Vermietung von Reisemobil-Abstellplätzen
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
RV/7400047/2018-RS1 | Die Vermietung von Reisemobil-Abstellplätzen stellt keine Beherbergung im Sinne des § 11 WTFG dar, weil für die Mieter keine Betreuungsleistungen erbracht werden. Die Vermieterin hat daher auch keine Ortstaxe einzubehalten und abzuführen. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache Bf., [Adresse], vertreten durch Mag. Gerhard Walzl, Wollzeile 25, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht, Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom , MA 6/ARL - 930500/15 E betreffend Haftung für Ortstaxe und Festsetzung eines Verspätungszuschlages zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde führende Gesellschaft (Bf.) ist Gesellschafterin der XY GnbR, die in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Reisemobil-Stellplatz betreibt.
Im Zuge einer amtlichen Ortstaxe-Revision (Nachschau) wurde mit Bericht vom festgestellt, dass für den Reisemobil-Stellplatz, der wesentlichen Merkmale eines Campingplatzes aufweise, keine Ortstaxe erklärt und abgeführt worden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß §§ 201 Abs. 1 und 202 BAO in Verbindung mit §§ 11 bis 14 Wiener Tourismusförderungsgesetz (WFTG) die Bf. für die Ortstaxe des Beherbergungsbetriebes in [Abstelladresse], für die Jahre 2013 und 2014 für eine Summe von insgesamt 7.571,27 Euro haftbar gemacht.
Gleichzeitig wurde gemäß §§ 135 und 135a BAO wegen unterlassener Einbringung einer Ortstaxeerklärung für den Zeitraum Dezember 2013 bis Dezember 2014 ein Verspätungszuschlag in Höhe von 757,13 EUR vorgeschrieben.
In der Begründung wurde ausgeführt, neben parzellierten Stellflächen aus Gras würden auch eine Rezeption mit Vorplatz und Sitzgelegenheiten, umfangreich ausgestattete Sanitärgebäude für Damen und Herren, ein Hundegarten, eine Ver- und Entsorgungsstation mit vier Bodeneinlässen und fünf Entsorgungsstationen mit Kassettentoiletten, Müllentsorgung und Kompostanlagen, W-LAN und Videoüberwachung angeboten. Dies seien Serviceleistungen, die auch auf einem Campingplatz angeboten würden und über das Angebot eines Stellplatzes weit hinausgingen.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde führte der rechtsfreundliche Vertreter der Bf. aus, der Landesgesetzgeber habe es verabsäumt, den Begriff des Beherbergungsbetriebes näher zu definieren. Nach Lehre und Rechtsprechung sei für die Qualifikation eines Beherbergungsbetriebes neben der bloßen Zurverfügungstellung einer Unterkunft auch die Erbringung zusätzlicher Dienstleistungen, wie insbesondere Reinigung, Bereitstellung von Wäsche, Handtücher, etc. erforderlich.
Ein Reisemobil-Stellplatz sei ein speziell gekennzeichneter Parkplatz, der ausschließlich oder überwiegend Reisemobilen zur Verfügung stehe. International seien Reisemobil-Stellplätze abgesonderte Bereiche allgemeiner Parkplätze oder eigene Parkareale. Sie unterlägen auch keiner Ausstattungsverpflichtung, sondern verfügten lediglich über Ver- und Entsorgungsmöglichkeiten sowie Sanitäreinrichtungen.
Im Unterschied zu Campingplätzen gebe es bei Reisemobil-Stellplätzen
• keinen Daueraufenthalt,
• keine Parzellengrößen, die sich zu Entfaltung des typischen Campinglebens eignen würden (die Größe des Stellplatzes orientiere sich vielmehr am Platzbedarf des Reisemobils unter Berücksichtigung des erforderlichen Platzes für das gefahrlose Einparken),
• keine Wasseranschlüsse am Stellplatz,
• keine Abwasseranschlüsse am Stellplatz,
• keine Gasanschlüsse am Stellplatz,
• keine TV-Anschlüsse am Stellplatz,
• keine Zeltplätze,
• keine Wäschewasch- und Trocknungsmöglichkeiten,
• keine Geschirrspülmöglichkeiten,
• keine Küchen,
• keinen Kinderwickelraum,
• keine Ein- und Ausfahrtssperren zu bestimmten Tageszeiten,
• keine Ruhezeiten,
• keine Gastronomieangebote,
• keine Unterhaltungsangebote,
• keine Freizeit- oder sonstigen Dienstleistungsangebote,
• keine Spielplätze,
• keine Sportplätze oder Sportflächen,
• keine Grillplätze und
• keine Liegeflächen.
