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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.02.2018, RV/7500051/2018

Parkometerabgabe; Abstellen des Fahrzeuges mit einem 15-Minuten-Papiergratisparkschein ohne den Parkschein mit der tatsächlichen Abstellzeit zu entwerten.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des Bf., Dorf, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-67, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Erkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von EUR 15,60 (d.s. 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag von EUR 103,60, bestehend aus der Geldstrafe iHv EUR 78,00, dem Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens (EUR 10,00) gemäß § 64 Abs. 2 VStG und den Kosten des Beschwerdeverfahrens (EUR 15,60), ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54 Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Dem Beschwerdeführer wurde von der Magistratsabteilung 67 (MA 67) mit Strafverfügung vom , MA 67-PA-67, angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 17:18 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 14, xxx, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv EUR 78,00 und bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt.

In seinem dagegen erhobenen Einspruch brachte der Bf. im Wesentlichen vor, dass er das Abstellen des genannten Fahrzeuges am angegebenen Ort nicht bestreite, allerdings bestreite er, dass er keinen richtig ausgefüllten Parkschein hinterlegt habe. Die vorgegebenen 15 Minuten seien von ihm eingehalten worden, wofür er Zeugen beibringen könne.

Die MA 67 übermittelte dem Bf. daraufhin mit Schreiben vom (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) die Anzeige sowie drei vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommene Fotos und räumte dem Bf. die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens ein. Weiters wurde dem Bf. Gelegenheit geboten, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und ev. Sorgepflichten bekanntzugeben, um diese bei einer allfälligen Strafbemessung berücksichtigen zu können.

Der Bf. teilte der MA 67 mit Schreiben vom mit, dass er von einer Stattgabe durch die Behörde ausgehe, da in den übermittelten Anlagen keine Überschreitung der erlaubten Haltezeit ersichtlich sei. Was die Behörde mit dem Bildmaterial dokumentiere, habe er bereits in seiner Beeinspruchung ausgeführt: Er sei mit dem Kfz vor Ort gewesen, habe jedoch nicht die Haltezeit überschritten. Sollte der Parkschein jedoch nicht die korrekte Zeit ausweisen, so könnte dies an seiner Uhr liegen, aber das sei hier nicht die Frage. Er sehe somit weitere Schritte der Behörde als nicht gerechtfertigt an.

Die MA 67 lastete dem Bf. mit dem, im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten Straferkenntnis, die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz eine Geldstrafe iHv EUR 78,00 (bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden) und zudem gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) einen Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens.

Zur Begründung wurde zunächst ausgeführt, dass das Fahrzeug beanstandet worden sei, weil dieses weder mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet noch ein elektronischer Parkschein aktiviert gewesen sei. Es sei im Fahrzeug ein 10-Minuten-Parkschein mit der Anfangszeit 17:30 Uhr hinterlegt gewesen.

Nach Wiedergabe des weiteren Verwaltungsgeschehens und der vom Bf. vorgebrachten Einwendungen wurde auf die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung verwiesen, wonach jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten muss. Die Verpflichtung zur richtigen Entwertung eines Parkscheines bestehe bereits bei Beginn des Abstellens.

Gemäß § 2 Parkometerabgabeverordnung iVm mit § 2 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung sei für höchstens fünfzehn Minuten dauernde Abstellungen keine Gebühr zu entrichten, aber jedenfalls ein Fünfzehn-Minuten-Parkschein zu entwerten bzw. zu aktivieren. § 2 Parkometerabgabeverordnung hebe die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung bei einer Gesamtabstellzeit von nicht mehr als fünfzehn Minuten nicht auf, sondern werde lediglich auf die Einhebung der Parkometerabgabe verzichtet.

Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen, da der hinterlegte Parkschein eine Zeit aufgewiesen habe, die nach dem Anzeigezeitpunkt gelegen und daher bei der Abstellung des Fahrzeuges kein richtig entwerteter Parkschein hinterlegt worden sei.

Ein Fehler bezüglich einer falsch eingestellten Uhr gehe zu Lasten des Bf.

Die Einwendungen des Bf. seien nicht geeignet gewesen, den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen und seien im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können.

Weiters sei Fahrlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 VStG dann anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre, somit schon die bloße Nichtbefolgung eines Gebotes oder das Zuwiderhandeln gegen ein Verbot eine Strafe nach sich ziehe, und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe.

Dem Bf. sei eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen, weshalb der ihm angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen sei.

