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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.02.2018, RV/6100599/2015

Beschwerde gegen die Abweisung eines Rückzahlungsantrages

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des, A, in B, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom , betreffend die Abweisung eines Rückzahlungsantrages zu Recht erkannt:
 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers (Bf) A vom auf Rückzahlung eines Guthabens abgewiesen.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass das Abgabenkonto des Bf (Anm. zu StNr. XY) derzeit kein Guthaben aufweise.
Das Guthaben wurde mit Bescheid vom finanzbehördlich gepfändet und auf das Konto Finanzverwahrnisse verbucht. Damit verbunden wurde es mit diesem Bescheid dem Bf verboten über dieses Guthaben zu verfügen.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Anbringen vom das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen die zugrunde liegenden Bescheide – Sicherstellungsaufträge vom 16. Bzw. sowie Haftungsbescheid vom – rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde mit Antrag auf Aussetzung der Pfändung bis zur Erledigung durch das Bundesfinanzgericht (BFG) gestellt/beantragt wurde, worüber noch nicht entschieden wurde.
Auch gegen die grundlegenden Bescheide beim C wurden rechtzeitig Beschwerden beim BFG eingebracht und befinden sich dort in Vorlage, über welche noch nicht entschieden wurde.

Verwiesen wird auf die Ausführungen betreffend einer Entscheidung der Wirtschaftskammer Salzburg, wonach alle Festsetzungen nach den Summen nicht richtig sind, ergo auch die Pfändung nicht mehr möglich, somit auch eine Abweisung eines Rückzahlungsantrages nicht rechtens sei.

Diese Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
Auf die umfangreichen Ausführungen betreffen der aufgrund eines Sicherstellungsauftrages (§ 232 BAO) iVm. § 78 AbgEO erfolgten Pfändung gem. § 65 Abs. 1, 2 und 3 AbgEO wird verwiesen.
Hingewiesen wurde auch auf das VwGH-Erkenntnis vom , 2000/15/0067, wonach ein Rückzahlungsantrag nach § 239 BAO, der ein gepfändetes Guthaben betrifft, abzuweisen ist.

Daraufhin erhob der Bf mit Anbringen vom Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung, welche als Vorlageantrag zu werten war.
In der Begründung verwies der Bf auf seine Ausführungen in der Beschwerde vom .
Weiters verwies er darauf, dass der herangezogene Rückstandsausweis aufgrund der Entscheidung der Wirtschaftskammer Salzburg vom bezüglich Gewerblichkeit des Vereins und den geforderten DZ nicht mehr aktuell sei und dies vom Finanzamt nicht gewürdigt wurde.
Es werde daher beantragt der Beschwerde voll und ganz zu entsprechen.

Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:

Aus dem Abgabenkonto des Bf zu StNr. XY ist zu ersehen, dass das am bestehende Abgabenguthaben in Höhe von € 108,83 am durch Übertragung auf Finanzverwahrnisse gebucht wurde. Ein Abgabenguthaben bestand danach nicht mehr.

Wie sich aus einem Anbringen des Bf vom an das BFG ergibt, wurden die Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen lt. Bescheid der Wirtschaftskammer um insgesamt € 1.676,28 verringert.

Aus einer Abfrage zum Abgabenkonto des Vereins zu StNr. XZ ist ersichtlich dass dieser Betrag dem Abgabenkonto am Gutgeschrieben wurde.
Der Abgabenrückstand hat sich (einschließlich einer Gutschrift von Aussetzungszinsen) auf ca. € 49.000,-- verringert.
Aus diesem Abgabenkonto ist weiters ersichtlich, dass ca. dieser Betrag Fällig ist und davon ca. € 47.000,-- vollstreckbar sind.

Rechtslage und Erwägungen

§ 239 Abs. 1 erster Satz BAO lautet:
Die Rückzahlung von Guthaben (§215 Abs. 4) kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.

Nach § 215 Abs. 4 BAO sind Guthaben, soweit sie nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen.

Wie sich aus § 239 Abs. 1 BAO und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH bzw. aus Kommentarmeinungen ergibt, erfordert die Rückzahlung ein zum Zeitpunkt der Erledigung eines solchen Antrages vorhandenes Guthaben.
Da ein solches aufgrund der stattgefundenen Pfändung nicht mehr vorhanden war, erfolgte die Abweisung des Antrages auf Rückzahlung zu Recht.
Dazu ist auch darauf zu verweisen, dass Einwendungen gegen die der Pfändung zugrunde liegenden Sicherstellungsaufträge bzw. Haftungen – über welche noch nicht entschieden wurden – an der Zulässigkeit der Pfändung nichts ändern. Zudem wurde der Beschwerde des Bf, gegen die dieses Verfahren betreffende Pfändung, mit Entscheidung des als unbegründet abgewiesen.
Auf die bereits vom Finanzamt angeführte Entscheidung des , wonach ein Rückzahlungsantrag im Zusammenhang mit einer Pfändung abzuweisen ist, wird verwiesen.

Einwendungen, gegen die gegenüber dem Bf aufgrund Haftungsverfahren bzw. Sicherstellungsaufträge zugrunde liegenden Abgabenverfahren der Primärschuldnerin, können im Rückzahlungsverfahren nicht mit Erfolg vorgebracht werden.
Ebenso ins Leere geht das Vorbringen, wonach sich der Abgabenrückstand bei der Primärschuldnerin aufgrund der oben dargestellten Gutschriften verringert hat.

Der Beschwerde kommt daher keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt da durch die Rechtsprechung des VwGH geklärt, bzw. dem klaren Wortlaut des Gesetzes gefolgt wurde, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.6100599.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at