Zurückweisung einer Beschwerdevorlage zufolge Fehlens einer Beschwerde
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7104895/2017-RS1 | Im Fall einer Vorlage gemäß § 265 Abs. 1 BAO, die entgegen der in § 265 Abs. 1 BAO genannten Voraussetzung des Vorliegens einer Beschwerde (§ 243 BAO) erfolgt, ist es im Interesse der Rechtssicherheit für Parteien (§ 78 BAO) und Behörden nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts geboten, mittels förmlicher (gemäß (§ 25a Abs. 3 VwGG und § 88a Abs. 3 VfGG nicht gesondert bekämpfbarer) Zurückweisung der Vorlage (§ 265 Abs. 1 BAO) vorzugehen. |
RV/7104895/2017-RS2 | Die Verwaltungsgerichte haben nach Art. 133 B-VG entweder mittels Erkenntnis oder mittels Beschluss zu entscheiden. Auch verfahrensleitende Verfügungen haben in Beschlussform zu erfolgen. |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend eine vermeintliche Beschwerde des Kurt W*****, *****Adresse*****, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt, 2700 Wiener Neustadt, Grazerstraße 95, vom , mit welchem der Antrag vom auf Familienbeihilfe für den im April 1993 geborenen Daniel W***** von Juli 2017 bis August 2017 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer 3*****, den Beschluss gefasst:
Die Vorlage (§ 265 Abs. 1 BAO) der vermeintlichen Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid vom durch das Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.
Entscheidungsgründe
Vorlage
Das Finanzamt legte mit Berichten vom dem Bundesfinanzgericht zwei Beschwerden des Beschwerdeführers (Bf) Kurt W***** gegen im Familienbeihilfeverfahren ergangene Bescheide des Finanzamts Neunkirchen Wr. Neustadt wie folgt vor (Auszüge aus den Vorlageberichten):
...
Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)
Beschwerde
1 Beschwerde 5,6/17
2 Beschwerde 7,8/17
Bescheide
3 Familienbeihilfe (Zeitraum: 05.2017-06.2017)
4 Familienbeihilfe (Zeitraum: 07.2015-08.2017)
Antrag / Anzeige an die Behörde
5 Antrag
Vorlageantrag
6 Vorlageantrag
Vorgelegte Aktenteile
7 Beilage Stellungnahme Sachbearbeiterin
8 Beilage Abfrage
Folgende Bescheide sind angefochten
Gegenstand: Familienbeihilfe Datum Bescheid:
Jahr/Zeitraum: 05.2017-06.2017 Beschwerde eingebracht:
Fachgebiet: Familienlastenausgleich Verfahrenskategorie: AN
Gesamter Senat beantragt: Nein
Mündliche Verhandlung beantragt: Nein
Gegenstand: Familienbeihilfe Datum Bescheid:
Jahr/Zeitraum: 07.2017-08.2017 Beschwerde eingebracht:
Fachgebiet: Familienlastenausgleich Verfahrenskategorie: AN
Gesamter Senat beantragt: Nein
Mündliche Verhandlung beantragt: Nein
...
Bezughabende Normen
§ 2 Abs. 1 lit. b bis e FLAG 1967, § 262 BAO
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat für seinen Sohn, der seit 10/2012 Rechtswissenschaften an der Universität Wien studierte, laufend die Familienbeihilfe bezogen. Im April 2017 bestand der Sohn den Abschluss. Ab September 2017 wird der Sohn die Gerichtspraxis absolvieren. Da bei der Ableistung der Gerichtspraxis durch den Rechtspraktikanten noch eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 vorliegt, wurde die Familienbeihilfe ab September 2017 gewährt. Für die Zwischenzeit, die Monate Mai und Juni 2017 wurde die Familienbeihilfe rückgefordert (Beschwerde vom ) und für die Monate Juli und August 2017 wurde der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe abgewiesen (Beschwerde vom ).
Beweismittel:
S. Beilagen
Stellungnahme:
Das Finanzamt vertritt die Rechtsmeinung, dass die die Zwischenzeit zwischen dem Studienabschluss und Beginn des Praktikums nicht zur Zeit der Berufsausbildung zählt und dass daher für diesen Zeitraum die Familienbeihilfe nicht zusteht.
Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde gem. § 262 Abs. 2 BAO abgesehen.
Aus dem elektronisch vorgelegten Akt des Finanzamts ist ersichtlich, dass der Bescheid betreffend den Zeitraum Mai bis Juni 2017 mit 9. 8. 29017 (und nicht, wie im Vorlagebericht unter "angefochtener Bescheid" angegeben, mit "") datiert und der Bescheid betreffend den Zeitraum mit (und nicht, wie im Vorlagebericht unter "angefochtener Bescheid" angegeben, mit "").
Die beiden Vorlagen wurden beim Bundesfinanzgericht zu den Geschäftszahlen RV/7104843/2017 (Rückforderungsbescheid vom betreffend Familienbeihilfe Mai und Juni 2017) und RV/7104895/2017 (Abweisungsbescheid vom betreffend Familienbeihilfe Juli und August 2017) protokolliert.
Der elektronisch vorgelegte Akt des Finanzamts enthält folgende Dokumente:
OZ 3 "Familienbeihilfe (Zeitraum 05.2017-06.2017)"
Unter OZ 3 des Aktenverzeichnisses legte das Finanzamt einen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge vom vor, mit welchem vom Bf Kurt W***** zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (351,60 €) und Kinderabsetzbetrag (116,80 €) für den im April 1993 geborenen Daniel W***** für den Zeitraum Mai 2017 bis Juni 2017 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert werden (Gesamtbetrag der Rückforderung 468,40 €).
Dieser Bescheid wurde wie folgt begründet:
Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu.
Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:
• Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung
• Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
• Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
• das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.
Für das Gerichtspraktikum ab September 2017 besteht wieder Anspruch auf die Familienbeihilfe. In diesem Fall wäre noch ein Nachweis diesbezüglich erforderlich.
Ein Zustellnachweis ist nicht aktenkundig.
OZ 4 "Familienbeihilfe (Zeitraum 07.2017-08.2017)"
Unter OZ 4 des Aktenverzeichnisses legte das Finanzamt einen Abweisungsbescheid vom vor, mit welchem der Antrag des Bf vom auf Familienbeihilfe für den im April 1993 geborenen Daniel W***** von Juli 2017 bis August 2017 abgewiesen wurde, was das Finanzamt wie folgt begründete:
Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu.
Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:
• Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung
• Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
• Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
• das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.
Ihr Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe musste für den Zeitraum 07-08/2017 abgewiesen werden, da sich Daniel in diesem Zeitraum in keiner Berufsausbildung befand.
Es handelt sich hierbei auch nicht um eine Zwischenzeit zwischen der Beendigung einer Schulausbildung und frühest möglichen Beginn einer Berufsausbildung, so wie von Ihnen im Beschwerdeschreiben dargestellt wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass Ihr Beschwerdeschreiben für den Zeitraum 05-08/2017 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wird. Ihrem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 09/2017 wurde soeben stattgegeben. Diese Zahlung erhalten Sie in den nächsten Tagen.
Auch hier ist ein Zustellnachweis nicht aktenkundig.
OZ 1 "Beschwerde 5,6/17"
Unter OZ 1 des Aktenverzeichnisses legte das Finanzamt folgende Eingabe des Bf vom vor:
Beschwerdeführer: Kurt W*****, ...
