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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.12.2017, RV/2101112/2017

Zuschätzung bei Buchführungsmängeln

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom , betreffend Umsatzsteuer 2016 - 2016 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden Bf.), Bf, ist als Automatenaufsteller tätig.

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Überprüfung der Jahre 2013 – 2016 wurden vom Finanzamt folgende Unstimmigkeiten festgestellt:

- Im Jahr 2016 wurden nur bis Juli Erlöse gebucht, danach nicht mehr

- eine verbuchte Handyrechnung konnte keinem Mitarbeiter zugerechnet werden

- es lag kein Kassabuch vor

- es gab kein Verzeichnis der verwendeten Automaten

- das Anlageverzeichnis war rudimentär

- es konnten keine Verträge mit Automatenhändlern oder Wirten vorgelegt werden

- Die Provisionsermittlung war nicht nachvollziehbar

- die Höhe der Provisionserlöse war derartig rückläufig, dass die Standmiete teilweise die Provisionen übersteig

- seitens des Unternehmens gab es keine Ansprechperson, die diese Fragen aufklären konnte.

Das Finanzamt sah darin einen Grund für eine Schätzung und nahm hinsichtlich der Umsatzsteuer 2013 – 2016 eine Zuschätzung iHv 10% der erklärten Umsätze vor.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde führte die Bf. aus, dass sie zwischenzeitig Anlageverzeichnis und Kassabuch vorgelegt hätte, dass das Telefon ausschließlich betrieblich genutzt wurde und dass es nicht in ihrem Einflussbereich liege, wenn die Umsätze rückläufig sind.

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung begründete das Finanzamt damit, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet seien, die Zweifel des Finanzamtes zu zerstreuen: Es wurde zwar die Buchhaltung 2016 vorgelegt , aber es wurden keine Erläuterungen zu den offenen Fragen gemacht. Das Kassabuch sei entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht vorgelegt worden.  Wem das Handy zuzuordnen ist, wurde ebenso wenig bekannt gegeben wie der mutmaßliche Grund für den Umsatzrückgang.

Dem Vorlageantrag sind keine weiteren Erläuterungen zu entnehmen.

Rechtslage

§ 184 Bundesabgabenordnung (1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Das BFG hat erwogen

Abgabepflichtige sind gem. § 124ff BAO verpflichtet, Bücher zu führen. Auf Verlangen der Abgabenbehörde sind diese gem. § 138 Abs. 2 BAO zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Auch haben die Abgabepflichtigen gem. § 138 Abs. 1 BAO die Verpflichtung, der Abgabenbehörde Erläuterungen bzw. Ergänzungen ihrer Anbringen (im Beschwerdefall der Steuererklärungen) zu machen.

Im Beschwerdefall hat das Finanzamt ihm Rahmen einer abgabenbehördlichen Überprüfung um die Vorlage von Aufzeichnungen ersucht und Aufklärung über diverse Fragen (Verbuchung von Erlösen August bis Dezember 2016, Zuordnung eines Handyanschlusses zu einem Mitarbeiter, Nachvollziehbarkeit der Provisionsermittlung bzw.  Verträge mit Automatenhändlern oder Wirten, Gründe für die Rückläufigkeit der Provisionserlöse) begehrt. Im Übrigen stellte das Finanzamt fest, dass kein Kassabuch vorlag, das Anlageverzeichnis rudimentär war und es kein Verzeichnis der verwendeten Automaten gab. Insgesamt gab  es seitens des Unternehmens es keine Ansprechperson, die diese Fragen aufklären konnte.

Die Grundlagen für die Abgabenerhebung sind von der Abgabenbehörde gem. § 184 BAO zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag bzw. wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Im Beschwerdefall hat die Bf. Anlass zur Schätzung gegeben, indem sie zu den oben angeführten Fragen der Finanzverwaltung weder im Zuge der abgabenbehördlichen Überprüfung noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bzw. des Vorlageantrages Aufklärungen gegeben hat. Im Übrigen wurden die Grundaufzeichnungen nicht vollständig vorgelegt (fehlendes Kassabuch) sodass die Abgabenbehörde auch die sachliche Richtigkeit der übrigen Aufzeichnungen in Zweifel ziehen musste.

Es ist Ziel der Schätzung, die Besteuerungsgrundlagen, soweit sie sich nicht an Hand von Unterlagen des Bf. und dessen Angaben zuverlässig ermitteln oder berechnen lassen, möglichst zutreffend festzustellen, und zwar so, dass das Ergebnis die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat, um so den tatsächlich erzielten wirtschaftlichen Ergebnissen und Verhältnissen möglichst nahe zu kommen.
Dem Wesen nach ist die Schätzung ein Beweisverfahren (freie Beweiswürdigung gemäß § 167 Abs. 2 BAO), bei dem der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise (indirekte Beweisführung) ermittelt wird. Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen.

Wer zur Schätzung begründeten Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss aber auch die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen. Eine Fehlertoleranz (im Ergebnis, nicht im Verfahren und Denkvorgang) muss der Schätzung immanent angenommen werden. Es liegt geradezu im Wesen der Schätzung, dass die auf diese Weise zu ermittelnden Größen die tatsächlich erzielten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen können.

Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei.
Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl. Ritz, BAO 5 , § 184 Tz 1 ff, und die dort zitierte Literatur und Judikatur).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Ansatz eines 10%igen Sicherheitszuschlages bei mehreren Buchführungsmängeln und dem Unterlassen jährlicher Inventuren keine ungerechtfertigte Überschätzung dar (vgl. ; siehe auch ; ).

Im Beschwerdefall musste das Finanzamt bereits aufgrund der mangelhaft vorgelegten Grundaufzeichnungen (Fehlen eines Kassabuches, rudimentäres Anlageverzeichnis etc) davon ausgehen, dass Einnahmen nicht erfasst wurden.

Die Zuschätzung von einem Prozentsatz der Einnahmen stellt dabei eine geeignete Schätzmethode dar.

Das Finanzamt hat, indem es in moderater Weise nur 10% der Einnahmen zugeschätzt hat, nur das zugeschätzt, was der VwGH als zusätzliches Schätzungselement, nämlich als Sicherheitszuschlag für gerechtfertigt ansieht.  

Die Zuschätzung erfolgte dem Grunde und der Höhe nach zu Recht. Die Beschwerde war daher – wie im Spruch ersichtlich – abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall ist ausschließlich strittig, ob eine Schätzungsberechtigung vorliegt. das ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im oa. Sinne.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2101112.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at