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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 25.01.2018, RV/7103153/2017

Nichtbescheid mangels Bescheidadressaten - keine Bezeichnung eines Miteigentümers

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Miteigentümer und Mitbes, Adresse, vertreten durch Steuerberater, gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2015 der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom beschlossen:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist die Miteigentumsgemeinschaft "Miteigentümer und Mitbesitzer". Diese erklärte in der am eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2015 u.a. unter der Kennzahl 048 eine Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1a UStG (Bauleistungen) einen Betrag in Höhe von 72.200 €, sowie unter der Kennzahl 082 einen Vorsteuerbetrag in gleicher Höhe.

Am  erging eine als Umsatzsteuerbescheid 2015 intendierte Erledigung an "Miteigentümer und Mitbes."

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. innerhalb offener Frist Beschwerde. Die Beschwerde richtet sich gegen die Nichtberücksichtigung der Vorsteuer aus einem Immobilienkauf laut Bauträgervertrag in Höhe von 72.200 €.

Der Beschwerde beigelegt wurde eine berichtigte Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2015 namens Miteigentümer und Mitbesitzer. In dieser berichtigten Erklärung wurden die Kennzahlen 048 und 082 demzufolge freigelassen und der Gesamtbetrag der Vorsteuern unter der Kennzahl 060 mit einem Betrag von insgesamt 76.950,97 € beziffert. Dieser Betrag resultiert aus den beantragten Vorsteuern in Höhe von 72.200,00 € aus dem Liegenschaftskauf + 4.750,97 €.

Beigelegt wurde der Beschwerde weiters eine Kopie des Bauträgervertrages (auszugsweise), wonach ein Kaufvertrag zwischen der Verkäufer als Verkäuferin und Mitbesitzer1 und Mitbesitzer2, beide wohnhaft in D über den Kaufgegenstand mit vorläufig festgesetzten Anteilen an der Liegenschaft abgeschlossen wurde, sowie die Bestätigung der Einzahlung der Umsatzsteuer in Höhe von 72.200 €. Dieser Beleg vom stammt von der Bank und weist zwei Buchungen jeweils vom an das Finanzamt Wien unter Anführung von zwei Abgabenkonten "Kufsteingasse 15 Abg.Kto. 33333 Projekt GmbH und Abg.Kto. 0000 N" auf.

Unter Punkt 2 des Bauträgervertrages "Kaufpreis, Zahlung nach Ratenplan gemäß § 10 BVTG" wurde unter dem Unterpunkt 2.1., 5. Absatz festgehalten, dass "... die Verkäuferin durch Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung gemäß § 11 UStG ... sowie des für die Verkäuferin zuständigen Finanzamtes sämtliche Erfordernisse der Überrechnung erfüllt".

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , adressiert an "Miteigentümer und Mitbes." wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid stellte die Bf. einen Vorlageantrag und beantragte die Berücksichtigung der geltend gemachten Vorsteuer für den Erwerb der umsatzsteuerpflichtigen vermieteten Liegenschaft in Höhe von 72.200 €.

Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Vorsteuerabzug mangels UID-Nummer des Leistungsempfängers verwehrt worden sei, da im Zeitpunkt des Leistungsbezuges keine ordnungsgemäße Rechnung vorlag. Zwischenzeitig habe die Bf. eine UID-Nummer beantragt, die am vergeben worden sei. Unmittelbar nach Erteilung der UID-Nummer sei die Rechnung zu der beschwerdegegenständlichen Vorsteuer durch den Liegenschaftsverkäufer durch Ergänzung des fehlenden Rechnungsmerkmales korrigiert worden.

Das Finanzamt habe trotzdem den Vorsteuerabzug nicht gewährt und begründete dies damit, dass zum Zeitpunkt des Leistungsbezuges keine UID-Nummer vorgelegen habe.

Dem sei entgegenzuhalten, dass der Vorsteuerabzug nach ständiger Rechtsprechung des EuGH trotz formeller Fehler zustehe, sofern die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen ( Barilis, C.516/14).