Weiters wurden die für die Strafbemessung maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben und die Gründe für die Strafhöhe näher erläutert.

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis Beschwerde und brachte - in Wiederholung zu seinem bereits in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung gemachten Ausführungen und soweit für das Verfahren relevant, vor, dass er den Vorwurf der belangten Behörde, er habe einen ungültigen Parkschein hinterlegt gehabt, entschieden zurückweise."Das Manko einer eventuell nicht gegebenen Zeit könne nicht zu seinem Lasten gehen, da es kein Gesetz gebe, das einen Staatsbürger vepflichtet Uhren zu besitzen noch deren genaue Zeitansage zu kontrollieren" Er habe durch das Abstellen des Kfz keine Zeitüberschreitung begangen. Er weise den von der Behörde angeführten Tatbestand der Fahrlässigkeit zurück und verweise auf den Tatbestand der nicht erbrachten Richtigkeit der Darstellung der Behörde ohne Beibringung von Tatsachen, die deren Aussagen belegen würden.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen
Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist, wenn die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, beträgt, ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der
ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der
Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe
der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das
eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des
Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten
Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung
der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung Parkscheine nach dem
Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

§ 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung lautet:

(1) Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.

(2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.

Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

Gemäß § 3 Abs. 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung hat die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen.

Sachverhalt:

Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna
am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 14,
xxx, abgestellt. Zum Beanstandungszeitpunkt durch ein Kontrollorgan der MA 67 , Parkraumüberwachung, um 17:18 Uhr, befand sich im Fahrzeug auf der Windschutzscheibe der 10-Minuten-Gratis-Parkschein mit der Nr. 976255 SF und folgender Entwertung:Rubrik "Stunde" "17", Rubrik "Minute" "30".

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der Anzeige des Kontrollorgans, sowie aus den drei Fotos, welche vom Kontrollorgan im Beanstandungszeitpunkt aufgenommen worden sind.

Beweiswürdigung:

Der Bf. bringt im Rechtsmittelverfahren vor der belangten Behördeund in seinen Beschwerdeausführungen vor dem BFG im Wesentlichen vor, dass zum Beanstandungszeitpunkt ein richtig ausgefüllter Parkschein hinterlegt gewesen sei und er die 15 Minuten nicht überschritten habe.

Nach den angeführten Gesetzesgrundlagen ist für eine bis 15 Minuten dauernde Abstellung keine Gebühr zu entrichten, jedoch muss ein Fünfzehn-Minuten-Papierparkschein entwertet bzw. ein elektronischer Parkschein aktiviert werden.

Sowohl beim Parken unter Verwendung von Papierparkscheinen als auch beim Parken unter Verwendung elektronischer Parkscheine ("Handyparken") ist für angefangene Viertelstunden keine Parkometerabgabe zu entrichten. Papierparkschein als auch elektronischer Parkschein enden daher - unabhängig von der Minute des Abstellens - zu einer vollen Viertelstunde.

Die Parkometerabgabe ist unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges durch Ausfüllen des Parkscheines zu entrichten (vgl. ).

Nach § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe erst mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines entrichtet. Dieser Bestimmung ist somit zu entnehmen, dass nur ein ordnungsgemäßes Ausfüllen des Parkscheines zur Entrichtung der Abgabe führt.

Unter "ordnungsgemäß" kann nur die Entwertung durch die Anführung der "richtigen" Abstellzeit verstanden werden. Dies bedeutet, dass die Abgabe erst mit richtiger Ausfüllung des Parkscheines entrichtet ist. Wurde der Parkschein - bezogen auf die Abstellzeit - falsch ausgefüllt, so liegt insoweit eine Abgabenverkürzung vor (vgl. ).

Im vorliegenden Fall wies der Parkschein einen späteren Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges aus( 17:30 Uhr) als nach dem Ergebnis der Kontrolle durch das Organ (17:18 Uhr) der Parkraumüberwachung das Fahrzeug tatsächlich abgestellt worden war. Die Abstellzeit des Fahrzeuges stimmte somit nicht mit der auf dem Gratisparkschein angegebenen Abstellzeit überein.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Bf. als akdemisch gebildete Person die gesetzlichen Bestimmungen des § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung insofern falsch ausgelegt haben könnte, als er vermeinte, beim Abstellen des Fahrzeuges bei einer angebrochenen Viertelstunde (hier 17:18 Uhr) den Gratisparkschein erst mit der nächsten Viertelstunde, somit mit Stunde "17" und Minute "30" entwerten zu müssen.