Bescheidbeschwerde
Gegen den Bescheid des Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt vom , zugestellt am , betreffend der Familienbeihilfe, erhebe ich wegen Verletzung in meinen Rechten in offener Frist Beschwerde und stelle den
Antrag,
das Bundesfinanzgericht möge den Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Bewilligung der Familienbeihilfe für meinen Sohn Daniel W*****, SV-Nummer 4*****, für die Monate Mai 2017 - März 2018 stattgeben wird.
Begründung
Das Formular zur Bewilligung der Familienbeihilfe wurde ordnungsgemäß ausgefüllt und Mitte Juni an das zuständige Finanzamt zurückgesendet. Mit dem Bescheid vom , zugestellt am wurde der Betrag in Höhe von € 468,40 zurückgefordert, da Herr Daniel W***** in den Monaten Mai und Juni 2017 die Familienbeihilfe und das Kindergeld zu Unrecht bezogen haben soll.
Daniel W***** hat sein Studium der Rechtswissenschaften im Sommersemester 2017 beendet. Die letzte Prüfung hierzu schrieb er am . Aufgrund der Korrekturzeit von 4 Wochen, bekam er die positive Rückmeldung zur Prüfung und zum Abschluss des Studiums am . (Anlage A) Noch am gleichen Tag beantragte er beim StudienServiceCenter der Fakultät die Ausstellung des Magisterbescheides. Nach telefonischem Nachfragen wurde ihm Anfang Juni bestätigt, dass dieser zur Abholung bereit liegt. Wie auf der Rückseite des Magisterbescheides ersichtlich ist dieser am abgeholt und durch den Rechtsmittelverzicht auch rechtskräftig worden.
Für die Zulassung zur Gerichtspraxis im Oberlandesgerichtssprengel Wien ist der rechtskräftige Magisterbescheid notwendig, (Anlage B) Da Daniel das Richteramt anstrebt und sich daher als Aufnahmewerber beworben hat, ist für ihn der frühestmögliche Termin der gewesen. (Anlage B) Der Beginn mit ist aufgrund der letztmöglichen Gesuchseinbringung am mangels der noch nicht korrigierten letzten Prüfung nicht möglich gewesen.
Als Anlage C wird der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien über die Zulassung der Gerichtspraxis mit beigelegt.
Daniel hat nach dem Abschluss der Hochschulausbildung die frühestmögliche Fortsetzung der Berufsausbildung in Anspruch genommen und daher gem. Familienlastenausgleichsgesetz 1967 idgF Anspruch auf die Auszahlung der Familienbeihilfe für die Monate Mai 2017 - März 2018.
Kurt W*****
Beigefügt war ein Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom , wonach Mag. Daniel W***** gemäß §§ 1 und 2 RPG zur Gerichtspraxis ab als Rechtspraktikant für die Dauer von sieben Monaten im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien zugelassen wird. Dienstantritt sei am bei einem näher bezeichneten Gericht.
Im Anschluss daran findet sich im elektronischen Akt des Finanzamts zweimal der Abweisungsbescheid vom .
OZ 2 "Beschwerde 7,8/17"
Unter OZ 2 des Aktenverzeichnisses legte das Finanzamt folgende Eingabe des Bf vom vor:
Beschwerdeführer: Kurt W*****, ...
Stellungnahme zum Antrag auf Familienbeihilfe bzgl. der Vorlage an das Bundesfinanzgericht
Bisheriger Verfahrensgang:
Das Formular zur Bewilligung der Familienbeihilfe wurde ordnungsgemäß ausgefüllt und Mitte Juni an das zuständige Finanzamt zurückgesendet. Mit dem Bescheid vom , zugestellt am wurde der Betrag in Höhe von € 468,40 zurückgefordert, da Herr Daniel W***** in den Monaten Mai und Juni 2017 die Familienbeihilfe und das Kindergeld zu Unrecht bezogen haben soll. Gegen diesen Bescheid habe ich eine Bescheidbeschwerde eingereicht. Mit Bescheid vom , zugestellt am , wurde der Antrag für die Monate 07-08.17 abgewiesen und für die Monate 05-08.17 dem BFG zur Entscheidung vorgelegt wurde.
Die Vorlage an das Bundesfinanzgericht wird begrüßt, ich halte meinen Antrag vollinhaltlich aufrecht.
Zur Entscheidung über die Sache möchte ich folgendermaßen Stellung nehmen:
Der Gesetzgeber anerkennt mit den Möglichkeiten des § 2 Abs 1 lit. d und e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 die Gewährung der Familienbeihilfe in den Zeiten zwischen Abschluss des Zivil- oder Präsenzdienstes, bzw. Abschluss der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn einer zum Bezug der Familienbeihilfe berechtigenden Ausbildung. Gründe liegen hierfür unter anderem in der kurzen Zeit in der es faktisch unmöglich ist einen Arbeitsplatz, der für die Bestreitung des Lebensunterhalts ausreichend ist, zu bekommen. Diese Suche wird va. dadurch erschwert, dass Arbeitsplätze zumeist unbefristet ausgeschrieben werden und gerade nicht für die kurze Zeit zwischen dem Abschluss und frühestmöglichen Beginn einer weiteren Ausbildung.
Was schon auf Maturanten vor dem beginnenden Studium zutrifft, muss auch auf den Spezialfall des Antrittes der Gerichtspraxis zutreffen. Gemäß der Spruchpraxis des Finanzamts ist das Ende des Studiums das am Magisterbescheid genannte Datum und nicht das Datum der Rechtskraft des Bescheides. Dies verkompliziert die Suche nach einem Arbeitsplatz für die sehr kurze Zeit bis zum Beginn der Gerichtspraxis. So ist ein Job ohne rechtskräftigen Magisterbescheid nochmals ungemein schwieriger zu erlangen. Dazu kommt, dass die Suche nach einem Arbeitsplatz nicht möglich ist, solange noch nicht gesichert ist, dass die letzte Prüfung positiv abgelegt wurde und somit alle Voraussetzungen zur Bescheidverleihung gegeben sind.
Rechtlich gibt es bei gegeben Sachverhalt folgendes zu beachten:
Der Gesetzgeber ist bei der Erlassung von Gesetzen an die Verfassung gebunden.
Verfassungsrechtlich einer der wichtigsten Grundsätze ist der, in Art 7 B-VG niedergeschriebene, Gleichheitssatz der besagt, dass Ungleiches ungleich und Gleiches gleich zu behandeln ist. Sollte es aber so sein, dass der Gesetzgeber diesem Grundsatz nicht vollends Rechnung getragen hat, müssen auch die Recht ausübenden Behörden und Gerichte diesen Grundsatz im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation der anzuwendenden Rechtsvorschriften beachten. Grenze der Auslegung der einfachgesetzlichen Normen ist der äußerst mögliche Wortsinn. Es liegt im gegenständlichen Verfahren ein Sachverhalt vor, der einem im Gesetz gegebenen Anspruch gleicht, aber vom Gesetz nicht erfasst ist und somit vom Gesetzgeber Gleiches ungleich behandelt wird.
In diesem Fall muss unter Beachtung des äußert möglichen Wortsinns der in § 2 Abs 1 lit d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 genannten „Schulausbildung", unter Beachtung des Gleichheitssatzes auch eine Hochschulausbildung verstanden werden.
Mit der Bitte um Übermittlung an das Bundesfinanzgericht.
Mit freundlichen Grüßen
Für Kurt W*****
Mag. Daniel W*****
Vollmacht erteilt
OZ 5 "Antrag"
Unter OZ 5 des Aktenverzeichnisses legte das Finanzamt ein Schreiben vom betreffend Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe vor, welches vom Bf dem Finanzamt am retourniert wurde.
