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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.11.2017, RV/7500823/2017

1. Parkometerabgabe 2. Lenkerauskunft 3. Auslandsbezug 4. Zeugenaussage divergierend, unglaubwürdig

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des Bf., vom , gegen die Erkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde, sämtliche vom , MA 67-PA-504454/7/9, MA 67-PA-572566/7/6, MA 67-PA-574579/7/9 und MA 67-PA-607076/7/7, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und werden die angefochtenen Erkenntnisse bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren in Höhe von jeweils € 12,00 (d.s. 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Der Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren iHv von je € 12,00 (insgesamt € 48,00) ist zusammen mit den Geldstrafen von je € 60,00 (insgesamt € 240,00) und dem Beitrag zu den Kosten der erstinstanzlichen Verfahren iHv von je € 10,00 (insgesamt € 40,00), zusammen somit € 328,00, an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Gesellschafter-Geschäftsführer der in DW, ansässigen Fa. X. Ges.m.b.H.

Das hier in Rede stehende Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen NOE ist auf die genannte Firma zugelassen.

Folgender Sachverhalt liegt den hier in Beschwerde gezogenen Erkenntnissen der belangten Behörde zu den GZlen. MA 67-PA-1,  MA 67-PA-2, MA 67-PA-3 und MA 67-PA-4, sämtliche vom , zu Grunde:

1)MA 67-PA-504454/7/9

Das mehrspurige Kraftfahrzeug wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung am um 17:28 Uhr in Wien 1, Neuer Markt 5, beanstandet, da es ohne gültigen Parkschein abgestellt war.

In Beantwortung des von der Magistratsabteilung 67 am an die Zulassungsbesitzerin gerichteten Lenkerauskunftsersuchens wurde mitgeteilt, dass das Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt Herrn P., Beograd, überlassen gewesen sei.

In der Folge richtete die Magistratsabteilung 67 am an Herrn P. ein Lenkerauskunftsersuchen mit internationalem Rückscheinbrief. Die Übernahme des behördlichen Schriftstückes wurde mit Datum bestätigt.

Das Lenkerauskunftsersuchen wurde von Herrn P. nicht beantwortet.

Die Ermittlungsergebnisse wurden dem Bf. als Geschäftsführer der GmbH mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht und ergänzend ausgeführt, dass aus der Nichtbeantwortung der Lenkerauskunft durch Herrn P. nicht der Schluss gezogen werden könne, dass die vom Bf. im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung des § 2 Parkometergesetz getätigten Angaben falsch wären. Jedoch bestehe nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes korrespondierend mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit im Verwaltungsstrafverfahren die Verpflichtung des Beschuldigten zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes. Dies sei insbesondere dann gegeben, wenn es der Behörde ohne einer solchen Mitwirkung nicht möglich sei, den wesentlichen Sachverhalt festzustellen.

Es entspräche der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass die Verwaltungsstrafbehörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Schluss ableiten könne, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 97/02/0527).

Der Bf. wurde aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens durch Vorlage geeigneter Beweismittel, wie zB Fahrtenbuch, Rechnung über Hotelaufenthalt, etc. glaubhaft zu machen, dass die von ihm genannte Person das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort abgestellt gehabt habe.

Dem Bf. wurde die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und zur Bekanntgabe seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten eingeräumt.

Mit E-Mail vom teilte der Bf. Folgendes mit:

"Zu Ihrem Schreiben vom in der Angelegenheit MA 67-PA-504454 wird Ihnen innerhalb offener Frist und in Beachtung unserer besonderen Mitwirkungspflicht und ergänzend zu unserem diesbezüglichen Mail vom mitgeteilt, dass Herr P., unseren Firmen-PKW NOE am um ca. 16.00 Uhr, gegen
Vorlage seines Führerscheins Nr.123, ausgestellt am von PU Beograd, von unserer Frau B., wohnhaft in Dorf, samt Zulassungsschein und Autoschlüssel für eine private Besorgungsfahrt ausgehändigt bekam. Herr P. wurde informiert, dass sich viele Parkscheine im Auto befänden. Herr P. brachte unseren Firmen-Pkw noch am gleichen Tag um ca. 19.00 Uhr zu uns zurück und übergab Frau B. die Zulassungspapiere und den Autoschlüssel. Danach fuhr er laut eigenen Angaben mit der Schnellbahn von DW fort. Frau B. ist - falls von Ihnen gewünscht - jederzeit gerne bereit, diese Angaben als Zeugin zu bestätigen."

Im Zuge eines von der Magistratsabteilung 67 gestellten Rechtshilfeersuchens wurde Frau B. in der Verwaltungsstrafsache MA 67-PA-504454/7/9 am am Gemeindeamt G. zeugenschaftlich vernommen und folgende Niederschrift aufgenommen:

"1) Sind Sie mit Herrn Bf. verwandt? Mitarbeiterin?
Ich bin mit Herrn Bf. nicht verwandt und auch keine Mitarbeiterin.

2) Kennen Sie das gegenständliche Fahrzeug? (Marke Type, Farbe? Kennzeichen?)
Kia Sorento Farbe Schwarz Kennzeichen NOE

3) Von wem wird gegenständliches Fahrzeug grundsätzlich verwendet?
Alle Mitarbeiter.

4) Kennen Sie einen Herrn P.?
lch kenne Herrn P. vom Sehen.

5) Vorname des Herrn P.; in welcher Beziehung zur Firma M. steht Herr P.? Wie oft ist Herr P. bei Ihnen in der Firma tätig gewesen?
Der Vorname von Herrn P. ist Dusan. In welcher Beziehung Herr P. zur Firma M. steht, ist mir nicht bekannt. Wie oft er in der Firma tätig war, ist mir auch nicht bekannt.

