Nachkauf von Versicherungszeiten für Lebensgefährten als Sonderausgaben abzugsfähig?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende V. und die weiteren Senatsmitglieder R., B1, B2, in der Beschwerdesache Bf., Adr.Bf., vertreten durch Koll & Partner Steuerberatungsgesellschaft WirtschaftstreuhandgesmbH & Co KG, Brunnthalgasse 1a, 2020 Hollabrunn, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2015, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte in ihrer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2015 ua. die Berücksichtigung von Beiträgen für den Nachkauf von Versicherungszeiten für ihren zum Zeitpunkt der Einzahlung der Beiträge noch Lebensgefährten als Sonderausgaben iHv € 6.955,15.
Mit Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2015 datiert vom wurden die Sonderausgaben mit der Begründung nicht anerkannt, dass Beiträge zu Personenversicherungen inkl. Weiterversicherungen in der gesetzlichen Pensionsversicherung, Nachkauf von Schulzeiten, Selbstversicherung von Angehörigen, Kirchbeiträge, Wohnraumschaffungs- und Wohnraumsanierungskosten auch dann abgesetzt werden können, wenn sie für die nicht dauernd getrennt lebende Ehepartnerin bzw den nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartner oder für ein Kind, für das der Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, geleistet worden seien. Dasselbe gelte für die Partnerin oder den Partner bei Lebensgemeinschaften mit Kind. Da weder die Bf. noch der Partner zum Zeitpunkt der Bezahlung () Familienbeihilfe bezogen hätten und die Eheschließung lt. Aktenlage (Auszug aus dem zentralen Melderegister) erst am erfolgt sei, hätten die beantragten Kosten für den Nachkauf von Versicherungszeiten nicht berücksichtigt werden können.
Mit Eingabe vom erhob der steuerliche Vertreter der Bf. gegen den oa Bescheid Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass der (Ehe)Partner als begünstigter Personenkreis gem. § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 anzuerkennen sei. Nach Ansicht der steuerlichen Vertretung sei im vorliegenden Fall trotz Vorliegen der Zahlung () nach Eheschließung () eben diese Zahlung der Bf. als Sonderausgabe zuzurechnen.
Der Akt der Eheschließung sei bereits mehr als drei Monate vor Zahlung der Beiträge geplant und beim Standesamt fixiert gewesen. Zudem seien bereits alle weiteren bezüglich einer Hochzeit zu bewerkstelligenden Vorkehrungen getroffen worden. Weiters habe bereits seit 2013 eine kirchliche Ehe bestanden.
Die Zahlung der Beiträge mussten laut Versicherung vor Ende Juli eintreffen um den geplanten Pensionsantritt nicht zu gefährden (). Eine Verschiebung der Zahlung sei aus diesem Grund nicht möglich gewesen, da die zuständige Versicherungsgesellschaft eine spätere Zahlung ohne Verlegung des Pensionsantritts des nunmehrigen Ehegatten nicht akzeptieren konnte.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 ausdrücklich auf die Bestimmungen iSd § 106 Abs. 3 EStG 1988, wonach als (Ehe)Partner nur eine Person anzusehen sei, die entweder mit dem Steuerpflichtigen verheiratet sei, oder die mit diesem mit mindestens einem Kind, für das im Kalenderjahr mehr als sechs Monate ein Kinderabsetzbetrag zusteht, in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hat, verweise. Da diese Voraussetzungen nicht gegeben seien, können die für den damaligen Lebensgefährten getragenen Ausgaben für den Nachkauf von Versicherungszeiten steuerlich nicht abgesetzt werden (-G/08).
Mit Eingabe vom (eingebracht am ) stellte die steuerliche Vertretung der Bf. einen Antrag „zur Vorlage der Entscheidung“ (wohl gemeint einen Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht) und beantragte zudem eine Entscheidung durch den gesamten Senat. Weiters wurde ausgeführt, dass die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung nicht korrekt sei, da die Bf. am die Eheschließung vollzogen habe und somit gem. § 18 Abs. 3 Z 1 iVm § 106 (3) EStG als Ehepartner anzusehen sei.
Mit Bericht vom wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Das BFG geht von nachstehendem Sachverhalt aus:
Die Bf. beantragte für ihren nunmehrigen Ehepartner die Berücksichtigung von Beiträgen für den Nachkauf von Versicherungszeiten als Sonderausgaben. Die Zahlung der Beiträge erfolgte am in Höhe von € 6.955,15, die standesamtliche Eheschließung erfolgte erst am .
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die Bf. Aufwendungen für den Nachkauf von Versicherungszeiten, die sie für ihren damaligen Lebensgefährten am geleistet hat, steuerlich als Sonderausgaben geltend machen kann.
Rechtsgrundlagen:
Nach § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung kann der Steuerpflichtige Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2,3 und 5 (Versicherungsprämien, Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung sowie Kirchenbeiträge) auch dann absetzen, wenn er sie für seinen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner nach § 106 Abs. 3 EStG und für seine Kinder (§ 106 EStG) leistet.
Nach § 106 Abs. 3 EStG ist (Ehe)Partner eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer Lebensgemeinschaft lebt.
Rechtlich folgt daraus:
Wie der oa gesetzlichen Bestimmung zu entnehmen ist, können bestimmte Sonderausgaben (ua Beiträge und Versicherungsprämien) vom Steuerpflichtigen auch dann abgesetzt werden, wenn er sie "für" seinen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner iSd § 106 Abs. 3 EStG oder für seine Kinder (§ 106 EStG) leistet (s. Jakom, EStG 2017, § 18 Rz 131).
Da die Bf. im Streitjahr kein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG gehabt hat, können Sonderausgaben für den (Ehe)Partner nur insoweit abgezogen werden, als sie zum Leistungszeitpunkt verheiratet war.
Somit kann eine Absetzbarkeit der Beiträge für den Nachkauf von Versicherungszeiten dann erfolgen, wenn deren Leistung zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, in dem die Bf. bereits verheiratet war.
Die Zahlung muss zwar während der aufrechten Ehe erfolgen, der Steuerpflichtige muss im Jahr der Zahlung aber nicht mehr als sechs Monate verheiratet sein. (s. ).
Zudem hat der VwGH mit Erkenntnis vom , 94/14/0107, zum Ausdruck gebracht, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 bestehen.
Auch dass bereits seit 2013 eine kirchliche Ehe bestanden hat und bereits drei Monate vor Zahlung der Beiträge das Datum der Eheschließung beim Standesamt fixiert war, ändert nichts daran, dass die Bf. erst ab standesamtlich verheiratet war. Denn bloß kirchlich verheiratete Personen sind keine Ehegatten iSd § 106 Abs. 3 EStG (s. ).
Da somit die Einzahlung der Beiträge bereits am erfolgte - zu einem Zeitpunkt indem die Bf. noch nicht standesamtlich verheiratet war - wurde auf Grund des klaren Gesetzeswortlautes zu Recht die Absetzbarkeit der von der Bf. für ihren Lebensgefährten getragenen Ausgaben verneint.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bei der zu lösenden Rechtsfrage ist das BFG der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere den Erkenntnissen vom , 94/14/0107, und vom , 99/14/0224, gefolgt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 106 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7105661.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at