Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.02.2018, RV/7105813/2015

Wirksamkeit von Ersatzzustellungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Bf , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. x betreffend Gebühren zu Recht erkannt: 

Der angefochtene Gebührenbescheid und der Bescheid über die Gebührenerhöhung werden ersatzlos aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig .

Entscheidungsgründe

Auf Grund eines vom Magistrat der Stadt Wien zur Aktenzahl GZ wegen Nichtentrichtung von Gebühren am aufgenommenen Befundes über eine Verkürzung von Stempelgebühren in Höhe von EUR 85 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) unter Bezugnahme auf die oa. Aktenzahl des Magistrates gegenüber der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom  für eine Eingabe betreffend ein Konzessionsansuchen vom  eine Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 2 GebG in Höhe von € 47,30, eine Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG in Höhe von EUR 14,30, eine Beilagengebühr gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG in Höhe von € 23,40 und eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 42,50 mit der Begründung fest, dass die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sei.

In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wendet der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ein, weder einen Bescheid noch sonstige Schriftstücke zur Zahl 1 erhalten zu haben. Laut seiner Rückfrage beim Magistrat Wien sei ein Schriftstück in die Adr1 zugestellt worden. Der Firmensitz sei mittlerweile an einer anderen Adresse. Zum Zeitpunkt der behaupteten Zustellung habe sich der Geschäftsführer der Bf. in einer Schulung befunden. Mangels Erhalt irgendeines Schriftstückes vom Magistrat Wien könnten auch keine Gebühren samt Erhöhung anfallen.

Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt den Magistrat der Stadt Wien um Übersendung der der Befundaufnahme zugrunde liegenden Schriften, eines Zustellnachweises und um Bekanntgabe, wann und in welcher Form die Zustellung der abschließenden Erledigung erfolgte. In Beantwortung dieses Ersuchens wurde der Bescheid des Magistrates Wien vom , mit welchem die Konzession für das Taxigewerbe verweigert wurde sowie ein Rückschein, mit der Übernahmebestätigung - unterschrieben von xx mit Firmenstempel der Bf.- übersendet. Der Zahlschein sei samt Verweigerungsbescheid per Rsb zugesandt und übernommen worden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde mit der Begründung, dass laut Auskunft des Magistrates der Stadt Wien der Bescheid vom mittels Rsb am an die Beschwerdeführerin zugestellt worden sei, abgewiesen. Das Schriftstück sei von xx übernommen worden.

In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag wurde abermals die nicht erfolgte Zustellung des Bescheides des Magistrates Wien eingewendet. Sollte tatsächlich ein Rückschein im Namen der Bf. unterschrieben und angenommen worden sein, könne es sich nur um Betrug handeln. Laut Firmenbuch sei im Zeitpunkt der behaupteten Zustellung der Firmensitz an einer anderen Adresse gewesen. Eine Person namens xx sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt.

Das Finanzamt ersuchte den Magistrat in weiterer Folge um Bekanntgabe, aus welchem Grund der Bescheid vom nicht an die im Firmenbuch ausgewiesene Adresse zugestellt wurde. Weiter wurde der Magistrat aufgefordert, Angaben zu der Person, die den Bescheid laut Rückschein übernommen hat, zu machen. Insbesondere, ob diese Person im Gewerbeakt aufscheine bzw. ob es sich dabei tatsächlich um eine Angestellte der Bf. gehandelt habe. Gewerbeanmeldungen könnten laut Antwort des Magistrates unabhängig von der Firmenbuchadresse mit Standort in ganz Österreich erfolgen. Zustellungen würden bei Gewerbeverfahren an die Standortadresse erfolgen. Anders würde es sich bei Bekanntgabe einer Zustelladresse verhalten. Der Bescheid vom sei daher an die angegebene Standortadresse zugestellt worden. Der Name xx würde im Gewerbeakt nicht aufscheinen.

Das Finanzamt legte den Akt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes haben ergeben, dass die Person, welche den Rückschein betreffend die Zustellung des Bescheides des Magistrates als Arbeitnehmer unterschrieben hat, keine Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin gewesen ist.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Fest steht, dass die Beschwerdeführerin die oben dargestellte Gewerbeanmeldung samt Beilagen beim Magistratischem Bezirksamt für den 1. und 8. Bezirk eingebracht hat. Zu prüfen ist im gegenständlichen Fall, ob die Ersatzzustellung des Bescheid des Magistrates vom über die Verweigerung der Konzession für das Taxi Gewerbe an eine nicht mehr bestehende Anschrift der Beschwerdeführerin wirksam erfolgte. Der Rückschein wurde von xx als Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin unterzeichnet. Fest steht auch, dass die Eingaben- und Beilagengebühr in Höhe von insgesamt EUR 85 nicht entrichtet wurde. Das ergibt sich aus dem oa. Befund und der Aktenlage im gegenständlichen Gewerbeverfahren.

