheides könne kann aber keine Abgabenschuld entstehen. Die Pfändung des Abgabenguthabens von € 999.617,58 auf dem Abgabenkonto xxx sei daher zu Unrecht erfolgt.

lm Übrigen würde es sich auch bei dem Bescheid – Pfändung einer Geldforderung vom um einen Nichtbescheid handeln, weil der Bescheidadressat nicht richtig bezeichnet sei. Es sei auch aus diesem „Bescheid“ nicht erkennbar, als wessen Rechtsnachfolgerin die X-Ltd für Abgaben herangezogen werden solle.
Beantragt werden die bescheidmäßige Feststellung, dass der „Bescheid – Pfändung einer Geldforderung vom “ wegen unrichtiger bzw. unvollständiger Bezeichnung des Bescheidadressaten ein Nichtbescheid ist. Die Abgabepflichtige habe angesichts der durch die Pfändung des Abgabenguthabens ausgelösten Folgen ein rechtliches Interesse an einem Feststellungsbescheid.

Sollte es sich bei dem „Bescheid – Pfändung einer Geldforderung vom “ trotz unrichtiger bzw. unvollständiger Bezeichnung des Bescheidadressaten um einen Bescheid handeln, wird die Aufhebung als rechtswidrig beantragt, weil der zugrundeliegende Sicherstellungsauftrag kein Bescheid sei und daher keine zu besichernde Abgabenschuld bestehen würde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt Innsbruck diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen und dies nach Ausführungen zur Rechtslage und zur Zulässigkeit der Beschwerde im Wesentlichen damit begründet, dass eine unrichtige Bezeichnung des Bescheidadressaten dann unschädlich sei, wenn der Adressat zweifelsfrei feststeht bzw. wenn nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des Empfängers bestehen. Grundlage und somit Titel für das gegenständliche Pfändungsverfahren sei der Sicherstellungsauftrag vom über den Betrag von € 5,600.000,00. Die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Sicherstellungsauftrages würde die Rechtmäßigkeit der Pfändung einer Geldforderung nicht berühren. Auch ein nicht rechtskräftiger Sicherstellungsauftrag würde zur Pfändung gemäß § 65 iVm § 78 AbgEO berechtigen.

Mit Eingabe vom wurde fristgerecht ein Vorlageantrag gemäß § 264 BAO eingebracht und nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs vorgebracht, der Sicherstellungsauftrag vom sei an die „X-Ltd als RNF der XX12“ adressiert. lm Falle einer Verschmelzung seien Bescheide betreffend die übertragende Körperschaft an die übernehmende Körperschaft als Rechtsnachfolgerin zu adressieren. Damit sei die Firma der übertragenden Körperschaft anzuführen, um erkennbar zu machen, als wessen Rechtsnachfolger die übernehmende Körperschaft herangezogen wird (vgl Rz 143 UmgrStRl). Eine Firma „XX12“ würde es in Österreich nicht geben und habe es nicht gegeben. Eine Abfrage im österreichischen Firmenbuch unter „XX12“ würde drei Treffer an bestehenden und gelöschten Firmen ergeben:
XX12-A
XX12-B
XX123GmbH
Daneben sei nicht auszuschließen, dass es international noch eine Vielzahl weiterer Unternehmen gibt, deren Firmenwortlaut mit „XX12“ beginnt oder diese Buchstaben-Zahlen-Kombination enthält und deren Rechtsnachfolger die X-Ltd möglicherweise ist.

Im Firmenbuch eingetragene Gesellschaften seien nach der Rechtsprechung des VwGH mit ihrer Firma zu bezeichnen. Eine unrichtige Bezeichnung sei allerdings dann unbeachtlich, wenn nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des Empfängers bestehen. lm Falle einer Rechtsnachfolge aufgrund einer Verschmelzung sei der Rechtsvorgänger richtig anzugeben.

Aus der Angabe der Abgabenkontonummer xxx auf dem „Bescheid – Pfändung einer Geldforderung“ vom könnte zwar der Schluss gezogen werden, dass das Finanzamt Innsbruck die X-Ltd als Rechtsnachfolgerin der Firma „XX123GmbH" adressieren wollte. Allerdings sei die Angabe der Abgabenkontonummer auf dem Bescheid nicht Spruchbestandteil und die richtige Angabe des Bescheidadressaten habe im Bescheidspruch zu erfolgen. Erst in der Beschwerdevorentscheidung vom habe das Finanzamt Innsbruck diesem Mangel Rechnung getragen und den Bescheidadressaten richtig bezeichnet. Damit könne aber der Mangel des „Bescheides – Pfändung einer Geldforderung vom “ nicht mehr geheilt werden.