6) Wann wurde Herm P. das FZG übergeben?
16:00 Uhr

7) Wann wurde dieses zuückgegeben?
19:00 Uhr

8) Konkreter Zweck der Fahrt?
Besorgungsfahrt

9) Kommt es öfter vor, dass dieses Fahrzeug an fremde Personen verliehen wird?
Ab und zu wird es an Fremde verliehen.

10) Gibt es ein Fahrtenbuch?
Nicht bekannt.

11) Was musste Herr P. besorgen? Von wem?
Nicht bekannt.

12) Wie lange arbeiten Sie selbst in der Firma, dass Sie um 19:00 Uhr das gegenständliche Fahrzeug zurückbekommen?
lch arbeite nicht in dieser Firma, war aber bei der Übergabe anwesend.

13) lst Herr P. ein Mitarbeiter der Firma M.? Falls ja, wie lange schon und welche Tätigkeit führt dieser aus?
lst mir nicht bekannt.

14) Können Sie sonstiges zur Klärung des Sachverhaltes beitragen?
Nein."

Dem Bf. wurde mit Schriftsatz vom (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) eine Kopie der Zeugenniederschrift übermittelt und ihm die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

Der Bf. gab keine Stellungnahme ab.

Der Magistrat der Stadt Wien lastete dem Bf. mit Straferkenntnis vom an, er habe das in Rede stehende Kraftfahrzeug am  um 17:28 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Neuer Markt 5, abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 60,00, und im Fall der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Zudem wurde ihm gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der vom Bf. vorgebrachten Einwendungen im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Schon anlässlich der Lenkeranfrage wurde bekannt gegeben, dass das gegenständliche Fahrzeug von einem Herrn P., wohnhaft in Serbien, am Beanstandungsort abgestellt worden wäre.

Ein Schreiben der Behörde an den angegebenen ausländischen Lenker mit dem Ersuchen um Bekanntgabe, ob er das beanstandete Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt und am Tatort abgestellt habe, wurde nicht behoben und folglich nicht beantwortet.

Es wurde Ihnen als Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin Gelegenheit geboten, den Aufenthalt dieser Person zum fraglichen Zeitpunkt in Wien sowie das Überlassen des Fahrzeuges durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen. Eine solche Glaubhaftmachung erfolgte nicht. Auch die von Ihnen genannte Zeugin konnte keine
objektiv überprüfbaren Angaben machen, hat sie doch auf konkrete Fragen, Herrn
P. und ein Fahrtenbuch betreffend, keine die Lenkereigenschaft bestätigende
Antworten geben können.

Beweis wurde durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung samt Fotos, die Zulassungsdaten, die Lenkerauskunft und das Ermittlungsverfahren erhoben.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung wurde Folgendes erwogen:

Bei der (behördlichen) Feststellung, wer ein Fahrzeug gelenkt (bzw. abgestellt) hat,
handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung iSd § 45 (2) AVG. Die dabei angestellten Erwägungen müssen daher schlüssig sein, d.h. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (; , 92/17/0248).

Die Behörde hat versucht, mit dem genannten Lenker schriftlich Kontakt aufzunehmen. Langt innerhalb angemessener Frist, aus welchen Gründen auch immer, keine
Erklärung der betreffenden Person bei der Behörde ein, so muss dieser Versuch als
gescheitert angesehen werden und die Behörde hat den Beschuldigten im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zu geben, entsprechend seiner erhöhten Mitwirkungspflicht den Entlastungsbeweis in anderer Weise etwa in der Form, dass er selbst eine schriftliche Erklärung des Entlastungszeugen vorlegt, oder, wenn es um eine Lenkereigenschaft der Beschuldigten im Tatzeitraum geht, durch Glaubhaftmachung zumindest des Aufenthaltes dieser Person in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt zu erbringen (vgl. Zl. 90/17/0316).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hatten Sie also
als Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin initiativ alles darlegen müssen, was für Ihre Entlastung spricht.

Zwar haben Sie eine Zeugin namhaft gemacht (Frau B.), die im Rechtshilfeweg zum Sachverhalt einvernommen wurde, doch deren Angaben waren für die Behörde nicht aussagekräftig und auch nicht überzeugend.

Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass das Firmenfahrzeug einer Person überlassen wurde, mit welcher Sie einen derart losen Kontakt hatten, dass Sie mit ihr nicht in
zweckmäßiger Weise in Kontakt treten können, um einen schriftlichen Nachweis der
behaupteten Lenkereigenschaft zu erhalten. Sie hatten schließlich bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges erhebliche Bedenken haben müssen, um im Schadensfall allfällige Schadenersatzansprüche geltend machen zu können.

Es wird daher aufgrund der Akten- und Rechtslage davon ausgegangen, dass Sie
selbst der Lenker gewesen sind, welcher das angelastete Delikt begangen hat. ..."