Im gegenständlichen Fall lägen sämtliche Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gemäß § 12 UStG vor:

Die Vorsteuer sei der Bf. von einem österreichischen Unternehmer für sie erbrachte, in Österreich umsatzsteuerpflichtige Leistungen in Rechnung gestellt worden. Die Vorsteuer sei an den Liegenschaftsverkäufer entrichtet und durch den Liegenschaftsverkäufer an das Finanzamt abgeführt worden.

Die Bf. nutze den umsatzsteuerbelasteten Leistungsbezug (Erwerb einer Liegenschaft) seit der Anschaffung unmittelbar zur Erbringung von in Österreich umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen (umsatzsteuerpflichtige Vermietung der umsatzsteuerbelastet erworbenen Liegenschaft). Der mit der beschwerdegegenständlichen Umsatzteuer belastete Liegenschaftsverkauf stehe daher unstrittig in unmittelbaren Zusammenhang mit einer umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit der Bf. Nach Ergänzung der zunächst fehlenden UID-Nummer liege nunmehr auch eine ordnungsgemäße Rechnung gemäß § 11 UStG vor. Somit seien sämtliche Voraussetzungen des § 12 UStG für den Vorsteuerabzug erfüllt. Auch das Prinzip der Mehrwertsteuer in der Unternehmerkette gebiete die Anerkennung des Vorsteuerabzuges für die Kosten des Erwerbs der umsatzsteuerpflichtig vermieteten Liegenschaft.

Hinsichtlich der Begründung des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung ist festzustellen, dass der Vorsteuerabzug nach § 12 UStG nicht voraussetze, dass der Leistungsempfänger bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezuges über eine UID-Nummer verfügen müsse. Die für den Vorsteuerabzug notwendige Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers werde gemäß § 12 Abs. 1 UStG - unabhängig vom Vorliegen einer UID-Nummer - alleine durch eine selbständig ausgeübte, nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, wie sie die Vermietungstätigkeit der Bf. darstelle, begründet.

Erst jüngst habe sich der EuGH in der Rs Senatex ( Senatex, C-528/14) mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Fehlen der UID-Nummer des Leistenden einem Vorsteuerabzug entgegenstehe. Der EuGH ist diesbezüglich zu dem Ergebnis gelangt, dass der Vorsteuerabzug rückwirkend zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung zustehe, wenn alle materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen. Dieses müsse auch im gegenständlichen Fall gelten.

Ebenso sehen die Umsatzsteuerrichtlinien des BMF vor, dass eine im Zeitpunkt des Leistungsbezuges fehlende UID-Nummer zu einem späteren Zeitpunkt - rückwirkend und nicht erst für den Erklärungszeitraum, in dem die Berichtigung erfolgt sei, vorsteuerabzugsunschädlich ergänzt werden könne (USt-RL Rz 1555 iVm Rz 1831). Eine solche Berücksichtigung von Rechnungsberichtigungen sei aufgrund der Rechtsprechung des EuGH geboten ( Pannon Geb Centrum kft, C-368/09 und Barilis, C-516/14).

Beigelegt wurden die (berichtigte) Rechnung, datiert mit , adressiert an R und S N, D, zum Liegenschaftskauf und sowie nochmals der Beleg zur Entrichtung der Umsatzsteuer für den Kaufpreis der Liegenschaft.

Dieser Beleg vom stammt von der Bank und betrifft zwei Buchungen an das Finanzamt Wien aus einem Kauf Top 1.11/Garage zu den Abgabenkonten 33333 und 0000. Handschriftlich wurden die Steuernummern 0000 Mitbesitzer2 und 33333 Verkäufer angemerkt.

Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht die Bescheidbeschwerde vom gegen die als Umsatzsteuerbescheid 2015 intendierte Erledigung samt Aktenteilen zur Entscheidung vor. Das Finanzamt lehnte weiterhin die Anerkennung der Vorsteuer aufgrund der nachgereichten Rechnung ab.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wird dem Beschluss zu Grunde gelegt:

Der vom Finanzamt am ausgefertigte Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2015 ist an Miteigentümer und Mitbes., z.H. Zustellbevollmächtigter, Adresse2 gerichtet. Der Kaufvertrag wurde zwischen der Verkäufer als Verkäuferin und Mitbesitzer1 und Mitbesitzer2, beide wohnhaft in D, geschlossen.

