Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.02.2018, RV/7500068/2018

Keine fristgerechte Einzahlung der Anonymverfügung, wenn bei der Überweisung als Verwendungszweck nicht die Identifikationsnummer angegeben wird.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel Philip Pfau über die Beschwerde des Bf, AdrBf, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom zu GZ. MA 67-PA-735860/7/9, betreffend Verwaltungsübertretung nach dem Parkometergesetz 2006 zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die übertretenen Rechtsvorschriften § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, idF LGBl. für Wien Nr. 24/2012, lauten.

II. Der Beschwerdeführer hat binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 12,20 Euro an den Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zu leisten.

III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Anonymverfügung vom wurde dem Beschwerdeführer angelastet, ein näher bestimmtes Fahrzeug in einer näher genannten gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da die Parkzeit überschritten war. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 begangen. Über ihn wurde hierfür eine Geldstrafe in Höhe von 48 Euro verhängt.

In der Folge überwies der Beschwerdeführer via Telebanking am  die mit Anonymverfügung verhängte Geldstrafe iHv 48 Euro. Statt der auf dieser Anonymverfügung unter Verwendungszweck angegebenen Identifikationsnummer IDNr bezeichnete der Beschwerdeführer den Verwendungszweck mit "Anonymverfügung vom , Parkstrafe vom , gem Parkometerabgabeverordnung".

Mit Strafverfügung vom verhängte die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 61 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden.

In seinem Einspruch gegen die Strafverfügung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die der Strafverfügung zugrundeliegende Verwaltungsübertretung bereits Gegenstand der Anonymverfügung vom gewesen sei und die damit verhängte Geldstrafe bereits am beglichen worden sei. Als Beweis dafür schloss er sowohl die Anonymverfügung als auch die Überweisungsbestätigung seinem Einspruch an.

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

"Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da sich im Fahrzeug der Parkschein Nr. PSNr, gültig für fünfzehn Minuten, mit den Entwertungen 20:35 Uhr, befand und die Parkzeit somit überschritten wurde."

Ferner werde gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) ein Betrag von zehn Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend führte der Magistrat nach Schilderung des erwiesenen und unstrittig gebliebenen Sachverhalts sowie nach Zitierung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen aus, der Beschwerdeführer sei seinen gesetzlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Zahlung der Anonymverfügung nicht nachgekommen, da die Anonymverfügung gegenstandslos werde, wenn nicht binnen einer Frist von vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges erfolge.

Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages gelte auch die Überweisung auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthalte und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben werde. Dem übermittelten Zahlungsnachweis sei zu entnehmen, dass keine Identifikationsnummer als Zahlungsreferenz angegeben worden sei. Da die Zahlung somit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen habe, sei die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens zu Recht erfolgt. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlauben bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Im gegenständlichen Verfahren sei es daher als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer das Tatbild verwirklicht habe.

In seiner dagegen gerichteten Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es keine gesetzliche Verpflichtung gebe, aus der sich ergäbe, dass bei der Überweisung die Identifikationsnummer angegeben werden müsse. Es fände sich auf dem Erlagschein lediglich der Hinweis "bitte diese Nummer anführen". Daraus lasse sich jedoch keine Verpflichtung für den Rechtsunterworfenen ableiten, weshalb die durch den Beschwerdeführer erfolgte Überweisung rechtzeitig und auch eindeutig zuordenbar gewesen sei. Der Bescheid sei daher willkürlich erlassen und verletze außerdem das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht ne bis in idem. Hilfsweise werde vorgebracht, dass in keiner Weise die bereits geleistete Zahlung berücksichtigt werde. Richtigerweise hätte der eingelangte Betrag in Abzug gebracht werden müssen.  

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die mittels Anonymverfügung verhängte Geldstrafe hat der Beschwerdeführer mit dem Verwendungszweck "Anonymverfügung vom , Parkstrafe vom , gem Parkometerabgabeverordnung" jedoch ohne Angabe der automationsunterstützt lesbaren Identifikationsnummer überwiesen.

2. Beweiswürdigung

Diese Sachverhaltsfeststellungen entsprechen dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Darüber hinaus ergeben sich keinerlei Hinweise aus dem Verwaltungsakt, die an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zweifeln lassen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Beschwerdeabweisung)

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die der Anonymverfügung zugrundeliegende Tatbegehung der fahrlässigen Abgabenverkürzung. Strittig ist lediglich, ob die vom Beschwerdeführer mittels Überweisung vorgenommene Bezahlung der verhängten Geldstrafe als fristgerechte Einzahlung des verhängten Strafbetrages gegolten hat und somit ein Strafverfahren nicht mehr hätte eingeleitet werden dürfen.

§ 49a VStG ("Anonymverfügung") lautet in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 (auszugsweise) wie folgt:

(4) Der Anonymverfügung ist ein zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneter Beleg beizugeben. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann. § 50 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(5) [...]
(6) Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) erfolgt. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
(7) Wird der Strafbetrag mittels Beleges (Abs. 4) fristgerecht eingezahlt, so hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen.
(8) [...]
(9) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 4) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.

Im gegenständlichen Fall überwies der Beschwerdeführer den Strafbetrag von 48 Euro zwar rechtzeitig auf das in der Anonymverfügung angegebene Konto, allerdings unterließ er bei der Überweisung die Angabe der Identifikationsnummer. Stattdessen bezeichnete er den Verwendungszweck mit "Anonymverfügung vom , Parkstrafe vom , gem Parkometerabgabeverordnung".