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht und mit folgender Begründung Beschwerde:

"... Einleitend möchte ich festhalten, dass Sie in lhren gleichlautenden Begründungen
unbewiesene und falsche Vermutungen anstellen und diese auch noch mit Aussagen der Zeugin begründen, die diese laut Protokoll gar nicht getätigt hat. lm Sinne meiner erhöhten Mitwirkungspflicht habe ich die Zeugin Frau B. genannt, die den Aufenthalt der jeweiligen Lenker zum fraglichen Zeitpunkt in Österreich bezeugt hat. Obwohl die Zeugin alle ihr vorgelegten Fragen korrekt beantwortet hat, behaupten Sie, dass deren Angaben nicht aussagekräftig und überzeugend gewesen wären ohne dies zu begründen. Wenn Sie mehr in Erfahrung hätten bringen wollen, hätten Sie einen ausführlicheren Fragenkatalog vorlegen müssen. Sie behaupten ohne einen Nachweis bringen zu können und fälschlicherweise, dass ich nur einen losen Kontakt zu den Lenkern hätte. Weder ich noch die Zeugen haben dies je behauptet. Richtig ist, dass seit längerem Herr P. gelegentlich kleinere Hilfs- und Besorgungsarbeiten durchführt und im Gegenzug dafür mal eines unserer Firmenautos kurzzeitig kostenlos benützen darf. Herr Oec.Vw. K. dagegen ist ein Geschäftspartner von mir und erhält auf Anfrage selten eines unserer Firmenautos zur kurzzeitigen Benützung quasi als Dank für seine geschäftlichen Bemühungen. Da ich beide Personen seit langem gut kenne und diese - außer kleinen Parkvergehen wie diesen - bisher keine Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung in Österreich begangen haben, hatte ich bis jetzt keine Bedenken, diesen Personen gelegentlich und ”nur für einige Stunden ein Firmenauto zur Verfügung zu stellen. Auch lhr Vorhalt, ich hätte erhebliche Bedenken bei der Fahrzeugübernahme wegen allfälliger Schadenersatzansprüche im Schadensfall haben müssen, geht ins Leere, denn alle Firmenautos sind voll Kasko ohne Selbstbehalt versichert.

Mehrmals behaupten Sie, ohne auch im gegenständlichen Fall einen Beweis bringen zu können, dass es nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens entspräche, einer nur flüchtig bekannten Person ein Auto zu leihen, sodass diese in eine ihr fremde Stadt fährt, das Auto nach 22.00 Uhr zurück bringt und danach ein öffentliches Verkehrsmittel nimmt, um seine Besorgungen nach Hause nach Serbien zu bringen. Richtig ist vielmehr: die von lhnen genannte Person kenne ich nicht flüchtig, sondern schon seit längerer Zeit, die Person kennt Wien seit vielen Jahren und fährt stets mit der Schnellbahn nach Wien zurück (vermutlich zu seinen Freunden) und nicht am Abend nach Serbien, wie von lhnen falsch behauptet. Strafverfügungen müssen auf rechtlich nachweisbaren Fakten beruhen und nicht auf falschen Behauptungen, Vermutungen und nicht getätigten Aussagen wie in den o.a. gegenständlichen Fällen. Die Verfahren gegen mich sind daher einzustellen. ..."

2) MA 67-PA-572566/7/6

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen NOE wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung am um 20:49 Uhr in Wien 6, Wallgasse 21, beanstandet, da es ohne gültigen Parkschein abgestellt war.

Mit Schreiben vom (Lenkerauskunftsersuchen) wurde die Zulassungsbesitzerin ersucht, binnen zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen NOE zur genannten Zeit überlassen war, sodass es zu in Wien 6, Wallgasse 21, gestanden sei.

Der Bf. gab in Beantwortung der Lenkerauskunft auch in dieser Verwaltungsstrafsache Herrn P. als Lenker an.

Das daraufhin an Herrn P. gerichtete Lenkerauskunftsersuchen wurde trotz nachweislicher Übernahme nicht beantwortet.

Das Ermittlungsergebnis wurde dem Bf. mit Schreiben vom (Aufforderung zur Rechtfertigung) zur Kenntnis gebracht. Die darüber hinausgehenden Ausführungen sind ident mit dem Schreiben der Magistratsabteilung 67 zum Verfahren MA 67-PA-504454/7/9, vom .

Über Rechtshilfeersuchen der Magistratsabteilung 67 vom wurde Frau B. zu dem Vorfall vom , 1060 Wien, Wallgasse 21 (Verwaltungsübertretung MA 67-PA-572566/7/6) am zeugenschaftlich befragt und folgende Niederschrift aufgenommen:

1)  Sind Sie mit Herrn Bf. verwandt? Mitarbeiterin?
Weder verwandt, noch Mitarbeiterin.

2) Falls die Zeugin anführt keine Mitarbeiterin von Herrn Bf. zu sein - die Frage: Wieso Hr. Bf. Sie als Mitarbeiterin im Sekretariat
und Leiterin im Bereich Controlling anführt?
Ich habe ab und zu ausgeholfen.

3) Kennen Sie das gegenständliche Fahrzeug? (Marke, Type, Farbe? Kennzeichen?)
Es ist das Fahrzeug von Dr. Bf., ein K10 Sorrento, schwarz.

4) Von wem wird gegenständliches Fahrzeug grundsatzlich verwendet?
Das Fahrzeug Wird von Dr. Bf. verwendet.

5) Kennen Sie einen Herrn P.?
Nein, ich habe ihn gesehen bei der Übergabe der Papiere.

6) Vorname des Herrn P., in welcher Beziehung zur Firma M. steht
Herr P.? Wie oft ist Herr P. bei Ihnen in der Firma tätig gewesen?
Kurze Beschreibung des Herrn P..
P.. Beziehung zur Firma und wie oft er tätig war, weiß ich nicht.
Herr P. ist graumeliert, untersetzt, ca. 1,80 groß.

7) Warum und wo konkret wurde Herrn P. das FZG übergeben?
Vor der Firma in DW um ca. 19 Uhr.

8) Warum und wo konkret wurde dieses zurückgegeben?
Ca. 22 Uhr bin ich von dort weggefahren, da stand das Fahrzeug bereits da.

9) Konkreter Zweck der Fahrt?
Private Besorgungen.

