Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 31.01.2018, VH/5100004/2017

Abweisung eines Antrages auf Verfahrenshilfe wegen Nichtvorliegens von Rechtsfragen mit besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. R über den Antrag des AB, St.Nr. 000/0000, Adresse, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 Bundesabgabenordnung (BAO) im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom betreffend Abweisung eines Antrages gemäß § 1438 ABGB und Aufschiebung des Vollstreckungsverfahrens gemäß § 18 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird als unbegründet abgewiesen. 

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Der Antragsteller (in der Folge kurz AS) bezog im Kalenderjahr 2015 zumindest zeitweise gleichzeitig zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden. Aus diesem Grund forderte ihn das Finanzamt zur Abgabe einer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für dieses Jahr auf.

Der Einkommensteuerbescheid vom führte zu einer Nachforderung von 27.775,00 €, die laut Bescheid am fällig war.

Wegen Nichtbegleichung dieser Abgabenschuld wurde am ein Rückstandsausweis ausgestellt und der AS aufgefordert, den offenen Betrag bis zu bezahlen.

In der Folge richtete er das mitdatierte, wörtlich wiedergegebene Schreiben an die Abgabenbehörde:

„Äußerung mit Antrag § 1438 ABGB zur Steuerforderung mit Gegenforderung (Kompensation) § 1438 ABGB laut beiliegenden Aufforderungsschreiben § 8 AHG an die Finanzprokuratur Wien zu GZ 1.

Ich mache gegen die Steuerforderung des Finanzamtes die Gegenforderung wie oben angeführt geltend, weil mir die Republik Österreich durch schuldhaftes und strafbares Verhalten auf Grund massenhaft gefällter Fehlentscheidungen und Rechtsbeugungen und Rechtsverweigerungen und willkürlicher Enteignung meines Wohnhauses und Liegenschaft durch das BG D, LG und OLG E und StA E wie dieses justizbehördliche Unwesen und mir zugefügter Schaden in den Beilagen dokumentiert sind und mit den als Beweis geführten Justizbehördenakten beweisbar ist gemäß § 1 AHG  die Republik Österreich mindestens 250.000 plus 4 % Zinsen schuldet. Ich beantrage daher zu dieser Gegenforderung § 1438 ABGB eine Bescheidausfertigung bzw. Beschlussfassung durch das Finanzamt und die Aufschiebung und Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens bis zur Klärung dieser geltend gemachten Gegenforderung.“

Dieser Eingabe fügte der AS ein an die Finanzprokuratur gerichtetes Schreiben vom bei, mit welchem er im Wesentlichen die unverzügliche Rückgabe der ihm illegal weggenommenen Liegenschaft begehrte, mehrere namentlich genannte Richter und Richterinnen für befangen erklärte, Strafanzeige gegen einen namentlich genannten Staatsanwalt erstattete und eine Forderung auf Zahlung einer Entschädigung von 250.000,00 € plus 4 % Zinsen mit Forderungsausdehnungsvorbehalt stellte.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag des AS gemäß § 1438 ABGB sowie auf Aufschiebung und Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens ab.

Nach Darlegung der in § 18 AbgEO erschöpfend aufgezählten Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Aufschiebung der Vollstreckung bewilligt werden kann, wies das Finanzamt den AS darauf hin, dass diese gesetzlichen Voraussetzungen in seinem Fall nicht vorlägen.

Auch seinem Antrag auf Aufrechnung bzw. Kompensation gemäß § 1438 ABGB werde aus nachfolgenden Gründen nicht stattgegeben:

Auf Grund des § 1438 ABGB trete wechselseitige Tilgung gleichartiger Forderungen (zB Abgabenforderungen des Bundes als Geldforderung und Geldforderung privatrechtlicher Natur des Abgabenschuldners gegen den Bund) im Ausmaß der geringeren der beiden Forderungen ein, sobald diese einander fällig gegenüber stünden. Die Tilgung wirke jedoch nach herrschender Lehre nicht selbsttätig, sondern müsse geltend gemacht werden.

Nach der Bestimmung des § 1441 ABGB sei ein Abgabenschuldner nicht berechtigt, ihm zustehende Geldforderungen (insbesondere privatrechtlicher Natur) an den Bund (Ausnahme: dieselbe Staatskasse - § 1441 zweiter Satz ABGB) gegen die Abgabenforderung des Bundes aufzurechnen. Ein diesbezüglicher Antrag des Abgabenschuldners könne nur als Vorschlag gewertet werden, die schuldnerische Kasse des Bundes zur Geltendmachung der Aufrechnung (Kompensation) zu veranlassen.