Auf Grund des § 1 GebG unterliegen den Gebühren im Sinne des Gebührengesetztes ua. Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt des GebG.

Im § 14 GebG sind die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen in den jeweiligen Tarifposten angeführt. Zu den Schriften gehören ua. die in den Tarifposten 5 und 6 erfassten Beilagen und Eingaben.

Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, unterliegen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt des Gebührengesetztes gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG iVm mit der Verordnung BGBl II 2007/128 einer festen Gebühr von 14,30 Euro.

Nach § 14 TP 5 Abs. 1 GebG unterliegen Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen einer festen Gebühr von 3,90 Euro, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage.

Nach § 13 Abs. 4 GebG hat der Gebührenschuldner die Eingaben- und Beilagengebühren an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt, zu entrichten. Die Behörde hat auf der gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk über die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr anzubringen. Verbleibt die gebührenpflichtige Schrift nicht im Verwaltungsakt, hat der Vermerk außerdem die Bezeichnung der Behörde sowie das Datum, an dem diese den Vermerk angebracht hat, zu enthalten.

Gemäß § 3 Abs. 2 GebG sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.

Gemäß § 10 GebG sind unter Schriften im Sinne des § 1 ua. die in den Tarifbestimmungen (§ 14) angeführten Eingaben und Beilagen zu verstehen.

Nach § 13 Abs. 4 GebG hat der Gebührenschuldner die Eingaben- und Beilagengebühren an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt, zu entrichten. Die Behörde hat auf der gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk über die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr anzubringen. Verbleibt die gebührenpflichtige Schrift nicht im Verwaltungsakt, hat der Vermerk außerdem die Bezeichnung der Behörde sowie das Datum, an dem diese den Vermerk angebracht hat, zu enthalten.

Gemäß § 8 Abs. 1 ZustellG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle, ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld

Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben und Beilagen in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.  Die Art der Bearbeitung bzw. Erledigung einer Eingabe durch die Behörde ist für die Gebührenfestsetzung nur insofern von Bedeutung, als die Frage des Entstehens der Gebührenschuld berührt wird. Der Begriff der Erledigung umfasst dabei u.a. dem Anbringen des Antragstellers stattgebende als auch abweisende Entscheidungen der Behörde. M it dem Bescheid des Magistrates vom über die Verweigerung der Konzession für das Taxi Gewerbe wurde das Konzessionsansuchen einer abschließenden Erledigung zugeführt. Der Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld ist von der Zustellung dieser Erledigung abhängig.

Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so bestimmt § 16 Zustellgesetz (ZustellG), dass an diesen dann zugestellt werden kann (Ersatzzustellung), wenn der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Ersatzempfänger kann  gemäß § 16 Abs. 2 ZustellG jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die –außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt- zur Annahme bereit ist. Eine Ersatzzustellung kann nur an der Abgabestelle des Empfängers bewirkt werden und ist nur zulässig, wenn das Dokument dem Empfänger nicht zugestellt werden kann.

Wie dem Zustellnachweis in den seitens der Behörde vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen ist, wurde der Bescheid des Magistrates Wien durch den Postmitarbeiter nicht der Beschwerdeführerin als Empfängerin ausgefolgt. Jene Person, die den Rückschein am als Arbeitnehmer unterschrieben hat, war zu diesem Zeitpunkt keine Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin. Den dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Unterlagen ist daher nicht zu entnehmen, dass die vorgenommene Ersatzzustellung wirksam erfolgte. Der Umstand, d ass die Ersatzempfängerin allenfalls an der Zustelladresse Tätigkeiten ausgeübt hat, ist für die Qualifikation als Ersatzempfängerin nicht ausreichend. Ein Nachweis, dass der Bescheid der Beschwerdeführerin zugekommen ist, liegt daher nicht vor.

Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde die Zustellung des den Gebührenbescheiden  zugrunde liegenden Bescheides des Magistrates Wien somit nicht wirksam vorgenommen, weshalb die Gebührenschuld nicht entstanden ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall war nicht die Lösung von Rechtsfragen entscheidungswesentlich, sondern die Tatfrage, ob die Ersatzzustellung wirksam erfolgt ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 14 TP 6 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 3 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 10 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 16 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7105813.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at