Die zentrale Leistung bestehe in der Zurverfügungstellung standardisierter Stellplätze zum Abstellen des Fahrzeuges: sie seien 24 Stunden täglich zugänglich bzw. befahrbar.
Dementsprechend orientiere sich das Preisniveau von Reisemobil-Stellplätzen an den örtlichen, öffentlichen Parkplatzgebühren und liege wesentlich unter den Preisen von Campingplätzen. Reisemobil-Stellplätze seien in Österreich mit Parkplätzen, Asfinag-Stellplätzen auf Autobahnen oder Stellplätzen auf Autohöfen neben Autobahnen zu vergleichen, die zumeist über gleichartige Ver- und Entsorgungsmöglichkeiten sowie Sanitäreinrichtungen verfügen würden. Jeder Supermarkt sowie die Parkhäuser und Tiefgaragen müssten über Sanitäreinrichtungen verfügen, ohne dass diese einen Beherbergungsbetrieb bilden würden.
Es stelle eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes dar, wenn Reisemobil-Stellplätze einer Ortstaxe unterlägen, Parkplätze der Asfinag, allgemeine Parkplätze und Parkhäuser sowie Autohöfe aber nicht.
Die belangte Behörde bleibe auch eine Begründung für die im Spruch des Bescheides genannten Bemessungsgrundlagen und die sich daraus ergebenden Steuerbeträge schuldig.
Darüber hinaus lägen auch die Voraussetzungen für einen Verspätungszuschlag nicht vor.
Bei der Bestimmung des § 135 BAO handle es sich um eine Ermessensbestimmung, bei der die Behörde verpflichtet sei, das von ihr geübte Ermessen zu begründen. Schon auf Grund der Erhebungen der Behörde vor Ort bzw. der dem gegenständlichen Bescheid vorausgegangenen Korrespondenz sei offensichtlich gewesen, dass die Bf mit eingehender, nachvollziehbarer Argumentation der Rechtsauffassung gewesen sei, dass ein Stellplatz kein Beherbergungsbetrieb sein könne. Bei dieser Konstellation könne von einer schuldhaften Nichteinreichung einer Abgabenerklärung und/oder Selbstberechnung der Abgabe keine Rede sein, weshalb bei gesetzeskonformer Ausübung des Ermessens kein Verspätungszuschlag festzusetzen gewesen wäre.
Mit Beschwerdevorentscheidung wurden der angefochtene Bescheid betreffend Festsetzung eines Verspätungszuschlages dahingehend abgeändert, dass der Verspätungszuschlag auf 378,57 EUR herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
Nach Wiedergabe anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen wurde festgestellt, ASFINAG-Rastplätze könnten unentgeltlich benutzt werden und dienten der kurzen Rast der Verkehrsteilnehmer auf Autobahnen. Das spezielle, entgeltliche Serviceangebot mit Kassettentoiletten, Ver- und Entsorgungsstationen mit vier Bodeneinlässen sei an eine spezielle Zielgruppe gerichtet und entspreche den Vorgaben für Stellplätze auf Campingplätzen für Reisemobile.
Auch auf Campingplätzen sei die Bereitstellung von Wäsche und Handtüchern sowie die Reinigung nicht üblich, trotzdem bestehe Ortstaxepflicht. Auch wenn nicht alle Serviceleistungen eines Campingplatzes angeboten würden, sei der Aufenthalt auf einem Reisemobil-Stellplatz auf Übernachtung und Beherbergung ausgerichtet und unterscheide sich eindeutig von einem gewöhnlichen, gebührenpflichtigen Parkplatz.
Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wurde ausgeführt, das Argument, die ASFINAG-Parkplätze seien unentgeltlich zu nutzen und dienten der Rast der Verkehrsteilnehmer, sei unzutreffend. Von einer unentgeltlichen Benutzung könne schon deshalb keine Rede sein, weil die Gebührenpflicht auf die Entrichtung der Mautgebühr vorgelagert sei und daher niemand auf einen ASFINAG-Parkplatz gelangen könne, ohne die Maut entrichten zu müssen. Das Rastplatzkonzept der ASFINAG ziele bewusst auf Übernachtungen ab und sehe vor, dass die Aufstellung der LKW in Schrägstellung zu erfolgen habe, wobei die Fahrerkabinen von der Autobahn abgewandt seien, damit für ein blendfreies und lärmarmes Übernachten im Cockpit gesorgt sei.