Im vorliegenden Fall könne eine Aufrechnung bzw. Kompensation gemäß § 1438 ABGB nicht veranlasst werden und werde versagt (Aufrechnung von derzeit noch nicht zugesprochenen Schadenersatzansprüchen gegen die Republik mit Abgabenforderungen des Bundes, Abgabenkonto 000/0000). 

Mit Schreiben vom stellte der AS nachstehenden Antrag:

Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfange und auf kostenlose Begebung eines Rechtsanwaltes bzw. Steuerberaters zur Einbringung einer schriftlichen Beschwerde gegen den Bescheid vom des Finanzamtes mit Antrag auf Aussetzung des Verfahrens und Hemmung der Wirksamkeit des anzufechtenden Bescheides vom .

Ich bin finanziell nicht in der Lage, mich eines frei gewählten Rechtsanwaltes bzw. Steuerberaters zu bedienen, weil mein Arbeitslohn durch das Exekutionsgericht bis auf das Existenzminimum gepfändet wird. Es schuldet mir auch die Republik Österreich wegen schädigender, rechtsbeugender und rechtsverweigernder Amts- und Entscheidungshandlungen und gesetzlich unvertretbar gefällter Gerichtsbeschlüsse und Urteile durch staatliche Organe des BG D und Landesgericht E ua Organe der Justiz einen größeren Geldbetrag, sodass ich ein Recht auf Gegenforderung habe, wie ich dies bereits zuvor mit Schriftsatz dem Finanzamt angezeigt habe. Ich bin auch ein Laie und bin zur Einbringung einer fundiert ausgeführten Beschwerde auf die Bewilligung der beantragten Verfahrenshilfe angewiesen, um keinen weiteren Rechtsnachteil erleben zu müssen.

Beweis: 2, 3, 4, 5, 6, 7 ua des Bezirksgerichts D, PV.“

Mit Beschluss vom trug die Richterin dem AS gemäß § 85 Abs. 2 BAO auf, die dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe fehlenden Angaben zu ergänzen. Konkret fehle seine Entscheidung, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegen solle, sowie eine Darstellung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

Zur Behebung dieser Mängel wurde eine Frist von drei Wochen gesetzt und der AS darauf hingewiesen, dass als Beilage ein Antragsformular samt Vermögensbekenntnis übermittelt werde, welches zur Behebung der angeführten Mängel verwendet werden könne.

Ergänzend wurde er ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen vorzulegen:

„1) Die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom , mit welchem Ihr Antrag auf Aufrechnung nach § 1438 ABGB sowie auf Aufschiebung der Exekution abgewiesen wurde, sehen Sie offenbar darin, dass Sie eine Gegenforderung gegen die Republik Österreich geltend machen und diese Gegenforderung mit Ihren Abgabenschulden aufgerechnet werden soll.

Es entspricht der einhelligen Judikatur und Literatur (zB Ritz, BAO6, § 211 Tz 17), dass nur gleichartige, richtige und fällige Forderungen aufgerechnet werden können. Ihre Gegenforderung muss daher nicht nur feststehen, sondern auch bereits fällig und klagbar sein.

Sowohl der Bestand dieser Gegenforderung, als auch ihre Höhe und Fälligkeit sind an Hand geeigneter Unterlagen nachzuweisen.

Sofern die Rechtswidrigkeit in der unterlassenen Aufrechnung gesehen wird, ist nicht ersichtlich, dass die "zu entscheidende Rechtsfrage besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art" im Sinne des § 292 Abs. 1 BAO aufweist.

2) Das Finanzamt wies im Bescheid vom darauf hin, dass eine Aufschiebung der Vollstreckung nur aus einem der in § 18 AbgEO erschöpfend aufgezählten Gründe bewilligt werden könne, in Ihrem Fall aber keiner dieser Gründe vorliege.

Aus welchen Gründen sind Sie dennoch der Ansicht, dass eine Aufschiebung der Vollstreckung zu bewilligen ist?

3) Da die von Ihnen eingewendete Pfändung Ihres Gehaltes bis auf das Existenzminimum aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich ist, ist diese Pfändung ebenfalls durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.“

Der AS übermittelte das dem Mängelbehebungsauftrag beigelegte Formular „Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe“ innerhalb der dreiwöchigen Frist und erklärte zum Punkt „Begründung der Rechtswidrigkeit“, dass dem Bescheid vom eine unvertretbare Rechtsansicht zu Grunde liege.