10) Kommt es öfter vor, dass dieses Fahrzeug an fremde Personen verliehen wird?
Ja.

11) Gibt es ein Fahrtenbuch? Falls ein Unfall passiert, wie würde das geregelt
werden.
Dazu weiß ich nichts.

12) Was musste Herr P. besorgen? Von wem?
Es war eine private Besorgungsfahrt von Herrn P..

13) Wie lange arbeiten Sie selbst in der Firma, dass Sie um 19:00 Uhr das gegenständliche Fahrzeug zurückbekommen?
Ich arbeite nicht in der Firma, ich war nur zu Besuch bei einer Bekannten.

14) Ist Herr P. ein Mitarbeiter der Firma M.? Falls ja, Wie lange schon
und welche Tätigkeit führt dieser aus?
Nein, aber er macht öfters Botenfahrten.

15) Können Sie Sonstiges zur Klärung des Sachverhaltes beitragen?
Nein. Es sind genügend Parkscheine im Auto.

Dem Bf. wurde mit Schriftsatz vom eine Kopie der Niederschrift übermittelt und ihm die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftliche Stellungnahme gegeben.

Der Bf. teilte mit E-Mail vom mit, dass er sich für die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahmen bedanke. Es seien alle seine Angaben bestätigt worden. Er wolle noch erwähnen, dass Frau B. gelegentlich mal kurz aushelfe. Sie nehme dann gegenüber den Klienten die Funktion "seiner" Sekretärin und Controllorin ein.

Mit Straferkenntnis vom , MA 67-PA-572566/7/6, wurde dem Bf. angelastet, das in Rede stehende Kraftfahrzeug am  um 20:49 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 6, Wallgasse 21, ohne gültigen Parkschein abgestellt zu haben. Die Parkometerabgabe wurde sei daher fahrlässig verkürzt worden.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 60,00, und im Fall der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Zudem wurde ihm gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Die Begründung des Straferkenntnisses vom  ist ident mit dem Straferkenntnis zu MA 67-PA-504454/7/9 (Verwaltungsübertretung am um 17:28 Uhr in Wien 1, Neuer Markt 5).

3) MA 67-PA-574579/7/9

Eine weitere Beanstandung des in Rede stehenden Fahrzeuges wegen des Fehlens eines gültigen Parkscheines erfolgte durch ein Parkraumüberwachungsorgan am  um 17:13 Uhr in Wien 19, Billrothstraße 8.

Das Lenkerauskunftsersuchen an die Zulassungsbesitzerin erging am .

Mit E-Mail vom wurde wieder Herr P., als Lenker nahmhaft gemacht.

In der Folge erging am an Herrn P. erneut ein Lenkerauskunftsersuchen, zugestellt mit internationalem Rückscheinbrief und nachweislich am übernommen.

Die Lenkerauskunft wurde von Herrn P. wieder nicht erteilt.

Das Ermittlungsergebnis wurde dem Bf. mit Schreiben vom (Aufforderung zur Rechtfertigung) bekanntgegeben. Die darüber hinausgehenden Ausführungen sind gleichlautend mit den Aufforderungen zur Rechtfertigung zu MA 67-PA-504454/7/9 und MA 67-PA-572566/7/6.

Der Bf. wurde wiederum aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens durch Vorlage geeigneter Beweismittel, wie zB Fahrtenbuch, Zeugen, etc. glaubhaft zu machen, dass die von ihm genannte Person das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort abgestellt gehabt habe.

Darüber hinaus wurde der Bf. um Bekanntgabe ersucht, wann (Tag, Uhrzeit) und wo er das Fahrzeug übergeben habe, wann und wo er das gegenständliche Fahrzeug zurückbekommen habe und was der Zweck der Fahrt gewesen sei.

Der Bf. teilte mit E-Mail vom mit, dass seine Auskünfte von Frau B. als Zeugin bestätigt worden seien.

Frau B. wurde über Rechtshilfeersuchen der Magistratsabteilung 67 vom zur Verwaltungsübertretung MA 67-PA-574579/7/9 (Vorfall , Billrothstraße 8, Wien 10) am als Zeugin niederschriftlich einvernommen.

Die Aussagen von Frau B. sind ident mit jenen am selben Tag um 09:00 Uhr zur GZ. MA 67-PA-572566/7/6 getätigten Aussagen.

Der Bf. wurde vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schriftsatz vom verständigt und gleichzeitig eine Kopie der Zeugenniederschrift übermittelt.

Dem Bf. wurde die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

Der Bf. teilte mit E-Mail vom mit, dass sich alle seine Angaben bestätigt hätten.

Der Magistrat der Stadt Wien lastete dem Bf. mit Straferkenntnis vom , MA 67-PA-574579/7/9 an, das in Rede stehende Kraftfahrzeug am  um 17:13 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 19, Billrothstraße 8, abgestellt zu haben, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 60,00, und im Fall der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Zudem wurde ihm gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde zunächst der Sachverhalt und die vom Bf. vorgebrachten Einwendungen wiedergegeben. Die weiteren Ausführungen sind im Wesentlichen ident mit den zu den Verwaltungsübertretungen zu den GZlen. MA 67-PA-504454/7/9 und MA 67-PA-572566/7/6 ergangenen Straferkenntnissen.

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis zu MA 67-PA-574579/7/9 mit E-Mail vom eine gleichlautende Beschwerde.

4) MA 67-PA-607076/7/7

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen NOE wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung am um 20:28 Uhr in Wien 3, Johannesgasse 28, beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war.

Das Lenkerauskunftsersuchen erging an die GmbH erging am .