Der Vollständigkeit halber werde angemerkt, dass ASFINAG-Rastplätze, wie auch der überwiegende Teil privater und öffentlicher Parkplätze, keinerlei Beschränkung der Aufenthaltsdauer und/oder Übernachtungsverbote vorsehen würden.
Büros und Rezeptionen seien kein taugliches Kriterium zur Bejahung der Ortstaxepflicht. Der Begriff der "Rezeption" werde für das Büro am Reisemobil-Stellplatz verwendet, weil dieser international verständlich und gebräuchlich sei. Bei den laut Werbeaussage "umfangreich ausgestatteten Sanitärgebäude" handle es sich tatsächlich um Container, in denen sich mehrere Toiletten, Handwaschbecken und Duschen befänden. Im Gegensatz dazu seien die Sanitäreinrichtungen auf ASFINAG-Parkplätzen gemauert und überwiegend in Nirosta ausgeführt.
Eine Ver- und Entsorgungsanlage, wie sie auch ASFINAG-Stellplätze aufweisen würden, solle insbesondere verhindern, dass es zu einer wilden Entsorgung in Grünflächen oder Ecken/Nischen komme.
Würde man auf eine Parzellierung verzichten, würde der vorhandene Raum mit großer Wahrscheinlichkeit nicht sinnvoll genutzt werden. Deshalb seien solche Parzellierungen auch auf allen Parkplätzen und ASFINAG-Stellplätzen vorhanden.
W-LAN werde mittlerweile nahezu in jedem Einkaufszentrum, Fastfood-Restaurants und sonstigen Geschäften angeboten, ohne dass dies auf deren Parkplätzen zur Einstufung als Campingplatz führe.
Am Reisemobil-Stellplatz würde keine Beherbergung geboten, sondern es würden lediglich Abstellplätze vermietet. Die Vermietung erfolge zu einem einheitlichen Tarif, unabhängig davon, ob sich der Besitzer des Reisemobils im Fahrzeug aufhalte oder nicht.
Ein nicht unwesentlicher Teil des Umsatzes werde durch Parkplatzmieter erzielt, die ihr Reisemobil in Ermangelung einer eigenen Abstellfläche während jener Zeit, in der sie nicht auf Reisen seien, hier parken würden. In diesem Fällen könne generell keine Ortstaxe anfallen.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und merkte im Vorlagebericht an, dass die Besteuerung aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2013/17/0609, mangels ausreichender Dienstleistungen nicht aufrecht zu erhalten sei.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Die Bf. ist Gesellschafterin der XY GnbR, die in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Reisemobil-Stellplatz betreibt.
Neben parzellierten Stellflächen aus Gras werden eine Rezeption mit Vorplatz und Sitzgelegenheiten, Sanitärgebäude für Damen und Herren, ein Hundegarten, eine Ver- und Entsorgungsstation mit vier Bodeneinlässen und fünf Entsorgungsstationen mit Kassettentoiletten, Müllentsorgung, W-LAN und Videoüberwachung angeboten.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Feststellungen der belangten Behörde und den im Verwaltungsakt abgehefteten Unterlagen und ist auch nicht strittig.
Er ist folgendermaßen rechtlich zu würdigen:
1. Haftung für Ortstaxe
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des WTFG lauten:
"Gegenstand der Ortstaxe
§ 11. Wer im Gebiet der Stadt Wien in einem Beherbergungsbetrieb oder in einer Privatunterkunft gegen Entgelt Aufenthalt nimmt (Beherbergung), hat die Ortstaxe zu entrichten. Minderjährige, die sich in Wien zum Schulbesuch oder zur Berufsausbildung oder in Jugendherbergen aufhalten, Studierende an Wiener Hoch- und Fachschulen und Personen, die in einer Privatunterkunft länger als drei Monate ununterbrochen Aufenthalt nehmen, sind von der Entrichtung der Ortstaxe befreit.