Dem Überprüfungsschreiben lässt sich in Bezug auf Mag. Daniel W***** entnehmen, dass dieser bis Juni 2017 Student sei und von September 2017 bis März 2018 "Gerichtspraktikant (Gerichtsjahr)". "Art und Höhe der eigenen Einkünfte des Kindes:" "geringf. Einkünfte 901". "Für das Gerichtspraktikum gibt es noch nichts Schriftliches, beginnt im September 2017".
Beigefügt war ein Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom über die Verleihung des akademischen Grades "Magister der Rechtswissenschaften (Mag.iur.)" an Daniel W*****. Dieser habe am die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verleihung des akademischen Grades i. V. m. dem Studienplan für das Diplomstudium Rechtswissenschaften erfüllt (Rechtskraftvermerk ).
OZ 6 "Vorlageantrag"
Unter OZ 6 des Aktenverzeichnisses legte das Finanzamt die oben bei OZ 2 wiedergegebene "Stellungnahme zum Antrag auf Familienbeihilfe bzgl. der Vorlage an das Bundesfinanzgericht" vom vor (in OZ 6 zweifach enthalten).
OZ 7 "Beilage Stellungnahme Sachbearbeiterin"
Unter OZ 7 des Aktenverzeichnisses legte das Finanzamt eine E-Mail von Silvia T***** an Claudia P*****, beide Mitarbeiterinnen des Finanzamts, folgenden Inhalts vor (ein Datum ist im Finanzamtsakt nicht ersichtlich):
... Anbei die Stellungnahme:
Herr W***** Kurt 3***** hat für seinen Sohn W***** Daniel 4***** laufend die Familienbeihilfe bezogen. Daniel hat seit 10/2012 Rechtswissenschaften an der Uni Wien studiert. Die reguläre Studienzeit inkl. Toleranzsemester hätte im 09/2017 geendet.
Daniel hat seinen Abschluss bereits im 04/2017 bestanden. Laut Angaben des Vaters wird Daniel ab 09/2017 das Gerichtspraktikum absolvieren. Die notwendigen Unterlagen wurden erst im Zuge der Vorlage eingebracht. Der Zeitraum ab 09/2017 wird daher auch weiter gewährt. Die Familienbeihilfe wurde für die Monate 05-06/2017 rückgefordert und für die Monate 07-08/2017 abgewiesen.
Das Finanzamt vertritt die Meinung, dass die Familienbeihilfe für die Absolvierung der Gerichtspraxis sehr wohl zusteht, jedoch nicht für die Zwischenzeit zwischen dem Studienabschluss und Beginn des Praktikums.
...
OZ 8 "Abfragen"
Unter OZ 8 des Aktenverzeichnisses legte das Finanzamt einen Screenshot aus dem elektronischen Beihilfeprogramm vor:
+------------+
| Dokument | Verrechnung
+ +--------------------------------------------------------------------------------
Datum........ Art ..........Inhalt
Abweisung Antrag auf FB vom
Rückford.-Anrechnung 468,40 FB, KG
Weitere Aktenteile enthält der elektronische Akt des Finanzamts nicht.
Die zur Geschäftszahl RV/7104843/2017 vorgelegten Aktenteile entsprechen den zur Geschäftszahl RV/7104895/2017 vorgelegten.
Mit in der FINDOK veröffentlichtem stellte das Bundesfinanzgericht fest, (derzeit) für die Erledigung der Beschwerde vom gegen den Rückforderungsbescheid vom nicht zuständig zu sein. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren werde eingestellt. Dieser Beschluss entsprach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtsvor dem Erkenntnis .
Mit verfahrensleitendem (nicht veröffentlichtem) trug das Bundesfinanzgericht den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom vorzulegen, oder dem Bundesfinanzgericht mitzuteilen, dass eine derartige Beschwerde nicht existiert.
Nach Darstellung des Verfahrensganges wie oben sowie der maßgebenden Rechtsgrundlagen wie unten führte das Gericht darin aus:
Beschwerde vom wurde bislang nicht vorgelegt
Das Finanzamt hat als Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom , mit welchem der Antrag des Bf vom auf Familienbeihilfe für den im April 1993 geborenen Daniel W***** von Juli 2017 bis August 2017 abgewiesen wurde, unter OZ 2 "Beschwerde 7,8/17" eine "Stellungnahme zum Antrag auf Familienbeihilfe bzgl. der Vorlage an das Bundesfinanzgericht" vorgelegt.
In dieser Stellungnahme wird darauf verwiesen, dass der Bf gegen den Bescheid vom , mit welchen der Betrag von 468,40 Euro zurückgefordert wurde, da der Bf in den Monaten Mai und Juni 2017 die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen haben soll, Bescheidbeschwerde erhoben habe.
Die Ausführungen in der Stellungnahme beziehen sich auf die Zeit zwischen dem Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften und dem Beginn der Gerichtspraxis. Diese Ausführungen betreffen inhaltlich sowohl den Zeitraum Mai und Juni 2017 als auch den Zeitraum Juli und August 2017. Sie sind in Zusammenhang mit den Ausführungen in der Begründung des Bescheids vom , "dass Ihr Beschwerdeschreiben für den Zeitraum 05-08/2017 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wird", zu sehen ("Mit Bescheid vom , zugestellt am , wurde der Antrag für die Monate 07-08.17 abgewiesen und für die Monate 05-08.17 dem BFG zur Entscheidung vorgelegt").
Im dem Satz "Die Vorlage an das Bundesfinanzgericht wird begrüßt, ich halte meinen Antrag vollinhaltlich aufrecht" kann eine (selbst eine mangelhafte) Bescheidbeschwerde nicht erblickt werden. Dieser Satz bezieht sich offenkundig auf die bereits anhängige Bescheidbeschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom .
Nach der Aktenlage ist der Bf der deutschen Sprache mächtig und wird darüber hinaus im Verwaltungsverfahren auch durch seinen rechtskundigen Sohn vertreten. Die Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom zeigt, dass der Bf in der Lage ist, eine Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG i. S. d. § 250 BAO mängelfrei zu formulieren.
Der in der Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid gestellte Antrag, "auf Bewilligung der Familienbeihilfe" "für die Monate Mai 2017 - März 2018" ist inhaltlich in einem Rückforderungsverfahren betreffend die Monate Mai und Juni 2017 hinsichtlich von Zeiträumen, die nicht von der Sache des Rückforderungsverfahrens umfasst ist, in dieser Form zwar nicht zulässig, wurde aber vom Finanzamt zu Recht hinsichtlich des Zeitraumes Juli 2017 bis März 2018 als (neuen) Antrag auf Familienbeihilfe gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 verstanden und hat das Finanzamt diesen (teilweise mit dem Abweisungsbescheid vom , teilweise durch Auszahlung) bereits erledigt.
Eine Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom lässt sich der "Stellungnahme zum Antrag auf Familienbeihilfe bzgl. der Vorlage an das Bundesfinanzgericht" vom nicht entnehmen.
Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist daher aufzutragen, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom vorzulegen, oder dem Bundesfinanzgericht mitzuteilen, dass eine derartige Beschwerde nicht existiert.