In Beantwortung der Lenkerauskunft wurde mitgeteilt, dass das Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt Herrn Dipl.OEc. K., Serbien ausgestellt von PU Beograd am , überlassen gewesen sei.

In der Folge forderte die Magistratsabteilung 67 Herrn Dipl.Oec. K. mit Schreiben vom (Lenkerauskunftsersuchen) auf bekanntzugeben, wem das Fahrzeug am um 21:49 Uhr überlassen war, sodass es in Wien 3, Johannesgasse 28, abgestellt gewesen  sei.

Die Zustellung des Lenkerauskunftsersuchen wurde mit internationalem Rückscheinbrief veranlasst. Das Schriftstück wurde mit dem Vermerk "Non réclamé" an die Magistratsabteilung 67 retourniert.

Die durchgeführten Ermittlungsergebnisse wurden dem Bf. mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom nebst Anzeige und des zum Beanstandungszeitpunkt vom Kontrollorgan aufgenommenen Fotos (Kopie) zur Kenntnis  und allfälligen mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme übermittelt.

Frau B. wurde über Rechtshilfeersuchen vom in der Verwaltungsstrafsache MA 67-PA-607076/7/7, am , zeugenschaftlich befragt und folgende Niederschrift aufgenommen:

"1) Sind Sie mit Herrn Bf. verwandt ? Mitarbeiterin?
Weder verwandt, noch Mitarbeiterin.
2) Falls die Zeugin anführt, keine Mitarbeiterin von Herrn Bf. zu sein - die Frage: Wieso Hr. Bf. Sie als Mitarbeiterin im Sekretariat und Leiterin im Bereich Controlling anführt?
Ich habe ab und zu ausgeholfen.
3) Kennen Sie das gegenständliche Fahrzeug? (Marke, Type, Farbe? Kennzeichen?)
Es ist das Fahrzeug ovn Dr. Bf., ein Kia Sorrento, schwarz.
4) Von wem wird gegenständliches Fahrzeug grundsätzlich verwendet?
Das Fahrzeug wird von Dr. Bf. verwendet.
5) Kennen Sie einen Herrn K.?
Nein, ich habe ihn gesehen bei der Übergabe der Papiere.
6) Vorname des Herrn K., in welcher Beziehung zur Firma M. steht
Herr K.? Wie oft ist Herr K. bei lhnen in der Firma tätig gewesen? Kurze
Beschreibung des Herrn K..
Dipl.oecc. K.. Beziehung zur Firma und wie oft er tätig war, weiß ich nicht. Herr K. ist groß, hat dunkle Haare, ist mittelkräftig.
7) Wann und wo konkret wurde Herrn K. das FZG übergeben?
Vor der Firma in DW um ca. 19 Uhr.
8) Wann und wo konkret wurde dieses zurückgegegeben?
Ca. 22 Uhr bin ich von dort weggefahren, da stand das Fahrzeug bereits da.
9) Konkreter Zweck der Fahrt?
Private Besorgungen
10) Kommt es öfter vor, dass dieses Fahrzeug an fremde Personen verliehen wird?
Ja.
11) Gibt es ein Fahrtenbuch? Falls ein Unfall passiert, wie würde das geregelt werden?
Das weiß ich nicht.
12) Was musste Herr K. besorgen? Von wem?
Es war eine private Besorgungsfahrt für Herrn K..
13) Wie lange arbeiten Sie selbst in der Firma, dass Sie um 19:00 Uhr das gegenständliche Fahrzeug zurückbekommen?
Ich arbeite nicht in der Firma, ich war nur zu Besuch bei einer Bekannten.
14) Ist Herr K. ein Mitarbeiter der Firma M.? Falls ja, wie lange schon und welche Tätigkeit führt dieser aus?
Nein.
15) Können Sie Sonstiges zur Klärung des Sachverhaltes beitragen?
Nein. Es sind genügend Parkscheine im Auto."

Eine Kopie der Niederschrift wurde dem Bf. mit Schreiben vom übermittelt und ihm die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

Mit E-Mail vom teilte der Bf. ein weiteres Mal mit, dass sämtliche Angaben von Frau B. bestätigt worden seien. Er wolle klarstellen, dass Frau B. mal kurz aushelfe und dann gegenüber seinen Klienten die Funktion seiner Sekretärin und Controllorin einnehme.

Der Magistrat der Stadt Wien lastete dem Bf. mit Erkenntnis vom , MA 67-PA-607076/7/7 an, er habe das in Rede stehende Kraftfahrzeug am  um 20:28 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 3, Johannesgasse 28, abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde sei daher fahrlässig verkürzt worden.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 60,00, und im Fall der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Zudem wurde ihm gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde zunächst der relevante Sachverhalt und die vom Bf. vorgebrachten Einwendungen wiedergegeben.

Die weiteren Ausführungen sind im Wesentlichen ident mit den Ausführungen zu den Verwaltungsübertretungen zu den GZlen. MA 67-PA-504454/7/9 und MA 67-PA-572566/7/6 und MA 67-PA-574579/7/9.

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis zu MA 67-PA-607076/7/7 mit E-Mail vom eine gleichlautende Beschwerde.

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerden gegen die oben angeführten Straferkenntnisse, sämtliche vom , dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis der oben geschilderten Verwaltungsgeschehen und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen NOE ist die Fa. X. GmbH mit Sitz in .. DW, ......

Geschäftsführender Gesellschafter ist der Beschwerdeführer (Bf.).