Es werde beantragt, den „Bescheid – Pfändung einer Geldforderung vom “ wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, weil der Bescheidadressat nicht richtig benannt sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 92 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) sind Erledigungen einer Abgaben­behörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen
a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder
b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist j eder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO).

Gemäß § 65 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.

Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat (§ 65 Abs. 2 AbgEO).

Gemäß § 65 Abs. 4 AbgEO kann der Drittschuldner das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.

Sofern nicht die – hier nicht in Betracht kommende – Bestimmung des § 67 AbgEO zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen.

Die Zustellung des Zahlungsverbotes (§ 65 Abs. 2 AbgEO) ist somit der konstitutive Akt, mit dem das Pfandrecht zu Gunsten der Republik Österreich (des betreibenden Gläubigers) begründet wird, der Zustellung des Verfügungsverbotes an den Abgabenschuldner (den Verpflichteten) kommt nur deklarative Wirkung zu (vgl. ). Auch in den Fällen, in denen die Abgabenbehörde auf Grund eines Guthabens des Abgabenschuldners selbst als Drittschuldner anzusehen ist, bedarf es der Erlassung des Zahlungsverbotes (sogenanntes Zweitverbot), um das Pfandrecht an dem Guthaben zu begründen (vgl. ).

Das Zahlungsverbot wurde mit dem „Bescheid – Pfändung einer Geldforderung“ vom , gerichtet an die „Republik Österreich vertreten durch das Finanzamt Innsbruck“, erlassen.

Das Vorbringen, diese Erledigung würde wegen unrichtiger Benennung einer Bescheidadressatin „XX12“ einen Nichtbescheid darstellen, geht daher ins Leere.

Nach § 78 Abs. 1 AbgEO kann auf Grund eines Sicherstellungsauftrages zur Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden. Nach Abs. 2 leg cit kann zur Sicherung nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden.

Grundlage und somit Titel des Vollstreckungsverfahrens ist der Sicherstellungsauftrag vom . Die von der Beschwerdeführerin auch gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom (in welcher unter dem Punkt „Begründung“ lediglich der Satz „Die Begründung wird nachgereicht.“ ausgeführt wurde) hat das Finanzamt Innsbruck mit Beschwerdevorentscheidung vom als verspätet zurückgewiesen.

Soweit die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen diesen Sicherstellungsauftrag vorbringt, ist darauf zu verweisen, dass dessen materielle Richtigkeit in einem allfälligen Beschwerdeverfahren betreffend diesen Sicherstellungsauftrag zu prüfen gewesen wäre. Entscheidend ist, dass ein solcher und damit ein Titel für das Vollstreckungsverfahren vorliegt (vgl. ).

Der Sicherstellungsauftrag vom erging – wie bereits oben dargestellt – an „X-Ltd als RNF der XX12“. Bescheidadressatin war somit zweifelsfrei die Beschwerdeführerin „X-Ltd“. Damit ist die gegenständliche Erledigung entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kein Nichtbescheid.

Der Umstand allein, dass der angefochtene Bescheid neben der zutreffend angeführten Bezeichnung der Beschwerdeführerin die Umschreibung der Gesellschaft, als deren Rechtsnachfolgerin die Beschwerdeführerin Bescheidempfängerin war, unvollständig vorgenommen hat, vermag an der Bescheidqualität der gegenständlichen Erledigung nichts zu ändern, zumal aus der Zeichenfolge „XX12“ im Zusammenhang mit der angeführten Anschrift „Anschrift“ sowie der Steuernummer „xxx“ für die Beschwerdeführerin zweifelsfrei erkennbar war, dass die Zeichenfolge auf die XX123GmbH bezogen hat.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zur Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, weil das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 78 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 92 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 65 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 65 Abs. 4 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 67 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 78 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Schlagworte
Rechtsnachfolger
Adressierung
Bescheidqualität
Bescheidempfänger
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.3100944.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at