Hinweis
Auch wenn der Bf im Verwaltungsverfahren durch seinen rechtskundigen Sohn vertreten wird, sieht sich das Gericht aus verfahrensökonomischen Gründen veranlasst, im Fall des Nichtbestehens einer Beschwerde gegen den Bescheid vom auf die oben wiedergegebene Bestimmung des § 299 BAO hinzuweisen, die bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 302 Abs. 1 BAO) einen Antrag auf Bescheidaufhebung vorsieht, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Ist der Abweisungsbescheid vom mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen, stünde dieser, soweit er den Zeitraum Juli 2017 bis August 2017 betrifft, einem neuerlichen Antrag der Gewährung von Familienbeihilfe für den Zeitraum Juli 2017 bis August 2017 entgegen, solange der Abweisungsbescheid dem Rechtsbestand angehört.
Dieser Beschluss wurde dem Bf am und der belangten Behörde am nachweislich zugestellt.
Äußerung der belangten Behörde
Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , bekannt:
Außer dem Schreiben vom (Stellungnahme zum Antrag auf Familienbeihilfe bzgl. der Vorlage an das Bundesfinanzgericht) existiert keine Beschwerde.
Äußerung des Beschwerdeführers
Der Bf gab mit Schreiben vom , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , bekannt, dass in der genannten Rechtssache keine Beschwerde existiere.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Zum Abweisungsbescheid vom betreffend Familienbeihilfe Juli und August 2017 (RV/7104895/2017):
Rechtsgrundlagen
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186 a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 2 und 4) entspricht.
(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
§ 10 FLAG 1967 lautet:
§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
§ 11 FLAG 1967 lautet:
§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.
(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.
§ 12 FLAG 1967 lautet:
§ 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.
(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.
§ 13 FLAG 1967 lautet:
§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
§ 26 FLAG 1967 lautet:
§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
(4) Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.
§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:
(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
§ 243 BAO lautet:
§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
§ 250 BAO lautet:
§ 250. (1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.
(2) Wird mit Bescheidbeschwerde die Einreihung einer Ware in den Zolltarif angefochten, so sind der Bescheidbeschwerde Muster, Abbildungen oder Beschreibungen, aus denen die für die Einreihung maßgeblichen Merkmale der Ware hervorgehen, beizugeben. Ferner ist nachzuweisen, dass die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Ware mit diesen Mustern, Abbildungen oder Beschreibungen übereinstimmt.
§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,
a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 263. (1) Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde
a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) hinzuweisen.
(3) Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Beschluss (§ 278) bzw. ein Erkenntnis (§ 279) über die Beschwerde.
(4) § 281 gilt sinngemäß für Beschwerdevorentscheidungen; § 281 Abs. 2 allerdings nur, soweit sich aus der in § 278 Abs. 3 oder in § 279 Abs. 3 angeordneten Bindung nicht anderes ergibt.
§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.
(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.
(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:
a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),
b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),
c) § 255 (Verzicht),
d) § 256 (Zurücknahme),
e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).
(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.
§ 265. (1) Die Abgabenbehörde hat die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
(2) Die Vorlage der Bescheidbeschwerde hat jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen.
(3) Der Vorlagebericht hat insbesondere die Darstellung des Sachverhaltes, die Nennung der Beweismittel und eine Stellungnahme der Abgabenbehörde zu enthalten.
(4) Die Abgabenbehörde hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage an das Verwaltungsgericht unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen.
(5) Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auch die Abgabenbehörde, deren Bescheid mit Bescheidbeschwerde angefochten ist.
(6) Die Abgabenbehörde ist ab der Vorlage der Bescheidbeschwerde verpflichtet, das Verwaltungsgericht über Änderungen aller für die Entscheidung über die Beschwerde bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unverzüglich zu verständigen. Diese Pflicht besteht ab Verständigung (Abs. 4) auch für den Beschwerdeführer.
§ 266. (1) Die Abgabenbehörde hat, soweit nicht anderes angeordnet ist, gleichzeitig mit der Vorlage der Bescheidbeschwerde die Akten (samt Aktenverzeichnis) vorzulegen. Die Abgabenbehörde hat den Parteien (§ 78) eine Ausfertigung des Aktenverzeichnisses zu übermitteln.
(2) Mit Zustimmung des Verwaltungsgerichtes darf die Übermittlung der Beschwerde (§ 265) und die Aktenvorlage (Abs. 1) in Form von Ablichtungen erfolgen.
(3) Soweit Akten oder Beweismittel nur auf Datenträgern vorliegen, sind auf Verlangen des Verwaltungsgerichtes ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben von der Abgabenbehörde bzw. von der Partei (§ 78) beizubringen.
(4) Soweit die Abgabenbehörde die Vorlage von Akten (Abs. 1 bzw. bezüglich Maßnahmenbeschwerden oder Säumnisbeschwerden auf Verlangen des Verwaltungsgerichtes) unterlässt, kann das Verwaltungsgericht nach erfolgloser Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen.
§ 299 BAO lautet:
§ 299. (1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;
b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.
(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.
§ 300 BAO lautet:
§ 300. (1) Ab Vorlage der Beschwerde (§ 265) bzw. ab Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 6) bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben. Sie können solche Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, nur dann aufheben,
a) wenn der Beschwerdeführer einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht nach Vorlage der Beschwerde zugestimmt hat und
b) wenn das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Zustimmungserklärung an die Abgabenbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist zur Aufhebung weitergeleitet hat und
c) wenn die Frist (lit. b) noch nicht abgelaufen ist.
(2) Vor Ablauf der Frist des Abs. 1 lit. b kann das Verwaltungsgericht über die Beschwerde weder mit Erkenntnis noch mit Beschluss absprechen, es sei denn, die Abgabenbehörde teilt mit, dass sie keine Aufhebung vornehmen wird.
(3) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 8 Z 12c, BGBl. I Nr. 117/2016)
(5) Durch die Bekanntgabe der Aufhebung (Abs. 1) lebt die Entscheidungspflicht des § 291 wieder auf. Die Abgabenbehörde hat das Verwaltungsgericht unverzüglich von der Aufhebung zu verständigen.
§ 302 BAO lautet:
§ 302. (1) Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß § 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig.
(2) Darüber hinaus sind zulässig:
a) Berichtigungen nach § 293 innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides oder wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb dieses Jahres eingebracht ist, auch nach Ablauf dieses Jahres;
b) Aufhebungen nach § 299 auch dann, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Abs. 1 ergebenden Jahresfrist eingebracht ist.
§ 25a VwGG lautet:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.
(4a) Die Revision ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Revision verzichtet wurde. Der Verzicht ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Partei zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (§ 29 Abs. 2 VwGVG), ist eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
§ 88a VfGG lautet:
§ 88a. (1) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für deren Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Abschnittes sinngemäß anzuwenden.
(2) Eine Beschwerde ist nicht zulässig gegen:
1. Aussprüche gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985;
2. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9 VwGG;
3.Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3 VwGG;
4. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2 VwGG.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
Keine Beschwerde vom ersichtlich
Wie bereits im ausgeführt, ist in der "Stellungnahme zum Antrag auf Familienbeihilfe bzgl. der Vorlage an das Bundesfinanzgericht" vom eine (selbst eine mangelhafte) Bescheidbeschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom betreffend Familienbeihilfe Juli und August 2017 nicht zu erblicken.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die oben wiedergegebene Begründung des verwiesen.
Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom mitgeteilt, dass abgesehen von dieser Stellungnahme keine Beschwerde existiere.
Der Beschwerdeführer hat gleichfalls mit Schreiben vom mitgeteilt, dass im Verfahren RV/7104895/2017 keine Beschwerde existiere.