Er sei als Buslenker bei der E AG beschäftigt und geschieden. Seine Wohnverhältnisse charakterisierte er mit „enteignet, an obiger Adresse bei einem Arbeitskollegen geduldet.“ Für eine Wohnung habe er derzeit kein Geld. Er habe ein Haus gehabt und sei willkürlich enteignet worden. An Schulden nannte der AS zwei Kredite, Lohnpfändungen und Schulden bei seiner geschiedenen Gattin in Höhe von rund 90.000,00 €.

Der AS übermittelte einen Lohnzettel vom Juli 2017. Auf diesem sind Bezüge in Höhe von 3.692,86 € und Abzüge in Höhe von 2.742,89 € ausgewiesen, sodass sich ein Auszahlungsbetrag von 949,97 € ergibt. In den Abzügen sind ua 327,88 € für „Tanken BP“, 1.200,00 € für „schwebender Vorschuss“ sowie ein „Darlehensabzug“ von 100,00 € enthalten.

Aus dem Lohnzettel ergaben sich keine Hinweise auf eine Gehaltspfändung.

Die an ihn gerichteten Fragen beantwortete der AS nicht.

Aus im elektronischen Grundbuch abrufbaren, diversen Gerichtsentscheidungen war nachvollziehbar, dass die Ehe des AS im Jahr 2011 geschieden wurde und zwischen den ehemaligen Ehegatten die Aufteilung der vorhandenen Vermögenswerte strittig war. Über die Aufteilung wurde letztlich vor dem OGH entschieden. Das ehemals im Hälfteeigentum der Ehegatten stehende Einfamilienhaus wurde der Ex-Gattin des AS zugesprochen und ihm, da ihm laut aus der Aufteilungsmasse rund 130.000,00 € verblieben waren, eine Ausgleichszahlung von 11.000,00 € zuerkannt.

Eine Einsicht in das Abgabenkonto des AS zeigte, dass er im Oktober und Dezember 2017 je 200,00 € und im November 2017 100,00 € auf dieses überwiesen hatte und dort nunmehr (Stand: ) ein fälliger und vollstreckbarer Abgabenrückstand von 27.952,79 € aushaftet.

Rechtslage

Die Einführung der Verfahrenshilfe (§ 292 BAO) für Verfahren im Anwendungsbereich der BAO erfolgte mit dem AbgÄG 2016 (BGBl I Nr. 117/2016) mit Wirkung ab .

Die für das vorliegende Verfahren wesentlichen Bestimmungen des § 292 BAO lauten:

„Auf Antrag einer Partei (§ 78) ist, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,
1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und
2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint (Abs. 1 Z 1 und 2).

Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (Abs. 2).

Offenbar aussichtslos ist eine Beschwerde insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Bei einer nicht ganz entfernten Möglichkeit des Erfolges liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Mutwillig ist eine Beschwerde dann, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist oder bewusst sein muss (Abs. 5).

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist bis zur Vorlage der Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung (Abs. 6).

Der Antrag kann ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll, gestellt werden (Abs. 7 Z 1).

Nach Abs. 8 hat der Antrag zu enthalten

1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1)

2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,

4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten (Abs. 8).

Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden (Abs. 10).

Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb einer für die Einbringung der Beschwerde (§ 243, § 283), des Vorlageantrages (§ 264) oder einer im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht einzuhaltenden Frist gestellt, so beginnt diese Frist mit dem Zeitpunkt, in dem

1. der Beschluss über die Bestellung des Wirtschaftstreuhänders bzw. Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid dem Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt bzw.

2. der den Antrag nicht stattgebende Beschluss der Partei

zugestellt wurde, von neuem zu laufen (Abs. 12 Z 1 und 2).“

Nach den Erläuterungen zur RV, 1352 BlgNR 25. GP 18 f, geht der Begriff der „besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art“ zurück auf § 282 Abs. 1 BAO idF vor BGBl. I Nr. 14/2013 (Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012) und soll sicherstellen, dass Verfahrenshilfe nur für überdurchschnittlich schwierige, durch ständige Judikatur noch nicht geklärte, Rechtsfragen gewährt werden soll.