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2013/02/0219, mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien ausführte, trägt der Auftraggeber der Überweisung, wenn er von der durch § 49a Abs. 6 VStG ermöglichten Bezahlung - wie im Beschweredfall - durch Telebanking Gebrauch macht, sämtliche Risiken des Übermittlungsverkehrs.

Der Beschwerdeführer ist nach dieser Judikatur nämlich gehalten, neben der Überweisung des sich aus der Strafverfügung/Anonymverfügung ergebenden Strafbetrages auch die richtige Identifikationsnummer anzugeben. Die Überweisung des zwar in richtiger Höhe angebenen Strafbetrages jedoch unter Außerachtlassung der Identifikationsnummer kann nicht "als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges" iSd § 49a Abs. 6 VStG gelten.

Der Normzweck der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigt die Tatsache, dass die Kontrolle der Einzahlung des mit Anonymverfügung verhängten Strafbetrages bei Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen erst dann wesentlich vereinfacht ist, wenn die Angabe der richtigen Identifikationsnummer erfolgt und der richtige Strafbetrag eingezahlt wird.

Entgegen den Beschwerdeausführungen bestehen gegen die Bestimmung des § 49a Abs. 6 VStG schon deswegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil es weiterhin jedem Auftraggeber, der die Risiken des Überweisungsverkehrs nicht tragen will, freisteht, sich weiterhin des "zur postalischen Einzahlung geeigneten Beleges" (Erlagscheines) zu bedienen und den Strafbetrag bar einzuzahlen (vgl mwN).

Hinsichtlich der Strafbemessung ist festzuhalten, dass gemäß § 19 Abs. 2 VStG (iVm § 38 VwGVG) im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Erschwerend wertete die belangte Behörde zu Recht eine rechtskräftige Vormerkung nach dem Parkometergesetz 2006.

Da der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keine Angaben über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse gemacht hatte, war die belangte Behörde berechtigt, für die Strafbemessung von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Dazu ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Verhängung einer Geldstrafe selbst dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. mwN).

Auch bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse erscheint die Strafe von 61 Euro, die den mit bis zu 365 Euro reichenden Strafrahmen mit lediglich 16,71% ausschöpft, durchaus angemessen, soll sie doch den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abhalten.

Zu dem Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde die Bezahlung des Anonymverfügungsbetrages völlig ignoriere wird auf den "Hinweis" im gegenständlichen Straferkenntnis verwiesen, der lautet "Hinsichtlich des ohne einer ldentifikationsnummer geleisteten Anonymverfügungsbetrages wird der Einzahler des Betrages ersucht, sich unter Vorlage des Zahlungsnachweises (Überweisungsbeleg, Kontoauszug...) an die Magistratsabteilung 6 - Buchhaltungsabteilung 32, E-Mail: kanzlei-b32@ma06.wien.gv.at zu wenden". In diesem Zusammenhang wird auf § 49a Abs. 9 VStG verwiesen, wonach die vom Beschuldigten im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nachgewiesene Zahlung auf den Strafbetrag anzurechnen oder zurückzuzahlen ist.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Straferkenntnis über die Möglichkeit der Beantragung einer solchen belehrt wurde.

Das Verwaltungsgericht hat im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Abs. 2 bis 5 leg. cit. finden sich zulässige Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. Inhaltlich entspricht § 44 VwGVG der Vorgängerbestimmung des § 51e VStG (mit Ausnahme des nunmehr fehlenden Abs. 7), weshalb die zu § 51e VStG ergangene Rechtsprechung auch auf § 44 VwGVG umgelegt werden kann (vgl ). Danach soll die mündliche Verhandlung der Klärung von Fragen des Sachverhaltes dienen; hängt die Entscheidung nach dem Inhalt der Beschwerde nur von Rechtsfragen ab, kann eine mündliche Verhandlung gem § 44 Abs. 3 VwGVG unterbleiben, wenn ihre Anberaumung nicht ausdrücklich verlangt wurde (vgl die zur genannten Vorgängerbestimmung § 51e Abs. 2 VStG ergangene ständige Rechtsprechung des VwGH, etwa mwN).

Im Beschwerdefall wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist auch nicht strittig. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.

Im Lichte der zu § 44a VStG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl und ) ist der Spruch dahingehend anzupassen, dass die zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassungen der angewandten Gesetzesbestimmungen anzuführen sind.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Kostenentscheidung)

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Daraus ergibt sich ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,20 Euro.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. In Angelegenheiten der Wiener Parkometerabgabe ist dies der Magistrat der Stadt Wien (§ 4 WAOR).

3.3. Zu Spruchpunkt III. (Unzulässigkeit der Revision)

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Einzahlung des Strafbetrages bei Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen erst dann fristgerecht ist, wenn die Angabe der richtigen Identifikationsnummer erfolgt und der richtige Strafbetrag eingezahlt wird, ist durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärt (vgl. ), weshalb es sich dabei nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt.

Die Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ist im Hinblick auf die Bestrafung nach dem Parkometergesetz 2006 (Spruchpunkt I.) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig, weil wegen der der Bestrafung zugrundeliegenden Verwaltungsübertretung bloß eine Geldstrafe von bis zu 365 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 61 Euro verhängt wurde.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 49a VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 49a Abs. 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 49a Abs. 9 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500068.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at