Es ist daher festzustellen, dass eine Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid vom betreffend Familienbeihilfe Juli und August 2017 nicht besteht.
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in Zusammenhang mit (vermeintlich oder tatsächlich) fehlerhaften Beschwerdevorlagen
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis (Kurzdarstellung durch Zorn in RdW 2018/47), einen Beschluss des Bundesfinanzgerichts betreffend Zurücknahmeerklärung eines Vorlageberichts () wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben und darin unter anderem ausgeführt:
Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes vorsehen, ist das Verwaltungsgericht gemäß § 291 Abs. 1 BAO verpflichtet, über Anträge der Parteien und über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Bescheidbeschwerden beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde (§ 265 BAO).
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FVwGG 2012 (2007 BlgNR 24. GP 18) wird u.a. ausgeführt, § 265 Abs. 2 und 3 BAO "soll den Verwaltungsgerichten den Überblick über die strittigen Sach- und Rechtsfragen erleichtern".
Der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes unterliegt nach diesen Bestimmungen die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Bescheidbeschwerde. Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das Bundesfinanzgericht freilich im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde. Der Vorlagebericht dient hingegen - wie aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht - bloß dazu, um den Verwaltungsgerichten den Überblick zu erleichtern. Der Vorlagebericht (für sich) ist nicht als Antrag der Abgabenbehörde als Partei im Beschwerdeverfahren (§ 265 Abs. 5 BAO) zu beurteilen, der gemäß § 291 Abs. 1 BAO der Entscheidungspflicht unterliegen würde. Auch ist es nicht der Vorlagebericht, der den Lauf der Entscheidungsfrist auslöst; die Entscheidungsfrist beginnt vielmehr mit der Vorlage der Beschwerde. Dass eine Mangelhaftigkeit des Vorlageberichts Auswirkungen auf die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes zur Entscheidung in der Sache oder auf den Beginn des Laufes der Entscheidungsfrist hätte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Anders als das Unterlassen der Vorlage der Akten (vgl. § 266 Abs. 4 BAO) ermöglicht das bloße Unterlassen der Übermittlung eines Vorlageberichtes auch nicht eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers.
Wenn der Vorlagebericht andere (oder zusätzliche oder auch weniger) anzufechtende Bescheide bzw. erhobene Rechtsmittel nennt als jene, die vorgelegt werden, so wird das Bundesfinanzgericht diesen Widerspruch aber aufzuklären haben (§ 115 BAO).
Mit Verbesserungsauftrag kann hingegen nicht vorgegangen werden. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Abgabenverwaltungsreformgesetz, BGBl. I Nr. 20/2009, (38 BlgNR 24. GP 7) kommen Mängelbehebungsaufträge "wie bisher" "nur für Anbringen zur Geltendmachung von Rechten in Betracht, weil nur für solche Anbringen ein Zurücknahmebescheid möglich ist". Bei der Beifügung eines Vorlageberichtes im Rahmen einer Beschwerdevorlage handelt es sich um die Erfüllung einer Rechtspflicht des Finanzamtes (vgl. Tanzer in Holoubek/Lang, Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht, 285 ff (290)), nicht aber um die Geltendmachung eines Rechtes durch das Finanzamt (als Partei des Beschwerdeverfahrens).
Im Erkenntnis verweist der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass nicht die Übermittlung eines Vorlageberichts, sondern die Vorlage durch die Behörde als solche Rechtswirkungen auslöst.
Im hier zu entscheidenden Fall fehlen nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen zur Vorlage (§ 265 Abs. 2 BAO) und ist auch nicht der Vorlagebericht (§ 265 Abs. 3 BAO) fehlerhaft, es wurden auch die Akten gemäß § 266 BAO vorgelegt.
Es fehlt vielmehr an einer der in § 265 Abs. 1 BAO genannten Voraussetzungen für eine Beschwerdevorlage, nämlich an einer Beschwerde gemäß § 243 BAO.
In seinem Erkenntnis , hat der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage vor dem AbgÄG 2016 zu einem Beschluss des Bundesfinanzgerichts, in welchem dieses seine Unzuständigkeit zur Entscheidung über eine Beschwerde einerseits infolge eines mittels E-Mails (unwirksam) eingebrachten Vorlageantrags und andererseits (zu einer anderen Abgabe) infolge (angenommenen) Fehlens einer Beschwerdevorentscheidung ausgesprochen hat (; im Verfahren war unter anderem strittig, ob nicht bereits zuvor mit Telefax wirksam ein Vorlageantrag gestellt wurde), zur Frage, ob die Erlassung eines Feststellungsbescheides einer Behörde (eines Feststellungsbeschlusses eines Verwaltungsgerichts) über ihre (seine) Unzuständigkeit zulässig ist, unter anderem ausgeführt:
... 33 Zu der bekämpften Feststellung war das Bundesfinanzgericht aber jedenfalls - auch ausgehend von seinen Annahmen - nicht zuständig, weil die BAO kein Zwischenverfahren darüber vorsieht, ob die Zuständigkeit zur Erledigung einer Beschwerde vom Finanzamt auf das Bundesfinanzgericht (auch im Sinne des § 291 BAO) übergegangen oder dies trotz Vorlage der Beschwerde wegen des (nicht durch eine der Ausnahmen des § 262 Abs. 2 bis 4 BAO gedeckten) Fehlens einer (wirksam zugestellten) Beschwerdevorentscheidung oder mangels eines (wirksam eingebrachten) Vorlageantrages nicht der Fall ist.
34 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zu anderen Fällen einer angenommenen Unzuständigkeit wiederholt ausgesprochen, die Zuständigkeitsfrage könne nicht zum Gegenstand eines von der Erledigung des Sachbegehrens unabhängigen Feststellungsbescheides gemacht werden. Bedürfe es einer bescheidmäßigen Wahrnehmung der Unzuständigkeit, so habe sie in der Form einer Zurückweisung des Anbringens zu erfolgen (vgl. in diesem Sinn zunächst , VwSlg 4974/A; , 1297/69; , 92/07/0203; , 2004/07/0010; , 2007/06/0210).
35 Nach dem Erkenntnis eines verstärkten Senates (, VwSlg 14.475/A) kommt eine Zurückweisung freilich nicht in Betracht, wenn eine richtig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung einer falschen Berufungsbehörde vorgelegt wird. Dieses Erkenntnis sprach aus, „mit einer Zurückweisung der Berufung wegen Unzuständigkeit“ werde „über die Berufung endgültig entschieden“ und eine solche Entscheidung finde nicht Deckung in § 66 Abs. 4 AVG, weil keiner der darin (wie nunmehr in § 260 Abs. 1 BAO für die Beschwerde) normierten Zurückweisungsgründe der Unzulässigkeit oder Verspätung vorliege und die allenfalls vorgenommene Bezeichnung der Berufungsbehörde durch die Partei nicht zu dem in § 63 Abs. 3 AVG (wie in § 250 Abs. 1 BAO für die Beschwerde) gesetzlich vorgesehenen Inhalt der Berufung gehöre. Die Anwendbarkeit dieser Judikatur auf Maßnahmenbeschwerden an unabhängige Verwaltungssenate wurde zum Teil nicht angenommen (, 0086, Aufhebung einer Feststellung der Unzuständigkeit mit Verweis auf die dargestellte Judikatur und den Vorrang der Zurückweisung; anders die spätere Erledigung eines Parallelfalles, ), zum Teil aber auch bejaht ().