Der Bf. ist seiner Verpflichtung, sich als Lenker eines Fahrzeuges, mit den für die Benützung von Straßen bedeutenden Vorschriften vertraut zu machen und nötigenfalls an kompetenter Stelle Erkundigungen einzuziehen, (offensichtlich) nicht nachgekommen ist. So hätte er zB ohne großen Zeitaufwand auf der Internetseite https://www.wien.gv.at/verkehr/parken/strafen/gesetze.html zahlreiche Informationen zum Parken, Parkgebühren, etc. gefunden. Weiters enthält die Internetseite https://www.wien.gv.at/verkehr/parken/kurzparkzonen/gebuehren/gratis-parkschein.html. Informationen zum Gratisparken.

Unterlässt ein Beschuldigter bei gebotener Informationspflicht Erkundigungen,
so ist ein einschlägiger Irrtum jedenfalls vorwerfbar ();
der Beschuldigte trägt diesfalls "das Risiko des Rechtsirrtums" (
81/17/0126). Der Irrtum ist in solchen Fällen nicht unverschuldet.

Unkenntnis eines Gesetzes kann nach der Rechtsprechung des VwGH nur dann als
unverschuldet angesehen werden, wenn einer Person die Verwaltungsvorschrift trotz
Anwendung der nach den Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist.
Die verschuldete Unkenntnis lässt die Strafbarkeit des Täters bestehen.

In einer solchen Konstellation ist einem Beschuldigten daher die Verbotsunkenntnis
vorwerfbar, wenn er sich - trotz Veranlassung hiezu - über den Inhalt der einschlägigen
Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht.

Der VwGH spricht davon, dass der Täter hinsichtlich einer solchen Erkundigungspflicht
die "nach seinen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt" anzuwenden hat (
730/68) und bejaht eine solche Erkundigungspflicht praktisch durchgehend bei der
Teilnahme am Straßenverkehr (VwSlg 10.262 A/1980; s. auch Lewisch/Fister/Weilguni,
VStG [2013] § 5 RZ 18).

Dass den Bf. an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, vermochte dieser
nicht glaubhaft zu machen, da kein Vorbringen erstattet wurde, welches ein Verschulden
ausschließen könnte. Eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 5 Abs. 1 VStG
ist dem Beschuldigten daher nicht gelungen und hat dieser zumindest Fahrlässigkeit zu
verantworten.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähig ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Abschließend wird zum sinngemäßen Vorbringen des Bf. in der Beschwerde - sollte der Parkschein nicht die korrekte Zeit ausgewiesen haben - es allenfalls an seiner Uhr gelegen sein könnte und es kein Gesetz gebe, welches ihn zum Besitzen einer Uhr bzw. zur Kontrolle von deren Zeitangabe verpflichte- auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach von einem Lenker, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, erwartet werden kann, dass er die genaue Uhrzeit verlässlich feststellt (vgl. ).

Der Bf. hat durch das unrichtige Ausfüllen des Parkscheines somit die Parkometerabgabe
fahrlässig verkürzt und ist daher die Verschuldensfrage zu bejahen.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder
Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als
Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß
der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren
Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige
Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies
die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander
abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der
Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Da das Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung sowie an der Rationierung des Parkraumes in nicht unerheblichem Maß geschädigt wurde, konnte die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt nicht bloß als geringfügig angesehen werden.

Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den
vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss
die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar
erscheinen (vgl. und ).

Der Bf. hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und zu allfälligen Sorgepflichten keine Angaben gemacht. Die belangte Behörde ging daher zu Recht von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen aus (vgl. ).

Die Verhängung einer Geldstrafe ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes selbst dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. ).

Der Vorstrafenauszug des Bf. in Parkometerangelegenheiten wies zum sieben rechtskräftige Vorstrafen, im Zusammenhalt mit der unrichtigen Entwertung von Parkscheinen, aus. Es kommt ihm daher kein Milderungsgrund zu Gute.

Unter Beachtung der Strafzumessungsgründe und des bis zu EUR 365,00 reichenden
Strafrahmens erachtet das Bundesfinanzgericht die über den Bf. verhängte Geldstrafe von
EUR 78,00 als tatangemessen und nicht überhöht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Eine Revision durch die belangte Behörde ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 3 Abs. 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Verweise
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500051.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at