Die (berichtigte) Rechnung vom unter Anführung der UID-Nummer des Leistungsempfängers erging an R und S N, D.

Auf dem Kontoauszug der Bank ist das Abgabenkonto 0000 angeführt. Diese Steuernummer ist nicht existent. Die handschriftliche ausgebesserte Steuernummer 0000 lautet auf Mitbesitzer2.

Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen:

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Mit Beschwerde anfechtbar sind nur Bescheide. Bescheidbeschwerden gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter sind als unzulässig zurückzuweisen (; ; ).

Eine Bescheidbeschwerde gegen eine Erledigung, in der kein Bescheidadressat im Spruch bezeichnet wird, ist mangels tauglichen Beschwerdegegenstandes zurückzuweisen ().

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Der verfahrensgegenständliche Bescheid erging an eine nicht bekannte Person der Miteigentumsgemeinschaft, die aus S N und R N bestand.

Der Bescheidadressat, also die Person, an die der Bescheid ergeht, ist im Spruch des Bescheides namentlich zu nennen (), wobei eine Nennung im Adressfeld nach der ständigen Rechtsprechung zum Bescheidspruch gehört ().

Die Benennung der Person (Personenvereinigung) ist notwendiges, auch deutlich und klar zum Ausdruck zu bringendes Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal ().

Erledigungen ohne Spruch (somit ohne normativen Inhalt) sind keine Bescheide ().

Personenzusammenschlüsse ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. Miteigentumsgemeinschaften, Gesellschaften nach bürgerlichen Rechts) sind grundsätzlich unter Angabe der Personengesamtheit anzusprechen. Die Gesellschaft nach bürgerlichen Recht ist hinsichtlich der Umsatzsteuer ein eigenes, von ihren Gesellschaftern unabhängiges Steuersubjekt. Folglich sind die betreffenden Bescheide an die Personenvereinigung zu richten ().

Der Bescheidadressat muss eindeutig identifizierbar sein. Insgesamt muss eindeutig erkennbar sein, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte ().

Nach der Verkehrsauffassung darf kein Zweifel an der Identität des Empfängers bestehen (); ). Die eindeutige Nachvollziehbarkeit der Zurechnung muss gewährleistet sein ().

Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass die "Personsumschreibung" einen notwendigen Bestandteil des Spruches des Abgabenbescheides bildet. Eine Umdeutung des Bescheidadressaten kommt nicht in Betracht.

Die betreffenden Bescheide sind bei einer Miteigentumsgemeinschaft an einen Gesellschafter mit dem Zusatz "... und Mitbesitzer" zu richten.

In diesem Fall wurde die Erledigung an Miteigentümer und Mitbesitzer zugestellt, Mitbesitzer sind jedoch Mitbesitzer2 und N R. Aus diesem Grund liegt ein Fehler in der Bezeichnung des Bescheidadressaten vor.

Aus dem oben wiedergegebenen Wortlaut des Spruches (Miteigentümer und Mitbes.) ist unmissverständlicherweise zu entnehmen, dass kein Miteigentümer erkennbar ist.

Der Zweifel am Bescheidadressaten aufgrund einer ungenauen bzw. - wie im gegenständlichen Fall - falschen Bezeichnung kann auch durch Auslegung nicht beseitigt werden. Daher ist der Rechtsakt wirkungslos und gilt als Nichtbescheid.

Mit Bescheidbeschwerde können jedoch nur Bescheide angefochten werden. Beschwerden gegen Erledigungen ohne Bescheidcharakter sind als unzulässig zurückzuweisen.

Eine dagegen eingebrachte Beschwerde ist folglich gemäß § 260 Abs.1 lit. a BAO zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen den Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären war. Entscheidungswesentlich war die im gegenständlichen Fall zu beurteilende Rechtsfrage der Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung und die sich daraus ergebende Rechtsfolge im Sinne der oben zitierten herrschenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine falsch bezeichnete Person als Bescheidadressat im Spruch eine Erledigung ohne Bescheidcharakter begründet. Mangels Bescheidadressat liegt ein Nichtbescheid vor, wonach ein erhobenes Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103153.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at