„Besondere Schwierigkeiten“ im Sinn des § 282 Abs. 1 BAO idF vor dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 liegen vor, wenn die Bearbeitung eines Rechtsstreites Anforderungen stellt, die weit über das übliche Maß hinausgehen. Die Schwierigkeiten müssen erheblich über dem durchschnittlichen Grad liegen. Der Streitwert ist nicht maßgebend, ebenso wenig der bei der Sachaufklärung zu leistende Umfang der Arbeit. Besondere Schwierigkeiten liegen ua vor, wenn die Lösung ausgefallener oder komplizierter Rechtsfragen ansteht, die in Rechtsprechung und Schrifttum wenig oder widersprüchlich erörtert sind (Ritz, BAO4, § 282 Tz 8).

Die Bewilligung von Verfahrenshilfe in Abgabenverfahren erfordert demnach, dass die Beigebung eines Verfahrenshelfers auf Grund der Komplexität der strittigen Rechtsfragen zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Partei notwendig ist, es der unvertretenen Partei somit - insbesondere mangels Vorliegen einschlägiger, zumal höchstgerichtlicher Judikatur - nicht zumutbar ist, ihren Rechtsstandpunkt schriftlich bzw mündlich zu artikulieren (vgl. Peter Unger, Verfahrenshilfe in Abgabensachen, Teil I, taxlex 2017, 161).

Im Zweifel wird die Prüfung der tatbildlich für die Verfahrenshilfebewilligung erforderlichen Rechtsfrage mit „besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art“ vom Verwaltungsgericht auch unter Heranziehung der erstinstanzlichen Entscheidung zu erfolgen haben und kann sich nicht allein auf die Angabe im Verfahrenshilfeantrag beschränken [Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 292 Anm. 8 (Stand , rdb.at)]

Entspricht der Antrag nicht den in § 292 Abs. 8 genannten Anforderungen, so liegen inhaltliche Mängel im Sinne des § 85 Abs. 2 erster Satz 1 vor und ist – ebenso wie bei Formgebrechen – mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen (ErläutRV 1352 BlgNR 25. GP 18 f).

Gemäß § 18 AbgEO kann die Aufschiebung der Vollstreckung auf Antrag bewilligt werden

1. wenn die Aufhebung des über den Abgabenanspruch ausgestellten Exekutionstitels beantragt wird;

2. wenn in Bezug auf einen der im § 4 angeführten Exekutionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;

3. wenn gemäß § 16 die Einstellung beantragt wird;

4. wenn gemäß §§ 12 oder 13 Einwendungen erhoben werden;

5. wenn gegen einen Vorgang des Vollstreckungsvollzuges Beschwerde geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderlichen Erhebungen nicht unverzüglich stattfinden können;

6. wenn ein Antrag gemäß § 15 eingebracht wurde;

7. wenn nach Beginn des Vollzuges der Vollstreckung ein Ansuchen um Stundung (Ratenbewilligung) eingebracht wird (§ 212 BAO)

Nach § 19 Abs. 2 AbgEO hat die Bewilligung der Aufschiebung zu unterbleiben, wenn die Vollstreckung begonnen oder fortgeführt werden kann, ohne dass dies für denjenigen, der die Aufschiebung verlangt, mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles verbunden wäre.

Die Aufrechnung nach § 1438 ABGB ist von einer entsprechenden Aufrechnungserklärung  abhängig und setzt in materiell-rechtlicher Hinsicht voraus, dass die Gegenforderung, mit der aufgerechnet wird, richtig und fällig ist, dass die aufzurechnenden Forderungen gleichartig und gegenseitig sind und keine Aufrechnungshindernisse vorliegen [Holly in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.03 § 1438 Rz 11 (Stand , rdb.at)].

Nach § 1439 ABGB findet zwischen einer richtigen und nicht richtigen, sowie zwischen einer fälligen und noch nicht fälligen Forderung die Kompensation nicht statt.

Eine Forderung ist richtig, wenn sie rechtsbeständig, klagbar und nicht aufschiebend bedingt ist.

Rechtsbeständigkeit bedeutet, dass die Forderung wirksam entstanden sein muss.

Einseitige Aufrechnung setzt Fälligkeit sowohl der Gegenforderung als auch der Hauptforderung im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung voraus; vor Fälligkeit beider Forderungen ist die Aufrechenbarkeit daher grundsätzlich nicht gegeben. Das Erfordernis der Fälligkeit für die Gegenforderung erklärt sich daraus, dass der Gläubiger sonst im Wege der Aufrechnung vorzeitig Befriedigung erlangen könnte ( Holly in Kletečka/Schauer, aaO, § 1439 Rz 8).