36 Zum VwGVG wird judiziert, als förmlicher Abspruch über die Nichtzuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes für eine (richtig eingebrachte, aber falsch vorgelegte) Beschwerde komme „nur ein Zurückweisungsbeschluss in Betracht“. Eine solche Zurückweisung sei aber - anders, als für Berufungen vom verstärkten Senat ausgesprochen - keine „abschließende“ Erledigung der Beschwerde. Zum Erfordernis eines förmlichen Abspruchs wird auf die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im neu eingeführten Verfahren über Kompetenzkonflikte verwiesen (vgl. grundlegend , VwSlg 19.148/A, mit Verweis auf , VwSlg 19.052/A; zuletzt etwa , in Punkt III.1. der Begründung). Fasst ein Verwaltungsgericht einen auf § 3 AVG gestützten Feststellungsbeschluss über seine Unzuständigkeit, so wird er als Zurückweisung (mit lediglich feststellender Wirkung) gedeutet (, Rn 17).
37 Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Finanzämtern und dem Bundesfinanzgericht fällt nicht in die neu geschaffene Kompetenz des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG). Die Voraussetzungen eines solchen Verfahrens können in einem Fall wie dem vorliegenden daher nicht herangezogen werden, um das Erfordernis eines förmlichen Abspruchs zu begründen. Dass ein solcher Abspruch im hier gegebenen Zusammenhang - im Sinne des vom Bundesfinanzgericht im vorliegenden und in vergleichbaren Fällen gewählten Vorgehens - eher in einem Feststellungsbeschluss als in einer (in § 260 Abs. 1 BAO nicht vorgesehenen und anders als die dort vorgesehenen Zurückweisungen nicht als abschließend zu deutenden) Zurückweisung der fehlerfrei eingebrachten Eingabe zu bestehen hätte, lässt sich für den angefochtenen Beschluss auf diesem Weg nicht ins Treffen führen.
38 Können Feststellungsbescheide im öffentlichen Interesse oder im Rechtsschutzinteresse einer Partei auch dann zulässig sein, wenn sie nicht gesetzlich vorgesehen sind (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, a.a.O., § 56 Rz 73 ff), so müsste dies im Prinzip auch für Feststellungen in Zuständigkeitsfragen gelten, woraus unter dem Blickwinkel des § 93a BAO - vorbehaltlich der dem Wortlaut nach entgegenstehenden Anordnung des § 279 Abs. 1 erster Satz BAO, wonach das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden hat - folgen könnte, dass auch das Bundesfinanzgericht einen Feststellungsbeschluss in einer Zuständigkeitsfrage fassen kann. In Fällen, in denen die Zulässigkeit einer (beantragten bescheidmäßigen) Feststellung in einer Zuständigkeitsfrage in ausdrücklicher Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung zur Zulässigkeit nicht gesetzlich vorgesehener Feststellungen geprüft wurde, wurde das Vorliegen einer die Feststellung rechtfertigenden Situation bisher aber jeweils verneint (vgl. , VfSlg 4197; ). Der Verfassungsgerichtshof verwies dazu auf die Möglichkeit der Herbeiführung einer (auch die Klärung der Zuständigkeitsfrage ermöglichenden) Entscheidung in der Sache mit den Mitteln des Säumnisschutzes.
39 Der vorliegende Fall liegt - wieder abgesehen von der ausdrücklichen Anordnung in § 279 Abs. 1 erster Satz BAO - nicht anders. Verneint das Bundesfinanzgericht nach der Vorlage der Beschwerde zu Unrecht seine Zuständigkeit, weil es fälschlich annimmt, es fehle (ohne Rechtfertigung durch eine der Ausnahmen des § 262 Abs. 2 bis 4 BAO) an einer (wirksam zugestellten) Beschwerdevorentscheidung oder es sei kein Vorlageantrag (wirksam) eingebracht worden, und unterlässt es daher die Erledigung der Beschwerde, so steht beiden Parteien (vgl. zur Amtspartei ) des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht der Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof offen. Dem Revisionswerber ist daher beizupflichten, wenn er gegen die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes zu der bekämpften Feststellung ins Treffen führt, die Frage, ob ein Vorlageantrag eingebracht worden sei, lasse sich „im Rahmen des Säumnisrechtsschutzes klären“.
40 Dem ist hinzuzufügen, dass zwar - kraft eines Größenschlusses aus § 50 zweiter Satz BAO, den gemäß § 2a BAO auch das Bundesfinanzgericht zu beachten hat - auch eine richtig eingebrachte und nur vielleicht falsch (im hier gegebenen Zusammenhang: zu früh) vorgelegte Beschwerde an die richtige Stelle weiterzuleiten sein wird. Ein Fall eines zumindest vermeintlich falschen Einschreitens mit Weiterleitung „auf Gefahr des Einschreiters“ liegt jedoch nicht vor. Auf das Verhältnis zwischen Finanzamt und Bundesfinanzgericht bei der Behandlung der unstrittig richtig eingebrachten Beschwerde ist auch die Judikatur zu der (§ 50 BAO entsprechenden) Bestimmung des § 6 Abs. 1 AVG insoweit, als ein Erlöschen von Entscheidungspflichten selbst durch falsche Weiterleitungen angenommen und das Erfordernis eines „Beharrens“ der vermeintlich falsch einschreitenden Partei für ein Wiederaufleben der Entscheidungspflicht der zuständigen Behörde vertreten wird, nicht übertragbar. Verneint das Bundesfinanzgericht aus Gründen wie den hier behandelten zu Unrecht seine Zuständigkeit, so ist die Entscheidungspflicht nach Ablauf der in § 291 BAO normierten Frist auch dann verletzt, wenn das Bundesfinanzgericht die Beschwerde an das nicht mehr zuständige Finanzamt zurück- oder an eine andere nicht zuständige Stelle weitergeleitet hat.
41 Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung damit, dass der Spruch des angefochtenen Beschlusses auch insoweit, als das Fehlen einer Beschwerdevorentscheidung angenommen wurde, eine uneingeschränkte Feststellung der Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes enthält und erst aus den Gründen ersichtlich ist, dass die Unzuständigkeit wohl insoweit nur vorläufig sein soll. Das Bundesfinanzgericht, auf das die Zuständigkeit in dieser Rechtssache seiner Ansicht nach insgesamt nicht übergegangen war, hat mit der bekämpften Entscheidung eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihm unabhängig davon, ob seine Ansicht zutraf oder nicht, nicht zukam.
42 Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes aufzuheben...
Literatur in Zusammenhang mit (vermeintlich oder tatsächlich) fehlerhaften Beschwerdevorlagen
Zur Literatur in Zusammenhang mit (vermeintlich oder tatsächlich) fehlerhaften Beschwerdevorlagen ist auf die Darstellung bei Urban-Kompek, Zur Zuständigkeitsfrage des BFG bei fehlender Beschwerdevorentscheidung, SWK 2018, 97, und bei Lenneis, Sofortige Vorlage ohne BVE – Unzuständigkeitserklärung durch das BFG möglich?, BFGjournal 2018, 32 zu verweisen.
Lenneis, Sofortige Vorlage ohne BVE – Unzuständigkeitserklärung durch das BFG möglich?, BFGjournal 2018, 32 resümiert:
Das Erkenntnis des , lässt den Rechtsanwender ratlos zurück. Weder ist die Lösung derartiger Unzuständigkeitsfragen über die Regelungen betreffend den Säumnisschutz parteifreundlich noch in der Praxis tatsächlich zu vollziehen.