Einreichung der Abgabenerklärung und Entrichtung der Ortstaxe
§ 13. (1) Die Inhaber und Inhaberinnen der im § 11 genannten Unterkünfte haben die Ortstaxe von den Beherbergten einzuheben und bis zum 15. des der Beherbergung nächst folgenden Monates beim Magistrat zu entrichten sowie bis zum 15. Februar jedes Jahres für die im Vorjahr entstandene Steuerschuld beim Magistrat eine Steuererklärung einzureichen. Die Steuererklärung kann elektronisch über ein zur Verfügung gestelltes Internetformular oder in jeder anderen technisch möglichen Form eingebracht werden. Die Inhaber und Inhaberinnen der im § 11 genannten Unterkünfte haften für die Begleichung der Ortstaxe durch die Beherbergten. Der Magistrat kann für die Einreichung der Abgabenerklärung und die Entrichtung der Ortstaxe kürzere Fristen, äußerstenfalls eine tägliche Frist, vorschreiben, wenn die Einreichung der Abgabenerklärung oder die Entrichtung der Abgabe wiederholt versäumt wurde oder Gründe vorliegen, die die Entrichtung der Abgabe gefährden oder erschweren können.
..."
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einem Beherbergungsbetrieb im Sinne des § 11 WTFG die entgeltliche Zurverfügungstellung von Wohnraum für Zwecke des (vorübergehenden) Aufenthaltes, verbunden mit den in einem Betrieb der Fremdenbeherbergung üblichen Dienstleistungen zu verstehen (; ; 255/79).
Nach der zum gewerberechtlichen Begriff der "Beherbergung von Gästen" ergangenen Judikatur, die laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 255/79, auch für die Auslegung des abgabenrechtlichen Begriffes des "Beherbergungsbetriebes" heranzuziehen ist, ist es für das Vorliegen "gewerbsmäßiger Fremdenbeherbergung" erforderlich, dass das sich aus dem Zusammenwirken aller Umstände ergebende Erscheinungsbild ein Verhalten des Vermieters der Räume erkennen lässt, das - wenn auch in beschränkter Form - eine laufende Obsorge hinsichtlich der vermieteten Räume im Sinne einer daraus resultierenden Betreuung des Gastes verrät ().
Aus der Judikatur ergibt sich, dass für das Vorliegen eines Beherbergungsbetriebes im Sinne des § 11 WTFG essenziell ist, dass während der Zurverfügungstellung des Wohnraumes Betreuungsleistungen für den Gast erbracht werden.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts, die von der belangten Behörde im Vorlagebericht auch geteilt wird, sind die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Grundsätze auch auf die im vorliegenden Fall strittige Vermietung von Reisemobil-Stellplätzen anzuwenden.
Die Bf. vermietet parzellierte Stellflächen aus Gras und bietet eine Rezeption, Sanitärgebäude für Damen und Herren, eine Ver- und Entsorgungsstation mit vier Bodeneinlässen und fünf Entsorgungsstationen mit Kassettentoiletten, Müllentsorgung, WLAN und Videoüberwachung an.
Dabei handelt es sich aber um keine laufenden Betreuungsleistungen für die Mieter der Stellplätze. Die von der Bf zur Verfügung gestellten Anlagen sind durchaus mit jenen Leistungen vergleichbar, die auf ASFINAG- Parkplätzen angeboten werden und sind nicht unter den Begriff "laufende Betreuung der Gäste" zu subsummieren. Da keinerlei laufende Betreuungsleistungen durch die Bf erbracht wurden, war das Vorliegen eines Beherbergungsbetriebes zu verneinen.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid betreffend Haftung für Ortstaxe ersatzlos aufzuheben.
2. Verpätungszuschlag
Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Gemäß § 135a BAO gilt der letzte Satz des § 135 BAO für Landes- und Gemeindeabgaben nicht.
Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen setzt voraus, dass ein Abgabepflichtiger die Frist bzw. Nachfrist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist (vgl. Ritz, BAO6, § 135 Tz 4).
Im Hinblick darauf, dass - wie oben dargelegt - die Bf. tatsächlich keine Ortstaxe zu entrichten hatte und demgemäß auch nicht verpflichtet war, Ortstaxenerklärungen abzugeben, hat sei auch keine Frist zur Abgabe der genannten Erklärungen versäumt. Damit liegen aber die Tatbestandvoraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlages nicht vor.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die Beurteilung der Frage, ob es sich bei der von der XY GnbR vorgenommene Vermietung von Reisemobil-Stellplätzen um einen Beherbergungsbetrieb handelt, im Sinne der von der zitierten Judikatur entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 11 WTFG, Wiener Tourismusförderungsgesetz, LGBl. Nr. 13/1955 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7400047.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at