Nach § 1441 Satz 2 ABGB kann selbst eine Summe, die jemand an eine Staatskasse zu fordern hat, gegen eine Zahlung, die er an eine andere Staatskasse leisten muss, nicht abgerechnet werden.

Diese Bestimmung schränkt  die Aufrechnung gegen Forderungen des Staates insoweit ein, als die aufzurechnende Gegenforderung gegen dieselbe Staatskasse gerichtet sein muss. So kann zB mit einem Amtshaftungsanspruch nicht gegen eine Steuervorschreibung aufgerechnet werden (Holly in Kletečka/Schauer, aaO, § 1441 Rz 17, mit Verweis auf ).

Erwägungen

Der AS nannte als Grund für die Rechtswidrigkeit des Bescheides, zu dessen Bekämpfung er einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stellte, dass „mir auch die Republik Österreich wegen schädigender, rechtsbeugender und rechtsverweigernder Amts- und Entscheidungshandlungen und gesetzlich unvertretbar gefällter Gerichtsbeschlüsse und Urteile durch staatliche Organe des BG D und Landesgericht E ua Organe der Justiz einen größeren Geldbetrag schuldet, sodass ich ein Recht auf Gegenforderung habe.“

Aus einem Schreiben an die Finanzprokuratur ging hervor, dass er eine Entschädigungszahlung von 250.000,00 € gefordert hatte, doch blieb er trotz Aufforderung des Bundesfinanzgerichtes jeden Nachweis schuldig, dass eine solche Forderung tatsächlich bestand, in welcher Höhe diese festgestellt worden war und dass diese bereits fällig und damit aufrechenbar war.

Aber selbst dann, wenn nach § 1438 ABGB grundsätzlich aufrechenbare Forderungen bestanden hätten, wäre der Kompensation das Aufrechnungsverbot nach § 1441 Satz 2 ABGB entgegen gestanden.

Der AS wurde aufgefordert, darzulegen, weshalb seiner Meinung nach in der Entscheidung dieser Rechtsfrage trotz der eindeutigen Rechtslage dennoch besondere Schwierigkeiten lägen.

Der AS beantwortete diese Frage nicht.

Ebenso wenig gelang es dem AS, einen der in § 18 AbgEO erschöpfend aufgezählten Gründe für eine Aufschiebung der Vollstreckung für sich zu beanspruchen.

Lag aber keiner der dort genannten Gründe vor, war sein Antrag auf  Aufschiebung der Vollstreckung zwingend abzuweisen.

Im vorliegenden Fall waren die gesetzlichen Voraussetzungen weder für eine Kompensation nach § 1438 ABGB, noch für eine Aufschiebung der Vollstreckung erfüllt.

Im Hinblick auf die Judikatur zur Begründungspflicht einer Beschwerde, wonach dem Fehlen einer Begründung nicht gleichzuhalten ist, dass eine Begründung allenfalls unschlüssig oder inhaltlich unzutreffend ist (Ritz, BAO6, § 250 Tz 17), darf das Erfordernis einer Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit nicht überspannt werden.

Auch dem unvertretenen AS konnte aber zugemutet werden, nach Darlegung der eindeutigen Rechtslage eine „gesetzlich unvertretbare Rechtsansicht des Bescheides“ nicht nur zu behaupten, sondern dafür auch einen plausiblen Grund zu nennen.

Weder erhob der AS konkrete Einwendungen, die auf rechtliche Schwierigkeiten bzw. komplexe Rechtsfragen schließen ließen, noch waren solche aus der Aktenlage erkennbar.

Dem Antrag auf Verfahrenshilfe war daher, ohne dass es einer Erörterung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des AS bedurft hätte, nicht stattzugeben.

Im Übrigen war darauf hinzuweisen, dass das Finanzamt laut Aktenlage seit Einbringung des Antrages auf Verfahrenshilfe keine Vollstreckungsmaßnahmen mehr setzte, was im Ergebnis einer Aufschiebung der Vollstreckung gleichkam.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Sind die Tatbestandsvoraussetzungen einer gesetzlichen Norm - im vorliegenden Fall §§ 1438 ABGB und 18 AbgEO - nicht erfüllt, sind darauf gestützte Anträge abzuweisen.

Auf Grund dieser eindeutigen Rechtslage lagen im vorliegenden  Fall keine "besonders schwierigen Rechtsfragen" im Sinne des § 292 Abs. 1 BAO vor.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG lag wegen dieser eindeutigen Rechtslage auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision nicht zulässig war. 

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 292 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:VH.5100004.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at