Lenneis und Urban-Kompek ist beizupflichten, dass de lege ferenda eine eindeutige gesetzliche Regelung zur Gewährleistung von Rechtssicherheit für Parteien (§ 78 BAO), Behörden und Verwaltungsgerichte - und zwar die Schaffung gesondert vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts bekämpfbarer Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in Fällen unterschiedlicher Ansichten über die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu einer Erledigung in der Sache - im Sinne der Verfahrensökonomie und der Verfahrensbeschleunigung begrüßenswert wäre.
De lege lata ist jedoch ebenfalls eine eindeutige verfahrensrechtliche Reaktion des Verwaltungsgerichts auf eine seiner Ansicht nach zu Unrecht erfolgte Vorlage einer (hier: vermeintlichen) Beschwerde geboten.
Kein Unzuständigkeitsbeschluss
Anders als in dem vom VwGH mit Erkenntnis aufgehobenen Beschluss hat das Bundesfinanzgericht in seinem vor Ergehen dieses Erkenntnisses ergangenen , bloß seine vorläufige Unzuständigkeit ("derzeit") zur Erledigung einer Beschwerde ohne vorausgegangener Beschwerdevorentscheidung in einem denselben (hier: vermeintlichen) Beschwerdeführer wie im gegenständlichen Verfahren festgestellt.
Eine derartige Feststellung unterblieb im - auf einer gleichzeitig erfolgten Vorlage durch das Finanzamt beruhenden - gegenständlichen Verfahren vorerst deswegen, da zunächst mit zu klären war, ob überhaupt eine Beschwerde vorliegt.
Die Vorgangsweise der Erlassung eines (selbständig anfechtbaren) Unzuständigkeitsbeschlusses entsprach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts vor dem Erkenntnis .
Sie kann aus dem vom Höchstgericht dargestellten Gründen de lege lata nicht aufrecht erhalten bleiben.
Zurückweisung einer fehlerhaften Vorlage
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis auf eine Zurückweisung (mit "lediglich feststellender" [Rn 36], "nicht abschließender" [Rn 37] Wirkung) hingewiesen.
Rz 37 Satz 2 dieses Erkenntnisses ist nicht so zu verstehen, dass die Erlassung eines (das Verfahren nicht beendenden) Zurückweisungsbeschlusses nicht möglich sei: "Dass ein solcher Abspruch ... eher in einem Feststellungsbeschluss als in einer (... nicht als abschließend zu deutenden) Zurückweisung ... zu bestehen hätte, lässt sich für den angefochtenen Beschluss auf diesem Weg nicht ins Treffen führen", ist eine Reaktion des VwGH auf den dort angefochtenen Feststellungsbeschluss und legt die Deutung, dass ein (nicht verfahrensbeendender) Zurückweisungsbeschluss zutreffender gewesen wäre, nahe. Auch die Folgeausführungen des Gerichtshofes befassten sich mit der Frage einer dort verfahrensgegenständlich gewesenen Feststellungsentscheidung und nicht mit der Frage einer - im Verfahren nicht erfolgten - Zurückweisung.
Es ist unstrittig, dass auch außerhalb des § 260 Abs. 1 BAO im Abgabenverfahren Zurückweisungen (etwa im Verwaltungsverfahren außerhalb eines Beschwerdeverfahrens) zulässig sind, da es ein allgemeiner Grundsatz der österreichischen Verfahrensrechte ist, dass unzulässige Anbringen (abschließend oder nicht verfahrensbeendend) zurückzuweisen sind.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Verwaltungsgerichte nicht mit einem das Verfahren endgültig beendendem, sondern mit einem nicht das Verfahren endgültig abschließendem Zurückweisungsbeschluss vorzugehen haben (vgl. ; ; ; ).
Über die Zurückweisung einer Vorlage gemäß § 265 Abs. 1 BAO hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit ersichtlich, für den Bereich der Bundesabgabenordnung bislang noch nicht zu entscheiden gehabt.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes () ist ein Vorlagebericht kein Anbringen i. S. d. § 85 BAO und daher einem Mängelbehebungsverfahren nicht zugänglich (vgl. auch Ritz, BAO6 § 265 Tz 15). Der Vorlagebericht diene bloß dazu, um den Verwaltungsgerichten den Überblick zu erleichtern.
Hieraus wurde in der Literatur geschlossen (siehe bei Urban-Kompek, Zur Zuständigkeitsfrage des BFG bei fehlender Beschwerdevorentscheidung, SWK 2018, 97), dass entgegen der älteren Rechtsprechung des BFG ein fehlerhafter Vorlagebericht vom Verwaltungsgericht auch nicht zurückzuweisen ist.
Dem ist beizupflichten.
Damit ist allerdings noch nicht gesagt, wie das Verwaltungsgericht auf eine fehlerhafte Vorlage (§ 265 Abs. 1 BAO) zu reagieren hat.
Auch eine Vorlage ist kein Anbringen i. S. d. § 85 BAO.
Eine Vorlage ist in der Systematik der Bundesabgabenordnung als eine nicht gesondert bekämpfbare (§ 244 BAO) verfahrensleitende Verfügung und zugleich als (erste) Prozesshandlung des damit zur Amtspartei gewordenen (§ 265 Abs. 5 BAO) Finanzamts im damit eingeleiteten Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht anzusehen.
Im Bereich der Bundesabgabenordnung löst die Vorlage einer Beschwerde i. S. d. § 265 Abs. 1 BAO Rechtsfolgen aus, und zwar nicht nur die Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht gemäß § 291 Abs. 1 BAO, sondern auch die Parteistellung der Behörde im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht (§ 265 Abs. 5 BAO) sowie Verständigungspflichten sowohl für die belangte Behörde als auch für den Beschwerdeführer (§ 265 Abs. 6 BAO). Ferner löst eine Vorlage (§ 265 Abs. 1 BAO) seit dem AbgÄG 2016 BGBl. I Nr. 117/2016, also mit Wirksamkeit seit , eine mit Nichtigkeitssanktion verbundene Sperrwirkung in Bezug auf die Aufhebung oder Abänderung von Bescheiden gemäß § 300 Abs. 1 BAO aus.
Im Hinblick auf diese Rechtsfolgen wird vom Verwaltungsgericht, sollte es vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer Vorlage nach § 265 Abs. 1 BAO ausgehen, mit förmlichen, in der Regel verfahrensleitendem Beschluss eine unzulässig erfolgte Vorlage zurückzuweisen haben und zugleich das durch die unzulässige Vorlage eingeleitete Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht (vorläufig) einzustellen sein.
Im hier gegebenen Fall einer Vorlage gemäß § 265 Abs. 1 BAO, die entgegen der in § 265 Abs. 1 BAO genannten Voraussetzung des Vorliegens einer Beschwerde (§ 243 BAO) erfolgt, ist es im Interesse der Rechtssicherheit für Parteien (§ 78 BAO) und Behörden nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts geboten, mittels förmlicher (gemäß (§ 25a Abs. 3 VwGG und § 88a Abs. 3 VfGG nicht gesondert bekämpfbarer) Zurückweisung der Vorlage (§ 265 Abs. 1 BAO) vorzugehen.
Dadurch wird es den (möglichen) Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ermöglicht, ohne weiteres Zuwarten auf eine (vorerst nicht erfolgende) Entscheidung des Bundesfinanzgerichts in der Sache gegebenenfalls durch entsprechende Anträge (siehe im Folgenden) zu disponieren.