Den hier strittigen Verfahren liegen vier Beanstandungen (Verwaltungsübertretungen gemäß gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006) zu Grunde:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
GZ.
Tag, Uhrzeit
Ort der Beanstandung
MA 67-PA-504454/7/9
um 17:28 Uhr
Wien 1, Neuer Markt 5
MA 67-PA-572566/7/6

um 20:49 Uhr
Wien 6,
Wallgasse 21
MA 67-PA-574579/7/9

um 17:13 Uhr
Wien 19, Billrothstraße 8
MA 67-PA-607076/7/7

um 20:28 Uhr
Wien 3, Johannesgasse 28

In Zusammenhang mit den Verwaltungsübertretungen wurde der Bf. zu den jeweiligen Lenkerauskunftsersuchen um Bekanntgabe des Lenkers aufgefordert und nannte dieser in den Verwaltungsstrafangelegenheiten MA 67-PA-504454/7/9, MA 67-PA-572566/7/6 und MA 67-PA-574579/7/9 Herrn P. und in der Verwaltungsstrafangelegenheit MA 67-PA-574576/7/7 Herrn Oec.Vw. K..

Die drei, an Herrn P. ergangenen Lenkerauskunftsersuchen, wurden nachweislich übernommen, jedoch keine Lenkerauskunft erteilt.

Das an Herrn Oec.Vw. K. gerichtete Lenkerauskunftsersuchen, dessen Zustellung mit internationalem Rückscheinbrief veranlasst wurde, wurde mit dem Postvermerk "Non réclamé" an die Magistratsabteilung 67 retourniert.

Die Verwaltungsübertretungen wurden auf Grund des Fehlens eines geeigneten Nachweises bzw. auf Grund der nach Ansicht der belangte Behörde nicht glaubwürdigen Zeugenaussagen von Frau B. dem Bf. angelastet.

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsstrafakten und wird der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtsgrundlagen:

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 idgF lautet:

(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß, § 25 StVO 1960, BGBl Nr 159/1960 idgF, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 1 Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung), ABl. 2008/33 idF ABl. 2013/29, sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Rechtliche Würdigung:

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 regelt die Verpflichtung zur Erteilung einer Lenkerauskunft und entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem davor geltenden § 1a Wiener Parkometergesetz, sodass die zur Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung auch auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 Anwendung findet.

Sinn und Zweck der Regelung des § 2 Wiener Parkometergesetzes ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. ; ).

Die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 2 Parkometergesetz 2006 erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist, bzw der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl , , , , und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie ).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer unrichtigen, einer unvollständigen, einer unklaren bzw widersprüchlichen, aber auch einer verspäteten Auskunft der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten.

Der Verwaltungsgerichtshof bringt in seinem Erkenntnis vom , 90/18/0091, klar zum Ausdruck, welche Ermittlungspflichten die Behörde in einem Verwaltungsverfahren mit Auslandsbezug treffen. Gleichzeitig weist der VwGH darauf hin, dass der Beschuldigte in einem Verfahren mit Auslandsbezug zu einer höheren Mitwirkung verpflichtet ist.

Die Behörde habe in einem Fall, dass der Beschuldigte als Entlastungszeugen eine Person bezeichnet, die sich ständig und überwiegend im Ausland aufhalte, jedenfalls den Versuch zu unternehmen, mit dieser Person in Verbindung zu treten.

Dieses "in Verbindung treten" habe - sofern nicht ein Rechtshilfeabkommen eine andere Vorgangsweise gebiete - regelmäßig dadurch zu geschehen, dass die Behörde an die namhaft gemachte, im Ausland lebende Person, ein Schreiben mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme richte. Im Hinblick darauf, dass mit einem derartigen Schreiben keinerlei Sanktionsdrohungen verbunden seien, gehe der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die Zustellung eines derartigen Schreibens an eine im Ausland lebende Person keinen Eingriff in die Hoheitsrechte des betreffenden ausländischen Staates bilde und dieser Vorgangsweise daher völkerrechtliche Schranken nicht entgegenstehen (, ).

Lange innerhalb angemessener Frist - aus welchen Gründen immer - eine Erklärung der betreffenden Person bei der Behörde nicht ein, so müsse dieser Versuch als gescheitert angesehen werden und habe die Behörde dem Beschuldigten im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zu geben, entsprechend seiner erhöhten Mitwirkungspflicht den Entlastungsbeweis in anderer Weise - etwa in der Form, dass er selbst eine schriftliche Erklärung des Entlastungszeugen vorlegt oder, wenn es um die Lenkereigenschaft des Beschuldigten im Tatzeitraum geht, durch Glaubhaftmachung zumindest des Aufenthaltes dieser Person in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt - zu erbringen.

§ 25 Abs. 1 VStG normiere, dass Verwaltungsübertretungen mit Ausnahme der Fälle des § 56 von Amts wegen zu verfolgen seien und dass die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen seien wie die belastenden (Abs. 2). Diese Gesetzesstelle bilde keine Grundlage für die generelle Aussage, dass die Behörde im Rahmen der Berücksichtigung der der Entlastung des Beschuldigten dienenden Vernehmung von Zeugen, die im Ausland leben, nicht zu "aufwendigen" Ermittlungen verpflichtet sei, jedoch werde die zu ziehende Grenze vielmehr durch die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten der Behörde bestimmt.

Im Falle der Verletzung der den Beschuldigten treffenden Mitwirkungspflicht - wenn der Zulassungsbesitzer die Glaubhaftmachung im obigen Sinn also nicht einmal versucht bzw. trotz dazu gebotener Gelegenheit zu zweckdienlichen Ergänzungen nicht bereit ist - ist die Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung in der Regel ohne weiteres berechtigt, die Angabe des im Ausland befindlichen Lenkers als unrichtig zu qualifizieren (vgl. ; ).

