Rechtswidrigkeit von Stundungszinsen, wenn Grundlagen nicht nachvollziehbar sind
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt vom betreffend Stundungszinsen für den Zeitraum bis in Höhe von 207,42 Euro zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom Stundungszinsen für die Zeit vom bis in Höhe von 207,42 Euro fest.
Mit Eingabe vom (richtig wohl 2017), eingelangt am , an das Bundesfinanzgericht brachte der Beschwerdeführer (=Bf.) Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Stundungszinsen ein.
Nach Ansicht des Bf. liege den festgesetzten Stundungszinsen kein entsprechender Bewilligungsbescheid zu Grunde. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht.
Im Vorlagebericht bezog sich das Finanzamt auf einen Stundungsantrag vom , der mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen worden war.
Mit Eingabe vom nahm der Bf. den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wegen Geringfügigkeit des strittigen Betrages zurück.
Die Berechnung der Stundungszinsen stellt sich wie folgt dar:
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Datum | Anfangsbestand und Änderung | Tagessaldo | Anzahl der Tage | Jahreszinssatz | Tages- zinssatz | Stundungszinsen |
+172,33 | +172,33 | 6 | ||||
+1.171,52 | +1.343,85 | 114 | 4,38 | 0,0120 | 18,38 | |
0,0 | +1.343,85 | 14 | 3,88 | 0,0106 | 1,99 | |
-1.171,52 | +172,33 | 117 | ||||
+4.566,38 | +4.705,71 | 375 | 3,88 | 0,0106 | 187,05 | |
Stundungs zinsen | 207,42 € |
Das Finanzamt konnte weder einen entsprechenden Bewilligungsbescheid über die Zahlungserleichterung vorgelegen, noch den Verfahrensschritt, der die Vorschreibung der Zinsen ausgelöst hatte, bekannt geben.
Das Finanzamt legte lediglich einen Bescheid vom über die Bewilligung einer Stundung eines Betrages in Höhe von 20.706,15 Euro bis zum vor.
Diesem Bescheid liegt ein Stundungsansuchen vom , eingelangt beim Finanzamt am zu Grunde.
Darin begehrte der Bf. die Stundung eines Betrages von 32.767,72 Euro bis zum .
Zum Zeitpunkt der Gewährung der Stundung befand sich auf dem Abgabenkonto des Bf. lediglich eine Zahllast in Höhe von 20.706,15 Euro, weshalb auch kein höherer Betrag gestundet werden konnte.
Der Bf. bekämpfte mit Beschwerde vom den Bewilligungsbescheid vom .
Er führte darin aus, dass das Finanzamt von seinem Ansuchen abgewichen sei.
Die Bewilligung sei folglich dahin zu ändern, dass zeitlich nach dem eine Zahlungserleichterung in Höhe von 32.767,22 bis zum bewilligt werde.
Mit Eingabe vom änderte der Bf. sein Beschwerdebegehren dahingehend, dass nunmehr ein Betrag in Höhe von 36.887,97 Euro bis zum gestundet werde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt schließlich die Beschwerde vom gegen die Bewilligung der Zahlungserleichterung vom ab.
Gleichzeitig änderte es den Spruch der Bewilligung vom dahingehend, dass es den Antrag auf Zahlungserleichterung vom abwies.
Hinsichtlich der Stundungsbewilligung vom über den Betrag von 20.706,15 Euro (dieser Betrag entsprach der Zahllast auf dem Abgabenkonto zum Zeitpunkt der Bewilligung) wurden Stundungszinsen in Höhe von 413,82 Euro mit Bescheid vom festgesetzt.
Rechtslage
§ 212 Abs. 2 BAO lautet:
Für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, sind,
a)
solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3) oder
b)
soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,
Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten; Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Erwägungen
Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung der Stundungszinsen vom in Höhe von 207,42 Euro, wie sie oben dargestellt wurde, strittig.
Auf Grund der Bewilligung der Zahlungserleichterung vom in Höhe von 20.706,15 Euro bis zum wurden dem Bf. Stundungszinsen in Höhe von 413,82 Euro mit Bescheid vom vorgeschrieben.
Der Bf. bekämpfte zwar in der Folge die Stundungsbewilligung mit Beschwerde bzw. ergänzenden Erweiterungen zur Beschwerde, doch ergeben sich daraus keine Hinweise, woraus sich der beschwerdegenständliche Bescheid sowohl hinsichtlich der Zinszeiträume als auch hinsichtlich der Bemessungsgrundlage zusammensetzt.
In der Ergänzung der Beschwerde vom begehrte der Bf. die Stundungsfrist bis zum zu erweitern. Im angefochtenen Zinsenbescheid endet die Berechnung der Stundungszinsen aber bereits am .
Wie sich die Bemessungsgrundlage der Zinsen im angefochtenen Bescheid, speziell aber für den Zeitraum bis in Höhe von 4.533,38 Euro errechnet, ist nicht nachvollziehbar.
Am erließ das Finanzamt zwar einen Bescheid über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens vom . Doch wurde dieser Abweisungsbescheid mit Beschwerdevorentscheidung vom mangels eines Antrages um Bewilligung einer Zahlungserleichterung vom wieder aufgehoben.
Dieser Bescheid könnte die Zinsvorschreibung ausgelöst haben. Ein unmittelbarer Bezug zwischen dem Zinsenbescheid und dem Abweisungsbescheid vom ist jedoch nicht ableitbar.
Da das Finanzamt die Grundlagen des angefochtenen Bescheides nicht belegen konnte, war der angefochtene Bescheid spruchgemäß aufzuheben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall waren lediglich Sachverhaltsfragen zu beurteilen, eine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war aber nicht entscheidungsrelevant.
Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Zitiert/besprochen in | Rauscher in BFGjournal 2024, 334 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.2101165.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
ECLI Nummer:
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2101165.2017
Fundstelle(n):
XAAAC-16922