Die Verwaltungsgerichte haben nach Art. 133 B-VG sowie ausdrücklich nach § 31 Abs. 1 VwGVG ("Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss") entweder mittels Erkenntnis oder mittels Beschluss zu entscheiden (vgl. etwa auch , Rn 9.6.). In der Bundesabgabenordnung findet sich diese Trennung in §§ 278, 279 BAO.
Erachtet das Verwaltungsgericht, dass die Voraussetzungen einer Vorlage nicht vorliegen, hat es daher darüber mit Beschluss, und zwar in der Regel mittels verfahrensleitendem Beschluss, abzusprechen.
So hat etwa die Weiterleitung einer unzutreffend beim Bundesfinanzgericht statt bei der Abgabenbehörde (§ 249 BAO) eingebrachten Beschwerde gemäß §§ 2a, 50 BAO sowie § 249 Satz 3 BAO durch verfahrensleitenden Beschluss des Bundesfinanzgerichts zu erfolgen (vgl. etwa auch , Rn 9.6).
Es daher seitens des Bundesfinanzgerichts den Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht formlos mitzuteilen, dass ein Beschwerdeverfahren (allenfalls: derzeit) nicht durchzuführen ist, sondern ist hierüber ein Beschluss zu fassen und den Parteien des (durch die unzutreffende Vorlage ausgelösten) Beschwerdeverfahrens zuzustellen.
Zurückweisung der Vorlage und Einstellung des Beschwerdeverfahrens
Mangels Beschwerde ist die Vorlage (§ 265 Abs. 1 BAO) zurückzuweisen, da es an der Voraussetzung des Vorliegens einer Beschwerde (§ 243 BAO) für eine Beschwerdevorlage (§ 265 Abs. 1 BAO) und somit an einer Verfahrensvoraussetzung mangelt. Das durch die unzulässige Vorlage eingeleitete Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist einzustellen.
Keine Zulässigkeit einer Revision an den VwGH oder einer Beschwerde an den VfGH
Nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einer Zurückweisung wie der gegenständlichen um keine endgültige Entscheidung in der Sache ("...nicht als abschließend zu deutenden...").
Da die Zurückweisung einer Vorlage nicht als abschließend zu verstehen ist, ist vom Vorliegen einer verfahrensleitenden Verfügung i. S. d. § 25a Abs. 3 Satz 1 VwGG oder § 88a Abs. 3 VfGG auszugehen, die nicht gesondert angefochten werden kann.
Zur Abgrenzung zwischen verfahrensrechtlichen, gesondert anfechtbaren Beschlüssen und verfahrensleitenden, nicht gesondert anfechtbaren Beschlüssen siehe etwa Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 25a VwGG Anm. 10.
Danach sprechen verfahrensrechtliche Bescheide über die sich aus verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend ab, d. h. sie bestimmen die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Parteien. Nicht gesondert anfechtbare Verfahrensanordnungen regeln hingegen nur den Gang des Verfahrens. Die Entscheidung ist danach zu treffen, ob im konkreten Fall für die betroffene Partei ein Rechtsschutzbedürfnis nach sofortiger Anfechtbarkeit der Erledigung besteht (vgl. ; ).
Diese verfahrensleitende Verfügung beendet zwar (allenfalls: vorerst) das zufolge der unzulässigen Vorlage anhängige Beschwerdeverfahren, ist aber nicht als abschließend i. S. d. § 25a Abs. 3 Satz 1 VwGG oder § 88a Abs. 3 VfGG anzusehen.
Im gegenständlichen Fall besteht de lege lata kein Rechtschutzbedürfnis für eine Partei nach sofortiger Anfechtbarkeit dieses Beschlusses i. S. v. oder :
Rechtsschutz gegen die Einstellung des Beschwerdeverfahrens besteht im Sinne der vorzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung im gegenständlichen Fall in weiterer Folge
a) im Wege einer Säumnisbeschwerde (§ 284 BAO) wegen Nichterledigung der vermeintlichen Beschwerde durch die Behörde oder im Wege eines Fristsetzungsantrags nach § 38 VwGG wegen Nichterledigung der vermeintlichen Beschwerde durch das Verwaltungsgericht oder
b) durch Bekämpfung eines allfälligen (aus Sicht des Rechtsmittelwerbers in diesem Fall: entgegen § 300 Abs. 1 BAO ergangenen) weiteren in der Rechtssache erlassenen Bescheides bzw. durch Säumnisbeschwerde (§ 284 BAO) bei Nichterledigung eines weiteren Antrags auf Bescheiderlassung in der Rechtssache durch die Behörde (weil diese von einer fortbestehenden Sperrwirkung nach § 300 Abs. 1 BAO ausgeht).
Der gegenständliche Beschluss ist daher insoweit nicht "abschließend".
Dass de lege ferenda eine sofort gesondert anfechtbare Zwischenentscheidung des Verwaltungsgerichts, um die dargestellten Verfahrensverzögerungen, bis Klarheit über die Rechtsrichtigkeit dieser Zwischenentscheidung besteht, zu vermeiden, wünschenswert wäre, ändert nichts daran, dass die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts de lege lata bislang eine sofortige Anfechtung einer derartigen Zwischenerledigung für nicht geboten erachtet haben.
Das Bundesfinanzgericht geht somit davon aus, das der gegenständliche Beschluss nicht selbständig anfechtbar und somit vom Revisionsausschluss nach § 25a Abs. 3 Satz 1 VwGG sowie vom Beschwerdeausschluss nach § 88a Abs. 3 VfGG erfasst ist, weist aber ausdrücklich darauf hin, dass der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof an die Ansicht des Verwaltungsgerichts, eine Revision oder eine Beschwerde sei dem Grunde nach nicht zulässig, nicht gebunden ist. Die Frage, ob noch ein Recht zur Einbringung eines Rechtsmittels besteht oder der Instanzenzug erschöpft ist, richtet sich allein nach dem Gesetz und nicht nach der Rechtsmittelbelehrung (vgl. für viele ); es ist nicht ausschließen, dass die Frage der Zulässigkeit der Anfechtbarkeit des gegenständlichen Beschlusses durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts anders beurteilt werden kann.
Information für die Parteien
(Belehrung gemäß § 280 Abs. 4 BAO)
Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig (§ 25a Abs. 3 VwGG, § 88a Abs. 3 VfGG).
Sollte der Beschwerdeführer (entgegen seinem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren) der Auffassung sein, er habe eine Beschwerde erhoben, steht ihm die Möglichkeit einer Säumnisbeschwerde (§ 284 BAO) an das Bundesfinanzgericht (wegen Nichterlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO durch das Finanzamt) offen. Weist das Bundesfinanzgericht eine derartige Säumnisbeschwerde infolge Nichtvorliegens einer Beschwerde und daher mangels Säumnis der belangten Behörde gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO i. V. m. § 260 Abs. 1 lit. a BAO zurück, kann ein derartiger (in diesem Fall: abschließender) Zurückweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts grundsätzlich (bei Revisionszulassung) mit Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bekämpft werden.
Zustellung
Diese Entscheidung ergeht an:
Kurt W*****, *****Adresse*****, als (vermeintlicher) Beschwerdeführer (mit RSb)
Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt, 2700 Wiener Neustadt, Grazerstraße 95, als (vermeintlich) belangte Behörde zur Sozialversicherungsnummer 3***** (mit internem Zustellnachweis).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 §§ 262 bis 266 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 133 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 31 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 265 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 291 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 265 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 300 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 38 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 300 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 88a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 § 25a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 244 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 249 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 2a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 50 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | Fischerlehner in |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104895.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at