Im vorliegenden Beschwerdefall wurden dem Bf. mit Straferkenntnissen der belangten Behörde vom die bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 (kein gültiger Parkschein) angelastet und seine Schuld als erwiesen angenommen.

Herr P. habe die Lenkerauskunftsersuchen zwar übernommen, aber nicht beantwortet. Dem Bf. sei die Möglichkeit gegeben worden, den Aufenthalt von Herrn P. zum fraglichen Zeitpunkt in Wien sowie das Überlassen des Fahrzeuges durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen. Eine solche Glaubhaftmachung sei nicht erfolgt. Die vom Bf. genannte und vernommene Zeugin habe keine objektiv überprüfbaren Angaben machen können, da sie auf konkrete Fragen, Herrn P. und ein Fahrtenbuch betreffend, keine die Lenkereigenschaft bestätigende Antworten geben habe können.

Bei der (behördlichen) Feststellung, wer ein Fahrzeug gelenkt (bzw. abgestellt) habe,
handle es sich um einen Akt der Beweiswürdigung iSd § 45 (2) AVG. Die dabei angestellten Erwägungen müssten daher schlüssig sein, d.h. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Der Bf. hätte initiativ alles darlegen müssen, was für seine Entlastung spreche. Der Bf. habe zwar Frau B. als Zeugin namhaft gemacht, welche im Rechtshilfeweg zum Sachverhalt einvernommen worden sei, doch seien deren Angaben für die Behörde nicht aussagekräftig und auch nicht überzeugend gewesen. Es erscheine wenig wahrscheinlich, dass das Firmenfahrzeug einer Person überlassen worden sei, mit welcher der Bf. einen derart losen Kontakt gehabt habe, dass er mit dieser nicht in zweckmäßiger Weise in Kontakt treten hätte können, um einen schriftlichen Nachweis der behaupteten Lenkereigenschaft zu erhalten. Es werde daher aufgrund der Akten- und Rechtslage davon ausgegangen, dass der Bf. selbst der Lenker gewesen sei, welcher die Delikte begangen habe.

Zu den Ausführungen des Bf. in seinen Beschwerden:

  • Namhaftmachung und Einvernahme einer Zeugin zur Glaubhaftmachung der Lenkereigenschaft einer im Ausland lebenden Person

Die vom Bf. als Zeugin namhaft gemachte Frau B. wurde in sämtlichen Verwaltungsstrafangelegenheiten als Zeugin vernommen.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die Aussagen von Frau B., ebenso wie die belangte Behörde, als wenig aussagekräftig und überzeugend. Dies aus folgenden Gründen:

Bei der am durchgeführten Zeugeneinvernahme zur Verwaltungsübertretung MA 67-PA-1 gab Frau B. über Befragen zunächst an, keine Mitarbeiterin des Unternehmens zu sein und nicht in dieser Firma zu arbeiten. Trotz dieser Umstände antwortete sie auf die Frage, von wem das gegenständliche Fahrzeug grundsätzlich verwendet wird: Alle Mitarbeiter. Herrn P. kenne sie vom Sehen. Wie oft er in der Firma tätig gewesen sei, wisse sie nicht. Sie wisse auch nicht, in welcher Beziehung er zur Firma M. stehe.
Zuvor und zwar am
-  hatte der Bf. (als Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH) betreffend Frau B. " von unserer Frau B. " gesprochen und davon, "dass Herr P., unseren Firmen-PKW ... am um ca. 16.00 Uhr, gegen Vorlage seines Führerscheins Nr. ..., ausgestellt am ... von PU Beograd, von unserer Frau B., wohnhaft in ..., samt Zulassungsschein und Autoschlüssel für eine private Besorgungsfahrt ausgehändigt bekam. Herr P. wurde informiert, dass sich viele Parkscheine im Auto befänden. Herr P. brachte unseren Firmen-Pkw noch am gleichen Tag um ca. 19.00 Uhr zu uns zurück und übergab Frau B. die Zulassungspapiere und den Autoschlüssel."
- weist das an die Magistratsabteilung 67 gerichtete E-Mail betreffend die Lenkererhebung
Frau B. wie folgt aus: Leitung Controlling/Sekretariat.   

Bei ihrer Einvernahme am wurde Frau B. zu den Verwaltungsstrafangelegenheiten MA 67-PA-572566/7/6, MA 67-PA-574579/7/9 und MA 67-PA-607076/7/7 als Zeugin vernommen und gab nunmehr an, "ab und zu" in der Firma des Bf. ausgeholfen zu haben. Im Laufe der weiteren Einvernahme gab sie auf die Frage, wie lange sie selbst in der Firma arbeitet, an: Ich arbeite nicht in der Firma, ich war nur zu Besuch bei einer Bekannten.

Frau B. - unter deren Namen im E-Mail vom (vgl. unten) die Bezeichnung: "Leitung Controlling/Sekretariat M. GmbH" aufscheint - gab somit an,
- "nicht in dieser Firma (zu arbeiten)" (Angabe am )
- in der Firma des Bf. nur "ab und zu ausgeholfen" zu haben (erste Angabe am )
- nicht in der Firma zu arbeiten, nur zu Besuch bei einer Bekannten gewesen zu sein (zweite Angabe am ).
Demgemäß liegen divergierende Angaben von Frau B. vor; dennoch machte sie in Zusammenhang mit den vier in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen genaue Angaben, wann Herr P. sowie Herr Oec.Vw. K. das Fahrzeug übergeben bekommen haben.


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Tag
Übergabe
Rückgabe
MA 67-PA-504454/7/9
Do.,
16:00 Uhr
19:00 Uhr
MA 67-PA-572566/7/6
Di., 10. Jän. 2017
ca. 19:00 Uhr
vor 22:00 Uhr
MA 67-PA-574579/7/9
Do., 12. Jän. 2017
ca. 15:30 Uhr
ca. 17:00 Uhr
MA 67-PA-607076/7/7
Fr.,
ca. 19:00 Uhr
vor 22:00 Uhr

Die Angaben betreffend den Grund ihrer Anwesenheit in der Firma sind divergierend. Laut der erstangeführten Angabe am war der Grund das ab und zu Aushelfen, laut der zweitgenannten ein Besuch bei einer - im Übrigen nicht genannten - Bekannten.
Ungewöhnlich erscheint zudem, dass die nur ab und zu ausgeholfen habende Frau B. jedes Mal, immerhin viermal, gerade dann anwesend war, wenn Herr P. und im letzten Fall, Herr Oec.Vw. K., das Fahrzeug ausgeborgt haben.
Antwortete Frau B. auf die Frage, wie lange sie selbst in der Firma arbeite, sodass sie für späte Abendstunden das Zurückbringen des Fahrzeuges bestätigen könne, dahingehend, dass sie nicht in der Firma arbeite, sondern nur zu Besuch bei einer Bekannten gewesen sei, setzte sie sich darüber hinweg, dass sie zuvor angegeben hatte, nur ab und zu ausgeholfen zu haben.

Die von Frau B. gemachten Zeugenaussagen sind, wie oben festgehalten, sowohl divergierend als auch - mangels Nennung von Detailangaben - einer allfälligen Überprüfung nicht zugänglich. Diese Umstände vermögen den Angaben der Frau B. nicht jenes Maß an Glaubwürdigkeit zu vermitteln, das für eine Bezeugung der in Rede stehenden Tatsachen geboten ist.

  • Erhöhte Mitwirkungspflicht des Beschuldigten bei Auslandsbezug

Am , 12:44 Uhr, wurde betreffend die erste Beanstandung (am ) seitens der M. GmbH mit E-Mail mitgeteilt, "dass unser Firmen-PKW GF-... am um 17:28 Uhr von Herrn P., geb. ... in Beograd, wohnhaft in SRB-..., im Zuge einer Besorgungsfahrt gelenkt bzw. abgestellt wurde. Herrn P. wurde unser Firmen-PKW am um 16:00 Uhr übergeben. Er brachte dieses gegen 19:00 Uhr wieder zurück."

Erfolgte die zweite Beanstandung am um 20:49 und hatte - dem Beschwerdevorbringen folgend - P. das Firmenfahrzeug an diesem Tag um ca. 19:00 Uhr übernommen, wurde das Kfz (dem Beschwerdevorbringen folgend) rd. 6 Stunden nach Absendung des im vorstehenden Absatz angeführten E-Mail abermals an P. übergeben.
Erfolgte die dritte Beanstandung am , wurde das Kfz ein weiteres Mal zwei Tage nach Absendung des im vorstehenden Absatz angeführten E-Mail an P. übergeben.

Der Bf. ist seiner erhöhten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, obwohl er von der belangten Behörde mehrmals hingewiesen und aufgefordert wurde, in Form der Beibringung von geeigneten Unterlagen (Vorlage einer Kopie des Führerscheins von Herrn P. und Herrn K., schriftliche Bestätigung der Genannten, dass ihnen zum jeweiligen Beanstandungszeitpunkt das Fahrzeug überlassen war) seine Ausführungen glaubhaft zu machen.

Es wäre für ihn mit keinem großen Aufwand verbunden gewesen, von Herrn P. und Herrn Oec.Vw. K. als (gute) Bekannte eine entsprechende Bestätigung abzuverlangen.

Es entspricht ferner nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, im Ausland lebenden Personen (Personen ohne einen inländischen Wohnsitz) wiederholte Male sein Kfz ohne entsprechende Beweisvorsorge zu überlassen, insbesondere dann, wenn es zuvor bereits zu Beanstandungen bzw. zu Festsetzungen von Strafen gekommen ist (abgesehen von den in Rede stehenden Beanstandungen hatte sich das Erkenntnis des GZ RV/75000016/2015, auf das Vorbringen des Bf. bezogen, dass Herr J. sich das Fahrzeug von Herrn ... (dem Bf.) ausgeborgt hat [die beiden Beschwerden wurden als unbegründet abgewiesen]).

Da der Bf. seiner erhöhten Mitwirkungspflicht somit nicht hinreichend nachgekommen ist, wird in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass er die ihm angelastete Verwaltungsübertretungen begangen hat.

Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der jeweiligen konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähig ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Der Bf. hat somit die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Zur Strafbemessung

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind nach § 19 Abs. 1 VStG 1991 die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß  § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen  (vgl. und ).

Die Tat schädigt in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes und an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe. Der jeweilige Unrechtsgehalt der Tat - der nicht nur in der Verletzung fiskalischer Interessen, sondern insbesondere in der Verletzung der Interessen anderer Verkehrsteilnehmer, die im innerstädtischen Bereich einen Parkplatz benützen wollen, begründet ist - konnte daher nicht als gering angesehen werden.

Der Vorstrafenauszug der Bf. in Parkometerangelegenheiten wies zum keine rechtskräftigen Vorstrafen aus, weshalb ihm der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zu Gute kommt.

Erschwernisgründe sind nicht hervorgekommen.

Unter Berücksichtigung der angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Gründen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von je € 60,00 (insgesamt € 240,00) als angemessen und nicht überhöht zu betrachten, da sie ohnehin im untersten Bereich des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens angesetzt wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
 

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
 

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision der belangten Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet wurde.

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungs­strafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 25 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500823.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at